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Auslagenerstattung des Nebenklägers nach Versterben des Angeklagten

Die Anwaltskosten eines Opfers standen im Fokus, als ein Strafprozess plötzlich endete. Ein Nebenkläger hatte sich aktiv dem Verfahren angeschlossen, doch der Angeklagte verstarb noch vor einem Urteil, was zur sofortigen Einstellung führte. Musste das Opfer nun die Kosten für seinen Rechtsbeistand selbst tragen, obwohl es zu keiner Verurteilung kam?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 10/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 10/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Nebenkläger, der sich gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung wehrte, die ihn zur Tragung seiner eigenen Auslagen verpflichtete.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Nebenkläger legte Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ein, die ihn zur Tragung seiner eigenen Auslagen verpflichtete, nachdem das ursprüngliche Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden war. Zudem musste geklärt werden, ob seine Beschwerde fristgerecht erfolgte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Nebenkläger im Strafverfahren seine notwendigen Auslagen selbst tragen, wenn das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde, und kann der Nachweis eines späteren tatsächlichen Zugangs einer gerichtlichen Entscheidung die Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses entkräften?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Beschwerde als unbegründet verworfen: Das Gericht wies die Beschwerde des Nebenklägers zurück, da die ursprüngliche Kostenentscheidung korrekt war.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Nachweis des tatsächlichen Zugangs entkräftet Empfangsbekenntnis: Der Nachweis, dass ein gerichtliches Schreiben den Empfänger tatsächlich später erreicht hat als im Empfangsbekenntnis angegeben, kann die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig aufheben.
    • Keine Auslagenerstattung bei Verfahrenshindernis: Ein Nebenkläger muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen, wenn das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
    • Keine gesonderte Kostenentscheidung nötig: Die Kostenpflicht des Nebenklägers muss nicht explizit im Beschlussformular genannt werden, da sie sich aus dem Gesetz ergibt.
  • Folgen für den Kläger:
    • Der Nebenkläger muss seine eigenen notwendigen Auslagen aus dem ursprünglichen Verfahren tragen.
    • Er muss zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man in einem Strafprozess als Opfer mitklagt, das Verfahren aber plötzlich endet?

Stellen Sie sich vor, Sie werden Opfer einer Straftat. Sie entscheiden sich, nicht nur als Zeuge aufzutreten, sondern aktiv am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Dafür nehmen Sie sich einen Anwalt. Doch bevor es zu einem Urteil kommt, passiert etwas Unerwartetes: Der Angeklagte verstirbt. Das Verfahren wird sofort eingestellt. Nun stellt sich eine sehr praktische Frage: Wer bezahlt eigentlich die Kosten für Ihren Anwalt? Müssen Sie diese aus eigener Tasche zahlen, obwohl Sie das Opfer sind? Genau mit einer solchen Situation musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss vom 8. April 2025 befassen.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Oberlandesgericht?

Frau bespricht mit Anwalt unerwartete Kosten nach Strafverfahren.
Strafverfahren eingestellt: Tod des Angeklagten löst Kostenkonflikt aus. Muss Opfer den Rechtsbeistand selbst zahlen? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In dem Fall, der dem Gericht vorlag, hatte sich ein Opfer einer Straftat dem Strafverfahren als sogenannter Nebenkläger angeschlossen. Ein Nebenkläger ist eine Person, die durch eine bestimmte Straftat verletzt wurde und deshalb das Recht hat, neben der Staatsanwaltschaft als eine Art „zweiter Ankläger“ am Prozess teilzunehmen. Dies gibt dem Opfer mehr Rechte, zum Beispiel das Recht, Fragen zu stellen oder eigene Anträge zu stellen.

Das ursprüngliche Strafverfahren vor dem Landgericht Landau in der Pfalz wurde jedoch eingestellt, weil ein sogenanntes Verfahrenshindernis eingetreten war. Ein Verfahrenshindernis ist ein Umstand, der es rechtlich unmöglich macht, ein Gerichtsverfahren fortzuführen oder zu einem Urteil zu kommen. Im konkreten Fall war der Angeklagte verstorben.

Daraufhin entschied das Landgericht, dass der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst tragen müsse. Notwendige Auslagen sind vor allem die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Mit dieser Entscheidung war der Nebenkläger nicht einverstanden und legte dagegen ein Rechtsmittel ein: die sogenannte Sofortige Beschwerde. Eine sofortige Beschwerde ist ein schneller Weg, um bestimmte gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, von der nächsthöheren Instanz – hier dem Oberlandesgericht – überprüfen zu lassen.

