Skip to content

Berufsbetreuer verurteilt: Suizidwarnung nicht an Klinik

Am Morgen eine WhatsApp der psychisch kranken Klientin, drei Worte: ‚Ich bringe mich um.‘ Der Berufsbetreuer – zuständig für die Gesundheitssorge – liest sie, doch die Klinik erfährt den ganzen Tag nichts. Am Abend ist die Frau tot, und der Betreuer steht wegen Totschlags durch Unterlassen vor dem Landgericht Aachen.
Hände halten ein Smartphone mit einer Chat-Nachricht in einem nüchternen Raum; im Hintergrund Aktenordner.
Eine Abschiedsnachricht auf dem Smartphone. Ein Moment zwischen Vorfreude und Wehmut vor dem Umzug. Die unterlassene Weitergabe von Suizidankündigungen durch einen Berufsbetreuer kann als Totschlag durch Unterlassen strafbar sein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Aachen verurteilt Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen zu vier Jahren Haft.
  • Er verschwieg eine Suizidankündigung und bestärkte die Betreute per WhatsApp.
  • Das Gericht sah die Nachricht als klaren Hilferuf und seine Antwort als Zustimmung.
  • Er muss künftig lebenslang jede Arbeit als gesetzlicher Betreuer lassen.
  • Die Klinik-Entlassung änderte nichts; sein Verschweigen löste den Tod mit aus.

  • Gericht: LG Aachen
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betreuungsrecht
  • Relevant für: Berufsbetreuer, Kliniken, Strafverteidigung

Wann liegt ein Totschlag durch Unterlassen vor?

Ein Totschlag durch Unterlassen nach den Paragrafen 212 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Garantenpflicht für das Leben des Opfers trägt. Das bedeutet konkret: Nur wer rechtlich dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Person zu schützen — etwa Eltern gegenüber ihren Kindern oder ein bestellter Betreuer gegenüber seinem Schützling —, kann wegen Unterlassens bestraft werden. Für den bedingten Tötungsvorsatz reicht es aus, wenn der Täter um die Möglichkeit des Todeseintritts weiß und diesen billigend in Kauf nimmt. Der Täter muss den Tod also nicht aktiv wollen; es genügt, dass er ihn für möglich hält und sich damit abfindet. Eine strafbare Handlung in mittelbarer Täterschaft gemäß Paragraf 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB kann selbst bei einer Selbsttötung vorliegen. Das bedeutet: Obwohl das Opfer sich selbst tötet, wird ein anderer als Täter behandelt — weil er das Opfer wie ein Werkzeug benutzt hat, etwa indem er dessen hilflose Lage kannte und ausnutzte. Dies ist der Fall, wenn das Opfer nicht freiverantwortlich handelt und der Täter diese Umstände erkennt.

Vor dem Landgericht Aachen (Az. 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25) spiegelte sich diese abstrakte Rechtslage in einem Todesfall wider, für den ein Berufsbetreuer zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Neben der Haftstrafe verhängten die Richter ein lebenslanges Berufsverbot gegen den Mann. Der Angeklagte war unter anderem für die Gesundheitssorge einer 27-jährigen psychisch kranken Frau namens D. bestellt und besaß damit eine Garantenpflicht für ihr Leben.

Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Betreuer eine eindeutige Suizidankündigung per WhatsApp kannte. Indem er diese Information bewusst für sich behielt und der damals behandelnden Klinik verschwieg, nahm er nach Überzeugung der Kammer den Tod seiner Klientin billigend in Kauf.

Infografik (Checkliste): Hürden zur Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen bei einer Suizidankündigung.
Pflicht zur Weitergabe kann strafbar machen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein rechtlicher Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nimmt eine Garantenstellung für das Leben der betreuten Person ein und ist zur unmittelbaren Weitergabe konkreter Suizidankündigungen an das behandelnde medizinische Personal verpflichtet.
  2. Eine mittelbare Täterschaft bei einer Selbsttötung durch Unterlassen liegt vor, wenn die suizidale Person aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht freiverantwortlich handeln kann und der Garant diesen Zustand erkennt, aber rettende Maßnahmen bewusst unterlässt.
  3. Treffen Dritte aufgrund einer bewussten Täuschung oder eines Informationsrückhalts durch den Garanten eine gefahrerhöhende Fehleinschätzung, wird der strafrechtliche Zurechnungszusammenhang für den anschließenden Todeseintritt durch dieses Dazwischentreten formell nicht unterbrochen.

