Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Gründe
A. Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte ist am … 1988 in … in China geboren und das einzige Kind seiner Eltern. Er besuchte in China die Schule und nahm anschließend das Ingenieurstudium auf, das er mit einem Bachelor-Grad abschloss. Im Jahr 2016 zog er nach Deutschland, wo er in … das auf Englisch durchgeführte Masterstudium im Ingenieurwesen absolvierte. Daneben erlernte er die Deutsche Sprache, in der er mittlerweile weitgehend kommunizieren kann. In den Jahren 2017 und 2018 war er Werksstudent zunächst bei der Fa. G GmbH, später bei der S AG. Als er anschließend eine Arbeitsstelle suchte, bot ihm der anderweit verfolgte W, den er von der G GmbH kannte, eine Anstellung bei einem in den Niederlanden operierenden Handelsunternehmen, der J B.V., an. Auf Ws Betreiben ließ sich der Angeklagte zum Geschäftsführer dieses Unternehmens bestellen. Später wurde gegen den Angeklagten von niederländischen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung bei J B.V. eröffnet. Es wurde mittlerweile eingestellt. Nach weiteren, kurzen Aufenthalten in … und …, wo er jeweils einer Arbeit nachging, aber sozial nicht Fuß fassen konnte, wechselte der Angeklagte auf Vermittlung des W, der ihm eine Stelle beim Aufbau eines neuen Lagers anbot, im Jahr 2022 zur T GmbH in … und verzog nach … Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Vor seiner Verhaftung lebte er in fester Beziehung mit seiner Freundin in … Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
B. Festgestellter Sachverhalt
I. Handlungsrahmen
1. Der Angeklagte L war seit 2022 Angestellter der T GmbH (fortan: T) mit Sitz und Lagerhaus in der …straße in … Bei T handelte es sich um einen Logistikdienstleister, der für chinesische Unternehmen, die Hersteller unterschiedlicher Produkte, die Distribution ihrer Waren in Europa übernahm. Diese Unternehmen übersandten ihre jeweiligen Waren – z.B. E-Bikes, Elektrogeräte, Akkus oder auch E-Zigaretten – zentral an das Lager in … Die Waren wurden dort bei Eingang auf Vollständigkeit überprüft und sodann, ggf. nach einer Zwischenlagerung, im Auftrag der chinesischen Unternehmen entsprechend den jeweils bei ihnen eingegangenen Bestellungen kommissioniert, verpackt und an Endkunden in Deutschland und in weiteren Ländern der Europäischen Union versandt.
Die Anwerbung von Warenherstellern, die die Dienstleistungen der T in Anspruch nehmen konnten, den Abschluss der entsprechenden Verträge und deren fortlaufende Betreuung besorgte in China die N Ltd. (fortan: N) mit Sitz in … N stellte den Warenherstellern den Zugang zum elektronischen Warenmanagementsystem der T über eigene Accounts zur Verfügung. Auch wenn T und N gesellschaftsrechtlich nicht verbunden waren, akzeptierte Ts Geschäftsführung, und auch der Angeklagte L, den Führungsanspruch der Geschäftsleitung von N und nahm von ihr Weisungen im Einzelfall entgegen und befolgte sie.
Der Angeklagte L war seit Anfang 2023 und so auch im Tatzeitraum Lagerleiter im T-Lager in … Er war derjenige, der den Lagerbetrieb steuerte und gegenüber der Geschäftsführung verantwortete. Er nahm gegenüber den vor Ort tätigen Mitarbeitern die Funktion eines Ansprechpartners und Vorgesetzten ein und erteilte ihnen bei Bedarf Aufträge und Weisungen zur Erledigung ihrer Aufgaben, die diese auch befolgten, weil sie ihn als ihren Chef ansahen. Der Angeklagte hielt sich im Tatzeitraum – mit Ausnahme der Zeit zwischen dem 17.01.2025 und 16.02.2025 – regelmäßig mindestens fünf Tage pro Woche im Lagerkomplex der T auf und ging dort seiner Arbeit nach. Der von T seit 01.11.2022 in … angemietete Lagerkomplex mit einer Gesamtfläche von 4.883 m2 war in drei Lagerhallen und ein Hochregallager unterteilt. Hinzu kamen zwei Büroräume (40 m2), darunter das vom Angeklagten L genutzte Büro. L verbrachte seine Arbeitstage überwiegend im Büro, wo er am Rechner die mit dem Warenumschlag des Lagers verbundenen Vorgänge bearbeitete; regelmäßig hielt er sich auch im Lager auf, schaute dort nach dem Rechten und half in Einzelfällen bei der Lagerarbeit aus.
Seit ihrer Gründung im Mai 2020 bis zum 23.05.2024 war der frühere Angeschuldigte Y, der auch ihr Mehrheitsgesellschafter war, alleiniger Geschäftsführer der T; ab dem letztgenannten Zeitpunkt war es Frau S, die in China wohnte, bis auf wenige Tage um den 23.05.2024 anlässlich ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin nicht vor Ort war und sich auch später nicht erkennbar um das Geschehen im Lager kümmerte. Demgegenüber war Y, den der Angeklagte L weiterhin als seinen Vorgesetzten ansah, nur noch sporadisch, im Tatzeitraum höchstens nur noch einmal monatlich, im Lager der T vor Ort und besprach sich mit L über jeweils anstehende Angelegenheiten.
2. Zu den Waren, die über das Lager der T umgeschlagen wurden, gehörten seit Mitte 2023 auch E-Zigaretten. Diese stammten u.a. von den chinesischen Herstellern Ra (im Warenmanagementsystem der T unter dem Code A149 erfasst) und Va (Code A472), wurden per Luftfracht aus China zu Zielflughäfen im nahen europäischen Ausland (Amsterdam, Paris und Antwerpen) befördert, dort in Transporter verladen und auf Straßen ins Lager der T in … weitertransportiert. Der Angeklagte L wusste stets, wann eine Lieferung anstand, denn die Hersteller stellten die entsprechenden Daten jeweils vorab über ihre Accounts in das elektronische Warenmanagementsystem ein und kündigten die Lieferung zusätzlich über WeChat (das chinesische Pendant zu WhatsApp) an, sodass L und die anderen Büromitarbeiter in … sie lesen und die notwendigen Vorbereitungen treffen konnten.
Zu den Vorbereitungen gehörte der Ausdruck der Receiving- und Picking-Listen, die an die Lagerarbeiter übergeben wurden, damit die sie abarbeiten. Receiving-Listen enthielten in tabellarischer Form Aufstellungen der von den Herstellern eingegebenen Daten zu den anstehenden Warenlieferungen aus dem Warenmanagementsystem. Die Lagerarbeiter überprüften anhand der Receiving-Listen die Vollständigkeit der im Lager eingetroffenen Lieferung. Picking-Listen waren demgegenüber Ausdrucke der Daten zu Bestellungen europäischer Endkunden bei den Herstellern, die von letzteren ebenfalls ins Warenwirtschaftssystem eingegeben wurden. Anhand der Picking-Listen stellten die Lagerarbeiter aus den eingetroffenen Großlieferungen die individuellen Sendungen für die Endkunden zusammen (d.h. sie kommissionierten die Ware, oder wie es im Lagerjargon hieß, sie „pickten“ sie), verpackten sie neu und übergaben die Pakete an Transportdienstleister zur Auslieferung.
Der Ablauf der Einlagerung, Kommissionierung und Versendung der Waren war über die sog. SKU-Nummern (SKU = Stock Keeping Unit, auf Deutsch: Lagereinheit) gesteuert. Die auf den Warenverpackungen ziffernmäßig und als Strichcode angebrachten Nummern waren produktindividuell vergeben, sodass allein anhand der Nummer Hersteller, Marke und Produkt identifiziert werden konnten. Die Identifikation fand praktisch über die Handscanner des Lagerpersonals statt, die mit dem elektronischen Warenmanagementsystem verbunden waren. Für die Warengruppe der E-Zigaretten bedeutete das, dass der Hersteller, die Marke und die Geschmacksrichtung der jeweils verpackten E-Zigaretten aus der SKU-Nummer erkennbar waren. Die SKU-Nummern wurden bereits von den chinesischen Warenherstellern auf ihre Kartonagen und Verpackungen angebracht, sodass die Lagerarbeiter bei der Anlieferung der Ware in … diese erfassen konnten. Bei der Erfassung glichen sie die Ergebnisse ihrer Scans mit den Receiving-Listen ab und prüften so, ob die Anlieferung vollständig war. Ebenso lief der weitere Prozess über die SKU-Nummern, die für die Kommissionierung und Neuverpackung für die Endkunden gescannt wurden, sodass die neu zusammengestellten Pakete anschließend an die Fahrer verschiedener Transportdienstleister zur Auslieferung an die Endkunden übergeben werden konnten.
Bei dem Lager der T in … handelte es sich nicht um ein genehmigtes Steuerlager. Die Anlieferungen der E-Zigaretten von außerdeutschen Flughäfen dorthin fanden im steuerrechtlich freien Verkehr statt.
II. Straftat
Im Zeitraum 14.11.2024 bis Ende März 2025 fanden Anlieferungen von nicht versteuerten E-Zigaretten der Hersteller Ra und Va, die als Luftfracht über die oben genannten Flughäfen in der EU eingeflogen und anschließend auf dem Landweg nach Deutschland transportiert wurden, im Lager der T in … in diesem Umfang statt:
Fall-Nr. der Anklage
Erstellungsdatum der Receiving-Liste
Stück E-Zigaretten lt. Receiving-Liste
Liquid in ml
Steuersatz in € je ml
Steuervolumen = Hinterziehungsbetrag in €
14.11. 2024
7. 400
148. 000,00
0,20 €
29. 600,00
14.11. 2024
14. 800
296. 000,00
0,20 €
59. 200,00
15.11. 2024
11. 990
143. 880,00
0,20 €
28. 776,00
15.11. 2024
12. 580
221. 408,00
0,20 €
44. 281,60
15.11. 2024
4. 190
73. 744,00
0,20 €
14. 748,80
27.11. 2024
3. 200
56. 320,00
0,20 €
11. 264,00
27.11. 2024
15. 600
274. 560,00
0,20 €
54. 912,00
05.12. 2024
7. 400
88. 800,00
0,20 €
17. 760,00
05.12. 2024
10. 780
129. 360,00
0,20 €
25. 872,00
10.12. 2024
8. 800
105. 600,00
0,20 €
21. 120,00
10.12. 2024
12. 400
148. 800,00
0,20 €
29. 760,00
13.12. 2024
14. 990
238. 790,70
0,20 €
47. 758,14
17.12. 2024
14. 800
296. 000,00
0,20 €
59. 200,00
17.12. 2024
3. 200
64. 000,00
0,20 €
12. 800,00
19.12. 2024
14. 000
223. 020,00
0,20 €
44. 604,00
19.12. 2024
18. 000
286. 740,00
0,20 €
57. 348,00
20.12. 2024
13. 000
228. 800,00
0,20 €
45. 760,00
20.12. 2024
6. 800
119. 680,00
0,20 €
23. 936,00
23.12. 2024
742,5
0,20 €
148,50
31.12. 2024
13. 880
221. 108,40
0,20 €
44. 221,68
07.01. 2025
8. 180
143. 968,00
0,26 €
37. 431,68
07.01. 2025
6. 800
119. 680,00
0,26 €
31. 116,80
10.01. 2025
6. 600
132. 000,00
0,26 €
34. 320,00
10.01. 2025
14. 200
284. 000,00
0,26 €
73. 840,00
10.01. 2025
13. 780
242. 528,00
0,26 €
63. 057,28
10.01. 2025
8. 990
158. 224,00
0,26 €
41. 138,24
11.01. 2025
17. 800
283. 554,00
0,26 €
73. 724,04
11.01. 2025
17. 000
256. 880,00
0,26 €
66. 788,80
15.01. 2025
18. 390
292. 952,70
0,26 €
76. 167,70
15.01. 2025
16. 400
196. 800,00
0,26 €
51. 168,00
15.01. 2025
13. 400
160. 800,00
0,26 €
41. 808,00
20.01. 2025
13. 200
232. 320,00
0,26 €
60. 403,20
20.01. 2025
8. 590
151. 184,00
0,26 €
39. 307,84
28.01. 2025
16. 000
254. 880,00
0,26 €
66. 268,80
28.01. 2025
18. 320
291. 837,60
0,26 €
75. 877,78
29.01. 2025
17. 500
278. 775,00
0,26 €
72. 481,50
29.01. 2025
15. 160
241. 498,80
0,26 €
62. 789,69
06.02. 2025
2. 867,40
0,26 €
745,52
07.02. 2025
1. 160
18. 478,80
0,26 €
4. 804,49
14.02. 2025
17. 600
280. 368,00
0,26 €
72. 895,68
15.02. 2025
3. 990
66. 034,50
0,26 €
17. 168,97
15.02. 2025
3. 990
66. 034,50
0,26 €
17. 168,97
18.02. 2025
16. 600
264. 438,00
0,26 €
68. 753,88
18.02. 2025
15. 800
251. 694,00
0,26 €
65. 440,44
19.02. 2025
15. 452,10
0,26 €
4. 017,55
21.02. 2025
11. 600
204. 160,00
0,26 €
53. 081,60
21.02. 2025
10. 200
179. 520,00
0,26 €
46. 675,20
24.02. 2025
15. 600
248. 508,00
0,26 €
64. 612,08
24.02. 2025
7. 800
156. 000,00
0,26 €
40. 560,00
28.02. 2025
6. 000
99. 300,00
0,26 €
25. 818,00
28.02. 2025
6. 000
99. 300,00
0,26 €
25. 818,00
03.03. 2025
7. 800
137. 280,00
0,26 €
35. 692,80
04.03. 2025
19. 580
311. 909,40
0,26 €
81. 096,44
04.03. 2025
16. 200
258. 066,00
0,26 €
67. 097,16
04.03. 2025
18. 600
296. 298,00
0,26 €
77. 037,48
08.03. 2025
13. 600
216. 648,00
0,26 €
56. 328,48
08.03. 2025
18. 590
296. 138,70
0,26 €
76. 996,06
10.03. 2025
8. 800
105. 600,00
0,26 €
27. 456,00
10.03. 2025
6. 200
74. 400,00
0,26 €
19. 344,00
11.03. 2025
4. 170
69. 013,50
0,26 €
17. 943,51
11.03. 2025
5. 960
98. 638,00
0,26 €
25. 645,88
12.03. 2025
18. 600
296. 298,00
0,26 €
77. 037,48
12.03. 2025
2. 867,40
0,26 €
745,52
13.03. 2025
6. 990
139. 800,00
0,26 €
36. 348,00
13.03. 2025
13. 000
260. 000,00
0,26 €
67. 600,00
13.03. 2025
19. 680
313. 502,40
0,26 €
81. 510,62
15.03. 2025
18. 590
296. 138,70
0,26 €
76. 996,06
19.03. 2025
15. 390
270. 864,00
0,26 €
70. 424,64
19.03. 2025
7. 840
137. 984,00
0,26 €
35. 875,84
20.03. 2025
7. 600
133. 760,00
0,26 €
34. 777,60
20.03. 2025
9. 000
158. 400,00
0,26 €
41. 184,00
21.03. 2025
3. 190
63. 800,00
0,26 €
16. 588,00
21.03. 2025
12. 590
98. 202,00
0,26 €
25. 532,52
25.03. 2025
18. 530
273. 812,70
0,26 €
71. 191,30
25.03. 2025
5. 780
95. 659,00
0,26 €
24. 871,34
25.03. 2025
6. 000
99. 300,00
0,26 €
25. 818,00
28.03. 2025
14. 800
177. 600,00
0,26 €
46. 176,00
28.03. 2025
10. 190
122. 280,00
0,26 €
31. 792,80
29.03. 2025
9. 960
164. 838,00
0,26 €
42. 857,88
insgesamt, aber ohne die Fälle
218-228:
2.950. 373,42 €
Der Angeklagte L rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass diese im Tenda-Lager eingelieferten E-Zigaretten noch nicht in Deutschland versteuert waren und dass ihn selbst die Verpflichtung traf, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde ihm erst am 09.04.2025 bekanntgegeben. Gleichwohl gab er keine Steuererklärungen beim zuständigen Hauptzollamt ab und fand sich billigend damit ab, dass der Tabaksteuer-Bescheid gegen ihn deshalb nicht erlassen und die Steuer nicht eingetrieben wird. Tatsächlich fand die Festsetzung der Tabaksteuer durch Steuerbescheid gegen den Angeklagten bis zum Abschluss der Hauptverhandlung in hiesiger Sache noch nicht statt. Infolgedessen kam es, was er billigend hinnahm, zu einer Verkürzung der Tabaksteuer im Umfang von 2.950.373,42 €.
