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Unterschlagung statt Diebstahl: BGH zur Mitnahme gefundener Handys

Auf einer Straße in Dresden liegt ein Handy, der Eigentümer ist spurlos verschwunden. Der Finder behält es – und wird wegen Diebstahls verurteilt. Doch der Bundesgerichtshof zweifelt am Gewahrsam des Abwesenden.

Eine Hand greift nachts auf einem leeren Gehweg nach einem verloren auf dem Boden liegenden Smartphone.
Ein Moment der Unachtsamkeit in der nächtlichen Stadt. Ein Smartphone liegt auf dem regennassen Asphalt und wird aufgehoben. Die Mitnahme eines verlorenen Handys im öffentlichen Raum wird juristisch oft als Unterschlagung statt als Diebstahl gewertet. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 10/20

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
  • Datum: 14.04.2020
  • Aktenzeichen: 5 StR 10/20
  • Verfahren: Strafverfahren, Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Diebstahl, Unterschlagung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Fundgegenständen

Wer ein verlorenes Handy im öffentlichen Raum findet, begeht hier Unterschlagung, nicht Diebstahl.
  • Der Geschädigte konnte am Fundort nicht mehr auf das Handy einwirken.
  • Sein späterer Rückholwille reicht für fortbestehenden Gewahrsam nicht.
  • Der Angeklagte nahm das Handy ungehindert an sich und behielt es.
  • Die Revision änderte nur den Schuldspruch; die Strafe blieb bestehen.

Wann ist Handy-Fund Unterschlagung statt Diebstahl?

Der juristische Begriff des Gewahrsams beschreibt die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Ein Wechsel dieser Sachherrschaft setzt voraus, dass ein Täter die Kontrolle ungehindert ausübt und der ursprüngliche Inhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens.

Vom Diebstahl zur Unterschlagung

Die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung zeigte sich vor dem Bundesgerichtshof, als ein Mann ein Mobiltelefon im Wert von etwa 20 Euro auf der Straße fand und es für sich behielt. Das Landgericht Dresden hatte den Finder am 5. September 2019 zunächst wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob diesen Schuldspruch jedoch in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (Az. 5 StR 10/20) auf und änderte ihn auf Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB ab. Das bedeutet konkret: Während Diebstahl voraussetzt, dass man jemandem eine Sache wegnimmt, die er noch unter seiner Kontrolle hat, liegt eine Unterschlagung vor, wenn man sich eine Sache aneignet, die nicht mehr im Gewahrsam eines anderen steht – etwa weil sie verloren wurde.

Handeln Sie bei jedem Fund sofort: Auch wenn der Gegenstand – wie hier das Handy – nur einen geringen Wert hat, riskieren Sie ein Strafverfahren. Stecken Sie Fundsachen niemals ein, ohne den Fund unverzüglich bei der Polizei oder dem Fundbüro anzuzeigen, um den Vorwurf der Unterschlagung zu vermeiden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer ein im öffentlichen Raum verlorenes Mobiltelefon an sich nimmt, begeht keine Wegnahme im Sinne des Diebstahls, wenn der Eigentümer den Fundort bereits verlassen hat und tatsächlich nicht mehr auf die Sache einwirken kann; in diesem Fall ist nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB gegeben.
  2. Für den Fortbestand eines gelockerten Gewahrsams an einem im öffentlichen, für jedermann zugänglichen Bereich liegenden Gegenstand genügt der bloße Wille des Eigentümers, später zurückzukehren und die Sache wieder an sich zu nehmen, nicht; entscheidend ist allein die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Ansichnahme.
  3. Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch nur in einem Nebenpunkt, ohne dass sich dies auf das Strafmaß auswirkt, kann dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO dennoch die volle Kostenlast des Rechtsmittels auferlegt werden, da der erzielte Erfolg als geringfügig gilt.
Infografik: Die rechtliche Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung beim Fund eines Handys im öffentlichen Raum nach dem BGH-Urteil 5 StR 10/20.
BGH 5 StR 10/20: Wer ein verlorenes Handy im öffentlichen Raum aufhebt, begeht nur Unterschlagung – nicht Diebstahl. Der bloße Rückkehrwille des Eigentümers begründet keinen fortbestehenden Gewahrsam

Warum Verlassen des Fundorts den Gewahrsam beendet

Ein einmal begründeter Gewahrsam an einem Gegenstand besteht rechtlich fort, solange der Inhaber noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Anerkannte Fälle für einen solchen gelockerten Gewahrsam sind etwa eine räumliche Entfernung, wie bei landwirtschaftlichen Geräten auf einem Feld, oder eine täuschungsbedingte, scheinbar kurzfristige Übergabe. Für den Fortbestand der Sachherrschaft genügt es jedoch nicht, dass der ursprüngliche Besitzer den Gegenstand lediglich zu einem späteren Zeitpunkt zurückholen möchte.

