Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Anhörungspflicht bei Reststrafe trotz Abschiebung ins Ausland
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist die Anhörung nach einer Abschiebung unzumutbar?
- Muss das Gericht die Einreisebereitschaft aktiv prüfen?
- Warum fehlende Anhörung zur Aufhebung des Beschlusses führt
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf eine Anhörung auch bei einer bestehenden Einreisesperre gegen mich?
- Werde ich bei der Einreise zur Anhörung sofort verhaftet, um den Strafrest zu verbüßen?
- Muss ich die Einreiseerlaubnis bereits nachweisen, bevor das Gericht einen Termin zur Anhörung ansetzt?
- Wie kann ich eine Anhörung per Videoschalte durchsetzen, wenn mir die Einreise rechtlich verboten ist?
- Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn ich trotz Zusage zur Anhörung nicht in Deutschland erscheine?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 101/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 31.03.2026
- Aktenzeichen: 2 Ws 101/26
- Verfahren: Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Strafprozessrecht
- Relevant für: Verurteilte, Verteidiger, Strafvollstreckungskammern, Staatsanwaltschaften
Das Gericht hob die Ablehnung auf, weil die Kammer die nötige Anhörung ohne Nachfrage übersprang.
- Die Anhörung soll Gehör sichern und den Fall direkt aufklären.
- Ein Verurteilter muss seine Einreisebereitschaft nicht vorher schriftlich belegen.
- Die Kammer muss prüfen, ob eine Einreise wirklich unzumutbar ist.
- Ohne Anhörung durfte sie die Reststrafe nicht abschließend ablehnen.
- Der Fall geht zurück, und die Kammer entscheidet neu über Kosten.
Anhörungspflicht bei Reststrafe trotz Abschiebung ins Ausland
Die mündliche Anhörung einer verurteilten Person ist gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgabe gilt ebenso für die Aussetzung eines Strafrestes – also die vorzeitige Entlassung aus der Haft auf Bewährung. Die Anhörung dient der Gewährung rechtlichen Gehörs, was bedeutet, dass das Gericht die Argumente des Betroffenen persönlich zur Kenntnis nehmen muss, um eine faire Entscheidungsgrundlage zu gewinnen.
Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. – so das Oberlandesgericht Köln
Ob diese Vorgaben eingehalten wurden, musste das Oberlandesgericht Köln prüfen, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (Az. 54 StVK 416/25) eine Reststrafenaussetzung am 15. Januar 2026 ohne mündliche Anhörung abgelehnt hatte. Die Strafvollstreckungskammer ist eine spezialisierte Abteilung des Landgerichts, die für alle rechtlichen Fragen während der Haftzeit oder Bewährung zuständig ist. Der betroffene Mann war zuvor wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden (Landgericht Dresden, Az. 4 KLs 424 Js 54699/15).
OLG Köln: Fehlende Anhörung ist ein Rechtsfehler
Gegen die Ablehnung der Bonner Kammer legte die Verteidigung sofortige Beschwerde ein und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, das innerhalb einer besonders kurzen Frist von nur einer Woche eingelegt werden muss. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Ws 101/26) gab dem Verurteilten vorläufig Recht, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und beanstandete das Unterbleiben der Anhörung als rechtsfehlerhaft.
Handeln Sie bei einer Ablehnung ohne Anhörung sofort: Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt lediglich eine Woche ab Zustellung des Beschlusses. Rügen Sie in der Begründung explizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs, um die Aufhebung der Entscheidung zu erreichen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die mündliche Anhörung vor einer Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben; das Unterlassen dieser Anhörung stellt einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zwingt.
- Hält sich eine verurteilte Person nach einer Abschiebung im Ausland auf, darf die Unzumutbarkeit einer Einreise zur mündlichen Anhörung nicht pauschal angenommen werden; das Gericht muss vielmehr im Rahmen seiner Aufklärungspflicht prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich zur Einreise bereit ist.
- Den Verurteilten trifft keine gesetzliche Vorabpflicht, bereits vor Befassung des Gerichts organisatorische Voraussetzungen für die Einreise zur Anhörung eigenständig nachzuweisen; es genügt, die Einreisebereitschaft im Verfahren ausdrücklich zu erklären.

