Skip to content

Pflichtverteidiger für Heranwachsende trotz Einstellungsreife

Das Verfahren fast eingestellt, das iPhone noch in der Asservatenkammer. Der 19-Jährige fühlt sich völlig hilflos. Ein Pflichtverteidiger? Überflüssig, findet die Staatsanwaltschaft. Ob das so einfach geht, musste das Landgericht Cottbus klären.

Junger Mann vor einem Behördentresen blickt verzweifelt auf sein Smartphone in einer Beweismitteltüte.
Überforderte Heranwachsende haben im Ermittlungsverfahren oft Anspruch auf einen Pflichtverteidiger zur Wahrung ihrer Rechte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 Qs 7/26 jug.

Das Wichtigste im Überblick

LG Cottbus lässt Pflichtverteidiger für heranwachsenden Beschuldigten trotz Beschwerde stehen.
  • Das Gericht verwirft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
  • Es sieht Zweifel, ob der Beschuldigte sich selbst verteidigen kann.
  • Das unbeantwortete Handy-Begehren spricht gegen seine Durchsetzungskraft.
  • Ein anderes Verfahren half der Staatsanwaltschaft nicht weiter.
  • Die Staatskasse zahlt die Kosten und Auslagen.

  • Gericht: LG Cottbus
  • Datum: 07.05.2026
  • Aktenzeichen: 23 Qs 7/26 jug.
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Staatsanwaltschaften, Verteidiger, junge Beschuldigte

Wann erhält ein Heranwachsender einen Pflichtverteidiger?

Im deutschen Strafrecht richtet sich die Beiordnung eines Anwalts unter anderem nach § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit den jugendstrafrechtlichen Vorschriften der §§ 68 Nr. 1 und 109 Abs. 1 JGG. Maßgeblich für diese Entscheidung sind meist die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder eine offensichtliche Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden fordern die Gerichte dabei eine besonders jugendgemäße und beschuldigtenfreundliche Auslegung. Der Hintergrund dafür ist die Erfahrung, dass junge Menschen in einem formellen Verfahren oft nur sehr begrenzt in der Lage sind, ihre eigenen Interessen wirksam zu wahren. Beiordnung bedeutet konkret: Das Gericht bestellt dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger und weist ihn ihm offiziell zu. Die Kosten dafür trägt zunächst der Staat.

Ein Heranwachsender ist im juristischen Sinn eine Person zwischen 18 und 20 Jahren. Das Gesetz behandelt diese Altersgruppe gesondert, weil bei ihr je nach Reife entweder das mildere Jugendstrafrecht oder das reguläre Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Wie eine solche Einschätzung in der gerichtlichen Praxis aussieht, veranschaulicht eine Drogenermittlung der brandenburgischen Justiz. Nach einem anonymen Hinweis eines selbst ernannten „pflichtbewussten Bürgers“ durchsuchten die Behörden am 2. Juli 2025 die Räumlichkeiten eines jungen Mannes auf der Suche nach Cannabis und anderen Betäubungsmitteln.

Da das Amtsgericht Cottbus wegen der Vorwürfe von einer schwerwiegenden Rechtsfolge ausging, bestellte es dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger. Die 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus schloss sich an und bestätigte am 7. Mai 2026 in letzter Instanz den unbedingten Anspruch des Betroffenen auf einen juristischen Beistand (Az. 23 Qs 7/26 jug.).

Infografik: Die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger bei Jugendlichen und Heranwachsenden, insbesondere bei mangelnder Fähigkeit zur Selbstverteidigung im Ermittlungsverfahren.
Pflichtverteidiger nur bei echter Selbstverteidigungs-Schwäche

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers besonders großzügig und zugunsten des Beschuldigten zu handhaben, da diese Altersgruppe in der Regel nur schwer zur formellen Verteidigung aus eigener Kraft imstande ist.
  2. Eine grundlegende Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft rechtliche Ersuchen im Ermittlungsverfahren beharrlich ignoriert und der Beschuldigte seine Verfahrensrechte deshalb faktisch nicht eigenständig durchsetzen kann.
  3. Die bloße Aussicht auf eine baldige Einstellung des Verfahrens lässt den gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger nicht entfallen, solange die unzureichende Selbstverteidigungsfähigkeit des Betroffenen im laufenden Ermittlungsstadium fortbesteht.

Wann gilt Selbstverteidigung als unmöglich?