Warum musste der Betreuer handeln?

Berufsbetreuer tragen die volle rechtliche Verantwortung für die ihnen vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreise, wie etwa Behörden-, Gesundheits-, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten. Aus dieser Stellung ergibt sich die strikte Pflicht, behandelnde Ärzte und Kliniken mit allen entscheidungsrelevanten Informationen zu versorgen, um drohende Gefahren von der betreuten Person abzuwenden. Diese rechtliche Garantenstellung verpflichtet einen Betreuer zwingend zur sofortigen Weitergabe einer ihm bekannten Suizidankündigung. Handelt er dieser Pflicht zuwider, kann er für die daraus resultierenden fatalen Konsequenzen strafrechtlich haftbar gemacht werden.

Im ärztlichen Alltag der psychiatrischen Fachklinik IU. in QJ. führte genau die Verletzung dieser Meldepflicht zu einer verhängnisvollen Fehleinschätzung des Risikos. Der Angeklagte verschwieg den Ärzten eine Textnachricht der 27-Jährigen vom 21. September 2023, in der sie schrieb: „Ich habe mich dafür entschieden in das Universum zu kommen bin an der niederländischen grenze bis dann ich möchte keine ‚hilfe'“.

Täuschung über die Gefährdungslage

Anstatt das medizinische Personal sofort zu warnen, behauptete er gegenüber der Klinik am Telefon wahrheitswidrig, es gebe keine Gefährdungsaspekte. Zudem suggerierte er fälschlicherweise das Vorhandensein eines sicheren Empfangsraums am Wohnort in L. Vor Gericht versuchte der Angeklagte sich damit zu verteidigen, dass die Beurteilung einer konkreten Gefahrenlage ausschließlich die Aufgabe der Fachärzte sei und er als Biologe die medizinische Situation ohnehin nicht fachlich bewerten könne.

Der Angeklagte wusste infolgedessen um alle Aspekte, die eine schwere psychische Erkrankung und das Abhängigkeitssyndrom D.s begründeten und – in Laienwertung – einer freiverantwortlichen Willensbildung möglicherweise entgegenstehen konnten. – so das Landgericht Aachen

Das Gericht wies diese Schutzbehauptung deutlich zurück. Die Richter stellten klar, dass der Angeklagte sein Wissen über die konkreten Absichten der Betreuten offenlegen musste. Es ging nicht um das Stellen einer medizinischen Diagnose, sondern schlicht um die Weitergabe einer lebensrettenden Information, die der Betreuer bewusst zurückhielt.

Die aktive Mitwirkung an der Selbsttötung eines anderen ist als in mittelbarer Täterschaft begangene Tötung strafbar, wenn der Selbsttötungsentschluss nicht auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Suizidenten beruht und der Täter in Kenntnis dessen die Tatherrschaft über das zum Tod führende Geschehen ausübt. – so das Landgericht Aachen
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Haftungs-Hebel

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit hängt an der Kombination aus formeller Garantenstellung (wie der gerichtlich bestellten Gesundheitssorge) und einem konkreten Wissensvorsprung. Wer als Garant eindeutige Suizidankündigungen erhält und diese den behandelnden Ärzten verschweigt oder die Gefahrenlage sogar aktiv beschönigt, macht sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar. Für Personen ohne eine solche rechtliche Garantenpflicht gelten diese strengen Maßstäbe in der Regel nicht.

Warum war der Suizid nicht freiverantwortlich?

