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Wunschanwalt abgelehnt: Befangenheitsrüge scheitert an Darlegung

Tödliche Schlägerei. Der Nebenkläger pocht auf seinen Vertrauensanwalt – der Richter verweigert den Beistand. Die Befangenheitsrüge? Sie stolpert nicht über den abgelehnten Anwalt, sondern über eine unbeantwortete Frage: Wann genau erfuhr der Anwalt vom Spruchkörper?
Offizielle Besetzungsmitteilung des Landgerichts Hannover auf einem Holzschreibtisch neben einem geöffneten Briefumschlag.
Ein offizielles Schreiben des Landgerichts liegt bereit zur Bearbeitung. Stift und Umschlag deuten auf einen formellen Verwaltungsprozess hin. Eine rechtzeitige Besetzungsmitteilung ist entscheidend für die Fristwahrung bei einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 StR 331/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH verwarf die Nebenkläger-Revisionen und ließ das Landgerichtsurteil bestehen.
  • Der Nebenkläger verlor mit seinen Einwänden gegen Befangenheit und Schuldspruch.
  • Der BGH sah keine willkürliche Richterauswahl und keine fehlerhafte Entscheidung.
  • Die Rüge scheiterte auch, weil der Vortrag zur Frist unvollständig blieb.
  • Für die Angeklagten bleibt es bei der Verurteilung wegen Schlägereibeteiligung.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 6 StR 331/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Nebenkläger, Angeklagte, Strafverteidiger, Gerichte

Wann ist ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit rechtzeitig?

Das Verfahrensrecht bindet die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO an strenge Darlegungserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen Befangenheitsanträge bei Besetzungsmitteilungen unverzüglich angebracht werden, also bereits vor der Hauptverhandlung. Eine solche Besetzungsmitteilung ist ein offizielles Schreiben, mit dem das Gericht den Prozessparteien vorab mitteilt, welche Richter und Schöffen genau über den Fall entscheiden werden. Ein Ablehnungsgesuch muss deshalb für die richterliche Prüfung seiner Rechtzeitigkeit zwingend die hierfür maßgeblichen Tatsachen enthalten.

Diese formale Hürde wurde für den Nebenkläger S. zum Stolperstein: Seine Verfahrensrüge scheiterte bereits daran, dass der Revisionsvortrag die Frage einer erfolgten Besetzungsmitteilung nicht mitteilte. Der Bundesgerichtshof konnte dadurch nicht überprüfen, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig war oder ob bereits Präklusion eingetreten war – also ob der Einwand wegen verspäteter Erhebung gar nicht mehr berücksichtigt werden durfte. Schon an diesem formalen Punkt scheiterte die Revision.

In Verfahren bei den Land- und Oberlandesgerichten, bei denen Besetzungsmitteilungen erfolgt sind, sind Befangenheitsanträge aber gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich, also auch schon vor der Hauptverhandlung, anzubringen; anderenfalls sind sie präkludiert. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Soll das Revisionsgericht die Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs überprüfen, muss zwingend dargelegt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt eine formelle Besetzungsmitteilung durch das Tatgericht ergangen ist.
  2. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder Sachbehandlung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit eines Richters grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, wenn die richterliche Entscheidung unvertretbar ist oder den Anschein von Willkür erweckt.
  3. Bei der pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessensausübung zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kommt einem bereits bestehenden Vertrauensverhältnis zu einem ausgewählten Rechtsanwalt keine vorrangige oder zwingende Bedeutung zu.
Infografik (Gegenüberstellung): Zulässige Gerichtskriterien bei Anwaltswahl vs. gescheiterte Befangenheitsrüge des Nebenklägers
Nebenklage: Wunschanwalt hat keinen Anspruch auf Bestellung

Praxis-Hürde: Darlegung der Besetzungsmitteilung

Wer in der Revision die Befangenheit eines Richters rügt, muss im Schriftsatz exakt darlegen, wann und wie die Besetzungsmitteilung erfolgte. Fehlt diese Angabe, kann der Bundesgerichtshof die Fristwahrung nicht prüfen. Die Rüge scheitert dann sofort an dieser formalen Hürde – die eigentlichen Befangenheitsvorwürfe werden gar nicht erst inhaltlich geprüft.

