Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was prüft die Revision im Strafrecht zur Strafzumessung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist eine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam?
- Wie wirkt der Strafrahmen bei gewerbsmäßigem Betrug?
- Welche Strafzumessungsfehler hob OLG Dresden auf?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf das Gericht bei einer Tatserie für alle Einzeltaten dieselbe Strafe festlegen?
- Verliere ich mein Recht auf Revision, wenn ich den Schuldspruch bereits akzeptiert habe?
- Kann sich meine Strafe in der Revision verschlechtern, wenn nur ich Rechtsmittel einlege?
- Reicht ein Geständnis aus, um den verschärften Strafrahmen für gewerbsmäßigen Betrug zu verhindern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: E 3 ORs 25 SRs 153/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Dresden kippt die Strafe, weil das Landgericht die Einzelstrafen nicht sauber begründete.
- Der Angeklagte behält seinen Schuldspruch. Nur die Strafe fällt weg.
- Das Landgericht prüfte die Strafrahmenwahl und die Schadenshöhen nicht ausreichend.
- Auch die Gesamtstrafe fällt weg. Die Feststellungen bleiben bestehen.
- Das neue Gericht muss die Strafe neu bestimmen und das Verschlechterungsverbot beachten.
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: E 3 ORs 25 SRs 153/26
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafgerichte
Was prüft die Revision im Strafrecht zur Strafzumessung?
Die Strafzumessung ist als tatrichterliche Wertung nur eingeschränkt durch das Revisionsgericht überprüfbar. Das bedeutet konkret: Der Tatrichter – also das Gericht, das in der Hauptverhandlung den Sachverhalt durch Beweisaufnahme ermittelt und bewertet hat – genießt bei der Strafzumessung einen weiten Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nur auf offensichtliche Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze überprüfen darf. Maßgebliche Grundlagen sind § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB sowie das Schuldmaßprinzip, wonach die Strafe dem individuellen Unrecht und der Schuld entsprechen muss. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darf im Revisionsverfahren nicht eintreten. Entscheidungen können gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig durch Beschluss ergehen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Wer eine Revision gegen das Strafmaß erwägt, muss keine Verschlechterung fürchten: Solange nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf die Strafe nicht höher ausfallen als im angefochtenen Urteil. Das Verschlechterungsverbot schützt Sie auch dann, wenn das Revisionsgericht die Sache an das Landgericht zurückverweist.
Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Dresden am 19.05.2026 unter dem Aktenzeichen E 3 ORs 25 SRs 153/26 im Fall eines Angeklagten, der vom Landgericht Leipzig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden war. Der Mann rügte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht gab der Revision teilweise Recht: Die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Einzelstrafen erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe entsteht, indem das Gericht aus mehreren Einzelstrafen für verschiedene Taten eine gemeinsame Gesamtstrafe bildet – diese ist niedriger als die Summe aller Einzelstrafen, aber höher als die höchste einzelne Strafe. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bedeutet: Der Angeklagte beanstandet, dass das Urteil inhaltlich gegen das Strafrecht verstößt – etwa durch falsche Anwendung von Strafvorschriften oder fehlerhafte Strafzumessung – und nicht nur formale Verfahrensfehler vorliegen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Indizwirkung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden. Liegen gewichtige Milderungsgründe vor, bedarf die Anwendung des verschärften Strafrahmens einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Gesamtabwägung.
- Bei der Bemessung von Einzelstrafen innerhalb einer Tatserie von Vermögensdelikten stellt die jeweilige Schadenshöhe ein wesentliches Differenzierungskriterium dar. Eine rein schematische Strafzumessung ohne Orientierung an den konkreten Schadensbeträgen der Einzeltaten ist rechtsfehlerhaft.
- Ein Subsumtionsfehler bei der rechtlichen Einordnung einer Tat lässt die Wirksamkeit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung grundsätzlich unberührt, solange die festgestellte Tatsachengrundlage für die Strafbemessung ausreicht.
Wann ist eine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam?
