Die Leiche im Wald beseitigen, um den mörderischen Ehemann zu schützen. Doch was passiert, wenn die Angst vor der eigenen Verhaftung am Tatort mitschwingt? Der Bundesgerichtshof prüft nun die Grenze zwischen Beihilfe und dem Instinkt zur Selbsterhaltung, der eine Verurteilung wegen Strafvereitelung in einem völlig neuen Licht erscheinen lässt.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist Strafvereitelung strafbar?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann greift § 258 Abs. 5 StGB?
- Wann hebt der BGH ein Urteil auf?
- Wann sperrt ein Vorurteil die Gesamtstrafe?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibe ich straffrei, wenn ich Beweise vernichte, um eine eigene Verhaftung zu verhindern?
- Gilt der Strafausschluss auch, wenn meine Angst vor Strafverfolgung objektiv unbegründet war?
- Verliere ich den Schutz der Selbstbegünstigung, wenn ich erst spät über meine Motive auspacke?
- Kann ich wegen Strafvereitelung belangt werden, wenn ich zum Schutz meiner Person schweige?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 205/16
Das Wichtigste im Überblick
BGH hob die Verurteilung auf, weil das Gericht Selbstschutz von M. nicht prüfte.
- Das Landgericht verurteilte M. wegen Strafvereitelung nach dem Mord an ihrem Ehemann.
- Der BGH vermisste die Prüfung, ob M. auch sich selbst schützen wollte.
- Dann greift ein Sondergrund: Wer sich selbst schützt, bleibt dafür straflos.
- Der neue Richter muss auch frühere Urteile und mögliche Auskunftsrechte prüfen.
- Gericht: BGH
- Datum: 24.06.2016
- Aktenzeichen: 4 StR 205/16
- Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Strafgerichte
Wann ist Strafvereitelung strafbar?
Gemäß Paragraph 258 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich verhindert, dass eine andere Person für eine rechtswidrige Tat bestraft wird. Eine vollendete Strafvereitelung setzt dabei voraus, dass der Täter der Justiz zumindest für eine geraume Zeit entzogen werden konnte. Eine bloße Verzögerung der Ermittlungen genügt allein nicht zwingend für ein rechtskräftiges Urteil. Die gewählte Tathandlung muss stattdessen die direkte Ursache dafür sein, dass der Vortäter einer Bestrafung vollumfänglich entgeht. Als Vortäter bezeichnet man die Person, die die ursprüngliche Straftat begangen hat und deren Bestrafung vereitelt wird – hier also der eigentliche Mörder.
Der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 205/16) überprüfte die Tragweite dieser Vorgaben anhand einer brutalen Gewalttat in Nordrhein-Westfalen. Der 4. Strafsenat hob das Urteil des Landgerichts Paderborn auf und verwies das Verfahren zur Neuverhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Einer Ehefrau wurde zunächst vorgeworfen, dem Mörder ihres eigenen Ehemanns massiv bei der Vertuschung des Verbrechens geholfen zu haben. Nach den Feststellungen der Paderborner Vorinstanz vom 23. September 2015 hatte ein Bekannter den Ehemann an der heimischen Garage überrascht und mit einem Gummihammer erschlagen.
Der Bundesgerichtshof ist in spezialisierte Senate aufgeteilt – der 4. Strafsenat ist unter anderem für Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag zuständig. Eine Schwurgerichtskammer ist eine besondere Kammer am Landgericht, die ausschließlich über schwere Verbrechen wie Mord urteilt und mit drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen besetzt ist.
Im direkten Nachgang dieser Tat griff die Ehefrau tief in das Geschehen ein. Sie stellte dem Angreifer Müllsäcke sowie Klebeband zur Verfügung und half bei der Beseitigung der Leiche. Anschließend reinigte sie das Badezimmer sowie den Tatort in der Garage und wusch die verwendete Kleidung und Tatlappen. Gegenüber den eigenen Kindern sowie der Nachbarschaft machte sie falsche Angaben zum plötzlichen Verschwinden des Opfers.
Um die Flucht nach Polen abzusichern, übergab sie dem Täter am darauffolgenden Tag 500 Euro als Reisespesen. Erst am späten Nachmittag des 22. März 2011 ging sie zur Polizei, um eine irreführende Vermisstenanzeige aufzugeben. Das Vorgericht schloss eine direkte Beteiligung der Ehefrau an der Tötung aus, verurteilte sie jedoch wegen Strafvereitelung. Die Richter in Paderborn zeigten sich seinerzeit überzeugt, dass der Täter ohne die umfangreichen Hilfen noch vor der Flucht über die Landesgrenze verhaftet worden wäre.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Strafausschluss wegen Selbstbegünstigung bei der Strafvereitelung greift auch dann, wenn die Befürchtung einer eigenen Strafverfolgung objektiv unbegründet ist, da für die Beurteilung allein die subjektive Selbsteinschätzung zur Tatzeit maßgeblich ist.
