
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 232/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 12.08.2026 (203 VAs 232/26): Eine Staatsanwaltschaft darf personenbezogene Daten auch dann speichern, wenn sie kein Ermittlungsverfahren einleitet, sofern sie die Daten weiterhin für die Verwaltung und das Wiederfinden der Akten benötigt. Das gilt nur bei weiterem Bedarf und wenn die Behörde nicht mehr Daten als nötig speichert.
- Akten noch aufzubewahren: Die fünfjährige Aktenfrist lief noch; zudem blieb weitere Aufklärung möglich.
- Keine automatische Löschung: Die fünfjährige Aktenfrist allein rechtfertigt nicht, alle Daten bis dahin zu speichern.
- Zugriff beschränkt: Nur ein kleiner Personenkreis konnte die Daten noch einsehen.
- Neue Hinweise: Frühere Angaben können helfen, Akten bei neuen ähnlichen Hinweisen wiederzufinden.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 12.08.2026
- Aktenzeichen: 203 VAs 232/26
- Verfahren: Gerichtliche Prüfung einer Behördenentscheidung
- Rechtsbereiche: Datenschutz, Strafverfahren
- Wichtig für: Personen mit gespeicherten Daten bei Staatsanwaltschaften
Daten aus eingestellten Geldwäsche-Vorermittlungen dürfen bleiben
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. August 2026 (Az. 203 VAs 232/26) den Antrag zurückgewiesen, mit dem ein Mann die Löschung seiner Daten bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erreichen wollte. Die Staatsanwaltschaft darf personenbezogene Daten aus eingestellten Geldwäsche-Vorermittlungen demnach vorerst weiter für die interne Vorgangsverwaltung speichern.
Der Mann hatte am 20. Januar 2026 beantragt, die Daten zu löschen, die zu vier Js-Aktenzeichen gespeichert waren. Die Staatsanwaltschaft lehnte das mit Bescheid vom 18. Februar 2026 ab. Gespeichert waren unter anderem Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsname und Familienstand sowie die Aktenzeichen mit dem Zusatz „jug“, Verfahrensstände, der Tatvorwurf Geldwäsche, zwei Tatzeiten, zwei Herkunftsaktenzeichen und zwei Herkunftsbehörden.
Anlass waren zwei Verfahren nach Geldwäsche-Verdachtsmeldungen. In einem war am 6. Juli 2020 ein Betrag von 381.500,00 Euro aus Italien auf ein Konto des Mannes eingegangen und in den Folgetagen auf andere, auch eigene Konten weitergeleitet worden. Im anderen hatte die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dem Bayerischen Landeskriminalamt auffällige Kontobewegungen nach § 43 Abs. 1 GwG gemeldet. Die verdächtigen Transaktionen beliefen sich bis zum 1. März 2021 auf etwa 170.000 Euro. Am 19. Mai 2021 verneinte die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen einen Anfangsverdacht und stellte die Verfahren nach § 152 Abs. 2 StPO ein.
Die Daten brauche sie trotzdem weiter, erklärte die Staatsanwaltschaft. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten ende erst mit Ablauf des Jahres 2026, und die Daten seien in der elektronischen Vorgangsverwaltung gesperrt. Nur ein begrenzter Personenkreis könne sie einsehen. Der Mann sah darin eine rechtswidrige Speicherung und beantragte am 12. März 2026 beim Bayerischen Obersten Landesgericht, den Bescheid aufzuheben und die Löschung nach § 75 Abs. 2 BDSG anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 15. Juni 2026, den Antrag als unbegründet zu verwerfen, und verwies auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
Der Antrag war nach Ansicht des Senats zulässig. Seine Zuständigkeit stützte er auf § 25 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 AGGVG. Die Entscheidung über ein Löschungsbegehren nach § 489 StPO sei ein Justizverwaltungsakt, den die Gerichte nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfen können. Dazu verwies der Senat auf seinen Beschluss vom 11. März 2026 (203 VAs 393/25, juris Rn. 8) und auf Köhler in Schmitt-Köhler, StPO, 69. Aufl., § 489 Rn. 9. Der Mann habe eine mögliche Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend dargelegt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Ein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG sei nicht vorgesehen, und der Antrag sei fristgerecht nach § 26 Abs. 1 EGGVG eingegangen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Vorermittlungen zur Prüfung eines Anfangsverdachts beruht auf § 152 Abs. 2 StPO. Die Erfassung eines solchen Vorgangs unter einem Js-Aktenzeichen im Verfahrensregister begründet für die betroffene Person keinen Beschuldigtenstatus und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenerhebung.