Eine Berufung kann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. In diesem Fall wird der Schuldspruch der Vorinstanz rechtskräftig, während nur noch über die Höhe der Strafe neu entschieden wird. Ein etwaiger Subsumtionsfehler bei der rechtlichen Einordnung einzelner Taten berührt die Wirksamkeit dieser Beschränkung grundsätzlich nicht. Die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellte Tatsachengrundlage muss allerdings für die Bemessung der Rechtsfolgen ausreichen.
Bevor Sie Ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken: Stellen Sie sicher, dass der Schuldspruch nicht mehr angreifbar ist oder dass Sie ihn bewusst akzeptieren. Mit der Beschränkung wird der Schuldspruch sofort rechtskräftig – Sie können ihn danach nicht mehr anfechten, selbst wenn sich später neue Entlastungsumstände ergeben.
Die Überweisungsträger-Taten und die Frage der rechtlichen Einordnung
Der Angeklagte hatte seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 25.03.2025 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht hatte ihn wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Bei den 15 Taten, die das Landgericht als „Taten mittels Überweisungsträger“ bezeichnete und wegen derer es eine Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB annahm, stand im Raum, ob nicht eher eine Einordnung als Betrug nach § 263 StGB in Betracht gekommen wäre. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dennoch die Rechtskraft des Schuldspruchs: Selbst ein Subsumtionsfehler bei dieser rechtlichen Einordnung hätte die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht in Frage gestellt. Auf die genaue rechtliche Bewertung dieser 15 Taten kam es für die Frage der Beschränkung nicht an.
Die Begriffe Tatmehrheit und Tateinheit sind für das Strafmaß von großer Bedeutung: Bei Tatmehrheit hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die jeweils einzeln bestraft und dann zu einer Gesamtstrafe vereint werden. Bei Tateinheit verletzt dagegen eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere Strafgesetze – dann kommt grundsätzlich nur das schwerste Gesetz zur Anwendung, was in der Regel zu einer milderen Strafe führt als bei Tatmehrheit.
Wie wirkt der Strafrahmen bei gewerbsmäßigem Betrug?
Bei Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB und Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB gilt gewerbsmäßiges Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Die Indizwirkung eines solchen Regelbeispiels kann aber durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden. Das Gericht muss im Rahmen einer Gesamtabwägung prüfen, ob trotz des Regelbeispiels der mildere Normalstrafrahmen anzuwenden ist.
Ein Regelbeispiel ist ein im Gesetz genannter Umstand – wie hier die Gewerbsmäßigkeit –, bei dessen Vorliegen das Gesetz automatisch einen besonders schweren Fall mit einem höheren Strafrahmen vermutet. Das Gericht ist an diese Vermutung aber nicht zwingend gebunden: Es kann die Indizwirkung widerlegen, wenn eine Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass trotz des Regelbeispiels der normale, mildere Strafrahmen angemessen ist.
Milderungsgründe ohne erkennbare Gesamtabwägung
Das Landgericht Leipzig legte für 78 Fälle von Betrug und 15 Fälle von Untreue den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde und ging offenbar davon aus, dass der Angeklagte durchgehend gewerbsmäßig gehandelt hatte. Zugleich stellte die Kammer zahlreiche Milderungsgründe fest: fehlende Vorstrafen, ein vollumfängliches Geständnis, konstruktives Prozessverhalten und die Entlastung teilweise hochbetagter und gesundheitlich eingeschränkter Geschädigter von einer belastenden Zeugenvernehmung. Eine nachvollziehbare Gesamtabwägung, ob diese Umstände die Indizwirkung der Gewerbsmäßigkeit entkräfteten, nahm das Landgericht jedoch nicht vor. Das Oberlandesgericht ließ dabei offen, ob die Berufungskammer die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit überhaupt eigenverantwortlich getroffen oder sich unzulässig an die amtsgerichtlichen Feststellungen gebunden gesehen hatte. Entscheidend war bereits, dass die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung nicht einmal erkennbar bedacht worden war – gerade angesichts der gewichtigen Milderungsgründe hätte die Anwendung des verschärften Strafrahmens näher begründet werden müssen.