III. Teileinstellungen
1. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.05.2026 gem. § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung etwaiger Steuerstraftaten abgesehen, die an eine etwaige Steuerhinterziehung Dritter anknüpfen könnten (Steuerhehlerei oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter). Der Grund dafür war, dass diese mutmaßlichen Steuerhinterziehungen Dritter aus Sicht der Kammer nicht hinreichend aufklärbar waren.
2. Die Kammer hat im selben Beschluss von der Verfolgung etwaiger Taten des Angeklagten vor dem 14.11.2024 (Fälle 125 bis 186 der Anklage) gem. § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Das lag darin begründet, dass sich die Kammer keine sichere Überzeugung zum bedingten Vorsatz des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt bilden konnte. Im Lichte des im Urteil schlussendlich angenommenen Konkurrenzverhältnisses (eine Tat, vgl. Protokoll vom 18.05.2026, S. 4) wäre richtigerweise § 154a Abs. 2 StPO heranzuziehen gewesen. Der übereinstimmende Wille von Gericht und StA ging jedenfalls dahin, den Angeklagten für das Geschehen vor dem 14.11.2024 nicht zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2025 – 3 StR 340/24, juris Rn. 18).
C. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie ergänzend auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister für ihn. Zur Beschäftigung des Angeklagten bei dem niederländischen Unternehmen und zu dem damit zusammenhängenden Ermittlungsverfahren hat ergänzend der Zeuge F, leitender Ermittler der vorliegenden Sache beim Zollfahndungsamt …, wie unter A ausgeführt berichtet und damit die gleichlautende Einlassung des Angeklagten bestätigt.
II. Festgestellter Sachverhalt
Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat die subjektive Seite ihm zur Last gelegten Taten bestritten und sich im Laufe der Hauptverhandlung wiederholt selbst zur Sache eingelassen, wobei er zusammengefasst Folgendes angab:
T habe logistische Dienstleistungen angeboten, dazu Waren eingelagert und diese dann für die Weiterbeförderung im Rahmen der erteilten Aufträge kommissioniert, verpackt und versandt. Die Versendung sei durch Dienstleister wie DHL oder GLS erfolgt. T sei weder Käuferin noch Verkäuferin der Waren gewesen, sondern habe als ein Zwischenlager für die chinesischen Hersteller gedient. Wenn über den Onlinehandel Bestellungen eingehen, dauere es ohne so ein Zwischenlager zu lange, bis die Ware aus China herangeschafft würde. Die Endkunden hätten ihre Bestellungen bei den Herstellern über Onlineshops aufgegeben. Der Transport und die Einlieferung der jeweiligen Waren sei von Ts Muttergesellschaft, N, im Auftrag der Warenhersteller organisiert worden. N und die Warenhersteller aus China seien die Vertragspartner gewesen. T habe gar keine eigenen Aufträge annehmen dürfen, außer N habe das im Einzelfall erlaubt.
N habe über ihre leitenden Mitarbeiter der T, auch dem Angeklagten, gegebenenfalls Anweisungen zur Durchführung dieser Aufträge oder sonst zur Bewältigung einzelner Aufgaben gegeben. Wöchentlich habe L an einem Online-Meeting mit Managern von N teilgenommen. Alle Lager in Europa, es gebe solche in Deutschland, Italien, Spanien und im Vereinigten Königreich, haben auf die Weisungen aus China hören müssen. W und Fa seien bei N die führenden Personen gewesen. Das Management der N habe entschieden, dass E-Zigaretten über das T-Lager in … umgeschlagen werden. Er, L, habe darauf keinen Einfluss gehabt. Insgesamt sei T eine Lagerabteilung der N gewesen, und er, L, habe da nichts zu sagen gehabt.
Die chinesischen Warenhersteller hätten über eigene Accounts Zugang zum Warenmanagementsystem der T gehabt. Wenn eine Lieferung angestanden habe, hätten die Hersteller den entsprechenden Datensatz in das System eingestellt, sodass der Angeklagte gewusst habe, dass etwas komme. Zugleich seien diese Lieferungen in der entsprechenden WeChat-Gruppe angekündigt worden; für jeden Hersteller, der Waren ans T-Lager geschickt habe, habe es eine entsprechende WeChat-Gruppe gegeben, über die die Informationen ausgetauscht worden seien. Dann seien aufgrund dieser Daten die Receiving-Listen ausgedruckt und den Mitarbeitern im Lager gegeben worden. Wenn dann die Ware angeliefert worden sei, hätten die Mitarbeiter die Sendung anhand der Receiving-Listen auf Vollständigkeit geprüft und die Ware eingelagert. E-Zigaretten seien aber nicht lange gelagert worden, die habe man umgehend gemäß den vorliegenden Bestellungen anhand der sog. Picking-Listen für die Endkunden kommissioniert, verpackt und an Transportdienstleister übergeben.
Der frühere Angeschuldigte Y sei bei T sein Chef gewesen. Die eigentlichen Chefs und Manager, auch die von Y, – W und Fa – hätten in China bei N gesessen und das Geschäft von dort aus gesteuert. Er, L, sei in diesem System nur der Leiter des T-Lagers in … gewesen. Anfangs habe er noch als Lagerarbeiter mitgearbeitet. Dann sei er zum Lagerleiter befördert worden und habe eine Gehaltserhöhung bekommen. Zu seinen Aufgaben habe alle mögliche Bürotätigkeit gehört, alles was mit dem Warenumschlag zusammengehangen habe oder auch die Kommunikation mit N. Daneben habe es in … weitere Leiter gegeben: Re im Lager und Le für die Finanzen; Re habe er als gleichrangigen Kollegen angesehen. Y – den der Angeklagte L „Chef-Y“ genannt habe – habe sich selbst auch als Chef bezeichnet und sich so aufgeführt. Ihn, L, habe Y dagegen bei direkter Ansprache oder Dritten gegenüber als den „kleinen L“ genannt, um deutlich zu machen, wer das Sagen hat. Y sei mit ihm, L, unzufrieden gewesen und beide hätten miteinander gestritten. Allerdings habe Y dann hauptsächlich ein Lager der N in … betreut und habe sich dort aufgehalten.
Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er, L, nur Weisungsempfänger gewesen und habe nur eine betriebsübliche Vergütung erhalten. Er sei auch nicht faktischer Geschäftsführer der T gewesen, diese Tätigkeit habe weiterhin Y ausgeführt. Daran habe sich auch nichts geändert, als später S zur Geschäftsführerin der T bestellt worden sei. Der Angeklagte L sei auch da weiterhin Lagerleiter geblieben und habe die gleichen Tätigkeiten und Aufgaben ausgeführt wie zuvor.
Dem Angeklagten sei zwar klar gewesen, dass E-Zigaretten, neben vielen anderen Waren, zu den Produkten gehörten, die in das Lager der T eingebracht, dort gelagert, kommissioniert und von dort aus weiterversandt worden seien. Es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass die E-Zigaretten nicht versteuert gewesen seien. Er habe keine Kenntnis von den ihm vorgeworfenen Taten gehabt. Er sei davon ausgegangen, die chinesischen Warenhersteller hätten die notwendigen Zoll- und Steuererklärungen selbst abgegeben und damit zusammenhängende Fragen geklärt. T habe mit dem Zoll oder irgendwelchen Steuern nichts zu tun gehabt. Er, L, habe nicht gewusst, dass die Warenhersteller tatsächlich keine Steuer bezahlt hätten. Ob die Chefs oder Mitarbeiter von N Kenntnis davon gehabt hätten, dass unverzollte, unversteuerte und nicht verkehrsfähige E-Zigaretten in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden seien, wisse er nicht. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, unter welchen Voraussetzungen E-Zigaretten in Deutschland verkehrsfähig seien, insbesondere habe er nicht gewusst, dass der Tank einer E-Zigarette maximal 2 ml Liquid enthalten dürfe und dass an E-Zigaretten ein Steuerzeichen angebracht sein müsse.
2. Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jenseits vernünftiger Zweifel überzeugt, dass der unter B festgestellte Sachverhalt in objektiver wie subjektiver Hinsicht die tatsächlichen Abläufe und Gegebenheiten zutreffend wiedergibt.
a) Handlungsrahmen
aa) Lager der T
Die Feststellungen zum Lagerkomplex der T beruhen auf den eigenen Einlassungen des Angeklagten, der das Lager anhand einer Skizze und eines Google-Maps-Bildes beschrieb. Seine Ausführungen deckten sich mit den Berichten des Zeugen F und des Zeugen E, eines weiteren Ermittlers des Zollfahndungsamts, über die Durchsuchung im Lager vom 09.04.2025, in denen die Örtlichkeit näher beschrieben wurde. Die zitierten Angaben zur Größe des Lagers ergaben sich aus dem schriftlichen Gewerberaummietvertrag der T vom 08./10.11.2022.
bb) T und N
(1) Zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der T entnahm die Kammer der notariellen Urkunde des Notars Dr. … aus …, dass der frühere Angeschuldigte, Y, unter dem 11.03.2021 als damaliger Alleingesellschafter einen Geschäftsanteil von 20% an Zh für 5.000 € verkaufte und abtrat. Dies bestätigte ergänzend die vom Notar Dr. … bescheinigte Gesellschafterliste der T vom 15.10.2021.
Aus den als Urkunden eingeführten Auszügen aus dem Handelsregister ergab sich weiter, dass Y seit Gründung der T mit Gesellschaftsvertrag vom 12.05.2020 deren Alleingeschäftsführer war und es bis zur Niederlegung dieses Amtes am 23.05.2024 blieb. An diesem Tag wurde er in dieser Funktion durch Frau S aus …, China, abgelöst. Hierzu lag die Niederschrift vom 23.05.2025 vor, ausweislich derer die Gesellschafter der T, Y und Zh, eine Gesellschafterversammlung abhielten, bei der Y die Geschäftsführung niederlegte und S mit Wirkung ab dem 23.05.2024 zur neuen Alleingeschäftsführerin bestellt wurde. Dies ergab sich zusätzlich aus der Urkunde des Notars … aus …, mit der er den Geschäftsführerwechsel zum Amtsgericht … – Registergericht – anmeldete.
(2) Allerdings spiegelten diese formalen Rechtsverhältnisse die tatsächlichen Machtverhältnisse bei der und über die T nicht zutreffend wider.
(a) Zum einen hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der frühere Geschäftsführer Y auch nach seiner Amtsniederlegung und auch in der Tatzeit für die Mitarbeiter des Lagers in …, einschließlich des Angeklagten L, eine übergeordnete Rolle einnahm, wobei er nur selten vor Ort war und das Tagesgeschäft dem Angeklagten L überließ. Dies ergab sich aus der Zusammenschau folgender Indizien:
Der Angeklagte L beschrieb, wie oben (C.II.1) ausgeführt, Y durchgehend als seinen Vorgesetzten, auch in der Zeit, als der nicht mehr Geschäftsführer der T war. Das deckte sich mit den weiteren, im Prozess gewonnenen Erkenntnissen. Der Lagerarbeiter Fe, der in der zweiten Jahreshälfte 2022 für T arbeitete, beschrieb Y als den Chef, der das Lager geführt habe. Y sei noch im Jahr 2024 vor dem Arbeitsgericht als der Vertreter von T erschienen, als Fe dort seinen Kündigungsprozess geführt habe. Das Schreiben vom 14.03.2025, mit dem die Büromitarbeiterin der T, Le, ordentlich gekündigt wurde, wurde von Y unterschrieben. Die BaFin-Auskunft vom 23.04.2025 zum Geschäftskonto der T bei der Sparkasse … belegte, dass Y seit 08.03.2021 für das Konto durchgehend verfügungsberechtigt war und blieb und auch als einziger als dessen wirtschaftlich Berechtigter erfasst war.