Ist die Anhörung nach einer Abschiebung unzumutbar?
Ein Absehen von der persönlichen Befragung ist nach § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn diese unmöglich oder unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn die betroffene Person bei einer Einreise die sofortige Nachholung der Reststrafe befürchten muss – also die Verhaftung zur Verbüßung des Strafrestes nach einer Abschiebung. Die bloße Tatsache eines Auslandsaufenthalts nach einer Abschiebung reicht für ein Absehen von der Anhörung jedoch nicht ohne Weiteres aus.
Wie eng diese Ausnahmeregelung gefasst ist, zeigt der Werdegang des Verurteilten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden von der weiteren Vollstreckung abgesehen hatte, wurde der Mann nach Verbüßung der halben Strafe am 16. Juli 2020 aus der Justizvollzugsanstalt Euskirchen nach Bulgarien abgeschoben. Als er im Oktober 2025 die Aussetzung der Reststrafe beantragte, trat die Staatsanwaltschaft dem entgegen.
Pauschale Annahme der Unzumutbarkeit
Die Strafvollstreckungskammer und die Generalstaatsanwaltschaft hielten eine spätere Einreise zu einer Anhörung wegen der drohenden Reststrafenvollstreckung für unzumutbar. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Sichtweise deutlich und entschied, dass eine Unzumutbarkeit nicht pauschal angenommen werden darf, ohne die tatsächliche Bereitschaft des Mannes zur Einreise zu berücksichtigen.
Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen […] nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. – so das Oberlandesgericht Köln
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für den Erfolg der Beschwerde war die aktive Erklärung der Einreisebereitschaft. Wenn Sie sich im Ausland befinden, darf das Gericht nicht einfach unterstellen, dass Ihnen der Weg zu einer Anhörung zu riskant oder unzumutbar ist. Um Ihre Chance auf eine mündliche Anhörung zu wahren, sollten Sie gegenüber dem Gericht unmissverständlich klarmachen, dass Sie bereit sind, für den Termin nach Deutschland zu kommen – selbst wenn dort rechtliche Hürden oder eine Festnahme drohen könnten.
Muss das Gericht die Einreisebereitschaft aktiv prüfen?
Das Gericht ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zwingend verpflichtet, die Einreisebereitschaft der verurteilten Person zu prüfen; das bedeutet, dass es von sich aus alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln muss. Dem Gesetz lässt sich keine Vorabpflicht entnehmen, wonach organisatorische Voraussetzungen für die Einreise bereits im Vorfeld eigenständig nachgewiesen werden müssten. Eine frühere, gegenteilige Rechtsprechung durch eine Senatsentscheidung vom 9. Januar 2009 wird von den Richtern ausdrücklich aufgegeben.
Die praktische Bedeutung dieser Aufklärungspflicht zeigte sich im Verfahren, als der Verteidiger in einem Schriftsatz vom 11. März 2026 ausdrücklich erklärte, dass sein Mandant zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen wolle. Der Mann kündigte an, die Einreise über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft bei einer frühzeitigen Terminierung selbst genehmigen zu lassen.
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Obwohl die Verteidigung zudem darauf verwies, dass Anhörungen in der Strafvollstreckung in der Praxis auch per Videoschalte durchgeführt werden, kam es darauf für den Senat nicht an. Entscheidend war, dass die Bonner Kammer die ausdrückliche Bereitschaft nicht berücksichtigte. Somit lag laut dem Oberlandesgericht Köln kein rechtfertigender Ausnahmefall für ein Absehen von der Anhörung vor.
Warum fehlende Anhörung zur Aufhebung des Beschlusses führt
Die unterlassene mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dieser Fehler ist im Beschwerdeverfahren nicht heilbar, da das rechtliche Gehör nicht einfach schriftlich nachgeholt werden kann; der Verstoß macht die gesamte Entscheidung zwingend hinfällig. Eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nach § 309 Abs. 2 StPO ist bei einem derartigen Mangel rechtlich ausgeschlossen.