Kommt es zu einer Selbsttötung, liegt eine strafbare Tötung in mittelbarer Täterschaft vor, wenn der Suizident aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht mehr freiverantwortlich entscheiden kann. Zentrale Kriterien für diese Freiverantwortlichkeit sind die Fähigkeit zur freien Willensbildung, ausreichende Informiertheit sowie die Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses. Fehlen diese Merkmale, lenkt der Täter das Geschehen und macht sich strafbar. Voraussetzung für eine Verurteilung ist dabei, dass der Täter die mangelnde Freiverantwortlichkeit des Opfers zumindest in seiner laienhaften Vorstellung erkannt hat.

Die historische Vorgeschichte der 27-jährigen D. zeigte ein so massives psychiatrisches Krankheitsbild, dass ihre freie Entscheidungsfähigkeit aufgehoben war. Die junge Frau litt an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einem schwerwiegenden Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch.

Aktive Bestärkung statt Hilfeleistung

Das Landgericht stellte fest, dass ihr suizidaler Entschluss aufgrund dieser massiven Vorerkrankungen weder dauerhaft noch innerlich gefestigt war. Der Angeklagte kannte diesen instabilen Zustand in seiner Sphäre als rechtlicher Betreuer sehr genau. Anstatt einzugreifen, bestärkte er seine Klientin jedoch aktiv in ihrem Vorhaben. Um 08:47 Uhr schickte er als Antwort auf ihre Abschiedsnachricht die Worte: „Ok. Verstehe ich. Ich bewundere Deine Stärke zu dieser Entscheidung. Danke dass ich Dich kennenlernen durfte“.

Erhalten Sie als Betreuer eine suizidale Nachricht Ihrer betreuten Person, ist die einzig richtige Reaktion: Leiten Sie diese Nachricht sofort und ungefiltert an alle behandelnden Ärzte und Kliniken weiter. Verfassen Sie keine eigenen Antwortschreiben an die betreute Person, die als Bestärkung oder Billigung des Suizidwunsches interpretiert werden könnten. Jede Verzögerung und jeder wohlwollend formulierte Kommentar kann vor Gericht als Indiz für einen bedingten Tötungsvorsatz gewertet werden.

Den Versuch des Mannes, sich herauszureden, werteten die Richter als völlig unplausible Schutzbehauptung. Er hatte vorgebracht, er habe den Begriff „Universum“ in der Nachricht nicht als Lebensgefahr, sondern lediglich als Wunsch nach einem Rückzug in eine digitale, von Drogen geprägte Welt verstanden. Der Wortlaut der Textnachricht und die ausdrückliche Ablehnung jeglicher Hilfe ließen objektiv jedoch nur den Schluss auf einen bevorstehenden Suizid zu.

Achtung Falle: Mythos der eigenverantwortlichen Tat

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, ein Suizid sei stets eine freie Entscheidung, die Dritte von jeder Strafbarkeit entlastet. Das Urteil zeigt die Übertragbarkeits-Grenze: Wenn das Opfer aufgrund massiver psychischer Vorerkrankungen nicht mehr freiverantwortlich handeln kann und der Garant diesen Zustand kennt, wird das Unterlassen von Hilfe oder das Verschweigen von Warnsignalen zur strafbaren Tötung in mittelbarer Täterschaft.

Warum bleibt die Klinikentlassung zurechenbar?

Bei einem Unterlassungsdelikt — also einer Straftat, bei der jemand nicht aktiv handelt, sondern eine gebotene Rettungshandlung unterlässt — ist die rechtliche Kausalität gegeben, wenn der Tod des Opfers bei der Vornahme der gebotenen Handlung mit der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre. Das ist ein strengerer Maßstab als bloße Wahrscheinlichkeit: Es muss praktisch sicher sein, dass richtiges Handeln den Tod verhindert hätte. Kommt es im weiteren Verlauf zu Fehlentscheidungen von Dritten, beispielsweise durch das ärztliche Klinikpersonal, unterbrechen diese nicht zwingend den rechtlichen Zurechnungszusammenhang. Das bedeutet: Auch wenn Ärzte später falsche Entscheidungen treffen, bleibt der Unterlassende verantwortlich — solange sein eigenes Versäumnis die Hauptursache für diese Fehleinschätzung war. Dies gilt insbesondere in jenen Fallgestaltungen, in denen das eigenmächtige Unterlassen des Täters hauptursächlich für die fehlerhafte Einschätzung der Dritten war.