Wu, Büromitarbeiter bei T seit Oktober 2022, berichtete, Y habe sich seit Sommer 2023 nur noch selten in … blicken lassen. Bis dahin sei Y fast täglich in der Firma gewesen, danach nur noch einmal im Monat oder alle zwei Monate. Wenn er da gewesen sei, habe er sich mit L besprochen. Y und L hätten sich gestritten. Der Büromitarbeiter der T, Ch, dort seit Januar 2024 beschäftigt, gab die Einschätzung ab, dass Y, der nur selten in … erschienen sei, gleichwohl einen höheren Rang als der Angeklagte L eingenommen habe. Gleichsinnig führte die Zeugin Le, die von September 2023 bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist am 15.04.2025 bei T als Personalbuchhalterin und Personalsachbearbeiterin beschäftigt war, aus, am Anfang ihrer Tätigkeit habe sie an beide – L und Y – berichtet, dann sei Y immer seltener in … aufgetaucht. Sie habe ihn kaum noch gesehen, aber er sei weiterhin der Chef gewesen, er habe einen höheren Rang als L gehabt. Der Lagervorarbeiter Re erklärte, Y sei der Chef gewesen. Nachdem der Angeklagte L bei T angefangen habe, sei Y aber nur noch selten vor Ort erschienen, vielleicht einmal monatlich. Ebenso meinte der Zeuge Ka, Y sei weiterhin der Chef gewesen, aber nur noch selten da.
(b) Demgegenüber spielte die bestellte Geschäftsführerin S, davon war die Kammer überzeugt, im Arbeitsalltag der T keine Rolle. Der Angeklagte erklärte, S sei eine Cousine von W, einem der Chefs bei N, sie habe nie bei T gearbeitet und wolle dies auch nicht tun. Le ergänzte, es habe ein elektronischer Stempel der Unterschrift der S existiert, ein Scan. Wenn ein Schreiben vom Geschäftsführer habe gezeichnet werden müssen, habe sie den Scan mit Erlaubnis des Angeklagten L benutzt, ansonsten habe ihn L selbst gebraucht. S sei verschwunden, Le habe nicht gewusst, wo sie zu finden sei. Ch teilte mit, mit S habe nach ihrem einmaligen Besuch anlässlich der Bestellung zur Geschäftsführerin keine Kommunikation mehr stattgefunden.
(c) Weiterhin stand es für die Kammer nach Beweisaufnahme fest, dass einzelne Entscheidungen bei T immer wieder von der Leitung der N getroffen oder vorgegeben und bei T dann umgesetzt wurden, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, worauf genau diese faktische Unterordnung Ts basierte; nach den nicht weiter belegten Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten sollen insoweit Treuhandabreden in einem umfänglichen Firmengeflecht zugrunde gelegen haben.
Der Angeklagte machte dazu die unter C.II.1 referierten Angaben; weiter gab an, er habe von N Anweisungen entgegengenommen und dort auch um Weisungen angefragt. So habe er über den Diebstahl der E-Zigaretten durch den Lagerarbeiter Ny (dazu unter b.bb.(1)(c)) nach China berichtet und von dort die Ansage bekommen, Ny zu entlassen.
Die weiteren Beweisergebnisse bestätigten das vom Angeklagten gezeichnete Bild: Nach der Wahrnehmung des Zeugen Re sei N die Muttergesellschaft von T gewesen und W der „Big Boss“. Der Zeuge Fe erklärte, noch im Jahr 2022 habe Y gesagt, N seien seine Chefs, es sollten fünf Lager in Deutschland errichtet werden. Einmal sei jemand von N aus England gekommen, um etwas zu prüfen. Y, der sonst als der große Chef aufgetreten sei, sei da sehr unterwürfig und kleinlaut erschienen. Sich in den Eindruck der Kammer einfügend führte weiter die Büromitarbeiterin bei T, Lu, aus, N solle, wie sie es verstanden habe, der Mutterkonzern von T sein. Von deren Chefs, Fa und Be, seien meist keine direkten Anweisungen, sondern Mitteilungen gekommen. Allerdings habe man die Mitteilungen aus China befolgen müssen. In diese Richtung ging auch die Aussage der Le, wonach der Angeklagte ihr mitgeteilt habe, dass die Entscheidung, sie bei T zu entlassen, von W von N getroffen worden sei. Sie selbst habe nicht gewusst, welche Funktion W eingenommen habe. Der Angeklagte L habe ihn als den „großen Chef aus China“ bezeichnet.
cc) Funktion und Stellung des Angeklagten L
Der Angeklagte war Lagerleiter im Lagerkomplex der T in … und damit für die Abläufe dort verantwortlich und weisungsbefugter Vorgesetzter gegenüber den anderen dort beschäftigten Personen. Er war damit derjenige, dessen Wort im Lagerkomplex galt und der den anderen Mitarbeitern gegenüber seinen Willen durchsetzen konnte.
Der Angeklagte beschrieb seine Rolle, wie unter C.II.1 wiedergegeben. Er führte weiter aus, die Zeugin Le habe gelogen, als sie ihn als den Chef dargestellt habe. Es habe Streit zwischen ihm und Le gegeben, sie habe schlecht gearbeitet und sich auch immer beschwert. Tatsächlich habe es drei Leiter vor Ort gegeben, Re im Lager, Le sei Finanzleiterin gewesen und dann noch er.
Die Kammer war im Lichte der übrigen Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte seine Rolle und Funktion den Tatsachen zuwider kleingeredet hat. Aus ihr ergab sich vielmehr das klare Bild seiner leitenden Stellung:
Die Arbeitnehmer im Lager sahen den Angeklagten L als ihren Chef. So sagte der Vorarbeiter Re aus, L sei sein Vorgesetzter gewesen, der normalerweise im Büro gearbeitet habe, aber regelmäßig auch im Lager gewesen sei. Er, Re, habe Ls Anweisungen befolgt. Der Lagermitarbeiter Fe berichtete, während seiner Betriebszugehörigkeit im zweiten Halbjahr 2022 habe der Angeklagte L zunächst als Kollege im Lager angefangen, zum Schluss sei er aber aufgestiegen, nicht zum Chef, aber zum Leiter des Standorts … Ihm, Fe, gegenüber sei L zuletzt aber als Chef aufgetreten. Der Lagerist Ka, der von März 2022 bis Anfang 2023 als Vorgänger von Re selbst der Vorarbeiter im Lager war und anschließend von Y wieder zum einfachen Lagerarbeiter degradiert wurde, berichtete, der Angeklagte L habe im Büro gearbeitet. Wenn es aber im Lager viel zu tun gegeben habe, habe er mit angepackt. Y sei zwar der Chef gewesen, weil der aber kaum vor Ort gewesen sei, habe er, Ka, den Angeklagten L gefragt, wenn es etwas zu klären gegeben habe.
Gleicherweise war der Angeklagte auch gegenüber den Büromitarbeitern der Vorgesetzte und wurde von ihnen als solcher akzeptiert. Wu, Büromitarbeiter bei T seit Oktober 2022, beschrieb den Wechsel von Y zu L derart, dass ihm am Anfang Y die Anweisungen gegeben habe, nach der Rückkehr aus dem Sommerurlaub 2023 habe Y ihm aber gesagt, wenn es Probleme oder etwas zu regeln gebe, solle er sich an L wenden. Y sei dann nur noch selten in … gewesen. Im Bereich des Büros habe der Angeklagte L allen Mitarbeitern angesagt, was zu tun sei. Was L im Lager gemacht habe, wisse Wu aber nicht. Die Zeugin Le berichtete, der Angeklagte L sei schon da gewesen, als sie im September 2023 bei T angefangen habe. Er sei ihr Chef gewesen, den sie gefragt habe, wenn sie etwas nicht gewusst habe. Er habe sie in ihre Arbeit eingeführt. Er sei fast jeden Tag präsent gewesen und habe sich häufig im Lager aufgehalten. Sie wisse nicht, was er dort gemacht habe, sie selbst habe im Büro im 1. OG gearbeitet. Als sich am Anfang ihrer Zeit das Verhältnis von Y und L verschlechtert habe und beide gestritten hätten (ein Umstand, den der Zeuge Wu bestätigte), habe Y ihr erklärt, wenn es etwas zu klären gebe, solle sie es mit dem Angeklagten L ausmachen, sie habe dann nur noch an L berichtet. L habe entschieden, wer eingestellt würde, er sei gegenüber deutschen Kunden der T als Verantwortlicher aufgetreten. Ch, der im Büro der T die chinesischen Kunden betreute, berichtete, er sei vom Angeklagten L eingestellt worden; der sei auch der Chef gewesen, der Aufträge verteilt und Anweisungen gegeben habe. Die Zeugin G, die beim Zollfahndungsamt die Auswertung von Datenträgern, namentlich von Mobiltelefonen, zu besorgen hatte, berichtete, sie habe sehr viele Bewerbungsunterlagen auf einem der Handys des Angeklagten gefunden. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass er sich um die Einstellung von Kräften für das Lager, oft Studenten, gekümmert und mit ihnen Vorstellungstermine und Probearbeitstage vereinbart und Arbeitsverträge erstellt habe. Weiterhin hätten sich dort auch Nachrichten von Arbeitnehmern der T gefunden, die sich über Arbeitszeiten beschwert und nach Gehaltserhöhungen gefragt hätten.
Die Kammer würdigte diese Aussagen dahin, dass der Angeklagte L im Verhältnis zu allen anderen bei T arbeitenden Angestellten die eindeutig führende und bestimmende Rolle einnahm. Die Zeugen schilderten allesamt aus ihrem jeweiligen Blickwinkel und unabhängig voneinander, dass der Angeklagte der Eine vor Ort war, der den Anderen vor Ort gegenüber die Vorgesetztenfunktion ausfüllte und dass sie das auch so akzeptierten. Dass L seinerseits gegenüber ihm vorgesetzten Personen (Y, W, Fa) untergeordnet und rechenschaftspflichtig war, änderte daran nichts, dass die Arbeitnehmer in … Tag für Tag ihm untergeordnet und rechenschaftspflichtig waren.
dd) Arbeitsabläufe im Lager
Der unter B.I.2 beschriebene Ablauf der Logistiktätigkeit der T (Warenumschlag, Receiving-Listen, SKU-Nummern) steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten selbst, der diese Abläufe so geschildert hatte, sowie damit übereinstimmend aufgrund der Aussagen der Zeugen Re, Ka und Fe, die alle im Lager der T beschäftigt waren. Der Zeuge F, der als leitender Ermittler vor der Kammer umfassend über Ablauf und Ergebnis der Ermittlungen aussagte, bestätigte diese Abläufe weiterhin als eigene Erkenntnis aus seinen Ermittlungen.
b) Straftat
aa) Objektiver Tatbestand:
(1) Herkunft der Liquids
Die Kammer war überzeugt, dass die unversteuerten Liquids aus China per Luftfracht über außerdeutsche Flughäfen in die Europäische Union eingeführt und sodann per Lkw auf dem Landweg ins Lager der T verbracht wurden. Das ergab sich zweifelsfrei aus der Zusammenschau folgender Umstände:
Der Zeuge F sagte aus, es seien bei der Durchsuchung des T-Lagers am 09.04.2025 auf noch nicht bearbeiteten Paletten sog. Airway-Bills vorgefunden worden. Dabei handele es sich um Luftfrachtbriefe, die außen an die Einwickelfolie von Luftfrachtgut, hier also die einzelnen Paletten mit E-Zigaretten, geheftet würden. Daraus sei jeweils der Zielflughafen in Europa ersichtlich gewesen, zu dem die konkrete Palette verfrachtet worden sei. Der weitere Ermittler des Zolls, der Zeuge E, habe bei der Durchsuchung insgesamt rund 12.500 Bilder gefertigt, die ausgewertet worden seien. Aus den Airway-Bills seien die Flughäfen Schiphol, Charles de Gaulles und Antwerpen als Zielflughäfen nachgewiesen worden.
Der Zeuge F berichtete weiter, am 31.01.2024 hätten Beamte des Zolls auf der BAB 3 bei Köln in Fahrtrichtung Frankfurt zwei bulgarische Staatsangehörige kontrolliert, die mit einem Transporter aus den Niederlanden zum Lager der T unterwegs gewesen seien. Die Fahrzeugkontrolle habe erbracht, dass in dem Fahrzeug 27.000 Stück unversteuerte E-Zigaretten mit einem Liquidvolumen von insgesamt 569.600 ml transportiert worden seien. Diese Erkenntnisse ergaben sich zusätzlich aus dem ins Verfahren eingeführten Vermerk des Zeugen E vom 29.10.2025, in dem er die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes zu diesem Aufgriff zusammenfasste und dessen Inhalt er als Zeuge identisch vor der Kammer referierte. Das spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die fragliche Sendung als Luftfracht über den Flughafen Schiphol in die Niederlande gelangte.
Nach den durchgeführten Ermittlungen, wie sie der Zeuge F der Kammer berichtete, seien es seit Juli 2023 im Wesentlichen drei chinesische E-Zigarettenhersteller gewesen, die ihre Ware über das Lager der T umgeschlagen hätten. Sie hätten im Warenwirtschaftssystem die Kundencodes A149, A152 und A472 gehabt, was aus den ausgedruckten Receiving-Listen erkennbar gewesen sei. Das deckte sich mit der Aussage des Vorarbeiters im T-Lager, Re, wonach die E-Zigaretten vor allem von den Kunden A149, A152 und A472 gekommen seien. Der Hersteller A152 spielte im dem Angeklagten L vorgeworfenen Zeitraum keine Rolle mehr (dazu später). E-Zigaretten der Hersteller A149 und A472 seien, so der Zeuge F weiter, bei der Durchsuchung im T-Lager als per Luftfracht eingeflogen identifiziert worden. Das spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass im Rahmen der länger andauernden Lieferbeziehung der bei der Durchsuchung festgestellte Lieferweg auch zuvor schon eingehalten wurde.