- Die Befugnis zur Speicherung von Daten für die behördliche Vorgangsverwaltung nach § 485 Satz 1 StPO besteht grundsätzlich auch dann fort, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht verneint und von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht. Die noch nicht abgelaufene Aufbewahrungsfrist für Verfahrensakten sowie eine nicht feststehende Verjährung sprechen im Rahmen der Einzelfallprüfung für die fortdauernde Erforderlichkeit der Speicherung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Vorermittlungen dürfen im Js-Register geführt werden, ohne dass jemand Beschuldigter wird
Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt bereits die Erhebung der Daten für zulässig, weil Vorermittlungen zur Prüfung eines Anfangsverdachts auf § 152 Abs. 2 StPO beruhen. Auch die Erfassung unter Js-Aktenzeichen ändert daran nichts. Ein Löschungsanspruch wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit schied damit aus.
Den Löschungsanspruch prüfte der Senat anhand von § 75 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 489 Abs. 1, § 500 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StPO. Nach § 75 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist. Zunächst war daher zu klären, ob schon die Erhebung rechtmäßig war.
Vorermittlungen stützen sich auf § 152 Abs. 2 StPO
Maßgebliche Grundlage für Vorermittlungen sei § 152 Abs. 2 StPO, nicht § 161 Abs. 1 StPO. Letzterer erfasse die Datenerhebung und -verarbeitung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber die Zeit davor. § 152 Abs. 2 StPO erlaube dagegen, Erkenntnisse zu beschaffen, die für die Prüfung nötig sind, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegen. Vorermittlungen dienten damit der Strafrechtspflege.
Die Eintragung im Js-Register macht niemanden zum Beschuldigten
Dass die Staatsanwaltschaft die Vorgänge unter Js-Aktenzeichen geführt hatte, machte die Datenerhebung nach Auffassung des Senats nicht unzulässig. Vorermittlungen könnten auch in einem Js-Register geführt werden. Die Eintragung entscheidet für sich genommen nicht darüber, ob schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Maßgeblich ist die Beurteilung der Anklagebehörde.
Der Betroffene erlange durch eine solche Registrierung während der Vorermittlungen keinen Beschuldigtenstatus. Der Senat verwies dazu unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (6 BGs 95/20, juris Rn. 6) und auf die dort angeführten Bestimmungen der Aktenordnung, darunter § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 lit. b und c sowie § 11 AktO.
Zulässige Erhebung: kein Löschungsgrund von Anfang an
Die Daten stammten aus Verdachtsanzeigen der gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamts München und des Bayerischen Landeskriminalamts sowie aus der Meldung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Staatsanwaltschaft durfte sie nach § 152 Abs. 2 StPO erheben. Ein Löschungsanspruch, der auf eine von Beginn an unzulässige Verarbeitung gestützt wäre, bestand deshalb nicht. Offen blieb, ob die weitere Speicherung noch erforderlich war.
Aufbewahrungsfrist als Anhaltspunkt für die Dauer der Speicherung
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind Daten zu löschen, sobald ihre Speicherung für die Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. Weitere Löschungsgründe aus § 75 Abs. 2 BDSG bleiben davon unberührt. Die Aufbewahrungsfristen für Akten dienen dabei als Anhaltspunkt, sind aber kein Automatismus.
Der Mann hatte eingewandt, nach der Ablehnung der Einleitung von Ermittlungen würden im Rahmen der Vorgangsverwaltung keine Daten mehr benötigt. Dieser Argumentation schloss sich der Senat nicht an.
