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Fälschung beweiserheblicher Daten: BGH zur Strafe bei falschen Konten

Mit geraubter Identität teure Ware im Netz bestellt: Wer unter falschem Namen ein Kundenkonto anlegt und mehrfach einkauft, riskiert wegen Datenfälschung und Betrugs eine harte Strafe. Doch summiert sich jede einzelne Bestellung im Nachhinein zu einem neuen Delikt auf oder bleibt es rechtlich bei einer einzigen Tat?
Hände an einem Laptop, daneben ein Personalausweis und originalverpackte Elektronikgeräte auf einem Schreibtisch.
Spätabends am Schreibtisch: Zwischen Laptop, Kaffeetasse und neuen Technikgeräten wird konzentriert gearbeitet. Ein Moment moderner Arbeitsroutine im Homeoffice. Das Anlegen falscher Online-Konten erfüllt bereits den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 381/22

Das Wichtigste im Überblick

Bundesgerichtshof ändert Schuldspruch teilweise und kippt Strafen wegen Online-Identitätstäuschung.
  • Das Gericht wertet die Bestellungen als Betrug plus Datenfälschung.
  • Das Anlegen des Kontos unter fremdem Namen erfüllt schon Datenfälschung.
  • Die Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Vorwegvollzug fallen deshalb weg.
  • Die Einziehung bleibt bestehen; nur der Strafausspruch wird neu geprüft.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
  • Datum: 09.01.2023
  • Aktenzeichen: 1 StR 381/22
  • Verfahren: Strafsache, Beschluss über Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug, Datenfälschung, Strafzumessung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Geschädigte von Online-Betrug

Was ist eine Fälschung beweiserheblicher Daten?

Ein drogenabhängiger Mann bestellte im August 2021 mit Personalien und Bankdaten aus einem früheren Raubüberfall hochwertige Elektronikgeräte, um über einen Weiterverkauf seinen Suchtkonsum zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof bewertete diesen Fall am 9. Januar 2023 rechtlich neu: Die Revision des Täters war zu seinen Gunsten teilweise erfolgreich, wodurch der Schuldspruch angepasst und die Strafen zur Neuberechnung an eine andere Kammer zurückverwiesen wurden (Az. 1 StR 381/22).

Wer im Internet gezielt unter einer falschen Identität ein Kundenkonto anlegt, verwirklicht nach § 269 Abs. 1 StGB bereits den Straftatbestand eines eigenen Delikts. Juristisch handelt es sich dabei um das Speichern beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Zwischen dem Speichern dieser manipulierten Datenbasis und dem späteren Gebrauch bei Einkäufen besteht eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit. Das Gesetz bewertet das unberechtigte Erstellen eines Profils und die darauffolgende Nutzung somit nicht als isolierte Vorfälle, sondern als einen untrennbaren Ablauf.

Nicht nur das Verändern eines bestehenden „online-Kontos“ (vgl. zu einem „e-Bay-account“: BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14 Rn. 6), sondern auch – wie hier – das Anlegen des online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung erfüllt den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB. – so der Bundesgerichtshof

Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen rechtlich als eine einzige Tat gewertet werden, weil sie auf demselben Entschluss beruhen und eng miteinander verknüpft sind. Hier: Das Anlegen des falschen Kontos und die späteren Bestellungen werden nicht als separate Taten gezählt, sondern als ein zusammenhängender Vorgang.

§ 269 Abs. 1 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) stellt das Manipulieren von Daten unter Strafe, die später als Beweis in einem rechtlichen Verfahren dienen könnten – etwa ein gefälschtes Online-Konto, das für Bestellungen genutzt wird. Das bedeutet konkret: Schon das Erstellen eines solchen Kontos mit falschen Daten ist strafbar, selbst wenn noch keine Bestellung getätigt wurde.

Wichtig für die Praxis: Vermeiden Sie es unter allen Umständen, im Internet Registrierungen oder Bestellungen unter dem Namen real existierender Personen vorzunehmen – selbst wenn Sie beabsichtigen, die Ware später zu bezahlen. Sobald Sie ein fremdes Profil zur Täuschung anlegen, ist die Straftat der Datenfälschung rechtlich bereits vollendet, noch bevor überhaupt eine Bestellung ausgelöst oder eine Lieferung auf den Weg gebracht wurde.

