Mit geraubter Identität teure Ware im Netz bestellt: Wer unter falschem Namen ein Kundenkonto anlegt und mehrfach einkauft, riskiert wegen Datenfälschung und Betrugs eine harte Strafe. Doch summiert sich jede einzelne Bestellung im Nachhinein zu einem neuen Delikt auf oder bleibt es rechtlich bei einer einzigen Tat?
Spätabends am Schreibtisch: Zwischen Laptop, Kaffeetasse und neuen Technikgeräten wird konzentriert gearbeitet. Ein Moment moderner Arbeitsroutine im Homeoffice. Das Anlegen falscher Online-Konten erfüllt bereits den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 381/22
Das Wichtigste im Überblick
Bundesgerichtshof ändert Schuldspruch teilweise und kippt Strafen wegen Online-Identitätstäuschung.
Das Gericht wertet die Bestellungen als Betrug plus Datenfälschung.
Das Anlegen des Kontos unter fremdem Namen erfüllt schon Datenfälschung.
Die Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Vorwegvollzug fallen deshalb weg.
Die Einziehung bleibt bestehen; nur der Strafausspruch wird neu geprüft.
Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Geschädigte von Online-Betrug
Was ist eine Fälschung beweiserheblicher Daten?
Ein drogenabhängiger Mann bestellte im August 2021 mit Personalien und Bankdaten aus einem früheren Raubüberfall hochwertige Elektronikgeräte, um über einen Weiterverkauf seinen Suchtkonsum zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof bewertete diesen Fall am 9. Januar 2023 rechtlich neu: Die Revision des Täters war zu seinen Gunsten teilweise erfolgreich, wodurch der Schuldspruch angepasst und die Strafen zur Neuberechnung an eine andere Kammer zurückverwiesen wurden (Az. 1 StR 381/22).
Wer im Internet gezielt unter einer falschen Identität ein Kundenkonto anlegt, verwirklicht nach § 269 Abs. 1 StGB bereits den Straftatbestand eines eigenen Delikts. Juristisch handelt es sich dabei um das Speichern beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Zwischen dem Speichern dieser manipulierten Datenbasis und dem späteren Gebrauch bei Einkäufen besteht eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit. Das Gesetz bewertet das unberechtigte Erstellen eines Profils und die darauffolgende Nutzung somit nicht als isolierte Vorfälle, sondern als einen untrennbaren Ablauf.
Nicht nur das Verändern eines bestehenden „online-Kontos“ (vgl. zu einem „e-Bay-account“: BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14 Rn. 6), sondern auch – wie hier – das Anlegen des online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung erfüllt den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB. – so der Bundesgerichtshof
Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen rechtlich als eine einzige Tat gewertet werden, weil sie auf demselben Entschluss beruhen und eng miteinander verknüpft sind. Hier: Das Anlegen des falschen Kontos und die späteren Bestellungen werden nicht als separate Taten gezählt, sondern als ein zusammenhängender Vorgang.
§ 269 Abs. 1 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) stellt das Manipulieren von Daten unter Strafe, die später als Beweis in einem rechtlichen Verfahren dienen könnten – etwa ein gefälschtes Online-Konto, das für Bestellungen genutzt wird. Das bedeutet konkret: Schon das Erstellen eines solchen Kontos mit falschen Daten ist strafbar, selbst wenn noch keine Bestellung getätigt wurde.
Wichtig für die Praxis: Vermeiden Sie es unter allen Umständen, im Internet Registrierungen oder Bestellungen unter dem Namen real existierender Personen vorzunehmen – selbst wenn Sie beabsichtigen, die Ware später zu bezahlen. Sobald Sie ein fremdes Profil zur Täuschung anlegen, ist die Straftat der Datenfälschung rechtlich bereits vollendet, noch bevor überhaupt eine Bestellung ausgelöst oder eine Lieferung auf den Weg gebracht wurde.