Warum war zunächst unklar, ob die Beschwerde überhaupt zulässig war?

Bevor ein Gericht sich mit dem Inhalt einer Beschwerde beschäftigen kann, muss es immer zuerst prüfen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür ist die Einhaltung einer Frist. Für die sofortige Beschwerde beträgt diese Frist eine Woche. Aber wann beginnt diese Woche zu laufen?

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung. In der Regel geschieht das durch eine förmliche Zustellung per Post an den Anwalt. Der Anwalt bestätigt den Erhalt dann mit seiner Unterschrift auf einem sogenannten Empfangsbekenntnis. Dieses Dokument dient als Beweis dafür, an welchem Tag er den Gerichtsbeschluss erhalten hat.

Hier lag das Problem: Auf dem Empfangsbekenntnis des Anwalts stand das Datum 17. Dezember 2024. Die Beschwerde ging aber erst am 26. Dezember 2024 beim Gericht ein. Das wäre deutlich zu spät gewesen, denn die einwöchige Frist wäre bereits am 24. Dezember abgelaufen. Der Nebenkläger befürchtete das selbst und stellte vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist – eine Art „Joker“, wenn man eine Frist unverschuldet verpasst hat.

Wie hat das Gericht über die strittige Frist entschieden?

Das Oberlandesgericht musste nun klären: Welches Datum zählt wirklich? Das Datum auf dem Empfangsbekenntnis oder das Datum, an dem der Anwalt den Brief tatsächlich in den Händen hielt?

Der Anwalt des Nebenklägers argumentierte, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch sei. Er legte dem Gericht Reiseunterlagen vor, die bewiesen, dass er sich bis zum 24. Dezember 2024 auf einer Reise in Südamerika befand. Er konnte das Schreiben des Gerichts also unmöglich vor seiner Rückkehr am 24. Dezember erhalten und zur Kenntnis nehmen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Es erklärte, dass ein Empfangsbekenntnis zwar eine starke Beweiskraft hat. Man geht also normalerweise fest davon aus, dass das angegebene Datum stimmt. Aber dieser Beweis ist nicht unumstößlich. Wenn man lückenlos und zweifelsfrei nachweisen kann, dass der Brief tatsächlich erst später angekommen ist, dann gilt das wirkliche Empfangsdatum.

Um das zu veranschaulichen: Stellen Sie sich vor, ein Postbote wirft eine wichtige Sendung mit Sendungsverfolgung in Ihren Briefkasten und scannt sie als „zugestellt“. Die Sendungsverfolgung beweist die Zustellung. Wenn Sie aber mit einem datierten Foto beweisen können, dass Ihr Briefkasten an diesem Tag wegen Bauarbeiten versiegelt war und Sie die Post nachweislich erst zwei Tage später erhalten haben, können Sie den Beweis der Sendungsverfolgung entkräften.

Genau das ist hier passiert. Das Gericht war überzeugt:

  • Die Reiseunterlagen des Anwalts waren ein lückenloser Beweis für seine Abwesenheit.
  • Er konnte den Beschluss also frühestens am 24. Dezember 2024 mit dem Willen, ihn zur Kenntnis zu nehmen, entgegennehmen.
  • Damit begann die einwöchige Frist erst an diesem Tag zu laufen.

Da die Beschwerde bereits am 26. Dezember 2024 beim Gericht einging, war sie fristgerecht. Eine Entscheidung über den „Joker“-Antrag auf Wiedereinsetzung war damit nicht mehr nötig, denn es wurde ja gar keine Frist versäumt. Die Beschwerde war also zulässig.

Musste der Nebenkläger seine Anwaltskosten am Ende trotzdem selbst tragen?

Obwohl die Beschwerde zulässig war, hatte sie in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen, also insbesondere seine Anwaltskosten, tatsächlich selbst tragen muss. Die Entscheidung des Landgerichts war also im Ergebnis korrekt. Die Beschwerde des Nebenklägers wurde als unbegründet verworfen, und er musste auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen.

Warum muss ein Nebenkläger in diesem Fall seine Kosten selbst zahlen?

Das Gericht begründete seine Entscheidung sehr klar und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des höchsten deutschen Strafgerichts. Die Logik dahinter lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen.