Der Täter hatte über die Internetseite des Unternehmens T. ein komplett neues Kundenkonto mit dem Namen sowie der Kontoverbindung des Tatopfers aus dem vorherigen Raub angelegt. Sein Vorhaben zielte explizit darauf ab, Waren unter fremder Identität zu erwerben, ohne das Unternehmen jemals zu bezahlen. Das ursprünglich zuständige Landgericht Heidelberg hatte die Kontoanlegung und die Bestellungen noch als zwei voneinander unabhängige Betrugsfälle eingestuft. Die Karlsruher Richter korrigierten diese Sichtweise jedoch grundlegend und stellten klar, dass schon das Anlegen des täuschenden Online-Kontos die Definition der Fälschung beweiserheblicher Daten zweifelsfrei erfüllt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Anlegen eines Online-Kundenkontos unter fremder Identität erfüllt bereits den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB; zwischen diesem Speicherakt und den nachfolgenden betrügerischen Bestellungen über dasselbe Konto besteht eine tatbestandliche Handlungseinheit, sodass Datenfälschung und Betrug in Tateinheit stehen.
  2. Lässt das tatrichterliche Urteil nicht erkennen, ob nach dem Zeitpunkt der neu abgeurteilten Taten noch eine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, die als letzte tatsächliche Prüfung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblich wäre, fehlt dem Revisionsgericht die Grundlage zur Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung; die Gesamtstrafe ist dann aufzuheben.
  3. Fällt eine Gesamtfreiheitsstrafe infolge revisionsgerichtlicher Aufhebung weg, entfällt zugleich die Grundlage für einen daran geknüpften Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB.
Infografik: Die rechtliche Bewertung von Identitätsdiebstahl im E-Commerce zeigt die Tateinheit zwischen der Datenfälschung bei der Kontoerstellung und dem anschließenden Betrug bei Warenbestellungen.
Fake-Konto fuer Betrug: Strafen richtig einordnen

Wann liegen Betrug und Datenfälschung vor?

Betrugshandlungen nach § 263 Abs. 1 StGB und Datenfälschungen stehen regelmäßig im Verhältnis der zwingenden Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB, wenn sie auf dem exakt selben betrügerischen Ursprung basieren. Dies ist stets dann der Fall, wenn die betrügerischen Einzelhandlungen unmittelbar auf derselben manipulierten Datenbasis beruhen. Erfolgen mehrere getrennte Bestellungen über ein einziges missbräuchlich angelegtes Kundenkonto, betrachtet das Strafrecht diese fortlaufenden Buchungen als eine einzige, rechtlich verbundene Bewertungseinheit.

Denn nicht anders als beim Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung […] ist bei der Strafvorschrift des
Infografik: Die rechtliche Bewertung von Identitätsdiebstahl im E-Commerce zeigt die Tateinheit zwischen der Datenfälschung bei der Kontoerstellung und dem anschließenden Betrug bei Warenbestellungen.
Fake-Konto fuer Betrug: Strafen richtig einordnen
§ 269 Abs. 1 StGB zwischen dem Speichern (oder Verändern) der beweiserheblichen Daten und deren anschließendem Gebrauchen von einer tatbestandlichen Handlungseinheit, namentlich einer Bewertungseinheit, auszugehen. – so der Bundesgerichtshof

Tateinheit (§ 52 StGB) bedeutet, dass mehrere Straftaten, die durch dieselbe Handlung begangen wurden, als eine einzige Tat bestraft werden. Das führt zu einer milderen Strafe, als wenn jede Tat einzeln gewertet würde. Im Gegensatz dazu steht die Tatmehrheit, bei der mehrere Taten separat bestraft werden.

Zwei Bestellungen am selben Tag

Am 10. August 2021 setzte der Mann sein Vorhaben an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten in die reale Tat um. Er orderte um 5.41 Uhr ein erstes Mobiltelefon nebst einer Elektronikuhr und nutzte das falsche Profil um 14.03 Uhr abermals für ein zweites Telefon sowie ein Notebook. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der betroffenen Firma bemerkte zwar die personelle Übereinstimmung mit einem echten, regulär bestehenden Kundenkonto des rechtmäßigen Namensinhabers und führte beide Profile zusammen, ließ die Warenauslieferung aber letztlich passieren. Dadurch erlangte der Täter in den folgenden zwei Tagen ungehinderten Zugriff auf vier Geräte im Wert von 4.264 Euro, die in der Folge umgehend gegen Betäubungsmittel getauscht wurden.