Der Zweck der Vorgangsverwaltung trägt die Speicherung auch nach § 485 StPO
Die Speicherung zur Vorgangsverwaltung erfasst § 485 Satz 1 StPO, soweit sie dafür tatsächlich erforderlich ist. Vorgangsverwaltung diene der Erfassung und dem Wiederauffinden des Akten- und Dateimaterials, einem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und der Dokumentation behördlicher Arbeit.
Die Befugnis nach § 485 StPO erfasse grundsätzlich auch Daten aus Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht verneint und von einem Ermittlungsverfahren absieht. Auf die registermäßige Eintragung komme es nicht an. Der Senat berief sich dafür auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juli 2024 (204 VAs 36/24, juris Rn. 72 ff. und 87 ff.), den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Dezember 2022 (3 VAs 14/22, juris Rn. 16, 21 und 28) und den des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2022 (1 VAs 48/22, juris Rn. 28 f.). Hinzu kam sein eigener Beschluss vom 11. März 2026 (203 VAs 393/25, Rn. 19).
Fünf Jahre Aufbewahrungsfrist als zeitlicher Maßstab
Die Erforderlichkeit begrenzt sowohl den Umfang als auch die Dauer der Speicherung auf das für die Vorgangsverwaltung notwendige Maß. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG unterliegt sie der vollen gerichtlichen Überprüfung. Als Anhaltspunkt für die Dauer nannte der Senat die Aufbewahrungsvorschriften für Verfahrensakten. Dazu zählen das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005, die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 und die bayerische Aufbewahrungsverordnung vom 29. Juli 2010.
Für die Verfahrensakten galt danach eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Sie war nach den Angaben der Staatsanwaltschaft erst mit Ablauf des Jahres 2026 beendet. Allerdings bedeute die Frist nicht, dass sämtliche im Verfahrensregister gespeicherten Daten ausnahmslos bis zu ihrem Ablauf erforderlich seien.
Die Einzelfallprüfung verlangt eine Abwägung
Bei einem Löschungsbegehren muss die Behörde den Einzelfall prüfen. Sie hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Interesse der Allgemeinheit an effizienter Strafverfolgung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Auch eine mögliche Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung des Tatvorwurfs gehört in die Abwägung. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung noch für die Vorgangsverwaltung benötigt wird, ist die weitere Speicherung unzulässig. Der Senat stützte diese Maßstäbe auf seinen Beschluss vom 11. März 2026, insbesondere Rn. 21–26.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine solche Einzelfallprüfung vorgenommen. Sie hielt den Tatvorwurf für nur geringfügig stigmatisierend und hatte die Daten gesperrt, sodass nur noch ein begrenzter Personenkreis Zugriff hat. Der Senat prüfte die Fortdauer der Speicherung eigenständig. Gegen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hatte er keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Warum die Speicherung wegen offener Verjährung und möglicher Aufklärung erforderlich blieb
Der Senat hielt die Speicherung für weiterhin erforderlich, weil eine Verjährung möglicher Geldwäschetaten nicht feststand, ergänzende Aufklärung möglich war und die Daten für künftige vergleichbare Verdachtsanzeigen bedeutsam sein konnten. Dass die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2021 einen Anfangsverdacht verneint hatte, nahm der Speicherung nicht die Grundlage.
Ungewisser Verjährungsbeginn schließt eine Erledigung aus
Eine Erledigung im Sinne von § 489 Abs. 2 StPO stand nach Auffassung des Senats nicht fest. Der Aktenlage ließ sich nicht entnehmen, dass die Strafverfolgung einer möglichen Geldwäsche bereits verjährt war. Die Verjährungsfrist beträgt für Geldwäsche nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 78a StGB nach der Tatbeendigung. Es kommt also nicht allein darauf an, wann das möglicherweise bemakelte Geld auf ein Konto gelangte. Ein fortdauerndes Verwahren eines Vermögenswerts könne die Tatbeendigung und damit den Verjährungsbeginn hinausschieben. Der Senat verwies auf MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl. 2025, § 261 Rn. 226, auf Greger/Weingarten im Leipziger Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 78a Rn. 11, auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2019 (1 StR 311/17, juris Rn. 2 und 3) sowie auf dessen Urteil vom 15. August 2018 (5 StR 100/18). Weil die Verjährung nicht feststand, konnte der Senat keine Erledigung annehmen.
