Am Morgen eine WhatsApp der psychisch kranken Klientin, drei Worte: ‚Ich bringe mich um.‘ Der Berufsbetreuer – zuständig für die Gesundheitssorge – liest sie, doch die Klinik erfährt den ganzen Tag nichts. Am Abend ist die Frau tot, und der Betreuer steht wegen Totschlags durch Unterlassen vor dem Landgericht Aachen.
Ein Totschlag durch Unterlassen nach den Paragrafen 212 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Garantenpflicht für das Leben des Opfers trägt. Das bedeutet konkret: Nur wer rechtlich dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Person zu schützen — etwa Eltern gegenüber ihren Kindern oder ein bestellter Betreuer gegenüber seinem Schützling —, kann wegen Unterlassens bestraft werden. Für den bedingten Tötungsvorsatz reicht es aus, wenn der Täter um die Möglichkeit des Todeseintritts weiß und diesen billigend in Kauf nimmt. Der Täter muss den Tod also nicht aktiv wollen; es genügt, dass er ihn für möglich hält und sich damit abfindet. Eine strafbare Handlung in mittelbarer Täterschaft gemäß Paragraf 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB kann selbst bei einer Selbsttötung vorliegen. Das bedeutet: Obwohl das Opfer sich selbst tötet, wird ein anderer als Täter behandelt — weil er das Opfer wie ein Werkzeug benutzt hat, etwa indem er dessen hilflose Lage kannte und ausnutzte. Dies ist der Fall, wenn das Opfer nicht freiverantwortlich handelt und der Täter diese Umstände erkennt.
Vor dem Landgericht Aachen (Az. 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25) spiegelte sich diese abstrakte Rechtslage in einem Todesfall wider, für den ein Berufsbetreuer zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Neben der Haftstrafe verhängten die Richter ein lebenslanges Berufsverbot gegen den Mann. Der Angeklagte war unter anderem für die Gesundheitssorge einer 27-jährigen psychisch kranken Frau namens D. bestellt und besaß damit eine Garantenpflicht für ihr Leben.
Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Betreuer eine eindeutige Suizidankündigung per WhatsApp kannte. Indem er diese Information bewusst für sich behielt und der damals behandelnden Klinik verschwieg, nahm er nach Überzeugung der Kammer den Tod seiner Klientin billigend in Kauf.
Berufsbetreuer tragen die volle rechtliche Verantwortung für die ihnen vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreise, wie etwa Behörden-, Gesundheits-, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten. Aus dieser Stellung ergibt sich die strikte Pflicht, behandelnde Ärzte und Kliniken mit allen entscheidungsrelevanten Informationen zu versorgen, um drohende Gefahren von der betreuten Person abzuwenden. Diese rechtliche Garantenstellung verpflichtet einen Betreuer zwingend zur sofortigen Weitergabe einer ihm bekannten Suizidankündigung. Handelt er dieser Pflicht zuwider, kann er für die daraus resultierenden fatalen Konsequenzen strafrechtlich haftbar gemacht werden.
Im ärztlichen Alltag der psychiatrischen Fachklinik IU. in QJ. führte genau die Verletzung dieser Meldepflicht zu einer verhängnisvollen Fehleinschätzung des Risikos. Der Angeklagte verschwieg den Ärzten eine Textnachricht der 27-Jährigen vom 21. September 2023, in der sie schrieb: „Ich habe mich dafür entschieden in das Universum zu kommen bin an der niederländischen grenze bis dann ich möchte keine ‚hilfe'“.
Anstatt das medizinische Personal sofort zu warnen, behauptete er gegenüber der Klinik am Telefon wahrheitswidrig, es gebe keine Gefährdungsaspekte. Zudem suggerierte er fälschlicherweise das Vorhandensein eines sicheren Empfangsraums am Wohnort in L. Vor Gericht versuchte der Angeklagte sich damit zu verteidigen, dass die Beurteilung einer konkreten Gefahrenlage ausschließlich die Aufgabe der Fachärzte sei und er als Biologe die medizinische Situation ohnehin nicht fachlich bewerten könne.
Das Gericht wies diese Schutzbehauptung deutlich zurück. Die Richter stellten klar, dass der Angeklagte sein Wissen über die konkreten Absichten der Betreuten offenlegen musste. Es ging nicht um das Stellen einer medizinischen Diagnose, sondern schlicht um die Weitergabe einer lebensrettenden Information, die der Betreuer bewusst zurückhielt.
Kommt es zu einer Selbsttötung, liegt eine strafbare Tötung in mittelbarer Täterschaft vor, wenn der Suizident aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht mehr freiverantwortlich entscheiden kann. Zentrale Kriterien für diese Freiverantwortlichkeit sind die Fähigkeit zur freien Willensbildung, ausreichende Informiertheit sowie die Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses. Fehlen diese Merkmale, lenkt der Täter das Geschehen und macht sich strafbar. Voraussetzung für eine Verurteilung ist dabei, dass der Täter die mangelnde Freiverantwortlichkeit des Opfers zumindest in seiner laienhaften Vorstellung erkannt hat.
Die historische Vorgeschichte der 27-jährigen D. zeigte ein so massives psychiatrisches Krankheitsbild, dass ihre freie Entscheidungsfähigkeit aufgehoben war. Die junge Frau litt an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einem schwerwiegenden Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch.
Das Landgericht stellte fest, dass ihr suizidaler Entschluss aufgrund dieser massiven Vorerkrankungen weder dauerhaft noch innerlich gefestigt war. Der Angeklagte kannte diesen instabilen Zustand in seiner Sphäre als rechtlicher Betreuer sehr genau. Anstatt einzugreifen, bestärkte er seine Klientin jedoch aktiv in ihrem Vorhaben. Um 08:47 Uhr schickte er als Antwort auf ihre Abschiedsnachricht die Worte: „Ok. Verstehe ich. Ich bewundere Deine Stärke zu dieser Entscheidung. Danke dass ich Dich kennenlernen durfte“.
Erhalten Sie als Betreuer eine suizidale Nachricht Ihrer betreuten Person, ist die einzig richtige Reaktion: Leiten Sie diese Nachricht sofort und ungefiltert an alle behandelnden Ärzte und Kliniken weiter. Verfassen Sie keine eigenen Antwortschreiben an die betreute Person, die als Bestärkung oder Billigung des Suizidwunsches interpretiert werden könnten. Jede Verzögerung und jeder wohlwollend formulierte Kommentar kann vor Gericht als Indiz für einen bedingten Tötungsvorsatz gewertet werden.
Bei einem Unterlassungsdelikt — also einer Straftat, bei der jemand nicht aktiv handelt, sondern eine gebotene Rettungshandlung unterlässt — ist die rechtliche Kausalität gegeben, wenn der Tod des Opfers bei der Vornahme der gebotenen Handlung mit der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre. Das ist ein strengerer Maßstab als bloße Wahrscheinlichkeit: Es muss praktisch sicher sein, dass richtiges Handeln den Tod verhindert hätte. Kommt es im weiteren Verlauf zu Fehlentscheidungen von Dritten, beispielsweise durch das ärztliche Klinikpersonal, unterbrechen diese nicht zwingend den rechtlichen Zurechnungszusammenhang. Das bedeutet: Auch wenn Ärzte später falsche Entscheidungen treffen, bleibt der Unterlassende verantwortlich — solange sein eigenes Versäumnis die Hauptursache für diese Fehleinschätzung war. Dies gilt insbesondere in jenen Fallgestaltungen, in denen das eigenmächtige Unterlassen des Täters hauptursächlich für die fehlerhafte Einschätzung der Dritten war.
Die rechtliche Bewertung der Todesumstände durch die Aachener Kammer bestätigte diese Kausalitätskette unmissverständlich. Hätte der Betreuer die WhatsApp-Nachricht der Klinik rechtzeitig vorgelegt, wäre D. an diesem Tag nicht aus dem Krankenhaus entlassen worden.
Die verhängnisvolle Freigabe der Patientin durch die behandelnden Mediziner basierte einzig auf den unvollständigen und falschen Angaben, die der Angeklagte am Telefon machte. Da der Betreuer die Klinik aktiv über die tatsächliche Gefahrenlage im Unklaren ließ und obendrein wider besseres Wissen falsche Tatsachen über ein vermeintlich sicheres Umfeld am Wohnort vorspiegelte, konnte er die strafrechtliche Verantwortung nicht auf das Krankenhaus abwälzen. Der Zurechnungszusammenhang blieb rechtlich bestehen. Mithin trug er die volle Verantwortung für das Geschehen am Abend des 21. September 2023, als die 27-Jährige am TE. Bahnhof von einem Zug erfasst und tödlich verletzt wurde.
Neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe kann ein Gericht gemäß Paragraf 70 StGB auch ein Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen. Diese schwerwiegende staatliche Maßnahme dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die ihre besondere berufliche Stellung oder die damit verbundenen Befugnisse zur Begehung erheblicher Straftaten missbraucht haben.
Die massiven Verfehlungen bei der Ausübung der Gesundheitssorge führten für den Angeklagten nicht nur zum eigenen Freiheitsentzug, sondern beendeten auch seine berufliche Laufbahn. Das Landgericht Aachen entschied auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen eines Totschlags durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft. Flankierend zur Haftstrafe untersagten die Richter dem Verurteilten lebenslang die Tätigkeit als Berufsbetreuer. Die strafprozessuale Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraf 465 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), wonach der Mann die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Das Landgericht Aachen hat einen Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen zu vier Jahren Haft und einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt. Als erstinstanzliches Urteil entfaltet es keine bindende Präzedenzwirkung für andere Gerichte, signalisiert aber deutlich, wie streng die Rechtspraxis die Informationspflichten bei der Gesundheitssorge auslegt. Die Grundsätze sind auf jeden Betreuer übertragbar, dem die Gesundheitssorge übertragen wurde — unabhängig von der eigenen fachlichen Qualifikation.
Wer als Berufsbetreuer die Gesundheitssorge innehat, muss jede bekannte Suizidankündigung oder erhebliche Gesundheitswarnung unverzüglich und ungefiltert an die behandelnden Ärzte weiterleiten. Gegenüber der Klinik dürfen Sie die Gefahrenlage nicht beschönigen oder falsche Tatsachen über das Betreuungsumfeld vorspiegeln. Dokumentieren Sie jeden Informationsfluss nachweisbar. Das Gericht stellt klar: Sie müssen keine medizinische Diagnose stellen — Sie müssen lediglich lebensrettende Informationen weitergeben.
Führen Sie als Berufsbetreuer ein lückenloses Kommunikationsprotokoll: Dokumentieren Sie jeden Eingang und jede Weiterleitung gesundheitsrelevanter Informationen an behandelnde Ärzte mit Datum, Uhrzeit und Empfänger. Geben Sie gegenüber Kliniken niemals Beschönigungen oder falsche Zusicherungen über die Betreuungssituation ab — das Gericht wertet eine aktive Täuschung als Hauptursache für fehlerhafte ärztliche Entscheidungen und rechnet diese Ihnen voll zu.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren
verurteilt.
Ihm wird lebenslang verboten, beruflich als gesetzlicher Betreuer tätig zu werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 70 StGB
Gründe
I.
Der zurzeit der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in L. geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Dort wuchs er zunächst im elterlichen Haushalt gemeinsam mit seinem fünf Jahre älteren Bruder auf, bis sein Vater die Familie verließ, als der Angeklagte etwa acht Jahre alt war. Fortan verblieben er und sein Bruder im Haushalt der Mutter. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte in der Folge nur noch sporadischen Kontakt; zuletzt traf er ihn vor fünf Jahren. Sein Vater war als Elektriker bei der Reichsbahn tätig und ist inzwischen verrentet. Seine Mutter verstarb vergangenes Jahr. Zu seinem inzwischen in Hannover lebenden Bruder unterhält der Angeklagte weiterhin Kontakt.
Nach seiner Schulausbildung studierte der Angeklagte M. und promovierte in dieser Disziplin zum Thema J.. Gleichwohl war er nie als Biologe tätig, sondern arbeitete nach Abschluss seiner Promotion in verschiedenen anderen Bereichen. Unter anderem war er als P. tätig, leitete eine Einrichtung für psychisch erkrankte Jugendliche und beriet Langzeitarbeitslose, bevor er vor ca. vier oder fünf Jahren zum Berufsbetreuer umschulte. Den nach einer Gesetzesänderung nötigen Sachkundenachweis erwarb er jüngst im letzten Jahr. Aktuell verantwortet der Angeklagte 58 Klienten. Hierüber erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von 7.000,00 €. Privatschulden hat der Angeklagte nicht. Auf seinem beruflichen Konto hat er derzeit den Dispositionskredit von 18.000,00 € ausgeschöpft.
Der Angeklagte hat aus zwei Partnerschaften zwei – zehn und achtzehn Jahre alte – Söhne. Der jüngere Sohn lebt im Wechselmodell bei ihm; den älteren Sohn sieht er alle zwei Wochen.
In gesundheitlicher Sicht leidet der Angeklagte infolge eines zehn Jahre zurückliegenden Bandscheibenvorfalls an einer schmerzlosen O..
Alkohol konsumiert der Angeklagte allenfalls zu besonderen Anlässen, jedoch sehr selten. Drogen konsumiert er nicht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1) Vorgeschichte
Der Angeklagte war seit dem 00.00.0000 durch das Amtsgericht Lichtenberg (150 XVII 260/18) zum Berufsbetreuer der seit ihrer Volljährigkeit unter Betreuung stehenden 27-jährigen D., dem späteren Tatopfer, für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten bestellt.
D. war in psychischer Hinsicht schwer erkrankt. Neben einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline litt sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, die bis in das Jahr 2013 zurückreichend bereits zu Suizidversuchen, selbstverletzendem Verhalten und stationären Unterbringungen geführt hatte. Darüber hinaus bestand ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch. Zuletzt wurde sie im November 2022 nach einem Suizidversuch mittels Tabletten für neun Tage stationär im G.-I. in L. behandelt.
Bis zu den hiesigen Geschehnissen lebte D. gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen X., in dessen Wohnung in L.. Seit seiner Bestellung kam es zwischen D. und dem Angeklagten zu insgesamt sechs bis sieben persönlichen Treffen, welche allesamt unter Anwesenheit des Zeugen X. in der gemeinsamen Wohnung stattfanden. Innerhalb dieser Kontakte wurden für den Angeklagten nicht nur die erheblichen psychischen Probleme D.s offensichtlich, sondern auch ihre erhebliche Drogenproblematik.
Am 16.09.2023 brachte der Zeuge X. D. per Pkw in den Raum U.. Hintergrund dessen war jedenfalls auch, dass sich die Drogensucht D.s im Jahr 2023 dergestalt verschärft hatte, dass sie neben MDMA inzwischen auch Heroin konsumierte. Der Zeuge X. war infolgedessen mit der Unterstützung seiner Freundin überfordert. Zudem hatte D. den Wunsch geäußert, mit dem in Q. wohnhaften Zeugen A., den sie zu Beginn des Jahres über eine Onlinespiele-Plattform kennengelernt hatte und mit dem sie eine Parallelbeziehung führte, einen „Neustart“ zu machen. Über den Ortswechsel D.s informierte der Zeuge X. am 18.09.2023 auch den Angeklagten telefonisch.
2) Vortatgeschehen
Entgegen den Hoffnungen D.s gestaltete sich der geplante Neubeginn jedoch schwierig. Nachdem sie zunächst in der Wohngemeinschaft des Zeugen A. untergekommen war, wurde D. bald entzügig. Infolgedessen bemerkte auch der Mitbewohner des Zeugen A. ihre Drogenabhängigkeit und verwies sie am 18.09.2023 der Wohnung. Der Zeuge A., der selbst keinerlei Betäubungsmittel konsumierte, fuhr in der Folge mit D. verschiedene Örtlichkeiten im Umkreis an, um ihr Betäubungsmittel zu besorgen; ferner bemühte er sich – im Ergebnis jedoch erfolglos – darum, ihr und sich selbst Obdach bei einem seiner Familienangehörigen zu organisieren. Bis zum Vormittag des 19.09.2023 hielt sich das Paar gemeinsam in der Mönchengladbacher Innenstadt auf, wo D. schließlich einen Kreislaufzusammenbruch erlitt und kurzzeitig im dortigen Krankenhaus Maria Hilf behandelt wurde.
Als D. entlassungsfähig war, rief der Zeuge A. seinen Vater, den Zeugen V., an und bat ihn, sie beide abzuholen. Dem kam der Zeuge V. nach und fuhr zunächst mit ihnen zu einem nahegelegenen Schnellrestaurant McDonalds. Im Zuge dieses Kontakts erfuhr er nicht nur von der Drogenabhängigkeit der ihm bis dahin unbekannten D., sondern gewahrte auch, dass sie sich in einem schwer depressiven Zustand befand. Aufgrund dieser Gemengelage sowie der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit legten die Zeugen MN. D. nahe, in Begleitung des Zeugen A. nach L. zurückzukehren. Der Zeuge V. fuhr beide zu diesem Zweck gegen Mittag zum Bahnhof Q.-QI..