Da sich die zeitlich versetzten Lieferungen unweigerlich auf das initial gefälschte Kundenprofil stützten, wertete der Erste Strafsenat das Geschehen als Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit zweifachem, tateinheitlich begangenem Betrug. Für vorgenommene Schuldspruchänderung sah der Gerichtshof auch nach § 265 Abs. 1 StPO kein prozessuales Hindernis. Da der Mann bereits ein Geständnis abgelegt hatte, hätte er sich gegen diesen korrigierten Vorwurf ohnehin nicht wirksamer verteidigen können.

§ 265 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) erlaubt es dem Gericht, den Schuldspruch zu ändern, ohne dass der Angeklagte sich dagegen neu verteidigen muss, wenn die Änderung auf bereits bekannten Tatsachen beruht und keine neuen Vorwürfe hinzukommen. Das bedeutet hier: Da der Täter bereits geständig war, konnte das Gericht die rechtliche Bewertung anpassen, ohne das Verfahren neu aufrollen zu müssen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für eine mildere rechtliche Bewertung bei mehrfachem Identitätsmissbrauch liegt im technischen Ablauf der Bestellungen. Werden mehrere missbräuchliche Bestellungen über ein einziges, zuvor gefälschtes Kundenkonto abgewickelt, klammert diese gemeinsame Datenbasis die Einzeltaten rechtlich zur Tateinheit. Wurden für die Bestellungen hingegen jeweils eigenständige Profile oder wechselnde Accounts registriert, liegt in der Regel Tatmehrheit vor, was regelmäßig zu einer Aufteilung in mehrere eigenständige Straftaten und damit zu höheren Strafrahmen führt.

Wann fällt die Gesamtstrafe weg?

Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB zwingt die Gerichte zwingend zur Zusammenrechnung, wenn Taten in der Zeit vor einer bereits existierenden Vorverurteilung begangen wurden. Hierbei markiert der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Prüfung aus dem vorherigen Verfahren den alleinig entscheidenden Stichtag, wie § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB festlegt. Sofern ein Urteil die wesentlichen Feststellungen zur unanfechtbaren Rechtskraft oder zum genauen Verlauf einer früheren Verurteilung schuldig bleibt, fehlt der zuständigen Revisionsinstanz eine belastbare Basis für die Rechtsprüfung.

Rechtskraft bedeutet, dass ein Urteil nicht mehr angefochten werden kann – weder durch Berufung noch durch Revision. Ab diesem Zeitpunkt ist die Strafe endgültig und muss vollstreckt werden. Der genaue Zeitpunkt der Rechtskraft ist entscheidend, um zu prüfen, ob neue Taten noch in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können.

Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB wird gebildet, wenn jemand neue Straftaten begeht, bevor ein früheres Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Gericht muss dann alle Taten zusammenrechnen und eine einheitliche Strafe festlegen – oft günstiger für den Verurteilten, als wenn jede Tat einzeln bestraft würde.

Lückenhafte Prüfung beim Landgericht

Das Amtsgericht Mosbach hatte gegen den Mann am 5. Mai 2021 bereits ein strafrechtliches Urteil verkündet, welches nach den schriftlichen Gründen des Heidelberger Landgerichts jedoch erst am 17. August 2021 tatsächliche Rechtskraft erlangte. Diese formelle Wirksamkeit trat somit erst kurz nach den hier neu verhandelten Warenbestellungen vom 10. August ein. Das zuständige Landgericht versäumte es bei seiner Entscheidung jedoch festzuhalten, ob in den dazwischenliegenden verfahrensfreien Monaten möglicherweise eine Berufungsverhandlung stattgefunden hatte.

Die tatrichterliche Prüfung ist die letzte Instanz, in der ein Gericht die Tatsachen eines Falls umfassend würdigt – etwa in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Erst nach dieser Prüfung kann ein Urteil rechtskräftig werden, es sei denn, es wird noch angefochten.

Durch diese gravierende Unklarheit zur prozessualen Entwicklung ließ sich juristisch nicht sauber nachvollziehen, ob ein spätes Berufungsgericht womöglich noch entscheidende neue Tatumstände in die letzte Tatsachenprüfung einbezogen hatte. Weil diese maßgeblichen Vorbedingungen schlichtweg offenblieben, hoben die Karlsruher Richter die Gesamtstrafe auf. Unangetastet blieben nach dem Richterspruch lediglich die Einsatzstrafe aus der vorangegangenen Raubtat sowie die gerichtlich angeordnete Einziehung von Taterträgen über insgesamt 4.334 Euro, von denen 70 Euro gesamtschuldnerisch mit dem nichtrevidierenden Mittäter D. vom Staat einzuziehen sind.

