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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheinbeschlagnahme – Voraussetzungen

Ein Autofahrer in Frankenthal sorgte für Aufsehen, als er mit 1,07 Promille am Steuer erwischt wurde – doch das Gericht verweigerte den Führerscheinentzug. Obwohl der Mann auf einem Firmengelände telefonierend am Steuer saß und medizinische Tests Unsicherheiten zeigten, reichten die Indizien den Richtern nicht aus, um von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen. Nun wird der Fall in der Hauptverhandlung genauer unter die Lupe genommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankenthal
  • Datum: 26.09.2022
  • Aktenzeichen: 3 Qs 189/22
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz): Legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal ein, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten abgelehnt hatte.
  • Beschuldigter: Im Verdacht, unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben, jedoch wurde der Tatverdacht wegen nicht feststellbarer Fahruntüchtigkeit durch die Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille und fehlende Fahrfehler als nicht ausreichend erachtet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde am Tattag mit einem Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille gemessen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vermeintlicher Fahruntüchtigkeit, da dieser Wert nahe an der Grenze von 1,1 Promille liegt, ab der eine unwiderlegbare alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen wird.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob trotz Unterschreitung des Grenzwerts von 1,1 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit durch Gesamtbewertung der Indizien angenommen werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Mangels vorliegender Fahrfehler und weil die vorgenommenen Untersuchungen keine eindeutige Beeinflussung durch Alkohol zeigten, wurde kein Dringender Tatverdacht auf Fahruntüchtigkeit festgestellt. Somit existieren keine ausreichenden Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen würden.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Entscheidung legt dar, dass bei unterschwelligem Alkoholgehalt nach detaillierter Prüfung anderer Umstände keine voreilige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen sollte. Die abschließende Entscheidung über den Fall bleibt jedoch der Hauptverhandlung vorbehalten.

Fahrerlaubnisentziehung: Ein konkreter Fall beleuchtet rechtliche Aspekte

Die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung und die Führerscheinbeschlagnahme sind Maßnahmen, die im Verkehrsrecht zur Anwendung kommen können, wenn die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet ist. Diese rechtlichen Schritte erfolgen oft im Rahmen von Bußgeldbescheiden oder nach bestimmten Verkehrsdelikten, deren Voraussetzungen genau definiert sind. Im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zur Fahrerlaubnis wird geprüft, ob ein Fahrer aufgrund von z.B. Alkohol- oder Drogenmissbrauchs als ungeeignet gilt.

Die rechtlichen Grundlagen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die damit verbundenen Maßnahmen sind für betroffene Fahrer oftmals undurchsichtig. Viele fragen sich, welche spezifischen Anforderungen erfüllt sein müssen, um einen Fahrerlaubnisverlust zu vermeiden oder die Anfechtung eines Führerscheinentzuges erfolgreich einzuleiten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Aspekte anschaulich darstellt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht prüft Alkoholfahrt mit 1,07 Promille: Keine vorläufige Führerscheinentziehung

Atemalkoholtestgerät zeigt 1,07 Promille im Polizeifahrzeug an
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Frankenthal hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal zurückgewiesen, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Autofahrer mit 1,07 Promille ablehnte. Die Richter bestätigten damit, dass bei Alkoholwerten unter der kritischen Grenze von 1,1 Promille zusätzliche Beweise für eine Fahruntüchtigkeit erforderlich sind.

Fehlende Nachweise für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

Der Fall ereignete sich, als der Beschuldigte auf einem Firmengelände beim Telefonieren am Steuer beobachtet wurde. Eine um 09:43 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1,07 Promille, wobei die Fahrt um 08:25 Uhr stattgefunden hatte. Die Polizei konnte keine konkreten Fahrfehler feststellen. Das Telefonieren während der Fahrt wertete das Gericht nicht als alkoholtypischen Fahrfehler.

Medizinische Untersuchung liefert keine eindeutigen Hinweise

Der ärztliche Untersuchungsbericht dokumentierte einen niederfrequenten Drehnachnystagmus mit kleiner Auslenkung sowie eine unsichere Einbein-Steh-Probe. Diese Befunde reichten dem Gericht jedoch nicht als Nachweis für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung aus. Die Richter betonten, dass ein Drehnystagmus nur dann als Beweis für Relative Fahruntüchtigkeit herangezogen werden kann, wenn er „grobschlägig“ ist oder ein Nüchternbefund zum Vergleich vorliegt.

