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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt trotz über 18 Monaten ohne Verstöße bestehen

145 bis 155 km/h auf winterglatter BAB 10 – mitten in laufender Bewährung wegen einer früheren fahrlässigen Tötung. Mehr als eineinhalb Jahre ohne weitere Verstöße folgen: reicht diese Zeit, um den eingezogenen Führerschein zurückzubekommen? Das Landgericht Potsdam musste über die Beschwerde des Fahrers entscheiden.
Beschädigtes Auto an Leitplanke auf schneeglatter Autobahn, Mann im Wintermantel am Standstreifen
Nach Kontrollverlust bei Glätte auf der BAB 10 bleibt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 Qs 35/25

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 14.10.2025 (23 Qs 35/25) entschied das LG Potsdam: Der Führerschein darf vorerst eingezogen bleiben, weil eine endgültige Entziehung nach dem schweren Verkehrsverstoß sehr wahrscheinlich ist. Mehr als anderthalb Jahre ohne neue Verstöße änderten daran wegen der früheren tödlichen Fahrt nichts.


  • Rechtsüberholen: Das Amtsgericht begründete den Vorwurf nach Prüfung durch einen Gutachter überzeugend.
  • Winterliche Autobahn: Bei Glätte fuhr der Mann 145 bis 155 km/h und verlor die Kontrolle.
  • Frühere Todesfahrt: Bei einem früheren Unfall starb sein Beifahrer, nachdem er 105 km/h statt etwa 30 fuhr.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Potsdam
  • Datum: 14.10.2025
  • Aktenzeichen: 23 Qs 35/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehr
  • Wichtig für: Autofahrer nach schweren Verkehrsverstößen; Fahrer mit vorläufig eingezogenem Führerschein

LG Potsdam: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Das Landgericht Potsdam hat am 14. Oktober 2025 (Az. 23 Qs 35/25) die Beschwerde eines Autofahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Der Mann muss außerdem die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Das Amtsgericht Zossen hatte ihn am 11. August 2025 (Az. 134 Ds 78/24) nicht rechtskräftig wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu 90 Tagessätzen verurteilt. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue erteilt werden darf. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete es zusätzlich die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO an. Anlass war ein Unfall auf der BAB 10 im Januar 2024.

Der Mann legte am 18. August 2025 Berufung gegen das Urteil ein. Mit seiner Beschwerde wollte er den Beschluss über die vorläufige Entziehung aufheben lassen und den in der Hauptverhandlung eingezogenen Führerschein zurückerhalten. Er machte geltend, das unerlaubte Rechtsüberholen habe sich nicht bestätigt. Außerdem seien seit der Tat mehr als eineinhalb Jahre vergangen, in denen er weder Ordnungswidrigkeiten noch Straftaten begangen habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Das Landgericht folgte dem. Es sah dringende Gründe für eine spätere endgültige Entziehung. Ausschlaggebend waren die Schwere der Anlasstat und eine frühere Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Den Unfall auf der Autobahn hatte der Mann zudem noch während einer laufenden Bewährung verursacht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei Regeltaten im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB kann die gesetzlich indizierte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nur durch einen sehr langen Zeitablauf seit der Tat entfallen; eine beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme von gut eineinhalb Jahren reicht hierfür in der Regel nicht aus.
  2. Ein Wohlverhalten im Straßenverkehr nach der Anlasstat besitzt für die Beurteilung der Fahreignung nur eingeschränkte Aussagekraft, wenn es unter dem Druck eines schwebenden Strafverfahrens erfolgt, in dem der Betroffene mit einer Verurteilung und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen muss.

Warum das Gericht dringenden Tatverdacht wegen Rechtsüberholens bejahte

Das Landgericht hielt den dringenden Tatverdacht einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB für gegeben, weil das Amtsgericht ein vorsätzliches Überholen über die rechte Seite festgestellt hatte. Diese Feststellung erschien der Kammer nach Aktenlage und nach der Beweiswürdigung des sachverständig beratenen Amtsgerichts überzeugend.

Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass sie am Ende des Verfahrens nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Bei den Straftaten, die § 69 Abs. 2 StGB aufführt, ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gesetzlich indiziert, also vermutet. Dazu zählt die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

Auf das Unfallgeschehen angewandt, stellte sich der Fall nach den Feststellungen des Amtsgerichts so dar: Am 5. Januar 2024 fuhr der Mann auf der BAB 10 in Richtung Magdeburg. Die Fahrbahn war winterglatt, die Verkehrsdichte hoch, die übrigen Verkehrsteilnehmer fuhren höchstens 100 km/h. Eine höhere Geschwindigkeit war witterungsbedingt unangemessen.

Auf Höhe Rangsdorf überholte er bei dreispuriger Fahrbahn mit 145 bis 155 km/h über die mittlere Spur den Pkw einer Zeugin, der auf der linken Spur fuhr. Wegen der nicht angepassten Geschwindigkeit verlor er die Kontrolle. Es kam zu Kollisionen mit dem Wagen der Zeugin und mehrfach mit der Innen- und Außenleitplanke. Die Schäden bezifferte das Amtsgericht auf 4.200 Euro an den Schutzplanken und 15.000 Euro am Pkw der Zeugin. Einschließlich des eigenen Wagens entstand ein Gesamtschaden von etwa 48.000 Euro.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts trägt den Vorwurf des Rechtsüberholens

Der Mann bestritt, unerlaubt rechts überholt zu haben. Dies habe sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Deshalb sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Urteil im Berufungsverfahren Bestand habe und ihm die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werde.

Die Kammer folgte dem nicht. Das vorsätzliche Überholen über die rechte Seite erfüllt nach ihrer Einschätzung § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im Berufungsverfahren anders darstellen könnte, waren weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Rücksichtsloses Verhalten: Bedenken der Verteidigung greifen nicht

Der Mann bemängelte außerdem, ein verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sei in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden. Auch diese Bedenken teilte die Kammer nicht. Dieses Verhalten sei naheliegend, vom Amtsgericht festgestellt und durch dessen Beweiswürdigung hinreichend begründet.

Zusätzlich hielt das Gericht ein zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB für nicht fernliegend. Ob insoweit ebenfalls dringender Tatverdacht besteht und ob er sich schon auf die Feststellungen des Amtsgerichts stützen lässt, ließ die Kammer ausdrücklich offen. Für das Ergebnis kam es darauf nicht an.

Warum der Zeitablauf von eineinhalb Jahren die Entziehung nicht aufhob

Der Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren seit der Tat genügte nicht, weil bei den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB, zu denen § 315c StGB gehört, nur ein sehr langer Zeitablauf die gesetzlich indizierte Ungeeignetheit entfallen lässt. Hinzu kam, dass der Mann in dieser Zeit mit Strafe und endgültigem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen musste. Sein Wohlverhalten hatte deshalb nur eingeschränkte Aussagekraft.

Der Mann hatte vorgetragen, seine Ungeeignetheit müsse im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Diese sei erst mehr als eineinhalb Jahre nach der Tat vom 5. Januar 2024 getroffen worden. In der Zwischenzeit habe er weder Ordnungswidrigkeiten noch Straftaten begangen.

Das Landgericht hielt der Verteidigung im Grundsatz zugute, dass ein langer Zeitraum seit der Tat die Begründung einer Maßnahme nach § 111a StPO tragen oder entfallen lassen kann. Eine lange beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr könne die durch die Tat indizierte Ungeeignetheit beseitigen. Das Gericht nannte hierzu zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs: vom 11. September 1991 (3 StR 345/91) und vom 6. September 1990 (1 StR 455/90). Außerdem verwies es auf BeckRS 2021, 19988, Rn. 18.

Hohe Hürden für das Entfallen der Indizwirkung bei Regeltaten

Bei den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB ist die Ungeeignetheit nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzunehmen. Deshalb kann nur ein sehr langer Zeitablauf berücksichtigt werden. Das Gericht verwies auf das Brandenburgische Oberlandesgericht (Blutalkohol 2010, 299). Danach reicht ein Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten in der Regel nicht aus. Die gut eineinhalb Jahre im Potsdamer Fall liegen darunter.

Ob die Dauer der vorläufigen Entziehung unverhältnismäßig wird, hängt nach den Ausführungen der Kammer insbesondere vom Gefährdungspotential des mutmaßlichen Täters ab. Maßgeblich ist außerdem, wie wahrscheinlich eine endgültige Entziehung ist.