Hier ist die Zurückverweisung jedoch aus dem Grund geboten, dass die gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt worden ist. Dies stellt einen im Beschwerdeverfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel dar. – so das Oberlandesgericht Köln
Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hob das Oberlandesgericht Köln den ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bonn vom 15. Januar 2026 vollständig auf. Da der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden durfte, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das bedeutet: Das höhere Gericht gibt den Fall an die Vorinstanz zurück, damit diese das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben neu durchführt.
Praxis-Hürde: Keine Heilung im Beschwerdeverfahren
Dieser Fall verdeutlicht eine wesentliche verfahrensrechtliche Grenze: Wenn die Anhörung zu Unrecht unterblieben ist, kann das Beschwerdegericht diesen Fehler nicht selbst korrigieren, indem es Sie einfach schriftlich Stellung nehmen lässt. Da die persönliche Anhörung der unmittelbaren Eindrucksgewinnung dient, muss bei einer Verletzung dieser Pflicht die gesamte Entscheidung aufgehoben werden. Das Verfahren geht zurück an die erste Instanz, was Ihnen eine neue Chance auf eine umfassende Prüfung Ihres Antrags eröffnet.
Zurückverweisung des Falls an das Landgericht Bonn
Die dortige Strafvollstreckungskammer muss nun das Verfahren unter Wahrung der gesetzlichen Anhörungspflichten neu aufrollen. Im Zuge dieser neuen Entscheidung wird das Landgericht Bonn abschließend auch über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens befinden müssen.
Bedeutung des Urteils für abgeschobene Verurteilte
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln stärkt die Rechte von Verurteilten im Ausland massiv, da sie die pauschale Annahme der Unzumutbarkeit einer Anhörung untersagt. Da das OLG hierbei ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung abweicht, hat das Urteil eine hohe Bindungswirkung und ist bundesweit als Argumentationshilfe in ähnlichen Verfahren nutzbar.
Für Sie bedeutet das: Sie können eine mündliche Anhörung auch dann erzwingen, wenn Ihnen bei Einreise die Festnahme droht. Sie müssen jedoch selbst aktiv werden und Ihre Einreisebereitschaft gegenüber dem Gericht unmissverständlich erklären, da die Aufklärungspflicht des Gerichts erst durch diese Mitwirkung voll zum Tragen kommt.
Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie Ihren Ablehnungsbescheid auf das Datum der Zustellung. Liegt die Entscheidung weniger als eine Woche zurück, legen Sie umgehend sofortige Beschwerde ein. Sofern Sie sich im Ausland befinden, müssen Sie dem Gericht proaktiv und schriftlich mitteilen, dass Sie für einen Termin nach Deutschland einreisen werden, um Ihren Anspruch auf eine mündliche Anhörung rechtlich abzusichern.
Reststrafenaussetzung abgelehnt? Jetzt rechtzeitig Beschwerde einlegen
Die einwöchige Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine abgelehnte Reststrafenaussetzung ist extrem kurz. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und unterstützen Sie dabei, Ihre Einreisebereitschaft rechtssicher zu erklären. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Fall unter Berücksichtigung aller Verfahrensrechte neu aufgerollt wird.
Experten Kommentar
Gerichte verzichten oft nicht aus bösem Willen auf die Anhörung, sondern weil die Organisation eines Termins für abgeschobene Mandanten ein bürokratischer Albtraum ist. Die Abstimmung zwischen Ausländerbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht über ein sicheres Geleit kostet enorm viel Zeit. Daher wird die angebliche Unzumutbarkeit in der Praxis gerne als bequeme Abkürzung genutzt, um Akten schnell zu schließen.
Wer diese Abkürzung erfolgreich angreift, hat zwar die erste Hürde genommen, steht aber direkt vor der nächsten. Ich rate dringend dazu, sich nicht auf dem Beschluss auszuruhen, sondern sofort proaktiv die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis für die Einreise zu organisieren. Ohne eine wasserdichte Zusicherung des freien Geleits endet die Reise zur Anhörung sonst direkt am Flughafen in der Zelle.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf eine Anhörung auch bei einer bestehenden Einreisesperre gegen mich?