Der Täter hatte über die Internetseite des Unternehmens T. ein komplett neues Kundenkonto mit dem Namen sowie der Kontoverbindung des Tatopfers aus dem vorherigen Raub angelegt. Sein Vorhaben zielte explizit darauf ab, Waren unter fremder Identität zu erwerben, ohne das Unternehmen jemals zu bezahlen. Das ursprünglich zuständige Landgericht Heidelberg hatte die Kontoanlegung und die Bestellungen noch als zwei voneinander unabhängige Betrugsfälle eingestuft. Die Karlsruher Richter korrigierten diese Sichtweise jedoch grundlegend und stellten klar, dass schon das Anlegen des täuschenden Online-Kontos die Definition der Fälschung beweiserheblicher Daten zweifelsfrei erfüllt.
Redaktionelle Leitsätze
Das Anlegen eines Online-Kundenkontos unter fremder Identität erfüllt bereits den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB; zwischen diesem Speicherakt und den nachfolgenden betrügerischen Bestellungen über dasselbe Konto besteht eine tatbestandliche Handlungseinheit, sodass Datenfälschung und Betrug in Tateinheit stehen.
Lässt das tatrichterliche Urteil nicht erkennen, ob nach dem Zeitpunkt der neu abgeurteilten Taten noch eine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, die als letzte tatsächliche Prüfung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblich wäre, fehlt dem Revisionsgericht die Grundlage zur Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung; die Gesamtstrafe ist dann aufzuheben.
Fällt eine Gesamtfreiheitsstrafe infolge revisionsgerichtlicher Aufhebung weg, entfällt zugleich die Grundlage für einen daran geknüpften Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB.
Fake-Konto fuer Betrug: Strafen richtig einordnen
Wann liegen Betrug und Datenfälschung vor?
Betrugshandlungen nach § 263 Abs. 1 StGB und Datenfälschungen stehen regelmäßig im Verhältnis der zwingenden Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB, wenn sie auf dem exakt selben betrügerischen Ursprung basieren. Dies ist stets dann der Fall, wenn die betrügerischen Einzelhandlungen unmittelbar auf derselben manipulierten Datenbasis beruhen. Erfolgen mehrere getrennte Bestellungen über ein einziges missbräuchlich angelegtes Kundenkonto, betrachtet das Strafrecht diese fortlaufenden Buchungen als eine einzige, rechtlich verbundene Bewertungseinheit.
Denn nicht anders als beim Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung […] ist bei der Strafvorschrift des Fake-Konto fuer Betrug: Strafen richtig einordnen§ 269 Abs. 1 StGB zwischen dem Speichern (oder Verändern) der beweiserheblichen Daten und deren anschließendem Gebrauchen von einer tatbestandlichen Handlungseinheit, namentlich einer Bewertungseinheit, auszugehen. – so der Bundesgerichtshof
Tateinheit (§ 52 StGB) bedeutet, dass mehrere Straftaten, die durch dieselbe Handlung begangen wurden, als eine einzige Tat bestraft werden. Das führt zu einer milderen Strafe, als wenn jede Tat einzeln gewertet würde. Im Gegensatz dazu steht die Tatmehrheit, bei der mehrere Taten separat bestraft werden.
Zwei Bestellungen am selben Tag
Am 10. August 2021 setzte der Mann sein Vorhaben an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten in die reale Tat um. Er orderte um 5.41 Uhr ein erstes Mobiltelefon nebst einer Elektronikuhr und nutzte das falsche Profil um 14.03 Uhr abermals für ein zweites Telefon sowie ein Notebook. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der betroffenen Firma bemerkte zwar die personelle Übereinstimmung mit einem echten, regulär bestehenden Kundenkonto des rechtmäßigen Namensinhabers und führte beide Profile zusammen, ließ die Warenauslieferung aber letztlich passieren. Dadurch erlangte der Täter in den folgenden zwei Tagen ungehinderten Zugriff auf vier Geräte im Wert von 4.264 Euro, die in der Folge umgehend gegen Betäubungsmittel getauscht wurden.