Wohlverhalten unter dem Druck des Strafverfahrens ist nur begrenzt aussagekräftig

Über dem Täter schwebe das „Damoklesschwert“ einer möglichen rechtskräftigen Strafe und endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Wohlverhalten unter diesem Druck sagt daher wenig über seine charakterliche Eignung aus.

Als ungeeignet gilt nach der vom Gericht herangezogenen Kommentierung (Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl. 2020, § 69 Rn. 29) insbesondere, wer aufgrund charakterlicher Mängel die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer seinen eigenen Zielen in nicht hinnehmbarer Weise unterordnet. Eine Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter nimmt er dabei in Kauf. Bei der Schwere der Tat und dem Gefährdungspotential sah die Kammer die Dauer der vorläufigen Entziehung nicht als unverhältnismäßig an.

Welche Rolle die Vorverurteilung wegen fahrlässiger Tötung spielte

Die frühere Verurteilung war für die Kammer entscheidend, weil sich aus ihr zusammen mit der neuen Tat eine außerordentlich hohe Gefahr für den Straßenverkehr sowie für Leib und Leben anderer ergab. Schon das Amtsgericht Zossen hatte seine Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit auch auf diese Vorverurteilung gestützt.

Der tödliche Unfall von 2020 in der Gesamtschau

Das Amtsgericht Weißwasser hatte den Mann am 5. Juli 2021 (Az. 2 Ls 210 Js 21465/20) wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Am 15. August 2020 hatte er auf einer Verbindungsstraße auf dem Betriebsgelände seiner damaligen Arbeitgeberin in der Rechtskurve eines Waldwegs bei etwa 105 km/h die Kontrolle über seinen Pkw verloren. Sein befreundeter Arbeitskollege und Beifahrer starb bei dem Unfall. Vertretbar waren dort 30 km/h.

Das Landgericht stellte beide Taten in eine Gesamtschau. Bei der früheren Tat überschritt der Mann die angemessene Geschwindigkeit um 75 km/h, mit tödlichen Folgen. Bei der neuen Tat soll er sie um mindestens 45 km/h überschritten haben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hing es vom Zufall ab, dass dabei nicht erneut Menschen ums Leben kamen.

Die neue Tat fiel in die laufende Bewährung

Wegen der Vorverurteilung stand der Mann bei der Tat auf der BAB 10 noch unter Bewährung. Das Bewährungsende war der 14. Februar 2024, die Autobahnfahrt fand am 5. Januar 2024 statt. Die frühere Tat und die neue Tat während der laufenden Bewährung ließen nach Auffassung der Kammer auf eine außerordentlich hohe Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schließen.

Unter diesen Umständen genügte der Zeitablauf allein nicht, um die Indizwirkung entfallen zu lassen oder die vorläufige Entziehung unverhältnismäßig zu machen. Das Landgericht erwartete mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass das Berufungsgericht dem Mann die Fahrerlaubnis entziehen und seine Ungeeignetheit feststellen wird.

Berufung und falsches Beschlussdatum ändern am Ergebnis nichts

Weder die Berufung gegen das Hauptsacheurteil noch ein falsches Datum im Antrag führten zum Erfolg der Beschwerde. Das Landgericht legte den Antrag so aus, wie ihn der Mann erkennbar gemeint hatte, und prüfte ihn in der Sache. Nach § 300 StPO schadet eine falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, wenn sich das Gewollte aus dem Inhalt ergibt.

Die Berufung hält die Überprüfung offen

Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Der Mann hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, die das Landgericht, soweit ersichtlich, insbesondere für fristgerecht nach § 314 Abs. 1 StPO hielt. Das Urteil mit der endgültigen Entziehung war deshalb noch nicht rechtskräftig, und die vorläufige Entziehung stand weiter zur Überprüfung.

Seine Argumentation, wegen der Berufung stehe die Verurteilung nicht fest, verfing dennoch nicht. Die Berufung hinderte die Beschwerde nicht. Sie blieb in der Sache aber erfolglos, weil die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO fortbestanden. Auch war der Grund für die vorläufige Entziehung nicht nach § 111a Abs. 2 Alt. 1 StPO zwischenzeitlich weggefallen.