Handlungsempfehlung bei Vorstrafen: Falls Sie in der Vergangenheit bereits verurteilt wurden und nun ein neues Strafverfahren wegen nachfolgender Taten gegen Sie läuft, sollten Sie das Datum der Rechtskraft des alten Urteils sofort akribisch prüfen lassen. Liegt die Rechtskraft zeitlich nach Ihren neuen Taten, muss zwingend eine für Sie oft günstigere Gesamtstrafe gebildet werden. Übersehen Gerichte diese Stichtage, bietet dies einen hervorragenden Ansatzpunkt, das Urteil in der Revision erfolgreich anzufechten.

Was bedeutet die Anordnung vom Vorwegvollzug?

Wird ein Betroffener zur medizinischen Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB untergebracht, darf das Gericht für einen bestimmten Teil der Haft einen Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB verhängen. Die richterlich angeordnete Dauer für diesen vorgeschalteten regulären Gefängnisaufenthalt ist immer zwingend an die Gesamthöhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gekoppelt. Fällt eine Gesamtfreiheitsstrafe nach einer erfolgreichen Revisionsprüfung komplett weg, entbehrt auch der direkt verbundene Vorwegvollzug sofort seiner gesetzlichen Existenzgrundlage.

Der Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB bedeutet, dass ein Verurteilter zunächst eine bestimmte Zeit im Gefängnis verbringen muss, bevor er in eine Entziehungsanstalt verlegt wird. Die Dauer hängt von der Höhe der Gesamtstrafe ab – fällt diese weg, entfällt auch der Vorwegvollzug.

§ 64 StGB ermöglicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn jemand aufgrund einer Suchterkrankung straffällig geworden ist und die Gefahr weiterer Straftaten besteht. Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern die Therapie – allerdings kann das Gericht anordnen, dass ein Teil der Haftstrafe vorher verbüßt werden muss (Vorwegvollzug).

Neubewertung durch eine andere Kammer

Das Landgericht Heidelberg hatte den Verurteilten anfänglich zu einer berechneten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und innerhalb dieses Rahmens einen Vorwegvollzug von einem Jahr festgesetzt. Wegen der rechtlich unumgänglichen Aufhebung sämtlicher fehlerhaft gebildeter Einzelstrafen für die online erfolgten Betrugsfälle und der daraus resultierenden Kassation der Gesamtstrafe entzogen die Bundesrichter auch für den Vollzug jede rechnerische Grundlage.

Kassation bedeutet, dass ein Urteil oder ein Teil davon vom Revisionsgericht aufgehoben wird – hier etwa die Gesamtstrafe. Die Sache wird dann an eine andere Kammer zurückverwiesen, die den Fall neu verhandeln muss.

Der zuständige Senat verwarf in diesem Atemzug die bisherige Entscheidung über die Dauer des Gefängnisaufenthaltes vor Beginn der Suchttherapie vollumfänglich. Eine von Grund auf neue Strafkammer des Landgerichts Heidelberg muss das Verfahren nun wieder aufnehmen. Am Ende müssen die Richter unter Aufklärung der offenen Mosbacher Vorverurteilung erneut über die Höhe der Strafen sowie den Vollzug entscheiden, um eine rechtmäßige Balance zwischen Haftzeitraum und Therapieunterbringung herzustellen.

Was droht bei Online-Betrug?

Wer wegen gefälschter Profile oder betrügerischer Online-Bestellungen im Visier der Ermittler steht, sollte sofort strategisch handeln. Machen Sie gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache und nutzen Sie konsequent Ihr Schweigerecht. Unüberlegte Aussagen können den Ermittlern den Nachweis von Tatmehrheit – und damit von mehreren separaten Taten mit weitaus höherem Strafmaß – im Nachhinein erst ermöglichen. Beauftragen Sie stattdessen einen Strafverteidiger mit der Akteneinsicht.

