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Im Wohnhaus noch Raub: Gewalt vor Gewahrsamswechsel zählt

Die Beute verstaut, die Wohnungstür nur noch wenige Meter entfernt – da ertappt sie der Eigentümer. Ein kurzer Rempler, und die Täter fliehen. Für die Strafe kann es einen entscheidenden Unterschied machen, ob diese Gewalt noch im Haus oder erst draußen passierte.
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Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 546/25

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH wertet A.s Tat als Raub, nicht als räuberischen Diebstahl; F.s Revision scheitert.
  • A. verlor Fall 5 nur teilweise; seine Verurteilung bleibt im Kern bestehen.
  • Die Gewalt kam zu früh für räuberischen Diebstahl; der Raub war schon vollendet.
  • Der schwere Bandendiebstahl fällt weg, weil der vollendete Raub ihn verdrängt.
  • F. bleibt verurteilt; seine Mitwirkung deckte die spontane Gewalt nicht mit.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: 3 StR 546/25
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Eigentums- und Gewaltdelikte
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Raub und Bandendiebstahl

Wie erfolgt die Abgrenzung von Raub und Diebstahl?

Ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB setzt eine bereits vollendete Wegnahme voraus – der Täter muss also zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung schon Gewahrsam an der Sache erlangt haben. Die Wegnahme ist vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam so begründet ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache ausüben kann, ohne vom bisherigen Besitzer daran gehindert zu werden. Ein vollendeter Raub nach § 249 Abs. 1 StGB verdrängt dagegen den Diebstahl – auch einen schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB – aus Gründen der Spezialität. Das bedeutet: Erfüllt dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand des Raubes als auch den des Diebstahls, wird nur das speziellere Delikt – hier der Raub – angewendet, während der Diebstahl rechtlich zurücktritt. Damit steht und fällt die rechtliche Einordnung mit der Frage, wann genau der Gewahrsam übergeht.

Der Angeklagte A. hatte in einem Wohnhaus Bargeld und Schmuck aus einem Tresor entnommen, während die 91-jährige Bewohnerin direkt vor der Zimmertür saß. Das Landgericht Düsseldorf wertete dies zunächst als räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof korrigierte diese Einordnung zu einem Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, weil der Gewahrsam im Wohnhaus noch nicht auf den Täter übergegangen war, als dieser die Seniorin umstieß.

Tateinheit bedeutet: Werden durch dieselbe Handlung mehrere Straftaten gleichzeitig verwirklicht, werden sie nicht einzeln bestraft, sondern als ein einheitliches Vergehen behandelt – die schwerste Tat bestimmt dann den Strafrahmen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ergreift ein Täter Gegenstände im unmittelbaren Herrschaftsbereich und im Beisein des Opfers, ist die Wegnahme im Sinne eines Diebstahls noch nicht zwingend vollendet. Wendet der Täter in dieser Lage Gewalt an, um mitsamt der Beute entkommen zu können, so ist der Gewahrsamswechsel zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogen. Die Tat stellt somit rechtlich einen Raub und keinen räuberischen Diebstahl dar.
  2. Bei arbeitsteiligen Bandentaten setzt die Verurteilung wegen eines schweren Bandenraubes voraus, dass die Anwendung von Gewalt oder Drohungen vom gemeinsamen Vorsatz der Beteiligten umfasst ist. Eine spontane und nicht abgesprochene Gewaltanwendung durch ein unmittelbar handelndes Bandenmitglied begründet für die übrigen, lediglich absichernd tätigen Mitglieder keine Mittäterschaft an einem Raub.
  3. Trifft der Tatbestand des vollendeten Raubes mit einem qualifizierten Diebstahlsdelikt zusammen, verdrängt der Raub dieses aus Gründen der gesetzlichen Spezialität. Dennoch darf der Unrechtsgehalt des formell zurücktretenden Diebstahlsdelikts bei der konkreten Strafzumessung weiterhin strafschärfend berücksichtigt werden.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich von Raub und räuberischem Diebstahl basierend auf dem Gewahrsamswechsel.
Wann Gewalt beim Diebstahl zum Raub wird

Wann ist ein Gewahrsamsbruch im Wohnhaus vollendet?

Bei handlichen Sachen genügt für den Gewahrsamsübergang grundsätzlich, dass der Täter die Herrschaftsgewalt erlangt hat – Heimlichkeit oder das Verlassen des Herrschaftsbereichs sind dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist nach der Verkehrsauffassung, ob der Täter die Sache bereits so beherrscht, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber ihn daran nicht mehr hindern kann.

Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. – so der BGH

Die Seniorin blieb Herrin der Lage

Die Geschädigte befand sich unmittelbar in der Nähe des Tresors und saß direkt vor der Tür des Büroraums, in dem A. das Bargeld, ein Stammbuch und drei Taschen mit Schmuck an sich nahm. Sie war damit weiterhin die Inhaberin des Herrschaftsbereichs – ihres eigenen Wohnhauses. Weil A. die Beute erst durch das Wegstoßen der Frau aus dem Haus bringen konnte, war der Gewahrsam nach Auffassung des Senats zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig gebrochen. Das bloße Ergreifen der Wertsachen im Beisein der Bewohnerin reichte in dieser Lage nicht aus, um eigenen Gewahrsam zu begründen.

Dass er die Sachherrschaft an der Beute zu diesem Zeitpunkt noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte als originäre Gewahrsamsinhaberin ausüben konnte, zeigt sich auch daran, dass er sie buchstäblich beiseite schubsen musste, um ihrem Zugriff zu entkommen und ihren Herrschaftsbereich mit den Wertgegenständen zu verlassen. – so der BGH

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Ort der Gewaltanwendung

Ob eine Tat als Raub oder als räuberischer Diebstahl gewertet wird, hängt oft von wenigen Metern ab. Solange sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Opfers befindet – etwa in dessen Wohnung oder Haus – und das Opfer anwesend ist, wertet die Rechtsprechung den Gewahrsamsbruch häufig noch als nicht vollendet. Wer in dieser Situation Gewalt anwendet, um mit der Beute zu entkommen, begeht einen Raub. Erst wenn der Täter diesen Bereich verlassen hat und das Opfer ihn beispielsweise auf der Straße verfolgt, wandelt sich die Tat in einen räuberischen Diebstahl.

Bleibt die Strafe trotz Revisionssieg?

Eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe, solange sich der wesentliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert. Selbst wenn ein Straftatbestand wie der schwere Bandendiebstahl von einem anderen Delikt verdrängt wird, darf er bei der Strafzumessung – also der Entscheidung des Gerichts über die konkrete Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens – weiterhin strafschärfend berücksichtigt werden.

Eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe, solange sich der wesentliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert. – so der BGH

Der Bundesgerichtshof änderte mit Aktenzeichen 3 StR 546/25 den Schuldspruch für Fall 5 von räuberischem Diebstahl in Raub ab. Die vom Landgericht Düsseldorf verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten für A. blieb dennoch bestehen. Der Senat schloss aus, dass das Landgericht bei korrekter rechtlicher Einordnung als Raub eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, weil sich durch die Änderung kein anderer Strafrahmen eröffnete.

Der Strafrahmen ist das vom Gesetz vorgegebene Spektrum zwischen Mindest- und Höchststrafe für ein bestimmtes Delikt. Solange sich durch eine andere rechtliche Einordnung dieser Rahmen nicht verschiebt, hat die Korrektur meist keinen Einfluss auf das tatsächliche Strafmaß.

Wer als Verteidiger eine Revision allein auf die rechtliche Umwertung der Tat stützt, sollte vorab prüfen, ob die korrekte Einordnung einen anderen Strafrahmen eröffnet. Bleibt der Strafrahmen identisch, ändert sich am Strafmaß in der Regel nichts. Mandanten sollte diese Erwartung daher realistisch kommuniziert werden, bevor ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Wann haftet die Bande für Raub?

Für eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB genügt jeder Förderungsbeitrag eines Bandenmitglieds zur Diebstahlshandlung. Eine Qualifikation als schwerer Bandenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt dagegen mehr: Die Anwendung von Nötigungsmitteln muss vom gemeinsamen Vorsatz der Bande umfasst sein.

Eine sogenannte Qualifikation ist eine gesetzlich definierte, schwerere Variante eines Grunddelikts mit höheren Voraussetzungen und einem entsprechend härteren Strafrahmen.

Warum F. nicht wegen Raubes verurteilt wurde

Der Mitangeklagte F. sicherte während der Tat die Umgebung und hielt Kontakt zu den Hinterleuten der aus der Türkei gesteuerten Gruppierung, während A. im Haus nach Wertgegenständen suchte. Das Umstoßen der Seniorin war jedoch eine spontane Entscheidung von A. und nicht vom gemeinsamen Tatplan der Bande gedeckt. Deshalb wurde F. lediglich wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt, nicht wegen Raubes – seine Revision hatte insoweit keinen Erfolg. Auch die zusätzlich von F. erhobene Verfahrensrüge griff aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. sowie die vollständige Revision des Angeklagten F. wurden verworfen; die Kosten ihrer Rechtsmittel tragen beide Beschwerdeführer selbst.

