Ein junger Fahrer raste mit seinem 170.000 Euro teuren Sportwagen auf einer vielbefahrenen Autobahn auf 200 km/h, wo nur 100 erlaubt waren. Mit einem Motorradfahrer hatte er sich zu einem spontanen, illegalen Autorennen entschlossen, das andere Verkehrsteilnehmer zu extrem gefährlichen Ausweichmanövern zwang, um Kollisionen zu verhindern. Nur durch das umsichtige Handeln Dritter konnte eine Katastrophe abgewendet werden. Doch das riskante Verhalten sollte an diesem Abend nicht die einzige Eskalation bleiben.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was geschah an jenem Frühlingsabend auf der Autobahn?
- Was geschah, als der Sportwagenfahrer von der Autobahn abfuhr?
- Wie beurteilte das Gericht das Verhalten des Fahrers rechtlich?
- Warum war das Geschehen auf der Autobahn ein verbotenes Rennen mit konkreter Gefährdung?
- War die Äußerung gegenüber dem Polizeibeamten eine Beleidigung?
- Welche Konsequenzen verhängte das Gericht?
- Warum wurde der Sportwagen eingezogen, obwohl er der Familie gehörte?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau versteht man unter einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr?
- Wann gilt ein Verhalten im Straßenverkehr als ‚konkret gefährdend‘ im Sinne des Strafrechts?
- Welche langfristigen Konsequenzen kann rücksichtsloses Fahren auf die Fahrerlaubnis haben?
- Unter welchen Umständen kann ein Fahrzeug bei einer Straftat eingezogen werden, auch wenn es nicht dem Fahrer gehört?
- Wann erfüllen herabwürdigende Äußerungen gegenüber anderen Personen den Straftatbestand der Beleidigung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 29 Ds 302 Js 10649/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Pinneberg
- Datum: 09.04.2024
- Aktenzeichen: 29 Ds 302 Js 10649/23
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Staatsanwaltschaft. Sie klagte den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und Beleidigung an.
- Beklagte: Ein Mann, der wegen Teilnahme an einem illegalen Autorennen und Beleidigung angeklagt war. Er äußerte sich zur Sache nicht, sein Verteidiger gab jedoch Erklärungen zur Eigentumslage des Fahrzeugs ab.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr mit einem Porsche ein verbotenes Autorennen auf der Autobahn, gefährdete dabei andere Verkehrsteilnehmer und beleidigte später einen Polizeibeamten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Wird man strafbar, wenn man auf der Autobahn an einem illegalen Autorennen teilnimmt und dabei andere gefährdet, und ist es eine Beleidigung, einen Polizisten zu beschimpfen, mit der Folge, dass Führerschein und Fahrzeug entzogen werden?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der Angeklagte wurde wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Beleidigung verurteilt.
- Zentrale Begründung: Das Gericht sah die Vorwürfe des verbotenen Autorennens mit konkreter Gefährdung und der Beleidigung durch Zeugenaussagen als eindeutig erwiesen an.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, verlor seine Fahrerlaubnis für anderthalb Jahre, und sein Porsche wurde eingezogen; zudem muss er die Verfahrenskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Was geschah an jenem Frühlingsabend auf der Autobahn?
Es war der 15. April 2023, ein Samstagabend. Auf einer vielbefahrenen Autobahn in Norddeutschland näherte sich gegen 18:44 Uhr ein auffällig roter Sportwagen, ein Porsche, einer Anschlussstelle. Am Steuer saß ein 26-jähriger Mann, ein ausgebildeter Kfz-Meister, der zu diesem Zeitpunkt ohne Arbeit war und mietfrei bei seiner Mutter lebte. Das fast neuwertige Fahrzeug, dessen Kaufpreis bei beeindruckenden 170.000 Euro lag, war von seiner Familie finanziert und ihm zur Nutzung überlassen worden. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle auf 100 Stundenkilometer begrenzt war, beschleunigte der Fahrer seinen Sportwagen auf rund 200 Stundenkilometer. Dicht hinter ihm, mit ähnlicher halsbrecherischer Geschwindigkeit, folgte ein gelbes Motorrad, dessen Fahrer unbekannt blieb.