JA. Der Anspruch auf eine mündliche Anhörung bleibt auch bei einer bestehenden Einreisesperre grundsätzlich bestehen, sofern Sie Ihre Bereitschaft zur Einreise für den Termin gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklären. Das Gericht darf die Unzumutbarkeit der Anhörung nicht pauschal aufgrund rechtlicher Einreisehindernisse annehmen, da die persönliche Eindrucksgewinnung für eine faire Entscheidungsgrundlage rechtlich vorrangig ist.
Gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die mündliche Anhörung vor einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gesetzlich zwingend vorgeschrieben, um dem Verurteilten das notwendige rechtliche Gehör zu gewähren. Eine bestehende Einreisesperre oder die Gefahr einer Festnahme begründen für sich allein noch keine Unzumutbarkeit im Sinne der gesetzlichen Ausnahmevorschriften, wie das Oberlandesgericht Köln in seiner aktuellen Rechtsprechung klargestellt hat. Das Gericht ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht vielmehr dazu verpflichtet, aktiv zu prüfen, ob eine kurzfristige Betretenserlaubnis für den Zweck der gerichtlichen Anhörung rechtlich ermöglicht werden kann. Daher sollten Sie dem Gericht schriftlich mitteilen, dass Sie trotz der Sperre bereit sind, für den Termin nach Deutschland zu kommen, um Ihren Anspruch wirksam geltend zu machen.
Der Anspruch auf die persönliche Anwesenheit entfällt jedoch dann, wenn die Einreise trotz gerichtlicher Bemühungen objektiv unmöglich bleibt oder wenn Sie die Teilnahme am Termin trotz angebotener rechtlicher Unterstützung ausdrücklich verweigern.
Werde ich bei der Einreise zur Anhörung sofort verhaftet, um den Strafrest zu verbüßen?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine sofortige Verhaftung droht zwar theoretisch, kann aber verhindert werden, indem das Gericht den Vollstreckungshaftbefehl speziell für die Dauer des Anhörungsverfahrens aussetzt. Ob Sie tatsächlich in Haft genommen werden, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie rechtzeitig die entsprechenden Schutzmaßnahmen über Ihren Rechtsanwalt beantragen.
Grundsätzlich besteht bei einer Rückkehr nach einer Abschiebung das Risiko, dass ein bestehender Vollstreckungshaftbefehl zur Verbüßung des verbliebenen Strafrestes unmittelbar vollzogen wird. Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch klargestellt, dass Gerichte die rechtliche Möglichkeit besitzen, einen solchen Haftbefehl für den Zeitraum des Anhörungsverfahrens gemäß § 454 StPO vorübergehend außer Vollzug zu setzen. Diese Regelung ermöglicht dem Verurteilten die Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass die Einreisebereitschaft zwangsläufig zum sofortigen Antritt der Reststrafe führt. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, sollte die Aussetzung des Haftbefehls zeitgleich mit der Erklärung der Einreisebereitschaft ausdrücklich beantragt werden.
Ein automatischer Schutz vor Verhaftung besteht nicht, da das Gericht zwar zur Prüfung der Einreisebereitschaft verpflichtet ist, die Aussetzung des Haftbefehls jedoch eine individuelle Einzelfallentscheidung bleibt.
Muss ich die Einreiseerlaubnis bereits nachweisen, bevor das Gericht einen Termin zur Anhörung ansetzt?
NEIN. Sie müssen keine organisatorischen Nachweise wie eine Einreiseerlaubnis vorab erbringen, da die ausdrückliche Erklärung Ihrer Einreisebereitschaft im laufenden Verfahren für eine Terminierung ausreicht. Das Gericht darf die Ansetzung eines Termins nicht von der vorherigen Vorlage behördlicher Dokumente abhängig machen.