Die von ihm eingesetzte Gewalt war jedoch nicht vom Tatplan der Bande umfasst, so dass F. nicht Mittäter des Raubes, sondern nur des (schweren Banden-) Diebstahls war. Ein solches Geschehen erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. – so der BGH

Eine Verfahrensrüge ist ein Rechtsbehelf, mit dem die Verteidigung Fehler im Ablauf des Verfahrens beanstandet – etwa die unzulässige Verwertung eines Beweismittels – und sich damit von der sogenannten Sachrüge unterscheidet, die die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügt.

Welche Lehren zieht der BGH?

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dieser Entscheidung (Az. 3 StR 546/25) verbindliche Maßstäbe für die Gewahrsamsabgrenzung in Wohnungen und die Zurechnung von Exzesstaten bei Bandenkriminalität gesetzt. Als höchstrichterliches Urteil bindet es alle nachgelagerten Gerichte und ist auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen sich das Opfer während der Tatausführung im eigenen Herrschaftsbereich befindet.

Für die Verteidigungspraxis bedeutet das: Strafverteidiger sollten in der Hauptverhandlung gezielt den genauen Ort und Zeitpunkt der Gewaltanwendung aufklären, da hiervon nicht nur die Einordnung als Raub oder räuberischer Diebstahl abhängt, sondern bei Bandenkonstellationen auch die individuelle Zurechnung einzelner Tatbeiträge und damit der jeweils anwendbare Strafrahmen.

Praxis-Hinweis: Grenzen des Bandenvorsatzes

Bei arbeitsteiligen Bandentaten haftet nicht jedes Mitglied automatisch für jede Eskalation. Wenn ein Täter vor Ort spontan Gewalt anwendet, die im gemeinsamen Tatplan nicht angelegt war, wird diese Exzesstat den nur sichernden Bandenmitgliedern strafrechtlich nicht als Raub zugerechnet. Für die Praxis bedeutet das: Die Strafbarkeit der Beteiligten hängt davon ab, ob der gemeinsame Vorsatz der Gruppe tatsächlich die Anwendung von Nötigungsmitteln umfasste oder ob es sich um einen nicht abgesprochenen Alleingang handelte.


Wird Ihnen Raub oder Diebstahl vorgeworfen?

Gerade bei Tatvorwürfen im häuslichen Umfeld und in Bandenkonstellationen hängt die richtige Verteidigungsstrategie entscheidend von der rechtlichen Einordnung als Raub oder Diebstahl ab. Unsere Rechtsanwälte präzisieren anhand der konkreten Vorwürfe und des genauen Tatzeitpunkts, welcher Strafrahmen tatsächlich gilt und ob einzelne Beteiligten überhaupt mit Gewaltdelikten belastet werden können.

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Experten-Kommentar

Die Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl scheitert in der polizeilichen Vernehmung oft an unbedachten Detailangaben. Beschuldigte versuchen instinktiv, die Situation herunterzuspielen, und schildern den körperlichen Kontakt als bloßes Missgeschick oder spätes Drängeln beim Fluchtversuch. Genau diese Nuancen entscheiden jedoch am Ende darüber, ob die Staatsanwaltschaft eine Anklage mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft wegen Raubes oder nur wegen eines einfachen Diebstahls erhebt.

Für die Verteidigung bedeutet dies, dass Mandanten vor der ersten Aussage zwingend von voreiligen Rechtfertigungen abgehalten werden müssen. Das Augenmerk muss sofort auf die exakte Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs gelegt werden. Nur so lässt sich verhindern, dass ein missglückter Fluchtversuch im Nachhinein durch unpräzise Protokollierungen der Ermittler zu einem schweren Raubdelikt aufgeblasen wird.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haustür noch nicht erreicht: Gilt das Wegschubsen des Besitzers im Flur schon als Raub?

JA, das Wegschubsen des Besitzers im Flur ist regelmäßig schon Raub und nicht nur räuberischer Diebstahl. Entscheidend ist, dass die Gewalt noch vor dem vollständigen Gewahrsamswechsel eingesetzt wird, solange der Täter das Haus noch nicht als beherrschten Herrschaftsbereich verlassen hat.

§ 252 StGB setzt eine bereits vollendete Wegnahme voraus, also eigenen Gewahrsam des Täters vor der Gewaltanwendung. Befindet sich das Opfer noch anwesend im Haus oder direkt im Flur, kann es den Zugriff meist noch verhindern; der Täter hat die Sache dann rechtlich noch nicht frei beherrscht. Wird der Besitzer gerade deshalb weggestoßen, um mit der Beute aus dem Haus zu kommen, liegt die Gewaltanwendung zeitlich vor der Vollendung der Wegnahme. Dann erfüllt die Tat regelmäßig § 249 StGB, weil der Täter den Gewahrsamsbruch erst durch die Gewalt absichert.