In jedem entsprechenden Ermittlungsverfahren muss von Amts wegen geprüft werden, ob ein Betroffener gemäß § 140 Abs. 2 StPO seine prozessualen Rechte selbstständig wahren kann. Sobald erhebliche Zweifel an dieser Fähigkeit bestehen, ist dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Die Justiz stellt damit sicher, dass staatliche Ermittlungsbehörden ihre strukturelle Überlegenheit in einem laufenden Verfahren nicht zu Lasten juristischer Laien ausnutzen.

Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer sich auch davon leiten lassen, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten ist. Dies beruht vor allem darauf, dass junge Beschuldigte zur eigenen Verteidigung nur begrenzt in der Lage sind. – so das Landgericht Cottbus

Praxis-Tipp: Das Gericht muss von sich aus prüfen, ob Sie einen Pflichtverteidiger benötigen — Sie müssen dafür keinen formellen Antrag stellen. Aber bleiben Sie nicht passiv. Wenn Sie merken, dass Sie dem Verfahren nicht gewachsen sind, dokumentieren Sie jede konkrete Situation: Wann haben Ermittler auf Ihre Anfragen nicht reagiert? Wann wurde beschlagnahmtes Eigentum trotz Nachfrage nicht zurückgegeben? Je konkreter Sie Ihre Hilflosigkeit im Verfahren belegen können, desto leichter kann das Gericht die erforderliche Beiordnung begründen. Sammeln Sie Schriftverkehr, notieren Sie Daten und machen Sie diese Überforderung dem Gericht aktiv sichtbar.

Ignorierte Anträge als Maßstab der Überforderung

Der konkrete Verlauf der Cottbuser Ermittlungen offenbarte dem zuständigen Landgericht recht schnell die fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit des Heranwachsenden. Bei der ursprünglichen Hausdurchsuchung hatten die Ermittler ein iPhone 13 beschlagnahmt, dessen Herausgabe der Anwalt des jungen Mannes wenig später massiv einforderte. Die Staatsanwaltschaft ließ das Anliegen monatelang unbeantwortet liegen. Selbst als der Ermittlungsrichter am 4. März 2026 ausdrücklich amtlich darauf hinwies, dass das Telefon zwingend zurückgegeben werden müsse, falls die Staatsanwaltschaft keine richterliche Bestätigung der Sicherstellung beantrage, erfolgte keinerlei Reaktion der Anklagebehörde. Aus dieser fortgeführten Ignoranz der Ermittler folgerte die Beschwerdekammer, dass der junge Mann ohne seinen Anwalt vollkommen außer Stande war, der Behörde auf Augenhöhe zu begegnen und sich selbst zu verteidigen.

Es erscheint mithin zweifelhaft, dass der Beschuldigte hier selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen. Bei gebotener großzügiger Auslegung ist daher eine Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen. – so das Landgericht Cottbus

Eine Beschwerdekammer ist ein speziell zuständiges Richtergremium am Landgericht, das Entscheidungen niedrigerer Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, wenn eine Partei dagegen Beschwerde eingelegt hat.

Der entscheidende Faktor: Konkrete Hilflosigkeit

Das Gericht bestellte den Pflichtverteidiger nicht allein wegen des Drogenvorwurfs, sondern weil der junge Mann der Staatsanwaltschaft faktisch ausgeliefert war. Wenn Sie erleben, dass Ermittlungsbehörden Ihre Anfragen ignorieren oder beschlagnahmte Gegenstände nicht herausgeben, ist das ein starkes Indiz für Ihre fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit. Genau diese konkrete Hilflosigkeit ist der Hebel, der die Beiordnung eines Anwalts erzwingt.

Darf die Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigung ablehnen?

Gegen die richterliche Bestellung eines Pflichtverteidigers steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG zu. Wenn die Strafverfolger die Beiordnung für verfrüht oder unbegründet halten, können sie die Entscheidung durch die Beschwerdekammer der nächsthöheren Instanz aufheben lassen. Bleibt der Vorstoß der Anklagebehörde jedoch inhaltlich erfolglos, muss die Staatskasse gemäß § 473 StPO vollumfänglich für die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufkommen. Eine sofortige Beschwerde ist ein besonderes Rechtsmittel, das innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muss. Verstreicht diese Frist, wird die angegriffene Entscheidung endgültig wirksam und kann nicht mehr auf diesem Weg angefochten werden.

