Das Verfahren fast eingestellt, das iPhone noch in der Asservatenkammer. Der 19-Jährige fühlt sich völlig hilflos. Ein Pflichtverteidiger? Überflüssig, findet die Staatsanwaltschaft. Ob das so einfach geht, musste das Landgericht Cottbus klären.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann erhält ein Heranwachsender einen Pflichtverteidiger?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gilt Selbstverteidigung als unmöglich?
- Darf die Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigung ablehnen?
- Zählt eine zweite Akte für die Beiordnung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich als Heranwachsender Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn das Verfahren eingestellt werden soll?
- Wie weise ich dem Gericht nach, dass ich zur Selbstverteidigung im Verfahren nicht fähig bin?
- Zählen Parallelverfahren bei der Entscheidung mit, ob mir ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss?
- Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft meine Anfragen zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ignoriert?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 Qs 7/26 jug.
Das Wichtigste im Überblick
LG Cottbus lässt Pflichtverteidiger für heranwachsenden Beschuldigten trotz Beschwerde stehen.
- Das Gericht verwirft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
- Es sieht Zweifel, ob der Beschuldigte sich selbst verteidigen kann.
- Das unbeantwortete Handy-Begehren spricht gegen seine Durchsetzungskraft.
- Ein anderes Verfahren half der Staatsanwaltschaft nicht weiter.
- Die Staatskasse zahlt die Kosten und Auslagen.
- Gericht: LG Cottbus
- Datum: 07.05.2026
- Aktenzeichen: 23 Qs 7/26 jug.
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Verteidiger, junge Beschuldigte
Wann erhält ein Heranwachsender einen Pflichtverteidiger?
Im deutschen Strafrecht richtet sich die Beiordnung eines Anwalts unter anderem nach § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit den jugendstrafrechtlichen Vorschriften der §§ 68 Nr. 1 und 109 Abs. 1 JGG. Maßgeblich für diese Entscheidung sind meist die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder eine offensichtliche Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden fordern die Gerichte dabei eine besonders jugendgemäße und beschuldigtenfreundliche Auslegung. Der Hintergrund dafür ist die Erfahrung, dass junge Menschen in einem formellen Verfahren oft nur sehr begrenzt in der Lage sind, ihre eigenen Interessen wirksam zu wahren. Beiordnung bedeutet konkret: Das Gericht bestellt dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger und weist ihn ihm offiziell zu. Die Kosten dafür trägt zunächst der Staat.
Ein Heranwachsender ist im juristischen Sinn eine Person zwischen 18 und 20 Jahren. Das Gesetz behandelt diese Altersgruppe gesondert, weil bei ihr je nach Reife entweder das mildere Jugendstrafrecht oder das reguläre Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Wie eine solche Einschätzung in der gerichtlichen Praxis aussieht, veranschaulicht eine Drogenermittlung der brandenburgischen Justiz. Nach einem anonymen Hinweis eines selbst ernannten „pflichtbewussten Bürgers“ durchsuchten die Behörden am 2. Juli 2025 die Räumlichkeiten eines jungen Mannes auf der Suche nach Cannabis und anderen Betäubungsmitteln.
Da das Amtsgericht Cottbus wegen der Vorwürfe von einer schwerwiegenden Rechtsfolge ausging, bestellte es dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger. Die 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus schloss sich an und bestätigte am 7. Mai 2026 in letzter Instanz den unbedingten Anspruch des Betroffenen auf einen juristischen Beistand (Az. 23 Qs 7/26 jug.).

Redaktionelle Leitsätze
- Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers besonders großzügig und zugunsten des Beschuldigten zu handhaben, da diese Altersgruppe in der Regel nur schwer zur formellen Verteidigung aus eigener Kraft imstande ist.
- Eine grundlegende Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft rechtliche Ersuchen im Ermittlungsverfahren beharrlich ignoriert und der Beschuldigte seine Verfahrensrechte deshalb faktisch nicht eigenständig durchsetzen kann.
- Die bloße Aussicht auf eine baldige Einstellung des Verfahrens lässt den gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger nicht entfallen, solange die unzureichende Selbstverteidigungsfähigkeit des Betroffenen im laufenden Ermittlungsstadium fortbesteht.
Wann gilt Selbstverteidigung als unmöglich?
In jedem entsprechenden Ermittlungsverfahren muss von Amts wegen geprüft werden, ob ein Betroffener gemäß § 140 Abs. 2 StPO seine prozessualen Rechte selbstständig wahren kann. Sobald erhebliche Zweifel an dieser Fähigkeit bestehen, ist dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Die Justiz stellt damit sicher, dass staatliche Ermittlungsbehörden ihre strukturelle Überlegenheit in einem laufenden Verfahren nicht zu Lasten juristischer Laien ausnutzen.
Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer sich auch davon leiten lassen, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten ist. Dies beruht vor allem darauf, dass junge Beschuldigte zur eigenen Verteidigung nur begrenzt in der Lage sind. – so das Landgericht Cottbus
Praxis-Tipp: Das Gericht muss von sich aus prüfen, ob Sie einen Pflichtverteidiger benötigen — Sie müssen dafür keinen formellen Antrag stellen. Aber bleiben Sie nicht passiv. Wenn Sie merken, dass Sie dem Verfahren nicht gewachsen sind, dokumentieren Sie jede konkrete Situation: Wann haben Ermittler auf Ihre Anfragen nicht reagiert? Wann wurde beschlagnahmtes Eigentum trotz Nachfrage nicht zurückgegeben? Je konkreter Sie Ihre Hilflosigkeit im Verfahren belegen können, desto leichter kann das Gericht die erforderliche Beiordnung begründen. Sammeln Sie Schriftverkehr, notieren Sie Daten und machen Sie diese Überforderung dem Gericht aktiv sichtbar.
Ignorierte Anträge als Maßstab der Überforderung
Der konkrete Verlauf der Cottbuser Ermittlungen offenbarte dem zuständigen Landgericht recht schnell die fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit des Heranwachsenden. Bei der ursprünglichen Hausdurchsuchung hatten die Ermittler ein iPhone 13 beschlagnahmt, dessen Herausgabe der Anwalt des jungen Mannes wenig später massiv einforderte. Die Staatsanwaltschaft ließ das Anliegen monatelang unbeantwortet liegen. Selbst als der Ermittlungsrichter am 4. März 2026 ausdrücklich amtlich darauf hinwies, dass das Telefon zwingend zurückgegeben werden müsse, falls die Staatsanwaltschaft keine richterliche Bestätigung der Sicherstellung beantrage, erfolgte keinerlei Reaktion der Anklagebehörde. Aus dieser fortgeführten Ignoranz der Ermittler folgerte die Beschwerdekammer, dass der junge Mann ohne seinen Anwalt vollkommen außer Stande war, der Behörde auf Augenhöhe zu begegnen und sich selbst zu verteidigen.
Es erscheint mithin zweifelhaft, dass der Beschuldigte hier selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen. Bei gebotener großzügiger Auslegung ist daher eine Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen. – so das Landgericht Cottbus
Eine Beschwerdekammer ist ein speziell zuständiges Richtergremium am Landgericht, das Entscheidungen niedrigerer Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, wenn eine Partei dagegen Beschwerde eingelegt hat.
Das Gericht bestellte den Pflichtverteidiger nicht allein wegen des Drogenvorwurfs, sondern weil der junge Mann der Staatsanwaltschaft faktisch ausgeliefert war. Wenn Sie erleben, dass Ermittlungsbehörden Ihre Anfragen ignorieren oder beschlagnahmte Gegenstände nicht herausgeben, ist das ein starkes Indiz für Ihre fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit. Genau diese konkrete Hilflosigkeit ist der Hebel, der die Beiordnung eines Anwalts erzwingt.
Darf die Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigung ablehnen?
Gegen die richterliche Bestellung eines Pflichtverteidigers steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG zu. Wenn die Strafverfolger die Beiordnung für verfrüht oder unbegründet halten, können sie die Entscheidung durch die Beschwerdekammer der nächsthöheren Instanz aufheben lassen. Bleibt der Vorstoß der Anklagebehörde jedoch inhaltlich erfolglos, muss die Staatskasse gemäß § 473 StPO vollumfänglich für die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufkommen. Eine sofortige Beschwerde ist ein besonderes Rechtsmittel, das innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muss. Verstreicht diese Frist, wird die angegriffene Entscheidung endgültig wirksam und kann nicht mehr auf diesem Weg angefochten werden.
Die Argumentation zur angeblichen Einstellungsreife
Die Cottbuser Staatsanwaltschaft griff sehr beherzt zu diesem Rechtsmittel, um den Anwalt des jungen Betroffenen wieder aus dem Verfahren drängen zu können. Aus Sicht der Ermittler hatte sich der anfängliche Verdacht des Drogenhandels bei der Durchsuchung überhaupt nicht erhärtet und es stehe ohnehin kein Verbrechen im Raum. Da die Akte ohnehin auf dem besten Weg sei, geschlossen zu werden, sei das Verfahren „einstellungsreif“ und dementsprechend teurer Anwaltsbeistand überflüssig. Das Landgericht Cottbus blockte dieses Gedankenspiel ab und verwarf die staatsanwaltliche Beschwerde als unbegründet. Die zuständigen Richter sahen den juristischen Sachverhalt deutlich stringenter: Selbst wenn eine Akte vermutlich bald eingestellt wird, lasse dies die massiven Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit bei blockierter Handyrückgabe nicht plötzlich verschwinden.
Ermittlungsbehörden argumentieren in der Praxis oft, ein Pflichtverteidiger sei überflüssig, weil das Verfahren ohnehin bald eingestellt werde. Die Richter stellten jedoch klar: Eine mögliche Einstellung ändert nichts an der aktuellen Überforderung des Beschuldigten. Solange Sie Ihre Rechte im laufenden Verfahren nicht selbst durchsetzen können, bleibt der Anspruch auf anwaltliche Hilfe bestehen.
Zählt eine zweite Akte für die Beiordnung?