BGH korrigiert Rechtsfehler des Landgerichts Dresden

Dass ein bloßer Rückkehrwille nicht ausreicht, zeigte sich in der rechtlichen Bewertung der Vorinstanz. Als Vorinstanz wird das Gericht bezeichnet, das den Fall in der vorherigen Stufe – hier das Landgericht Dresden – entschieden hat. Das Landgericht war noch von einem gelockerten Gewahrsam ausgegangen, da der ursprüngliche Besitzer wusste, wo er das Gerät verloren hatte, und es später wieder an sich nehmen wollte. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Wertung deutlich, da der Eigentümer zum Zeitpunkt der Mitnahme tatsächlich nicht einwirken konnte. Weil der Besitzer den Ort des Geschehens verlassen hatte, war es dem Finder möglich, das Telefon völlig ungehindert an sich zu nehmen.

Anderes gilt jedoch, wenn der Gegenstand […] in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben. – so der Bundesgerichtshof

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Eigentümer den Gegenstand „aufgegeben“ hat. Sobald Sie eine Sache an sich nehmen, deren Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie aktiv werden. Der bloße Wille des Eigentümers, später zurückzukehren, schützt Sie zwar vor dem Vorwurf des Diebstahls, entbindet Sie aber nicht von der gesetzlichen Meldepflicht.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Der Fall kippte zugunsten einer Unterschlagung, weil der Eigentümer den Fundort bereits verlassen hatte. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie einen Gegenstand im öffentlichen Raum finden und der Verlierer nicht mehr in Sichtweite oder unmittelbarer Nähe ist, begehen Sie bei einer Mitnahme in der Regel keinen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung. Der bloße Wille des Eigentümers, später zurückzukehren, reicht nicht aus, um den für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsam aufrechtzuerhalten.

Warum Funde in Gebäuden meist Diebstahl bleiben

In einem öffentlichen, für jede Person frei zugänglichen Bereich liegt kein Gewahrsam mehr vor, wenn der Inhaber nicht vor Ort ist. Ohne die tatsächliche Möglichkeit, die Sachherrschaft gemäß dem eigenen Willen auszuüben, fehlt es an der rechtlichen Grundlage für eine Wegnahme. Eine Wegnahme bedeutet juristisch, dass der Täter die tatsächliche Herrschaft eines anderen über eine Sache ohne dessen Zustimmung aufhebt und eigene Herrschaft begründet. Die bloße Absicht einer späteren Rückkehr stellt die Sachherrschaft im öffentlichen Raum nicht wieder her.

Werden Sie in einem öffentlichen Raum fündig, müssen Sie den Gegenstand ab einem Wert von 10 Euro zwingend melden. Unterlassen Sie dies, begehen Sie eine Unterschlagung. Dokumentieren Sie den Fundort und die Uhrzeit, falls Sie den Gegenstand nicht sofort abgeben können, um Ihre Redlichkeit später belegen zu können.

Praxis-Hürde: Übertragbarkeit auf geschlossene Räume

Diese Entscheidung lässt sich nicht auf Funde in Geschäften, Arztpraxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln übertragen. In solchen „beherrschten Räumen“ geht der Gewahrsam bei Verlust meist automatisch auf den Ladeninhaber oder Betreiber über. Wer dort eine Fundsache einfach einsteckt, begeht weiterhin einen Diebstahl, da der Raumbeherrscher die Sachherrschaft für den Eigentümer ausübt.

Verlust auf der Flucht

Wie schnell diese Sachherrschaft im Alltag verloren geht, verdeutlicht die Vorgeschichte der nächtlichen Begegnung vom 1. März 2019. Der Eigentümer des Telefons hatte kurz nach Mitternacht auf der Straße einen Kontrahenten nach Drogen gefragt, woraufhin es zu einem Gerangel kam. Der Mann ergriff die Flucht und verlor dabei sein Handy, was zunächst unbemerkt blieb, obwohl ihm klar war, dass er Hab und Gut an dem Ort zurückgelassen hatte. Der spätere Verurteilte und sein freigesprochener Begleiter gingen zunächst weiter, bevor der Beschuldigte das Gerät auf dem Rückweg entdeckte und sich zur Mitnahme entschied.