Diese Rechtslage ergibt sich aus der umfassenden Aufklärungspflicht des Gerichts, welches von Amts wegen ermitteln muss, ob eine persönliche Anhörung tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln existiert keine gesetzliche Vorabpflicht für Verurteilte, die Einreisevoraussetzungen bereits vor der gerichtlichen Befassung eigenständig zu organisieren oder nachzuweisen. Sobald Sie Ihre Bereitschaft zur Einreise signalisiert haben, ist das Gericht vielmehr dazu verpflichtet, den Prozess aktiv anzustoßen und die tatsächliche Durchführbarkeit des Termins zu prüfen. Ein Abwarten auf Papiere der Ausländerbehörde ist daher nicht erforderlich und könnte sogar dazu führen, dass das Gericht fälschlicherweise von einer Unzumutbarkeit der Anhörung ausgeht.
Wie kann ich eine Anhörung per Videoschalte durchsetzen, wenn mir die Einreise rechtlich verboten ist?
Eine Anhörung per Videoschalte lässt sich durchsetzen, indem Sie primär Ihre Bereitschaft zur physischen Einreise erklären und die Videoübertragung lediglich hilfsweise für den Fall einer objektiven Unmöglichkeit beantragen. Die Videoschalte dient als notwendiges Ersatzinstrument zur Wahrung Ihres rechtlichen Gehörs, falls behördliche Einreiseverbote eine persönliche Anwesenheit trotz Ihrer ausdrücklichen Mitwirkungsbereitschaft verhindern.
Gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die mündliche Anhörung der gesetzliche Standard, damit sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von Ihrer aktuellen Situation verschaffen kann. In der modernen Strafvollstreckungspraxis ist die Durchführung per Videoschalte jedoch als anerkanntes Mittel etabliert, sofern eine physische Präsenz unzumutbar oder rechtlich dauerhaft ausgeschlossen bleibt. Um diesen Anspruch erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie dem Gericht zunächst signalisieren, dass Sie zur Einreise bereit sind und aktiv an der Terminfindung mitwirken wollen. Erst wenn die Einreise trotz dieser Bemühungen an staatlichen Hürden scheitert, ist das Gericht zur Nutzung technischer Alternativen verpflichtet, um eine Entscheidung ohne jeglichen persönlichen Eindruck zu vermeiden. Ohne diese proaktive Erklärung riskieren Sie, dass das Gericht die Anhörung wegen Unzumutbarkeit pauschal ablehnt, anstatt auf die Videooption als milderes Mittel zurückzugreifen.
Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass die Videoschalte kein freies Wahlrecht für den Betroffenen darstellt, sondern lediglich eine prozessuale Notlösung bei nachgewiesener Unmöglichkeit der persönlichen Erscheinenspflicht bleibt.
Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn ich trotz Zusage zur Anhörung nicht in Deutschland erscheine?
Erscheinen Sie trotz Zusage nicht zur Anhörung, gilt diese gemäß § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO als unmöglich, wodurch das Gericht Ihren Antrag ohne weitere Befragung ablehnen darf. Durch Ihr unentschuldigtes Fernbleiben wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verwirkt, sodass eine Entscheidung allein nach Aktenlage rechtmäßig erfolgt. Damit entfällt die für eine positive Entscheidung oft maßgebliche Chance, durch einen persönlichen Eindruck von Ihrer Läuterung zu überzeugen.
Die rechtliche Konsequenz ergibt sich daraus, dass das Gericht mit der Ladung und Ihrer Zusage seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bereits vollumfänglich nachgekommen ist. Wenn Sie den Termin dann ohne triftigen Grund verstreichen lassen, gilt der Verfahrensfehler einer fehlenden Anhörung als geheilt, da die Durchführung für das Gericht objektiv nicht mehr realisierbar war. Über die rein formale Ebene hinaus zerstört ein solches Verhalten massiv die notwendige Prognosegrundlage für eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung. Das Gericht wird Ihr Nichterscheinen regelmäßig als Zeichen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Gesetzestreue werten, was eine Ablehnung der Reststrafenaussetzung in der Praxis fast unumgänglich macht.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie das Fernbleiben unverzüglich durch unverschuldete Hindernisse wie eine plötzliche schwere Erkrankung oder unvorhersehbare Einreiseverbote nachweisen können. In diesen Fällen muss das Gericht einen neuen Termin anberaumen, um den gesetzlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung weiterhin zu wahren.
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Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 2 Ws 101/26 – Beschluss vom 31.03.2026
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