Der Grundsatz im deutschen Strafprozessrecht lautet: Die Kosten des Nebenklägers werden dem Angeklagten oder der Staatskasse nur dann auferlegt, wenn der Angeklagte auch tatsächlich verurteilt wird. Die Kostenerstattung ist also direkt an einen Schuldspruch gekoppelt.

Was passiert aber, wenn es gar nicht zu einem Schuldspruch kommt? Das Gesetz und die Gerichte behandeln verschiedene Szenarien gleich, in denen ein Verfahren ohne Verurteilung endet. Dazu gehören:

  • Ein Freispruch des Angeklagten.
  • Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens (das Gericht hält die Beweise für so schwach, dass es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt).
  • Die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, wie dem Tod des Angeklagten.

In all diesen Fällen gibt es keine Verurteilung. Und wenn es keine Verurteilung gibt, gibt es auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Nebenkläger seine Anwaltskosten erstattet bekommt. Das mag für das Opfer hart klingen, aber es ist die klare Konsequenz aus dem Gesetz. Das Gericht hat hier keinen Spielraum für eine andere Entscheidung aus Billigkeitsgründen, also aus reiner Fairness.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Angeklagten rechtlich genauso zu behandeln ist wie ein Freispruch. Da bei einem Freispruch der Nebenkläger seine Kosten selbst tragen muss, gilt dies auch hier. Die Entscheidung des Landgerichts, dem Nebenkläger seine Auslagen nicht zu erstatten, war daher rechtlich nicht zu beanstanden und wurde vom Oberlandesgericht bestätigt.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des OLG Zweibrücken verdeutlicht wichtige Grundsätze zur Kostenverteilung im Nebenklageverfahren und bestätigt zentrale Beweisregeln bei der Fristberechnung.

  • Kostenerstattung bei Nebenklagen ist strikt an eine Verurteilung gekoppelt: Das Urteil stellt klar, dass Nebenkläger ihre Anwaltskosten nur dann erstattet bekommen, wenn der Angeklagte tatsächlich verurteilt wird. Die Einstellung eines Verfahrens wegen Verfahrenshindernissen wie dem Tod des Angeklagten wird rechtlich gleich behandelt wie ein Freispruch – in beiden Fällen trägt der Nebenkläger seine Kosten selbst, ohne dass Gerichte Billigkeitsentscheidungen treffen können.
  • Empfangsbekenntnisse sind widerlegbar, wenn die tatsächliche Unmöglichkeit der Kenntnisnahme bewiesen wird: Das Gericht bestätigt, dass die starke Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses durch lückenlosen und zweifelsfreien Gegenbeweis entkräftet werden kann. Entscheidend ist nicht das formale Zustellungsdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich mit dem Willen zur Kenntnisnahme entgegennehmen konnte.

Damit schafft die Entscheidung Klarheit sowohl für die Risikoverteilung bei der Nebenklage als auch für die Fristberechnung in verfahrensrechtlich komplexen Situationen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten eines Nebenklägers, wenn das Strafverfahren ohne Urteil endet?

Wenn Sie sich als Nebenklägerin oder Nebenkläger einem Strafverfahren angeschlossen haben – das bedeutet, Sie sind als Opfer oder Geschädigte des Verfahrens aktiv beteiligt und lassen sich oft anwaltlich vertreten –, stellt sich die Frage nach den Kosten. Die grundlegende Regel im deutschen Strafprozess besagt: Jeder Beteiligte trägt grundsätzlich seine eigenen Kosten.

Eine Ausnahme von dieser Grundregel tritt normalerweise dann ein, wenn der Angeklagte verurteilt wird. In diesem Fall kann das Gericht anordnen, dass der Verurteilte auch die Kosten der Nebenklage tragen muss, also beispielsweise Ihre Anwaltskosten und Auslagen. Die Gerichtskosten trägt dann ebenfalls der Verurteilte.

Anders verhält es sich jedoch, wenn das Strafverfahren ohne Urteil endet. Das bedeutet, es ergeht weder ein Freispruch noch eine Verurteilung. In solchen Situationen trägt der Nebenkläger in der Regel seine eigenen Kosten.