Eine Beförderung per Luftfracht nach Deutschland schloss die Kammer demgegenüber aus. Während etwa Frankreich und die Niederlande im Tatzeitraum keine Tabaksteuer auf E-Zigaretten erhoben, unterlagen sie (technisch: die Substitute für Tabakwaren, dazu unter D.I.1) in Deutschland seit 01.07.2022 der Tabaksteuer. Wären sie über einen inländischen Flughafen eingeführt worden, wären sie gar nicht erst in Umlauf gelangt, wie auch der Zeuge P vom Hauptzollamt … bestätigte, denn sie waren in Deutschland weitestgehend nicht verkehrsfähig. Die bei T umgeschlagenen E-Zigaretten wiesen nämlich weitestgehend höhere Liquidvolumina auf als erlaubt, sie waren mithin im Inland nicht verkehrsfähig (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 mit § 34 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c TabakerzG, dazu sogleich). Gleichsinnig bekräftigte der Zeuge F, dass E-Zigaretten, wie die hier gegenständlichen, auf einem deutschen Flughafen vom Zoll sichergestellt worden wären, wären sie dort gelandet.
(2) Keine frühere Besteuerung der Liquids
Die Kammer war weiter überzeugt, dass für die ins Lager der T eingelieferten E-Zigaretten bis zur Einlieferung keine deutsche Tabaksteuer entrichtet wurde.
Für die am 09.04.2025 (Durchsuchung bei T) sichergestellten E-Zigaretten ergibt sich das aus den von den Zeugen F und H, einem weiteren Ermittler des Zollfahndungsamts, berichteten Feststellungen, wonach auf den E-Zigaretten allesamt keine Steuerzeichen angebracht gewesen seien. Auch bei fehlender Verkehrsfähigkeit waren die E-Zigaretten steuerbar (vgl. § 40 AO), es war aber für die Kammer nicht plausibel, dass, sollte gleichwohl ein Besteuerungsverfahren durchgeführt worden sein – was der Zeuge P vom zuständigen Hauptzollamt … indes glaubhaft verneinte -, dass der Zoll die Einlieferung von nicht verkehrsfähiger Ware zum Weiterversand bei T zugelassen hätte.
Darüber hinaus berichtete der Zeuge E, der die Ermittlungen im Zollfahndungsamt … am Anfang, bis zur Durchsuchung am 09.04.2025, geführt hatte, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit zwei E-Mails des Zollfahndungsamts Kiel erhalten, das zwei dänische Staatsbürger auf dem Weg von Flensburg nach Dänemark kontrolliert habe. Dabei seien unversteuerte E-Zigaretten, die in Deutschland nicht verkehrsfähig gewesen seien, aufgefunden worden. Weiter sei dort ermittelt worden, dass diese E-Zigaretten zunächst von T an OP in … versandt worden seien. Bei OP habe es sich um eine sehr große Packstation gehandelt. Man verschicke Sendungen dorthin, der Empfänger könne dann mit einem Code das Packfach öffnen und seine Sendung mitnehmen. Der Zeuge E habe ermittelt, dass insgesamt 616 Pakete von T dorthin gesandt worden seien.
Diesem Befund entspricht, dass auch die dänische Steuerbehörde (Skattestyrelsen) wiederholt Pakete kontrollierte, die vom T-Lager nach Dänemark expediert wurden und die in Deutschland nicht verkehrsfähige E-Zigaretten enthielten. So schrieb Skattestyrelsen unter dem 30.04.2024 an T, es seien im Zeitraum 24.08.2023 bis 20.03.2024 elf Warensendungen angehalten worden, in denen E-Zigaretten enthalten gewesen seien und die bei Nikotingehalten von 2% bis 5% Liquidvolumina von 20 ml bis 26 ml aufgewiesen hätten. Unter dem 19.09.2024 schrieb Skattestyrelsen erneut an T und teilte mit, es seien im Zeitraum 16.02.2024 bis 20.03.2024 weitere elf Warensendungen mit E-Zigaretten angehalten worden, die bei Nikotingehalten von 2% bis 5% Liquidvolumina von 20 ml bis 26 ml enthalten hätten. In allen Fällen sei die dänische Verbrauchsteuer auf diese E-Zigaretten nicht entrichtet worden. Diese Schreiben sind in deutscher Übersetzung hier eingeführt worden. Die Kammer folgert aus der fehlenden Verkehrsfähigkeit der E-Zigaretten, dass für sie vor dem Versand bei T ebenso wenig die deutsche Tabaksteuer entrichtet wurde.
Aus den genannten Feststellungen, wonach deutsche Tabaksteuer auf die bei T umgeschlagenen E-Zigaretten jeweils weder erklärt noch bezahlt wurde, zog die Kammer den Schluss, dass dies auch in den Übrigen Fällen im Tatzeitraum genauso war. Anhaltspunkte für eine abweichende Praxis fanden sich nicht, dies wäre auch völlig lebensfremd: Der Angeklagte L verneinte für seine Person, eine Steuerproblematik überhaupt gekannt zu haben. Dass die anderen Beteiligten, namentlich die chinesischen Hersteller oder Mitarbeiter von N entgegen dem geschilderten Befund punktuell steuerehrlich gewesen wären und die Steuerzeichen bezogen hätten (was wegen der fehlenden Verkehrsfähigkeit kaum möglich gewesen wäre), schloss die Kammer aus.
(3) Volumen der Liquids
Die Zugänge zu und die Daten aus dem Warenmanagementsystem an den Rechnern im Büro der T wurden alsbald nach der Durchsuchung am 09.04.2025 von einer unbekannten Person von außen per Fernzugriff, mutmaßlich von China aus, gelöscht, noch bevor das Zollfahndungsamt eine Spiegelung der Daten vornehmen konnte. Damit konnte auf das System für Ermittlungszwecke nicht zugegriffen werden. Dies ergab sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen F. Bestätigt wurde dies durch die Ausführungen des Wu, der erklärte, der Zugang zu dem Warenmanagementsystem über die Webseite sei kurz nach Beginn der Durchsuchung gesperrt worden, er habe nicht mehr zugreifen können. Die Administratoren der Webseite säßen in China. Er, Wu, vermute, dass die Sperrung wegen der Durchsuchung erfolgt sei. Das Volumen der angelieferten Liquids wurde daher, wie insbesondere die Zeugen F und H im Einzelnen glaubhaft ausführten, in mehreren Schritten rekonstruiert:
(a) SKU-Nummern und Receiving-Listen
Ausgangspunkt der Rekonstruktion waren die SKU-Nummern. Der Zeuge F berichtete der Kammer über die Durchsuchung des Lagers der T am 09.04.2025, bei der 69 Paletten mit rund einer Viertelmillion unversteuerter E-Zigaretten sichergestellt worden seien. An den sichergestellten Paketen hätten sich jeweils Aufkleber mit SKU-Nummern befunden, sodass durch den Abgleich von SKU-Nummer und Paketinhalt habe festgestellt werden können, welche Nummer welchem Produkt zuzuordnen sei. Die vom Zeugen E dazu angefertigten Aktenvermerke über die Zuordnung einer SKU-Nummernserie zu einer E-Zigarettenmarke und -sorte, in denen er seine Ermittlungsergebnisse für die einzelnen Artikelvarianten zusammenfasste, wurden als Urkunden hier eingeführt.
Zum anderen habe der Zoll, so der Zeuge F weiter, bei der Durchsuchung auch Receiving-Listen sichergestellt. Diese hätten den Kundencode des liefernden Warenherstellers (A149, A472) sowie Datum und Uhrzeit des Ausdrucks der Liste enthalten. Zu den einzelnen E-Zigaretten seien in tabellarischer Aufstellung je Zeile die SKU-Nummer samt Strichcode, eine Warenkurzbezeichnung auf Englisch sowie Menge, Maße und Gewicht der Warenposition erfasst gewesen.
Der Zoll erfasste sodann komplett die im Lager sichergestellten E-Zigaretten. Dazu seien, wie die Zeugen F und H übereinstimmend eindrücklich schilderten, die Paletten in eine leere Lagerhalle transportiert und dann sämtlich von Zollbeamten über längere Zeit ausgepackt und die E-Zigaretten einzeln asserviert worden. Schließlich seien auch alle aufgefundenen Receiving-Listen zusammengestellt und ausgewertet worden; dazu wurde auch der Vermerk des Zeugen H vom 11.06.2025 ins Verfahren eingeführt, der die einzelnen Auswertschritte detailliert schilderte. Die Bestimmung der Anzahl der im T-Lager eingelieferten E-Zigaretten sei dann nach den Receiving-Listen erfolgt, sodass nicht nur die bei der Durchsuchung sichergestellten E-Zigaretten, sondern auch diejenigen haben erfasst werden können, die früher im Lager umgeschlagen worden seien. Anhand des Abgleichs der Receiving-Listen und der Pakete samt SKU-Nummern habe der Zoll auch die E-Zigaretten-Hersteller Ra (Kundencode A149) und Va (Kundencode A472) identifizieren können; hierbei stützt sich die Kammer auch auf den entsprechenden ins Verfahren eingeführten Auswertevermerk des Zeugen H vom 01.09.2025.
(b) Bestimmung des Volumens
Bei der Ermittlung des Volumens der angelieferten Liquids zog der Zoll die auf den sichergestellten E-Zigaretten aufgedruckten Milliliter-Angaben heran, sofern sie vorhanden waren.
Der Zeuge H, der im Rahmen der Ermittlungen mit der Feststellung des Liquidvolumens betraut war, berichtete, es sei aber zumeist nicht möglich gewesen, die Füllmenge einfach von den E-Zigaretten abzulesen, weil sich dort keine Milliliter-Angaben befunden hätten. Stattdessen hätten die Aufschriften die Zahl der Puffs (Züge) ausgewiesen. Mit dem in Deutschland zulässigen Volumen von 2 ml könne man, je nachdem wie stark man ziehe, 600 bis 800 Züge machen, äußerstenfalls 1.000. Die Angaben auf den sichergestellten E-Zigaretten seien demgegenüber bis 20.000 Puffs gegangen. Zur Volumenbestimmung in diesen Fällen habe er daher von den sichergestellten E-Zigaretten je Sorte, Geschmacksrichtung und Größe einen Zehnerpack an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) in Markt Schwaben geschickt und die Volumenbestimmung im Wege eines Behördengutachtens beauftragt. Die Kammer hat die schriftlichen Behördengutachten vom 14.08.2025 ins Verfahren eingeführt. Das BWZ ging ausweislich der Gutachten so vor, dass es je Sorte, Geschmacksrichtung und Größe drei E-Zigaretten untersuchte. Die dort jeweils enthaltene Flüssigkeit wurde entweder mittels einer Spritze entnommen oder durch Auspressen der enthaltenen Kunststofffilter in einem Messzylinder aufgefangen. So wurde das Gesamtvolumen der drei untersuchten E-Zigaretten bestimmt und (dividiert durch drei) der Mittelwert für eine E-Zigarette errechnet. Auf diese Weise bestimmte das BWZ für die Asservate 1 bis 12 Volumina je E-Zigarette von 7,3 bis 17,7 ml, für die Asservate 13 bis 18 8,5 bis 12,8 ml und für die Asservate 19 bis 26 15,8 bis 18,3 ml je E-Zigarette.
Daneben habe es aber auch einige wenige Fälle gegeben, die anhand der Receiving-Listen nicht zweifelsfrei bestimmten Artikelvarianten haben zugeordnet werden können. Hier habe der Zoll bei der Volumenbestimmung zugunsten des Angeklagten je eine Füllmenge von 2 ml angenommen, wie es in Deutschland nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG zulässig sei. Die Kammer war überzeugt, dass es sich angesichts der sonst ermittelten Volumina der Liquid-Tanks, die – wie aus den soeben mitgeteilten Mittelwerten ersichtlich – deutlich höher lagen, um eine dem Angeklagten sehr günstige Annahme handelte, die sie sich zu seinen Gunsten zu eigen machte.
Die auf diese Weise – über die Milliliter-Angaben, die Mittelwerte und die Mindestmenge von 2 ml – ermittelten Volumina hat der Zoll sodann in seine zusammenfassenden Tabellenwerke übertragen. Die Auswertung in der Tabelle vom 24.10.2025, die die Liquid-Volumina je Tat der Anklage nach alldem zusammenfasste, wurde ins Verfahren eingeführt und hier zugrunde gelegt (vgl. oben Tabelle unter B.II). Die Kammer ist überzeugt, dass damit das Gesamtvolumen der Liquids belastbar, zutreffend und in den Randunschärfen durch Heranziehung des 2 ml-Werts deutlich zugunsten des Angeklagten geschätzt wurde.
(c) Abzug wegen Abwesenheit
Die Steuerschuldnerschaft und Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen des Angeklagten beruhte, wie unter D.I.2 ausgeführt wird, darauf, dass er unmittelbaren Besitz an den Substituten erlangte. Die Erklärungspflicht bestand daher nicht, soweit ein unmittelbarer Besitz des Angeklagten nicht vorlag oder nicht erweislich war. Das erforderte, dass die Kammer einen Abzug zugunsten des Angeklagten vornahm. Der hatte, für die Kammer glaubhaft, angegeben, er habe sich vom 17.01.2025 bis Mitte Februar 2025 nicht in Deutschland bei T aufgehalten, sondern sei in diesem Zeitraum anlässlich des chinesischen Neujahrsfestes [erg: der Neujahrestag lag am 29.01.2025] in China bei seiner Familie gewesen. Die Zeugin Lu bestätigte dies, um das Neujahrsfest sei der Angeklagte nicht in … gewesen.
Die Kammer hat daher die Volumina, die den Fällen 218 bis 228 anfielen (in der Tabelle oben B.II kursiv gesetzt), aus der dem Angeklagten vorgeworfenen Menge herausgerechnet. Insofern war sie sich bewusst, dass sie eine Schätzung vornahm. Nach der Aussage des Zeugen F hätten seine Ermittlungen ergeben, dass die aus den Receiving-Listen ersichtlichen Datumsangaben (diese wurden durch den Ausdruck der Auswertetabelle des Zolls ins Verfahren eingeführt) jeweils den Zeitpunkt des Ausdrucks der Liste angeben. Dieser Zeitpunkt sei aber nicht identisch gewesen mit demjenigen des Eintreffens der E-Zigaretten am Lager. Letztgenannte Angabe hätte sich wohl, so der Zeuge, aus dem Warenmanagementsystem entnehmen lassen, was aber durch die Löschung der Zugänge und Daten vereitelt worden sei. Es sei daher möglich, dass die Receiving-Listen in Einzelfällen auch mehr oder weniger kurz vor dem Eintreffen ausgedruckt worden seien.