Führt ein Richterfehler zur Besorgnis der Befangenheit?

Aus Sicht eines verständigen Ablehnenden rechtfertigt erst ein konkreter Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters. Eine bloße fehlerhafte Sachbehandlung genügt dafür grundsätzlich nicht. Die Entscheidung muss vielmehr unvertretbare oder willkürliche Züge aufweisen, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. – so der Bundesgerichtshof

An diesen Vorwürfen gegen die Vorsitzende Richterin des Landgerichts Hannover zeigte sich die Anwendung dieses Maßstabs: Die Nebenklage argumentierte, die Vorsitzende habe willkürlich gehandelt, da sie den „Anwalt des Vertrauens“ Rechtsanwalt L. ablehnte, und verwies darauf, dass eine spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts der Vorsitzenden Ermessensfehler attestiert habe. Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument als unbegründet zurück. Eine willkürliche oder unvertretbare Rechtsanwendung lag nach Ansicht des Senats fern.

Wer wegen einer vermeintlich falschen Entscheidung eines Richters einen Befangenheitsantrag stellen will, muss mehr als nur den Rechtsfehler darlegen. Sie müssen konkret vortragen, warum die Entscheidung schlechterdings unvertretbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruht. Sammeln und dokumentieren Sie dafür alle Umstände, die über eine bloße Fehlentscheidung hinaus auf Voreingenommenheit schließen lassen – etwa widersprüchliche Verfahrensführung oder nachweisbar einseitige Behandlung einer Prozesspartei.

Wann darf der Nebenkläger Vertrauensanwalt verlangen?

Nach § 397b StPO erfolgt die Auswahl eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters durch eine pflichtgemäße, an den Verfahrenszwecken orientierte Ermessensentscheidung des Gerichts. Mögliche sachliche Kriterien sind Terminkollisionen, der Zeitpunkt der Anträge, die Ortsnähe, mögliche Kostenersparnis sowie der Wille der Nebenkläger. Ein bestehendes Vertrauensverhältnis hat dabei kein zwingendes, bestimmendes Vorranggewicht – anders als bei § 397a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO. Der Gesetzgeber hat mit § 397b StPO die freie Anwaltswahl bewusst eingeschränkt, um die Hauptverhandlung zügiger und effektiver zu machen; § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO zeigt, dass dafür bestehende Beiordnungen rechtskonform aufgehoben werden können. Eine Beiordnung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Anwalt durch einen förmlichen Gerichtsbeschluss offiziell als rechtlicher Beistand für das Verfahren zugewiesen wurde.

Der Streit um Rechtsanwalt Ro. und Rechtsanwalt L.

Die Vorsitzende des Landgerichts wollte die bisherigen einzelnen Nebenklagevertreter aufheben und bestellte den in Hannover ansässigen Rechtsanwalt Ro. Der Nebenkläger pochte hingegen auf Rechtsanwalt L. aus Bremen als Vertrauensanwalt, dessen Mandat durch Vollmachtsurkunden belegt war. Die Argumentation der Nebenklage lautete, die Vorsitzende habe Rechtsanwalt Ro. allein wegen des Kanzleisitzes in Hannover ausgewählt und das Vertrauensverhältnis vernachlässigt.

Die Bewertung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof wies diesen Vorwurf zurück. Die Vorsitzende habe ihr Ermessen formal pflichtgemäß ausgeübt, da sie Bündelung der Nebenklagevertretung, mögliche Terminkollisionen und Ortsnähe gewichtet habe. Das Gericht durfte das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt L. zwar berücksichtigen, musste diesem angesichts der Zweckbindung des § 397b StPO aber keinen absoluten Vorrang einräumen. Das Oberlandesgericht hatte die ursprüngliche Bestellung von Ro. zwar später aufgehoben und L. eingesetzt – dies änderte an der revisionsrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Ermessensausübung jedoch nichts.

Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Wenn mehrere Nebenkläger beteiligt sind, kann das Gericht einen gemeinsamen Vertreter bestellen, um die Hauptverhandlung zu straffen. Ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu einem eigenen, bereits gewählten Anwalt genießt dabei keinen absoluten Vorrang. Sachliche Kriterien wie die Ortsnähe des Anwalts oder Terminkollisionen können die freie Anwaltswahl überwiegen.

Kann bei einer Schlägerei Notwehr geltend gemacht werden?

Das Gesetz benennt in § 32 StGB die Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr.

Wie sich diese rechtliche Bewertung im konkreten Fall auswirkte, zeigt der Vergleich der beiden Urteile: Im ersten Rechtsgang – also im allerersten Prozessdurchgang vor dem Landgericht, bevor das Revisionsgericht eingeschaltet wurde – waren die Angeklagten D. K. und Di. K. noch zu acht beziehungsweise sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, ehe der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit Entscheidung vom 16. April 2024 (6 StR 365/23) aufhob. Tateinheit bedeutet hierbei, dass durch eine einzige, zusammenhängende Tathandlung mehrere Strafgesetze gleichzeitig verletzt wurden. Das Landgericht Hannover sprach im neuen Durchgang deutlich geringere Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren sowie einem Jahr und neun Monaten aus – wegen Beteiligung an einer Schlägerei statt wegen Tötungsdelikten.

Der Nebenkläger führte in seiner Sachrüge als Gegenargument an, die Angeklagten hätten zwingend wegen Totschlags oder Mordes an Re. Q. verurteilt werden müssen. Mit einer Sachrüge greifen Verfahrensbeteiligte in der Revision an, dass das Gericht die bestehenden materiellen Gesetze inhaltlich falsch ausgelegt oder angewendet hat – im Gegensatz zur Verfahrensrüge, die lediglich formale Ablauf-Fehler im Prozess kritisiert. Der Bundesgerichtshof verwarf auch dieses Argument und bestätigte den Schuldspruch. Die landgerichtliche Wertung, die Tötung des Re. Q. sei durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt gewesen, enthielt keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. Damit blieb es bei den im zweiten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafen, und die Revisionen des Nebenklägers wurden insgesamt als unbegründet verworfen. Die Kosten seiner Rechtsmittel sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren hat der Nebenkläger zu tragen.

Was folgt für Befangenheitsrügen?

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dieser Entscheidung Maßstäbe gesetzt, die für alle Strafverfahren in Deutschland Bindungswirkung entfalten. Die Kernaussagen sind klar übertragbar und nicht auf den Einzelfall beschränkt: Befangenheitsanträge scheitern regelmäßig an formalen Hürden, wenn die Besetzungsmitteilung nicht exakt dargelegt wird; die freie Anwaltswahl des Nebenklägers findet bei gemeinschaftlicher Vertretung nach § 397b StPO ihre Grenze am Ermessen des Gerichts; und fehlerhafte Sachentscheidungen allein begründen keine Befangenheit.

Wer aktuell als Nebenkläger ein Verfahren führt oder eine Revision plant, sollte drei Punkte prüfen: Erstens muss jeder Befangenheitsantrag unverzüglich nach Besetzungsmitteilung gestellt werden und alle fristauslösenden Tatsachen im Schriftsatz enthalten. Zweitens sollten Nebenkläger nicht darauf vertrauen, dass ihr gewählter Vertrauensanwalt gegen eine gerichtliche Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters Bestand hat – sachliche Gründe wie Ortsnähe und Terminlage können überwiegen. Drittens muss vor jeder Revision das Kostenrisiken realistisch kalkuliert werden, da bei Unterliegen neben den Gerichtskosten auch die Auslagen aller Angeklagten auf den Nebenkläger zukommen.