Hier sind die häufigsten Szenarien, in denen das Verfahren ohne Urteil endet und welche Kostenfolgen sie für Nebenkläger haben:

  • Freispruch des Angeklagten: Wird der Angeklagte freigesprochen, so trägt der Nebenkläger seine eigenen Kosten, also beispielsweise die Anwaltskosten. Das Gericht geht davon aus, dass der Freigesprochene die Kosten der Nebenklage nicht tragen muss, da er ja als unschuldig gilt. Auch die Gerichtskosten trägt dann die Staatskasse.
  • Einstellung des Verfahrens: Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden, ohne dass es zu einem Urteil kommt. Solche Einstellungen können zum Beispiel erfolgen, weil:
    • Der Angeklagte verstorben ist: Das Verfahren kann gegen eine verstorbene Person nicht fortgeführt werden.
    • Kein hinreichender Tatverdacht mehr besteht: Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beweise nicht ausreichen, um eine Verurteilung wahrscheinlich zu machen.
    • Die Schuld als gering anzusehen ist: Bei Bagatelldelikten kann das Verfahren eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung besteht, manchmal auch gegen Auflagen (z.B. eine Geldzahlung).
    • Ein Verfahrenshindernis vorliegt: Es gibt einen Grund, warum das Verfahren nicht durchgeführt werden kann (z.B. Verjährung der Tat).
      In all diesen Fällen trägt der Nebenkläger grundsätzlich seine eigenen Kosten, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Verurteilten (nämlich eine Verurteilung) nicht gegeben sind.

Für Sie als Nebenkläger bedeutet das, dass das finanzielle Risiko, Ihre eigenen Kosten tragen zu müssen, hoch ist, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung des Angeklagten endet. Viele Betroffene empfinden diese Regelung als enttäuschend, da sie oft davon ausgehen, dass ihnen als Opfer ihre Auslagen in jedem Fall erstattet werden. Die rechtliche Grundlage besagt jedoch, dass die Kostenpflicht des Angeklagten an seine Verurteilung geknüpft ist.


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Was bedeutet es für einen Nebenkläger, wenn ein Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird?

Wenn ein Strafverfahren wegen eines sogenannten Verfahrenshindernisses eingestellt wird, bedeutet das, dass das Gericht das Verfahren nicht weiterführen kann und deshalb auch kein Urteil spricht. Ein Verfahrenshindernis ist ein rechtliches Hindernis, das einer Fortsetzung des Prozesses entgegensteht und es unmöglich macht, über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu entscheiden.

Was ist ein Verfahrenshindernis?

Ein Verfahrenshindernis ist eine Situation, die es der Justiz unmöglich macht, ein Strafverfahren ordnungsgemäß abzuschließen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und liegen oft außerhalb der Kontrolle der Beteiligten. Typische Beispiele für ein Verfahrenshindernis sind:

  • Tod des Angeklagten: Stirbt der Angeklagte während des laufenden Verfahrens, kann der Prozess gegen ihn nicht fortgesetzt werden. Es gibt keine Person mehr, die bestraft werden könnte.
  • Verjährung der Tat: Wenn seit der Begehung der Straftat eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Frist verstrichen ist, ohne dass das Verfahren entscheidend vorangetrieben wurde, ist die Tat verjährt. Der Staat verliert dann das Recht, die Tat zu verfolgen.
  • Fehlende Prozessvoraussetzungen: Dies können formale Mängel sein, zum Beispiel wenn ein notwendiger Strafantrag für eine bestimmte Tatart fehlt, der eigentlich gestellt werden müsste, oder eine für die Verfolgung notwendige Genehmigung nicht vorliegt.

Auswirkungen auf das Strafverfahren und den Nebenkläger

Für das Strafverfahren bedeutet die Feststellung eines Verfahrenshindernisses, dass es sofort beendet wird. Es findet keine Beweisaufnahme mehr statt, und die Frage, ob der Angeklagte die Tat begangen hat oder nicht, bleibt unbeantwortet. Es ergeht weder ein Freispruch noch eine Verurteilung. Die sogenannte „Schuldfrage“ wird vom Gericht nicht geklärt.

Für einen Nebenkläger hat die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses weitreichende Folgen:

  • Keine Klärung der Schuld: Das Ziel des Nebenklägers, eine gerichtliche Feststellung der Schuld des Angeklagten zu erreichen, kann nicht verwirklicht werden. Die juristische Aufarbeitung der Tat endet an diesem Punkt.
  • Kostenpflicht: Ein wesentlicher Punkt sind die anfallenden Kosten. Grundsätzlich trägt ein Nebenkläger, wenn das Verfahren eingestellt wird oder der Angeklagte freigesprochen wird, seine eigenen Kosten. Das sind beispielsweise die Anwaltskosten für die eigene Vertretung. Zusätzlich kann der Nebenkläger in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Dies ist der Fall, wenn die Nebenklage ohne Erfolg bleibt, was bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses der Fall ist. Für Sie als Nebenkläger bedeutet das, dass Sie in dieser Situation mit Ihren eigenen Kosten belastet werden könnten und gegebenenfalls auch Teile der Kosten des Angeklagten übernehmen müssen.