Fußend auf ihrer depressiven Grunderkrankung und nach erneutem Konsum nicht unerheblicher Mengen an Betäubungsmitteln befand D. sich bei Ankunft am Bahnhof angesichts der zerschlagenen Hoffnung auf einen Neustart und der erlebten Zurückweisung in einem psychisch akut labilisierten Zustand. Dies hatte zur Folge, dass sie sich, während sie gemeinsam mit dem Zeugen A. und dessen zwischenzeitlich ebenfalls eingetroffenen Mitbewohner auf den Zug wartete, unter suizidalen Äußerungen auf das Gleisbett begab. Der Zeuge A. alarmierte hierauf seinen Vater, der sich entweder in einiger Entfernung befand oder wartend im Fahrzeug verblieben war. Dem Zeugen V. gelang es, D. von den Schienen zu bergen. Eine konkrete Gefährdung blieb aus, da auch das Bahnhofspersonal informiert worden war und der Zug den Bahnhof daher noch nicht verlassen hatte.
Durch die hinzugerufenen Rettungskräfte, unter anderem den Zeugen AR., wurde RH. vor dem Hintergrund des unklaren Grades ihrer Intoxikation zunächst zwecks intensivmedizinischer Behandlung in das Krankenhaus UX. verbracht. Von dort aus wurde sie am Mittag des Folgetages, dem 20.09.2023, im Hinblick auf die bestehenden Eigengefährdungsaspekte auf freiwilliger Basis in die psychiatrische Fachklinik IU. in QJ. verlegt. Gegenüber dem pflegerischen und dem ärztlichen Personal machte D. im Zuge ihres Aufenthalts changierende Angaben zu einem etwaigen suizidalen Charakter ihrer Handlungen am HU. Bahnhof. Nachdem sie in der ärztlichen Morgenvisite am 21.09.2023 jedoch akute Suizidalität negiert und den Wunsch geäußert hatte, nach L. zurückzukehren, hatten ihre Behandler, die Zeugen MY. und Dr. ZW., noch am selben Tag über ihre Entlassung zu befinden. Um die zu treffende Entscheidung neben dem ihnen vorliegenden Entlassbericht des G.s aus dem Jahr 2022 auf eine breitere Grundlage stellen und besser beurteilen zu können, ob die Distanzierung D.s von akuter Suizidalität glaubhaft war, sollte vor einer Entlassentscheidung die Einschätzung des Angeklagten als ihrem Betreuer eingeholt und mit ihm auch die Frage eines Entlasssettings eruiert werden.
Der Angeklagte war über die Aufnahme D.s in der Psychiatrie QJ. bereits am Vortag durch eine Sozialarbeiterin der Klinik informiert worden. Darüber hinaus kontaktierte ihn auch D. im unmittelbaren Nachgang zu der ärztlichen Morgenvisite am 21.09.2023 via WhatsApp. Dabei hegte sie, entgegen ihrer Mitteilung gegenüber den Behandlern, weiterhin akute Suizidgedanken und teilte dies dem Angeklagten mit. So schrieb sie ihm um 08:46 Uhr: „Ich habe mich dafür entschieden in das Universum zu kommen bin an der niederländischen grenze bis dann ich möchte keine „hilfe““. Der Angeklagte antwortete ihr um 08:47 Uhr: „Ok. Verstehe ich. Ich bewundere Deine Stärke zu dieser Entscheidung. Danke dass ich Dich kennenlernen durfte“. Hierauf erwiderte D. um 09:03 Uhr: „Danke, ebenfalls. Empfinde ich nicht so aber goodbye“.
3) Unmittelbares Tatgeschehen
Kurz vor 10:00 Uhr versuchte die Zeugin MY. erfolglos, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Dieser rief sie jedoch gegen 11:45 Uhr zurück. In dem sich hieran anschließenden Gespräch informierte die Zeugin MY. den Angeklagten eingangs über den Grund der Aufnahme D.s in der Psychiatrie QJ., namentlich ihren augenscheinlichen Suizidversuch zwei Tage zuvor. Ferner teilte sie ihm mit, dass D. entlassen werden und nach L. zurückkehren wolle und ihr Anruf einerseits dem Zweck diene, seine Einschätzung zu der Frage ihrer Entlassfähigkeit bzw. fortbestehender akuter Suizidalität einzuholen, andererseits mit ihm abzuklären, ob D. im Fall einer Entlassung über einen sicheren Empfangsraum in L. verfüge.
Obwohl der Angeklagte die vorangegangenen WhatsApp-Nachrichten von D. ab 08:46 Uhr als eindeutige Suizidankündigung verstanden hatte, verschwieg er diese Kommunikation gegenüber der Zeugin MY.. Stattdessen teilte er ihr mit, dass D. in der Vergangenheit zwar selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe, vorangegangene Suizidversuche jedoch rein appellativer Natur gewesen seien. Er sehe daher weder eine Indikation für eine weitere stationäre Behandlung oder Unterbringung noch Gefährdungsaspekte und wolle, dass man sie wunschgemäß entlasse. Wohlwissentlich, dass sie bei ihrer Mutter lediglich über eine Meldeadresse verfügte und der Zeuge X. sie aus der gemeinsamen Wohnung nach U. verbracht hatte, weil er nicht mehr mit ihr zurechtkam, teilte er der Zeugin MY. ferner wahrheitswidrig mit, D. habe eine Adresse, wo sie „unterkommen“ könne. Dem Angeklagten stand während des Telefonats nicht nur vor Augen, dass er als ihr Berufsbetreuer verpflichtet war, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von D. abzuwenden. Er gewahrte zudem, dass sein Verschweigen ihrer Suizidankündigung maßgeblichen Einfluss auf die bevorstehende Entlassentscheidung haben und aller Wahrscheinlichkeit dazu führen wurde, dass die Klinik sie mangels bestehender Anhaltspunkte für akute Suizidalität entlassen würde, obgleich er dies durch Offenlegung des morgendlichen Chatverkehrs mit ihr ohne weiteres hätte verhindern können. Auf dieser Grundlage hielt er es weiterhin für möglich, dass D. sich entsprechend ihrer Ankündigung suizidieren würde und billigte dies. Dabei hielt er es jedenfalls für möglich, dass D. gestützt auf ihre Grunderkrankungen aufgrund einer akut depressiven Episode und ihrer akuten Drogenproblematik nicht zu einer freiverantwortlichen Willensbildung in der Lage war.
Im Nachgang zu dem Telefonat wandte der Angeklagte sich mit einer WhatsApp-Nachricht um 11:55 Uhr bestärkend an D. und teilte ihr mit: „Ich habe es der Ärztin bestätigt, dass Du heute aus dem Krankenhaus gehen darfst, wenn es Dein Wunsch ist. Ich kann leider nicht mehr helfen.“ Hierauf antwortete D. nicht.
Um 12:39 Uhr führte D. noch ein Gespräch mit einer Pflegekraft des Krankenhauses, in dem sie mitteilte, sie sei beschimpft und denunziert worden, dann sei das „Maß voll“ gewesen, was zum Suizidversuch geführt habe. In der nur etwa eine Viertelstunde später durchgeführten zweiten ärztlichen Visite stellte D. gegenüber den Behandlern MY. und Dr. ZW. einen Suizidversuch erstmals gänzlich in Abrede und gab an, lediglich „Ruhe gesucht“ zu haben.
Auf Grundlage der Angaben des Angeklagten und ihrem Eindruck von D. aus den Visiten, insbesondere der von ihnen nunmehr als glaubhaft eingeschätzten Distanzierung von akuter Suizidalität, kamen die Behandler letztlich dahingehend überein, dass bei ihr keine konkrete Eigengefährdung (mehr) vorliege und sie entlassen werden könne. Hätten sie hingegen von dem Inhalt der an den Angeklagten versandten WhatsApp-Nachrichten des Morgens gewusst, wären sie von fortbestehender Suizidalität D.s ausgegangen, hätten sie mit dem Nachrichteninhalt konfrontiert und für den Fall, dass sie nicht auf freiwilliger Basis mit einer Weiterbehandlung einverstanden gewesen wäre, ihre Unterbringung nach PsychKG oder BGB beantragt. Jedenfalls bis zu einer richterlichen Entscheidung am Folgetag wäre D. keinesfalls entlassen worden.
Stattdessen unterstützte das pflegerische Personal D. nunmehr bei der Suche nach einer Zugverbindung nach L.. Ein Pfleger begleitete sie hierzu zu einem nahegelegenen Bankautomaten, um Geld für die Zugfahrkarte abzuheben, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Abhebung erfolgreich war. Zudem wurde ihr von der Klinik ein Taxi-Transportschein für eine Fahrt zum TE. Bahnhof ausgestellt.
Auf dem Boden ihrer Grunderkrankung und drohender Entzügigkeit kam es bei D. spätestens nach ihrer Ankunft am TE. Bahnhof erneut zu einer krisenhaften Zuspitzung ihrer Situation mit der Folge, dass sie ihre Suizidankündigung vom Morgen akut in die Tat umsetzen wollte. Vor Ort konsumierte D. noch eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln unklarer Quelle, insbesondere Venlafaxin und MDMA, bevor sie sich um 18:35 Uhr in suizidaler Absicht in das zu Gleis 2 gehörige Gleisbett vor dem TE. Bahnhof auf Kilometerhöhe 27,5 von Düsseldorf kommend begab. Von dort aus verschickte sie an den Zeugen A. eine letzte WhatsApp-Nachricht, in der sie ihm mitteilte, sie stehe auf den Gleisen und der Zug komme. Anschließend kroch sie aus Fahrtrichtung rechtsseitig auf die Gleise vor den in Anfahrt auf den Bahnhof befindlichen RE 4 nach U. Hauptbahnhof, welcher sich zwar bereits im Bremsvorgang befand, zu diesem Zeitpunkt allerdings noch eine Geschwindigkeit von ca. 70-100 km/h hatte. D. wurde von der rechten Achse des angekoppelten Wagons 462 033 erfasst und quer zur Körperlängsachse verlaufend bei Kontakt der oberen Oberschenkelanteile sowie des Beckens mit den Rädern des Schienenfahrzeuges von dem Zug überrollt und mitgeschleift, bis der Zug etwa 100 m vom Bahnübergang entfernt zum Stillstand kam. Infolgedessen erlitt sie ein Polytrauma mit Amputation beider Oberschenkel, Mehrfragment- und Trümmerbruchbildung des links- und rechtsseitigen Beckens und Einblutung in die Bauchhöhle mit Verlagerung wesentlicher Anteile des Magens in die linksseitige Brusthöhle. Ferner kam es zu einem Rippenserienbruch des linksseitigen Brustkorbes und einer hierdurch bedingten Anspießverletzung des linken Lungenflügels mit beidseitigem Lungenkollaps. Im Kopfbereich führte der Anstoß zu einer Weichgewebseröffnung der Stirn sowie der rückwärtigen behaarten Kopfhaut ebenso wie zwei linksseitig längsverlaufenden Bruchbildungen des Schädeldaches, Bruchbildungen des rechten Felsenbeines sowie der vorderen Schädelgrube. Folge hieraus waren Einblutungen sowohl in die harte als auch die weiche Hirnhaut von Groß- und Kleinhirn. Sie verstarb letztlich infolge Verblutens.
Eine freiverantwortliche Suizidentscheidung war D. zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer rezidivierenden, im Tatzeitpunkt akuten depressiven Störung, ihrer Borderline-Erkrankung sowie ihrem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch nicht möglich.
4) Nachtatgeschehen
Die Mutter von D. erstattete wegen des Todes ihrer Tochter Strafanzeige gegen den Angeklagten sowie den Zeugen Dr. ZW.. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft U. im Oktober 2023 zunächst in der Annahme eines freiverantwortlichen Suizids eingestellt. Im Januar 2024 wurden die Ermittlungen auf die Einstellungsbeschwerde der Mutter der Verstorbenen erneut aufgenommen.
5) Schuldfähigkeit
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.
III.
Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag nachfolgende, von seinem Verteidiger schriftlich vorgefasste und verlesene Einlassung zu Eigen gemacht und hierbei Nachfragen zugelassen:
„Der Angeklagte geriet in den Fokus der Ermittlungen, weil ihm angelastet wird, dass er die Verstorbene nicht daran hinderte, aus dem Leben zu scheiden und er sie zu deren Entschluss, in ein „anderes Universum“ zu reisen, „beglückwünscht und ermuntert“ haben soll. Angelastet wird ihm außerdem, die behandelnden Ärzte nicht auf eine Suizidgefahr hingewiesen zu haben.
Mit der „Ermunterung“ war nicht gemeint, dass der Angeklagte der Verstorbenen empfahl, aus dem Leben zu scheiden. Er verstand auch die Mitteilung der Verstorbenen so, dass diese sich in deren eigene digitale Welt und die der Tiere und der Drogen, in der sie Halt fand, flüchten wollte.
Die Verstorbene lebte in einer eigenen Welt der Drogen und einem digitalen Universum, was bei der Bewertung von deren Ankündigung, sich in ein anderes Universum zu begeben, interpretatorisch zu berücksichtigen ist. Außerdem waren auch Tiere deren Lebensinhalt, derentwegen sie wohl kaum aus dem Leben hätte scheiden wollen.
Der außerdem ausgesprochene Abschied war auch nicht auf den Tod der Verstorbenen gerichtet, sondern einzig und allein darauf, dass der Angeklagte die gesetzliche Betreuung nicht fortsetzen könne, wenn die Betreute fortan im Raum U., UX. oder den Niederlanden leben wolle, wovon der Angeklagte ausging.
Von einer Suizidgefahr war dem Angeklagten auch nichts bekannt, was sich auch aus den Gesprächen ergibt, die er mit dem Opfer in L. stets im Beisein des Zeugen X. führte, in denen nie über einen Suizid gesprochen wurde, sodass er keine Veranlassung hatte, von einer Suizidgefahr auszugehen oder diese auch nur zu vermuten. Lediglich der Drogenkonsum war ein Thema gewesen.
Der Zeuge X. hatte auch nicht den Eindruck gewonnen, dass das Opfer suizidgefährdet war, denn, so erklärte er, Marie sei glücklich, seitdem sie mit dem Zeugen zusammen war. Dies war auch der Kenntnisstand des Angeklagten.
Folglich wies der Angeklagte auch bei dem Telefonat mit der Klinik in UX. nicht auf eine Suizidgefahr hin, da er eine solche auch nicht annahm.
Von dem wenige Tage zuvor unternommenen Suizidversuch erfuhr der Angeklagte ohnehin erst im Nachhinein.
Allerdings wäre es Sache der fachkundigen Klinik gewesen, die Verstorbene nicht zu entlassen, weil dort die Suizidgefahr hätte erkannt werden müssen und diese war wohl auch erahnt worden, denn sonst wäre der Angeklagte niemals kontaktiert worden. Die Entlassentscheidung hätte allerdings nicht an den Angeklagten delegiert werden dürfen, der als Biologe und ohne Facharzt zu sein, die Frage einer Suizidgefahr nicht beurteilen konnte.“
Nachfragen hat er wie folgt beantwortet:
Er sei im Januar 2023 zu D.s Betreuer bestellt worden. Probleme mit dem vorigen Betreuer seien ihm nicht bekannt gewesen. Die Kontakte mit D. hätten immer in der von ihr und dem Zeugen X. gemeinsam bewohnten Wohnung stattgefunden; die Wohnung habe sie nicht verlassen, und bei ihm im Büro sei sie nie gewesen. Seine Besuche seien immer räumlich distanzierte Dreier-Gespräche gewesen: D. und der Zeuge X. hätten auf der Couch gesessen, er auf einem Stuhl. Anfangs sei es schwierig gewesen, den Kontakt herzustellen. Er habe D. zunächst neutralvorsichtig erlebt, weil er eine neue Person gewesen sei. Ihr sei es auch wichtig gewesen, ihn nicht alleine zu treffen. D. habe genug Psychiater aus ihrer Vergangenheit gekannt, sie habe erst herausfinden müssen, ob sie ihm habe vertrauen können. Den ersten vereinbarten Termin habe D. abgesagt, weil der Zeuge X. nicht habe anwesend sein können. Er habe das nicht als Ablehnung speziell seiner, sondern nur als Vorsicht gegenüber einer fremden Person empfunden. Er habe mit ihr verabredet, dass er sie ca. alle vier bis sechs Wochen besuche, wann immer es für sie angemessen sei. Bei den Treffen sei jeweils der nächste Termin abgesprochen worden. Dass der Zeuge X. immer dabei gewesen sei, habe er für eine gemeinsame Absprache zwischen beiden gehalten. Denn als der Zeuge X. einmal verhindert gewesen sei, habe er vorgeschlagen, sich alleine mit D. zu treffen; dazu sei es jedoch nicht gekommen. Er denke nicht, dass der Zeuge X. Termine abgesagt habe, ohne dass D. dies gewusst habe. Wenn der Termin kurzfristig nicht zustande gekommen sei, habe er sie per Telefon kontaktieren können, um ein neues Treffen zu vereinbaren, was dann auch zeitnah möglich gewesen sei. Der Zeuge X. sei bei den Terminen Zuhörer und Gastgeber gewesen, habe aber auch eine Meinung gehabt und verstanden, wenn eine Grenze erreicht gewesen sei. Er habe D. emotional begleitet und, wenn sie geweint habe, versucht, sie zu beruhigen. In die Gespräche selbst habe er sich aber nicht eingemischt. Kontaktaufnahmen zu ihrer Mutter oder die Weitergabe von Gesprächsinhalten an diese habe D. nicht gewünscht, was er respektiert habe.