Für das Gericht stand später fest: Der Sportwagenfahrer und der Motorradfahrer hatten sich stillschweigend, ohne ein einziges Wort zu wechseln, zu einem spontanen Wettstreit auf der Autobahn entschlossen. Ihr Ziel war es, ihre Fahrzeuge zu vergleichen und zu sehen, wer von beiden die höhere Geschwindigkeit erreichen konnte. Das Verkehrsaufkommen war an diesem Abend normal. Ein Kleintransporter befand sich auf der linken Überholspur vor dem Porsche, fuhr jedoch in angemessenem Tempo. Auf dem rechten Fahrstreifen hielt sich ein anderer Autofahrer mit seinem Tempomaten präzise an die 100 Stundenkilometer, gefolgt von mindestens drei weiteren Fahrzeugen, darunter ein silberner Familienwagen.
Die Situation spitzte sich dramatisch zu, als der Porsche mit ungeheurer Geschwindigkeit auf den Kleintransporter aufschloss. Dessen Fahrer sah sich gezwungen, sein Fahrzeug abrupt und ruckartig auf den rechten Fahrstreifen zu ziehen, um eine Kollision zu vermeiden. Er scherte unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Autofahrers ein, der gerade mit Blinker zum Überholen ansetzen wollte. Bevor der Kleintransporter den Fahrstreifen vollständig gewechselt hatte, raste der Porsche bereits an ihm vorbei. Der Autofahrer, der nur etwa 50 Meter hinter dem Kleintransporter fuhr, sah die Scheinwerfer des Porsches im Rückspiegel auf sich zurasen und musste seinen bereits begonnenen Überholvorgang sofort abbrechen, um eine Katastrophe zu verhindern. Das Gericht stellte später fest, dass es mit absoluter Sicherheit zu einem Unfall gekommen wäre, hätte der Autofahrer nicht so umsichtig reagiert.
Anschließend näherte sich der Sportwagenfahrer dem silbernen Familienwagen auf der linken Spur. Dieser Wagen hielt sich ebenfalls an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 Stundenkilometern. Der Porsche fuhr bis auf etwa sechs Meter auf ihn auf, so dicht, dass der Fahrer des Familienwagens ebenfalls auf die rechte Spur ausweichen musste. Der Sportwagen und das Motorrad setzten ihre Fahrt dicht hintereinander mit etwa 200 Stundenkilometern fort. Dabei fuhren sie immer wieder leicht versetzt in ihrem Fahrstreifen, was Zeugen als eine Art „Sich Zeigen“ beschrieben. Später versuchte der Motorradfahrer sogar, den Porsche rechts zu überholen, musste dieses Manöver aber wegen eines vorausfahrenden Fahrzeugs abbrechen und scherte wieder hinter dem Sportwagen ein.
Was geschah, als der Sportwagenfahrer von der Autobahn abfuhr?
An einer weiteren Anschlussstelle verließ der Sportwagenfahrer die Autobahn, während das Motorrad weiterfuhr. Auf dem Zubringerweg kamen dem Sportwagenfahrer zufällig zwei Polizeibeamte in einem Streifenwagen entgegen. Später hielten diese Beamten den Mann auf dem Gelände der Autobahnpolizei an. Der Sportwagenfahrer erklärte den Beamten sofort, er habe seinen Führerschein absichtlich nicht dabei, damit die Polizei ihn nicht beschlagnahmen könne. Er betonte auch, dass das Fahrzeug ihm gehöre.
Nachdem die polizeilichen Maßnahmen beendet waren, begleitete eine Polizeibeamtin den Sportwagenfahrer zum Tor, um ihn gehen zu lassen. Als sie das Tor eigenhändig aufschob, fragte der Mann sie höhnisch, „ob das nicht zu schwer sei“. Die Beamtin entgegnete, „dass es schon gehe“. Daraufhin äußerte der Sportwagenfahrer, dass „es ja auch der Kollege machen könne, aber das mache er ja nicht, da er ein Wichser sei“. Diese Äußerung teilte die Polizeibeamtin ihrem Kollegen mit. Der Polizeibeamte fühlte sich durch die Bezeichnung in seiner Ehre verletzt, und der Sportwagenfahrer hatte genau dies beabsichtigt. Beide Beamte, der betroffene Polizeibeamte selbst und sein dienstlicher Vorgesetzter, stellten später schriftlich Strafantrag wegen Beleidigung.
Wie beurteilte das Gericht das Verhalten des Fahrers rechtlich?
Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob diese Handlungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen mussten. Es zog dabei mehrere Rechtsvorschriften heran.