Als Nebenkläger tragen Sie ein erhebliches Kostenrisiko, wenn Sie Revision einlegen: Scheitert das Rechtsmittel, müssen Sie nicht nur die eigenen Kosten tragen, sondern auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Prüfen Sie daher vor Einlegung der Revision gemeinsam mit Ihrem Anwalt realistisch, ob die angegriffenen Punkte überhaupt einen Rechtsfehler begründen können – gerade bei der Sachrüge sind die Hürden hoch.


Ihre Revision scheitert an Formfehlern?

Die Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge, insbesondere beim Befangenheitsantrag, sind hoch. Ein Versäumnis bei der unverzüglichen Antragstellung oder der lückenlosen Darlegung der Besetzungsmitteilung führt schnell zur Präklusion. Unsere Rechtsanwälte prüfen die formellen und materiellen Erfolgsaussichten Ihrer Revision, bevor Sie das erhebliche Kostenrisiko eines erfolglosen Rechtsmittels tragen.

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Experten-Kommentar

Was bei der emotional aufgeladenen Frage der Befangenheit schnell untergeht: Das strenge Revisionsrecht verzeiht nicht den geringsten handwerklichen Fehler. Der Bundesgerichtshof blättert gar nicht erst bis zum inhaltlichen Vorwurf gegen den Tatrichter, wenn das formale Fundament der Fristwahrung Lücken aufweist. Das halte ich rechtsdogmatisch für konsequent zu Ende gedacht, auch wenn diese formale Strenge für die unterlegene Partei leicht wie reine Schikane wirken mag.

Wer mit der festen Überzeugung des eigenen Rechts in eine Revision geht, unterschätzt oft diese eiskalte Wand aus Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ein Gefühl erlittener Ungerechtigkeit entfaltet auf dieser Ebene keinerlei juristische Zugkraft mehr. Entscheidend ist stattdessen, den persönlichen Ärger komplett auszublenden und jeden Sachvortrag geradezu steril an den verlangten prozessualen Darlegungspflichten auszurichten.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich mein Ablehnungsrecht, wenn ich den Befangenheitsantrag erst in der Hauptverhandlung stelle?

Ja, Sie verlieren das Ablehnungsrecht, wenn nach einer Besetzungsmitteilung der Befangenheitsantrag nicht unverzüglich und damit noch vor der Hauptverhandlung gestellt wird. § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt dann sofortiges Handeln, weil ein Warten bis zum Verhandlungstag zu spät sein kann.

Der Grund ist die Präklusion, also der Verlust eines Rechts wegen verspäteter Geltendmachung. Sobald Ihnen das offizielle Schreiben mit der Richterbesetzung vorliegt, kennt das Gesetz den maßgeblichen Besetzungsstand bereits vorab. Wer erst in der Hauptverhandlung ablehnt, obwohl die Besetzung schon mitgeteilt wurde, kann sich auf die Befangenheit regelmäßig nicht mehr wirksam berufen. Sie sollten deshalb unmittelbar prüfen, wann Ihnen die Mitteilung zugegangen ist, und den Antrag ohne Verzögerung vorbereiten.

Nur wenn keine Besetzungsmitteilung ergangen ist, gelten die allgemeinen Ablehnungsregeln der §§ 24 ff. StPO. Dann kann ein Antrag unter Umständen auch später noch zulässig sein, solange der Ablehnungsgrund erst dann bekannt wird. Für Sie ist deshalb entscheidend, ob das Gericht vorab eine konkrete Richterliste übersandt hat.


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Muss ich in der Revision beweisen, wann mir die Richterliste genau zugestellt wurde?

Ja, Sie müssen in der Revisionsbegründung genau darlegen, ob und wann Ihnen eine Besetzungsmitteilung zugegangen ist. Fehlt diese Angabe, kann das Revisionsgericht die Rechtzeitigkeit der Befangenheitsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht prüfen.