Die Gespräche hätten vorsichtig begonnen, erstmal sei über die Alltaggestaltung und soziale Kontakte gesprochen worden. Er habe auch gemeinsam mit ihr überlegt, wie sie am besten ihre Meerschweinchen pflegen könne, welche sie in einem etwa 3×4 m großen Gehege in der Wohnung gehalten habe. D. habe über digitale Wege Kontakt zu anderen Menschen unterhalten, es jedoch nicht geschafft, selber einkaufen zu gehen. Die Wohnung sei von digitalen Spielen und Aufstellfiguren von Computerhelden dominiert gewesen. Onlinespiele seien für sie ein wichtiger Alltagsaspekt gewesen. Für sie sei es der Weg gewesen, ihrer schwierigen Realität zu entkommen. Dort habe sie Ansprache und Erklärungen gefunden, wie sie mit dem Leben leichter habe umgehen können. Auch der Zeuge X. sei da „unterwegs“ gewesen.
Zwischen den Terminen habe er beispielsweise Auskünfte ihres Sparkassenkontos eingeholt, um sehen zu können, wofür sie Geld ausgebe und wie viel sie abhebe. An ihrer Lebenssituation habe D. aber nichts ändern wollen. Daher habe er für sie auch nichts organisieren können. Gemeldet gewesen sei D. bei ihrer Mutter. Sie habe Bürgergeld und das Kindergeld von ihrer Mutter erhalten. Damit sei sie ausgekommen und habe auch stets eine gewisse Summe für Notfälle auf dem Konto zurückgehalten.
Das Thema Drogen sei offen thematisiert und immer besprochen worden. Für ihn sei schnell evident gewesen, dass D.s Gesundheitszustand von einem gewissen „Drogenspiegel“ abgehangen habe. Wenn sie zu viel genommen habe, sei sie nicht ansprechbar und schläfrig gewesen, und der Zeuge X. habe das Treffen abgesagt. Wenn sie länger nichts genommen habe, sei sie in den Gesprächen sehr abwesend gewesen. Sie sei immer von Drogen beeinflusst gewesen und habe ohne ihr „Niveau“ keinen Realitätsbezug gehabt. Welche Drogen sie konkret genommen habe, sei ihm nicht bekannt. Sie hätten nur über die Wirkung geredet, beispielsweise stimmungsaufhellend oder Depressionen verstärkend. Sie habe auch gehört, dass Fentanyl stark abhängig mache. Er habe das mit den Worten „Finger weg von Fentanyl“ angesprochen, als Reaktion von ihr aber nur ein Augendrehen erhalten. Sie hätten auch besprochen, dass Gras eine Einstiegsdroge sei, aber im Vergleich zu synthetischen Drogen weniger Nebenwirkungen habe. An ihrem Drogenkonsum habe sie nichts ändern können, da dies ihr Weg gewesen sei, sich aus ihrer Realität herauszunehmen. Ob dies aus Schmerzen oder Depression gewesen sei, könne er nicht sagen, aber die Drogen seien für sie ihre eigene Welt gewesen. Die Drogen habe der Zeuge X. ihr besorgt, da sie selber nicht habe hinausgehen können. Dieser habe auch mal den Dealer wechseln müssen. Er habe den Zeugen X. nicht befragt, ob er auch Drogen nehme, gehe aber davon aus. Dennoch habe der Zeuge X. ein realistisches Leben gelebt, gearbeitet und das Haus verlassen. Welche Drogen D. in den letzten Monaten genommen habe, wisse er nicht, da er sie zu dieser Zeit selten gesehen habe. Er habe nur mitbekommen, dass ihr Sicherheitsbehalt auf dem Konto zuletzt geschrumpft sei und habe vermutet, dass dies auf mehr oder teurere Drogen zurückgegangen sei. Er habe mit Sicherheit angesprochen, dass man in den Niederlanden besser an Drogen komme, er habe aber nie welche besorgt. Über Mengen oder Nebenwirkungen sei nicht gesprochen worden; D. habe gewusst, was ihr guttue und was nicht.
Nach den Gesprächen in ihrer Wohnung sei er immer in Zufriedenheit aller gegangen. Es habe keinen Grund gegeben, hinter ihrem Rücken zu recherchieren. Sie habe deutlich gemacht, dass sie das nicht wolle und brauche. Sie habe seiner Einschätzung nach nicht zwischen Drogen und Medikamenten unterschieden. Er habe nicht von einer bestimmten Verordnung gewusst. Sie habe aus bestimmten Krankenhausaufenthalten um bestimmte Medikamente gewusst.
Weitere Diagnosen seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sie „in ihrer Lebenssituation bekommen“. Wenngleich er sich in bestimmten Fällen die Betreuungsgutachten zuschicken lasse, habe er ihres zu dem Zeitpunkt nicht gelesen. Von psychischen Dekompensationen habe D. nicht berichtet. Sie habe immer ruhig geredet und lange überlegt, bevor sie gesprochen habe. Er habe das dahingehend verstanden, dass sie nicht gewusst habe, wem sie habe vertrauen können oder wer sie wieder einweise. Er habe nach kleinen Wegen gesucht, beispielsweise sie dahingehend anzuregen, auf den Balkon zu gehen und die Sonne zu genießen. Das werde sie wohl aber nicht getan haben. Sie habe erzählt, dass sie sich nur wohlfühle, wenn sie sich mit kurzen Kontakten in die digitale Welt oder mit Drogen in eine andere Realität habe flüchten können. Er sei kein Arzt und wisse nicht, welche psychische Erkrankung dahinterstehen könne. Sie habe ihm immer gesagt, Drogen seien der einzige Weg, den sie noch gehen könne. Fragen dahingehend, wie sie in diese Situation gekommen sei, habe sie nicht zugelassen. Offensichtlich habe es Probleme mit ihrer Mutter gegeben. Sie habe immer die Befürchtung gehabt, wieder in die Psychiatrie zu kommen. Er selbst habe keine (psychiatrischen) Klinikaufenthalte begleitet. Normalerweise besuche er seine Klienten wenigstens einmal dort und erfahre, wenn sie dort hingekommen seien. Dass er D. in einer solchen Einrichtung besucht habe, könne er nicht erinnern. Entwöhnungsbehandlungen habe er mit ihr diskutiert, aber sie habe klare Grenzen gesetzt, als dass sie „dabeibleiben“ werde, da sie „das schon so lange mache“. Er habe keine Abstinenzmotivation gesehen. D. habe wohl eine Psychologin oder Psychotherapeutin gehabt, aber er habe nie gehört, dass sie einen Termin wahrgenommen habe. Sie habe sich nur von einem Arzt Medikamente verschreiben lassen.
Im März 2023 habe der Zeuge X. ihn an einem Samstag angerufen und gefragt, ob er D. in die Klinik fahren können, weil sie drei Tage nichts getrunken habe und ständig erbreche. Wenn ein medizinischer Notfall vorliege, sei er auch am Wochenende erreichbar. Als er in der Wohnung angekommen sei, sei D. durstig gewesen. Schon nach einem kleinsten Schluck habe sie jedoch erbrochen. Sein Sohn sei bei ihm gewesen, als er mit D. in der Notaufnahme gewesen sei; das wisse er, weil sein Sohn das Radio im Auto verstellt habe. Er habe sie eine Stunde in der Notaufnahme betreut, bis die Ärzte sie aufgenommen hätten. Als er weg gewesen sei, sei D. jedoch noch vor Diagnosestellung wegen eines „komischen ärztlichen Kommentars“ weggelaufen.
Sprunghaftes Verhalten habe er nicht direkt bei ihr erlebt, aber sie habe mitten im Satz aufhören und von einem ganz anderen Thema reden können, wie beispielsweise „die Meerschweinchen verstehen mich“. Sie habe sich größte Mühe gegeben, sich an Absprachen zu halten, habe aber auch gesagt, dieses oder jenes nicht zu können.
Er habe dann einen Anruf von dem Zeugen X. dahingehend bekommen, dass er D. in die Gegend U./niederländische Grenze gefahren habe, damit sie bei einem Freund bleibe, weil es so nicht „weitergehen“ könne. Eine konkrete Adresse habe der Zeuge X. nicht genannt. Er habe daraufhin gedacht, RH. habe sich noch mehr Drogen besorgen müssen. Was genau das Problem gewesen sei, sei ihm nicht erläutert worden. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass ein Konflikt vorgelegen habe, sondern es eine hilflose Reaktion des Zeugen X. gewesen sei und er nicht mehr gewusst habe, wie er sie habe unterstützen sollen. Er habe erleichtert gewirkt, eine Adresse gehabt zu haben, bei der er sie sicher gewähnt habe. Sie hätten besprochen, dass, wenn sie nicht in L./Brandenburg sei, er sie nicht weiter betreuen könne. Ihr Aufenthalt sei langfristig angedacht gewesen; eine kurzfristige Veränderung habe RH. gar nicht gewollt. Sie habe Sicherheit und eine langfristige Perspektive gebraucht.
An dem Tag habe er nichts veranlasst, er habe noch andere Fälle gehabt. Er habe zu Beginn der folgenden Woche einen Termin mit dem Zeugen X. gehabt, damit dieser ihm die Papiere bringen und er einen Betreuerwechsel anregen könne. Mit RH. habe er nicht darüber geschrieben. Er habe dann eine Nachricht von einer unbekannten Nummer bekommen. Der Nachricht habe er entnehmen können, dass sie von D. gewesen sei. Er sei in Gedanken schon dabei gewesen, den Fall abzuschließen. Er habe sie als „untergebracht/versorgt“ im Kopf gehabt und habe die Betreuung beenden müssen.
Bezüglich ihres hierauf folgenden Chatverkehrs sei die niederländische Grenze ein Schlagwort gewesen. Er habe gesehen, dass sie ihr Konto abgeräumt und weniger als ihre Sicherheitsgrenze gehabt habe. Für ihn sei das „die Info“ gewesen, dass sie „in die Niederlande gehe, um sich dort Drogen zu verschaffen“. Die Wortwahl „ins Universum kommen“ habe er als ihr Digital- und Drogenuniversum aufgefasst, das er nicht habe nachvollziehen können. Das sei ihre Welt, Lebensrealität und Möglichkeit gewesen, Bestätigung zu finden, etwas zu erleben und Freundschaften zu schließen. Er habe gedacht, durch das Internet und die Drogen habe sie unser Universum ertragen können. Das Wort „Universum“ sei in ihren Gesprächen mehrfach gefallen. Es gebe grenzenlose Onlinespiele, die ein ganzes „Universum“ in der Spielewelt abbildeten. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie das hiesige Universum habe verlassen wollen. „Universum“ sei bei ihr ein Begriff für Drogen und die digitale Welt gewesen. Ihr Universum habe daraus bestanden, aus unserer Welt wegzukommen und die schwierige Welt besser zu ertragen. Für ihn sei es eine schwierige Gratwanderung gewesen, sich rational in diese Denkweise hineinzuversetzen. Er sei nicht von allen Klienten überfordert gewesen, aber bei D. habe die Überforderung darin gelegen, so vorsichtig vorzugehen, dass ein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können und den Spagat zwischen seinem und ihrem Realitätsverständnis zu schaffen. Es sei für seinen rationalen Verstand kaum vorstellbar gewesen, wie man mehr Drogen habe nehmen können, um glücklicher zu werden. Ihre Stärke habe er darin gesehen, dass das Bisherige nicht gereicht habe und sie noch mehr habe nehmen müssen, um noch glücklicher zu sein und weiterzuleben. Er habe gedacht, sie wolle mehr Drogen nehmen. Die Drogen- und Spielewelt seien beides Möglichkeiten gewesen. Bei dem Zeugen X. sei das Internet für Spiele schnell genug gewesen, in den Niederlanden sei dann ja nur das Drogenuniversum geblieben.
Hintergrund seiner Nachricht „danke, dass ich dich kennenlernen durfte“ sei gewesen, dass sie in den Gesprächen immer deutlich gemacht habe, dass sie sich bei ihm aufgehoben gefühlt habe und er sie verstehen würde. Er habe ihr den Eindruck vermittelt, dass sie eine starke Persönlichkeit mit großen Problemen sei und die Chance habe, da rauszukommen. Er selbst lebe sehr positiv. Sie und ihre so andere Welt kennenzulernen, sei für ihn immer noch sehr interessant. Sie habe viel Vertrauen in ihn gesetzt, sonst hätte sie ihn nicht ein Jahr mit ihr arbeiten lassen. Er höre von vielen Klienten, dass sie sich gut oder schlecht betreut fühlten, das gehöre zum Alltag und das müsse er als Betreuer hinnehmen.
Er habe ihr nicht gesagt, dass sie nochmal miteinander sprechen müssten. Dafür habe er keine Notwendigkeit gesehen, da der Zeuge X. ihn telefonisch informiert und er ihre neue Nummer gehabt habe. Er habe nicht vermutet, dass etwas vorfallen könne. Es sei in dem Moment eine Nachricht von ihr gewesen, nachdem er lange nichts von ihr gehört habe. Das Thema Betreuungswechsel wäre der nächste Schritt gewesen. Außerdem habe er morgens um 9:00 Uhr viel im Büro zu tun, da habe er sich nicht die Zeit genommen, sie anzurufen.
Dann sei er von einer Ärztin der Psychiatrie QJ. kontaktiert worden. An den Gesprächsverlauf erinnere er sich nicht wortwörtlich, aber es habe sich im Gespräch ergeben, warum sie anrufe. Bis dahin habe er mit der Psychiatrie noch nicht viel zu tun gehabt. Ihm sei gesagt worden, es gehe um D., und er sei gefragt worden, ob er eine Suizidgefahr sehe oder er sie als stabil genug einschätze, entlassen werden zu können. Letzteres habe er nach bestem Wissen und Gewissen bestätigen können. Von ihrem Suizidversuch zwei Tage zuvor habe er nichts gewusst. Bis heute erinnere er auch keine Suizidabsicht. Es sei besprochen worden, wohin sie entlassen werden könne. Ihm sei bekannt, dass Krankenhäuser nur unter schwierigen Umständen in die Obdachlosigkeit entlassen dürften. Aber als der Zeuge X. ihm gesagt habe, es gebe eine Adresse, wo sie hinkönne, habe er die Vorstellung gehabt, sie bleibe im Aachener Raum. Er habe dann gesagt, dass sie dorthin könne, falls das thematisiert worden sei. Eine Fahrt nach L. sei nicht angedacht gewesen, es sei um den Raum U. gegangen. Ob er der Ärztin gesagt habe, dass er noch mit D. geschrieben habe, wisse er nicht und habe auch kein Gesprächsprotokoll dazu. Solche fertige er nur bei persönlichen Sitzungen mit den Klienten in seinem Büro. Er habe eine Akte im Schrank und digitale Patientenakten, da würden alle Dokumente gesammelt und im Terminkalender alle Termine nachgehalten. Die Akten seien nach Themen sortiert, und es sei der Erstkontakt festgehalten. Seine Bestellung sei anhand des Empfangsbekenntnisses nachvollziehbar. Er habe aber keine Aktennotiz über das Telefonat.