Aus dem Gesamtbild der Abläufe im T-Lager, das die Kammer aufgrund der Einvernahme der Lagermitarbeiter Re, Fe und Ka aber auch aufgrund der Schilderungen des Angeklagten selbst gewonnen hat, folgerte sie, dass die Ausdrucke der Receiving-Listen regelmäßig unmittelbar oder doch recht knapp vor dem Eintreffen der E-Zigaretten erfolgten. Das ergab sich für sie daraus, dass das Lager groß war (4.883 m2) und eine Fülle unterschiedlichster Waren dort umgeschlagen wurden. Die E-Zigaretten kamen in erheblicher Frequenz und Menge im Lager an und verursachten jeweils einen erheblichen Personaleinsatz, wie Re glaubhaft schilderte. Das ließ es für die Kammer als ausgeschlossen erscheinen, dass Receiving-Listen in größerem Umfang quasi „auf Halde“ gedruckt worden sein könnten, weil das angesichts des kontinuierlichen Warenumschlags die Gefahr von Fehlern und Störungen im Betriebsablauf stark gesteigert hätte. Dafür, dass dieser Fall eingetreten wäre, gaben die Aussagen der genannten Zeugen aber ebenso wenig her wie die Einlassung des Angeklagten.
Damit schieden die Fälle 218 (Ausdruck der Receiving-Liste am 20.01.2025, also nach dem Abflug des Angeklagten nach China) bis 228 (Ausdruck der Receiving-Liste am 15.02.2025) gemäß der Tabelle unter B.II aus dem Tatvorwurf aus. Weil sie das Gegenteil nicht als zweifelsfrei sah, nahm die Kammer zugunsten des Angeklagten weiter an, dass in den Fällen 218 bis 228 sämtliche E-Zigaretten während der Abwesenheit des Angeklagten angeliefert wurden und bei seiner Rückkehr und Erscheinen bei der Arbeit bereits vollständig aus dem Lager weiterversandt waren, sodass er keinen unmittelbaren Besitz mehr an ihnen erlangen konnte. Auch wenn der Angeklagte wiederholt davon berichtete, dass er sehr lange Arbeitszeiten im T-Lager gehabt habe und oft am Wochenende dort gewesen sei, setzte die Kammer zu seinen Gunsten die Rückkehr und sein Erscheinen bei T auf den 17.02.2025, einen Montag, an.
(4) Kein Steuerlager bei T
Bei dem Lagerhaus der T handelte es sich nicht um ein Steuerlager und bei T weder um einen Steuerlagerinhaber, der über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers verfügt hätte, noch um einen steuerrechtlich Begünstigten. Dies ergab sich aus der Aussage des Zeugen F und mittelbar auch aus der Aussage des Angeklagten, der von Tabaksteuer und einer Pflichtenstellung der T überhaupt nichts gewusst haben wollte. Die Einlieferung im T-Lager erfolgte mithin nicht im Verfahren der Steueraussetzung, sondern im steuerrechtlich freien Verkehr.
(5) Keine Steuererklärung
Der Angeklagte räumte selbst ein, keine Steuererklärung zu den Substituten abgegeben zu haben. Die Zeugen F und P bestätigten diesen Umstand.
Die Kammer nahm zugunsten des Angeklagten an, dass die zur Abgabe der Steueranmeldung notwendige Feststellung des Liquidvolumens wegen der fehlenden Milliliter-Angaben auf den meisten E-Zigaretten auch für ihn mit gewissen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Allerdings wäre er nicht auf eine Ermittlung und Rekonstruktion angewiesen gewesen, wie sie hier der Zoll durchgeführt hatte. Der Angeklagte hatte während der ganzen Zeit seit dem 14.11.2024 Zugang zum Warenwirtschaftssystem der T, Kontakt zu N in China, die ihrerseits Kontakt zu den Herstellern hatten und Zugriff auf die eingelagerten E-Zigaretten selbst. So erbrachte die in der Privatwohnung des Angeklagten am 11.04.2025 durchgeführte Durchsuchung, dass er nicht nur im Lager, sondern auch in seiner Privatsphäre Zugang zu den E-Zigaretten hatte. In der Wohnung verwahrte er 60 E-Zigaretten unterschiedlicher Marken und Sorten. Dies belegte zur Überzeugung der Kammer die Aussage des Zeugen H, der an der Durchsuchung teilgenommen hatte und es wurde es bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbildtafel zu der Durchsuchung, auf der auch die E-Zigaretten zu sehen waren. Der Angeklagte sagte dazu, er rauche zwar nicht, verschenke die E-Zigaretten aber, Restbestände, die er aus dem T-Lager mitnehme, bevor sie dort entsorgt würden. Damit hatte er sichere und unmittelbar zugängliche Informationsquellen, die er hätte nutzen können.
Die Kammer nahm zugunsten des Angeklagten weiter an, dass es eine gewisse Zeit brauchte, bis alle Artikelvarianten der beiden Hersteller A149 und A472, die zur Feststellung des jeweiligen Volumens hätten genutzt werden können, zumindest einmal ins Lager eingebracht wurden, sodass es entsprechend gedauert hätte, bis er Kenntnisse zu den Volumina sämtlicher bei ihm eingelieferten Produkte beisammen hatte.
Spätestens mit dem Eingang der letzten Lieferung (Fall 265 der Anklage, Receiving-Liste vom 29.03.2025) wäre der Angeklagte nach alldem aber, so war die Kammer überzeugt, in der Lage gewesen, eine richtige Steuererklärung abzugeben. Neben dieser großzügigen Annahme zu seinen Gunsten nahm die Kammer weiterhin zu seinen Gunsten an, dass die letzte Lieferung erst zum Ende der 14. KW 2025 bei T eingegangen wäre. Die Steueranmeldung hätte demgemäß spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der 14. KW 2025, am Montag der 15. KW 2025 (07.04.2025), abgegeben werden können.
Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist dem Angeklagten L, wie sich aus der Vernehmung des Zeugen F ergab, erst am 09.04.2025 mit der Durchsuchung bei T und mit seiner vorläufigen Festnahme am selben Tag bekannt gegeben worden.
(6) Keine Steuerfestsetzung
Infolge der Nichterklärung wurde die Tabaksteuer gegen den Angeklagten noch nicht festgesetzt. Das ergab sich aus der Aussage des Zeugen P, der beim Hauptzollamt … mit der Erstellung eines Tabaksteuerbescheides gegen den Angeklagten befasst ist. Der Zeuge führte aus, an sich könne die Steuerfestsetzung bei den Substituten für Tabakwaren umgehend geschehen. Das leuchtete der Kammer ein, weil die Steuer vom Pflichtigen selbst zu berechnen war (§ 17 Abs. 5 Satz 1 KaffeeStG mit § 150 Abs. 1 Satz 3 AO), sodass die Festsetzung im Regelfall unmittelbar mit der Anmeldung zusammengefallen wäre (§ 168 Satz 1 AO) und sich die Arbeit des Hauptzollamtes in der deklaratorischen Festsetzung des mitgeteilten Betrags erschöpft hätte.
Die Besonderheit des Falles, so der Zeuge P weiter, habe aber darin gelegen, dass die bei Substituten für Tabakwaren eigentlich vorgesehene Besteuerung unter Verwendung von Steuerzeichen praktisch nicht hätte durchgeführt werden können. Weil die E-Zigaretten aufgrund der zu hohen Liquidvolumina in Deutschland nicht verkehrsfähig gewesen seien, wären auch keine Steuerzeichen für sie ausgegeben worden. Nach seiner Auffassung, die er dem Bescheid zugrunde legen wolle, sei die Tabaksteuer mit der Inbesitznahme entstanden und sofort fällig geworden gem. § 17 Abs. 5 Satz 3 KaffeeStG. Auf Nachfrage der Kammer, warum der Steuerbescheid trotzdem noch nicht ergangen sei, führte der Zeuge aus, dass das Zollfahndungsamt im Rahmen seiner Ermittlungen auch zahlreiche (über 1.400) Endabnehmer der E-Zigaretten ermittelt habe, an die Sendungen aus dem T-Lager versandt worden seien. Hier müsse er nun überall prüfen, ob insoweit hinsichtlich der jeweiligen Teilsteuerschuld Gesamtschuldnerschaft mit dem Angeklagten bestehen könne und dann in einem zweiten Schritt eine ermessensfehlerfreie Auswahl des konkret in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners treffen. Das werde angesichts der Zahl der Endabnehmer dauern; der Abschluss sei nicht absehbar.
bb) Subjektiver Tatbestand:
Die Kammer konnte sich keine sichere Überzeugung dahin bilden, dass der Angeklagte L – wie es ihm die Anklage vorwarf, was er aber bestritt – bereits seit Juni 2024 zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich seiner Pflichtenstellung zur Abgabe der Steuererklärung und hinsichtlich der Nichterfüllung dieser Pflicht mit der Folge einer Steuerverkürzung hatte. Die entsprechende Überzeugung gewann die Kammer erst für den Zeitraum ab 14.11.2024 (was zur Teileinstellung führte, vgl. B.III.2).
(1) Es war für die Überzeugungsbildung der Kammer gleichwohl notwendig auf einige vor dem 14.11.2024 liegende Ereignisse einzugehen, weil sie die Überzeugung stützten, dass der bedingte Vorsatz jedenfalls ab dem 14.11.2024 vorlag.
Im Einzelnen:
(a) Im Jahr 2022 wurde der Angeklagte L erstmals als Beschuldigter vernommen. Er hatte sich zuvor W, einer der führenden Personen der N, zum Geschäftsführer des in den Niederlanden ansässigen Unternehmens J B.V. bestellen lassen, das sich mit dem Import von Waren aus China befasste. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs kam es zur Hinterziehung der niederländischen Umsatzsteuer, weswegen der Angeklagte im dortigen Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen wurde. Das Ermittlungsverfahren gegen L wurde letztlich eingestellt. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der entsprechenden Aussage des Zeugen F, dessen Ermittlungen auch das Vorfeld der letztlich angeklagten Taten umfassten, die der Angeklagte L bestätigte. W habe, so der Angeklagte, ihm die Arbeit in den Niederlanden angeboten. L habe eine Chance gesehen und sich zum Geschäftsführer bestellen lassen. W habe ihn aber „verarscht“; er, L, habe gewusst, dass W nicht gut für hin sei. Seine, Ls, Unterschrift sei damals gefälscht worden. Es habe Probleme mit der Umsatzsteuer gegeben, die sei überhaupt nicht bezahlt worden. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn in den Niederlanden sei aber am Ende eingestellt worden.
(b) Am 31.01.2024, da war der Angeklagte L auf die Vermittlung von W bereits Lagerleiter bei T geworden, griffen Beamte des Zolls bei Köln zwei bulgarische Staatsangehörige auf, die unversteuerte E-Zigaretten zum T-Lager transportierten, wie oben (C.II.2.b.aa.(1)) ausgeführt. Es sprach aus Sicht der Kammer alles dafür, dass dieser Vorgang bei T auffiel, weil die Lieferung im Warenwirtschaftssystem angekündigt und die Receiving-Listen gedruckt gewesen sein müssen. Dass der konkrete Vorgang aber auch dem Angeklagten L bekannt war, konnte die Kammer indes nicht feststellen.
(c) Sodann erhielt T, wie bereits oben (C.II.2.b.aa.(2)) erwähnt, mehrfach Schreiben von Skattestyrelsen, deren Übersetzungen ins Verfahren eingeführt wurden. Unter dem 30.04.2024 teilte die Steuerbehörde T mit, der dänische Zoll habe im Zeitraum 24.08.2023 bis 20.03.2024 wiederholt Pakete angehalten, die vom Lager der T aus nach Dänemark versandt worden seien. Diese hätten unversteuerte E-Zigaretten der Marken Ra und Va enthalten. Dafür falle dänische Verbrauchsteuer von insgesamt 41.325 DKK an. Diese möge T bezahlen. In dem Schreiben heißt es dann weiter, T habe in dem genannten Zeitraum den Verkauf der E-Zigaretten an dänische Privatpersonen vermittelt. Ein Unternehmen, das Waren übergebe, erwerbe, sich aneigne oder verwende, für die die geschuldete Verbrauchsteuer nicht entrichtet worden sei, habe diese Verbrauchsteuer zu entrichten.
Mit weiterem Schreiben vom 05.06.2024 teilte Skattestyrelsen T mit, sie habe nunmehr beschlossen, dass T die Verbrauchsteuer i.H.v. 41.325 DKK entrichten und sich steuerlich in Dänemark registrieren lassen müsse.
Mit am 19.09.2024 datiertem Schreiben, das, wie die vorangehenden, dort auch einging und vom Angeklagten L gelesen wurde, entschied Skattestyrelsen, dass T weitere 111.600 DKK an dänischer Verbrauchsteuer zu entrichten habe. Der Grund dafür sei, dass weitere von T stammende Sendungen mit unversteuerten E-Zigaretten angehalten worden seien.
Der Angeklagte L führte dazu aus, er habe zuerst gedacht, jemand versuche, T zu betrügen. Daher habe er Le gebeten, den Sachverhalt zu klären. Skattestyrelsen habe aber auf Anrufe und Mails zunächst nicht reagiert, es sei niemand erreichbar gewesen. Dann seien sie durchgekommen, der Angeklagte selbst habe telefoniert, weil er besser Englisch spreche als L. Die Zeugin Le bestätigte, dass sie und L zunächst nicht gewusst hätten, ob es sich bei den Schreiben um „ein Fake“ gehandelt habe, sie hätte sie daher an den Steuerberater der T zur Prüfung weitergeleitet. L habe mit Dänemark auf Englisch telefoniert. Es habe sich herausgestellt, dass es kein „Fake“ gewesen sei. Später habe sie gehört, der Kunde aus China (der E-Zigaretten-Hersteller) habe die Steuer bezahlt. Der Angeklagte L habe dann entschieden, dass Geld an die dänische Steuerbehörde gezahlt werden solle. Das stimmt wiederum mit der Aussage des Wu überein. Er führte aus, es habe wegen E-Zigaretten eine Strafzahlung geleistet werden sollen. L und Le hätten diskutiert, ob sie zahlen sollen. L habe ihn, Wu, beauftragt herauszufinden, ob der Warenhersteller aus China die Strafe bereits bezahlt habe, was der Fall gewesen sei. Dann habe T ihrerseits bezahlt.