Zunächst ging es um das sogenannte „verbotene Kraftfahrzeugrennen“. Ein solches Rennen ist ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrzeugführern. Es geht dabei darum, über eine nicht unerhebliche Strecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere zu erreichen. Wichtig ist: Es braucht keine vorherige ausdrückliche Absprache. Der Entschluss dazu kann auch spontan und stillschweigend gefasst werden, einfach durch das gemeinsame Fahrverhalten.
Eng damit verbunden ist die „Konkrete Gefährdung“. Dies ist eine zusätzliche, schwerwiegendere Bedingung. Sie liegt vor, wenn durch das Rennen das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder fremde Sachen von hohem Wert so stark in Gefahr gebracht wurden, dass ein Unfall nur noch vom Zufall abhing. Das Gericht spricht hier von einem „Beinaheunfall“. Der Fahrer muss diese Gefahr erkannt und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Der zweite Vorwurf war die „Beleidigung“. Dieser Straftatbestand ist auch dann erfüllt, wenn eine herabwürdigende Äußerung nicht direkt an die betroffene Person gerichtet, sondern gegenüber einem Dritten in Bezug auf diese Person gemacht wird. Derjenige, der die Äußerung tätigt, muss dabei beabsichtigen, dass der Dritte die ehrverletzende Botschaft versteht. Eine solche „Formalbeleidigung“, die das Mindestmaß menschlichen Respekts unterschreitet, ist nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Schließlich musste das Gericht auch über den Führerschein und das Fahrzeug des Sportwagenfahrers befinden. Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass jemand ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Das Fahren mit unangemessener Geschwindigkeit ist hierfür ein typisches Beispiel. Auch Gegenstände, die zur Begehung einer rechtswidrigen Tat verwendet wurden, können eingezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Gegenstand jemand anderem gehört, wenn die Gefahr besteht, dass er für weitere Taten missbraucht wird. Eine solche Einziehung muss jedoch immer verhältnismäßig sein und darf keine unverhältnismäßig harte Belastung darstellen.
Warum war das Geschehen auf der Autobahn ein verbotenes Rennen mit konkreter Gefährdung?
Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen, die ein klares Bild des Geschehens lieferten. Diese bestätigten, dass der rote Sportwagen und das gelbe Motorrad mit weit überhöhter Geschwindigkeit – bis zu 200 Stundenkilometern bei erlaubten 100 Stundenkilometern – dicht hintereinanderfuhren. Ihre Fahrweise, das leichte Versetzen im Fahrstreifen, das dichte Auffahren und der Überholversuch des Motorradfahrers, ließen für das Gericht nur einen Schluss zu: Es bestand eine stillschweigende Übereinkunft zu einem Rennen, um die Fahrzeuge zu vergleichen und eine höhere Geschwindigkeit als der andere zu erreichen. Die Strecke, die sie auf diese Weise zurücklegten, wurde als nicht unerheblich eingestuft. Da keine Genehmigung für ein solches Rennen vorlag, war es verboten. Das Gericht ging aufgrund der durchgängigen Fahrweise von einem bewussten Handeln aus.
Die von dem Sportwagenfahrer geschaffene Gefahrenlage, insbesondere für den Autofahrer mit Tempomat, war nach Ansicht des Gerichts konkret und unmittelbar. Das plötzliche, ruckartige Spurwechseln des Kleintransporters und die geringe Entfernung zum Fahrzeug des Autofahrers, der seinen Überholvorgang abbrechen musste, zeigten deutlich: Hätte der Autofahrer sein Überholmanöver fortgesetzt, wäre es mit Sicherheit zu einem Unfall gekommen. Dies wurde auch dadurch untermauert, dass der Sportwagenfahrer zuvor dem vorausfahrenden Familienwagen auf wenige Meter dicht auffuhr, was bewies, dass er bei hoher Geschwindigkeit entweder zu spät bremste oder nur sehr kurzfristig zum Stehen kommen konnte. Der Unfall wurde allein durch das umsichtige Handeln des Autofahrers verhindert. Der notwendige Zusammenhang zwischen der Gefahr und den typischen Risiken der Tat war gegeben. Der Sportwagenfahrer handelte mit bedingtem Gefährdungsvorsatz: Er erkannte angesichts der doppelten Geschwindigkeitsüberschreitung und des dichten Auffahrens die naheliegende Möglichkeit von Schäden an Leib, Leben oder Sachen und nahm dies billigend in Kauf, um die Motorkraft seines teuren Fahrzeugs zur Schau zu stellen.