Er habe auch keine Kenntnis von Suizidversuchen D.s während ihrer Zeit in L. gehabt. Er erinnere sich nicht daran, dass D. vom 01.11. bis 09.11.2022 in der Psychiatrie gewesen sei; wahrscheinlich habe er da noch keinen persönlichen Kontakt zu ihr gehabt. Das Erstgespräch mit D. habe vermutlich nicht bereits im September oder Oktober 2022, sondern deutlich nach der Bestellung stattgefunden. Es habe die vorläufige und dann die endgültige Betreuerbestellung gegeben. Ob sie über Suizidversuche gesprochen haben, könne er nicht erinnern. In seiner Betreuungszeit habe sie keine Informationen geteilt, die vermuten ließen, dass sie es versuchen würde. Es sei eher die Frage gewesen, wie sie den Alltag überstehe. Die allermeisten Suizidversuche seien Hilferufe, weil so große Schwierigkeiten bestünden und die Personen alleine nicht weiterwüssten. Aktuell betreue er beispielsweise zwei Zwillingsbrüder, die in einer Wohnung in L. gewohnt hätten. Nachts sei er angerufen worden und habe morgens den verpassten Anruf gesehen; um 6:00 Uhr sei er nochmals angerufen worden, und der Klient habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder sich aus der 4. Etage vom Balkon gestürzt habe. Er sei dann mit seinem Vater in sein Büro gekommen. Seine erste Frage an den Klienten sei gewesen, ob er „das auch vorhabe“. Dieser habe verneint, sei bis heute stabil und wieder bei seinen Eltern eingezogen. Im Dezember habe er ihn stationär untergebracht. Im Idealfall werde er benachrichtigt, wenn Klienten im Krankenhaus aufgenommen würden, häufig würden seine Daten jedoch nicht weitergegeben.
Das Betreuungsgutachten habe er nicht im Kopf, aber er könne es nachschlagen. Er habe nur ihre Aussagen über ihren Zustand und ihr Leben. Akten über Krankenhausaufenthalte bekomme er selten am Anfang einer Betreuung. Wenn es einen Grund gebe, frage er bezüglich der Arztbriefe meistens bei den Klienten nach, aber D. sei sehr verschlossen gewesen zu dem Thema. Er erinnere nicht, ob er zu diesem Krankenhausaufenthalt im März 2023, von dem sie geflüchtet sei, einen Arztbrief habe, es habe aber ohnehin keinen interessanten Inhalt geben können, da sie geflüchtet sei. Sie habe allerdings eine Ärztin dort gesehen. Den Brief habe er jedoch nicht angefordert, da sie mit Blick auf die Flucht stark genug gewesen sei, außerhalb des Krankenhauses zu existieren. Er habe keinen Grund gesehen eine Epikrise anzufordern, da sie einen Tropf bekommen habe und habe laufen können. Er fordere nicht für jeden Notfallaufenthalt eine Epikrise an. Er sei zwar für die Gesundheitssorge da, aber nicht für die Alltagsgestaltung. Mit der Flucht sei die Sache erledigt gewesen. Er habe sein Wochenende weitergestaltet und nicht weiter darüber nachgedacht. Inzwischen habe er Kontakte zu behandelnden Ärzten, bei D. sei das aber nicht der Fall gewesen.
Er wisse nicht, bei welchem Treffen zum ersten Mal über ihre Vergangenheit geredet worden sei, aber sicher nicht beim ersten bis dritten Treffen. Es sei erstmal abzusprechen gewesen, was er gedurft und gekonnt habe. Von dem aktivem Suizidwunsch habe er erst über die Ärzte erfahren. In anderen Krankenhausaufenthalten vor seiner Zeit sei mit Sicherheit auch Suizid angesprochen worden dahingehend, dass sie schon mal habe gehen wollen, aber das nur benutzt habe, um an Medikamente zu kommen. Sie hätten über ihre Vergangenheit geredet, wie sie dahingekommen sei, dass sie nur in ihrem Universum leben könne, da müssten sie auch über die Mutter und alles, was vorher gewesen sei, geredet haben. Er erinnere sich nicht dran, sondern es sei eine reine Vermutung, dass sie von vorangegangenen Suiziden berichtet habe.
IV.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung.
Die Feststellungen zu II. beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln.
1) Vorgeschichte
a) Grunderkrankung D.s und Betreuerbestellung des Angeklagten
Die Feststellungen zu der Grunderkrankung von RH. beruhen auf dem Begutachtungsergebnis des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. YS. sowie den verlesenen Vorbefunden und Entlassberichten der WD. L. vom 19.09.2022, dem Arztbericht des Krankenhauses UX. vom 20.09.2023 und der IU. Fachklinik vom 21.09.2023. Der Sachverständige führte auf Grundlage dieser Vorbefunde sowie des ausgewerteten Aktenmaterials aus, dass bei D. ein gravierendes Krankheitsbild in Gestalt einer rezidivierenden depressiven Störung vorgelegen habe, deren Anfänge bis in das Kindes- und Jugendalter zurückreichten. Bei familiärer Vorbelastung sei RH. bereits seit dem neunten Lebensjahr psychisch auffällig gewesen, habe depressive Symptome und selbstverletzendes Verhalten gezeigt und im Jahr 2013 einen ersten Suizidversuch unternommen. Seit ihrem 16. Lebensjahr sei sie wiederholt mit Antidepressiva behandelt worden und habe seit dem Jahr 2019 unter Betreuung gestanden. Mehrfach sei sie stationärpsychiatrisch behandelt worden, zuletzt im September 2022 für neun Tage im G. in L.-I.. Anhand dieser Vorbefunde sei ein ernsthaftes Suizidproblem evident. Vielfältig seien in den Arztbriefen teils unter Tränen geschilderte Suizidgedanken der Verstorbenen dokumentiert. Ebenfalls plausibel nachvollziehen lasse sich, dass bei D. neben der depressiven Komponente eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs sowie eine langjährige schwere Suchterkrankung mit Abhängigkeit von Sedativa/Hypnotika und Opioiden bestanden habe. Den massiven Substanzgebrauch D.s wusste auch der Zeuge A. zu bestätigen. Der selbst nicht konsumierende Zeuge gab hierzu an, D. habe in seiner Anwesenheit u.a. Heroin nasal sowie MDMA konsumiert; ihren Suchtdruck habe er bemerkt, als bei ihrem jüngsten Besuch in Q. keine Möglichkeit bestanden habe, Drogen zu beschaffen und sie hierüber zittrig und angespannt geworden sei. Dies deckt sich mit dem Bericht des Zeugen X. in seinem verlesenen Brief, aus dem ebenfalls die Suchtthematik D.s hervorgeht. Schließlich hat auch der Angeklagte angeben, D. bei ihren Treffen regelmäßig in intoxikiertem Zustand angetroffen zu haben und ihre Sucht offen mit ihr besprochen zu haben.
Die Betreuerbestellung des Angeklagten im September 2022 nebst festgestelltem Aufgabenkreis ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung sowie dem verlesenen Betreuungsbeschluss vom 00.00.0000 und dem Betreuerausweis vom 05.01.2023.
b) Kontakte zwischen D. und dem Angeklagten während der Betreuungszeit
Die Feststellungen zu den Besuchskontakten zwischen dem Angeklagten und D. in der gemeinsam mit dem Zeugen X. bewohnten Wohnung sowie den besprochenen Themen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die insoweit objektiviert wird durch den verlesenen Brief des Zeugen X.. Aus diesem geht nicht nur seine durchgehende Anwesenheit bei den Terminen hervor, sondern auch, dass vor allem ihr rückzügiger Lebensstil sowie das Suchtthema zwischen beiden besprochen worden sind. Zutage trat in diesem Kontext zugleich die nachlässige Einstellung des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Betreuungstätigkeit. So räumte er eigens ein, sich – trotz des augenscheinlich schweren Krankheitsbildes – mit den (Vor-)Befunden D.s, insbesondere auch dem Betreuungsgutachten, nicht befasst oder dieses gar zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner schilderte er, der evident betäubungsmittelabhängigen D. den Konsum von Cannabis als weichere Droge nahegelegt zu haben. Dass auch D. sich durch den Angeklagten nur unzureichend unterstützt fühlte, ergab sich aus den Schilderungen des Zeugen A., der berichtete, sie habe ihren Betreuer ihm gegenüber als unzuverlässig beschrieben und geäußert, sie „mache sowieso alles alleine“.
c) Transfer D.s von L. nach U.; Neustart mit dem Zeugen A.
Dass der Zeuge X. D. am 16.09.2023 aus L. in den Raum U. zu dem Zeugen A. brachte, folgt aus den dahingehenden übereinstimmenden Schilderungen des Zeugen A. in der Hauptverhandlung und des Zeugen X. in seinem verlesenen Brief. Ausweislich des verlesenen Entlassberichts der IU. Fachklinik QJ. vom 21.09.2023 schilderte auch D. Entsprechendes gegenüber ihren Behandlern.
Wenngleich sich die konkreten Hintergründe des Bruchs zwischen D. und dem Zeugen X. – möglicherweise auch Eifersucht vor dem Hintergrund eines ernsthaften Beziehungswunsches mit dem Zeugen A. – nicht erhellen ließen, ergibt sich aus dem verlesenen Brief des Zeugen X. und seinen Angaben gegenüber dem Angeklagten jedenfalls, dass eine verstärkte, ihn überfordernde Drogenproblematik D.s vorlag. Dem Angeklagten teilte er im Zusammenhang mit der Auskunft, D. in die Region U. verbracht zu haben, zur Begründung mit, er habe „nicht mehr [habe] ertragen können, wieviel [D.] konsumiert habe“, was sich aus entsprechender, in der sozialen Verlaufsdokumentation der IU. Klinik QJ. dokumentierter Mitteilung des Angeklagten gegenüber einer Sozialarbeiterin der Klinik in einem Telefonat vom 20.09.2023 ergibt. Hierdurch wird zugleich belegt, dass der Angeklagte von dem Zeugen X. über den Ortswechsel seiner Betreuten informiert worden ist. Einen gesteigerten Drogenkonsum hat schließlich auch D. gegenüber dem Personal der IU. Klinik QJ. geschildert. Hierzu sind in den verlesenen ärztlichen, pflegerischen und sozialen Dokumentationen der Klinik jeweils ihre Eigenangaben dahingehend niedergelegt, seit Februar 2023 und mit der Zeit exzessiv Heroin konsumiert zu haben. Den Bekundungen des Zeugen SU. war ferner zu entnehmen, dass D.s Ortswechsel einem Neustart diente, sie also nicht etwa in die Region gereist war, um ihrem Leben ein Ende zu setzen. Hierzu führte er aus, D. habe L. verlassen, und gemeinsam hätten sie sich eine neue Wohnung in der hiesigen Gegend suchen wollen. Dies klingt letztlich auch in dem vorgenannten Brief des Zeugen X. an, in dem er die Hoffnung äußert, D. würde durch den Ortswechsel aus einer „gewissen Spirale ausbrechen“ und „Hilfe im Westen“ eher annehmen können.
2) Vortatgeschehen
a) Konfliktbehafteter Neustart in Q.; Verschärfung der Drogenproblematik D.s und fehlende Bleibemöglichkeit
Dass der Neustart D.s in Q. vor dem Hintergrund ihrer aufkommenden Entzügigkeit und daraus resultierender Konflikte mit dem Mitbewohner des Zeugen A. problembehaftet war und sich in einer zunehmenden Labilisierung ihres psychischen Zustandes zuspitze, war aufgrund der Angaben des Zeugen A. zu belegen. Dieser schilderte plastisch die Persönlichkeitsveränderung D.s hin zu nervösem und aufgeregtem Verhalten aufgrund des aufkeimenden Entzugs, infolgedessen auch sein Mitbewohner sie nicht mehr in der Wohnung akzeptiert habe, sowie seine hieran anknüpfenden „Unterstützungshandlungen“ dergestalt, dass er mit ihr verschiedene Anlaufstellen in der Region aufgesucht habe, um ihr die benötigten Betäubungsmittel zu beschaffen. Dass sich ihr Zustand schließlich in einem Kreislaufkollaps niederschlug, der ihre kurzzeitige Behandlung im Maria-Hilf-Krankenhaus erforderlich machte, vermochte neben dem Zeugen A. auch dessen Vater, der Zeuge V., zu bestätigen, der von seinem Sohn um Hilfe gebeten worden war. Der Zeuge V. gab an, seinen Sohn und die ihm bis dahin unbekannte D. aus dem Krankenhaus JF. abgeholt und hierüber ebenso wie bei dem gemeinsamen Essen bei McDonalds die akute Drogenproblematik D.s und ihren depressiven Zustand gewahrt zu haben. Konkret führte er hierzu aus, er habe in dem Gespräch den Eindruck gehabt, dass D. keinen Spaß mehr am Leben gehabt und geäußert habe, sie werde sich „vor den Zug werfen“, wenn sie „die Möglichkeit dazu habe“. Auf der Fahrt habe D. auf der Rückbank zudem diverse „Pillen“ eingenommen. Dabei untermauerte der Zeuge V. seine diesbezüglichen Wahrnehmungen besonders plastisch dahingehend, ständig ein Rascheln gehört und zunächst gedacht zu haben, D. esse Knoppers, bis er gemerkt habe, dass sie Blister leergedrückt und jedes Mal eine „Tablette eingeschmissen [habe] wie Smarties“; als der Blister leer gewesen sei, habe sie diesen auf der Fahrt aus dem Auto geworfen.
Übereinstimmend schilderten beide Zeugen MN. zudem, dass der Zeuge V. es abgelehnt habe, D. und seinen Sohn vorübergehend in seiner Wohnung aufzunehmen, wobei er selbst dies dahingehend begründete, in der Vergangenheit bereits von einem drogenabhängigen Bekannten bestohlen worden und deshalb in dieser Hinsicht ein „gebranntes Kind“ zu sein. Man sei daher dahingehend übereingekommen, dass D. von dem Zeugen A. begleitet zurück nach L. habe fahren sollen, weswegen der Zeuge V. sie schließlich zum Bahnhof Q.-QI. gefahren habe.
b) Mutmaßlicher Suizidversuch D.s am 19.09.2023
Die Feststellungen zu dem mutmaßlichen – und wie nachstehend unter IV. 3) a) dd) näher ausgeführt naheliegend ernstgemeinten – Suizidversuch D.s am Bahnhof Q.-QI. beruhen auf den korrespondierenden Schilderungen beider Zeugen MN. und AR.. Die Zeugen MN. bekundeten zu dem Kerngeschehen übereinstimmend, dass sie im Anschluss an das Gespräch bei McDonalds gegen Mittag des 19.09.2023 zwecks geplanter Rückkehr D.s nach L. zum Bahnhof gefahren und dort auch mit dem Mitbewohner des Zeugen A. zusammengetroffen seien. Während der Wartezeit am Bahngleis habe D. sich auch drogenbedingt in labiler Verfassung befunden; die Situation sei schließlich dahingehend „eskaliert“, dass D. sich in das Gleisbett begeben habe. Der Zeuge V. habe sie jedoch von den Schienen zurück auf den Bahnsteig zerren können. Eine unmittelbare Gefährdungssituation sei ausgeblieben, da das Bahnpersonal habe informiert werden können und noch kein Zug angefahren sei. Soweit die Zeugen unterschiedliche Angaben dahingehend machten, seit wann der Zeuge V. auf dem Bahnsteig anwesend gewesen sei – er selbst gab an, im Pkw gewartet und von seinem Sohn hinzugerufen worden zu sein, nachdem sich D. bereits auf die Schienen begeben habe, der Zeuge A. hingegen gab an, sein Vater sei von Beginn an mit auf dem Gleis gewesen -, und in welchem Bereich des Gleises D. auf die Schienen gestiegen sei, ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Kerngeschehen. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass der Vorfall inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt und nicht zu erwarten steht, dass sämtliche Einzelheiten von den Zeugen genau und übereinstimmend erinnert werden. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass ihr Fokus plausiblerweise auf dem traumatischen Kerngeschehen, dem Aufsuchen der Schienen durch D., nicht hingegen dem Verhalten Dritter oder ihrer selbst lag. Vor dem Hintergrund seiner tatzeitnahen Angaben in der ihm vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung vom 16.05.2024, in welcher auch der Zeuge A. die Situation dahingehend geschildert hat, zu seinem Vater „gelaufen“ zu sein, als D. sich zu den Gleisen begeben habe, geht die Kammer indes davon aus, dass der Zeuge V. erst von seinem Sohn verständigt worden und hierauf zu dem Geschehen hinzugetreten ist. Die Angaben der Zeugen zum Kerngeschehen fügen sich schließlich in diejenigen des Zeugen AR. als eingesetzter Rettungskraft. Dieser schilderte seine Eintreffsituation dahingehend, D. sei in Begleitung zweier männlicher Personen – einer älteren und einer jüngeren – gewesen, denen zufolge sie auf die Gleise gelaufen sei und sich in der Absicht, von dem einfahrenden Zug überfahren zu werfen, auf diese gelegt habe. Ein Zug habe nach der Wahrnehmung des Zeugen AR. bereits am Gleis gestanden, sei jedoch von der Polizei informiert gewesen.