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Welche Arten von Kosten entstehen einem Nebenkläger überhaupt im Rahmen eines Strafverfahrens?

Als Nebenkläger in einem Strafverfahren entstehen Ihnen grundsätzlich verschiedene Kosten, die Sie zunächst selbst tragen müssen. Es ist wichtig, diese potenziellen Ausgaben zu kennen, um die finanzielle Dimension Ihrer Beteiligung zu verstehen.

Anwaltskosten für die Vertretung

Der größte und wichtigste Kostenfaktor sind in der Regel die Kosten für Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin. Diese Gebühren entstehen für die juristische Beratung, die Vertretung Ihrer Interessen im Verfahren, die Teilnahme an Hauptverhandlungen und die Einlegung von Rechtsmitteln.

Die Höhe der Anwaltskosten kann auf verschiedene Weisen festgelegt werden:

  • Gesetzliche Gebühren: Oft richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz legt fest, welche Gebühren für bestimmte Tätigkeiten anfallen. Die Höhe hängt hierbei von der Art und dem Umfang des Verfahrens ab.
  • Vergütungsvereinbarung: Es ist auch möglich, dass Sie mit Ihrem Anwalt eine individuelle Honorarvereinbarung treffen, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht.

Diese Kosten sind für die wirksame Vertretung Ihrer Rechte als Nebenkläger essenziell.

Eigene Auslagen und Reisekosten

Neben den Anwaltskosten können weitere Auslagen anfallen, die direkt mit Ihrer Teilnahme am Verfahren verbunden sind:

  • Reisekosten: Wenn Sie zu Gerichtsterminen oder Besprechungen mit Ihrem Anwalt reisen müssen, können hierfür Fahrtkosten, gegebenenfalls Übernachtungskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen entstehen.
  • Verdienstausfall: Wenn Sie aufgrund von Gerichtsterminen nicht arbeiten können, kann Ihnen ein Verdienstausfall entstehen. Dieser wird in der Regel nicht gesondert erstattet, es sei denn, Sie werden als Zeuge geladen und machen dies gesondert geltend.
  • Sonstige Auslagen: Dazu gehören beispielsweise Kosten für Kopien von Akten, Porto oder Telefonate, die im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen.

Kosten für Zeugen oder Sachverständige

Wenn Sie als Nebenkläger eigene Zeugen benennen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, können auch hierfür Kosten entstehen.

  • Zeugenkosten: Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall). Wenn Sie einen Zeugen benennen, können diese Kosten im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden.
  • Sachverständigenkosten: Ein Sachverständiger erstellt ein Gutachten zu einem bestimmten Fachgebiet. Wenn Sie die Beauftragung eines Sachverständigen beantragen und das Gericht dem zustimmt, können diese Kosten entstehen. In der Regel trägt der Staat diese Kosten zunächst, es sei denn, Sie haben das Gutachten selbst in Auftrag gegeben.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie als Nebenkläger diese Kosten zunächst selbst vorstrecken müssen. Ob und inwieweit diese Kosten am Ende des Verfahrens erstattet werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Gerichtskosten im eigentlichen Sinne, wie sie in anderen Verfahrenstypen anfallen können, sind für Nebenkläger im Rahmen einer öffentlichen Klage in der Regel nicht direkt zu zahlen, da diese vom Staat getragen werden.


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Habe ich als Nebenkläger Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Angeklagte freigesprochen wird?

Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen wird, haben Sie als Nebenkläger in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer eigenen Kosten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Auslagen, wie zum Beispiel Anwaltskosten oder Fahrtkosten zum Gericht, selbst tragen müssen.