Die Gesetzesänderung eröffnet Raum für weitere Aufklärung
Der Senat sah außerdem die Möglichkeit ergänzender Aufklärung zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB. Nach der Aktenlage hatte die Staatsanwaltschaft Herkunft und Verbleib der Gelder nicht weiter geklärt und es bei den Verdachtsanzeigen belassen. Feststellungen, die auf eine der damaligen Vortaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. schließen ließen, waren nicht getroffen worden.
Mit Wirkung zum 18. März 2021 hatte der Gesetzgeber jedoch den begrenzenden Vortatenkatalog dieser Vorschrift gestrichen. Tritt eine strafbarkeitserweiternde Änderung während eines zeitlich gestreckten Verhaltens in Kraft, könne die neue Vorschrift anwendbar sein, wenn der nach der Änderung vollzogene Handlungsteil noch ein vollständiges Delikt ergebe. Der Senat verwies auf Fischer, StGB, 73. Aufl., § 2 Rn. 3, auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. November 1993, 2 StR 468/93, juris Rn. 16) und auf Joecks/Jäger/Randt/Bülte, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 261 Rn. 242. Bei der Prüfung eines Geldwäscheverdachts könne zudem eine Rolle spielen, ob der Betroffene legale Einnahmequellen hat oder sein Vermögen nur aus Straftaten stammen kann (MüKoStGB/Neuheuser, § 261 Rn. 230).
Der Datenbestand bleibt für künftige Verdachtsanzeigen relevant
Die gespeicherten Informationen konnten nach Ansicht des Senats auch für den Umgang mit künftigen vergleichbaren Verdachtsanzeigen von Bedeutung sein. Angaben wie Tatvorwurf, Tatzeit und Staatsangehörigkeit ermöglichen Recherchen und das Wiederauffinden der Akten. Damit dienen sie weiterhin der Strafrechtspflege.
Wegen der bereits angeordneten Zugriffsbeschränkung sei der Umfang der gespeicherten Daten derzeit nicht zu beschränken. Das Interesse des Betroffenen muss zurücktreten. Nach der Beurteilung des Senats waren die Daten weiterhin für die Vorgangsverwaltung und die Strafrechtspflege erforderlich.
In einer ähnlichen Lage könnte es anders aussehen. Steht die Verjährung eines Delikts sicher fest und läuft auch keine Aufbewahrungsfrist für die Akten mehr, könnte die Speicherung im Verfahrensregister nicht mehr erforderlich sein. Auch dann bliebe es eine Frage der Einzelfallprüfung.
Keine Rechtsbeschwerde: Daten bleiben vorerst gespeichert
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid vom 18. Februar 2026 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Betroffene. Den Geschäftswert setzte der Senat auf 5.000,00 Euro fest. Die Rechtsbeschwerde ließ er nicht zu.
Die Daten bleiben damit vorerst in der gesperrten Vorgangsverwaltung der Staatsanwaltschaft gespeichert. Der Senat stützte sich dabei auf die Umstände des konkreten Verfahrens, insbesondere die noch nicht abgelaufene fünfjährige Aktenaufbewahrungsfrist, die nicht feststehende Verjährung und die Möglichkeit weiterer Aufklärung. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wie Gerichte die Erforderlichkeit der Speicherung zur Vorgangsverwaltung prüfen.
Unsere Einschätzung
Für Betroffene eingestellter Geldwäsche-Vorermittlungen macht diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts klar: Allein die Einstellung wegen fehlenden Anfangsverdachts löscht den Vorgang nicht aus der Vorgangsverwaltung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die fünfjährige Aktenaufbewahrungsfrist noch läuft und die Verjährung einer möglichen Tat nicht sicher ausgeschlossen ist.