Dass D. infolge des Ereignisses zunächst im Hinblick auf das fragliche Ausmaß ihrer Intoxikation intensivmedizinisch im Krankenhaus UX. behandelt und von dort aus am Folgetag auf freiwilliger Grundlage unter dem Gesichtspunkt akuter Eigengefährdung in die IU. Klinik QJ. verlegt wurde, folgt aus den entsprechenden Schilderungen der Zeugen MN. und AR. sowie den verlesenen Arztbriefen der vorgenannten Kliniken.
c) Zustand D.s nach Einweisung in die Klinik QJ.
Dass D. sich auch im Zeitpunkt ihrer Einweisung in QJ. noch unter Substanzeinfluss sowie in weiterhin gedrückter Stimmung befand und im Behandlungsverlauf gegenüber dem pflegerischen wie ärztlichen Personal changierende Angaben zu dem Charakter ihrer Handlungen am Bahnhof machte, ergibt sich aus den verlesenen pflegerischen und ärztlichen Verlaufsdokumentationen der IU. Klinik QJ. sowie den ergänzenden Angaben ihrer dortigen Behandler, den Zeugen MY. und Dr. ZW.. In der pflegerischen Verlaufsdokumentationen wird für den Aufnahmetag des 20.09.2023 im Wesentlichen eine niedergestimmte und affektverarmte Verfassung der Patientin beschrieben, ihre Beschreibungen zu den Geschehnissen am Bahnhof seien „nicht ganz nachvollziehbar“, gleichwohl könne sie sich von „handlungsnaher Suizidalität distanzieren“. Nach einer durch Entzugssymptomatik geprägten Nacht ordnete sie die Geschehnisse gegenüber dem pflegerischen Personal noch am Mittag des Folgetages, dem 21.09.2023, als Suizid ein und gab hierzu an, es sei zu einem „Konsumgeschehen initiiert durch [ihren] Exfreund“ gekommen, dieser habe „die Dosis immer weiter gesteigert so dass [sie] irgendwann nicht mehr aufwache. Man habe sie beschimpft und denunziert, und nun sei das Maß voll gewesen, was zum Suizidversuch geführt habe“. Von dem pflegerischen Personal wird ein „nachdenkliche[r] und rückzügige[r] Eindruck“ beschrieben. Auch im Rahmen der frühmorgendlichen ärztlichen Visite gab D., wie von den Zeugen MY. und Dr. ZW. in Einklang mit den Niederschriften der ärztlichen Verlaufsdokumentation berichtet, bei gedrückter Stimmung und unter Restintoxikation an, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt habe, distanzierte sich jedoch von akuter Suizidalität. Demgegenüber habe D. sich – wie nachstehend näher ausgeführt – im Rahmen der zweiten ärztlichen Visite kurz vor 13:00 Uhr nach abklingender Intoxikation nicht nur von akuter Suizidalität, sondern auch einem unternommenen Suizidversuch distanziert und hierzu ausgeführt, sie sei erst von ihrem Freund und dann von einem Bekannten „im Stich gelassen worden“, es sei „dumm von [ihr]“ gewesen, sie habe „nur verschwinden“ wollen und Ruhe gesucht; sie „liebe eigentlich das Leben und sei froh zu leben“ und wolle nach L. zu ihrer Mutter.
Die festgestellten Hintergründe der telefonischen Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten werden ebenfalls durch die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen MY. und Dr. ZW. belegt. Diese führten hierzu aus, dass nach der morgendlichen Visite des 21.09.2023 angesichts des Umstandes, dass D. auf freiwilliger Basis behandelt worden sei, sich von akuter Suizidalität distanziert und nunmehr einen Entlassungswunsch geäußert habe, noch an diesem Tag über ihre Entlassfähigkeit zu entscheiden gewesen sei. Da es der üblichen Praxis entspreche und D. zeitweise auch ablehnend im Kontakt und in gedrückter Stimmung gewesen sei, habe der Angeklagte in seiner Funktion als Betreuer kontaktiert werden sollen, um die Glaubhaftigkeit der Angaben D.s zu überprüfen und seine Einschätzung zu der Frage bestehender Gefährdungsaspekte ebenso wie einem sozialen Empfangsraum einzuholen; vor einem solchen Gespräch habe keine Entlassentscheidung getroffen werden sollen.
d) Nachrichtenverkehr mit dem Angeklagten vom 21.09.2023
Der WhatsApp-Chatverkehr des Angeklagten und D. am Morgen des 21.09.2023 ergibt sich aus dem verlesenen Screenshot des Mobiltelefons von D. vom 21.09.2023, aus dem der Gesprächsverlauf wie festgestellt hervorgeht.
3) Unmittelbares Tatgeschehen
a) Objektive Tatseite
aa) Telefonat mit der Zeugin MY.; Verschweigen der Suizidankündigung D.s vom Morgen
Die Feststellungen zu dem ersten erfolglosen Anrufversuch der Zeugin MY. bei dem Angeklagten, dem Rückruf des Angeklagten etwa zwei Stunden später und dem sich anschließenden Gesprächsinhalt, bei dem der Angeklagte die ihm gegenüber nachrichtlich geäußerte Suizidankündigung D.s verschwieg, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin MY.. Auf Grundlage ihrer Angaben zugleich widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten, das Telefonat nach bestem Wissen und Gewissen geführt, nicht über den möglichen Suizidversuch D.s zwei Tage zuvor informiert worden und davon ausgegangen zu sein, sie wolle im Raum U. bleiben. Die Zeugin MY. hat den Gesprächsinhalt mit dem Angeklagten glaubhaft dahingehend zusammengefasst, ihm vor dem Hintergrund der in der Klinik zu treffenden Entscheidung über eine mögliche Entlassung D.s deren Behandlungsgrund und anschließend die Ziele ihres Anrufs erläutert zu haben. Konkret habe sie ihn sowohl über den fraglichen Suizidversuch zwei Tage zuvor in Kenntnis gesetzt, als auch ausgeführt, dass nunmehr zu klären sei, ob D. grundsätzlich entlassungsfähig sei und über einen sicheren sozialen Empfangsraum an ihrem geäußerten Wunschort L. verfüge. Hieran habe sich ein ausführlicher Austausch mit dem Angeklagten insbesondere über die Frage der Entlassungsentscheidung angeschlossen, innerhalb dessen der Angeklagte ihr geschildert habe, dass D. in der Vergangenheit zwar immer wieder Suizidgedanken gehabt habe, die aber vor dem Hintergrund ihrer Borderline-Struktur ebenso wie ihr selbstverletzendes Verhalten rein appellativ einzuordnen seien. Ein WhatsApp-Chat des Angeklagten mit D. vom Morgen sei zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden. Mit Blick auf ein Entlasssetting habe sie erwähnt, dass D. zu ihrer Mutter nach L. habe zurückkehren wollen, und gefragt, ob das möglich sei. Der Angeklagte habe hierzu erwidert, sie habe „eine Adresse, wohin sie fahren könne“, was die Zeugin dahingehend verstanden habe, dass für den Angeklagten zwar offen gewesen sei, ob dies die Mutter oder eine andere Person sei, es sich jedoch um eine Anlaufstelle in L. handele.
Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass im Hinblick auf mögliche Sorgfaltsverstöße der Klinik im Zusammenhang mit der Entlassung D.s ein eigenes Interesse der Zeugin bestand, ihr Vorgehen als vorschriftsmäßig darzustellen. Sie hat daher die Angaben der Zeugin besonders kritisch gewürdigt, erachtet sie jedoch als uneingeschränkt belastbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Zeugin zunächst Anlass und Zielrichtung ihres Anrufs plausibel dahingehend zu schildern vermochte, dass es ihr und den ärztlichen Kollegen darum gegangen sei, die Entscheidung über die Entlassfähigkeit D.s auf eine breitere Tatsachengrundlage zu stellen und hierzu auch ihre subjektiven Angaben zu ihrem sozialen Umfeld zu überprüfen. Diese Ziele setzen denknotwendig voraus, den Angeklagten als Adressat dieses Anliegens nicht nur über die Umstände der Aufnahme der Patientin, sondern auch die zu treffende Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeugin MY., wenngleich ihr der eigene Wortlaut im Rahmen des Gesprächs nicht mehr erinnerlich war, dem Angeklagten zweifelsfrei vermittelte, warum D. sich in der Klinik befand – namentlich wegen des möglichen Suizidversuches am Bahnhof Q. – und dass es darum ging herauszufinden, ob entgegen den eigenen Angaben der Patientin weiterhin Eigengefährdungsaspekte vorlagen. Die Angaben der Zeugin werden zudem objektiviert durch die verlesene ärztliche Verlaufsdokumentation vom 21.09.2023, in welcher der Inhalt des Telefonats ereignisnah in Einklang mit ihren Schilderungen niedergelegt ist. In dem zugehörigen Telefoneintrag ist festgehalten, der Angeklagte habe angegeben, „keine Indikation für eine weitere stationäre Behandlung oder Unterbringung [zu sehen], [D.] sei immer schwer erreichbar gewesen, sie verschließe sich, wolle keine Unterstützung; langjähriger Konsum sei bekannt, sie konsumiere alles, was sie bekomme, (er konnte nicht angeben was sie konsumier[e]). Sie sei nicht abstinenzmotiviert und nicht einsichtig. Er sehe keine Gefährdungsaspekte und wolle, dass man [ihren] Wunsch erfüll[e] und sie entlass[e].“ Auf die Frage, wohin sie nach der Entlassung gehen könne: „Sie habe eine Adresse, wo sie unterkommen könne“. Letztendlich hat auch der Angeklagte jedenfalls eingeräumt, nach einer möglichen Suizidgefahr D.s und danach befragt worden zu sein, ob er sie als stabil genug einschätze, entlassen werden zu können.
Die Kammer ist hierauf aufbauend auch sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte die nur wenige Stunden zuvor von D. erhaltenen WhatsApp-Nachrichten nicht nur als Suizidankündigung verstanden hatte, sondern diese der Zeugin MY. in dem Telefonat auch aktiv verschwieg. Seine gegenteilige Einlassung, er habe die Nachrichten D.s als reine Bezugnahme auf ihre „Drogen- und Spielewelt verstanden“, sei davon ausgegangen, D. habe sich in die Niederlande begeben wollen, um sich dort noch mehr bzw. stärkere Drogen zu besorgen, und habe sich verabschiedet, weil er davon ausgegangen sei, die Betreuung sei aufgrund des Ortswechsels beendet, erachtet sie als unzutreffende Schutzbehauptungen.
Ausgangspunkt der Bewertung war insoweit der konkrete Wortlaut der Nachricht D.s von 08:46 Uhr, in der sie ausführt, sich dafür „entschieden [zu haben], in das Universum zu kommen“, an der „niederländischen Grenze“ zu sein und „keine Hilfe“ zu wollen. Dabei drängt sich angesichts der Bezugnahme auf das „Universum“ und die Ablehnung von „Hilfe“ zunächst für jeden objektiven Empfänger einer solchen Nachricht zwingend auf, dass es sich um eine Suizidankündigung handelt. Hieraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass auch der als Doktor der M. intellektuell gut gebildete Angeklagte diesen Interpretationsschluss zu ziehen vermochte und gezogen hat. Im Umkehrschluss vermochte sie sicher auszuschließen, dass er ihre Nachricht aufgrund vorangegangener Gespräche mit D. und seines persönlichen Eindrucks von ihrer Person subjektiv dahingehend fehlinterpretiert hat, sie beziehe sich auf die von ihr favorisierte „Drogen- und Spielewelt“. Hierfür stritten keine belastbaren Anhaltspunkte. Dies gilt zunächst deshalb, weil keine der weiteren Personen aus dem näheren Umfeld D.s deren besondere Beziehung zu einem solchen Alternativuniversum zu bestätigen vermochte. Insbesondere der Zeuge A., mit dem D. jedenfalls über ein Dreivierteljahr eine Parallelbeziehung führte und der mit ihr auch längere Zeit am Stück verbracht hatte, hatte keinerlei Assoziationen zu dem Begriff „Universum“ und vermochte auch nicht zu bestätigen, dass dieser Ausdruck jemals von ihr verwandt worden sei. Auch in dem verlesenen Brief des Zeugen AO., der sich explizit zu den Gesprächsthemen zwischen D. und dem Angeklagten verhielt, findet sich kein Hinweis darauf, dass für D. ein solches „Alternativuniversum“ entsprechend der Darstellung des Angeklagten existierte oder in ihrem Leben eine größere Rolle spielte. Auch die Bezugnahme D.s auf die Niederlande stützt diese Interpretation des Angeklagten nicht. Dieser Passus erklärt sich schlichtweg daraus, dass D. nicht bekannt war, dass der Zeuge X. den Angeklagten über ihren Ortswechsel informiert hatte. Dass sie daher davon ausging, den Angeklagten- ihrem Verständnis nach – erstmalig darüber aufklären zu müssen, dass sie sich nicht mehr in L., sondern nahe der niederländischen Grenze befand, was auf die Region U. zutrifft, liegt auf der Hand. Schließlich war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten auch seiner Einlassung nach, wenngleich nicht ihrer medizinischen Diagnose nach, jedenfalls aber laienhaft bekannt war, dass D. hochlabil war.
Unabhängig davon steht jedoch auch die Reaktionen des Angeklagten auf die Nachricht in eklatantem Widerspruch zu einer derartigen Interpretation. In seiner Antwort von 08:47 Uhr äußert der Angeklagte „Bewunderung“ für ihre „Stärke zu dieser Entscheidung“. Soweit der Angeklagte hierzu in seiner Einlassung ausführt, gemeint gewesen sei ihre Stärke zu der Entscheidung, noch mehr und stärkere Drogen zu nehmen, was er bewundert habe, entbehrt dies bereits aus sich heraus jeglicher Logik und Plausibilität, zumal sich in diesem Kontext auch nicht erschließt, warum D. hierbei „Hilfe“ ablehnen sollte. Ebenso unplausibel ist die Erklärung des Angeklagten zu seiner Verabschiedung gegenüber D. damit, er sei davon ausgegangen, er werde die Betreuung aufgrund ihres Ortswechsels abgeben. Abgesehen davon, dass D. sich im Zeitpunkt des Nachrichtenwechsels erst seit fünf Tagen im Raum U. aufhielt und völlig ungeklärt war, ob sie dort dauerhaft bleiben würde, endete die Betreuung nicht faktisch mit ihrer „Verabschiedung“. Vielmehr wären hierzu mehrere formelle Schritte nötig gewesen, in deren Kontext es naheliegend auch zu weiterem Kontakt mit D. gekommen wäre. Dass der Angeklagte sich bereits zu diesem Zeitpunkt von ihr verabschiedete, ist vor diesem Hintergrund einzig dadurch erklärbar, dass er davon ausging oder es für möglich hielt, die Verabschiedung sei endgültig, weil D. sich zeitnah suizidieren werde.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte die Chatnachrichten in dem Telefonat mit der Zeugin MY. nicht erwähnte, spricht aus sich heraus dafür, dass er diese als – seinem Willen nach zu verheimlichende – Suizidankündigung verstand. Andernfalls hätte es schon deshalb nahegelegen, die Nachricht zu erwähnen, weil ihm dann abweichende Informationen dazu vorgelegen hätten, wohin D. sich nach einer Entlassung begeben wollte – nämlich nicht, wie von der Zeugin MY. in dem Telefonat thematisiert, nach L. oder, wie von ihm selbst behauptet, in den Raum U., sondern in die Niederlande.
Schließlich hat der Angeklagte auch zu anderen Aspekten des Telefonats mit der Zeugin MY. – wie vorstehend belegt – gelogen, namentlich dem Umstand, nicht gewusst zu haben, warum D. in der Klink in QJ. gewesen sei, und von einer erneuten Exsikkose ausgegangen zu sein.
In Gesamtschau all dieser Aspekte hält die Kammer es daher schlichtweg für ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Nachricht D.s im Sinne seiner Einlassung und nicht als – sich jedermann aufdrängende – Suizidankündigung auffasste.