Der Zusammenhang zwischen Urteil und Kosten

Das deutsche Strafrecht sieht grundsätzlich vor, dass die Kosten eines Nebenklägers, insbesondere die Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt, nur dann vom verurteilten Angeklagten oder aus der Staatskasse übernommen werden, wenn es zu einem Schuldspruch kommt. Ein Schuldspruch ist das Gegenteil eines Freispruchs und bedeutet, dass der Angeklagte von dem Gericht schuldig gesprochen wird. Ihre Stellung als Nebenkläger, also als eine Person, die sich als Geschädigter einer Straftat dem Verfahren anschließt, ist darauf ausgelegt, die Durchsetzung des Strafanspruchs und die Aufklärung der Tat zu unterstützen.

Was ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung bedeutet

Ein Freispruch signalisiert, dass das Gericht die Schuld des Angeklagten nicht feststellen konnte oder keine Straftat vorliegt. Für Sie als Nebenkläger bedeutet dies, dass das Ziel einer Verurteilung nicht erreicht wurde. In solchen Fällen tragen Sie Ihre eigenen Kosten selbst.

Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen nicht mit einem Schuldspruch endet, zum Beispiel, weil das Gericht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt. Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn rechtliche Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens fehlen, wie etwa der Tod des Angeklagten, die Verjährung der Tat oder ein Verbot der Doppelbestrafung. Auch in diesen Situationen, die ebenfalls keine Verurteilung zur Folge haben, bleibt der Nebenkläger auf seinen eigenen Auslagen sitzen.

Kurz gesagt: Die Möglichkeit, dass Ihre Kosten als Nebenkläger erstattet werden, hängt in aller Regel maßgeblich davon ab, dass der Angeklagte am Ende des Verfahrens schuldig gesprochen wird.


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Welche Möglichkeiten habe ich, gegen eine Entscheidung über die Auslagenerstattung vorzugehen?

Wenn in einem Strafverfahren entschieden wird, wer die Kosten des Verfahrens – also zum Beispiel Gerichtsgebühren oder die Ausgaben für Gutachten und Zeugen – sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt, spricht man von einer Entscheidung über die Auslagenerstattung. Sollten Sie mit einer solchen gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, gibt es im deutschen Strafverfahren in der Regel die Möglichkeit, diese überprüfen zu lassen. Das wichtigste Rechtsmittel hierfür ist die sofortige Beschwerde.

Was ist die sofortige Beschwerde?

Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles rechtliches Mittel, um eine gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Sie ist dazu da, Beschlüsse – also Entscheidungen, die nicht direkt ein Urteil sind – an eine höhere Instanz weiterzugeben. Stellen Sie sich vor, das Gericht hat in Ihrem Fall über die Verteilung der Verfahrenskosten entschieden, und Sie halten diese Entscheidung für fehlerhaft. Mit der sofortigen Beschwerde können Sie diesen Beschluss einem übergeordneten Gericht zur Prüfung vorlegen.

Fristen und Form

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Fristen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beachten. Diese Frist beträgt in der Regel eine Woche ab der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet, ab dem Tag, an dem Ihnen der Beschluss über die Auslagenerstattung offiziell zugestellt wurde, haben Sie sieben Tage Zeit, Ihre Beschwerde einzulegen. Wird diese Frist versäumt, ist eine Überprüfung der Entscheidung in der Regel nicht mehr möglich.

Die sofortige Beschwerde muss schriftlich bei dem Gericht eingereicht werden, das die Entscheidung getroffen hat. Alternativ kann sie auch zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erklärt werden. Dabei müssen Sie genau benennen, gegen welche Entscheidung Sie sich wenden und warum Sie diese für falsch halten.

Zuständiges Gericht

Nachdem Sie die sofortige Beschwerde bei dem Gericht eingelegt haben, das den ursprünglichen Beschluss erlassen hat (zum Beispiel das Amtsgericht), wird dieses Gericht zunächst prüfen, ob es die Entscheidung selbst korrigieren möchte. Tut es dies nicht, legt es die Beschwerde dem nächsthöheren Gericht zur Entscheidung vor. Wurde die ursprüngliche Entscheidung also beispielsweise von einem Amtsgericht getroffen, ist für die sofortige Beschwerde in der Regel das Landgericht zuständig.