Die Argumentation zur angeblichen Einstellungsreife

Die Cottbuser Staatsanwaltschaft griff sehr beherzt zu diesem Rechtsmittel, um den Anwalt des jungen Betroffenen wieder aus dem Verfahren drängen zu können. Aus Sicht der Ermittler hatte sich der anfängliche Verdacht des Drogenhandels bei der Durchsuchung überhaupt nicht erhärtet und es stehe ohnehin kein Verbrechen im Raum. Da die Akte ohnehin auf dem besten Weg sei, geschlossen zu werden, sei das Verfahren „einstellungsreif“ und dementsprechend teurer Anwaltsbeistand überflüssig. Das Landgericht Cottbus blockte dieses Gedankenspiel ab und verwarf die staatsanwaltliche Beschwerde als unbegründet. Die zuständigen Richter sahen den juristischen Sachverhalt deutlich stringenter: Selbst wenn eine Akte vermutlich bald eingestellt wird, lasse dies die massiven Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit bei blockierter Handyrückgabe nicht plötzlich verschwinden.

Achtung Falle: Angebliche Einstellungsreife

Ermittlungsbehörden argumentieren in der Praxis oft, ein Pflichtverteidiger sei überflüssig, weil das Verfahren ohnehin bald eingestellt werde. Die Richter stellten jedoch klar: Eine mögliche Einstellung ändert nichts an der aktuellen Überforderung des Beschuldigten. Solange Sie Ihre Rechte im laufenden Verfahren nicht selbst durchsetzen können, bleibt der Anspruch auf anwaltliche Hilfe bestehen.

Zählt eine zweite Akte für die Beiordnung?

Bei der Prognose, wie existenzbedrohend eine zu erwartende Strafe im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ausfallen könnte, fassen Richter zuweilen auch weitere Ermittlungen gegen einen Beschuldigten ins Auge. Eine solche Gesamtbeurteilung ist in der juristischen Praxis allerdings stark umstritten. Staatsanwaltschaften argumentieren meist strikt dagegen, sofern voneinander getrennte Akten vorliegen, bei denen eine Zusammenlegung der Taten in ein einzelnes Hauptverfahren gar nicht geplant ist. Das Hauptverfahren ist die eigentliche Gerichtsverhandlung nach Abschluss der Ermittlungen. Erst in dieser Phase wird öffentlich vor Gericht über Schuld und Strafe verhandelt und ein endgültiges Urteil gefällt.

Unvollständige Akten als formaler Stolperstein

Ein solches Nebengefecht um Parallelverfahren belastete auch die Auseinandersetzung zwischen dem Amtsgericht und der Anklagebehörde. Der Ermittlungsrichter hatte für die Beiordnung des Pflichtverteidigers zusätzlich auf eine zweite Ermittlungsakte gegen den jungen Mann verwiesen (Az. 1700 Js 26598/25), um die enorme Schwere der drohenden Strafe zu illustrieren. Die Staatsanwaltschaft reagierte spürbar verärgert, bezeichnete die Herleitung im Beschluss als schlicht unzulässig und inhaltlich leer, da das fremde Verfahren gar keinen Bestandteil der vorliegenden Unterlagen bildete. Das Landgericht gab der Kritik insoweit recht, als eine fachliche Überprüfung des zweiten Falls gar nicht möglich war, weil die entsprechenden Ordner nicht vorgelegt worden waren. Dieser formale Fehler rettete die Position der Anklage aber nicht im Geringsten: Das Gericht ließ die Pflichtverteidigung aus rein pädagogischen Gründen aufrechterhalten, da die mangelnde Durchsetzungskraft des jungen Mannes bei der Rückforderung seines iPhones bereits vollständig als Argument ausreichte. Ein Ermittlungsrichter ist ein Richter am Amtsgericht, der während des laufenden Ermittlungsverfahrens über schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte entscheidet, etwa über Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Haftbefehle. Seine Aufgabe ist es dabei, die Rechte des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden zu wahren.

Was folgt aus dem Cottbus-Urteil?