Dabei war auch sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte die Nachrichten aktiv verschwieg. Hierbei sind zunächst die zeitlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Der Angeklagte erhielt die Nachrichten von D. nur etwa drei Stunden vor dem Telefonat mit der Zeugin MY., was es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass er sie wieder vergessen hatte, zumal deren Inhalt außergewöhnlich war. Hinzu tritt, dass das Telefonat mit der Zeugin MY. für den Angeklagten auch nicht überraschend kam. Ihren ersten Anrufversuch hatte er versäumt und die Zeugin daraufhin selbst zurückgerufen; aus dem Gespräch am Vortag mit einer Sozialarbeiterin der Klinik war dem Angeklagten zudem bereits bekannt, dass D. sich in der dortigen Klinik befand. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht seit geraumer Zeit als Betreuer tätig war, hätte es sich aufgedrängt, den Nachrichteninhalt selbst dann offenzulegen, wenn er ihm einen abweichenden Bedeutungsgehalt beigemessen hätte. Dass der Angeklagte hingegen selbstsicher gegenüber der Zeugin MY. erklärte, keine Gefährdungsaspekte zu sehen und ihr zudem Falschinformationen über einen sicheren Zufluchtsort in L. erteilte, ist nur damit erklärbar, dass er die Nachrichten bewusst verschwieg. Hiermit in Einklang steht auch das weitere, anhand des verlesenen Screenshots vom 21.09.2023 belegte Verhalten des Angeklagten im Nachgang zu dem Telefonat mit der Zeugin MY., namentlich die textnachrichtliche Kontaktaufnahme zu D. um 11:55 Uhr mit dem Inhalt „Ich habe es der Ärztin bestätigt, dass Du heute aus dem Krankenhaus gehen darfst, wenn es Dein Wunsch ist. Ich kann leider nicht mehr helfen.“. Seine Wortwahl spricht ganz erheblich dafür, dass der Angeklagte darauf zielte, bei der Zeugin MY. die Entlassung D.s zu erwirken.
bb) Bestärkung D.s in ihrem Suizidentschluss
Den bestärkenden Charakter der seitens des Angeklagten an D. gesandten Textnachrichten hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. YS. nachvollziehbar erläutert. Dieser ordnete sowohl die Antwortend des Angeklagten auf die Suizidankündigung D.s, ihre „Stärke“ zu dieser Entscheidung zu „bewundern“, ebenso wie die Mitteilung, ihr den Weg aus der Klinik bereitet zu haben, dahingehend ein, dass beides auch und gerade von einer psychisch kranken Person wie D. nur als zustimmende Bekräftigung in Bezug auf ihr Suizidvorhaben verstanden werden konnte, weshalb die Kammer rückschließt, dass auch D. die Nachrichten entsprechend aufgefasst hat. Dabei ist die Kammer im Hinblick auf die – wie nachstehend näher ausgeführt – seitens des Zeugen A. berichtete Mobiltelefonnutzung D.s unmittelbar vor ihrem Suizid auch sicher davon überzeugt, dass sie trotz fehlender Antwort auf die letzte Nachricht des Angeklagten von dieser noch Kenntnis genommen hat.
cc) Positive Entlassentscheidung der Klinik aufgrund des Telefonats mit dem Angeklagten
Anhand der Schilderungen der Zeugen MY. und Dr. ZW. war ferner zu belegen, dass die auf das Telefonat mit dem Angeklagten folgende positive Entlassentscheidung der Klinik maßgeblich auf dessen Inhalt beruhte. Beide Zeugen führten hierzu aus, D. im Anschluss an das Telefonat zunächst ein zweites Mal visitiert zu haben. Hier habe sie sich bei weiter abgeklungener Intoxikation deutlich offener und auskunftsbereiter gezeigt und nunmehr den Suizidcharakter ihrer Handlungen am HU. Bahnhof dahingehend relativiert, keine Lebenskrise, sondern aufgrund ihres Substanzkonsums „Überdrussgedanken“ gehabt zu haben; sie habe einen Platz gesucht, um sich auszuruhen, und, da der Zug erst eingefahren sei, gedacht zu haben, sie hätte noch Zeit gehabt, die Gleise zu überqueren. Im Hinblick auf ihre geäußerte Absicht, nach L. zurückzukehren, habe sie sich zudem zukunftsorientiert gezeigt, weswegen zu diesem Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht keine Anhaltspunkte mehr für eine akute Suizidalität bestanden hätten. Da sich hierauf gestützt auch aus dem Telefonat mit dem Angeklagten nichts Gegenteiliges, insbesondere keinerlei Hinweise auf fortbestehende suizidale Tendenzen, ergeben hätten und ihnen ein sicherer Empfangsraum in L. bestätigt worden sei, hätten sie D. nicht mehr als eigengefährdend eingeschätzt und konsiliarisch die positive Entlassentscheidung getroffen. Die Zeugen MY. und Dr. ZW. gaben des Weiteren übereinstimmend an, dass diese Entscheidung nicht getroffen worden wäre, wenn ihnen der Inhalt des Nachrichtenverkehrs von D. und dem Angeklagten vom Vormittag bekannt gewesen wäre. Konfrontiert mit dem konkreten Wortlaut der Nachricht von D. von 08:46 Uhr gaben beide Zeugen glaubhaft an, dass sie diese eindeutig als Suizidankündigung verstanden und – wenn man ihnen diese offenbart hätte – konkrete Anhaltspunkte für eine fortbestehende akute Eigengefährdung gesehen hätten. Das weitere Procedere fassten sie dahingehend zusammen, dass D. mit dem Nachrichteninhalt konfrontiert und es versucht worden wäre, sie zu einer freiwilligen Weiterbehandlung zu motivieren; andernfalls wäre von Seiten der Klinik eine Einweisung nach dem PsychKG oder BGB beantragt worden und D. jedenfalls bis zu einer richterlichen Entscheidung am Folgetag in der Klinik verblieben.
Die Feststellungen zu den an die positive Entlassentscheidung anknüpfenden Entlassungsmaßnahmen in Gestalt der Aufsuche eines Bankautomaten und der Ausstellung eines Taxitransportscheins beruhen auf den dahingehenden Angaben der Zeugen MY. und Dr. ZW. sowie den verlesenen pflegerischen und ärztlichen Verlaufsberichten, in denen entsprechendes festgehalten ist.
dd) Akute Krise D.s am TE. Bahnhof; Suizid und fehlende Freiverantwortlichkeit
Dass D. sich kurz darauf aufgrund einer auf ihrer Grunderkrankung fußenden akuten psychischen Krise im Bereich vor dem TE. Bahnhof suizidierte, indem sie sich auf die Gleise vor einen einfahrenden Zug begab und von diesem überrollt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen A., dem verlesenen Leichenbericht vom 22.09.2023 nebst dem hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildmaterial sowie dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ZK.
Hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs bestätigte zunächst der Zeuge A., gegen 18:35 Uhr die festgestellte Nachricht von D. zu ihrem Aufenthaltsort auf den Gleisen und dem herannahenden Zug erhalten zu haben. Deren Inhalt deckt sich mit der in dem vorbezeichneten Leichenbericht niedergelegten, durch den Zugführer beschriebenen Antreffsituation dahingehend, bei Zufahrt auf den TE. Bahnhof in Höhe des festgestellten Bereichs gesehen zu haben, wie eine Person von rechts mit „gestörtem/nervösem Blick“ auf Händen und Knien auf die Bahngleise gekrochen sei, bevor er ein Knallgeräusch wahrgenommen habe. Dem Leichenbericht waren die festgestellte Geschwindigkeit des Zugs sowie der Leichenfundort zu entnehmen.
In Einklang hierzu steht das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ZK. Diese fasste auf Grundlage der durchgeführten Obduktion und unter Erläuterung des hierzu in Augenschein und gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbildmaterials Bl. 18 – 37 d. A. das Verletzungsbild D.s zunächst im Sinne der Feststellungen zusammen. Mit Blick auf die Anstoßstelle des Zuges lasse sich anhand des Verletzungsbildes, passend zu den Schilderungen des Zugführers dahingehend, dass die Getötete aus Fahrtrichtung schauend von rechts auf die Schienen gekrochen sei, nachvollziehen, dass der Erstkontakt mit der linken Körperseite erfolgt sei, wobei ihre Oberschenkel ebenso wie das Becken von den Zugrädern überrollt worden sein müssten, da andernfalls die Abtrennung der Beine und die dortigen Trümmerbrüche nicht erklärbar seien. Darüber hinaus seien am Leichnam zahlreiche oberflächliche Hauteröffnungen nachvollziehbar gewesen, die durch Körperkontakte und Bewegungen in der Überroll- und Abwurfphase und ein Mitschleifen erklärt würden. Die Verletzungen seien in lebendem Zustand erfolgt, was sich aus entsprechenden Bluteinatmungsherden im Luftleitersystem ergebe. D.s Tod sei letztlich infolge Ausblutens eingetreten.
Zur Intoxikation D.s führte die Sachverständige Prof. Dr. TH. aus, dass sie nach den durchgeführten immunchemischen Untersuchungen im Todeszeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Diazepam, Venlafaxin und ggf. Methadon sowie unter der deutlichen Wirkung von MDMA gestanden habe. Hinsichtlich letztgenannter Substanz führte die Sachverständige erläuternd aus, dass der gemessene Wert von ca. 17 ng/mg oberhalb des höchsten Kalibrationswertes liege und damit so hoch sei, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass D. – wie sich aus der ergänzend durchgeführten und ebenfalls positiv auf MDMA ausgefallenen Haarprobenanalyse ergebe – insoweit konsumgewöhnt gewesen, von einer deutlichen Substanzwirkung zum Zeitpunkt des todesursächlichen Geschehens auszugehen sei. Hieraus war zugleich rückzuschließen, dass D. sich nach ihrer Entlassung aus der IU. Klinik QJ. die entsprechende Substanz verschafft und konsumiert hat.
Dass D. diesen Suizid auf dem Boden ihrer Grunderkrankung aus einer akut depressiven Krise beging und hierbei zu keiner freiverantwortlichen Willensbildung in der Lage war, stützt sich im Wesentlichen auf das Begutachtungsergebnis des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. YS.. Der Sachverständige hat auf Grundlage der Vorbefunde, des Aktenmaterials sowie der Erkenntnisse der Hauptverhandlung den psychischen Zustand D.s einleitend dahingehend zusammengefasst, dass diese sich – gegründet auf ihre bestehenden gravierenden Diagnosen in Gestalt einer rezidivierenden depressiven Störung, der Borderline- sowie der bestehenden schweren Drogenerkrankung – in den Tagen vor ihrem Tod in einer akut depressiven Episode bei bestehender Abhängigkeitserkrankung und erlebtem wie auch erneut bevorstehendem Entzug befunden habe. Maßgeblich für diese Einordung seien insbesondere die Ereignisse vom 19.09.2023, namentlich der naheliegend ernsthafte Suizidversuch am Bahnhof Q.-QI., sowie die Erkenntnisse aus ihren sich hieran anschließenden Klinikaufenthalten in UX. und QJ., die bereits zu diesem Zeitpunkt auf eine schwere psychosoziale Belastung D.s hinwiesen. Insoweit sprächen aus psychiatrischer Sicht zunächst überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Ereignis am HU. Bahnhof um einen ernstgemeinten Suizidversuch gehandelt habe. In diesem Sinne wirkten nicht nur die Erstangaben D.s selbst gegenüber dem Rettungssanitäter und Zeugen AR., demgegenüber sie, wie dieser in der Hauptverhandlung schilderte, geäußert habe, sich diverse Tabletten in suizidaler Absicht eingeführt zu haben und nur noch habe sterben wollen. Auch bei Aufnahme in der Psychiatrie QJ. am Folgetag habe sie sich ausweislich der Inhalte der Verlaufsdokumentationen noch in diesem Sinne geäußert und angegeben, der Mitbewohner habe sie nicht in der Wohnung gewollt und geäußert, sie verdiene es zu sterben. Allein der Umstand, dass diese Erstangaben jeweils noch unter fortdauernder Intoxikation erfolgt seien und sie diese unter abklingendem Substanzeinfluss relativiert und bagatellisiert habe, stelle die Ernsthaftigkeit ihrer Angaben und des Entschlusses zum Handlungszeitpunkt nicht in Frage. Gegen einen ernstgemeinten Suizidversuch spreche auch nicht zwingend, dass sich dieser in Anwesenheit von Freunden bzw. Bekannten in Gestalt der Zeugen MN. ereignet habe. Bei der Suizidmotivation handele es sich um ein changierendes Gebiet, welches keinen eindimensionalen Regeln von Ursache und Wirkung folge. Sie sei vielmehr durch vielfältige Beziehungsgesichtspunkte geprägt, von der jeweiligen sozialen Situation abhängig und könne von der Hoffnung, durch Suizidankündigungen etwas bewirken zu können, begleitet werden. Vorliegend habe D. sich in einer dergestalt bedrängten Situation befunden, dass sie aus L. weggebracht worden, im Rheinland jedoch auch nicht (mehr) erwünscht gewesen sei und ihr die Realität gedroht habe, in dasjenige Umfeld zurückgeführt zu werden, welches sie zuvor abgelehnt habe. All dies begründe erhebliche Unwägbarkeiten und unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte D.s entsprechend eine erhebliche Suizidgefahr. Soweit sich ihr psychopathologischer Befund im Zuge des Aufenthaltes in QJ. ausweislich der Bekundungen ihrer Behandler und der Verlaufsdokumentationen gebessert habe, sei gleichwohl zu berücksichtigen, dass auch am Entlassungstag zur Mittagszeit noch eine gedrückte Stimmung und psychopathologische Auffälligkeiten in Gestalt von Verlangsamung, Stimmungsschwankungen und nachdenklichem, rückzügigen Verhalten dokumentiert worden seien. Auf dieser Grundlage liege es fern, dass D. sich im Entlassungszeitpunkt am späten Nachmittag in einem psychopathologisch ausgeglichenen und stabilen, sondern vielmehr einem weiterhin labilen Zustand befunden habe.
Auf dieser Grundlage seien aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine freiverantwortliche Suizidentscheidung gleich unter mehreren Gesichtspunkten nicht gegeben. Eine freie Suizidentscheidung setzte – in Einklang mit den hierzu durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen – auch aus psychiatrischer Sicht voraus, dass die folgenden vier Voraussetzungen vorlägen:
Die Fähigkeit, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die tatsächliche Informiertheit über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.
Die Freiheit von unzulässiger Einflussnahme oder Druck.
Die Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses.
Auf dieser Grundlage seien im Fall von D. sowohl die erste als auch letzte Voraussetzung nicht erfüllt gewesen und daher aus psychiatrischer Sicht eine freiverantwortliche Suizidentscheidung zu verneinen.
Zunächst sei D. auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen sowohl vor als auch während des Suizidgeschehens gleich unter drei Gesichtspunkten von erheblichen psychischen Störungen beeinflusst gewesen. Dies betreffe eine akute depressive Verstimmung, ihre aus der Borderline-Erkrankung resultierende emotionale Instabilität und zuletzt ihre akute Drogenproblematik, aufgrund derer sie zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sei, eine realitätsgerechte Abwägung des Für und Wider einer Selbsttötung vorzunehmen.
Das Vorliegen einer akut depressiven Verstimmung ergebe sich insoweit eindeutig aus den dargestellten Aufnahmebefunden und der pflegerischen wie auch ärztlichen Dokumentation. Eine solche Verstimmung führe dazu, dass die betroffene Person alles dunkel und hoffnungslos erlebe und depressive Aspekte der Lebenssituation überbewerte. Gemünzt auf D. sei insoweit wiederum ihre auch im Entlasszeitpunkt fortbestehende psychosozial bedrängte Situation, geprägt von zwischenmenschlicher Enttäuschung, Ablehnung und Unterstützungslosigkeit in den Blick zu nehmen gewesen. Verschärfend sei sodann die von Unwägbarkeiten geprägte Entlasssituation gewesen, bei der D. sich alleine, ohne Obdach und zureichende Geldmittel am TE. Bahnhof wiedergefunden habe und eine langwierige Reise nach L. habe antreten müssen. Dass RH. ausgehend von den weiteren Angaben des Zeugen A. in der Hauptverhandlung, sie habe ihm während ihres Aufenthalts in der Klinik in QJ. mitgeteilt „genau zu wissen, was sie sagen müsse, um nach 24 Stunden entlassen zu werden“ und den sich hierhinein fügenden zukunftsgerichteten Äußerungen gegenüber dem ärztlichen Personal der Klinik möglicherweise noch die Fähigkeit besaß, andere zu manipulieren, spreche zwar für eine gewisse Handlungskompetenz, Flexibilität und Übersicht, sich zielgerichtet zu verhalten und Situationen zu bewerten. Dies erlaube jedoch nicht den Umkehrschluss, dass sie fähig gewesen sei, eine freie und unbeeinflusste Suizidentscheidung zu treffen. Zum Ausdruck komme hierin viel mehr ein schwankendes Verhalten, beeinflusst je nach akuter Krankheitssymptomatik und Belastung durch psychosoziale Faktoren, einhergehend mit einem Oszillieren danach, welche Situation ihr vor Augen trete.
In diesem Zusammenhang von Bedeutung sei daher auch der zweite Beeinflussungsfaktor in Gestalt ihrer Borderline-Erkrankung, die mit einem schwankenden Aufschießen und Zurücktreten von labilen Aspekten einhergehe und die ebenfalls zu einer Unbeständigkeit in Stimmungs- und Entscheidungslage führe.