Erfolgsaussichten

Ob eine sofortige Beschwerde erfolgreich ist, hängt nicht allein von Ihrem persönlichen Gefühl ab, dass die Entscheidung ungerecht ist. Der Erfolg einer sofortigen Beschwerde ist stets an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Das übergeordnete Gericht prüft, ob die ursprüngliche Entscheidung rechtlich korrekt ist, also ob zum Beispiel das Gesetz richtig angewendet wurde oder ob alle relevanten Tatsachen korrekt berücksichtigt wurden. Es geht also darum, ob ein Rechtsfehler oder ein Ermessensfehler vorliegt, nicht um ein bloßes „Gerechtigkeitsempfinden“. Die sofortige Beschwerde bietet Ihnen die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu erwirken, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, dass Ihre Argumente rechtlich fundiert sein müssen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nebenkläger

Ein Nebenkläger ist eine Person, die als Opfer oder Geschädigte einer Straftat in einem Strafverfahren aktiv mitwirkt. Anders als ein Zeuge hat der Nebenkläger besondere Rechte, zum Beispiel darf er Fragen stellen, Anträge stellen und sich von einem Anwalt vertreten lassen. Das Nebenklägerecht ist im Strafprozessrecht geregelt, insbesondere in der Strafprozessordnung (StPO, §§ 395 ff.). Es ermöglicht dem Opfer, die Täterverfolgung direkt mitzugestalten und Einfluss auf den Prozessausgang zu nehmen.

Beispiel: Wenn jemand Opfer eines Überfalls wird, kann er sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, um etwa Fragen an Zeugen zu stellen oder selbst gut vertreten zu sein.

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Verfahrenshindernis

Ein Verfahrenshindernis ist ein rechtlicher Grund, der es unmöglich macht, ein Strafverfahren weiterzuführen oder zu einem Urteil zu kommen. Typische Verfahrenshindernisse sind etwa der Tod des Angeklagten oder die Verjährung der Tat. Liegt ein Verfahrenshindernis vor, muss das Gericht das Verfahren einstellen (§ 206 StPO). Es wird keine Schuldfrage beantwortet und kein Urteil gesprochen, das Verfahren endet ohne Entscheidung über die Tat.

Beispiel: Stirbt der Angeklagte während des laufenden Prozesses, kann das Verfahren wegen dieses Verfahrenshindernisses nicht mehr fortgesetzt werden.

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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein besonderes Rechtsmittel im Strafverfahren, mit dem man gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind (Beschlüsse), schnell von einer höheren Instanz überprüfen lassen kann (§ 304 StPO). Sie muss innerhalb kurzer Frist (normalerweise eine Woche ab Zustellung) eingelegt werden und ermöglicht es, etwa Entscheidungen über Kosten oder Verfahrensfragen anzufechten. Die sofortige Beschwerde dient dem Rechtsschutz gegen Fehlentscheidungen der Vorinstanz.

Beispiel: Wenn das Gericht entscheidet, dass Sie als Nebenkläger Ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen, können Sie mit einer sofortigen Beschwerde prüfen lassen, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist.

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Empfangsbekenntnis

Ein Empfangsbekenntnis ist eine schriftliche Bestätigung, mit der ein Empfänger den Erhalt eines Schriftstücks (z. B. eines Gerichtsbeschlusses) bestätigt. Im gerichtlichen Verfahren dient das Empfangsbekenntnis als Beweis dafür, wann das Schriftstück zugestellt wurde und von wem es entgegengenommen wurde. Dieses Datum ist wichtig für die Berechnung von Fristen, wie der Einlegung von Rechtsmitteln. Zwar hat das Empfangsbekenntnis eine starke Beweiskraft, kann aber widerlegt werden, wenn widersprüchliche Beweise vorliegen.

Beispiel: Ein Anwalt unterschreibt ein Empfangsbekenntnis für eine Entscheidung am 17. Dezember, obwohl er das Schreiben tatsächlich erst am 24. Dezember erhält – dies kann er mit Beweisen (z. B. Reiseunterlagen) widerlegen, sodass Fristen entsprechend neu gerechnet werden.

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Notwendige Auslagen

Notwendige Auslagen sind im Strafverfahren die Kosten, die eine Partei zur Teilnahme am Verfahren aufwenden muss und die als erforderlich anerkannt werden, beispielsweise Anwaltskosten oder Fahrtkosten zu Gerichtsterminen. Für Nebenkläger umfassen sie insbesondere die Gebühren für den eigenen Anwalt, die sie im Regelfall selbst tragen müssen, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung des Angeklagten endet (§§ 464, 465 StPO). Die Übernahme dieser Kosten durch den verurteilten Angeklagten oder die Staatskasse ist an das Vorliegen eines Schuldspruchs gebunden.