Die Kammer konnte angesichts dieses Befundes nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, der Angeklagte habe schon im September 2024 (mit Eingang des dritten Schreibens aus Dänemark) für möglich gehalten, dass auch ihn hinsichtlich der im T-Lager eingehenden E-Zigaretten eine Steuererklärungspflicht treffe. Zwar wurde durch diese Vorgänge nach Wertung der Kammer die Behauptung des Angeklagten widerlegt, T als bloßes Logistikunternehmen, das die E-Zigaretten weder an-, noch verkaufe, sondern nur für Dritte annehme und versende, sei bei Steuerfragen „außen vor“ gewesen. Widerlegt wurde auch seine Behauptung, er sei davon ausgegangen, die chinesischen Hersteller der E-Zigaretten hätten sich um die Steuerfragen gekümmert, sodass für ihn nichts veranlasst sei. Diese Vorgänge zeigten ihm vielmehr auf, dass die Steuern von China aus nicht erledigt wurden, und dass T durchaus Steuerschuldner sein konnte. Auch bestätigte die Zeugin Le, dass T für einige Warenhersteller Steuerangelegenheiten erledigt habe, etwa wenn Ware an Endkunden in die Schweiz versendet worden sei, habe T die Steuern vorgestreckt und das Geld dann von den Herstellern zurückgefordert. Diese Vorgänge seien im Buchhaltungssystem erfasst worden.
Andererseits gab es einen vorsatzkritischen Umstand, der eine zweifelsfreie Überzeugung für diese Zeit noch nicht zuließ: Am 11.07.2024 rief der Angeklagte L nämlich die Polizei in … an, weil er einen Lagermitarbeiter, Ny, bei dem Versuch ertappt habe, einige E-Zigaretten aus dem Lagerbestand der T zu entwenden. Er ließ die vor Ort erschienenen Polizeibeamten in das Lager hinein, wo sie Lichtbilder der Tatörtlichkeit aufnahmen, darunter solche von aufgerissenen Kartons mit E-Zigaretten. Das ergab sich zur Überzeugung der Kammer aus den ins Verfahren eingeführten Urkunden aus der zu diesem Vorgang angelegten Akte der StA … (955 Js …, Ermittlungsverfahren gegen Ny), darunter die Verschriftung der Zeugenaussage des hiesigen Angeklagten, in der er über seine Beobachtung des Diebstahls berichtete und Strafantrag stellte. Weiterhin wurde die damals angefertigte polizeiliche Lichtbildtafel in Augenschein genommen, aus der u.a. die mutmaßlich vom Beschuldigten Ny aufgerissenen Kartons mit E-Zigaretten ersichtlich waren. Die Kammer hielt es für zweifelhaft, ob der Angeklagte, wenn er damals schon die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung erkannt hätte, sich wegen eines kleinen Diebstahls die Polizei in Haus geholt hätte und damit das Risiko für die Entdeckung der Steuerhinterziehungen eingegangen wäre, das bestanden hätte, wenn sich die Ermittlungsbeamten näher mit den E-Zigaretten befasst hätten. Sein Problem mit dem diebischen Mitarbeiter hätte sich geräuschlos allein durch dessen Kündigung lösen lassen, die nach Ls Aussage auch erfolgt sei.
(d) Anders als die Anklage meinte, konnte die Kammer aber aus dem Umstand, dass die E-Zigaretten keine Steuerzeichen aufwiesen, für die Bejahung des Vorsatzes des Angeklagten L nichts ziehen. Nach Aussage des Lagervorarbeiters Re seien die E-Zigaretten auf den angelieferten Paletten in Kartons gestapelt gewesen. Jeder Karton habe standardmäßig 20 Pakete a 10 Stück E-Zigaretten enthalten, was der Zeuge H bestätigte. Beim Zusammenstellen der neuen Pakete für Endkunden hätten die Lagerarbeiter regelmäßig solche Zehnerpakete aus- und eingepackt („gepickt“). Damit bekamen sie, aber auch der Angeklagte L, wenn er im Lager war, einzelne E-Zigaretten, d.h. die Kleinverkaufspackungen, bei der Arbeit in aller Regel nicht zu Gesicht. Wären die E-Zigaretten mit Steuerzeichen versehen gewesen, hätten die sich nämlich auf diesen Einzelverpackungen befunden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 TabStG, § 35 Abs. 3 TabStV). Damit bestand objektiv keine oder allenfalls eine seltene Gelegenheit, bei der die Nichtversteuerung der E-Zigaretten augenfällig geworden wäre.
(2) Ab dem 14.11.2024 war der bedingte Vorsatz für die Kammer aber zweifelsfrei. Dies ergab sich aus der wertenden Zusammenschau folgender Umstände:
(a) Auf dem sichergestellten iPhone XR des Angeklagten L wurde in der App des chinesischen Messengerdienstes WeChat eine Konversation unter Beteiligung des Angeklagten festgestellt, die in das Verfahren eingeführt wurde. In dem am 14.11.2024 zwischen 10:11 Uhr und 10:55 Uhr geführten Chat leitete zunächst der bei N tätige W dem Angeklagten L einen Chat weiter, den erstgenannter zuvor mit einem Teilnehmer mit dem Nickname „JZ“ geführt hatte. Darin berichtete JZ, dass der Zoll gerade eine Razzia wegen E-Zigaretten durchführe. Darauf antwortete W, sie würden kein Geschäft mehr mit E-Zigaretten machen. JZ teilte weiter mit, es seien zwei Paletten beschlagnahmt worden und es würde Bußgelder geben und schrieb weiter auf Ws Frage, ob E-Zigaretten gefunden worden seien, dass die Charge von T gekommen sei. E-Zigaretten seien gerade beschlagnahmt worden, als sie, d.h. JZ und seine Leute, dabei gewesen seien, die Etiketten auszutauschen. Auf den Versandkartons habe T als Absender gestanden. W solle T Bescheid geben, weil es dort vermutlich bald Durchsuchungen geben werde. Daraufhin fragte W zurück, ob der Zoll nur nach den E-Zigaretten suche, was JZ bestätigte.
Im Anschluss an diesen Screenshot schrieb W an L:
Es wird voraussichtlich Kontrollen von E-Zigaretten geben.
Worauf der Angeklagte antwortete:
Ich werde sie verstecken.
(b) Am selben Tag gab es eine weitere Chat-Konversation, die zwischen dem Angeklagten L und dem Zeugen Ch von 11:07 Uhr bis 12:17 Uhr stattfand und die ins Verfahren eingeführt wurde. Darin teilte Chen dem Angeklagten mit:
Bruder L, laut A472 könnten die Tage die E-Zigaretten kontrolliert werden … Die sagen, die Lager in Berlin wurden durchsucht.
Darauf antwortete der Angeklagte L:
Richtig, wir müssen die E-Zigaretten verstecken.
Und Ch schloss mit der Nachricht an L ab:
A152, A149, A472, alle Bestände zusammen sind 8.815 Stück auf Lager. Wenn es 20 Stück pro Kiste (Karton) sind, sind das über 400 Kisten (Kartons). Werden die heute nach dem Picking alle umgelagert? wohin?
Diese Konversation fand sich, wie die im Ermittlungsverfahren mit der Datenauswertung betraute Zeugin G näher ausführte, auf dem Smartphone, iPhone 12 Pro, das bei der Durchsuchung bei der Zeugin Le sichergestellt wurde. Sie fand sich dort in der App des Messengerdienstes WeChat in einer Gruppe namens „Arbeitsgruppe“ mit sechs Teilnehmern, darunter der Angeklagte L, sowie die weiteren Mitarbeiter der T Le, Wu, Ch und Lu. Dafür, dass es sich um eine T-interne Chatgruppe handelte, spricht auch, dass die Codes aus dem Warenwirtschaftssystem der T (A152, A149, A472) verwendet wurden.
(c) Das Verstecken, von dem in beiden Chats die Rede war, fand tatsächlich statt. Es diente, so ist die Kammer überzeugt, der Vermeidung des Entdeckungsrisikos der Steuerhinterziehungen. Das ergibt sich aus Folgendem:
(aa) Der Zeuge F erklärte, er habe anhand der zollinternen Daten überprüft, ob am 14.11.2024 irgendwo eine Zollkontrolle wegen E-Zigaretten stattgefunden habe. Das sei der Fall gewesen bei einer chinesischen Logistikfirma, erinnerlich aber in Nordrhein-Westfalen, nicht in Berlin. Die Kontrolle dort habe kurz vor dem Absenden der Chatnachrichten begonnen. Der Zeuge Re bestätigte, etwa ein halbes Jahr vor der Durchsuchung [erg.: die am 09.04.2025 stattfand] habe er vom Angeklagten L die Anweisung bekommen, Paletten mit E-Zigaretten in schwarze Folie einzuwickeln und in einen anderen Teil des Lagerkomplexes der T, in die Halle 4, zu verbringen. Re habe das Vorgehen für ungewöhnlich gehalten und gedacht, alle Zigaretten sollen versteckt werden. Die E-Zigaretten seien aber am nächsten Tag „gepickt“ und versandt worden. Anschließend habe es eine kurze Pause gegeben, wenige Wochen, in denen keine E-Zigaretten ins Lager eingeliefert worden seien; dem entspricht, dass nach den am 15.11.2024 ausgedruckten Receiving-Listen (Fälle 189, 190, die Ware war da offenbar noch unterwegs) die nächsten erst wieder am 27.11.2024 (Fälle 192 ff.) gedruckt wurden. Gleichsinnig sagte der Zeuge Ka aus, er erinnere sich, sie hätten die Pakete mit den E-Zigaretten mit schwarzer Folie umwickelt und in eine andere Halle geschafft. Das sei ungewöhnlich gewesen. Die E-Zigaretten seien aber anschließend normal versandt worden, es sei mit den E-Zigaretten so weiter gelaufen wie zuvor. Diese übereinstimmenden Aussagen waren für Kammer in ihrer Gesamtschau überzeugend.
(bb) Demgegenüber konnte die Kammer der Aussage des Angeklagten L, soweit sie hiervon abwich, nicht folgen. Der Angeklagte räumte ein, dass die E-Zigaretten am 14.11.2024 eingewickelt und in die Halle 4 geschafft worden seien. Das sei auf Anweisung des Managers Fa von N passiert. Etwa nach einer Woche habe der aber gesagt, es gebe Probleme mit nur einem Kunden, dessen Ware vom Zoll beschlagnahmt worden sei, der werde seine Ware aber selbst abholen. Mit dem Verstecken habe die Ware vor einer Beschlagnahme geschützt werden sollen. Die anderen Kunden, deren Ware ebenfalls versteckt worden sei, hätten sich aber beschwert. Daher seien die E-Zigaretten der anderen Kunden versandt worden. Der Problemkunde sei A152 gewesen. L habe gedacht, es sei bei der Beschlagnahme um ein Sicherheitsproblem bei den Batterien der E-Zigaretten, wohl um Brandgefahr, gegangen. Ob der Kunde A152 die Ware aus dem Lager dann tatsächlich abgeholt habe, wisse er nicht. Allerdings habe A152 danach keine Ware mehr eingesandt, die Vertragsbeziehung sei beendet worden.
Gegen diese Einlassung sprachen zunächst die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Re und Ka, die jeweils berichteten, nach dem Verstecken seien die zunächst beiseite geschafften E-Zigaretten wie üblich versendet worden. Weiterhin sprachen Texte der Chats dagegen. Im Chat der „Arbeitsgruppe“ wurde der Kunde A472 als derjenige genannt, der vor einer Durchsuchung warnte. Das wäre unerklärlich, wenn es nur um ein Sicherheitsproblem gegangen wäre und dieses nur A152 betroffen hätte. Auch sollten, so der Zeuge Ch, die E-Zigaretten aller drei Warenhersteller (A152, A149, A472) beiseitegeschafft werden. Im Chat mit W ist ebenso pauschal von einer nicht näher eingegrenzten Durchsuchung wegen E-Zigaretten die Rede, insbesondere waren in beiden Chats Sicherheitsbedenken, gleich welcher Art, kein Thema. Der Angeklagte antwortete in beiden Chats auf die ihm unterbreitete Gefahrenlage mit dem knappen und eigeninitiativen Hinweis, die E-Zigaretten müssen / werden versteckt werden. Er muss somit im Bilde gewesen sein, dass und weshalb Handlungsbedarf besteht, sodass er keine Rückfragen stellte. Hinzu kommt, dass der Verweis des Angeklagten auf den Kunden A152 unplausibel ist. Die von Beamten des Zolls angefertigte Auswertung der Receiving-Listen wurde in die Hauptverhandlung eingeführt. Zwischen dem 23.05.2024 und dem 14.11.2024 fand sich dort keine einzige Anlieferung des Kunden A152. Von A152 können, nur das wäre mit dem Schluss-Chat von Ch vereinbar, somit nur noch seit einem halben Jahr nicht aufgefrischte Restbestände bei T eingelagert gewesen sein. Es wäre für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte bezüglich eines Sicherheitsproblems eines Kunden, mit dem seit längerer Zeit kein aktiver Güterumschlag stattfand, ohne weitere Erklärungen orientiert gewesen sein soll. Gegen den Verweis auf A152 sprach weiter die glaubhafte Aussage des Zeugen Re, der auf Nachfrage angab, nach dem Verstecken sei kein Warenlieferant ausgeschieden, es sei vielmehr weitergegangen wie zuvor. Das widersprach der weiteren Behauptung des Angeklagten, der Kunde A152 sei nach dem 14.11.2024 als Lieferant ausgeschieden, denn er lieferte schon seit längerer Zeit nicht mehr, wie die Auswertung der Receiving-Listen belegte.
Damit hält die Kammer die Behauptung des Angeklagten für widerlegt, es sei bei den Chats und dem Anschließenden Verstecken der E-Zigaretten vom 14.11.2024 um ein technisches Sicherheitsproblem des E-Zigaretten-Herstellers A152 gegangen.
(d) Die Kammer folgte ebenso wenig dem Argument der Verteidigung, der Warenumschlag bei T sei so umfangreich gewesen und habe so viele unterschiedliche Produkte umfasst, dass die E-Zigaretten dabei gar nicht aufgefallen seien. Der Angeklagte L habe die gar nicht „auf dem Schirm“ gehabt.
