LG Osnabrück – Az.: 3 Qs 38/21 – Beschluss vom 26.10.2021
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.10.2021 (Az.: 247 Gs 246/21), durch den der Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfpasses zurückgewiesen wurde, wird verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 09.10.2021 gegen 11:30 Uhr in der …, einen gefälschten Impfausweis vorgelegt zu haben mit dem Ziel, ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Aus dem von ihm vorgelegten Impfausweis geht hervor, dass er am 09.10.2021 und am 20.08.2021 im tatsächlich nicht existenten … durch einen …. eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten habe. Nachdem das Dokument vor Ort wegen des Verdachts der Urkundenfälschung beschlagnahmt worden war, beantragte das Polizeikommissariat … am 11.10.2021 gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück, die Beschlagnahme gerichtlich zu bestätigen, da der Impfausweis als Beweismittel von Bedeutung sei (§ 94 StPO) bzw. der Einziehung unterliegen könne (§ 111b StPO).
Mit Beschluss vom 12.10.2021 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar, da eine Strafbarkeitslücke vorliege. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat mit Verfügung vom 14.10.2021 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2021 hat das Amtsgericht die Akten über die Staatsanwaltshaft dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfpasses nach den Vorschriften der StPO zu Recht zurückgewiesen.
Die Kammer vertritt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls die Rechtsauffassung, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln darstellt und insofern von einer Strafbarkeitslücke ausgegangen werden muss.
1. Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB oder § 277 StGB bzw. § 279 StGB kommt zunächst nicht in Betracht.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne eines Verdachts der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt sind. Diese Vorschrift kann jedoch aufgrund der Sperrwirkung der spezielleren Regelungen der § 277 StGB bzw. § 279 StGB keine Anwendung finden.
a) § 277 StGB greift für den Fall, dass ein unechtes Gesundheitszeugnis hergestellt oder ein echtes Gesundheitszeugnis verfälscht wird und zur Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft gebraucht wird. Gemäß § 279 StGB wird ebenfalls bestraft, wer ein solch gefälschtes Gesundheitszeugnis gebraucht, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen Gesundheitszustand oder denjenigen eines anderen zu täuschen. Im Verhältnis zu § 267 StGB stellen §§ 277 und 279 StGB nach h.M. – welcher die Kammer folgt – Spezialvorschriften dar, was zur Folge hat, dass bei Vorliegen eines unechten oder gefälschten Gesundheitszeugnisses die Regelung des § 267 StGB verdrängt wird und daher nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen der §§ 277, 279 StGB erfüllt sind, denn mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten diese Vorschriften eine Privilegierung gegenüber der deutlich höheren Strafandrohung des § 267 StGB. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichtes in seinem angefochtenen Beschluss und schließt sich diesen vollumfänglich an.
b) Der Anwendungsbereich der §§ 277, 279 StGB ist vorliegend eröffnet, da es sich bei einem Impfpass um ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschrift handelt. Danach sind Gesundheitszeugnisse Datenurkunden, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Gegenstand können insofern frühere Erkrankungen oder Verletzungen, eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung, die Bescheinigung durchgeführter therapeutischer Maßnahmen oder die Geburt selbst sein (Erb in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 277 Rn. 2). Darunter fällt auch der Impfpass, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Impfnachweis Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder doch können, enthält (RGSt 24, 284 (285)).
c) Eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB scheitert jedoch vorliegend daran, dass es sich bei einer Apotheke nicht um eine „Behörde“ im Sinne dieser Vorschriften handelt. Eine Behörde ist danach ein ständiges, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängiges, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes Organ, das mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirkt (BGHZ 25, 186; NJW 1957, 1673). Bei einer Apotheke handelt es sich vielmehr um ein privates Unternehmen.
Nach Auffassung der Kammer kann auch die Tatsache, dass unter anderem den Apotheken die Ausstellung des digitalen Impfzertifikates im Rahmen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG) übertragen worden ist, nicht dazu führen, dass diese als Behörde im Sinne der §§ 277, 279 StGB anzusehen sind. Die konkrete Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/953 und damit auch die Entscheidung, die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate auf Private (Ärzte und Apotheken) zu übertragen, oblag vorliegend den Mitgliedstaaten.