Da sich die zeitlich versetzten Lieferungen unweigerlich auf das initial gefälschte Kundenprofil stützten, wertete der Erste Strafsenat das Geschehen als Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit zweifachem, tateinheitlich begangenem Betrug. Für vorgenommene Schuldspruchänderung sah der Gerichtshof auch nach § 265 Abs. 1 StPO kein prozessuales Hindernis. Da der Mann bereits ein Geständnis abgelegt hatte, hätte er sich gegen diesen korrigierten Vorwurf ohnehin nicht wirksamer verteidigen können.
§ 265 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) erlaubt es dem Gericht, den Schuldspruch zu ändern, ohne dass der Angeklagte sich dagegen neu verteidigen muss, wenn die Änderung auf bereits bekannten Tatsachen beruht und keine neuen Vorwürfe hinzukommen. Das bedeutet hier: Da der Täter bereits geständig war, konnte das Gericht die rechtliche Bewertung anpassen, ohne das Verfahren neu aufrollen zu müssen.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für eine mildere rechtliche Bewertung bei mehrfachem Identitätsmissbrauch liegt im technischen Ablauf der Bestellungen. Werden mehrere missbräuchliche Bestellungen über ein einziges, zuvor gefälschtes Kundenkonto abgewickelt, klammert diese gemeinsame Datenbasis die Einzeltaten rechtlich zur Tateinheit. Wurden für die Bestellungen hingegen jeweils eigenständige Profile oder wechselnde Accounts registriert, liegt in der Regel Tatmehrheit vor, was regelmäßig zu einer Aufteilung in mehrere eigenständige Straftaten und damit zu höheren Strafrahmen führt.
Wann fällt die Gesamtstrafe weg?
Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB zwingt die Gerichte zwingend zur Zusammenrechnung, wenn Taten in der Zeit vor einer bereits existierenden Vorverurteilung begangen wurden. Hierbei markiert der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Prüfung aus dem vorherigen Verfahren den alleinig entscheidenden Stichtag, wie § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB festlegt. Sofern ein Urteil die wesentlichen Feststellungen zur unanfechtbaren Rechtskraft oder zum genauen Verlauf einer früheren Verurteilung schuldig bleibt, fehlt der zuständigen Revisionsinstanz eine belastbare Basis für die Rechtsprüfung.
Rechtskraft bedeutet, dass ein Urteil nicht mehr angefochten werden kann – weder durch Berufung noch durch Revision. Ab diesem Zeitpunkt ist die Strafe endgültig und muss vollstreckt werden. Der genaue Zeitpunkt der Rechtskraft ist entscheidend, um zu prüfen, ob neue Taten noch in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können.
Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB wird gebildet, wenn jemand neue Straftaten begeht, bevor ein früheres Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Gericht muss dann alle Taten zusammenrechnen und eine einheitliche Strafe festlegen – oft günstiger für den Verurteilten, als wenn jede Tat einzeln bestraft würde.
Lückenhafte Prüfung beim Landgericht
Das Amtsgericht Mosbach hatte gegen den Mann am 5. Mai 2021 bereits ein strafrechtliches Urteil verkündet, welches nach den schriftlichen Gründen des Heidelberger Landgerichts jedoch erst am 17. August 2021 tatsächliche Rechtskraft erlangte. Diese formelle Wirksamkeit trat somit erst kurz nach den hier neu verhandelten Warenbestellungen vom 10. August ein. Das zuständige Landgericht versäumte es bei seiner Entscheidung jedoch festzuhalten, ob in den dazwischenliegenden verfahrensfreien Monaten möglicherweise eine Berufungsverhandlung stattgefunden hatte.
Die tatrichterliche Prüfung ist die letzte Instanz, in der ein Gericht die Tatsachen eines Falls umfassend würdigt – etwa in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Erst nach dieser Prüfung kann ein Urteil rechtskräftig werden, es sei denn, es wird noch angefochten.