Ein Beschluss vom 7. August 2025 existiert nicht

In seinem Antrag hatte der Mann die Aufhebung eines Beschlusses vom 7. August 2025 verlangt. Der Beschluss des Amtsgerichts war ursprünglich handschriftlich auf dieses Datum datiert. Das Landgericht legte die Beschwerde nach § 300 StPO als Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. August 2025 aus, was sich aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergab. Ein Beschluss vom 7. August 2025 sei, soweit ersichtlich, nicht existent. Möglicherweise sei der Beschluss vom 11. August aufgrund eines Gerichtsversehens falsch datiert worden.

Der Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung und auf Herausgabe des Führerscheins blieb damit ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsmittels muss der Mann nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen. Über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen ist damit noch nicht entschieden. Die Begründung des Landgerichts kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen nach einer Straßenverkehrsgefährdung geltend gemacht wird, die Zeit seit der Tat spreche gegen die vorläufige Entziehung.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Verfahren um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, also das vorläufige Wegnehmen des Führerscheins nach einer Straßenverkehrsgefährdung, setzt das Landgericht Potsdam die Hürde hoch. Weil das Gesetz bei solchen Taten die Ungeeignetheit zum Fahren vermutet, also ohne weitere Prüfung annimmt, hilft allein fehlerfreies Fahren danach kaum. Entscheidend wird daher sein, ob Betroffene mehr vorweisen können als nur eineinhalb Jahre ohne neue Verstöße.

Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Beschuldigte hart ausfällt, weil früheres Fehlverhalten die neue Tat in anderem Licht erscheinen lässt. Ob dasselbe gilt, wenn keine Vorstrafe und keine Bewährung hinzukommen, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher nicht allein auf verstrichene Zeit setzen, sondern die Gesamtschau aus Tat und Vorgeschichte ernst nehmen.

Vorläufige Entziehung trotz langer Zeit ohne neue Verstöße

Eineinhalb Jahre ohne neue Verstöße reichten dem Gericht nicht aus, weil bei einer Straßenverkehrsgefährdung wie hier die Ungeeignetheit zum Fahren gesetzlich vermutet wird und nur ein sehr langer Zeitraum diese Vermutung erschüttern kann – als Vergleichsmaßstab nannte das Gericht zwei Jahre und zwei Monate, die nach anderer Rechtsprechung ebenfalls nicht ausreichten. Hinzu kam, dass der Mann wegen einer früheren fahrlässigen Tötung noch unter Bewährung stand, als er erneut auffiel; ohne diese Vorbelastung und die laufende Bewährung hätte die Kammer den Zeitablauf möglicherweise anders gewichtet.

Wie ein vergleichbarer Fall ausgeht, hängt stark von der zugrunde liegenden Tat und der persönlichen Vorgeschichte ab. Fällt die eigene Tat nicht unter einen der in § 69 Abs. 2 StGB benannten Regeltatbestände, könnte die Ungeeignetheit nicht schon gesetzlich vermutet werden – das kann die Ausgangslage günstiger machen, ersetzt aber keine eigene Gefährlichkeitsprüfung durch das Gericht. Liegt keine einschlägige Vorverurteilung vor und läuft keine Bewährung, könnte der seit der Tat verstrichene Zeitraum stärker zählen als im vorliegenden Fall; der Verweis auf zwei Jahre und zwei Monate als in der Regel nicht ausreichend zeigt aber, dass auch ein deutlich längeres Wohlverhalten allein nicht automatisch zum Erfolg führt.

In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein, auf welches Datum ein Beschluss über die vorläufige Entziehung tatsächlich ausgestellt ist und ob dieses Datum mit dem im eigenen Antrag genannten übereinstimmt – im vorliegenden Fall war der Beschluss ursprünglich falsch datiert, was dem Ergebnis aber nicht entgegenstand. Ebenso kann erkennbar sein, ob bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde und ob die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf ein sachverständiges Gutachten gestützt ist.

Der Hebel lag hier nicht allein im Vorwurf der konkreten Fahrweise, sondern im Zusammenspiel aus Anlasstat und Vorgeschichte, das die Kammer gemeinsam betrachtete. Wie stark frühere Verurteilungen und eine laufende Bewährung in die eigene Situation hineinwirken, lässt sich aus eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich gegen die vorläufige Entziehung Beschwerde einlegen, obwohl das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist?