Beispiel: Wenn ein Nebenkläger wegen eines eingestellten Verfahrens (z. B. wegen Tod des Angeklagten) seinen Anwalt einschalten musste, fallen notwendige Auslagen an, die er in der Regel selbst tragen muss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Nebenklage (Strafprozessordnung (StPO), insbesondere §§ 395 ff. StPO): Die Nebenklage ermöglicht es Opfern bestimmter Straftaten, sich einem Strafverfahren aktiv anzuschließen und ihre Rechte über die bloße Zeugenrolle hinaus wahrzunehmen. Sie erhalten dadurch erweiterte Rechte, wie das Fragerecht oder das Recht, eigene Anträge zu stellen, und können so ihre Interessen im Prozess unmittelbar vertreten. Dies dient der Stärkung der Opferrolle und der umfassenden Sachaufklärung, ist aber an bestimmte Delikte gebunden und erfordert anwaltliche Vertretung. Durch die Nebenklage wird das Opfer zum aktiven Verfahrensbeteiligten. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der hier betroffene Kläger war als Nebenkläger dem Strafverfahren beigetreten, um seine Opferinteressen geltend zu machen, und spielte somit eine zentrale Rolle im Prozess.
  • Kostenentscheidung bei Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung (Strafprozessordnung (StPO), insbesondere § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO): Diese Regelungen bestimmen, wer die Kosten eines Strafverfahrens trägt, insbesondere wenn es nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt. Grundsätzlich werden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, also seine Anwaltskosten, nur dann der Staatskasse oder dem Angeklagten auferlegt, wenn dieser verurteilt wird. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens ohne Schuldspruch trägt der Nebenkläger seine Auslagen in der Regel selbst. Dies folgt dem Prinzip, dass der Staat nicht für die Kosten privater Rechtsverfolgung aufkommt, wenn kein Schuldspruch ergeht. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anwendung dieser Prinzipien war die Kernfrage des Falles, da das Verfahren ohne Verurteilung endete und der Nebenkläger seine Anwaltskosten selbst tragen sollte.
  • Verfahrenshindernis (Strafprozessordnung (StPO), insbesondere § 206a StPO): Ein Verfahrenshindernis ist ein Umstand, der die Fortführung eines Strafprozesses oder den Erlass eines Urteils rechtlich unmöglich macht und zwingend zur Einstellung des Verfahrens führt. Beispiele hierfür sind der Tod des Angeklagten, die Verjährung der Tat oder das Fehlen eines notwendigen Strafantrags bei bestimmten Delikten. Die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses bedeutet, dass der Sachverhalt nicht inhaltlich geklärt und keine Verurteilung ergehen kann. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Kostenentscheidung im Verfahren. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Tod des Angeklagten stellte ein solches Verfahrenshindernis dar, welches die Einstellung des Strafverfahrens und die zentrale Kostenfrage auslöste.
  • Sofortige Beschwerde (Strafprozessordnung (StPO), insbesondere §§ 304 und 311 StPO): Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im deutschen Verfahrensrecht, das gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, die keine Urteile sind. Sie ermöglicht eine schnelle Überprüfung von Beschlüssen oder Verfügungen durch eine höhere Instanz, ohne dass ein aufwendigeres Berufungs- oder Revisionsverfahren erforderlich ist. Die Frist für die Einlegung beträgt in der Regel eine Woche und ist strikt einzuhalten, wobei ihre Zulässigkeit vor der eigentlichen Sachprüfung geprüft wird. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Mit der sofortigen Beschwerde wandte sich der Nebenkläger gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung, deren Fristwahrung ein Hauptstreitpunkt war.
  • Zustellung und Fristberechnung (Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Zustellung, insbesondere § 174 ZPO): Die Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe eines Dokuments durch das Gericht, die bestimmte rechtliche Wirkungen, wie den Beginn einer Frist, auslöst. Ein Empfangsbekenntnis ist die schriftliche Bestätigung des Empfangs durch den Anwalt und dient als starker Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Obwohl es hohe Beweiskraft besitzt, kann dieses Bekenntnis durch einen lückenlosen und zweifelsfreien Gegenbeweis widerlegt werden, um den tatsächlichen Zustellzeitpunkt festzustellen. Die Frist beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme oder der Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Entscheidung. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die korrekte Bestimmung des Beginns der Frist für die sofortige Beschwerde durch die Entkräftung des Empfangsbekenntnisses war für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenklägers ausschlaggebend.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 10/25 – Beschluss vom 08.04.2025


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