Durch diese gravierende Unklarheit zur prozessualen Entwicklung ließ sich juristisch nicht sauber nachvollziehen, ob ein spätes Berufungsgericht womöglich noch entscheidende neue Tatumstände in die letzte Tatsachenprüfung einbezogen hatte. Weil diese maßgeblichen Vorbedingungen schlichtweg offenblieben, hoben die Karlsruher Richter die Gesamtstrafe auf. Unangetastet blieben nach dem Richterspruch lediglich die Einsatzstrafe aus der vorangegangenen Raubtat sowie die gerichtlich angeordnete Einziehung von Taterträgen über insgesamt 4.334 Euro, von denen 70 Euro gesamtschuldnerisch mit dem nichtrevidierenden Mittäter D. vom Staat einzuziehen sind.
Handlungsempfehlung bei Vorstrafen: Falls Sie in der Vergangenheit bereits verurteilt wurden und nun ein neues Strafverfahren wegen nachfolgender Taten gegen Sie läuft, sollten Sie das Datum der Rechtskraft des alten Urteils sofort akribisch prüfen lassen. Liegt die Rechtskraft zeitlich nach Ihren neuen Taten, muss zwingend eine für Sie oft günstigere Gesamtstrafe gebildet werden. Übersehen Gerichte diese Stichtage, bietet dies einen hervorragenden Ansatzpunkt, das Urteil in der Revision erfolgreich anzufechten.
Was bedeutet die Anordnung vom Vorwegvollzug?
Wird ein Betroffener zur medizinischen Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB untergebracht, darf das Gericht für einen bestimmten Teil der Haft einen Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB verhängen. Die richterlich angeordnete Dauer für diesen vorgeschalteten regulären Gefängnisaufenthalt ist immer zwingend an die Gesamthöhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gekoppelt. Fällt eine Gesamtfreiheitsstrafe nach einer erfolgreichen Revisionsprüfung komplett weg, entbehrt auch der direkt verbundene Vorwegvollzug sofort seiner gesetzlichen Existenzgrundlage.
Der Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB bedeutet, dass ein Verurteilter zunächst eine bestimmte Zeit im Gefängnis verbringen muss, bevor er in eine Entziehungsanstalt verlegt wird. Die Dauer hängt von der Höhe der Gesamtstrafe ab – fällt diese weg, entfällt auch der Vorwegvollzug.
§ 64 StGB ermöglicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn jemand aufgrund einer Suchterkrankung straffällig geworden ist und die Gefahr weiterer Straftaten besteht. Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern die Therapie – allerdings kann das Gericht anordnen, dass ein Teil der Haftstrafe vorher verbüßt werden muss (Vorwegvollzug).
Neubewertung durch eine andere Kammer
Das Landgericht Heidelberg hatte den Verurteilten anfänglich zu einer berechneten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und innerhalb dieses Rahmens einen Vorwegvollzug von einem Jahr festgesetzt. Wegen der rechtlich unumgänglichen Aufhebung sämtlicher fehlerhaft gebildeter Einzelstrafen für die online erfolgten Betrugsfälle und der daraus resultierenden Kassation der Gesamtstrafe entzogen die Bundesrichter auch für den Vollzug jede rechnerische Grundlage.
Kassation bedeutet, dass ein Urteil oder ein Teil davon vom Revisionsgericht aufgehoben wird – hier etwa die Gesamtstrafe. Die Sache wird dann an eine andere Kammer zurückverwiesen, die den Fall neu verhandeln muss.
Der zuständige Senat verwarf in diesem Atemzug die bisherige Entscheidung über die Dauer des Gefängnisaufenthaltes vor Beginn der Suchttherapie vollumfänglich. Eine von Grund auf neue Strafkammer des Landgerichts Heidelberg muss das Verfahren nun wieder aufnehmen. Am Ende müssen die Richter unter Aufklärung der offenen Mosbacher Vorverurteilung erneut über die Höhe der Strafen sowie den Vollzug entscheiden, um eine rechtmäßige Balance zwischen Haftzeitraum und Therapieunterbringung herzustellen.