War die Äußerung gegenüber dem Polizeibeamten eine Beleidigung?
Auch die Äußerung des Schimpfwortes „Wichser“ gegenüber der Polizeibeamtin, bezogen auf ihren Kollegen, wurde vom Gericht als ehrverletzend eingestuft. Es spielte dabei keine Rolle, dass die Äußerung nicht direkt an den betroffenen Polizeibeamten gerichtet war. Entscheidend war, dass der Sportwagenfahrer beabsichtigte, dass die Polizeibeamtin die Ehrverletzung zur Kenntnis nimmt und den beleidigenden Gehalt versteht. Das Gericht wertete die Bezeichnung als eine „Formalbeleidigung“, die das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts unterschreitet und daher nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die notwendigen Strafanträge wurden von den Polizeibeamten fristgerecht gestellt.
Welche Konsequenzen verhängte das Gericht?
Das Gericht verurteilte den Sportwagenfahrer wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro, was insgesamt 600 Euro entspricht. Dem Mann wurde erlaubt, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 25 Euro zu zahlen.
Weitaus schwerwiegender waren jedoch die weiteren Konsequenzen:
- Entzug der Fahrerlaubnis: Dem Sportwagenfahrer wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Tat, insbesondere das verbotene Kraftfahrzeugrennen mit der konkreten Gefährdung, zeigte dem Gericht zufolge, dass der Mann ungeeignet war, Kraftfahrzeuge zu führen. Es handelte sich um einen typischen Fall, in dem die Fahreignung entzogen werden muss.
- Sperrfrist: Die zuständige Behörde wurde angewiesen, dem Sportwagenfahrer für einen Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist wurde als ausreichend und notwendig angesehen, um das fehlerhafte Verhalten des Mannes zu korrigieren. Die Zeit, in der ihm der Führerschein bereits vorläufig entzogen war, wurde angerechnet.
- Einziehung des Sportwagens: Das beschlagnahmte Fahrzeug, der rote Porsche, wurde eingezogen. Das Gericht begründete dies damit, dass das Fahrzeug als Tatobjekt für das verbotene Rennen gedient hatte.
Warum wurde der Sportwagen eingezogen, obwohl er der Familie gehörte?
Die Einziehung des Porsches war ein zentraler Punkt, da das Fahrzeug einen erheblichen Wert besaß. Das Gericht ging davon aus, dass der Sportwagen im Eigentum der Familie des Fahrers stand, obwohl der Mann selbst Halter war und gegenüber der Polizei geäußert hatte, das Fahrzeug gehöre ihm. Diese Annahme basierte auf den Angaben seines Verteidigers, wonach die Familie den Wagen finanziert, ihn lediglich zur Nutzung überlassen hatte und der Verkaufserlös im Falle einer Veräußerung an die Familie zurückzuzahlen wäre. Auch der Vater des Fahrers besaß einen Schlüssel zu dem Fahrzeug.
Die Einziehung war dennoch zulässig, weil die Gefahr bestand, dass der Porsche für die Begehung weiterer rechtswidriger Taten des Sportwagenfahrers dienen würde. Dies begründete das Gericht mit der bereits bestehenden Verkehrsrechtlichen Vorbelastung des Mannes – er hatte schon einmal eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen – und seiner eigenen Äußerung, den Führerschein bewusst nicht mitzuführen, um einer Beschlagnahme zu entgehen. Dies zeigte eine mangelnde Bereitschaft, Verkehrsregeln einzuhalten.
Das Gericht prüfte die Verhältnismäßigkeit der Einziehung sehr sorgfältig. Es berücksichtigte den hohen Wert des Porsches bereits strafmildernd bei der Bemessung der Geldstrafe. Eine unverhältnismäßig harte Belastung für den Fahrer selbst sah das Gericht nicht, da er den Porsche nicht selbst finanziert hatte und den Erlös im Falle eines Verkaufs ohnehin nicht hätte behalten dürfen. Auch gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie des Sportwagenfahrers auf das Fahrzeug angewiesen war. Das Gericht sah keine milderen Maßnahmen, die den Zweck der Einziehung – die Verhinderung weiterer Taten – hätten erreichen können. Angesichts der erheblichen Gefahr, die der Sportwagenfahrer geschaffen hatte, seiner Vorbelastungen und seiner Missachtung von Regeln, wurde die Einziehung als angemessene Ergänzung der Hauptstrafe beurteilt.