Die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung […] die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. – so das Oberlandesgericht Dresden
Praxis-Hinweis: Regelbeispiel ist kein Automatismus
Ein häufiger Fehler in Urteilen ist die schematische Anwendung des „besonders schweren Falls“ (z. B. bei Gewerbsmäßigkeit). Das Regelbeispiel ist nur ein Indiz, keine Pflicht. Der entscheidende Hebel für eine Revision ist die Gesamtabwägung: Wenn das Urteil Ihre Milderungsgründe (Geständnis, Vorstrafenfreiheit) zwar auflistet, aber nicht explizit begründet, warum diese das Regelbeispiel im konkreten Fall nicht entkräften konnten, ist die Strafzumessung fehlerhaft. Prüfen Sie, ob das Gericht diese Abwägung sichtbar gemacht hat oder ob die Milderungsgründe nur „angesprochen“, aber in ihrer Wirkung auf den Strafrahmen ignoriert wurden.
Welche Strafzumessungsfehler hob OLG Dresden auf?
Eine mangelhafte Begründung der Einzelstrafen nach dem Schuldmaßprinzip stellt einen eigenständigen Rechtsfehler dar. Bei Vermögensdelikten gilt die jeweilige Schadenshöhe als wesentliches Kriterium für die Bemessung der Strafe. Eine schematische Zusammenfassung von Taten ohne erkennbare Differenzierung nach dem Unrechtsgehalt ist dagegen unzulässig.

Fehlende Orientierung an den Schadensbeträgen
Bei den insgesamt 93 abgeurteilten Taten ließ das landgerichtliche Urteil keine Orientierung an den konkreten Schadensbeträgen erkennen. Der Gesamtschaden belief sich auf 114.955,20 Euro, dessen Wertersatz das Amtsgericht bereits eingezogen hatte – diese Einziehungsentscheidung hielt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht stand. Für die Einzelstrafen fehlte hingegen eine nachvollziehbare, an den jeweiligen Schadensbeträgen orientierte Differenzierung. Zwar können Tatserien unter bestimmten Umständen gruppenweise zusammengefasst werden, doch hätte bei diesen Vermögensdelikten eine schadensbezogene Abstufung nahegelegen. Stattdessen schienen nach den Urteilsgründen Tatzeit und die Tateinheit mit mehreren Strafgesetzen maßgeblich gewesen zu sein – Kriterien, die eine schuldangemessene Einzelstrafzumessung nicht ersetzen können.
Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen […] keinerlei Berücksichtigung gefunden. – so das Oberlandesgericht Dresden
Die Einziehung ist eine Maßnahme, bei der der Täter den durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil an den Staat herausgeben muss. Wertersatz bedeutet: Wenn das konkret Erlangte nicht mehr vorhanden ist – etwa weil das Geld bereits ausgegeben wurde –, muss der Täter den entsprechenden Geldwert ersetzen.
Prüfen Sie Ihr eigenes Urteil: Hat das Gericht bei einer Serie von Vermögensdelikten die Einzelstrafen erkennbar nach dem jeweiligen Schaden abgestuft? Wenn alle Einzelstrafen schematisch bemessen sind, ohne dass der konkrete Schadensbetrag die Strafhöhe beeinflusst, ist das ein eigenständiger Rechtsfehler, mit dem Sie die Revision begründen können.
Der Senat konnte deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung den Normalstrafrahmen angewendet und mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Das Oberlandesgericht Dresden hob den Strafausspruch auf, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten blieben und gemäß § 353 Abs. 2 StPO durch nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen – auch zur Frage der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB. Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass der Schuldspruch endgültig feststeht. Bei der neuen Entscheidung über die Strafe muss die Strafkammer das Verschlechterungsverbot beachten.
Dass die Feststellungen aufrechterhalten blieben, bedeutet: Die vom Landgericht ermittelten Tatsachen – also was der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts getan hat – bleiben gültig und müssen im neuen Verfahren nicht erneut bewiesen werden. Das neue Gericht entscheidet allein auf dieser unveränderten Tatsachengrundlage neu über die angemessene Strafe.
Was bedeutet das für Revisionen?