Was droht bei Online-Betrug?
Wer wegen gefälschter Profile oder betrügerischer Online-Bestellungen im Visier der Ermittler steht, sollte sofort strategisch handeln. Machen Sie gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache und nutzen Sie konsequent Ihr Schweigerecht. Unüberlegte Aussagen können den Ermittlern den Nachweis von Tatmehrheit – und damit von mehreren separaten Taten mit weitaus höherem Strafmaß – im Nachhinein erst ermöglichen. Beauftragen Sie stattdessen einen Strafverteidiger mit der Akteneinsicht.
BGH stärkt Tateinheit bei Online-Identitätsmissbrauch
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besitzt bundesweite Bindungswirkung für alle deutschen Strafgerichte. Seine rechtlichen Grundsätze sind direkt auf alle Fälle übertragbar, in denen Warenbestellungen über ein unbefugt erstelltes Online-Konto abgewickelt wurden. Für laufende Verfahren bedeutet dies: Liegt nur eine einmalige Registrierung vor, müssen nachfolgende Bestellungen als tateinheitlich eingestuft werden. Betroffene sollten im Verfahren aktiv auf dieser rechtlichen Bewertung bestehen, um das drohende Strafmaß massiv zu senken, und zudem die korrekte Berücksichtigung früherer Urteile prüfen lassen.
Ermittlungsverfahren wegen Online-Betrugs? Jetzt richtig verteidigen
Bei Vorwürfen der Fälschung beweiserheblicher Daten oder eines Betruges ist eine präzise Verteidigungsstrategie entscheidend, um den Vorwurf der Tatmehrheit zu vermeiden und auf eine mildere Tateinheit hinzuwirken. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Akteneinsicht und prüft akribisch, ob Vorstrafen bei der Strafmaßbildung korrekt berücksichtigt wurden. Sichern Sie sich eine kompetente strafrechtliche Vertretung, um Ihre Position im Verfahren frühzeitig zu stärken.
Staatsanwaltschaften klagen beim Online-Betrug reflexartig jede einzelne Bestellung als separate Tat an, um den Strafrahmen hochzuschrauben. Oft scheuen Ermittlungsbehörden aber den genauen Blick in die technischen Logfiles der Server. Sie listen einfach Rechnungen auf, ohne vorab zu prüfen, ob im Hintergrund tatsächlich alles über ein einziges Profil abgewickelt wurde.
Beschuldigte sollten die IT-Dokumentation der Gegenseite daher niemals unhinterfragt hinnehmen. Durch ein gezieltes technisches Vorbringen lässt sich die Anklage oft zur milderen Tateinheit zusammenschrumpfen. Das senkt das zu erwartende Strafmaß in der gerichtlichen Praxis meist drastisch.
Zählt jede einzelne Bestellung als eigene Tat oder gilt das gesamte Fake-Konto als Handlungseinheit?
NEIN, mehrere Bestellungen über ein einziges, zuvor gefälschtes Kundenkonto werden strafrechtlich nicht als separate Einzeltaten bewertet. Sie bilden zusammen mit dem Anlegen des Kontos eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit nach § 269 Abs. 1 StGB, was zu einer Bewertung als Tateinheit führt.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass das Anlegen des gefälschten Profils als datenmäßige Basis für alle darauffolgenden Täuschungshandlungen fungiert. Da sich jede einzelne Bestellung konsequent auf dieselbe manipulierte Informationsquelle stützt, klammert diese gemeinsame Datenbasis die Einzelakte rechtlich zusammen. Für Beschuldigte ist diese Einordnung psychologisch und juristisch entlastend, da bei einer Tateinheit gemäß § 52 StGB ein wesentlich milderes Strafmaß droht als bei einer Aufaddierung der Einzelstrafen (Tatmehrheit). Sie sollten Ihre Anklageschrift daher genau prüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise von separaten Lebensvorgängen ausgeht, statt die rechtlich gebotene Verklammerung der Taten anzuwenden.