BGH stärkt Tateinheit bei Online-Identitätsmissbrauch

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besitzt bundesweite Bindungswirkung für alle deutschen Strafgerichte. Seine rechtlichen Grundsätze sind direkt auf alle Fälle übertragbar, in denen Warenbestellungen über ein unbefugt erstelltes Online-Konto abgewickelt wurden. Für laufende Verfahren bedeutet dies: Liegt nur eine einmalige Registrierung vor, müssen nachfolgende Bestellungen als tateinheitlich eingestuft werden. Betroffene sollten im Verfahren aktiv auf dieser rechtlichen Bewertung bestehen, um das drohende Strafmaß massiv zu senken, und zudem die korrekte Berücksichtigung früherer Urteile prüfen lassen.


Ermittlungsverfahren wegen Online-Betrugs? Jetzt richtig verteidigen

Bei Vorwürfen der Fälschung beweiserheblicher Daten oder eines Betruges ist eine präzise Verteidigungsstrategie entscheidend, um den Vorwurf der Tatmehrheit zu vermeiden und auf eine mildere Tateinheit hinzuwirken. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Akteneinsicht und prüft akribisch, ob Vorstrafen bei der Strafmaßbildung korrekt berücksichtigt wurden. Sichern Sie sich eine kompetente strafrechtliche Vertretung, um Ihre Position im Verfahren frühzeitig zu stärken.

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Experten-Kommentar

Staatsanwaltschaften klagen beim Online-Betrug reflexartig jede einzelne Bestellung als separate Tat an, um den Strafrahmen hochzuschrauben. Oft scheuen Ermittlungsbehörden aber den genauen Blick in die technischen Logfiles der Server. Sie listen einfach Rechnungen auf, ohne vorab zu prüfen, ob im Hintergrund tatsächlich alles über ein einziges Profil abgewickelt wurde.

Beschuldigte sollten die IT-Dokumentation der Gegenseite daher niemals unhinterfragt hinnehmen. Durch ein gezieltes technisches Vorbringen lässt sich die Anklage oft zur milderen Tateinheit zusammenschrumpfen. Das senkt das zu erwartende Strafmaß in der gerichtlichen Praxis meist drastisch.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählt jede einzelne Bestellung als eigene Tat oder gilt das gesamte Fake-Konto als Handlungseinheit?

NEIN, mehrere Bestellungen über ein einziges, zuvor gefälschtes Kundenkonto werden strafrechtlich nicht als separate Einzeltaten bewertet. Sie bilden zusammen mit dem Anlegen des Kontos eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit nach § 269 Abs. 1 StGB, was zu einer Bewertung als Tateinheit führt.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass das Anlegen des gefälschten Profils als datenmäßige Basis für alle darauffolgenden Täuschungshandlungen fungiert. Da sich jede einzelne Bestellung konsequent auf dieselbe manipulierte Informationsquelle stützt, klammert diese gemeinsame Datenbasis die Einzelakte rechtlich zusammen. Für Beschuldigte ist diese Einordnung psychologisch und juristisch entlastend, da bei einer Tateinheit gemäß § 52 StGB ein wesentlich milderes Strafmaß droht als bei einer Aufaddierung der Einzelstrafen (Tatmehrheit). Sie sollten Ihre Anklageschrift daher genau prüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise von separaten Lebensvorgängen ausgeht, statt die rechtlich gebotene Verklammerung der Taten anzuwenden.

Diese Privilegierung der tateinheitlichen Bewertung entfällt jedoch sofort, wenn für die Bestellungen jeweils eigenständige oder wechselnde Benutzerkonten registriert wurden. In einem solchen Fall liegt bei jeder neuen Registrierung eine neue Datenfälschung vor, was zur für den Täter ungünstigeren Tatmehrheit führt.


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Ist das Erstellen eines Fake-Accounts bereits strafbar, wenn ich noch gar nichts bestellt habe?

JA – Bereits das reine Erstellen eines Online-Kundenkontos unter falscher Identität ist als Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar. Die Straftat ist rechtlich in dem Moment vollendet, in dem die Registrierung des manipulierten Profils erfolgreich abgeschlossen wurde, völlig unabhängig davon, ob im Anschluss tatsächlich eine Warenbestellung erfolgt oder ein finanzieller Schaden entsteht.