Das Oberlandesgericht Dresden entschied als Revisionsinstanz – das Urteil ist für alle nachgeordneten Gerichte im OLG-Bezirk bindend und entfaltet Signalwirkung darüber hinaus, da es zwei häufige Strafzumessungsfehler bei Serientaten benennt: die undifferenzierte Anwendung des verschärften Strafrahmens und die schematische Bemessung der Einzelstrafen ohne Schadensbezug. Die Entscheidung ist auf alle Fälle von gewerbsmäßigem Betrug oder Untreue übertragbar. Wer ein Urteil mit diesen Fehlern hat, sollte mit seinem Verteidiger die Erfolgsaussichten einer auf die Strafzumessung beschränkten Revision prüfen. Das Verschlechterungsverbot garantiert dabei, dass die Strafe im neuen Verfahren nicht höher ausfallen kann.
Strafzumessung fehlerhaft? Ihre Revision kann sich lohnen
Das Oberlandesgericht hat gerade klargestellt, dass eine schematische Strafzumessung ohne Einzelfallabwägung rechtsfehlerhaft ist. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen Ihr Urteil auf solche Fehler und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten einer Revision. Das Verschlechterungsverbot schützt Sie dabei vor einer höheren Strafe.
Experten-Kommentar
Die fehlerhafte Strafzumessung ist in der Revisionspraxis der absolute Klassiker unter den Erfolgsgaranten. Tatrichter neigen im stressigen Hauptverhandlungsalltag leider nur zu oft dazu, Textbausteine aneinanderzureihen und Milderungsgründe lediglich formelhaft aufzulisten, anstatt sie wirklich in Beziehung zum Strafrahmen zu setzen. Wenn ein Urteil hier handwerkliche Schwächen zeigt, ist das die perfekte Angriffsfläche für uns Verteidiger.
Für Betroffene lohnt sich der Blick auf diese Details besonders, da eine Beschränkung auf das Strafmaß das finanzielle und zeitliche Risiko einer Revision massiv senkt. Wer das Urteil gezielt auf solche Begründungslücken prüfen lässt, kann ohne Angst vor einer härteren Strafe ein deutlich milderes Ergebnis im zweiten Anlauf herausholen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf das Gericht bei einer Tatserie für alle Einzeltaten dieselbe Strafe festlegen?
Nein, bei Vermögensdelikten darf das Gericht die Einzelstrafen nicht schematisch gleich festsetzen, wenn die Schadensbeträge deutlich auseinanderliegen. Die jeweilige Schadenshöhe ist ein wesentliches Kriterium der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB.
Der Grund ist das Schuldmaßprinzip: Jede Einzeltat muss nach ihrem eigenen Unrechts- und Schuldgehalt bewertet werden, nicht nur nach der bloßen Zugehörigkeit zu einer Tatserie. Deshalb muss das Urteil erkennen lassen, dass höhere Schäden regelmäßig auch stärker strafschärfend berücksichtigt wurden und geringere Schäden entsprechend milder. Fehlt diese Abstufung, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft, weil das Gericht dann nicht individuell, sondern schematisch vorgeht. Gerade bei Betrug, Untreue oder ähnlichen Vermögensdelikten kann das ein Revisionsangriffspunkt sein.
Eine gruppenweise Zusammenfassung ist zwar nicht ausgeschlossen, sie bleibt aber nur zulässig, wenn trotzdem eine schadensbezogene Differenzierung erkennbar ist. Tatzeit, Tateinheit oder die bloße Anzahl der Taten ersetzen die konkrete Bewertung der jeweiligen Schadenshöhe nicht.
Verliere ich mein Recht auf Revision, wenn ich den Schuldspruch bereits akzeptiert habe?
Nein, Sie verlieren Ihr Recht auf Revision nicht automatisch, wenn Sie den Schuldspruch akzeptieren; Sie können das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch, also das Strafmaß, beschränken. Dann wird nur noch geprüft, ob die Strafe rechtsfehlerfrei festgesetzt wurde, während der Schuldspruch rechtskräftig wird.