Bei der Prognose, wie existenzbedrohend eine zu erwartende Strafe im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ausfallen könnte, fassen Richter zuweilen auch weitere Ermittlungen gegen einen Beschuldigten ins Auge. Eine solche Gesamtbeurteilung ist in der juristischen Praxis allerdings stark umstritten. Staatsanwaltschaften argumentieren meist strikt dagegen, sofern voneinander getrennte Akten vorliegen, bei denen eine Zusammenlegung der Taten in ein einzelnes Hauptverfahren gar nicht geplant ist. Das Hauptverfahren ist die eigentliche Gerichtsverhandlung nach Abschluss der Ermittlungen. Erst in dieser Phase wird öffentlich vor Gericht über Schuld und Strafe verhandelt und ein endgültiges Urteil gefällt.
Unvollständige Akten als formaler Stolperstein
Ein solches Nebengefecht um Parallelverfahren belastete auch die Auseinandersetzung zwischen dem Amtsgericht und der Anklagebehörde. Der Ermittlungsrichter hatte für die Beiordnung des Pflichtverteidigers zusätzlich auf eine zweite Ermittlungsakte gegen den jungen Mann verwiesen (Az. 1700 Js 26598/25), um die enorme Schwere der drohenden Strafe zu illustrieren. Die Staatsanwaltschaft reagierte spürbar verärgert, bezeichnete die Herleitung im Beschluss als schlicht unzulässig und inhaltlich leer, da das fremde Verfahren gar keinen Bestandteil der vorliegenden Unterlagen bildete. Das Landgericht gab der Kritik insoweit recht, als eine fachliche Überprüfung des zweiten Falls gar nicht möglich war, weil die entsprechenden Ordner nicht vorgelegt worden waren. Dieser formale Fehler rettete die Position der Anklage aber nicht im Geringsten: Das Gericht ließ die Pflichtverteidigung aus rein pädagogischen Gründen aufrechterhalten, da die mangelnde Durchsetzungskraft des jungen Mannes bei der Rückforderung seines iPhones bereits vollständig als Argument ausreichte. Ein Ermittlungsrichter ist ein Richter am Amtsgericht, der während des laufenden Ermittlungsverfahrens über schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte entscheidet, etwa über Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Haftbefehle. Seine Aufgabe ist es dabei, die Rechte des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden zu wahren.
Was folgt aus dem Cottbus-Urteil?
Das Landgericht Cottbus hat als Beschwerdeinstanz verbindlich entschieden: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für Heranwachsende lässt sich nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Verfahrenseinstellung aushebeln, und auch formale Fehler des Gerichts gefährden die Beiordnung nicht, solange die konkrete Hilflosigkeit des Beschuldigten belegt ist. Das Urteil signalisiert allen Gerichten in vergleichbaren Fällen, dass bei jungen Menschen die Messlatte für einen Pflichtverteidiger bewusst niedrig liegt. Für junge Beschuldigte in einem laufenden Ermittlungsverfahren heißt das: Dokumentieren Sie konsequent jede Situation, in der Sie Ihre Rechte gegenüber Ermittlungsbehörden nicht durchsetzen konnten — ignorierte Schreiben, blockierte Rückgaben beschlagnahmter Gegenstände, unverständliche Verfahrensschritte. Legen Sie diese Belege dem Gericht vor. Je klarer Ihre konkrete Überforderung im Verfahren sichtbar wird, desto sicherer greift Ihr Anspruch auf anwaltlichen Beistand.
Ermittlungsverfahren und überfordert? So sichern Sie Ihren Anspruch auf einen Pflichtverteidiger
Das Urteil des LG Cottbus zeigt: Entscheidend für die Beiordnung ist Ihre nachweisbare Hilflosigkeit im Verfahren. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen, diese Überforderung gegenüber dem Gericht konkret zu dokumentieren. Wir setzen Ihre Verfahrensrechte durch, bevor Fristen verstreichen.
Experten Kommentar
Staatsanwaltschaften blockieren Pflichtverteidigungen oft aus einem taktischen Grund: Sobald ein Kollege im Boot ist, fordert er Akteneinsicht und deckt behördliche Ermittlungsfehler auf. Die angebliche Einstellungsreife wird dann gerne als Vorwand genutzt, um lästige Verteidiger bis zum Schluss aus den Akten herauszuhalten. Betroffene sollten sich von der Vertröstungs-Taktik „Das verläuft sowieso bald im Sande“ niemals beruhigen lassen. Wer spürt, dass die Justiz auf Zeit spielt oder blockiert, muss die Funkstille dokumentieren und die Beiordnung forcieren. Erst der offizielle Verteidigerstatus erzwingt echte Waffengleichheit im Ermittlungsverfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich als Heranwachsender Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn das Verfahren eingestellt werden soll?
Wie weise ich dem Gericht nach, dass ich zur Selbstverteidigung im Verfahren nicht fähig bin?
Zählen Parallelverfahren bei der Entscheidung mit, ob mir ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss?
Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft meine Anfragen zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ignoriert?
Das vorliegende Urteil
LG Cottbus – Az.: 23 Qs 7/26 jug. – Beschluss vom 07.05.2026
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