Der Sportwagenfahrer muss nun nicht nur die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens tragen, sondern auch auf seinen Führerschein verzichten und sein kostbares Fahrzeug abgeben.
Wichtigste Erkenntnisse
Das Recht definiert klare Grenzen für rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr und mangelnden Respekt, deren Überschreitung weitreichende juristische Folgen hat.
- Stillschweigende Rennabsprachen und unmittelbare Gefahr: Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen entsteht auch durch stillschweigendes, aufeinander abgestimmtes Fahrverhalten; es verursacht eine konkrete Gefährdung, sobald ein Unfall nur noch durch Zufall oder das umsichtige Handeln Dritter verhindert wird, wobei der Handelnde diese Gefahr billigend in Kauf nimmt.
- Ehrverletzung auch über Dritte: Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand eine herabwürdigende Äußerung über eine Person gegenüber einem Dritten tätigt und beabsichtigt, dass die ehrverletzende Botschaft verstanden wird; solche „Formalbeleidigungen“, die ein Mindestmaß menschlichen Respekts unterschreiten, schützt die Meinungsfreiheit nicht.
- Fahrzeugeinziehung trotz Drittbesitz: Ein Gericht darf ein Tatfahrzeug einziehen, selbst wenn es nicht dem Täter gehört, sofern die Gefahr besteht, dass es für weitere rechtswidrige Taten genutzt wird und die Einziehung verhältnismäßig bleibt.
Gerichte gewährleisten durch strenge Sanktionen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr und die Achtung vor dem staatlichen Handeln Vorrang haben.
Benötigen Sie Hilfe?
Sind Sie wegen eines illegalen Autorennens oder einer Beleidigung angeklagt? Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich in einer Ersteinschätzung prüfen.
Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der meint, sich mit einem PS-starken Wagen ungestraft als König der Autobahn aufspielen zu können, ist dieses Urteil ein bitteres Erwachen. Das Gericht macht unmissverständlich klar: Wer durch rücksichtsloses Rasen andere massiv gefährdet und dabei sein Fahrzeug als Waffe missbraucht, muss nicht nur den Führerschein, sondern auch den wertvollen Boliden unwiderruflich abgeben – selbst wenn die Familie den Kauf finanzierte. Das ist ein drastisches Signal an die Raser-Szene und zeigt, dass Gerichte nun auch bei der Vermögensentziehung hart durchgreifen, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu schützen und derartige Verhaltensweisen mit aller Konsequenz zu ahnden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau versteht man unter einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr?
Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr ist ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrzeugführern, die über eine nicht unerhebliche Strecke versuchen, eine höhere Geschwindigkeit als der andere zu erreichen oder eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Man kann es sich wie einen spontanen, ungesagten Wettkampf auf der Straße vorstellen, bei dem sich Fahrer gegenseitig herausfordern, wer schneller ist oder ihre Fahrzeuge miteinander vergleichen, ohne dass sie sich vorher verabredet haben.
Eine ausdrückliche, vorherige Absprache ist dabei nicht notwendig. Der Entschluss für ein solches Rennen kann auch spontan und stillschweigend durch das gemeinsame Fahrverhalten entstehen, etwa durch aufeinander bezogene, schnelle Beschleunigungsmanöver oder dichtes Auffahren. Die gefahrene Strecke muss zudem als nicht unerheblich gelten.
Dieses Verhalten gilt als Straftat im Straßenverkehr. Es liegt bereits dann vor, wenn die genannten Merkmale erfüllt sind, auch ohne dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Tritt jedoch eine solche konkrete Gefährdung hinzu, verschärfen sich die möglichen strafrechtlichen Folgen deutlich. Die Regelung soll die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten und das rücksichtslose Verhalten von Fahrern, die andere gefährden, unterbinden.
Wann gilt ein Verhalten im Straßenverkehr als ‚konkret gefährdend‘ im Sinne des Strafrechts?
Ein Verhalten im Straßenverkehr gilt als konkret gefährdend, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit einer Person oder fremde Sachen von hohem Wert so stark in Gefahr geraten sind, dass ein Unfall nur noch vom Zufall oder dem schnellen, umsichtigen Handeln Dritter abhing. Dies stellt eine zusätzliche, schwerwiegendere Bedingung dar.