- Eine vollendete Strafvereitelung erfordert stets den Nachweis, dass der Vortäter ohne die streitgegenständliche Unterstützungshandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer früheren Bestrafung zugeführt worden wäre.

Wann greift § 258 Abs. 5 StGB?
Nach Paragraph 258 Absatz 5 StGB schließt der Gesetzgeber eine Bestrafung wegen Strafvereitelung aus, wenn der Unterstützer durch das Beseitigen der Beweise zugleich verhindern will, selbst belangt zu werden. Ein Strafausschließungsgrund ist ein gesetzlich festgelegter Umstand, der eine Bestrafung von vornherein ausschließt – das Gericht darf dann gar keine Strafe verhängen, selbst wenn die Tat an sich strafbar wäre. Dieser besondere Strafausschließungsgrund kommt selbst dann zur Anwendung, wenn die Betroffenen die Gefahr einer eigenen Verfolgung objektiv völlig falsch einschätzen. Eine solche Selbstbegünstigung bedarf daher keiner stichhaltigen Beweise über eine reale Bedrohungslage. Maßgeblich für die Straflosigkeit ist einzig und allein die subjektive Selbsteinschätzung des Beschuldigten während der Vertuschungsaktion.
Nach § 258 Abs. 5 StGB wird nicht wegen Strafvereitelung bestraft, wer durch die Tat ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. Dabei ist entscheidend, wie der Täter seine Situation selbst einschätzt. Die Selbstbegünstigung ist daher auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist. – so der Bundesgerichtshof
Wer wegen Strafvereitelung angeklagt ist und Beweise aus Angst vor eigener Verfolgung beseitigt hat, muss dieses Motiv von Anfang an klarstellen. Konkret bedeutet das: Die subjektive Befürchtung sollte bereits in der ersten polizeilichen Vernehmung oder spätestens gegenüber dem Verteidiger dokumentiert werden – etwa durch eine schriftliche Erklärung. Wer erst im Hauptverfahren mit diesem Motiv argumentiert, riskiert dass das Gericht es als unglaubwürdige Schutzbehauptung wertet.
Unterbliebene Prüfung durch die Vorinstanz
Aus der Auslegung dieser gesetzlichen Vorgabe resultierte schließlich der zentrale Revisionsgrund vor dem Bundegerichtshof. Die Karlsruher Richter bemängelten einen schwerwiegenden Fehler in der Beweisführung, da das Landgericht Paderborn nicht prüfte, ob die Ehefrau bei der Beseitigung der Beweise auch aus Angst vor der eigenen Inhaftierung agierte. Die tatsächlichen Umstände ließen einen solchen Selbstbegünstigungszweck durchaus naheliegend erscheinen.
Die Erschlagung fand direkt im Wohnumfeld der Frau statt, die zuvor in einer spannungsreichen Beziehung mit dem Opfer gelebt hatte. Den Angreifer hatte sie überhaupt erst gebeten, die Wohnung aufzusuchen, um über diese familiären Probleme zu sprechen. Aus Sicht der Ehefrau konnte daher die Befürchtung heranwachsen, dass man ihr die Tat als Tötung juristisch zurechnet oder sie in anderer Form strafrechtlich zur Verantwortung zieht. Weil mögliche und plausible Schutzmotive für sich selbst schlichtweg nicht erörtert wurden, hatte das Urteil in Paderborn keinen Bestand.
Praxis-Hinweis: Subjektive Angst als Strafausschluss
Das Urteil stellt klar: Für die Strafbarkeit ist nicht die reale Bedrohungslage entscheidend, sondern die subjektive Vorstellung des Helfers. Wer Beweise beseitigt, weil er glaubt, sonst selbst als Beteiligter verdächtigt zu werden, bleibt straflos – selbst wenn diese Sorge objektiv falsch war. Gerichte müssen dieses Motiv zwingend prüfen; tun sie es nicht, ist das Urteil angreifbar.
Wann hebt der BGH ein Urteil auf?