Widersprüchliche Beurteilung des Gesundheitszustands

Besonders auffällig waren die widersprüchlichen Angaben des untersuchenden Arztes zur Alkoholbeeinflussung des Beschuldigten. Im Untersuchungsbericht wurden sowohl „gering“ als auch „deutlich“ angekreuzt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte als „wach“, „wortkarg“ und „kooperativ“ beschrieben. Weitere Tests wie der Spitze-Hacke-Gang und der Romberg-Steh-Test wurden vom Beschuldigten sicher durchgeführt.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass für eine vorläufige Führerscheinentziehung nach § 111a StPO ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 69 StGB sowie eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen müssen. Bei Alkoholwerten unter 1,1 Promille muss die Fahruntüchtigkeit durch eine Gesamtbewertung aller Umstände nachgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere Fahrfehler oder sonstige Auffälligkeiten im Erscheinungs- oder Verhaltensbild, die eindeutig auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind.

Die abschließende Beweisaufnahme und -würdigung bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels muss die Staatskasse tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einem Alkoholwert unter 1,1 Promille reichen medizinische Tests wie Drehnystagmus oder Einbein-Steh-Probe allein nicht aus, um eine Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Es müssen konkrete Fahrfehler oder eindeutig alkoholbedingte Auffälligkeiten im Verhalten vorliegen. Medizinische Untersuchungsergebnisse sind nur dann verwertbar, wenn Vergleichswerte aus nüchternem Zustand existieren. Die bloße Nähe zum Grenzwert von 1,1 Promille genügt nicht für eine vorläufige Führerscheinentziehung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wurden Sie mit einem Alkoholwert zwischen 0,5 und 1,1 Promille am Steuer angetroffen, kann Ihnen der Führerschein nicht automatisch entzogen werden – selbst wenn Sie bei Tests wie dem Einbeinstand unsicher waren. Die Polizei muss Ihnen konkrete Fahrfehler oder eindeutig alkoholbedingte Ausfälligkeiten nachweisen. Besonders wichtig: Medizinische Tests wie der Drehnystagmus sind nur verwertbar, wenn zum Vergleich dokumentiert ist, wie Sie diese Tests im nüchternen Zustand durchführen. Das Telefonieren am Steuer gilt dabei nicht als alkoholtypischer Fahrfehler.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn auch Sie von einem Führerscheinentzug wegen eines Alkoholwertes unter 1,1 Promille betroffen sind, kommt es auf die genaue Bewertung der Beweislage an. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen, ob die medizinischen Tests korrekt durchgeführt wurden und ob tatsächlich verwertbare Nachweise für alkoholbedingte Ausfälligkeiten vorliegen. Mit einer individuellen rechtlichen Analyse Ihres Falls können wir die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen den Führerscheinentzug realistisch einschätzen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Promillegrenze droht eine vorläufige Führerscheinentziehung?

Eine vorläufige Führerscheinentziehung droht ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille, da hier die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht ist.

Ablauf der vorläufigen Entziehung

Bei einer Kontrolle mit 1,1 Promille oder mehr kann die Polizei zunächst den Führerschein beschlagnahmen. Die eigentliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann jedoch ausschließlich durch ein Gericht angeordnet werden.

Rechtliche Grundlagen

Die vorläufige Entziehung basiert auf § 111a der Strafprozessordnung (StPO). Das Gericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis später im Hauptverfahren dauerhaft entzogen wird.

Konsequenzen

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille oder mehr drohen:

  • Eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
  • Ein Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate bis maximal 5 Jahre
  • Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bereits nach einmaliger Trunkenheitsfahrt

Die genaue Dauer des Führerscheinentzugs wird vom Gericht festgelegt und im Urteil vermerkt.


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Welche zusätzlichen Beweise benötigt die Polizei bei Alkoholwerten unter 1,1 Promille?

Bei Alkoholwerten zwischen 0,3 und 1,09 Promille muss die Polizei zusätzliche Beweise für eine relative Fahruntüchtigkeit dokumentieren. Der Blutalkoholwert allein reicht in diesem Bereich nicht aus, um eine Straftat nachzuweisen.

Bedeutung der Alkoholhöhe

Je höher der gemessene Alkoholwert im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt, desto geringere Anforderungen werden an die weiteren Beweisanzeichen gestellt. Der Blutalkoholwert selbst gilt dabei bereits als eines von mehreren Indizien.