Man spricht dann von einem „Beinaheunfall“, einem Moment, in dem eine Kollision nur durch großes Glück oder die blitzschnelle Reaktion anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wurde. Stellen Sie sich vor, ein anderer Fahrer muss abrupt bremsen oder ausweichen, weil jemand anderes rücksichtslos fährt – ein solcher Moment ist typisch für eine konkrete Gefährdung.
Diese Situation muss über eine bloße theoretische Möglichkeit hinausgehen; es muss eine reale und unmittelbar drohende Gefahrenlage eingetreten sein. Entscheidend ist zudem, dass der Verursacher diese konkrete Gefahr erkannt und ihren möglichen Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es geht hier um einen sogenannten bedingten Gefährdungsvorsatz, bei dem das Risiko bewusst in Kauf genommen wird, um das eigene Verhalten fortzusetzen.
Diese strenge Definition dient dazu, besonders rücksichtsloses Verhalten mit unmittelbaren und gravierenden Folgen im Straßenverkehr angemessen zu ahnden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Welche langfristigen Konsequenzen kann rücksichtsloses Fahren auf die Fahrerlaubnis haben?
Rücksichtsloses Fahren kann zum dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen, da die Gerichte eine Person dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen. Dies ist eine weitreichendere Konsequenz als ein temporäres Fahrverbot und bedeutet, dass man den Führerschein nicht einfach nach einer bestimmten Zeit zurückerhält.
Man kann sich das vorstellen, wie wenn einem Sportler aufgrund wiederholter, schwerwiegender Verstöße gegen die Regeln die Lizenz dauerhaft entzogen wird, weil man ihm nicht mehr zutraut, fair und sicher am Wettkampf teilzunehmen. Es geht nicht nur um eine Spielpause, sondern um die grundsätzliche Fähigkeit.
Bei einem solchen Entzug der Fahrerlaubnis wird der physische Führerschein als Dokument umgehend eingezogen. Gleichzeitig verhängt das Gericht eine sogenannte Sperrfrist. Dies ist ein festgelegter Zeitraum – zum Beispiel ein Jahr und sechs Monate –, innerhalb dessen die zuständige Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Nach Ablauf dieser Sperrfrist ist die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. In der Regel muss man dann den Prozess einer Neuerteilung durchlaufen, der oft eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung sowie unter Umständen weitere Auflagen wie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) beinhaltet, um die Eignung erneut nachzuweisen.
Diese strengen Maßnahmen dienen dem Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr und spiegeln die Erkenntnis wider, dass eine Person aufgrund ihres Verhaltens die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat.
Unter welchen Umständen kann ein Fahrzeug bei einer Straftat eingezogen werden, auch wenn es nicht dem Fahrer gehört?
Ein Fahrzeug kann auch dann eingezogen werden, wenn es nicht dem Fahrer, sondern einer dritten Person gehört, sofern es zur Begehung einer Straftat verwendet wurde. Man kann es sich vorstellen wie ein Werkzeug, das immer wieder für unerlaubte Zwecke missbraucht wird. Obwohl es nicht dem Täter gehört, kann es weggenommen werden, um zu verhindern, dass es weiterhin für verbotene Handlungen eingesetzt wird.
Eine solche Einziehung ist vor allem dann zulässig, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass das Fahrzeug erneut für ähnliche rechtswidrige Taten missbraucht wird. Dies ist oft der Fall, wenn der Fahrer bereits durch frühere Verstöße aufgefallen ist oder eine grundsätzliche Missachtung von Regeln zeigt, die darauf hindeutet, dass er das Fahrzeug wiederholt für Straftaten nutzen könnte.
Die Gerichte müssen jedoch stets die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme sorgfältig prüfen. Das bedeutet, die Einziehung muss angemessen sein und darf keine unverhältnismäßig harte Belastung für den tatsächlichen Eigentümer darstellen. Dabei werden Faktoren wie der Wert des Fahrzeugs, die Schwere der begangenen Tat und die Notwendigkeit des Fahrzeugs für den Eigentümer berücksichtigt. Der Zweck dieser Regelung ist es, die Bevölkerung vor weiteren Gefahren zu schützen und den Missbrauch von Gegenständen für Straftaten nachhaltig zu unterbinden.