Die rechtliche Bewertung der Todesumstände durch die Aachener Kammer bestätigte diese Kausalitätskette unmissverständlich. Hätte der Betreuer die WhatsApp-Nachricht der Klinik rechtzeitig vorgelegt, wäre D. an diesem Tag nicht aus dem Krankenhaus entlassen worden.

Täuschung als Ursache für die Freigabe

Die verhängnisvolle Freigabe der Patientin durch die behandelnden Mediziner basierte einzig auf den unvollständigen und falschen Angaben, die der Angeklagte am Telefon machte. Da der Betreuer die Klinik aktiv über die tatsächliche Gefahrenlage im Unklaren ließ und obendrein wider besseres Wissen falsche Tatsachen über ein vermeintlich sicheres Umfeld am Wohnort vorspiegelte, konnte er die strafrechtliche Verantwortung nicht auf das Krankenhaus abwälzen. Der Zurechnungszusammenhang blieb rechtlich bestehen. Mithin trug er die volle Verantwortung für das Geschehen am Abend des 21. September 2023, als die 27-Jährige am TE. Bahnhof von einem Zug erfasst und tödlich verletzt wurde.

Nicht nur verfügte er über überlegenes Täterwissen, sondern ihm kam hieran anknüpfend auch die zentrale Verhinderungsmacht bezüglich des Tatgeschehens zu. – so das Landgericht Aachen

Kann ein lebenslanges Berufsverbot verhängt werden?

Neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe kann ein Gericht gemäß Paragraf 70 StGB auch ein Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen. Diese schwerwiegende staatliche Maßnahme dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die ihre besondere berufliche Stellung oder die damit verbundenen Befugnisse zur Begehung erheblicher Straftaten missbraucht haben.

Die massiven Verfehlungen bei der Ausübung der Gesundheitssorge führten für den Angeklagten nicht nur zum eigenen Freiheitsentzug, sondern beendeten auch seine berufliche Laufbahn. Das Landgericht Aachen entschied auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen eines Totschlags durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft. Flankierend zur Haftstrafe untersagten die Richter dem Verurteilten lebenslang die Tätigkeit als Berufsbetreuer. Die strafprozessuale Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraf 465 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), wonach der Mann die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Was Betreuer aus dem Urteil lernen

Das Landgericht Aachen hat einen Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen zu vier Jahren Haft und einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt. Als erstinstanzliches Urteil entfaltet es keine bindende Präzedenzwirkung für andere Gerichte, signalisiert aber deutlich, wie streng die Rechtspraxis die Informationspflichten bei der Gesundheitssorge auslegt. Die Grundsätze sind auf jeden Betreuer übertragbar, dem die Gesundheitssorge übertragen wurde — unabhängig von der eigenen fachlichen Qualifikation.

Wer als Berufsbetreuer die Gesundheitssorge innehat, muss jede bekannte Suizidankündigung oder erhebliche Gesundheitswarnung unverzüglich und ungefiltert an die behandelnden Ärzte weiterleiten. Gegenüber der Klinik dürfen Sie die Gefahrenlage nicht beschönigen oder falsche Tatsachen über das Betreuungsumfeld vorspiegeln. Dokumentieren Sie jeden Informationsfluss nachweisbar. Das Gericht stellt klar: Sie müssen keine medizinische Diagnose stellen — Sie müssen lediglich lebensrettende Informationen weitergeben.

Führen Sie als Berufsbetreuer ein lückenloses Kommunikationsprotokoll: Dokumentieren Sie jeden Eingang und jede Weiterleitung gesundheitsrelevanter Informationen an behandelnde Ärzte mit Datum, Uhrzeit und Empfänger. Geben Sie gegenüber Kliniken niemals Beschönigungen oder falsche Zusicherungen über die Betreuungssituation ab — das Gericht wertet eine aktive Täuschung als Hauptursache für fehlerhafte ärztliche Entscheidungen und rechnet diese Ihnen voll zu.