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt zulässig, wenn das Urteil wegen einer eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig ist. Die Berufung versperrt den Rechtsweg nach § 304 Abs. 1 StPO nicht, solange die Maßnahme nach § 111a StPO fortbesteht.

Das Landgericht Potsdam hielt die Berufung, soweit ersichtlich, insbesondere für fristgerecht und prüfte deshalb die Beschwerde in der Sache. Die fehlende Rechtskraft bedeutet jedoch nicht, dass die vorläufige Entziehung aufgehoben werden muss. Sie bleibt bestehen, wenn weiterhin dringende Gründe für eine spätere Entziehung nach § 69 StGB sprechen. Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen nicht weggefallen, sodass die Beschwerde erfolglos blieb.


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Kann ein falsch datierter Beschluss meine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung unwirksam machen?

Ein falsch angegebenes Beschlussdatum macht eine Beschwerde nicht unwirksam, wenn ihr Inhalt erkennen lässt, welcher Beschluss angegriffen und überprüft werden soll. Das Landgericht Potsdam wertete den Antrag trotz der Angabe „7. August 2025“ als Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. August 2025.

Nach § 300 StPO schadet eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht, wenn sich das tatsächlich Gewollte aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt. Ein Beschluss vom 7. August 2025 war nach den Feststellungen nicht existent; der angegriffene Beschluss stammte vom 11. August. Die Auslegung machte die Beschwerde jedoch nicht erfolgreich: Das Landgericht prüfte sie in der Sache und wies sie zurück. Nach seiner Einschätzung bestanden die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung fort; das falsche Datum allein entschied daher nicht über den Ausgang.


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Wer trägt die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung?

Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung trägt der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Das Landgericht Potsdam hat dem Mann deshalb die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Die Vorschrift ordnet an, dass derjenige die Kosten des Rechtsmittels trägt, dessen Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Im entschiedenen Fall wurde die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung betrifft damit das Beschwerdeverfahren und nicht die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts. Über diese Berufung und ihre Kosten ist noch nicht entschieden.


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Das vorliegende Urteil

LG Potsdam · Az. 23 Qs 35/25 · Beschluss vom 14.10.2025

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1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 11. August 2025 – Az.: 134 Ds 78/24 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe


I.

Der Beschwerdeführer wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 11. August 2025 – Az.: 134 Ds 78/24 – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor dem Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB). Mit Beschluss vom gleichen Tage – Az.: 134 Ds 78/24 – [nach handschriftlicher Korrektur; ursprünglich auf den 7. August 2025 datiert] wurde ihm zudem vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 111a Abs. 1 S. 1 StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 mit seinem PKW auf der BAB 10 in Fahrtrichtung Magdeburg. Die Fahrbahn war winterglatt, die Verkehrsdichte hoch. Dementsprechend fuhren die übrigen Verkehrsteilnehmer mit maximal 100 km/h. Eine höhere Geschwindigkeit war witterungsbedingt unangemessen. Bei dreispuriger Fahrbahn überholte der Beschwerdeführer auf Höhe Rangsdorf über die mittlere Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h bis 155 km/h um 9:55 Uhr den PKW der Zeugin G., die sich auf der linken Fahrspur befand. Dabei verlor er bedingt durch nicht an die Witterung angepasste Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit dem PKW der Zeugin G. sowie mehrmals mit der Innen- und Außenleitplanke, wodurch 30 Felder Schutzplanken – mit einem Schaden von 4.200 EUR – und der PKW der Zeugin G. – mit einem Schaden von 15.000 EUR – sowie sein eigener PKW zu Schaden kamen, wodurch ein Gesamtschaden von ca. 48.000 EUR entstand.

Gestützt hierauf wurde eine charakterliche Ungeeignetheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB bejaht. Ergänzend wurde dies auf eine vorherige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung gestützt (Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 5. Juli 2021 – 2 Ls 210 Js 21465/20), wegen der er im Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand (Bewährungsende 14. Februar 2024). Dem lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2020 mit einem Arbeitskollegen und Freund als Beifahrer mit einem PKW auf einer auf dem Betriebsgelände befindlichen Verbindungsstraße seiner damaligen Arbeitgeberin in der Rechtskurve eines Waldwegs mit ca. 105 km/h die Kontrolle über den PKW verlor, wodurch sein Beifahrer infolge des Unfalls verstarb. Vertretbar war eine Geschwindigkeit von maximal 30 km/h.