Ob dasselbe gilt, wenn Verjährung feststeht und die Frist abgelaufen ist, musste der Senat nicht entscheiden – genau dort dürfte künftig die Grenze verlaufen. Wir halten diese Verknüpfung von Aufbewahrungsdauer und offener Verjährung für konsequent, auch wenn sie für Entlastete hart wirkt: Solange die Akte noch aufbewahrt werden darf, bleibt auch der Registereintrag angreifbar.
Eingestellte Vorermittlungen, und die Daten blieben trotzdem gespeichert
Ausschlaggebend war, dass die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten im entschiedenen Fall noch nicht abgelaufen war und eine Verjährung der möglichen Geldwäschetat nicht sicher feststand – weil ein fortdauerndes Verwahren der Gelder die Tatbeendigung und damit den Verjährungsbeginn hinausschieben konnte. Wäre die Frist bereits abgelaufen gewesen und hätte die Verjährung festgestanden, hätte der Senat die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung nach eigener Aussage anders beurteilen müssen.
Wie lange die eigene Aufbewahrungsfrist noch läuft, kann je nach Aktenart unterschiedlich sein – endet sie bereits, könnte ein Löschungsantrag auf anderem Boden stehen als hier. Ebenso kann es darauf ankommen, ob bei der eigenen Tat eine Verjährung bereits zweifelsfrei eingetreten ist oder ob, wie im entschiedenen Fall, noch offene Fragen zur Tatbeendigung bestehen. Auch die Art des Vorwurfs spielt eine Rolle: Ein als besonders stigmatisierend eingestufter Tatvorwurf könnte in der Abwägung stärker zugunsten der Löschung wirken als der hier als geringfügig bewertete Geldwäscheverdacht.
Schließlich kann es einen Unterschied machen, ob die Daten – wie hier – bereits gesperrt und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, oder ob keine solche Zugriffsbeschränkung besteht. Je nachdem kann die Abwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und den Bedürfnissen der Vorgangsverwaltung anders ausfallen.
Im eigenen Ablehnungsbescheid kann sichtbar sein:
- Angabe der noch laufenden Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakte
- Hinweis auf eine bereits erfolgte Sperrung oder Zugriffsbeschränkung der Daten
- Einschätzung der Behörde zur Stigmatisierungswirkung des Tatvorwurfs
- Rechtsbehelfsbelehrung mit Angabe der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Im entschiedenen Fall lag der Hebel nicht darin, ob die Datenerhebung selbst rechtmäßig war, sondern darin, ob Aufbewahrungsfrist und Verjährung bereits abgelaufen waren. Ob diese beiden Punkte im eigenen Bescheid schon beantwortet oder noch offen sind, lässt sich aus dem Schreiben allein oft nicht zuverlässig einschätzen.
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ablehnenden Bescheid läuft nach § 26 Abs. 1 EGGVG eine Frist von einem Monat ab Zustellung. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Ablehnung später nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen – deshalb lohnt es sich, uns rechtzeitig vor Fristablauf anzusprechen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum führt die Einstellung von Vorermittlungen nicht automatisch zur Löschung gespeicherter Daten?
Die Einstellung von Vorermittlungen führt nicht automatisch zur Löschung gespeicherter Daten, weil sie weiterhin für die Vorgangsverwaltung erforderlich sein können. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind die Daten zu löschen, sobald diese Erforderlichkeit entfällt; § 75 Abs. 2 BDSG erfasst zudem unzulässige Verarbeitungen.
§ 485 Satz 1 StPO erlaubt die Speicherung, soweit sie der Vorgangsverwaltung dient. Dazu gehören das Erfassen und Wiederauffinden von Akten sowie ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb und die Dokumentation behördlicher Arbeit. Diese Zwecke können auch nach einer Einstellung bestehen bleiben, selbst wenn die Staatsanwaltschaft keinen Anfangsverdacht festgestellt hat. Die Einstellung beendet daher die Prüfung eines Verdachts, beseitigt aber nicht zwingend den Bedarf, den Vorgang verwalten zu können.