Der Gesetzgeber schützt mit dieser Norm die Integrität und Sicherheit des digitalen Beweisverkehrs, weshalb die Datenfälschung als sogenanntes formelles Delikt eingestuft wird. Der strafbare Kern liegt bereits im Speichern von manipulierten Daten, die im Rechtsverkehr dazu geeignet sind, den Vertragspartner über die wahre Identität des Handelnden zu täuschen. Es ist daher ein weit verbreiteter Irrglaube, dass mangels einer durchgeführten Bestellung keine Strafbarkeit vorliege; das Gesetz setzt die Schwelle zur Kriminalität hier bewusst weit vor den eigentlichen Betrugsakt. Da die Täuschungsabsicht bereits beim Anlegen des Kontos manifestiert wird, sollten Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden konsequent von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, um keine unnötigen Beweise gegen sich selbst zu liefern.


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Habe ich Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich beim Online-Kauf die Identität einer fiktiven Person nutze?

NEIN – Die Verwendung einer frei erfundenen (fiktiven) Identität begründet keinen rechtlichen Anspruch auf eine Strafmilderung beim Online-Kauf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bereits das Anlegen eines Kundenkontos unter einer Identitätstäuschung eine vollendete Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB dar, unabhängig davon, ob die genutzte Person tatsächlich existiert.

Das Gesetz schützt die Sicherheit und Integrität des Rechtsverkehrs sowie das Vertrauen darauf, dass der handelnde Vertragspartner auch die Person ist, für die er sich ausgibt. Durch die Eingabe eines Fantasienamens täuschen Sie den Verkäufer über Ihre wahre Identität und manipulieren die digitale Datenbasis, die als Beweis für den Abschluss des Kaufvertrages dient. Auch wenn kein realer Mensch einen unmittelbaren Identitätsdiebstahl erleidet, bleibt die materielle Täuschungshandlung gegenüber dem Unternehmen bestehen. Ein automatischer Milderungsgrund ergibt sich daraus nicht, da der Unrechtsgehalt der Datenfälschung und der Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr identisch mit dem Missbrauch realer Daten sind.

Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit der vermeintlichen Harmlosigkeit der Tat aufgrund der fiktiven Daten zu argumentieren, ist oft kontraproduktiv, da dies auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein hindeuten kann. Stattdessen sollte durch eine Verteidigung geprüft werden, ob die erforderliche Täuschungsabsicht im Einzelfall zweifelsfrei nachweisbar ist.


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Wie wirkt es sich auf meine Strafe aus, wenn die Rechtskraft eines alten Urteils falsch berechnet wurde?

Wenn Gerichte die Rechtskraft eines früheren Urteils fehlerhaft bestimmen, ist die darauf basierende Gesamtstrafe rechtswidrig und muss in der Revision aufgehoben und zugunsten einer meist milderen Neuberechnung zurückverwiesen werden. Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist nur dann zulässig, wenn die neuen Taten vor der Rechtskraft einer früheren Verurteilung begangen wurden, wobei der Zeitpunkt der letzten tatsächlichen Prüfung im Vorverfahren als entscheidender Stichtag gilt.

Die rechtliche Begründung liegt in der strikten Bindung an prozessuale Fristen, da fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen zum Ablauf von Berufungsverfahren dem Revisionsgericht die gesetzliche Prüfungsgrundlage entziehen. Wenn das Urteil beispielsweise offenlässt, ob zwischenzeitlich eine Berufungsverhandlung stattfand, die den Zäsurzeitpunkt verschoben hätte, verstößt die Strafzumessung gegen zwingendes Recht. Da die Justizbehörden bei den zeitlichen Übergängen zwischen verschiedenen Instanzen oft fehlerhaft arbeiten, führt dieser handwerkliche Mangel regelmäßig zur Aufhebung der fehlerhaften Gesamtstrafe durch den Bundesgerichtshof. Für den Betroffenen bedeutet dies, dass eine neue Strafkammer die Einzelstrafen unter korrekter Berücksichtigung der Stichtage neu zusammenrechnen muss, was häufig zu einer Reduzierung der Gesamtsanktion führt.

Besondere Relevanz ergibt sich zudem für Nebenfolgen, da mit dem Wegfall der fehlerhaften Gesamtstrafe auch damit verknüpfte Anordnungen wie ein festgelegter Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) ihre gesetzliche Existenzgrundlage verlieren. Betroffene sollten daher alle alten Urteilsausfertigungen und Aktenzeichen chronologisch abgleichen lassen, um im Revisionsverfahren gezielt die prozessuale Zäsurwirkung der Vorverurteilungen anzugreifen.


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Das vorliegende Urteil


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