Das Landgericht Cottbus hat als Beschwerdeinstanz verbindlich entschieden: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für Heranwachsende lässt sich nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Verfahrenseinstellung aushebeln, und auch formale Fehler des Gerichts gefährden die Beiordnung nicht, solange die konkrete Hilflosigkeit des Beschuldigten belegt ist. Das Urteil signalisiert allen Gerichten in vergleichbaren Fällen, dass bei jungen Menschen die Messlatte für einen Pflichtverteidiger bewusst niedrig liegt. Für junge Beschuldigte in einem laufenden Ermittlungsverfahren heißt das: Dokumentieren Sie konsequent jede Situation, in der Sie Ihre Rechte gegenüber Ermittlungsbehörden nicht durchsetzen konnten — ignorierte Schreiben, blockierte Rückgaben beschlagnahmter Gegenstände, unverständliche Verfahrensschritte. Legen Sie diese Belege dem Gericht vor. Je klarer Ihre konkrete Überforderung im Verfahren sichtbar wird, desto sicherer greift Ihr Anspruch auf anwaltlichen Beistand.


Ermittlungsverfahren und überfordert? So sichern Sie Ihren Anspruch auf einen Pflichtverteidiger

Das Urteil des LG Cottbus zeigt: Entscheidend für die Beiordnung ist Ihre nachweisbare Hilflosigkeit im Verfahren. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen, diese Überforderung gegenüber dem Gericht konkret zu dokumentieren. Wir setzen Ihre Verfahrensrechte durch, bevor Fristen verstreichen.

Jetzt Beratung anfragen

Experten Kommentar

Staatsanwaltschaften blockieren Pflichtverteidigungen oft aus einem taktischen Grund: Sobald ein Kollege im Boot ist, fordert er Akteneinsicht und deckt behördliche Ermittlungsfehler auf. Die angebliche Einstellungsreife wird dann gerne als Vorwand genutzt, um lästige Verteidiger bis zum Schluss aus den Akten herauszuhalten. Betroffene sollten sich von der Vertröstungs-Taktik „Das verläuft sowieso bald im Sande“ niemals beruhigen lassen. Wer spürt, dass die Justiz auf Zeit spielt oder blockiert, muss die Funkstille dokumentieren und die Beiordnung forcieren. Erst der offizielle Verteidigerstatus erzwingt echte Waffengleichheit im Ermittlungsverfahren.

Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als Heranwachsender Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn das Verfahren eingestellt werden soll?

JA, der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bleibt auch dann bestehen, wenn das Verfahren voraussichtlich bald eingestellt wird, solange Sie Ihre Rechte im laufenden Verfahren faktisch nicht selbst durchsetzen können. Maßgeblich ist nach § 140 Abs. 2 StPO Ihre aktuelle Fähigkeit zur Selbstverteidigung, nicht die Hoffnung der Staatsanwaltschaft auf einen schnellen Abschluss. Eine mögliche Einstellung beseitigt die bestehende Hilflosigkeit nicht, wenn Sie etwa Beschlagnahmen, Herausgabeanträge oder andere Verfahrensrechte ohne anwaltliche Hilfe nicht wirksam verfolgen können. Gerade bei Heranwachsenden wird § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 68 Nr. 1 JGG und § 109 Abs. 1 JGG besonders beschuldigtenfreundlich ausgelegt, weil junge Beschuldigte ihre Interessen oft nur eingeschränkt selbst wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft kann den Pflichtverteidiger deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf eine angebliche „Einstellungsreife“ zu Fall bringen. Entscheidend bleibt, ob im laufenden Verfahren noch ein konkreter rechtlicher Nachteil oder eine blockierte Rechtsdurchsetzung besteht. Erst wenn das Verfahren formal abgeschlossen ist und keine staatlichen Maßnahmen mehr fortwirken, entfällt die Grundlage für die Beiordnung. Solange aber noch etwas von Ihnen verlangt, beschlagnahmt oder zurückgehalten wird, spricht das regelmäßig weiterhin für einen Pflichtverteidiger.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie weise ich dem Gericht nach, dass ich zur Selbstverteidigung im Verfahren nicht fähig bin?