Rechtlich bedeutet die Beschränkung, dass sich das Rechtsmittel nur noch gegen die Rechtsfolgen richtet und der Schuldumfang nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Das ist zulässig, wenn der Schuldspruch und die dazugehörigen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bieten, wie es § 318 StPO für die Berufung und die Rechtsprechung auch für die revisionsrechtliche Beschränkung anerkennen. Ein späterer Angriff auf die Schuldfeststellung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn Sie die Strafe für zu hoch halten oder eine andere rechtliche Einordnung einzelner Taten für richtig halten.
Ausnahmefälle betreffen nicht den Verlust des Rechtsmittels, sondern die Wirksamkeit der Beschränkung selbst. Ist der Schuldspruch mit den Rechtsfolgen so eng verknüpft, dass eine getrennte Überprüfung nicht sauber möglich ist, kann die Beschränkung unwirksam sein; dann bleibt das Rechtsmittel insgesamt offen. Deshalb sollte vor der Beschränkung immer geprüft werden, ob alle Tatsachenfeststellungen tragfähig und für die Strafhöhe ausreichend sind.
Kann sich meine Strafe in der Revision verschlechtern, wenn nur ich Rechtsmittel einlege?
Nein, wenn nur Sie als Angeklagter Revision einlegen, darf Ihre Strafe nicht höher ausfallen als im angefochtenen Urteil. Das Verschlechterungsverbot schützt Sie auch bei einer Zurückverweisung an das Landgericht.
Dieses Verbot heißt auch reformatio in peius und gilt im Revisionsverfahren nach dem Grundsatz des fairen Rechtsmittelgebrauchs. Solange ausschließlich Sie das Urteil angreifen, soll Ihnen aus der Rechtsmitteleinlegung kein Nachteil entstehen, deshalb darf das neue Gericht die Strafe nicht über das ursprüngliche Maß hinaus anheben. Das gilt nicht nur für das Revisionsgericht selbst, sondern auch für die erneute Entscheidung nach einer Aufhebung und Zurückverweisung. Sie können daher ein fehlerhaftes Strafmaß grundsätzlich ohne das Risiko einer Verschärfung angreifen.
Eine Ausnahme besteht, wenn auch die Staatsanwaltschaft oder ein Nebenkläger mit einem zulässigen Rechtsmittel eine für Sie ungünstigere Entscheidung anstrebt, denn dann kann das Verschlechterungsverbot entfallen oder eingeschränkt sein. Entscheidend ist deshalb, ob tatsächlich nur Ihr Rechtsmittel vorliegt oder ob auch die Gegenseite Revision oder ein anderes Angriffsmittel eingelegt hat.
Reicht ein Geständnis aus, um den verschärften Strafrahmen für gewerbsmäßigen Betrug zu verhindern?
NEIN, ein Geständnis allein verhindert den verschärften Strafrahmen bei gewerbsmäßigem Betrug nicht automatisch. Das Gericht muss aber ausdrücklich prüfen und begründen, ob Ihre Milderungsgründe die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 StGB entkräften.
Gewerbsmäßigkeit ist nur ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und damit kein zwingender Automatismus. Das Gericht darf den höheren Strafrahmen nur anwenden, wenn es eine Gesamtabwägung vornimmt und die strafmildernden Umstände gegen das Regelbeispiel stellt. Ein vollumfängliches Geständnis, Vorstrafenfreiheit und kooperatives Prozessverhalten können die Indizwirkung schwächen, sie heben sie aber nicht schon für sich allein auf. Entscheidend ist, ob die Urteilsgründe nachvollziehbar erklären, warum trotz dieser Punkte der verschärfte Strafrahmen angemessen sein soll.
Fehlt diese ausdrückliche Abwägung, liegt ein Rechtsfehler vor, weil das Gericht die gesetzlich geforderte wertende Prüfung nicht sichtbar vorgenommen hat. Gerade dann ist die Strafrahmenwahl revisionsrechtlich angreifbar, selbst wenn das Gericht Ihre Milderungsgründe erwähnt hat. Die bloße Auflistung von Geständnis und Vorstrafenfreiheit genügt nicht, wenn ihre Wirkung auf die Frage des besonders schweren Falls unbewertet bleibt.
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Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: E 3 ORs 25 SRs 153/26 – Urteil vom 19.05.2026
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