Der Bundesgerichtshof nutzt Revisionsverfahren ausschließlich, um angefochtene Urteile auf materielle Rechtsfehler oder Verfahrensmängel hin zu überprüfen. Das bedeutet konkret: Materielle Rechtsfehler liegen vor, wenn das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat – etwa weil es einen Straftatbestand unzutreffend bejaht hat –; Verfahrensmängel sind Verstöße gegen Prozessregeln, zum Beispiel wenn ein wichtiger Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt wurde. Echte Zeugenbefragungen oder Beweisaufnahmen finden in dieser letzten Instanz nicht mehr statt. Werden schwerwiegende Lücken in der Beweiswürdigung erkannt, hebt das Gericht das fehlerhafte Urteil samt aller zugehörigen Feststellungen auf. Der gesamte Fall wird dann zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer eines Landgerichts zurückverwiesen, um die Sachlage lückenlos aufzuklären.
Neubewertung des gesamten Komplexes
Der zuständige Strafsenat löste das komplette Urteil vom 23. September 2015 bezüglich der tatbeteiligten Ehefrau daher folgerichtig auf. Die Richter stellten klar, dass der Vorwurf der Strafvereitelung und eine etwaige Beihilfe bei der eigentlichen Tötung untrennbar verknüpft sind. Beihilfe bedeutet: Jemand hat den Täter wissentlich bei der Straftat unterstützt, ohne sie selbst auszuführen – etwa indem er das Opfer in eine Falle lockte oder dem Täter Zugang verschaffte. Eine Beschränkung der Urteilsaufhebung nur auf den Teilaspekt der Vertuschung verbot sich für das Gericht. Die neu besetzte Kammer muss diesen gesamten Prozessstoff nun einheitlich bewerten.
Alternative Szenarien der erfolgreichen Flucht
Zudem gaben die Bundesrichter dem neu entscheidenden Landgericht präzise Vorgaben für die anstehende Beweisaufnahme mit auf den Weg. Sie forderten eine tiefergehende Auseinandersetzung mit alternativen Geschehensabläufen rund um den Täter. Es muss zweifelsfrei geklärt werden, ob dieser ohne die Hilfe der Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich früher gefasst worden wäre. Dieser Beweismaßstab verlangt im Strafrecht mehr als bloße Wahrscheinlichkeit – das Gericht muss praktisch sicher sein, dass der Täter ohne die Hilfe gefasst worden wäre. Auch darf eine künftige Verurteilung nicht erfolgen, ohne vorher intensiv zu überprüfen, ob die Frau in ihren früheren Vernehmungen möglicherweise von einem ihr rechtmäßig zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.
Für diesen Vereitelungserfolg muss die Tathandlung ursächlich gewesen sein. Dazu bedarf es des Nachweises, dass ohne das Eingreifen des Täters eine frühere Bestrafung des Vortäters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre. – so der Bundesgerichtshof
Der BGH stellt klar: Jeder der mit einer Straftat in Berührung kommt, hat ein Auskunftsverweigerungsrecht. Wer befürchtet, sich durch eigene Aussagen selbst zu belasten, sollte bei der ersten Vernehmung ausdrücklich von diesem Recht Gebrauch machen und sich auf anwaltliche Beratung verweisen. Spontane Aussagen gegenüber der Polizei lassen sich später kaum revidieren und können als Beweismittel gegen den Helfer verwendet werden.
Wann sperrt ein Vorurteil die Gesamtstrafe?
Muss für mehrere Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet werden, zwingen frühere rechtskräftige Verurteilungen die Justiz zu einer exakten Trennung. Eine Gesamtstrafe fasst mehrere Einzelstrafen zu einer einzigen Strafe zusammen, was für den Verurteilten in der Regel günstiger ist als die bloße Addition aller Strafen. Alte Urteile entfalten eine juristische Zäsurwirkung, die einer grenzenlosen Verschmelzung aller Stempel im Vorstrafenregister im Weg steht. Sie spalten die Historie in verbindliche zeitliche Abschnitte vor und nach der ersten Verurteilung. Auch die Anwendung spezieller Strafmilderungsvorschriften, wie sie in Paragraph 53 Absatz 2 Satz 2 StGB verankert sind, hebelt diese trennende Grenze der Justiz nicht aus.