Am 18. August 2025, Eingang gleichentags, hat der Angeklagte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Zugleich hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers Beschwerde eingelegt und (wortwörtlich) beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 7. August 2025 dem [Angeklagten] den am 11. August 2025 in der Hauptverhandlung eingezogenen Führerschein wieder auszuhändigen.

In seiner Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich der Vorwurf des unerlaubten Überholens über die rechte Seite nicht bestätigt habe. Ein verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sei im Rahmen der Hauptverhandlung zudem nicht festgestellt worden. Gegen das Urteil sei Berufung eingelegt worden. Mangels Feststellung des Rechtsüberholens sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Urteil des Amtsgerichts Zossen im Berufungsverfahren Bestand haben und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die Ungeeignetheit müsse zudem im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Hiergegen spräche jedoch, dass die Entscheidung am 7. August 2025 und damit erst über anderthalb Jahre nach der Tat vom 5. Januar 2024 getroffen worden sei und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weder Ordnungswidrigkeiten noch Straftaten begangen habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist sachgerecht (nach § 300 StPO) dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen den Beschluss vom 11. August 2025 richtet, wie sich aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt. Ein Beschluss vom 7. August 2025 existent soweit ersichtlich nicht; möglicherweise wurde der Beschluss vom 11. August 2025 aufgrund eines Gerichtsversehens falsch datiert.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie scheitert insbesondere nicht am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses.

Zwar wurde die Fahrerlaubnis dem Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Zossen gemäß § 69 StGB endgültig entzogen, der Beschwerdeführer hat jedoch eine – soweit ersichtlich – zulässige, insbesondere fristgerechte (§ 314 Abs. 1 StPO), Berufung eingelegt, sodass das Urteil und mit ihr die endgültige Fahrerlaubnisentziehung nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung damit weiter zur Disposition steht.

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Denn die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor; diese haben insofern weder zum Zeitpunkt der vorläufigen Anordnung gefehlt, noch ist der Grund nach § 111a Abs. 2 Alt. 1 StPO – zwischenzeitlich – weggefallen.

Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass ihm diese zum Schluss des Strafverfahrens gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Beschuldigte wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei dies bei den in § 69 Abs. 2 StGB gelisteten Straftatbeständen indiziert ist – u.a. einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, wie hier vorgeworfen.

a) Es bestehen keine Bedenken gegen den dringenden Tatverdacht einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b und lit. d StGB, d.h. der hohen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Tatbegehung sowie des Nachweises in der (Berufungs-)Hauptverhandlung.

Der Einschätzung des Verteidigers zuwider wurde vom Amtsgericht ein vorsätzliches Überholen über die rechte Seite festgestellt, welches den Straftatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verwirklicht. Dieses erscheint sowohl nach Aktenlage als auch der urteilgegenständlichen Beweiswürdigung des – sachverständig beratenen – Amtsgerichts durchaus überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im Berufungsverfahren anders darstellen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Aus Sicht der Kammer liegt im Übrigen auch ein zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB nicht fern – wobei es dahinstehen kann, ob auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht angenommen werden und dies ggf. bereits auf die Feststellungen des Amtsgerichts gestützt werden kann.

Auch die weiteren Bedenken der Verteidigung bezüglich des Vorliegens des Tatbestands des § 315c StGB, namentlich bezüglich der Voraussetzungen eines verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens, teilt die Kammer nicht. Dies ist aus Sicht der Kammer naheliegend, vom Amtsgericht festgestellt und durch die Beweiswürdigung hinreichend begründet.

Nach alledem liegen dringende Gründe für eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 315c StGB – weiterhin – vor.

b) Auch liegen dringende Gründe – also eine hohe Wahrscheinlichkeit – vor, dass das (Berufungs-)Gericht dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgeworfenen Strafbarkeit nach § 315c StGB die Fahrerlaubnis entziehen wird, weil es aller Voraussicht nach seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen wird.

aa) Ungeeignetheit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter infolge seiner charakterlichen Mängel die berechtigten Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer seinen eigenen Zielen und Interessen in nicht hinnehmbarer Weise unterordnet und dabei eine Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf nimmt (Matt/Renzikowski/Eschelbach, 2. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 29).