Erforderliche Beweisanzeichen

Die Polizei dokumentiert insbesondere folgende Auffälligkeiten:

  • Fahrverhalten: Schlangenlinienfahren, unachtsame Fahrstreifenwechsel oder waghalsiges Fahren
  • Körperliche Anzeichen: Lallende Aussprache, stark gerötete Augen, unsicheres Gehverhalten
  • Verhaltensauffälligkeiten: Unbesonnenes oder kritikloses Verhalten gegenüber den Beamten

Rechtliche Bewertung

Ein Richter nimmt später eine Gesamtwürdigung aller dokumentierten Beweisanzeichen vor. Dabei wird geprüft, ob die Fahrfehler dem Fahrer ohne Alkoholeinfluss nicht unterlaufen wären. Wichtig ist: Nicht jedes verkehrswidrige Verhalten gilt automatisch als Beweis für eine alkoholbedingte Fahrunfähigkeit.


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Welche Rechte habe ich bei einer polizeilichen Alkoholkontrolle?

Bei einer Verkehrskontrolle sind Sie grundsätzlich verpflichtet anzuhalten, sich auszuweisen und Fahrzeugpapiere, Warndreieck sowie Verbandskasten vorzuzeigen.

Rechte beim Atemalkoholtest

Der Atemalkoholtest ist rechtlich ein freiwilliges Angebot der Polizei. Sie können die Durchführung ohne Angabe von Gründen ablehnen, da niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

Konsequenzen bei Verweigerung

Nach einer Verweigerung des Atemalkoholtests sind zwei Szenarien möglich:

Bei fehlenden Verdachtsmomenten dürfen Sie die Fahrt fortsetzen. Liegen jedoch ausreichende Hinweise auf eine Alkoholfahrt vor, können die Beamten eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme einholen.

Blutentnahme und richterliche Anordnung

Eine Blutprobe darf ohne Ihr Einverständnis nur nach richterlicher Anordnung entnommen werden. Unterschreiben Sie keine Einwilligungserklärungen, wenn Sie die Blutentnahme ablehnen möchten.

Wartezeiten und technische Voraussetzungen

Der Alkoholtest muss unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden:

  • Zwischen letztem Alkoholkonsum und Test müssen mindestens 10 Minuten vergangen sein
  • Das Testgerät muss eine gültige Bauartzulassung besitzen
  • Die Eichung des Geräts darf nicht älter als sechs Monate sein.

Bei Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen ist die Messung vor Gericht nicht verwertbar.


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Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Führerscheinentziehung?

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis basiert auf § 111a der Strafprozessordnung (StPO) und kann nur durch einen richterlichen Beschluss erfolgen.

Grundvoraussetzungen

Es müssen dringende Gründe vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis führen werden. Der Beschuldigte muss dabei eine potenzielle Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen.

Typische Anwendungsfälle

Die vorläufige Entziehung kommt besonders bei folgenden Verkehrsstraftaten in Betracht:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Illegale Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit am Steuer
  • Unfallflucht

Verfahrensablauf

Die Polizei darf den Führerschein zunächst nur vorläufig beschlagnahmen. Die endgültige Entscheidung über die vorläufige Entziehung trifft ausschließlich ein Richter. Nach der richterlichen Anordnung muss der Führerschein umgehend abgegeben werden – eine Schonfrist wie beim Fahrverbot gibt es nicht.

Zeitliche Aspekte

Die Anordnung sollte in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Verstoß erfolgen. Eine spätere Anordnung wird von Richtern häufig abgelehnt, da dann die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Maßnahme bleibt bestehen, bis ihr Grund wegfällt oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.


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Welche Rechtsmittel kann ich gegen eine vorläufige Führerscheinentziehung einlegen?

Gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO steht die Beschwerde als wichtigstes Rechtsmittel zur Verfügung. Die konkrete Vorgehensweise hängt dabei vom jeweiligen Verfahrensstadium ab.

Bei polizeilicher Beschlagnahme

Wurde der Führerschein von der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ beschlagnahmt, muss zunächst die richterliche Entscheidung beantragt werden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden. Gegen die daraufhin ergehende richterliche Entscheidung kann dann Beschwerde eingelegt werden.

Bei richterlicher Anordnung

Liegt bereits ein richterlicher Beschluss zur vorläufigen Entziehung vor, kann direkt Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt in diesem Fall eine Woche ab Bekanntgabe des Beschlusses.