Zuletzt sei ihre gravierende Abhängigkeitserkrankung und die hierin liegende Beeinflussung durch erlebte und bevorstehende Entzügigkeit von maßgeblicher Bedeutung. So habe sich D. zum Zeitpunkt ihrer Entlassung im Stadium ausklingender Intoxikation befunden, jedoch weiterhin erheblich unter dem Einfluss verschiedener psychotroper Substanzen gestanden und darüber hinaus befürchten müssen, dass es innerhalb von Stunden zu Entzugsbeschwerden kommen werde. Auch eine solche Konfrontation mit quälenden Entzugserscheinungen sei von erheblichem Einfluss auf die Entscheidungsbildung; selbiges gelte für die dann im Zeitpunkt des Suizids – nach zwischenzeitlichem erneuten Konsum – vorliegende Intoxikation.
Darüber hinaus fehle es aber auch an dem vierten Kriterium, der Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit des Suizidentschlusses. Bei Rückschau sowohl auf die durch die Krankenunterlagen belegte Vorgeschichte D.s als auch die aktuellen Entwicklungen seit ihrem Eintreffen im Raum U. lasse sich aus psychiatrischer Sicht ein deutliches Schwanken in ihren Entscheidungen nachvollziehen. Erkennbar seien neben depressiven Verstimmungen, insbesondere dem jüngsten Suizidversuch am HU. Bahnhof, auch zukunftsgerichtete Aspekte wie der Versuch eines „Neustarts“ im Raum U. und, nach dessen Scheitern, eine mögliche, gegenüber dem Klinikpersonal in QJ. geäußerte Rückkehr nach L.. Dies gelte umso mehr, sollte der Suizidversuch am HU. Bahnhof – entgegen der vorstehenden Einordnung – lediglich appellativer Natur gewesen sein; gleichzeitig stelle selbst ein insoweit ernstgemeinter Suizidversuch im Lichte ihrer nachfolgend relativierenden Äußerungen kein überwiegendes Indiz für eine innere Festigkeit dar.
Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. YS. schließt die Kammer sich aus eigener Wertung heraus an. Der Sachverständige ist zunächst von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die psychische Situation und Konstitution D.s ebenso wie die auf sie einwirkenden Einflussfaktoren fachkundig und plausibel eingeordnet wie analysiert. Der von dem Sachverständigen beschriebene labile Zustand D.s im Vorfeld des Tatgeschehens wird aus Sicht der Kammer zudem durch das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. TH. untermauert, der zufolge im Bereich des linken Unterarms der Verstorbenen mehrere frisch imponierende, überwiegend parallel bzw. musterartig angeordnete oberflächliche Hautanritzungen festgestellt werden konnten, die selbstverletzendes Verhalten belegten. Im Hinblick auf das changierende Stimmungsbild D.s am Tattag hat die Kammer ergänzend gewürdigt, dass sie sich auch kurz vor ihrem Suizid noch mit einem pflegerischen Mitarbeiter um eine entsprechende Bargeldabhebung für ein Ticket nach L. bemüht hatte. Auch aus Sicht der Kammer liegen damit gewichtige Hinweise darauf vor, dass ein Teil von ihr dafür stritt, nach L. zurückzukehren, sie dann jedoch – wie das toxikologische Gutachten belegt – Betäubungsmittel konsumierte, mit den Schwierigkeiten der unterstützungslosen Rückreise in den Abendstunden konfrontiert war und sich dementsprechend in einem hoch fragilen, die fehlende Festigkeit ihres Suizidentschlusses untermauernden Zustand befand.
b) Subjektive Tatseite
Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten bei dem Telefonat mit der Zeugin MY. beruhen auf den folgenden Beweismitteln und Erwägungen:
Gegenstand des Vorsatzes bei einem Unterlassungsdelikt müssen neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physischrealen Handlungsmöglichkeit und dem zumindest möglichen Eintritt des Todeserfolges auch diejenigen Umstände sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen und die objektive Zurechnung des Erfolges begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – 4 StR 200/21).
aa) Bewusste Untätigkeit, Garantenpflicht, physischreale Handlungsmöglichkeit, hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung
Dass der Angeklagten als Berufsbetreuer mit dem ihm auch nach seiner Einlassung bekannten Aufgabenkreis um seine Garantenpflicht in Bezug auf Gesundheit und Leben der D. wusste, liegt auf der Hand.
Aus dem festgestellten Nachrichtenwechsel mit D. und dem Gesprächsinhalt mit der Zeugin YW. war – wie vorstehend bereits ausgeführt – auch zweifelsfrei rückzuschließen, dass der Angeklagte Letzterer bewusst die von ihm auch so verstandene Suizidankündigung D.s vom Morgen vorenthielt, obgleich er davon ausging, dass die Zeugin in Kenntnis dieser Ankündigung eine Entlassung aus der Klinik und damit zugleich ein mögliches suizidales Verhalten D.s zu verhindern versucht hätte. Der Zeugin YW. kam es nach ihren glaubhaften Bekundungen gerade darauf an, von dem Angeklagten etwaige auf eine Eigengefährdung hindeutende Umstände abzufragen, was sie ihm auch mitgeteilt hatte. Im Lichte dieser eindeutigen Erkundigung der Zeugin MY. war auszuschließen, dass die unterbliebene Mitteilung über die Suizidankündigung D.s einer reinen Nachlässigkeit des Angeklagten geschuldet war. In diesem Sinne wirkt auch der Umstand, dass der Angeklagte D. im Anschluss an das Telefonat mitteilte, „der Ärztin bestätigt“ zu haben, dass sie „heute aus dem Krankenhaus gehen“ dürfe. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Angeklagte einerseits davon ausging, sein Verschweigen ebenso wie seine (wahrheitswidrigen) Angaben bezüglich einer sicheren Anlaufadresse D.s in L. würden eine positive Entlassentscheidung nach sich ziehen. Im Umkehrschluss lässt sich hieraus andererseits ableiten, dass der Angeklagte davon ausging, dass wahrheitsgemäße Angaben in dem Telefonat zur Folge gehabt hätten, dass D. nicht entlassen, sondern weiterbehandelt worden wäre und sich – jedenfalls an diesem Tag – für sie keine Gelegenheit geboten hätte, ihren angekündigten Suizid umzusetzen.
bb) Bedingter Tötungsvorsatz
Die hierauf aufbauenden sicheren Feststellungen zu dem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau der nachstehend dargestellten Beweismittel:
In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 01. März 2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17).
Auf dieser Grundlage war ein bedingter Tötungsvorsatz sicher festzustellen. Wie vorstehend unter IV. 3) a) aa) ausgeführt und belegt, besteht zunächst kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die WhatsApp-Nachrichten D.s vom Morgen des 21.09.2023 als Suizidankündigung verstanden hat. Dies erlaubt – insbesondere in Kombination mit der ihm von der Zeugin MY. in dem Telefonat mitgeteilten Information, dass D. zwei Tage zuvor bereits einen möglichen Suizidversuch auf den Gleisen des HU. Bahnhofs begangen hatte – den Rückschluss, dass der Angeklagte es zumindest für möglich hielt, dass D. sich bei einer Entlassung das Leben nehmen würde. Ernsthafte Gründe, aufgrund derer der Angeklagte darauf hätte vertrauen können, D. werde sich nichts antun, lagen nicht vor. D. war – wie dem Angeklagten bekannt war – psychisch schwer krank und befand sich in einer auch akuten Krisensituation. Von ihrer engsten Bezugsperson, dem Zeugen X., war sie – wie der Angeklagte aus dessen Mitteilung wusste – weit entfernt; ihre anderweitigen Kontakte im Raum U. hatten – wie durch den Suizidversuch evident geworden – offenbar kein stabiles Umfeld für sie geboten. Auf diese Gemengelage traf die nur drei Stunden zuvor ihm gegenüber aktualisierte Suizidankündigung per WhatsApp.
Dass der Angeklagte auf dieser Grundlage eine Selbsttötung D.s mindestens billigte, war nicht nur aus der Tathandlung selbst in Gestalt des Verschweigens ihrer Nachricht, sondern auch aus seinen textnachrichtlichen Reaktionen gegenüber D. rückzuschließen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass D. den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt darum gebeten hatte, ihre Nachricht geheim zu halten und – darüberhinausgehend – gegenüber der Klinik aktiv Einfluss auf die zu treffende Entlassentscheidung zu nehmen. Die entsprechende Initiative des Angeklagten, eigenes Wissen zu verschweigen und die Klinik über die Tatsachengrundlage für eine Entlassentscheidung zu täuschen, lag mithin bei ihm allein. Hinzu tritt ferner, dass der Angeklagte D. auch verbale Bestärkung in ihrer Suizidentscheidung zuteilwerden ließ. Dies betrifft nicht nur seine unmittelbare Antwort auf die Suizidankündigung dahingehend, ihre „Stärke“ zu dieser Entscheidung zu „bewundern“, sondern auch den Umstand, dass er sie im Anschluss an das Gespräch mit der Zeugin MY. darüber informierte, ihr den Weg aus der Klinik bereitet zu haben (vgl. Nachricht von 11:55 Uhr: „Ich habe es der Ärztin bestätigt, dass Du heute aus dem Krankenhaus gehen darfst, wenn es Dein Wunsch ist […].“). Diese Mitteilung konnte – wie vorstehend bereits ausgeführt – nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. YS. auch von einer psychisch erkrankten Person wie D. nur als zustimmende Bekräftigung verstanden werden, woraus die Kammer zugleich rückschließt, dass der Angeklagte eine entsprechende Wirkung seiner Äußerung jedenfalls auch billigend in Kauf nahm.
In voluntativer Hinsicht bestehen keine durchgreifenden vorsatzkritischen Zweifel an der Billigung des tödlichen Taterfolgs durch den Angeklagten. Wenngleich ein konkretes Motiv des Angeklagten vorliegend nicht zu ergründen war, war jedenfalls aus der Tathandlung selbst abzuleiten, dass sein Entschluss auf seine irgendwie gearteten eigenen, von dem akuten Gesundheitszustand D.s losgelösten moralischen Wertvorstellungen zurückging, sie bei der Bewältigung ihres Lebensalltags und ihrer psychischen Probleme nicht mehr zu unterstützen, sondern sie in einen Suizid zu „entlassen“, unabhängig davon, ob sie diese Entscheidung freiverantwortlich traf, und obwohl sie sich in einem schützenden Setting befand. Hierbei maßte er sich selbst eine gegenüber dem Behandlerteam übergeordnete Entscheidungskompetenz an.
Der Angeklagte befand sich im Tatzeitpunkt auch nicht in einem solchen psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihm die sich aus der unterlassenen Mitteilung der Suizidankündigung gegenüber den Behandlern und der hieran anknüpfenden Entlassung D.s aus der Klinik ergebenden Gefahren für ihr Leben tatsächlich bewusst waren und von ihm gebilligt wurden. Hinweise auf irgendwie geartete psychische Beeinträchtigungen des Angeklagten oder eine Intoxikation haben sich nicht ergeben.
Der bedingte Vorsatz war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer spontanen, in affektiver Erregung begangenen Tat zu verneinen. Eine Spontantat lag nicht vor. Dies gilt zum einen deshalb, weil der Angeklagte innerhalb des Gesprächs – gerade auch im Hinblick auf die Erläuterungen der Zeugin MY., die denknotwendig einen gewissen Zeitraum in Anspruch nahmen – ausreichend Zeit hatte, sein Unterlassen zu bedenken. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der Anruf selbst auch für den Angeklagten nicht überraschend kam, sondern er die Zeugin MY. nach einem versäumten Anruf zurückgerufen hatte und bereits am Vortag über die Unterbringung D.s in der Klinik von einer Sozialarbeiterin informiert worden war. Ebenfalls lag die Suizidankündigung D.s zum Zeitpunkt des Telefonats bereits etwa drei Stunden zurück.
Anderweitige, vorsatzkritisch zu berücksichtigende Umstände lagen nicht vor. Nach alledem besteht kein Zweifel an dem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten.
cc) Vorsatz bezüglich einer Begehungsweise in mittelbarer Täterschaft
Dass der Angeklagte zudem die zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit führende Lage D.s kannte und mithin vorsätzlich im Hinblick auf die eine mittelbare Täterschaft begründenden Umstände gehandelt hat, war jedenfalls aus dem festgestellten Inhalt seines Telefonats mit der Zeugin MY. am Tattag in Zusammenschau mit der von D. an ihn versandten WhatsApp-Nachricht rückzuschließen.
Da der Begriff der „Freiverantwortlichkeit“ einem normativen Tatbestandmerkmal vergleichbar ist, genügt für den Vorsatz im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft neben der Kenntnis der zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände die Erfassung des sozialen Sinngehalts der (fehlenden) Freiverantwortlichkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.1981, Az. 4 StR 480/80). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Täter die Entscheidung des Sterbewilligen selbst als im Rechtssinne „nicht freiverantwortlich“ bewertet. Der soziale Sinngehalt der (fehlenden) Freiverantwortlichkeit ist vielmehr dann zutreffend erfasst, wenn die krankhafte Schwere der Beeinträchtigung und ihre Relevanz für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit zutreffend erkannt und in das Vorstellungsbild aufgenommen werden (LG Essen, Urteil vom 1. Februar 2024 – 32 Ks 5/23 -, juris, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 4 StR 265/24, NStZ 2025, 480).
Hieran kann kein Zweifel bestehen. Dem Angeklagten war zunächst – wie sich aus seiner eigenen Einlassung ergibt – bekannt, dass D. unter Betreuung stand und gar Pflegegrad 2 aufwies. Aus seinen persönlichen Treffen mit D. stand ihm seinen eigenen Angaben zufolge ebenfalls vor Augen, dass sie ihr Leben „als Reizüberflutung“ empfand, mitunter rückzügig lebte und antriebsvermindert war. Dass er auf dieser Grundlage gewahrte, dass D. psychisch schwer krank war, erscheint evident. Daneben folgt aus seiner Einlassung auch, dass ihm das massive Drogenproblem D.s – auch im Hinblick auf härtere Drogen (vgl. seine Warnung „Finger weg von Fentanyl“) bekannt war und er gerade im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Ortswechsel in die Region U. anhand ihrer Kontobewegungen von einem verstärkten Konsummuster ausgegangen war. Auf dem Boden dieses grundsätzlichen Kenntnisstandes legte die Zeugin MY. dem Angeklagten in dem am Tattag geführten Telefonat unmissverständlich offen, dass D. sich aufgrund eines zwei Tage zuvor stattgehabten fraglichen Suizidversuchs in der Psychiatrie QJ. zur Behandlung befand. Unabhängig von den Einzelheiten und der Dramatik der zu dieser Situation führenden Umstände war dem Angeklagten aufgrund dieses Gesprächsinhalts jedenfalls bewusst, dass D. sich in einer akuten Krise befand, die in Einklang mit der auch von ihm in den persönlichen Treffen wahrgenommenen fragilen Persönlichkeit stand. Der Angeklagte wusste infolgedessen um alle Aspekte, die eine schwere psychische Erkrankung und das Abhängigkeitssyndrom D.s begründeten und – in Laienwertung – einer freiverantwortlichen Willensbildung möglicherweise entgegenstehen konnten.
Angesichts dieses Kenntnisstandes ist das Wissen des Angeklagten um die dem sozialen Sinngehalt nach fehlende Freiverantwortlichkeit nicht (zusätzlich) davon abhängig, dass ihm auch die einzelnen Diagnosen seiner Betreuten in ihrer konkreten Ausprägung aus den Betreuungsunterlagen bekannt waren.
4) Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zu der Strafanzeige der Mutter D.s, der zwischenzeitlichen Einstellung des Verfahrens und dessen Wiederaufnahme beruhen auf der verlesenen E-Mail der BW. vom 25.09.2023, dem verlesenen Einstellungsbescheid vom 23.10.2023 sowie der verlesenen Wiederaufnahmeverfügung vom 26.01.2024.
5) Schuldfähigkeit
Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergeben. Es ergaben sich weder auf Grundlage seiner Einlassung, noch aufgrund der Handlungsabläufe der Tatbegehung besondere Auffälligkeiten.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht.
1)
Der Angeklagte war Berufsbetreuer der D.s u.a. mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsführsorge und hatte damit als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Klientin einzustehen.
Als Ausfluss dieser Garantenpflicht traf ihn die Verpflichtung, den Behandlern D.s sämtliche für deren Behandlung relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um deren Leben zu schützen. Hierzu gehörten insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend mögliche Gefährdungsaspekte solche Informationen des Angeklagten über etwaige Suizidankündigungen D.s. Indem er der behandelnden Ärztin, der Zeugin MY., die sich aus der WhatsApp-Nachricht D.s vom Tatmorgen ergebende Suizidankündigung trotz deren ausdrücklicher Frage nach möglichen Gefährdungsaspekten verschwieg, hat er die ihn treffende Verpflichtung unterlassen.