bb) Dabei ist der Verteidigung zwar im Grundsatz Recht zu geben, dass ein langer Zeitablauf seit der Tatbegehung dazu führen kann, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 111a StPO nicht mehr begründet werden kann. Dies beruht darauf, dass eine lange beanstandungsfreie Teilnahme im Straßenverkehr die durch die Tat indizierte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lassen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 1991 – 3 StR 345/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4, BeckRS 1991, 4904; BGH, Beschl. v. 6. September 1990 – 1 StR 455/90, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2; BeckRS 1990, 31085127; BeckRS 2021, 19988, Rn. 18). Der lange Zeitablauf kann zudem auch zur Unverhältnismäßigkeit einer – lediglich vorläufigen – Maßnahme nach § 111a StPO führen.

Im Hinblick auf den Wegfall der Indizwirkung gilt es jedoch zu beachten, dass in den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB – wie hier § 315c StGB – die Ungeeignetheit nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzunehmen ist und diese – pauschalisierende – Wertung hierdurch verwässert wird, sodass nur ein sehr langer Zeitablauf berücksichtigt werden kann (Brandenburgisches OLG, Blutalkohol 2010, 299: bei einem Ablauf von zwei Jahren und zwei Monaten in der Regel nicht). Weiterhin ist vorliegend zu beachten, dass über dem Täter das „Damoklesschwert“ der (rechtkräftigen) Strafe und (endgültigen) Fahrerlaubnisentziehung schwebte und schwebt und das zwischenzeitliche Wohlverhalten insofern unter diesem Druck steht, sodass diesem nur eine eingeschränkte Aussagekraft für die Frage der Ungeeignetheit zukommt. Vor diesem Hintergrund kann ein Entfall der Indizwirkung nur sehr eingeschränkt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – insbesondere von Tat und Täter – angenommen werden. Bei der Frage, ob die Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung zu ihrer Unverhältnismäßigkeit führt, ist insbesondere das vom mutmaßlichen Täter ausgehende Gefährdungspotential und die Höhe der Wahrscheinlichkeit der endgültigen Entziehung mit in Rechnung zu stellen.

Vorliegend ist der Wegfall der Indizwirkung oder die Annahme von Unverhältnismäßigkeit aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Anlasstat unter Berücksichtigung der Schwere der Vorstrafe (Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 5. Juli 2021 – 2 Ls 210 Js 21465/20) – trotz des langen Zeitablaufs – fernliegend. Die beiden Taten in ihrer Gesamtschau legen es vielmehr nahe, dass vom Beschwerdeführer eine außerordentlich hohe Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht. Dabei gilt es – wie nach allgemeinem Polizeirecht – zu beachten, dass an die zeitliche Nähe und die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je höher das vom Täter ausgehende Risiko ist und je höherrangig die gefährdeten Rechtsgüter sind.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner (Vor-)Tat vom 15. August 2020 die angemessene Geschwindigkeit – von 30 km/h – nicht nur um ein Vielfaches – namentlich um 75 km/h – überschritten und sich damit selbst in akute Lebensgefahr gebracht und das Fahrzeug seines Arbeitsgebers vollständig zerstört. Vielmehr hat er seinen Arbeitskollegen, mit dem er befreundet war, fahrlässig getötet. Dass er vor dem Hintergrund dieser schweren und einschneidenden Tat – jemals wieder – in so schwerwiegender Weise seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer missachtet hat, indem er die angemessene Geschwindigkeit um mindestens 45 km/h überschritt – wie vorgeworfen -, wobei es nur vom Zufall abhing, dass er nicht erneut Menschen zu Tode brachte, ist – psychologisch – nicht im Ansatz nachvollziehbar und offenbart Charaktermängel und ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential für den Straßenverkehr von kaum zu übertreffendem Gewicht; zumal der Beschuldigte zum Zeitpunkt der neuerlichen Tat noch unter laufender Bewährung stand. Wenn selbst der Tod eines Freundes und eine drohende Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, seine Straßenverkehrspflichten in derart schwerwiegender Weise zu verletzten und erneut Menschen in eine konkret lebensbedrohliche Gefahr zu bringen, ist es fernliegend, allein durch einen überschaubaren Zeitablauf die Indizwirkung entfallen zu lassen bzw. Unverhältnismäßigkeit anzunehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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