Wann erfüllen herabwürdigende Äußerungen gegenüber anderen Personen den Straftatbestand der Beleidigung?
Herabwürdigende Äußerungen können den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, auch wenn sie nicht direkt an die betroffene Person gerichtet sind, sondern gegenüber einem Dritten gemacht werden. Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn die Äußerung die Ehre einer Person angreift.
Man kann es sich wie eine Botschaft vorstellen, die über einen Boten übermittelt wird: Wenn jemand beleidigende Worte über eine Person zu einem Dritten sagt, mit der Absicht, dass diese Person die Ehrverletzung zur Kenntnis nimmt und versteht, dann ist der Tatbestand erfüllt. Es geht darum, dass die beleidigende Botschaft beim Dritten ankommt und dort verstanden wird.
Wichtig ist die Absicht desjenigen, der sich äußert: Er muss beabsichtigen, die Ehre des anderen zu verletzen. Solche Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, insbesondere wenn es sich um sogenannte „Formalbeleidigungen“ handelt, die das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts unterschreiten. Damit eine Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird, ist zudem in der Regel ein Strafantrag der betroffenen Person erforderlich, da es sich um ein Antragsdelikt handelt.
Diese Regelung schützt die persönliche Ehre und das Ansehen jedes Einzelnen vor gezielten Angriffen, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt erfolgen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beleidigung
Beleidigung ist ein Straftatbestand, der erfüllt ist, wenn die Ehre einer Person durch eine herabwürdigende Äußerung angegriffen wird, selbst wenn diese Äußerung nicht direkt an die betroffene Person gerichtet, sondern gegenüber einem Dritten gemacht wird. Dieser Paragraf schützt die persönliche Ehre und das Ansehen jedes Einzelnen. Entscheidend ist dabei, dass derjenige, der die Äußerung tätigt, beabsichtigt, dass der Dritte die ehrverletzende Botschaft versteht und der beleidigende Gehalt ankommt. Solche „Formalbeleidigungen“ unterschreiten das Mindestmaß menschlichen Respekts und sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Beispiel: Der Sportwagenfahrer beleidigte den Polizeibeamten, indem er gegenüber dessen Kollegin sagte, der Beamte sei „ein Wichser“, da er beabsichtigte, dass die Kollegin diese Ehrverletzung zur Kenntnis nimmt und versteht.
Einziehung (des Fahrzeugs)
Die Einziehung eines Fahrzeugs bedeutet, dass es vom Staat dauerhaft weggenommen wird, weil es als Tatmittel für eine Straftat genutzt wurde, selbst wenn es nicht dem Fahrer, sondern einer dritten Person gehört. Diese Maßnahme dient dazu, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, indem die Gefahr beseitigt wird, dass das Fahrzeug erneut für rechtswidrige Handlungen missbraucht wird. Das Gericht prüft dabei stets die Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt, ob die Einziehung eine unverhältnismäßig harte Belastung für den tatsächlichen Eigentümer darstellt.
Beispiel: Der rote Porsche des Sportwagenfahrers wurde eingezogen, obwohl er im Eigentum seiner Familie stand, da das Gericht die Gefahr sah, dass der Fahrer das Fahrzeug aufgrund seiner Vorbelastungen und seiner Missachtung von Regeln für weitere rechtswidrige Taten nutzen würde.
Entzug der Fahrerlaubnis
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist eine schwerwiegende Konsequenz, bei der einer Person dauerhaft die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird, weil sie sich aufgrund ihres Verhaltens als ungeeignet dafür erwiesen hat. Anders als ein befristetes Fahrverbot, bedeutet der Entzug, dass die Person die grundsätzliche Fähigkeit zum sicheren Fahren verloren hat. Der physische Führerschein wird eingezogen und eine Sperrfrist verhängt, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf; danach muss der Betroffene die Eignung oft neu nachweisen, etwa durch Prüfungen oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Die Maßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern.
Beispiel: Dem Sportwagenfahrer wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen, weil das verbotene Kraftfahrzeugrennen mit konkreter Gefährdung zeigte, dass er ungeeignet war, ein Fahrzeug zu führen.