Bei Verfahrensrügen gelten in der Revision strenge Darlegungspflichten, weil das Revisionsgericht nur anhand Ihres Schriftsatzes beurteilen kann, ob der Antrag rechtzeitig war. Deshalb muss dort stehen, ob überhaupt eine formelle Besetzungsmitteilung erfolgt ist, an welchem Datum sie zugestellt wurde und auf welchem Weg Sie sie erhalten haben. Nur so lässt sich nachvollziehen, ob § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO eingehalten wurde, also ob der Befangenheitsantrag unverzüglich angebracht wurde. Wer diese Tatsachen nicht mitteilt, riskiert, dass das Gericht die Rüge schon aus formalen Gründen verwirft.

Etwas anderes gilt nur, wenn es nach Ihrer Darstellung keine Besetzungsmitteilung gab; auch das müssen Sie dann ausdrücklich vortragen. Reine Angriffe gegen die angebliche Voreingenommenheit der Richter reichen nicht aus, wenn die fristauslösenden Umstände nicht vollständig mitgeteilt sind. Für die Revision sollten Sie deshalb den Zustellnachweis sichern und die Angaben im Begründungsschriftsatz sauber aufnehmen.


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Kann ich den Richter ablehnen, wenn er meinen Anwalt gegen meinen Willen austauscht?

Nein, allein der Austausch Ihres Vertrauensanwalts gegen einen gerichtlich bestellten gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter begründet keine Befangenheit des Richters. § 397b StPO gibt dem Gericht bei der Auswahl ein Ermessen, sodass Ihre persönliche Anwaltswahl nicht den alleinigen Ausschlag geben muss.

Das Gericht darf sachliche Gründe wie Ortsnähe, Terminkollisionen, Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis höher gewichten als das Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt. Eine bloß als falsch empfundene Auswahlentscheidung zeigt daher noch keine Voreingenommenheit, sondern kann rechtlich vertretbar sein. Für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag brauchen Sie zusätzliche Anhaltspunkte, die auf sachfremde Motive, Widersprüche oder eine einseitige Behandlung durch den Richter schließen lassen.

Anders kann es liegen, wenn die Begründung des Gerichts offensichtlich unplausibel ist oder der Anwaltstausch erkennbar gegen die Verfahrensregeln erfolgt ist. Dann kommt nicht der Austausch als solcher, sondern das Verhalten des Richters im Einzelfall als möglicher Befangenheitsgrund in Betracht.


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Gilt eine falsche Rechtsentscheidung des Richters bereits als Beweis für seine Befangenheit?

Nein, eine falsche Rechtsentscheidung allein ist kein Beweis für Befangenheit. Für einen erfolgreichen Ablehnungsantrag müssen Sie zusätzlich darlegen, dass die Entscheidung unvertretbar war oder den Anschein von Willkür erweckte.

Richter können sich in der Rechtsanwendung irren, ohne deshalb persönlich voreingenommen zu sein. Deshalb genügt ein bloßer Rechtsfehler grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund nach § 24 StPO. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten konkrete Umstände auf sachfremde Motive schließen lassen. Dazu können eine einseitige Verfahrensführung, widersprüchliche Behandlung der Parteien oder eine Entscheidung gehören, die rechtlich nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Wer Befangenheit rügen will, muss diese zusätzlichen Umstände konkret vortragen und belegen.

Eine spätere Korrektur durch ein anderes Gericht reicht dafür allein noch nicht aus. Erst wenn die ursprüngliche Entscheidung jedes vertretbare Maß überschreitet und objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit weckt, kann der Rechtsfehler zur Besorgnis der Befangenheit führen. Für Ihren Antrag sollten Sie deshalb nicht nur den Fehler benennen, sondern auch die Umstände dokumentieren, die auf persönliche Voreingenommenheit hindeuten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 6 StR 331/25 – Urteil vom 09.12.2025




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