Die Erforderlichkeit muss im Einzelfall geprüft werden; dabei sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine mögliche Stigmatisierungswirkung und das Strafverfolgungsinteresse abzuwägen. Im entschiedenen Fall sprachen unter anderem die noch laufende Aktenaufbewahrungsfrist und die nicht feststehende Verjährung für eine weitere Speicherung; die Frist allein begründet sie jedoch nicht automatisch.
Welche Bedeutung hat die fünfjährige Aktenaufbewahrungsfrist für die Dauer der Registerspeicherung?
Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Verfahrensakten ist ein Anhaltspunkt für die Dauer der Registerspeicherung, rechtfertigt sie aber nicht automatisch bis zum Fristende. Entscheidend bleibt, ob die Daten weiterhin für die Vorgangsverwaltung erforderlich sind.
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind Daten zu löschen, sobald ihre Speicherung für die Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. Die Aufbewahrungsvorschriften für Verfahrensakten können bei dieser Prüfung einen zeitlichen Maßstab liefern. Umfang und Dauer der Speicherung müssen auf das notwendige Maß begrenzt bleiben. Das Gericht überprüft diese Erforderlichkeit vollständig.
Im entschiedenen Fall endete die fünfjährige Frist erst mit Ablauf des Jahres 2026; die Daten waren gesperrt und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Der Senat sah deshalb keine Pflicht, die Speicherung früher einzuschränken. Fehlen jedoch Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Bedarf der Vorgangsverwaltung, kann die Speicherung auch vor Fristende unzulässig sein.
Wie kann ich eine Ablehnung des Löschungsantrags gerichtlich überprüfen lassen?
Die Ablehnung eines Löschungsantrags nach § 489 StPO können Sie mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfen lassen. Zuständig ist das nach § 25 Abs. 2 EGGVG bestimmte Gericht; in Bayern ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 12 Nr. 3 AGGVG.
Der Antrag ist zulässig, wenn Sie nach § 24 Abs. 1 EGGVG eine mögliche Verletzung eigener Rechte durch die Ablehnung nachvollziehbar darlegen. Hierzu genügt nicht allein, dass Sie die Speicherung für unzulässig halten; darzulegen ist, wie sie Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren kann. Dieses Recht folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und schützt vor staatlicher Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein vorgeschaltetes Beschwerde- oder Widerspruchsverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist laut Entscheidung nicht vorgesehen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 EGGVG beim zuständigen Gericht eingehen.
Die Zulässigkeit bedeutet noch nicht, dass die Daten gelöscht werden müssen: Das Gericht prüft anschließend, ob die Speicherung rechtmäßig und weiterhin erforderlich ist. Im entschiedenen Fall war der Antrag zwar zulässig, wurde aber als unbegründet zurückgewiesen, weil die Speicherung für die Vorgangsverwaltung noch erforderlich war.
Was gilt, wenn die Verjährung sicher feststeht und die Aktenaufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist?
Das Gericht hat nicht entschieden, ob bei sicher feststehender Verjährung und abgelaufener Aktenaufbewahrungsfrist ein Löschungsanspruch besteht; die Speicherung könnte dann nicht mehr erforderlich sein. Der Artikel beschreibt damit nur eine mögliche andere Bewertung; das Urteil enthält für diese Konstellation keine verbindliche Entscheidung über eine Löschung.
Für Geldwäsche beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre; im entschiedenen Fall ließ sich ihr Ablauf jedoch nicht sicher feststellen. Nach § 78a StGB beginnt die Frist erst mit Beendigung der Tat, die durch fortdauerndes Verwahren von Vermögenswerten hinausgeschoben werden kann. Deshalb konnte der Senat keine Erledigung nach § 489 Abs. 2 StPO annehmen. Zudem waren Herkunft und Verbleib der Gelder nicht abschließend geklärt, sodass weitere Aufklärung möglich blieb. Die gespeicherten Angaben konnten außerdem für den Umgang mit künftigen Verdachtsanzeigen von Bedeutung sein.