Diese Privilegierung der tateinheitlichen Bewertung entfällt jedoch sofort, wenn für die Bestellungen jeweils eigenständige oder wechselnde Benutzerkonten registriert wurden. In einem solchen Fall liegt bei jeder neuen Registrierung eine neue Datenfälschung vor, was zur für den Täter ungünstigeren Tatmehrheit führt.
Ist das Erstellen eines Fake-Accounts bereits strafbar, wenn ich noch gar nichts bestellt habe?
JA – Bereits das reine Erstellen eines Online-Kundenkontos unter falscher Identität ist als Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar. Die Straftat ist rechtlich in dem Moment vollendet, in dem die Registrierung des manipulierten Profils erfolgreich abgeschlossen wurde, völlig unabhängig davon, ob im Anschluss tatsächlich eine Warenbestellung erfolgt oder ein finanzieller Schaden entsteht.
Der Gesetzgeber schützt mit dieser Norm die Integrität und Sicherheit des digitalen Beweisverkehrs, weshalb die Datenfälschung als sogenanntes formelles Delikt eingestuft wird. Der strafbare Kern liegt bereits im Speichern von manipulierten Daten, die im Rechtsverkehr dazu geeignet sind, den Vertragspartner über die wahre Identität des Handelnden zu täuschen. Es ist daher ein weit verbreiteter Irrglaube, dass mangels einer durchgeführten Bestellung keine Strafbarkeit vorliege; das Gesetz setzt die Schwelle zur Kriminalität hier bewusst weit vor den eigentlichen Betrugsakt. Da die Täuschungsabsicht bereits beim Anlegen des Kontos manifestiert wird, sollten Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden konsequent von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, um keine unnötigen Beweise gegen sich selbst zu liefern.
Habe ich Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich beim Online-Kauf die Identität einer fiktiven Person nutze?
NEIN – Die Verwendung einer frei erfundenen (fiktiven) Identität begründet keinen rechtlichen Anspruch auf eine Strafmilderung beim Online-Kauf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bereits das Anlegen eines Kundenkontos unter einer Identitätstäuschung eine vollendete Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB dar, unabhängig davon, ob die genutzte Person tatsächlich existiert.
Das Gesetz schützt die Sicherheit und Integrität des Rechtsverkehrs sowie das Vertrauen darauf, dass der handelnde Vertragspartner auch die Person ist, für die er sich ausgibt. Durch die Eingabe eines Fantasienamens täuschen Sie den Verkäufer über Ihre wahre Identität und manipulieren die digitale Datenbasis, die als Beweis für den Abschluss des Kaufvertrages dient. Auch wenn kein realer Mensch einen unmittelbaren Identitätsdiebstahl erleidet, bleibt die materielle Täuschungshandlung gegenüber dem Unternehmen bestehen. Ein automatischer Milderungsgrund ergibt sich daraus nicht, da der Unrechtsgehalt der Datenfälschung und der Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr identisch mit dem Missbrauch realer Daten sind.
Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit der vermeintlichen Harmlosigkeit der Tat aufgrund der fiktiven Daten zu argumentieren, ist oft kontraproduktiv, da dies auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein hindeuten kann. Stattdessen sollte durch eine Verteidigung geprüft werden, ob die erforderliche Täuschungsabsicht im Einzelfall zweifelsfrei nachweisbar ist.
Wie wirkt es sich auf meine Strafe aus, wenn die Rechtskraft eines alten Urteils falsch berechnet wurde?
Wenn Gerichte die Rechtskraft eines früheren Urteils fehlerhaft bestimmen, ist die darauf basierende Gesamtstrafe rechtswidrig und muss in der Revision aufgehoben und zugunsten einer meist milderen Neuberechnung zurückverwiesen werden. Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist nur dann zulässig, wenn die neuen Taten vor der Rechtskraft einer früheren Verurteilung begangen wurden, wobei der Zeitpunkt der letzten tatsächlichen Prüfung im Vorverfahren als entscheidender Stichtag gilt.