Anders kann es erst sein, wenn der Täter den unmittelbaren Herrschaftsbereich des Opfers bereits verlassen hat und die Beute schon gesichert ist. Wird erst danach Gewalt eingesetzt, kommt eher ein räuberischer Diebstahl in Betracht, weil die Wegnahme dann zuvor vollendet war.


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Hafte ich für die Gewalt meines Komplizen, wenn ich nur draußen Schmiere gestanden habe?

NEIN, als nur absicherndes Bandenmitglied haften Sie nicht automatisch für die spontane Gewalt Ihres Komplizen, wenn diese nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst war. Für schweren Bandenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss auch die Gewaltanwendung vom gemeinsamen Vorsatz aller Beteiligten getragen sein.

Eine bloße Schmiere- oder Fahrertätigkeit genügt zwar für eine Beteiligung an der Grundtat, aber nicht für die Zurechnung einer späteren Exzesstat. Wer draußen sichert, wird deshalb nur dann wegen Raubes mitverurteilt, wenn vorher vereinbart war, dass gegen anwesende Personen notfalls Gewalt eingesetzt werden darf. Fehlt eine solche Absprache, bleibt es bei der Zurechnung der von allen gewollten Diebstahlshandlung. Das gilt auch dann, wenn der Gewaltakt der Beuteerlangung oder Flucht diente, solange er nicht im gemeinsamen Plan angelegt war.

Eine Grenze liegt dort, wo der Tatplan bereits offen oder stillschweigend Gewalt mit einschließt, etwa bei Absprachen wie „wenn jemand stört, räumen wir ihn weg“. Dann kann auch das absichernde Mitglied wegen Raubes oder bandenmäßiger Qualifikationen haften. Entscheidend ist deshalb die genaue Kommunikation vor der Tat, nicht erst die spätere Eskalation im Haus.


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Verringert sich meine Strafe, wenn die Gewalt erst nach der Wegnahme der Beute erfolgte?

Nein, die Strafe verringert sich in der Regel nicht, wenn die Gewalt erst nach der Wegnahme erfolgt oder nur anders eingeordnet wird. Eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO senkt das Strafmaß nur, wenn sich dadurch auch der anwendbare Strafrahmen verschiebt.

Der Grund ist, dass das Gericht bei der Strafzumessung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat abstellt. Bleibt dieser Kern trotz anderer rechtlicher Einordnung im Wesentlichen gleich, darf die frühere Bewertung strafschärfend mitberücksichtigt werden. Genau deshalb hat der Bundesgerichtshof im entschiedenen Fall die Umwertung von räuberischem Diebstahl zu Raub vorgenommen, die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten aber vollständig aufrechterhalten.

Eine Milderung kommt daher nur in Betracht, wenn der neue Tatbestand einen günstigeren Strafrahmen eröffnet oder der frühere Vorwurf bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr verwertet werden darf. Liegt lediglich eine andere dogmatische Einordnung vor, bleibt die Revision häufig ohne praktischen Vorteil für das Strafmaß.


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Gilt das Losreißen beim Fluchtversuch rechtlich bereits als Gewaltanwendung im Sinne eines Raubes?

Ja, das Losreißen beim Fluchtversuch kann bereits Gewalt im Sinne des § 249 StGB sein, wenn es gezielt eingesetzt wird, um den Widerstand des Opfers zu überwinden und mit der Beute zu entkommen. Entscheidend ist nicht die bloße Fluchtbewegung, sondern die körperliche Einwirkung auf die Person, die den Täter festhält oder am Entkommen hindert.

Gewalt beim Raub liegt vor, wenn körperliche Kraft gegen das Opfer eingesetzt wird und diese Kraft darauf gerichtet ist, den erwarteten oder tatsächlichen Widerstand zu brechen. Ein bloßes Weglaufen ohne Einwirkung auf den Körper des anderen erfüllt den Gewaltbegriff nicht, weil dann keine Nötigungshandlung vorliegt. Anders ist es, wenn der Täter sich aus dem Griff eines Geschädigten herauswindet, ihn wegschubst oder umstößt, um die Beute zu sichern. Dann wird die Kraftentfaltung rechtlich als Mittel zur Wegnahme oder Beutesicherung verstanden, nicht nur als spontane Fluchtreaktion.

Die Grenze verläuft dort, wo das Losreißen nur der eigenen Ortsveränderung dient und das Opfer körperlich unberührt bleibt. Sobald aber ein gezielter Einsatz von Körperkraft gegen den Gewahrsamsinhaber vorliegt, kann aus dem Diebstahl ein Raub werden. In der Praxis prüfen Gerichte deshalb genau, ob die Gewalt schon bei der Sicherung der Beute oder erst nach einer abgeschlossenen Wegnahme eingesetzt wurde; davon hängt oft die Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl ab.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 3 StR 546/25 – Beschluss vom 21.01.2026




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