Begründung der Beschwerde

Die Beschwerde sollte sich auf konkrete Einwände stützen. Erfolgsaussichten bestehen insbesondere wenn:

  • keine dringenden Gründe für eine spätere Entziehung vorliegen
  • die Ermittlungsakte Fehler oder Widersprüche aufweist
  • seit der Tat bereits längere Zeit verstrichen ist

Besonderheit bei langer Verfahrensdauer

Bei besonders langer Verfahrensdauer ohne Hauptverhandlung kann die Aufhebung der vorläufigen Entziehung beantragt werden. Dies gilt vor allem, wenn die übliche Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen ist, ohne dass eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Relative Fahruntüchtigkeit

Beschreibt einen Zustand, bei dem ein Fahrzeugführer aufgrund von Alkoholkonsum zwischen 0,3 und 1,09 Promille nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) muss hier durch zusätzliche Beweise wie Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nachgewiesen werden, dass der Fahrer nicht mehr fahrtüchtig war. Geregelt in § 316 StGB und durch ständige Rechtsprechung. Beispiel: Ein Fahrer mit 0,8 Promille fährt Schlangenlinien oder missachtet eine rote Ampel.


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Dringender Tatverdacht

Ein sehr hoher Verdachtsgrad, der über den einfachen Anfangsverdacht hinausgeht. Nach § 112 StPO liegt dieser vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Für strafprozessuale Maßnahmen wie die vorläufige Führerscheinentziehung ist dieser erforderlich. Beispiel: Mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen und Beweise deuten stark auf die Täterschaft hin.


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Drehnachnystagmus

Ein unwillkürliches Augenzittern nach einer Drehbewegung, das bei der Überprüfung der Fahrtüchtigkeit als medizinischer Test eingesetzt wird. Die Intensität und Dauer des Nystagmus kann auf eine Alkoholisierung hinweisen. Besonders beweiskräftig ist ein „grobschlägiger“ Nystagmus oder der Vergleich mit einem Nüchternbefund. Beispiel: Nach dem Drehen der Person werden die Augenbewegungen beobachtet – starkes Zittern deutet auf Alkoholeinfluss hin.


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Entziehungsverfahren

Ein rechtliches Verfahren nach §§ 3, 46 FeV zur Prüfung der Fahreignung, bei dem untersucht wird, ob ein Fahrer zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann durch Alkohol, Drogen, körperliche oder geistige Mängel in Frage gestellt sein. Das Verfahren kann zur dauerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Beispiel: Nach wiederholten Alkoholfahrten wird die grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft.


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Führerscheinbeschlagnahme

Eine vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 94 StPO, bei der der Führerschein als Beweisstück oder zur Verhinderung weiterer Fahrten sichergestellt wird. Dies ist von der Entziehung zu unterscheiden und dient der vorläufigen Gefahrenabwehr. Die Beschlagnahme kann durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Beispiel: Bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein vor Ort von der Polizei einbehalten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 316 StGB (Fahren unter Alkoholeinfluss): Dieser Paragraph regelt die Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Der Gesetzestext besagt, dass jemand, der nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, strafbar ist. Im vorliegenden Fall spielt § 316 StGB eine zentrale Rolle, da der Beschuldigte mit einem Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille festgestellt wurde, wodurch eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht gegeben war.
  • § 111a StPO (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis): Gemäß diesem Paragraphen kann das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn dringende Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird. Im konkreten Fall war dies nicht gegeben, da kein dringender Tatverdacht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB festgestellt werden konnte.
  • § 94 Abs. 3 StPO (Beschlagnahme der Fahrerlaubnis): Dieser Paragraph behandelt die Beschlagnahme von Beweismitteln und unter bestimmten Umständen auch von Führerscheinen. In dem vorliegenden Fall wurde die Anordnung zur Beschlagnahme der Fahrerlaubnis abgelehnt, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren, je näher die festgestellte Alkoholkonzentration dem Grenzwert und keine weiteren Indizien für Fahruntüchtigkeit vorlagen.
  • OLG Hamm, Beschluss v. 28. Oktober 1993 – 4 Ss 1002/93: Diese Entscheidung stellt klar, dass das äußere Verhalten des Beschuldigten für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit entscheidend ist. Der Fall stützt sich auf diese rechtliche Orientierung, da es keinerlei Fahrfehler oder andere Auffälligkeiten gab, die auf eine Fahruntüchtigkeit durch Alkohol hinweisen würden.
  • OLG Zweibrücken, Beschluss v. 4. Oktober 1983 – 1 Ss 243/83: In diesem Urteil wird festgelegt, dass die Dauer eines körperlichen Symptoms, wie eines Drehnystagmus, nur in Verbindung mit einem Nüchternbefund relevant ist. Diese Rechtsauffassung ist von Bedeutung für den aktuellen Fall, da die körperlichen Prüfungen, die durchgeführt wurden, nicht eindeutig auf einen alkoholbedingten Zustand schließen lassen konnten.

Das vorliegende Urteil

LG Frankenthal – Az.: 3 Qs 189/22 – Beschluss vom 26.09.2022


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