Die rechtliche Begründung liegt in der strikten Bindung an prozessuale Fristen, da fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen zum Ablauf von Berufungsverfahren dem Revisionsgericht die gesetzliche Prüfungsgrundlage entziehen. Wenn das Urteil beispielsweise offenlässt, ob zwischenzeitlich eine Berufungsverhandlung stattfand, die den Zäsurzeitpunkt verschoben hätte, verstößt die Strafzumessung gegen zwingendes Recht. Da die Justizbehörden bei den zeitlichen Übergängen zwischen verschiedenen Instanzen oft fehlerhaft arbeiten, führt dieser handwerkliche Mangel regelmäßig zur Aufhebung der fehlerhaften Gesamtstrafe durch den Bundesgerichtshof. Für den Betroffenen bedeutet dies, dass eine neue Strafkammer die Einzelstrafen unter korrekter Berücksichtigung der Stichtage neu zusammenrechnen muss, was häufig zu einer Reduzierung der Gesamtsanktion führt.
Besondere Relevanz ergibt sich zudem für Nebenfolgen, da mit dem Wegfall der fehlerhaften Gesamtstrafe auch damit verknüpfte Anordnungen wie ein festgelegter Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) ihre gesetzliche Existenzgrundlage verlieren. Betroffene sollten daher alle alten Urteilsausfertigungen und Aktenzeichen chronologisch abgleichen lassen, um im Revisionsverfahren gezielt die prozessuale Zäsurwirkung der Vorverurteilungen anzugreifen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 1 StR 381/22 – Beschluss vom 09.01.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 2022, soweit es den Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub und des Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist,
b) in den für die Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub und wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es – unter der Bestimmung, dass ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken ist – die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 4.334 €, davon in Höhe von 70 € gesamtschuldnerisch mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten D. , angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. a) Der Schuldspruch mitsamt der konkurrenzrechtlichen Bewertung hält in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
aa) Nach den Feststellungen zu diesem vom Landgericht als Betrug in zwei Fällen (§ 263 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) ausgeurteilten Geschehen entschloss sich der Angeklagte, die Personen- und Kontodaten des Zeugen B. , die er dessen Personalausweis und Bankkarte, der Tatbeute aus dem Fall 1 der Urteilsgründe, entnahm, unberechtigt zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu verwenden. Er legte dazu über die Internetseite der T. ein neues Kundenkonto mit B. s Personalien und Bankverbindung an, um unter dessen Identität hochwertige elektronische Geräte zu erwerben, ohne diese zu bezahlen. Am 10. August 2021 bestellte er über dieses Konto um 5.41 Uhr ein Mobiltelefon und eine Uhr, um 14.03 Uhr ein weiteres Mobiltelefon und ein Notebook. Einem Mitarbeiter der T. fiel bei Überprüfung der Bestellungen die Übereinstimmung mit dem von B. bereits angelegten Kundenkonto auf; er führte die Konten zusammen und ließ die Bestellungen ausführen. Der Angeklagte erlangte am 11. und 12. August 2021 die Verfügungsgewalt über die vier Geräte mit einem Gesamtwert von 4.264 € und tauschte diese gegen Betäubungsmittel ein. Die Rechnungen der T. blieben unbezahlt.