Auch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf eine Privatperson macht diese nicht zur Behörde im Sinne der §§ 277, 279 StGB. So enthält bereits die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB eine Legaldefinition und unterscheidet zwischen dem Begriff der „Behörde“ und der „sonstigen Stelle“. Dabei sind „sonstige Stellen“ ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Organisationsform solche Einrichtungen, die ohne eigene Behördeneigenschaft in einem weiten Sinn in den staatlichen Verwaltungsapparat eingegliedert oder an diesen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften angebunden sind (Radtke in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 11 Rn. 89). Sie sind demnach behördenähnliche Institutionen, die bei einer Gesamtbetrachtung als „verlängerter Arm des Staates“ erscheinen (Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, 50. Edition, § 11, Rn. 17). Die Apotheken können demnach allenfalls als „sonstige Stellen“ im Sinne des Strafgesetzbuches angesehen werden.
Zwar genügt den Anforderungen an ein „Gebrauch machen“ im Sinne des § 277 StGB bzw. § 279 StGB ein Verbringen des Dokumentes in den Machtbereich der Behörde mit der Möglichkeit jederzeitiger sinnlicher Wahrnehmung bzw. Kenntnisnahme, was auch mittelbar über (gutgläubige) dritte Personen geschehen kann. Eine eigenhändige Vorlage wird somit nicht vorausgesetzt (OLG Stuttgart, NJW 2014, 482). Aus § 22 Abs. 5 IfSG folgt, dass die Apotheke, nachdem ihr der Impfpass vorgelegt worden ist, die entsprechenden personenbezogenen Daten an das Robert-Koch-Institut übermittelt, welches sodann das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Zwar handelt es sich bei dem Robert-Koch-Institut (RKI) um eine Bundesoberbehörde. Allerdings werden dieser lediglich die personenbezogenen Daten aus dem vorgelegten Impfpass in elektronischer Form übermittelt und nicht das unechte oder gefälschte Dokument selbst, sodass das RKI als Behörde keine eigene Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
d) Wie schon das Amtsgericht verkennt die Kammer nicht, dass die vorliegende Gesetzesanwendung zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Im Hinblick auf die Sperrwirkung der §§ 277, 279 StGB im Verhältnis zu § 267 StGB ist jedoch davon auszugehen, dass ein Fall des Gebrauches eines gefälschten Gesundheitszeugnisses im privaten Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung keiner oder kaum Bedeutung beigemessen wurde, sodass die vorliegende Konstellation vom Gesetzgeber damals nicht berücksichtigt worden ist. Auch im Rahmen der im Hinblick auf die Corona-Pandemie und die damit einhergehende besondere Stellung des Impfpasses unlängst vorgenommenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur Schließung von Strafbarkeitslücken wurde eine Regelung betreffend das Herstellen unechter Impfpässe bzw. das Fälschen echter Impfpässe und deren Gebrauch durch Laien im privaten Rechtsverkehr gerade nicht getroffen.
Daher besteht vorliegend weder der Verdacht einer Strafbarkeit nach § 277 StGB bzw. § 279 StGB noch nach § 267 StGB.
2. Auch ist eine strafbare Handlung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht ersichtlich. In Betracht käme allenfalls eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG, deren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind. Danach wird bestraft, wer wissentlich eine in § 74 Abs. 2 IfSG bezeichnete nicht richtige Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 IfSG verweist dabei auf eine Handlung nach § 73 Abs. 1 a Nr. 8 IfSG, die wiederum eine nicht richtige Dokumentation entgegen § 22 Abs. 1 IfSG voraussetzt. Nach § 22 Abs. 1 IfSG hat die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren. Daraus folgt, dass nur eine impfberechtigte Person (insbesondere ein Arzt) eine strafbare Handlung nach § 75a Abs. 2 IfSG begehen kann.
3. Eine Beschlagnahme des (mutmaßlich) gefälschten Impfpasses nach § 94 Abs. 1 bzw. § 111b StPO kam somit mangels Anfangsverdachtes eines strafbaren Verhaltens nicht in Betracht.
Da der Gebrauch eines unechten oder gefälschten Impfausweises unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dürfte der Impfausweis allerdings auf Grundlage des polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrechtes nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 GKG.