Es trifft zwar zu, dass bei einer Lagerfläche von 4.883 m2 einige Dutzend Paletten (bei der Durchsuchung am 09.04.2025 wurden 69 vorgefunden) mit E-Zigaretten optisch nicht ins Gewicht fallen mochten. Allerdings schlugen sich die E-Zigaretten im Arbeitsablauf der T, so war die Kammer überzeugt, erheblich nieder. So berichtete der Vorarbeiter im Lager, Re, der Umschlag von E-Zigaretten sei stark angewachsen. Er habe die dazugehörige Lagerarbeit organisieren müssen. Für das Erfassen, Kommissionieren, Verpacken und In-Versand-Geben der E-Zigaretten habe er 3 bis 4 Leute pro Tag gebraucht. Das sei sehr personalintensiv gewesen. Andere Waren, etwa E-Bikes, seien sehr viel schneller umgeschlagen worden. Die Büromitarbeiterin Lu sagte, der Umschlag von E-Zigaretten habe höhere Priorität gehabt als der Umschlag anderer Waren. Es habe schneller gehen müssen. Das bestätigte auch Ch: Wenn mehrere Aufträge haben erledigt werden müssen, seien die E-Zigaretten vorgegangen. Das habe der Angeklagte L so angeordnet. Nach alldem war die Kammer überzeugt, dass der fortwährende Umschlag der E-Zigaretten dem Angeklagten L präsent war und er ihm auch klare Priorität einräumte.
(e) Weiterhin mochte sich die Kammer dem Gedanken der Verteidigung nicht anschließen, der Vorsatz sei deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte L am 18.04.2025 nochmal die Polizei an die Lagerhalle gerufen habe. Der Angeklagte führte dazu aus, er sei am Samstag [erg.: der 18.04.2025 war ein Samstag] nochmal zum Lager gefahren, weil er sein Notebook im Büro vergessen habe. Da sei ihm ein offenes Rolltor an der Lagerhalle aufgefallen, weswegen er Einbruch vermutet und die Polizei gerufen habe. Dies konnte durch die ins Verfahren eingeführten polizeilichen Datenblätter und den Ausdruck einer E-Mail des Polizeipräsidiums … an die StA … zu diesem Vorgang bestätigt werden. Allerdings betraf das aufgebrochene Tor nicht die Lagerräume der T, sondern den an ein anderes Unternehmen vermieteten und in der Halle durch ein Drahtgitter von den Flächen der T abgeteilten Teil des Lagerkomplexes, wie auch der Angeklagte auf Nachfrage bestätigte. Nach Wertung der Kammer musste der Angeklagte daher nicht befürchten (und tat dies auch nicht), dass die Polizei auch das Lager der T betreten und dort auf die unversteuerten E-Zigaretten hätte stoßen können.
(f) Die Kammer hat aber weiterhin im Blick gehabt, dass es über die hier verhandelte Frage einer Steuerhinterziehung hinaus starke Hinweise darauf gab, dass der Angeklagte auch im Übrigen bereit war, Regeln zu übertreten oder Übertretungen zu vertuschen. So berichtete die Zeugin G, sie habe auf einem der Mobiltelefone des Angeklagten einen Chat zwischen ihm, Y und W gefunden, in dem es um die Abfindungszahlung für einen Mitarbeiter namens St gegangen sei. Der Angeklagte L habe darin darauf gedrängt, die Zahlung zu leisten, weil St zu viel wisse, zum Beispiel von den Schwarzlöhnen, die bei T gezahlt würden. In einem anderen Chat habe Y dem Angeklagten mitgeteilt, dass sich das Finanzamt zu einer Umsatzsteuerprüfung angemeldet habe. L solle die Daten auf chinesische Server transferieren und die Buchhaltung löschen. Auf spätere Nachfrage habe der Angeklagte L geschrieben, es sei alles gelöscht.
Ebenso war dem Angeklagten klar, dass bei T auch sonst teils regelwidrig gearbeitet wurde. So gab es, was auch der Angeklagte selbst zugab, immer wieder Vorfälle mit bei T gelagerten oder von T versandten Elektrogeräten oder Akkus, die brannten oder explodierten. Darauf reagierte Y, was der Angeklagte L bestätigte, indem er Re die schriftliche Arbeitsanweisung gab, die Gefahrenhinweise auf den entsprechenden Kartonagen zu überkleben. Das fügte sich ein in das Bild, das der Zoll bei der Durchsuchung am 09.04.2025 von dem T-Lager gewann. Nach Aussage des Zeugen E habe die Durchführung der Durchsuchung auf der Kippe gestanden, weil die Feuerwehr festgestellt habe, dass die Art der Lagerung dem Brandschutz krass widersprochen habe, weshalb sie ernsthaft erwogen habe, die Bevölkerung im Umkreis von einem Kilometer um das Lager vorsorglich zu evakuieren.
(g) Die Kammer hatte nach alldem keine Zweifel, dass der Angeklagte am 14.11.2024 zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass der Besitz von E-Zigaretten steuerrechtlich relevant sein könnte, dass also insoweit auch von ihm Steuererklärungen abzugeben wären. Sie war dabei auch überzeugt, dass die berichteten Chats und das anschließende Verstecken der E-Zigaretten im Vorstellungsbild des Angeklagten mit einer (spätestens da erfolgten) Neubewertung der oben unter (1) berichteten Vorgänge vor dem 14.11.2024 zusammenfielen, dass ihm also insoweit „der Groschen fiel“. Es mochte für den Angeklagten L bis dahin zwar verdächtig sein, wenn auch noch nicht bis zum Grad des bedingten Vorsatzes, dass er bei T letztlich W über sich hatte, der ihm nach eigener Wahrnehmung ein Steuerstrafverfahren in den Niederlanden eingebrockt hatte. Ebenso mochte es verdächtig sein, dass Skattestyrelsen T mit dänischen Steuerforderungen wegen der E-Zigaretten konfrontierte, oder dass die E-Zigaretten immer über weiter entfernte außerdeutsche Flughäfen in die Europäische Union eingeflogen wurden. Mit der manifesten Gefahr der Durchsuchung und der Folge, die E-Zigaretten zu verstecken, führten diese bis dahin nicht nachweisbar vorsatzbegründenden Umstände aber dazu, dass die Möglichkeit der eigenen Steuerhinterziehung (spätestens da) in der Vorstellung des Angeklagten als möglich erschien. Dass er sich selbst für den möglichen Adressaten steuerlicher Erklärungspflichten gehalten hat, folgerte die Kammer dabei auch aus den Schreiben von Skattestyrelsen, die einzelne Handlungen beschreiben, die steuerrechtlich relevant waren. So hieß es dort, ein Unternehmen, das Waren übergebe, erwerbe, sich aneigne oder verwende, für die die geschuldete Verbrauchsteuer nicht entrichtet worden sei, habe diese Verbrauchsteuer zu entrichten. Ob damit im dänischen Steuerrecht die Steuerschuldnerschaft oder nur die Haftung für die Steuer beschrieben wird, konnte aus Sicht der Kammer dahinstehen, denn für die hier vorzunehmende Parallelwertung in der Laiensphäre reichte es aus, dass der Angeklagte seine Verantwortlichkeit für die Steuer und für damit zusammenhängende Pflichten erkannte. Das war aus Sicht der Kammer zweifelsfrei. Dieser Pflicht kam der Angeklagte auch insoweit nach, als er veranlasste (und sich damit selbst als den dafür Verantwortlichen identifizierte), dass die von Skattestyrelsen geforderten Beträge überwiesen wurden, was die Zeugen Le und Wu bestätigten. Am 09.11.2024 wurden 5.586,11 € und am 04.12.2024 15.065,30 € vom T-Konto an Skattestyrelsen überwiesen. Gegen diese Wertung sprach nicht, dass der Angeklagte L die Steuer erst anwies, als er Nachricht bekam, dass der chinesische Hersteller seinerseits den Steuerbetrag erstattet hatte, denn dies belegte nach dem Verständnis der Kammer lediglich, dass der Angeklagte L sichergehen wollte, dass T keine wirtschaftliche Einbuße hinnimmt.
Auch das voluntative Element der Steuerhinterziehung war insofern gegeben, als der Angeklagte die aus der fehlenden Erklärung folgende Steuerverkürzung billigend in Kauf nahm und sich mit ihr abfand. Die Kammer stellte sich die Frage, warum T den Umschlag der E-Zigaretten alsbald nach dem 14.11.2024 wieder aufnahm und fortsetzte, warum man dort also das Risiko der Entdeckung einging, zumal aus dem berichteten Chat von JZ erkennbar wurde, dass W kein Geschäft mehr mit den E-Zigaretten machen wollte. Eine eindeutige Antwort fand sie nicht. Klar war ihr allerdings, dass die Entscheidung, weiter unversteuerte E-Zigaretten umzuschlagen, keine war, die vom Angeklagten L getroffen wurde. Er konnte nicht darüber bestimmen, welche Ware er ins Lager nahm und welche nicht. Das wurde bei N in China entschieden. Der Angeklagte hatte praktisch allerdings die Wahl, sich nicht mehr daran zu beteiligen (und seine Arbeitsstelle gegebenenfalls zu kündigen). Diese Wahl traf er nicht.
D. Rechtliche Würdigung
Damit hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
I. Steuerschuldnerschaft des Angeklagten
1. Anwendbares Recht
Bei den Liquids handelte es sich um Substitute für Tabakwaren (§ 1 Abs. 2c TabStG, zum Begriff vgl. BT-Drs. 19/30490, S. 33), denn es waren andere Erzeugnisse als nach § 1 Abs. 2b und 8 TabStG, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet waren. Auf sie sind grundsätzlich die Vorschriften des TabStG für Tabakwaren anwendbar (§ 1b Satz 1 TabStG). Für die Entstehung der Steuer und die Bestimmung des Steuerschuldners war aber über § 1b Satz 2 TabStG der § 17 KaffeeStG anzuwenden.
a) Allerdings hat der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf auf den Fall des Besitzes von Substituten für Tabakwaren – jeweils über den Verweis in § 1b Satz 1 TabStG – § 23f TabStG angewendet (Beschluss vom 29.09.2023 – 4 V 1068/23 A (VTa), juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 30.10.2024 – 4 K 167/24 VTa, juris Rn. 13 ff. = ZfZ 2025, 92; Urteil vom 11.12.2024 – 4 K 507/24 VTa, juris Rn. 19 ff. = ZfZ 2025, 159, Revision anhängig beim BFH unter VII R 1/25; gleicher Auffassung ist wohl auch die Generalzolldirektion, vgl. den Hinweis bei Glockner, UVR 2023, 285, 287). Erörterungen zu einer möglichen Anwendbarkeit des KaffeeStG über die Verweisung in § 1b Satz 2 TabStG fanden sich in den Entscheidungen des Finanzgerichts jeweils nicht.
b) Die Kammer zog demgegenüber § 17 KaffeeStG heran (für gegebene Fallkonstellation ebenso Mayr, ZfZ 2022, 2, 5; Glockner, UVR 2023, 285, 287; Middendorp in Bongartz/Schröer-Schallenberg, VerbrauchStR, 4. Aufl., Rn. K 99f). Das ergab sich nach ihrem Verständnis aus dem Wortlaut des Verweises in § 1b Satz 2 TabStG, aus der Systematik des KaffeeStG sowie aus dem Willen des Gesetzgebers.
aa) § 1b Satz 2 TabStG bestimmt, dass für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß gelten. Dieser Verweis bezieht sich auch auf § 17 KaffeeStG, der die Steuerentstehung (Abs. 2), die Steuerschuldnerschaft (Abs. 2 Satz 4) und die Erklärungspflicht sowie -zeitpunkt (Abs. 5) regelt. Denn § 17 KaffeeStG findet sich in Abschnitt 4 des KaffeeStG, der überschrieben ist mit „Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten“. Damit hat der Verweis in § 1b Satz 2 TabStG, der gerade auf die Vorschriften über die Beförderung verweist, einen hinreichend klaren und eindeutigen Bezugspunkt im KaffeeStG.
bb) Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Zur Verweisung in § 1b Satz 2 TabStG auf das KaffeeStG heißt es dort, dass – weil es sich bezüglich der Substitute um eine nicht harmonisierte Steuer handele -, die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend sei, sowie die Person des Steuerschuldners nicht angewendet werden könnten. Deshalb werde hierfür auf die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer verwiesen (BT-Drs. 19/28655, S. 31).