bb) Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht. Nicht nur das Verändern eines bestehenden „online-Kontos“ (vgl. zu einem „e-Bay-account“: BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14 Rn. 6), sondern auch – wie hier – das Anlegen des online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung erfüllt den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB (vgl. zum Anlegen eines PayPal-Kontos: BGH, Beschluss vom 4. August 2022 – 4 StR 81/22 Rn. 7; eines eBay-Kontos: BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19, BGHSt 65, 98 Rn. 27-31; zu einem online-Kundenkonto bei der Deutschen Bahn AG: BGH, Beschlüsse vom 6. April 2021 – 1 StR 67/21 Rn. 3 und vom 9. März 2021 – 1 StR 22/21 Rn. 2 f.). Dies hat zur Folge, dass sämtliche nachfolgende betrügerische Buchungen unter diesem Konto zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) aufgrund Teilidentität in den Ausführungshandlungen verbunden werden (vgl. BGH aaO). Denn nicht anders als beim Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB; dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 163/21 Rn. 8; vom 7. Oktober 2020 – 4 StR 364/20 Rn. 5 und vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18 Rn. 4; je mwN) ist bei der Strafvorschrift des § 269 Abs. 1 StGB zwischen dem Speichern (oder Verändern) der beweiserheblichen Daten und deren anschließendem Gebrauchen von einer tatbestandlichen Handlungseinheit, namentlich einer Bewertungseinheit, auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14 Rn. 6); das Gebrauchen und die betrugsrelevanten Täuschungen sind ihrerseits eins. Der Angeklagte hat sich nach alledem der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit in zwei Fällen tateinheitlich begangenem (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) Betrug strafbar gemacht.
cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, da eine Beschwer des Angeklagten durch das Festsetzen zweier Einzelstrafen bei den hier vergleichsweise niedrigen Vermögensschäden nicht auszuschließen ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der beiden zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Die Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bleiben indes ebenso unberührt wie die Einsatzstrafe, die für die Teilnahme an dem gänzlich anders gelagerten Verbrechen des besonders schweren Raubes verhängt worden ist, und die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehung. Die Feststellungen können im zweiten Rechtsgang um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
b) Die Gesamtstrafe begegnet aus einem weiteren Grund durchgreifenden Bedenken. Denn die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 5. Mai 2021 im verfahrensgegenständlichen Urteil einzubeziehen waren (§ 55 Abs. 1, §§ 53, 54 StGB). Die „frühere Verurteilung“ vom 5. Mai 2021 wurde erst am 17. August 2021, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Taten (12. August 2021 bezüglich der dritten Tat), rechtskräftig (UA S. 8, 24); die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten seit dem 24. September 2021 vollstreckt wird. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem früheren Verfahren nach dem 12. August 2021 ein Berufungsurteil erging, „in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).
c) Die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt die Aufhebung der Bestimmung des Vorwegvollzugs (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB).
2. Vorsorglich weist der Senat für den Fall, dass in dem früheren Verfahren tatsächlich aufgrund einer tatgerichtlichen Verhandlung zur Schuld- oder Straf-frage nach dem 12. August 2021 entschieden wurde, darauf hin, dass sich die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach dem Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (31. Mai 2022) bestimmt (zuletzt BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 227/22 Rn. 8 mwN).
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Strafrecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.
Vorsicht bei Störung von Telekommunikationsanlagen! Nach § 317 StGB drohen erhebliche Strafen. Informieren Sie sich jetzt in diesem Ratgeber umfassend über die Rechtslage bei Störungen von Telefon und Internet. Erfahren Sie, welche Konsequenzen drohen, wer haftet und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten. Schützen Sie sich vor hohen Strafen und handeln Sie korrekt.
Zuhälterei ist ein Begriff, der in der Popkultur häufig verherrlicht und oft missverstanden wird. Wenn man an einen Zuhälter denkt, entsteht oft das Bild eines Mannes, der in luxuriösen Anzügen gekleidet ist und von einem Leben im Überfluss umgeben ist. Doch hinter dieser oft durch Medien vermittelten Fassade verbirgt sich eine dunkle und gefährliche Welt. […]
Was bedeutet eine Einstellung nach 153a StPO? Jedes Strafverfahren, welches in Deutschland eröffnet wird, hat seine Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO). In diesem Gesetzbuch gibt es auch die Vorschrift gem. § 153a, welche mittlerweile eine sehr erhebliche Bedeutung erlangt hat. Der § 153a StPO beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein Strafverfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. […]
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr Freitags von 8-16 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung: Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich. Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.