Warum der BGH-Teilerfolg die Kosten nicht senkt

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist rechtlich zulässig, sofern die Hinweispflicht nach § 265 StPO dem nicht entgegensteht. Diese Pflicht stellt sicher, dass ein Angeklagter informiert wird, wenn das Gericht die Tat rechtlich anders einordnet als zuvor, damit er seine Verteidigung anpassen kann. Ist die Revision – also das Rechtsmittel, bei dem ein Urteil nur auf rechtliche Fehler geprüft wird – eines Verurteilten im Übrigen unbegründet, kann sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden. Führt das Rechtsmittel nur zu einem geringfügigen Erfolg, erlaubt § 473 Abs. 4 StPO, dem Beschwerdeführer dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Kosten trotz Teilerfolg

Diese prozessualen Werkzeuge wandte der 5. Strafsenat an, als er den Schuldspruch von Diebstahl auf Unterschlagung korrigierte. Eine mildere Strafe schlossen die Richter dabei aus, da die ursprünglichen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch bei der neuen rechtlichen Bewertung weiterhin Bestand hatten. Strafzumessungserwägungen sind die Gründe, die das Gericht für die Höhe der Strafe anführt, wie etwa die Schwere der Tat oder das Vorleben des Täters. Obwohl der Mann mit seiner Sachrüge – also dem Einwand, das Gericht habe das Gesetz fehlerhaft auf den Fall angewendet – eine Änderung des Schuldspruchs erreichte, musste er aufgrund des insgesamt nur geringfügigen Erfolgs die Kosten des Rechtsmittels in voller Höhe tragen.

Angesichts der vom Landgericht aufgeführten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine noch mildere Strafe verhängt hätte. – so der Bundesgerichtshof

Meldepflichten für Finder im öffentlichen Raum

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt bundesweit verbindlich klar, dass der Gewahrsam im öffentlichen Raum endet, sobald der Eigentümer den Ort verlässt. Diese Grundsätze sind auf alle Funde auf Straßen und Plätzen übertragbar, gelten jedoch nicht für „beherrschte Räume“ wie Geschäfte, Arztpraxen oder öffentliche Verkehrsmittel.

Für Sie bedeutet das: Handeln Sie in eigener Sache konsequent und melden Sie jeden Fund über 10 Euro sofort bei der zuständigen Behörde. Während Sie auf der Straße bei Nichtmeldung „nur“ eine Unterschlagung begehen, bleibt das Einstecken in Gebäuden oder Bahnen ein Diebstahl. In beiden Fällen entgehen Sie einer Strafe und dem Kostenrisiko eines Revisionsverfahrens nur durch die unverzügliche Anzeige des Fundes.

Was Sie jetzt tun müssen: Wenn gegen Sie wegen Diebstahls einer Fundsache ermittelt wird, prüfen Sie sofort, ob der Fundort im öffentlichen Raum lag und der Eigentümer bereits außer Sichtweite war. Bestehen Sie in diesem Fall auf einer Umstufung zur Unterschlagung, um das Strafmaß zu senken. Melden Sie künftig jeden Fund unverzüglich nach Entdeckung, um strafrechtliche Ermittlungen von vornherein zu verhindern.

Achtung Falle: Kostenrisiko bei Teilerfolg

Eine Korrektur des Schuldspruchs von Diebstahl auf Unterschlagung führt in der Praxis oft nicht zu einer milderen Strafe. Da beide Delikte ähnliche Strafrahmen haben können, bleibt das Urteil im Ergebnis häufig gleich. In solchen Fällen tragen Sie trotz der juristischen Korrektur die vollen Kosten des Revisionsverfahrens, da der Erfolg als geringfügig eingestuft wird.


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Experten Kommentar

Wer ein fremdes Smartphone einsteckt, hat die Polizei oft schneller vor der Tür stehen, als er denkt. Fast jedes moderne Gerät funkt seinen Standort heute zentimetergenau an den wahren Eigentümer. Spätestens wenn die eigene SIM-Karte eingelegt wird, ist die Ausrede vom geplanten Gang zum Fundbüro vor Gericht endgültig hinfällig.