Sollte es in Paderborn zu einem neuen Schuldspruch kommen, muss die Kammer daher tief in das Register schauen. Der Bundesgerichtshof erinnerte das neue Tatgericht daran, die Zäsurwirkung von zwei älteren Urteilen des Amtsgerichts Paderborn zu respektieren. Konkret handelt es sich um Bescheide vom 17. August 2011 sowie vom 14. Mai 2012. Werden für die Ehefrau neue Haft- oder Geldstrafen ausgesprochen, müssen diese historischen Daten zwingend als bindende zeitliche Schnittstellen in die Berechnung einfließen.
Was folgt aus dem BGH-Urteil?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – die höchste Instanz im deutschen Strafrecht – hat mit diesem Urteil bindend für alle deutschen Strafgerichte klargestellt: Bei jedem Strafvereitelungsvorwurf muss das Gericht aktiv prüfen, ob der Helfer aus Angst vor eigener Strafverfolgung handelte. Diese Prüfungspflicht ist nicht verhandelbar. Unterbleibt sie, ist das Urteil aufzuheben – wie hier geschehen.
Wer selbst mit einem Strafvereitelungsvorwurf konfrontiert ist, sollte drei Punkte beachten: Erstens das Motiv der Selbstbegünstigung von der ersten Vernehmung an ausdrücklich geltend machen und dokumentieren lassen. Zweitens vor jeder Aussage das Auskunftsverweigerungsrecht prüfen und gegebenenfalls wahrnehmen. Drittens den Verteidiger darauf drängen lassen, dass das Gericht die subjektive Motivation vollständig würdigt – andernfalls ist das Urteil per Revision angreifbar. Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus übertragbar, da der BGH Grundsätze zur Prüfungspflicht aufgestellt hat, die für alle Strafvereitelungsverfahren gelten.
Mit Strafvereitelungsvorwurf konfrontiert?
Die subjektive Angst vor eigener Strafverfolgung kann ein entscheidender Strafausschlussgrund sein – wie der BGH im Fall der Ehefrau bestätigt hat. Entscheidend ist, dass dieses Motiv unmissverständlich und frühzeitig geltend gemacht wird. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen, ob in Ihrem Fall ein Selbstbegünstigungsmotiv vorlag und ob alle Verfahrensrechte gewahrt wurden.
Experten-Kommentar
Der Vorwurf der Strafvereitelung ist in der Bundesrepublik oft ein strategisches Druckmittel der Ermittler, um Zeugen psychologisch gefügig zu machen. Wer in Panik Spuren verwischt, denkt in diesem Moment selten an Paragrafen, sondern will instinktiv nur den eigenen Kopf aus der Schlinge ziehen. Doch Gerichte unterstellen Beschuldigten im Nachhinein oft kaltes, rationales Kalkül, statt diese existenzielle Angst anzuerkennen.
Hier hilft nur ein konsequentes Schweigen ab der ersten Sekunde der polizeilichen Vernehmung. Wer versucht, seine damalige Angst im Alleingang zu erklären, liefert den Behörden meist ungewollt das Baumaterial für eine Mittäterschaft. Erst nach anwaltlicher Akteneinsicht lässt sich das Motiv der Selbstbegünstigung so präzise platzieren, dass Richter es nicht als späte Schutzbehauptung abtun.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibe ich straffrei, wenn ich Beweise vernichte, um eine eigene Verhaftung zu verhindern?
JA, wer Beweise vernichtet, um die eigene Bestrafung zu verhindern, bleibt nach § 258 Abs. 5 StGB wegen Strafvereitelung straffrei. Das Gesetz behandelt diese Selbstbegünstigung als Strafausschließungsgrund, also als Fall, in dem trotz vereitelnder Handlung keine Strafe wegen Strafvereitelung verhängt werden darf.
Der Grund ist, dass § 258 Abs. 5 StGB den Eigenschutz des Handelnden gegenüber dem staatlichen Interesse an der Bestrafung eines anderen Personen schützt. Entscheidend ist dabei nicht, ob Ihre Angst vor einer eigenen Verhaftung objektiv berechtigt war, sondern ob Sie aus Ihrer Sicht gerade auch sich selbst vor Strafverfolgung bewahren wollten. Typische Fälle sind das Beseitigen von Spuren, das Wegschaffen einer Tatwaffe oder das Löschen belastender Daten, wenn Sie dadurch eine eigene Mitverantwortung vermeiden wollen. Diese Einordnung gilt aber nur für die Strafbarkeit wegen Strafvereitelung, nicht für andere Delikte, die durch das Vernichten von Beweisen zusätzlich verwirklicht sein können.
Gilt der Strafausschluss auch, wenn meine Angst vor Strafverfolgung objektiv unbegründet war?