2. Steuerentstehung durch Besitz
a) Die Steuerschuldnerschaft des Angeklagten beruhte nicht darauf, dass er der Bezieher der Substitute wäre (§ 17 Abs. 1 KaffeeStG). Bezug im Sinne der Vorschrift setzt ein vertragliches Zwei-Personen-Verhältnis voraus, bei dem der Empfänger (d.h. der Bezieher) mit Beginn der Beförderung feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2020 – 1 StR 344/19, juris Rn. 14 mwN). Der Angeklagte war als lediglich Lagerleiter nicht in die vertragsmäßigen Beziehungen der Warenhersteller aus China mit N und T einerseits und den Endkunden andererseits direkt einbezogen und konnte demnach nicht als Bezieher im Sinne der Vorschrift gelten.
b) Ebenso wenig ergab sich seine Steuerschuldnerschaft aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG. Danach entsteht die Tabaksteuer mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet. Unter Besitz und in Besitz halten ist die tatsächliche bzw. unmittelbare Sachherrschaft zu verstehen. Das zivilrechtliche Konzept des Besitzes, das gestufte Formen des Besitzes kennt (mittelbarer und unmittelbarer Besitz, Besitzdienerschaft), ist insoweit nicht anwendbar. Das hat der Bundesfinanzhof zum Kaffeesteuergesetz entschieden (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2025 – VII R 13/23, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 14.10.2025 – VII R 21/23, juris Rn. 16 ff.; so i.E. auch Middendorp in Bongartz/Schröer-Schallenberg, VerbrauchStR, 4. Aufl., Rn. K 99c). In den hier gegebenen Fällen lag aber kein erstmaliger Besitz des Angeklagten im Steuergebiet vor. Die Paletten mit den Substituten für Tabakwaren landeten zunächst auf Flughäfen in der EU außerhalb Deutschlands und wurden auf dem Landweg ins T-Lager verbracht. Dabei überquerten die Lkw die Landgrenze der Bundesrepublik. Damit war der jeweilige Fahrer des jeweiligen Transportfahrzeugs der erste und unmittelbare Besitzer des Substituts in Deutschland.
c) Einschlägig war beim Angeklagten aber die Steuerentstehungsvariante des § 17 Abs. 2 Satz 2 KaffeeStG. Als Lagerleiter hatte er steuerbegründenden Besitz i.S.d. Rechtsprechung des BFH auch an den im Lager befindlichen Substituten für Tabakwaren. Seine physische Einwirkungsmacht oder Sachherrschaft war dabei nicht (nur) durch die Lagerarbeiter vermittelt, sondern sie war eine unmittelbare, weil der Angeklagte, der Tag für Tag in dem Lagerkomplex arbeitete, für alle dort Beschäftigten der „Chef“ war (sodass er seinen Willen ihnen gegenüber jederzeit durchsetzen konnte) und sich auch regelmäßig im Lager selbst aufhielt, als Lagerleiter also jederzeit persönlich auf jedes dort eingelagerte Gut einwirken konnte. Eine ununterbrochene Einwirkungsmöglichkeit war für die Annahme unmittelbarer Sachherrschaft nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1965 – V ZR 10/63, juris Rn. 14; MüKoBGB/Schäfer, 10. Aufl., § 854 Rn. 30), sodass es nach Wertung der Kammer unschädlich war, dass der Angeklagte den größeren Teil seiner Arbeitszeit nicht zwischen den Paletten und Regalen im Lager, sondern in seinem Büro innerhalb des Lagerkomplexes verbrachte oder sich werktags nach Arbeitsschluss oder am Wochenende außerhalb des Lagerkomplexes aufhielt. Mit dem Inbesitzhalten entstand die Steuer, die im Steuergebiet bis dahin noch nicht erhoben wurde.
Der Angeklagte war als derjenige, der die Substitute mit deren Einlieferung im von ihm beherrschten Lager in Besitz hielt, Steuerschuldner (§ 17 Abs. 2 Satz 4 KaffeeStG). Der Streit, ob die Entstehung der Steuerschuld und daran anknüpfend eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung voraussetzen, dass der Besitz bis zum Abschluss des Liefervorgangs entstanden ist (vgl. dazu Jäger in Joecks/Jäger/Randt, SteuerstrafR, 9. Aufl., § 370 Rn. 397 ff. Weidemann, wistra 2024, 6, 8 ff. jeweils mwN), wirkte sich vorliegend nicht aus. Der Angeklagte erlangte nach Lage des Falles unmittelbaren Besitz mit der Inempfangnahme der Substitute am Lagertor und damit bevor das Transportgut zur Ruhe gekommen ist.
Die Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG waren nicht gegeben.
d) Für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Angeklagten war es unerheblich, ob daneben noch eine Steuerschuld von T entstanden sein kann. Ob auch eine juristische Person – wie hier T, in deren Lager die Substitute angeliefert wurden – über ihr Organ, wie hier über den früheren Angeschuldigten Y als im Tatzeitraum möglicherweise faktischen Geschäftsführer oder über die bestellte Geschäftsführerin S die unmittelbare Sachherrschaft über den Steuergegenstand ausüben kann, hat der BFH in seinen Urteilen ausdrücklich offengelassen (BFH, Urteil vom 14.10.2025 – VII R 13/23, juris Rn. 39; Urteil vom 14.10.2025 – VII R 21/23, juris Rn. 39). Wenn ein Organbesitz möglich wäre – wofür nach Auffassung der Kammer alles spricht (vgl. Deimel, ZfZ 2024, 290 ff.) – führte das lediglich dazu, dass hinsichtlich der Steuerschuld Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Angeklagten und T entstünde (vgl. Deimel, aaO, S. 293).
3. Höhe der geschuldeten Tabaksteuer
Der maßgebliche Steuersatz ergab sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 TabStG und betrug für das Jahr 2024 0,20 € je Milliliter des Substituts für Tabakwaren und für das Jahr 2025 0,26 € je Milliliter.
Unter der Annahme zugunsten des Angeklagten, dass in den Fällen 187 bis 206 der Anklage die Einlieferung der Substitute im T-Lager noch im Jahr 2024 stattfand und der Besitz des Angeklagten noch im Jahr 2024 begründet wurde, sodass der geringere Steuersatz anzulegen war, errechnet sich insoweit ein Volumen von 3.365.353,60 ml Substitut. Darauf lastete Tabaksteuer i.H.v. 673.070,72 €.
Unter der weiteren Annahme zugunsten des Angeklagten, dass in den Fällen 218 bis 228 der Anklage mangels Besitzes des Angeklagten keine Steuerschuld in seiner Person entstand, unterlagen im Jahr 2025 2.271.386,70 ml (Fälle 207 bis 217 der Anklage) und 6.487.469,90 ml (Fälle 229 bis 265 der Anklage), insgesamt also 8.758.856,60 ml des Substituts für Tabakwaren der Tabaksteuer. Diese berechnete sich folglich auf 2.277.302,70 €.
Insgesamt errechnete sich daraus gegen den Angeklagten Tabaksteuer i.H.v. 2.950.373,42 €.
II. Steuerhinterziehung
1. Objektiver Tatbestand:
Die Substitute für Tabakwaren, die bei T angeliefert wurden, waren da noch nicht versteuert. Weil das Verfahren nach § 17 Abs. 4 Satz 1 KaffeeStG nicht eingehalten wurde, war die Steuer sofort mit Inbesitznahme fällig (§ 17 Abs. 5 Satz 3 KaffeeStG).
Der Angeklagte L hatte, wie aus dem Ausgeführten folgt, als Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben (§ 17 Abs. 5 Satz 1 KaffeeStG). Dem kam er nicht nach. Seine Strafbarkeit ergab sich demnach aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, nicht aus der Nr. 3 (vgl. Jäger in Joecks/Jäger/Randt, SteuerstrafR, 9. Aufl., § 370 Rn. 377 ff., 382, 396).
Die Tat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist mit dem pflichtwidrigen Unterlassen vollendet. Die Unverzüglichkeit der gebotenen Erklärung meinte entsprechend der allgemeinen Definition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Haselmann in Koenig, AO, 6. Aufl., § 153 Rn. 3). Weil es bei der Abgabe der Steueranmeldung für in bekanntem Umfang angefallene Substitute für Tabakwaren keiner Prüfungs- und Überlegungsfristen (zu diesem Aspekt bei Anfechtungen oder Kündigungen vgl. Arnold in Erman, BGB, 17. Aufl., § 121 Rn. 4 mwN), sondern nur einer kurzen, unkomplizierten Berechnung der Steuer bedurfte, setzte die Kammer an, dass die Erklärung umgehend mit der Kenntnis des Angeklagten vom Volumen der im Lager eingegangenen Liquids hätte abgegeben werden können. Aufgrund dessen, dass die Feststellung dieses Volumens aber gewisse eigene Anstrengungen des Angeklagten erfordert hätte, traf die Kammer einige Annahmen zu seinen Gunsten, die zu dem Ergebnis führten, dass er die Steueranmeldung spätestens am 07.04.2025 hätte abgeben können (vgl. oben C.II.2.b.aa.(5)). Da die Steueranmeldung zu einer Zahllast des Angeklagten geführt hätte, wäre die Tabaksteuer mit ihr festgesetzt worden (§ 168 Satz 1 AO, der Fall des BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – 1 StR 240/14, juris Rn. 3 lag anders, weil dort § 23 TabStG aF zum Zuge kam).
2. Subjektiver Tatbestand:
Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands jedenfalls für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element) (vgl. Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 171 mwN). Das war hier nach dem Ausgeführten der Fall.
III. Konkurrenzen
Die Erklärungspflicht – und im Fall ihrer Verletzung die Strafbarkeit – knüpfte einerseits an der Inbesitznahme der Substitute an, d.h. an deren Anlieferung im T-Lager. Deren genaue Zeitpunkte konnten schon nicht exakt festgestellt werden. Die Receiving-Listen wiesen nur den Zeitpunkt ihres jeweiligen Ausdrucks aus, nicht den des Eintreffens der Ware am Lagertor. Zum anderen knüpfte die geforderte Handlung oder eine Mehrzahl davon – auf die es bei ihrem Unterlassen für die Beurteilung der Konkurrenzen angekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22, juris Rn. 6; LK-StGB/Scholze, 14. Aufl., § 52 Rn. 11) – daran, dass es dem Angeklagten ohne schuldhaftes Zögern möglich gewesen sein muss, das Volumen des zu versteuernden Liquids zu kennen, denn erst dann wäre er verpflichtet, die Steueranmeldung abzugeben. Da dies angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Varianten der E-Zigaretten, die sukzessive ins Lager eingeliefert wurden nicht eindeutig und trennscharf zu bestimmen war, sah sich die Kammer nicht in der Lage, belastbar eine klare Unterteilung des dynamischen Geschehens in einzelne Unterlassenstaten vorzunehmen. Zugunsten des Angeklagten nahm sie daher eine einzige Tat an.
E. Strafzumessung
I. Strafrahmen
Die Strafkammer legte den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO an, weil die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorlagen und die umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände, insbesondere mit Blick auf den Umfang und die Dauer der Tat nicht dazu führte, dass die Regelwirkung ausnahmsweise zu verneinen wäre.
II. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Ausfüllung des Strafrahmens hat die Kammer im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
1. Zugunsten des Angeklagten sprach sein Teilgeständnis, dem die objektiven Umstände des Betriebs des Lagers und der Abläufe bei T sowie der Umschlag der E-Zigaretten entnommen werden konnten. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft.
Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er nicht die treibende Kraft der Steuerhinterziehung war, sondern infolge seiner Einbindung in ein aus China gesteuertes Vertriebsmodell als Lagerleiter das umzusetzen hatte, was ihm N und die Hersteller der E-Zigaretten vorgaben. Seine Motivation lag nach Überzeugung der Kammer darin, dass er die Arbeit, die seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellte, zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigen wollte, weil sein Ziel, wie er in seinem letzten Wort ausführte, darin lag, dass er eine eigene Wohnung erwerben, seine Freundin heiraten und mit ihr Kinder haben wollte.
Zu seinen Gunsten wurde gewertet, dass er sich durch die Steuerhinterziehung nicht selbst bereicherte. Es war für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar, dass der Angeklagte infolge seines Beitrags zum Vertrieb unversteuerter E-Zigaretten eine dem klar zuzuordnende eigene Belohnung erlangt hätte. Zwar schlug der Angeklagte in einem als Urkunde eingeführten Chat vom 21.02.2025 dem Y vor, die für Boni an die Mitarbeiter zur Verfügung stehende Summe von 50.000 € so aufzuteilen, dass 25.000 € an ihn selbst gehen sollten, während sich 15 weitere Mitarbeiter den Rest teilen sollten. Dass es sich dabei aber um eine Belohnung für die Steuerhinterziehung handeln sollte, vermochte die Kammer aber nicht festzustellen, es drängte sich ihr auch nicht auf.
Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er infolge der Steuerhinterziehung, namentlich infolge der seit dem 09.04.2025 vollzogenen Untersuchungshaft, auch seine Arbeitsstelle bei T und damit seine Erwerbsquelle verloren hat.
2. Zulasten des Angeklagten sprach der Umfang der verkürzten Steuer, die mit 2.950.373,42 € auch deutlich über der Schwelle zum großen Ausmaß des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO lag, die der Bundesgerichtshof bei 50.000 € ansetzt (vgl. Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 280 mwN).
Der Angeklagte beteiligte sich, auch wenn sein individueller Beitrag nachrangig war (oben 1), bewusst über gewisse Zeit an einem grenzüberschreitenden Steuerhinterziehungsmodell, dessen Umsetzung das organisierte Ineinandergreifen unterschiedlicher Akteure erforderte und das infolgedessen eine höhere Gefährlichkeit aufwies. Dass hier ein solches arbeitsteiliges Modell existierte, ergab sich für die Kammer zweifelsfrei aus der Zusammenschau der oben bereits erörterten Indizien: Die E-Zigaretten wurden über außerdeutsche Flughäfen in den Unionsraum eingeführt und anschließend unversteuert nach Deutschland auf dem Landweg eingeführt, was dafürsprach, dass die für den Import Verantwortlichen wegen der Steuer die deutschen Flughäfen mieden. Die Hersteller wussten, dass Dänemark Verbrauchssteuern auf die E-Zigaretten einforderte. Das Management von N und auch die Hersteller (vgl. die Warnung durch A472 an Ch) wussten weiter, dass der Deutsche Zoll wegen der Steuern gegen sie vorgeht und sie versuchten dieses Vorgehen aktiv zu vereiteln, indem der Angeklagte L gewarnt wurde und der die E-Zigaretten am 14.11.2024 durch die Lagerarbeiter verstecken ließ. Gleichwohl wurde anschließend nach dem 14.11.2024 das Geschäft unverändert weiterbetrieben und es wurden weiterhin unversteuerte E-Zigaretten umgeschlagen. Als die Durchsuchung durch den Zoll am 09.04.2025 tatsächlich stattfand, wurden alle elektronischen Daten aus der Ferne gelöscht bzw. Systemzugänge gesperrt. Das alles sprach für einen hohen Grad der Organisation und schneller Kommunikation unter den Beteiligten und für das bei ihnen gegebene Bewusstsein des Problems der Tabaksteuer.
3. Unter Abwägung der genannten Umstände und mit Blick auf das Gesamtbild der Tat und die Person des Angeklagten hielt die Kammer nach alldem die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren für erforderlich aber auch für ausreichend und insgesamt für tat- und schuldangemessen. Sie hat dabei mit Blick auf die getroffenen Annahmen zugunsten des Angeklagten bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bedacht, dass dieses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) insgesamt nicht beeinflusst (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 1 StR 126/23, juris Rn. 14 mwN). Demgemäß hat die Kammer zentral auf das Gesamtbild von Tat und Täter abgestellt sowie darauf, dass die verhängte Sanktion hierauf angemessen antwortet.
F. Kosten
Der Kostenausspruch beruht auf
§ 465 StPO.