Ich rate deshalb dringend davon ab, gefundene Elektronik auch nur vorübergehend mit nach Hause zu nehmen. Wer den Weg zur Wache scheut, sollte das Gerät im Zweifel lieber genau dort liegen lassen, wo es ist. Das erspart nicht nur peinliche Hausdurchsuchungen, sondern auch teure Strafverfahren wegen einer unüberlegten Kurzschlusshandlung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Begehe ich auch einen Diebstahl, wenn ich ein Handy in einem Bus oder Geschäft finde?

JA, das Einstecken eines Handys in einem Bus oder Geschäft wird rechtlich als Diebstahl gewertet. In diesen sogenannten beherrschten Räumen geht der Gewahrsam bei einem Verlust automatisch auf den Ladeninhaber oder den Verkehrsbetreiber über. Damit entziehen Sie die Sache einer Person, die weiterhin die rechtliche Sachherrschaft über den Gegenstand ausübt.

Der entscheidende Unterschied zum Fund auf einer öffentlichen Straße liegt in der rechtlichen Bewertung der Herrschaftsgewalt innerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen. Während im freien Raum der Gewahrsam endet, sobald der Eigentümer den Ort verlässt, fungiert der Betreiber eines Geschäfts oder Busses als stellvertretender Hüter für vergessene Gegenstände. Wer ein solches Handy ohne Meldung an sich nimmt, bricht diesen fremden Gewahrsam gemäß § 242 StGB und erfüllt damit den Tatbestand des Diebstahls statt der Unterschlagung. Die aktuelle Rechtsprechung zur Privilegierung von Funden im öffentlichen Raum lässt sich daher nicht auf solche kontrollierten Räumlichkeiten übertragen, da hier rechtlich gesehen stets ein neuer Gewahrsamsinhaber bereitsteht.


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Mache ich mich strafbar, wenn ich das gefundene Handy erst nach einigen Tagen zur Polizei bringe?

JA, Sie machen sich unter Umständen strafbar, da das mehrtägige Behalten eines Fundgegenstandes ohne Meldung als rechtswidrige Zueignung gewertet werden kann. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB droht bereits dann, wenn Sie den Fund nicht unverzüglich bei der Polizei anzeigen.

Das Gesetz verpflichtet Finder dazu, Funde mit einem Wert von über zehn Euro unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem rechtmäßigen Eigentümer zu melden. Wenn Sie das Mobiltelefon stattdessen für mehrere Tage in Ihren Besitz nehmen, manifestieren Sie objektiv den Willen, die Sache zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer zu behalten. In der juristischen Praxis wird dieses Verhalten oft als vollendete Unterschlagung ausgelegt, da der Zueignungswille durch das Unterlassen der Meldung und die räumliche Verbringung deutlich erkennbar wird. Eine spätere Abgabe bei der Polizei stellt dann lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar, beseitigt jedoch nicht die bereits begangene Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches.

Eine Ausnahme kann lediglich dann vorliegen, wenn Sie nachweislich durch äußere Umstände wie eine schwere Erkrankung oder die Unerreichbarkeit von Behörden an der sofortigen Abgabe gehindert waren. In solchen Fällen sollten Sie den Fundort und den Zeitpunkt der Entdeckung sofort dokumentieren, um Ihren ursprünglichen Rückgabewillen gegenüber den Ermittlungsbehörden glaubhaft belegen zu können.


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Wie dokumentiere ich meinen Fundort richtig, um später den Vorwurf einer Unterschlagung zu entkräften?

Dokumentieren Sie den Fundort unmittelbar durch ein Foto mit Zeitstempel und erfassen Sie die genaue Adresse sowie die Abwesenheit des Eigentümers, um Ihre Redlichkeit zweifelsfrei zu belegen. Diese Beweissicherung dient dazu, den Vorwurf einer heimlichen Wegnahme oder einer rechtswidrigen Zueignung von Beginn an wirksam zu entkräften.