Ja, der Strafausschluss nach § 258 Abs. 5 StGB greift auch dann, wenn Ihre Angst vor eigener Strafverfolgung objektiv unbegründet war. Entscheidend ist nicht, ob Ihnen juristisch tatsächlich eine Verurteilung gedroht hätte, sondern wie Sie die Lage bei der Vertuschung selbst verstanden haben.
Der Gesetzgeber schützt bei der Selbstbegünstigung die innere Motivlage des Täters, weil jemand in einer Drucksituation oft aus Furcht vor eigener Belastung handelt. Deshalb reicht es aus, dass Sie zur Tatzeit wirklich glaubten, man werde Ihnen die Haupttat oder eine Beteiligung daran anlasten. Dass sich diese Sorge später als falsch herausstellt, ändert am Strafausschluss nichts, solange die Angst damals tatsächlich Ihr Handeln geprägt hat. Maßgeblich ist also die subjektive Selbsteinschätzung, nicht die spätere juristische Bewertung durch Gutachter, Polizei oder Gericht.
Grenzen gibt es nur dort, wo die Angst bloß vorgeschoben war und Sie in Wahrheit gar nicht mit eigener Verfolgung rechneten. Dann fehlt der für § 258 Abs. 5 StGB nötige Selbstbegünstigungszweck. Für die Verteidigung ist deshalb wichtig, die damalige Gedankenlage möglichst genau und widerspruchsfrei darzustellen, damit das Gericht die subjektive Vorstellung zur Tatzeit prüfen kann.
Verliere ich den Schutz der Selbstbegünstigung, wenn ich erst spät über meine Motive auspacke?
Ja, Sie riskieren den Schutz der Selbstbegünstigung, wenn Sie Ihr Angstmotiv erst spät im Verfahren vorbringen. Gerichte können dann annehmen, dass es sich eher um eine nachgeschobene Schutzbehauptung als um das tatsächliche Motiv zur Tatzeit handelt.
§ 258 Abs. 5 StGB schützt nur die Selbstbegünstigung, also das Handeln, um eine eigene Bestrafung zu verhindern. Entscheidend ist deshalb nicht nur, dass dieses Motiv überhaupt vorlag, sondern auch, ob es im Verfahren glaubhaft und früh erkennbar gemacht wurde. Wer zunächst nur die Tat eingesteht und das Angstmotiv erst später in der Hauptverhandlung ergänzt, schafft einen erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Früh dokumentierte Aussagen bei der Polizei oder gegenüber der Verteidigung sind deshalb wichtig, weil sie zeigen, dass das Motiv nicht erst taktisch entstanden ist.
Ein spätes Nachschieben ist nicht automatisch schädlich, aber es wird deutlich schwerer zu überzeugen sein, wenn frühere Aussagen dazu fehlen oder sogar dagegen sprechen. Besonders kritisch ist es, wenn das neue Motiv erst dann auftaucht, wenn eine Verurteilung bereits droht.
Kann ich wegen Strafvereitelung belangt werden, wenn ich zum Schutz meiner Person schweige?
Nein, bloßes Schweigen zum Schutz der eigenen Person ist keine Strafvereitelung, weil Ihnen ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Wer als Beschuldigter oder in einer selbstbelastenden Lage keine Angaben macht, nutzt damit ein zulässiges prozessuales Recht und begeht keine aktive Vereitelungshandlung.
Strafvereitelung nach § 258 StGB setzt grundsätzlich ein aktives Tun voraus, also etwa das Vernichten von Beweisen, das Verstecken einer Person oder das bewusste Erschweren staatlicher Ermittlungen. Schweigen ist rechtlich anders zu bewerten, weil niemand gezwungen werden darf, sich durch eigene Aussagen selbst zu belasten. Genau deshalb schützt das Auskunftsverweigerungsrecht die Entscheidung, keine Angaben zu machen. Wenn Sie bei der Polizei ausdrücklich erklären, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist das regelmäßig kein strafbares Vertuschen, sondern legitimes Verteidigungsverhalten.
Anders liegt es, wenn aus dem Schweigen heraus zusätzliche falsche Angaben gemacht oder Beweise aktiv manipuliert werden. Dann kann nicht mehr nur von passivem Nicht-Aussagen die Rede sein, sondern von einer möglichen eigenen Tathandlung. Auch wer erst nach einer bereits abgegebenen Falschaussage schweigt, muss damit rechnen, dass die zuvor gemachte Aussage rechtlich eigenständig bewertet wird.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 205/16 – Beschluss vom 24.06.2016
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