Strafrechtliche Verantwortung als Betreuer? Jetzt Pflichten klären

Das Urteil von Aachen zeigt, wie schnell aus einer unterlassenen Informationsweitergabe eine Verurteilung wegen Totschlags werden kann. Wer eine Garantenstellung trägt, muss seine Handlungspflichten genau kennen. Unsere Rechtsanwälte erläutern Ihnen Ihre gesetzlichen Pflichten als Betreuer und prüfen Ihre individuelle Verantwortungssituation. Nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre rechtlichen Risiken zu minimieren und Ihre Handlungssicherheit zu erhöhen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

In der Berufsrealität stehen Betreuer unter extremem Zeitdruck und neigen dazu, dramatische Nachrichten psychisch kranker Klienten als bloße Aufmerksamkeitsbitten abzutun. Man will das System nicht überlasten und versucht, Krisen pragmatisch selbst zu lösen. Genau dieses intuitive Filtern von Informationen wird in der Haftungsprüfung jedoch brandgefährlich.

Für Betroffene gilt daher: Verabschieden Sie sich von dem Impuls, die Situation erst einmal selbst bewerten zu wollen. Jeder noch so repetitive Warnhinweis gehört unverzüglich und nachweisbar an die behandelnde Klinik weitergeleitet. Nur so verlagert man die medizinische Verantwortung rechtssicher dorthin, wo sie hingehört.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich auch, wenn ich die Suizidankündigung für bloße Aufmerksamkeit oder einen Scherz halte?

Ja, Sie haften strafrechtlich, wenn Sie eine Suizidankündigung trotz objektiver Warnzeichen als Scherz oder bloße Aufmerksamkeit abtun. Eine solche subjektive Einordnung entlastet nicht, wenn Wortlaut, Kontext und bekannte psychische Vorerkrankungen auf eine reale Lebensgefahr hindeuten.

Strafrechtlich zählt nicht nur, wie Sie die Nachricht persönlich verstanden haben, sondern ob Sie bei verständiger Betrachtung eine ernsthafte Suizidgefahr erkennen mussten. Wer eine Garantenpflicht hat, etwa als Betreuer mit Gesundheitssorge, muss konkrete Warnsignale unverzüglich an behandelnde Ärzte oder Kliniken weitergeben. Denn bei § 212, § 13 StGB kann schon das pflichtwidrige Unterlassen genügen, wenn der Tod dadurch gefördert oder nicht verhindert wird. Die Annahme eines „Scherzes“ ist daher kein Freibrief, sondern nur dann relevant, wenn die Äußerung objektiv völlig harmlos und ohne jeden Krankheitsbezug ist.

Gerade bei psychisch vorerkrankten Personen wird im Zweifel nicht von einer harmlosen Bemerkung ausgegangen, weil die Gefahrenlage für Dritte oft nur über die Weitergabe der Information beherrschbar ist. Wer sich irrt, muss deshalb nicht spekulieren, sondern sofort melden und dokumentieren. Nur bei offenkundig absurden, ersichtlich ernstungsfernen Äußerungen ohne jeden Bezug zu Selbstgefährdung kann eine Weiterleitung ausnahmsweise entbehrlich sein, im Grenzfall aber nicht.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die Nachricht selbst dann weiterleiten, wenn der Klient ausdrücklich keine Hilfe wünscht?

JA, Sie müssen die Nachricht weiterleiten, auch wenn der Klient ausdrücklich keine Hilfe will. Ein solcher Wunsch nimmt Ihrer Garantenpflicht nicht die rechtliche Wirkung, wenn er wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht freiverantwortlich gebildet wurde.

Der Grund ist, dass bei einer bestehenden Gesundheitssorge oder vergleichbaren Schutzpflicht das Leben des Betreuten rechtlich Vorrang hat, sobald eine konkrete Suizidgefahr erkennbar ist. Äußert der Klient zugleich eine Suizidabsicht und lehnt Hilfe ab, ist das nicht automatisch Ausdruck wirksamer Selbstbestimmung, sondern oft gerade ein Hinweis auf eine krankheitsbedingte Einschränkung der freien Willensbildung. Dann dürfen Sie die Nachricht nicht zurückhalten, sondern müssen sie im Originalwortlaut an die behandelnde Klinik oder die Ärzte weitergeben, damit diese die Gefährdung richtig einschätzen können.