Konkrete Gefährdung
Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn durch eine Handlung im Straßenverkehr das Leben, die Gesundheit eines Menschen oder fremde Sachen von hohem Wert so ernsthaft in Gefahr geraten sind, dass ein Unfall nur noch vom Zufall oder dem umsichtigen Handeln Dritter abhing. Diese Bedingung verschärft die strafrechtlichen Folgen, da sie einen „Beinaheunfall“ beschreibt, bei dem eine reale und unmittelbar drohende Gefahr bestand. Der Verursacher muss diese Gefahr erkannt und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Beispiel: Das Gericht sah eine konkrete Gefährdung, weil ein Autofahrer seinen Überholvorgang abbrechen und ein Kleintransporter abrupt ausweichen mussten, um eine Kollision mit dem rasenden Porsche zu verhindern; ein Unfall wäre ohne deren umsichtiges Handeln mit Sicherheit eingetreten.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettstreit zwischen mindestens zwei Fahrern, die auf einer öffentlichen Straße versuchen, möglichst schnell zu fahren oder wer von beiden der Schnellere ist. Dieser Straftatbestand schützt die Sicherheit im Straßenverkehr, indem er rücksichtsloses Verhalten unterbindet. Es braucht keine vorherige Absprache; der Entschluss zu einem solchen Rennen kann auch spontan durch aufeinander bezogenes Fahrverhalten entstehen, etwa durch dichtes Auffahren oder aufeinander abgestimmte Beschleunigungen über eine nicht unerhebliche Strecke.
Beispiel: Das Gericht stufte das Verhalten des Sportwagenfahrers und des Motorradfahrers als verbotenes Kraftfahrzeugrennen ein, weil sie sich stillschweigend zu einem Wettstreit auf der Autobahn entschlossen hatten, um ihre Fahrzeuge zu vergleichen und zu sehen, wer die höhere Geschwindigkeit erreichen konnte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen liegt vor, wenn mindestens zwei Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr miteinander um das Erreichen einer höheren Geschwindigkeit oder sonst um das Erreichen einer hohen Geschwindigkeit konkurrieren und dabei eine konkrete Gefahr verursachen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah im spontanen, stillschweigenden Wettstreit des Fahrers mit dem Motorrad, bei dem sie auf einer nicht unerheblichen Strecke ihre Höchstgeschwindigkeit verglichen und dabei andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdeten, ein solches verbotenes Rennen.
- Konkrete Gefährdung (als Merkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)Eine konkrete Gefährdung besteht, wenn das Leben, die Gesundheit eines Menschen oder fremde Sachen von hohem Wert durch die Tat so in Gefahr gebracht wurden, dass ein Unfall nur noch vom Zufall abhing.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die konkrete Gefährdung entstand, als der Porschefahrer durch sein dichtes Auffahren und die massive Geschwindigkeitsüberschreitung andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den überholenden Autofahrer, zu abrupten Ausweichmanövern zwang und ein Unfall nur durch deren umsichtiges Verhalten verhindert wurde.
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 und 2 StGB)Wenn jemand eine Straftat begeht, die ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entzog dem Fahrer die Fahrerlaubnis, weil das verbotene Kraftfahrzeugrennen mit konkreter Gefährdung zeigte, dass er aufgrund seiner rücksichtslosen Fahrweise und Missachtung von Verkehrsregeln ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen war.
- Einziehung von Tatobjekten (§ 74 StGB)Gegenstände, die für eine Straftat verwendet wurden, können eingezogen werden, auch wenn sie jemand anderem gehören, wenn die Gefahr besteht, dass sie für weitere Taten missbraucht werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Sportwagen wurde eingezogen, weil er als Tatobjekt für das verbotene Rennen diente und die Vorbelastungen des Fahrers sowie seine Haltung zur Führerscheinbeschlagnahme die Gefahr weiterer Regelmissachtungen mit diesem Fahrzeug begründeten, auch wenn es der Familie gehörte.
- Beleidigung (§ 185 StGB)Beleidigung ist eine Straftat, wenn die Ehre eines Menschen durch eine herabwürdigende Äußerung oder Geste verletzt wird, selbst wenn dies gegenüber einem Dritten geschieht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Wichser“ wurde als Beleidigung gewertet, da die Äußerung gegenüber der Kollegin des Beamten gemacht wurde und der Fahrer beabsichtigte, dass die ehrverletzende Botschaft verstanden wird und den Beamten in seiner Ehre trifft.
Das vorliegende Urteil
AG Pinneberg – Az.: 29 Ds 302 Js 10649/23 – Urteil vom 09.04.2024
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