Wenngleich zu diesem allein schon kausalen pflichtwidrigen Unterlassen noch ein mitkausal gewordenes aktives Tun des Angeklagten in Gestalt dessen trat, dass er D. durch seine nachrichtlichen Antworten in ihren suizidalen Absichten bestärkte und zudem gegenüber der Zeugin MY. wahrheitswidrige Angaben zu einem – ebenfalls für die Entlassentscheidung relevanten – belastbaren sozialen Empfangsraum in L. machte, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vorliegend auf seinem Unterlassen.
2)
Dieses Unterlassen des Angeklagten ist auch kausal für den späteren Todeseintritt. Hätte der Angeklagte die Suizidankündigung D.s gegenüber der Zeugin MY. offengelegt, wäre der Tod D.s (jedenfalls in seiner konkreten Gestalt) ausgeblieben. Nach den getroffenen Feststellungen hätten für die Ärzte angesichts der Nachricht begründete Anhaltspunkte für eine Dissimulation bestanden. Bei Neubewertung der Gefahrenlage wäre daher eine fortbestehende akute Eigengefährdung D.s bejaht, das Verfahren einer zwangsweisen Unterbringung nach BGB oder PsychKG eingeleitet und D. jedenfalls vor einer richterlichen Entscheidung am Folgetag nicht entlassen worden. Die Mitteilung der Suizidankündigung an die behandelnde Ärztin kann mithin nicht hinzugedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis – der Todeseintritt der Betreuten jedenfalls am 21.09.2023 – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre.
3)
Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unterlassen des Angeklagten und dem tatbestandlichen Erfolg in Gestalt des Todes der D. ist vorliegend auch nicht durch Handlungen Dritter, namentlich die Entlassungsentscheidung der Klinik (hierzu unter a)) und die suizidale Handlung des Tatopfers selbst (hierzu unter b)), unterbrochen.
a)
Ein fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Kausalzusammenhang dann nicht, wenn die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache eines Erfolgs wesentlich fortwirkt (BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 6 StR 468/23, NStZ 2024, 482 Rn. 20 Fischer, 72. Aufl. 2025, vor § 13 Rn. 38 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn die finale Entlassungsentscheidung des als Oberarzt letztentscheidungsbefugten Zeugen Dr. ZW. setzte – unabhängig davon, ob sie sich ihrerseits als fahrlässiges Handeln darstellen sollte oder nicht – keine gänzlich neue Ursachenreihe in Gang, sondern beruhte ihrerseits – ganz maßgeblich – auf dem Unterlassen des Angeklagten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die von dem Zeugen Dr. ZW. vorgenommene Handlung in Gestalt der Entlassung der D. von dem Angeklagten gerade intendiert war.
b)
Auch die Selbsttötungshandlung der D. unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Sie ist dem Angeklagten vielmehr nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen.
Die aktive Mitwirkung an der Selbsttötung eines anderen ist als in mittelbarer Täterschaft begangene Tötung strafbar, wenn der Selbsttötungsentschluss nicht auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Suizidenten beruht und der Täter in Kenntnis dessen die Tatherrschaft über das zum Tod führende Geschehen ausübt (vgl. BGH Beschl. v. 25.10.2023 – 4 StR 81/23 Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa)
D. fasste ihren Selbsttötungsentschluss, wie von dem Angeklagten erkannt, nicht freiverantwortlich.
Notwendige Bedingung der Strafbarkeit in Konstellationen der Selbsttötung ist, dass der Suizident sich – vom Suizidhelfer erkannt – zum Tatzeitpunkt in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage befindet. Ob ein Suizidentschluss in diesem Sinne als freiverantwortlich zu bewerten ist, hängt – ähnlich wie die im Rahmen des § 216 StGB zu beantwortende Frage der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens – davon ab, ob der Suizident über die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und fähig ist, seine Entscheidung autonom und auf der Grundlage einer realitätsbezogenen Abwägung der für und gegen die Lebensbeendigung sprechenden Umstände zu treffen. Der Rechtsgutsinhaber, der sein Leben beenden will, muss in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite dieses Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und eine abwägende Entscheidung zu treffen. Hieran kann es namentlich bei Vorliegen einer akuten psychischen Störung fehlen. Insoweit bedarf es der Feststellung konkreter, die Freiverantwortlichkeit ausschließender Umstände (BGH, Beschl. v. 29.01.2025 – 4 StR 265/24, NStZ 2025, 480 Rn. 18 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt, fehlte es nach den getroffenen Feststellungen an einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung D.s. Wie ausgeführt, war D. nach der von der Kammer geteilten Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. YS. nicht nur unter gleich drei Komponenten – der depressiven Verstimmung, der Borderline- und der schweren Abhängigkeitserkrankung- unfähig, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln. Ebenso fehlte es ihrem Suizidentschluss auch an der nötigen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit.
Der Angeklagte erkannte, nach den Grundsätzen einer Parallelwertung aus der Laiensphäre, auch diese zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit führende Lage und handelte mithin vorsätzlich im Hinblick auf die eine mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. Spätestens aufgrund der ihm von der Zeugin MY. erteilten Informationen zu dem Zustand und der Behandlung D.s innerhalb des geführten Telefonats hielt er es jedenfalls für möglich, dass ihr Denken und ihre Suizidentscheidung durch eine aktuelle krankheitswertige Störung depressiver Natur sowie ihre Drogenproblematik beeinträchtigt und insbesondere auch krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst waren.
bb)
Der Angeklagte übte zudem die Tatherrschaft über das zum Tod der D. führende Geschehen aus.
Zusätzlich zu der fehlenden Freiverantwortlichkeit des Suizidenten ist für eine Zurechnung des Geschehens im Wege der mittelbaren Täterschaft erforderlich, dass dem die Selbsttötung Veranlassenden oder Fördernden eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft über das zum Suizid führende Geschehen zukommt; er muss das Geschehen mit steuerndem Willen in den Händen halten. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller im Einzelfall insoweit maßgeblichen Umstände zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 4 StR 265/24, NStZ 2025, 480 Rn. 18 m.w.N.).
Wenngleich der Angeklagte bei der eigentlichen Tötungshandlung der D. nicht anwesend war, diese sich mithin nicht in seinem unmittelbaren Zugriffsbereich befand, war der Angeklagte gleichwohl Zentralgestalt des Geschehens. Nicht nur verfügte er über überlegenes Täterwissen, sondern ihm kam hieran anknüpfend auch die zentrale Verhinderungsmacht bezüglich des Tatgeschehens zu. Einzig dem Angeklagten als Empfänger der Suizidankündigung D.s vom Tatmorgen war bekannt, dass sie – entgegen ihren Beteuerungen in der Klinik – weiterhin akut suizidal war. Er hielt es damit in der Hand, über die Preisgabe dieser Information gegenüber den Behandlern D.s die nötigen Anknüpfungspunkte für die Annahme einer akuten Eigengefährdung zu schaffen und damit ihre Entlassung zu verhindern. Über das Verschweigen dieser Information und die hierin liegende Täuschung des Klinikpersonals über die tatsächlichen Umstände der Entlassung D.s hing die Durchführung der Tat ganz maßgeblich von seinem Handeln und Willen ab. Zugleich wirkte er auch auf D. in bestimmender Weise auf ihren Suizidentschluss ein, nicht nur durch seine Antwort, ihre Entscheidung „stark“ zu finden und sie hierfür zu bewundern, sondern auch durch die weitere unaufgeforderte Mitteilung nach dem Telefonat, sich bei der Zeugin MY. für ihre Entlassung ausgesprochen zu haben.
Der Angeklagte handelte dabei auch mit Täterwillen. Nach den getroffenen Feststellungen kannte er alle maßgeblichen Umstände, einschließlich der schweren psychischen Erkrankung D.s und ihres akuten Suizidwunsches, sowie das hieraus resultierenden Verantwortungsgefälle zwischen ihr und sich selbst. Hierin trat zugleich sein eigenes Tatinteresse bzw. seine Motivation zum Vorschein, D. nach seinen eigenen moralischen Wertvorstellungen – unter Außerachtlassung ihres akuten Gesundheitszustands – in einen Suizid zu „entlassen“. Die Entscheidung darüber, ob D. diese Entscheidung freiverantwortlich traf oder nicht, wollte er ersichtlich nicht dem hierfür zuständigen Behandlerteam der Psychiatrie QJ. überlassen. Indem er den Behandlern D.s diese zur korrekten Einordnung ihres psychopathologischen Zustandes essenzielle Information vorenthielt, täuschte er ihre schutzbereiten Dritten über die tatsächliche Grundlage ihrer Entlassentscheidung und hielt das Geschehen damit mit steuerndem Willen in der Hand.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Strafe für die Tat des Angeklagten war grundsätzlich dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren im Mindestmaß und gemäß § 38 Abs. 2 StGB von fünfzehn Jahren im Höchstmaß vorsieht.
Ein benannter minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Dessen Annahme setzt voraus, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Provokation im Sinne einer Misshandlung oder schweren Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Derartige Verhaltensweisen D.s dem Angeklagten gegenüber lagen fern.
Unter Würdigung der Gesamtumstände hatte die Kammer jedoch – bereits unter Außerachtlassung des vertypten Strafmilderungsgrundes des §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB – Anlass, von einem unbenannten minder schweren Fall gemäß § 213 StGB auszugehen.
Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08. 2008, Az. 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).
Insoweit war zwar zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat auf eine läppische und nachlässige innere Einstellung des Angeklagten gegenüber dem Schutzgut des menschlichen Lebens zurückging und sich letztlich in einem Gewaltsuizid niederschlug, der insbesondere auch für die Hinterbliebenen der Getöteten mit erheblichen psychischen Belastungen einhergeht.
Diesen belastenden Faktoren stehen gleichwohl gewichtige entlastende Faktoren gegenüber. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Zusätzlich wird er über das verhängte lebenslange Berufsverbot sanktioniert. Ferner wirkte sich aus, dass der Angeklagte – ohne dass dies seine Tatherrschaft in Frage stellte – mangels örtlicher Anwesenheit am Tatort in geringerem Ausmaß auf das konkret tödliche Geschehen eingewirkt hat. Schließlich hat er das objektive Tatgeschehen jedenfalls in Teilbereichen eingeräumt.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die strafmildernden Faktoren, so dass sich die Tat als von dem gewöhnlichen Fall eines Totschlagdelikts abweichend darstellt.
Hingegen hat die Kammer darüber hinaus nicht auch von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Hierbei war für die Kammer leitend, dass die Tat des Angeklagten sich nicht in einem reinen Unterlassen erschöpfte, sondern im Hinblick auf seine bestärkende Reaktion auf die Suizidankündigung D.s wie auch die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Fachklinik QJ. dahingehend, D. habe eine feste Anlaufstelle in L., auch aktive Komponenten enthielt.
Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des dadurch gemäß § 213 StGB eröffneten Strafrahmens von einem bis zehn Jahren erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren
als tat- und schuldangemessen.
Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken.
VII.
Überdies war gemäß § 70 Abs. 1 StGB ein lebenslanges Berufsverbot betreffend eine Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer auszusprechen.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Tötung D.s unter Missbrauch seines Berufes als Berufsbetreuer und unter grober Verletzung der hiermit verbundenen Pflichten, insbesondere derer, gesundheitlichen Schaden von der Betreuten abzuhalten, begangen hat.
Im Hinblick auf die Schwere der Tat und die negativ ausfallende Gefahrenprognose war deshalb ein Berufsverbot anzuordnen. Denn es besteht die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die mit seiner Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Diese konkrete Rechtsgutsgefahr ergibt sich vorliegend bereits aus Art und Schwere der hiesigen Tat in Gestalt eines vollendeten Tötungsdelikts. Alleine der Umstand, dass seit der in Rede stehenden Tat bereits ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren vergangen ist und er zwischenzeitlich nicht mehr (wegen weiterer gleichgelagerter Taten) strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder gegen ihn ermittelt wird, rechtfertigt keine gegenteilige Beurteilung. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind. Eine effektive Kontrolle des Angeklagten bei fortdauernder Ausübung seiner Tätigkeit wäre kaum zu gewährleisten. Hinzu tritt, dass sich ausweislich der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung jedenfalls ein weiterer Suizid einer seiner Klienten ereignet hat, wenngleich derzeit keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Angeklagten insoweit ein strafbares Verhalten anzulasten wäre. Gleichwohl zeigt dieser Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Berufsausübung kontinuierlich mit Suizid(versuch)en seiner Klienten konfrontiert ist, hinsichtlich deren Handhabe er sich – wie aus dem hiesigen Tatgeschehen ersichtlich – als ungeeignet erwiesen hat. Der Angeklagte hat – losgelöst von einem zulässigen Verteidigungsverhalten – im Zuge der Hauptverhandlung auch nicht erkennen lassen, seine innere Haltung, wie sie sich in dem hiesigen Tatgeschehen niedergeschlagen hat, zwischenzeitlich überdacht und geändert zu haben.
Ein zeitliche beschränktes Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB war nicht ausreichend. Die negative Gefahrenprognose stützt sich neben der Schwere der von dem Angeklagten begangenen Tat auf die auch in seiner nachlässigen Arbeitspraxis zum Ausdruck gekommene mangelhafte Einstellung zu seiner Berufstätigkeit und den ihm anvertrauten Personen, hinsichtlich derer nicht zu erwarten steht, dass sie durch die Verurteilung zu und anschließende mehrjährige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dergestalt zu korrigieren wäre, dass die von ihm ausgehende Gefahr ausreichend reduziert würde. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Tat des Angeklagten nicht als ein Augenblicksversagen darstellt, bei dem zu erwarten steht, dass er innerhalb eines befristeten Berufsverbots Mechanismen entwickeln wird, die gleichgelagerte Taten in Zukunft verhindern. Vielmehr geht das hiesige Tatgeschehen auf eine grundlegend mangelhafte innere Einstellung des Angeklagten zurück, die für die Kammer auch im Zuge der Hauptverhandlung durch gar läppisch anmutende Äußerungen bezüglich der Lebensrealität der Verstorbenen und seiner eigenen Verpflichtungen zutage getreten ist. So hat der Angeklagte angegeben, sich mit den seiner Bestellung zugrunde liegenden Betreuungsgutachten bis zum Ableben D.s nicht auseinandergesetzt zu haben, ebenso wenig wie mit den ärztlichen Berichten zu erfolgten stationären Klinikaufenthalten. Zudem hat er eingeräumt, seiner Klientin den Gebrauch sogenannter „weicher“ Drogen anstelle härterer Substanzen nahegelegt zu haben, allerdings ohne sich um eine vertiefte Kenntnis des Drogenproblems der D. bemüht zu haben; er habe nicht genau gewusst, was sie konsumiert habe. Die Versäumnisse des Angeklagten, aus denen das Unterlassen der Mitteilung von der Suizidankündigung als gewichtigstes herausragt, ohne indes isoliert zu stehen, wirken umso gewichtiger, als dass der Angeklagte innerhalb des seit der Tatbegehung bereits verstrichenen Zeitraums von zweieinhalb Jahren hinreichend Gelegenheit hatte, seine in der Tat zum Ausdruck gekommenen Defizite in der Berufsausübung zu überdenken und an sich und seiner persönlichen Haltung zu seinem Beruf wie zu seinen Klienten zu arbeiten. Von einer derartigen kritischen Auseinandersetzung ließen seine Einlassungen in der Hauptverhandlung jedoch nichts erkennen; der Angeklagte imponierte vielmehr als übertrieben selbstsicher und unkritisch.
Die Anordnung des lebenslangen Berufsverbots ist auch verhältnismäßig. Nach Ausübung des der Kammer zustehenden Ermessens hat das widerstreitende Interesse des Angeklagten an einer Berufsausübung hinter den überragend wichtigen Schutzgütern von Leib und Leben anderer Personen zurückzustehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Anordnung eines Berufsverbots einen besonders gravierenden Eingriff in die grundrechtlich abgesicherte Berufsfreiheit des Angeklagten darstellt. Indes steht zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten vorliegend ein besonders gewichtiger Verstoß gegen seine Betreuerpflichten und daran anknüpfend eine besonders schwere Tat – die Tötung eines anderen Menschen – angelastet werden. Die Kammer hat zudem bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte erst relativ kurz in dem ihm nun untersagten Berufsfeld tätig ist, mithin nicht sein gesamter beruflicher Werdegang auf diesen Tätigkeitszweig ausgerichtet ist, sondern ihm als promoviertem Biologen auch ein anderes qualifiziertes Berufsfeld offensteht.
Nach alledem ergibt eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat, dass es nicht verantwortet werden kann, dass der Angeklagte in Zukunft wieder als Berufsbetreuer arbeiten kann.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.