Die rechtliche Abgrenzung zwischen Diebstahl gemäß § 242 StGB und Unterschlagung nach § 246 StGB hängt entscheidend davon ab, ob der ursprüngliche Eigentümer zum Fundzeitpunkt noch die tatsächliche Sachherrschaft (Gewahrsam) ausübte. Durch digitale Aufnahmen mit GPS-Daten weisen Sie nach, dass sich der Gegenstand im öffentlichen Raum befand und der Besitzer den Ort bereits verlassen hatte, wodurch ein Diebstahl mangels Gewahrsamsbruchs ausscheidet. Zudem belegt die zeitnahe Dokumentation vor dem Einstecken der Sache Ihren fehlenden Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung, da Sie den Fundvorgang transparent für die Behörden vorbereiten. Ohne diese Beweise riskieren Sie, dass Ermittler eine vorsätzliche Entziehung der Sache unterstellen, sobald Sie den unmittelbaren Fundort mit dem Gegenstand verlassen haben.

Diese Dokumentation schützt Sie jedoch kaum in beherrschten Räumen wie Geschäften oder Zügen, da dort der Betreiber rechtlich den Gewahrsam für den Verlierer ausübt und jede Mitnahme als Diebstahl gewertet wird.


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Was kann ich tun, wenn die Polizei wegen eines georteten Handys plötzlich vor meiner Tür steht?

Geben Sie das Mobiltelefon sofort heraus und legen Sie präzise dar, dass Sie das Gerät im öffentlichen Raum ohne anwesenden Eigentümer gefunden haben. Dieser Hinweis auf die Fundumstände kann den Vorwurf des schweren Diebstahls bereits im Ermittlungsverfahren wirksam entkräften.

Die rechtliche Verteidigung stützt sich hierbei auf die Abgrenzung zwischen Diebstahl gemäß § 242 StGB und Unterschlagung nach § 246 StGB. Ein Diebstahl setzt voraus, dass Sie den Gewahrsam (tatsächliche Sachherrschaft) eines anderen brechen, was im öffentlichen Raum meist nicht möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der bloße Wille des Eigentümers, später an den Ort zurückzukehren, nicht für einen fortbestehenden Gewahrsam ausreicht. Indem Sie die Fundsituation detailliert schildern, zwingen Sie die Ermittlungsbehörden zu einer Umstufung des Tatvorwurfs auf die weniger schwerwiegende Unterschlagung. Vermeiden Sie dabei unbedingt Aussagen, die eine dauerhafte Aneignungsabsicht bestätigen könnten, bevor Sie Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten haben.

Diese Verteidigungsstrategie greift jedoch nicht, wenn Sie das Handy in sogenannten beherrschten Räumen wie Geschäften, Arztpraxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden haben. Dort geht der Gewahrsam meist automatisch auf den Betreiber über, wodurch die Mitnahme weiterhin als Diebstahl gilt.


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Bleibe ich auf den Prozesskosten sitzen, wenn das Gericht die Tat nur als Unterschlagung einstuft?

JA, Sie tragen in der Regel die vollen Prozesskosten, wenn die Umstufung von Diebstahl zu Unterschlagung keine Reduzierung Ihres Strafmaßes bewirkt. Nach § 473 Abs. 4 StPO gilt eine Korrektur der rechtlichen Bezeichnung ohne Auswirkung auf die Strafe als lediglich geringfügiger Erfolg.

Der Grund für diese Kostenentscheidung liegt darin, dass das Gericht bei einer Revision prüft, ob das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Ihrem Nachteil fehlerhaft war. Zwar stellt die Änderung des Schuldspruchs von Diebstahl auf Unterschlagung eine Korrektur eines Rechtsfehlers dar, doch führt dies in der Praxis häufig nicht zu einer milderen Strafe, da beide Delikte ähnliche Unrechtsgehalte aufweisen können. Wenn die Richter im Revisionsverfahren feststellen, dass die verhängte Strafe auch bei der korrekten rechtlichen Einordnung angemessen bleibt, wird der Erfolg des Rechtsmittels als so unbedeutend eingestuft, dass eine Kostenentlastung nicht gerechtfertigt ist. Sie müssen daher neben den eigenen Anwaltskosten auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse für die Instanz tragen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Umstufung zur Unterschlagung tatsächlich zu einer deutlichen Milderung der Strafe führt oder wenn das Gericht aufgrund der neuen rechtlichen Bewertung von einer Strafe ganz absieht. In einem solchen Fall liegt ein wesentlicher Erfolg vor, der zu einer anteiligen oder vollständigen Übernahme der Prozesskosten durch die Staatskasse führen kann.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 10/20 – Beschluss vom 14.04.2020

 


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