Sie weisen Ihre fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit nach, indem Sie konkrete Vorgänge dokumentieren, in denen Sie sich gegenüber Ermittlungsbehörden faktisch nicht durchsetzen konnten. Entscheidend sind belegbare Tatsachen wie ignorierte Anfragen, unbeantwortete Schreiben oder trotz Aufforderung nicht herausgegebene beschlagnahmte Gegenstände. Das Gericht prüft nach § 140 Abs. 2 StPO, ob Sie Ihre Rechte im Verfahren selbst wahrnehmen können, und zwar anhand objektiver Umstände, nicht nur nach Ihrem persönlichen Eindruck. Deshalb sollten Sie jede Kontaktaufnahme mit Datum, Inhalt und Reaktion festhalten und Belege wie Briefe, E-Mails, Aktenvermerke oder Telefonnotizen geordnet vorlegen. Je klarer erkennbar wird, dass die Behörde auf Ihre Versuche nicht reagiert hat, desto eher lässt sich die strukturelle Unterlegenheit und damit die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung begründen. Ein bloß allgemeines Gefühl der Überforderung genügt dafür nicht, weil das Gericht eine konkrete, nachvollziehbare Hilflosigkeit sehen muss. Besonders aussagekräftig sind Fälle, in denen Sie wiederholt um Auskunft, Akteneinsicht oder Rückgabe beschlagnahmter Sachen gebeten haben und die Ermittlungsbehörden darauf gar nicht oder nur ausweichend reagiert haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Zählen Parallelverfahren bei der Entscheidung mit, ob mir ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss?

NEIN, Parallelverfahren zählen nicht automatisch mit; für die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO kommt es vorrangig auf das konkrete Hauptverfahren und Ihre dortige Verteidigungsfähigkeit an. Richter dürfen zwar bei der Prognose über die zu erwartende Rechtsfolge auch weitere Verfahren im Blick haben, weil die Schwere der drohenden Sanktion für die Pflichtverteidigung erheblich sein kann. Praktisch scheitert eine solche Gesamtbewertung aber oft daran, dass getrennte Akten nicht vollständig vorliegen und eine Verbindung der Verfahren nicht konkret vorbereitet ist. Deshalb kann die Staatsanwaltschaft eine Begründung allein mit einer zweiten Akte häufig angreifen. Entscheidend bleibt, ob Sie im laufenden Verfahren Ihre Rechte selbst wirksam wahrnehmen können oder ob Sie erkennbar überfordert sind. Gerade bei getrennten Ermittlungsverfahren ist die formale Trennung ein echtes Risiko für die Argumentation, weil das Gericht nicht auf ungeprüfte Vorwürfe aus einer fremden Akte stützen darf. Sicherer ist daher der Nachweis konkreter Hilflosigkeit im aktuellen Verfahren, etwa durch ignorierte Anträge, ausbleibende Auskünfte oder blockierte Akteneinsicht. Wenn das Gericht bereits dort Ihre fehlende Durchsetzungskraft erkennt, kann eine Pflichtverteidigung auch ohne verwertbare Parallelakten bestehen bleiben.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft meine Anfragen zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ignoriert?

Dokumentieren Sie jede unbeantwortete Anfrage schriftlich und legen Sie sie dem Gericht vor, weil die beharrliche Ignoranz der Staatsanwaltschaft Ihre konkrete Hilflosigkeit belegen kann. Wenn beschlagnahmte Gegenstände nicht herausgegeben werden und auf Ihre Schreiben keine Reaktion folgt, ist das rechtlich nicht nur Ärger, sondern ein relevantes Indiz für fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit. Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Verteidigung ohne anwaltliche Hilfe nicht ausreichend möglich ist. Gerade wenn Sie Ihre Eigentumsrechte allein nicht durchsetzen können, zeigt die ausbleibende Antwort der Behörde, dass Sie dem Verfahren faktisch ausgeliefert sind. Schreiben Sie erneut, setzen Sie eine kurze Frist und bewahren Sie den Brief, den Versandnachweis und jede ausbleibende Reaktion geordnet auf. Diese Unterlagen helfen dem Gericht zu erkennen, dass Sie Ihre Rechte nicht nur behaupten, sondern trotz eigener Bemühungen nicht durchsetzen konnten. Die Dokumentation dient dabei vor allem als Hebel für die Beiordnung eines Anwalts, nicht als bloße Beschwerde über die Staatsanwaltschaft. Ein Pflichtverteidiger kann dann die Herausgabe juristisch verfolgen, Akteneinsicht beantragen und die Rückgabe gegenüber der Behörde auf Augenhöhe durchsetzen. Wichtig ist deshalb, die Kommunikation nicht abzubrechen, sondern die Ignoranz sauber festzuhalten, weil gerade dieses Schweigen Ihren Anspruch stützen kann.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


LG Cottbus – Az.: 23 Qs 7/26 jug. – Beschluss vom 07.05.2026

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.