Eine Grenze gibt es nur dort, wo eine Person nachweislich voll einwilligungsfähig und freiverantwortlich handelt; dann kann der erklärte Wille rechtlich stärker ins Gewicht fallen. Bei schwer psychisch Erkrankten im Rahmen der Gesundheitssorge greift diese Ausnahme regelmäßig nicht, weil gerade die fehlende Freiverantwortlichkeit den Schutzauftrag auslöst.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Verantwortung auf die Klinik übertragen, wenn Ärzte den Patienten trotz Warnung entlassen?

Nein, Sie können die Verantwortung nicht auf die Klinik abwälzen, wenn Ihre eigenen unvollständigen oder falschen Angaben die ärztliche Fehlentscheidung erst ausgelöst haben. Nur wenn Sie alle Warnsignale wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig weitergegeben haben, kann eine spätere Entlassungsentscheidung der Ärzte die Zurechnung zu Ihnen durchbrechen.

Strafrechtlich bleibt ein Unterlassungs- oder Täuschungsbeitrag zurechenbar, wenn gerade Ihr Schweigen, Beschönigen oder Vorspiegeln von Sicherheit die Klinik zu ihrer falschen Einschätzung veranlasst hat. Dann liegt die Hauptursache nicht in der ärztlichen Entscheidung, sondern in Ihrer vorherigen Pflichtverletzung, sodass das Dazwischentreten Dritter den Zurechnungszusammenhang nicht beendet. Das gilt besonders, wenn Sie als Betreuer, Sorgeberechtigter oder sonstiger Garant eine konkrete Warnung zurückhalten, obwohl Sie wissen, dass die Klinik auf diese Information angewiesen ist. Eine spätere Entlassung ist dann rechtlich eher Folge Ihrer unvollständigen Information als ein eigenständiger Entlastungsgrund.

Anders ist es nur, wenn Sie die Klinik lückenlos und dokumentiert informiert haben und die Ärzte danach eigenverantwortlich entgegen der Warnlage handeln. Dann kann die ärztliche Fehlentscheidung die alleinige Ursache für die Entlassung sein, sodass Ihnen diese Entscheidung nicht mehr zugerechnet wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich als Berufsbetreuer bei einer Verurteilung wegen Unterlassens automatisch dauerhaft meine Zulassung?

NEIN, eine Verurteilung wegen Unterlassens führt nicht automatisch und in jedem Fall dauerhaft zum Verlust der Zulassung als Berufsbetreuer. Ein Berufsverbot kann nach § 70 StGB aber gerade bei schweren Pflichtverletzungen, etwa bei Totschlag durch Unterlassen in der Gesundheitssorge, auch lebenslang angeordnet werden.

§ 70 StGB setzt voraus, dass jemand seine berufliche Stellung zur Begehung erheblicher Straftaten missbraucht hat und deshalb für die Allgemeinheit ungeeignet erscheint. Bei einem Berufsbetreuer mit Gesundheitssorge kann schon das bewusste Verschweigen einer konkreten Suizidgefahr als besonders schwerer Vertrauensbruch gewertet werden, weil gerade diese Funktion Schutz und Weitergabe lebenswichtiger Informationen verlangt. Das Gericht prüft deshalb nicht nur die Strafe, sondern auch, ob die berufliche Eignung dauerhaft zerstört ist.

Ein dauerhaftes Verbot ist vor allem dann naheliegend, wenn die Tat auf einer schweren, gezielten Pflichtverletzung beruht und ein besonders gravierender Schaden eingetreten ist. Bei weniger gewichtigen Verstößen, fehlendem Vorsatz oder fehlender beruflicher Nähe zur Tat kann das Verbot auch befristet ausfallen oder ganz unterbleiben.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Aachen – Az.: 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25 – Urteil vom 11.03.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.