Auch wenn Verjährung und Aktenaufbewahrungsfrist sicher abgelaufen sind, folgt daraus daher nicht automatisch ein Löschungsanspruch. Ob die Speicherung noch erforderlich ist, muss weiterhin im Einzelfall beurteilt werden.
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Das vorliegende Urteil
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Bayerisches Oberstes Landesgericht
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 2026 wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit seinem beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 12. März 2026 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller unter Aufhebung eines Bescheids der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 2026 die Verpflichtung der Behörde auszusprechen, die in diesem Bescheid wiedergegebenen, zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 75 Abs. 2 BDSG zu löschen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hatte der Antragsteller zuvor auf der Grundlage einer von ihr erteilten Auskunft bei der Staatsanwaltschaft beantragt, die im Zusammenhang mit vier Js -Aktenzeichen gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2026 hat die Staatsanwaltschaft eine Löschung der Daten abgelehnt. Gespeichert würden Geschlecht, vollständiger Name, Geburtsdatum und – ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsname und Familienstand, vier Js- Aktenzeichen mit dem Zusatz „jug“, der Status „erledigt“ bei zwei der Js – Verfahren, der Status „abgetrennt“ bei den beiden weiteren, erkennbar zunächst unter der Referatskennzahl 5xx eingetragenen und anschließend in das Referat 5xx umgetragenen Js-Verfahren, der Tatvorwurf „Geldwäsche“, die beiden Tatzeiten „21.01.2021“ und „10.07.2020“, die beiden Herkunftsaktenzeichen und die beiden Herkunftsbehörden. Beide Js-Verfahren wären mit Verfügung vom 19. Mai 2021 nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Speicherung der Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sei auch nach Erledigung zum Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten ende mit Ablauf dieses Jahres. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung, ob eine Löschung zu erfolgen habe, habe die Strafverfolgungsbehörde in die Abwägung eingestellt, dass die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen seien und der Tatvorwurf nur geringfügig stigmatisierenden oder diskreditierenden Charakter hätte. Die Daten seien in der elektronischen Vorgangsverwaltung gesperrt worden und könnten nur noch von einem begrenzten Personenkreis eingesehen werden.
Anlass für die Eintragung des Verfahrens 5xx Js …/21 jug war eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung der gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamtes München und des Bayerischen Landeskriminalamts vom xx.xx.2021. Auf das Konto des im Jahre … geborenen, im Oktober … in die A. verzogenen Antragstellers war am 6. Juli 2020 ein Betrag von 381.500,00 Euro aus Italien eingegangen und in den Folgetagen auf andere, auch eigene Konten weiter transferiert worden. Anlass für die Eintragung des Verfahrens 5xx Js …/21 jug war eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung der gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamtes München und des Bayerischen Landeskriminalamts vom 1. Februar 2021, ergänzt mit Schreiben vom 5. März 2021 nebst Anlagen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hatte dem Bayerischen Landeskriminalamt auffällige Kontobewegungen gemeldet (§ 43 Abs. 1 GwG). Die verdächtigen Transaktionen beliefen sich bis zum 1. März 2021 auf etwa 170.000.00 Euro. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Verfügungen vom 19. Mai 2021 zum Absehen von Ermittlungen hätten die aufgrund der Verdachtsanzeige nach § 32 Abs. 2 S. 1 GwG durchgeführten Vorermittlungen keinen genügenden Anlass zur Bejahung eines Anfangsverdachts ergeben. Es hätten keine Feststellungen getroffen werden können, die Schlüsse auf eine der Vortaten des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. zugelassen hätten.
Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Staatsanwaltschaft richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 2026. Der Antragsteller macht eine Rechtswidrigkeit der fortdauernden Speicherung der Daten geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juni 2026 die Verwerfung des Antrags als unbegründet beantragt. Der Senat nimmt im Übrigen auf die genannten Entscheidungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.
II.
Der Antrag ist zulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für Entscheidungen in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die behördliche Entscheidung über ein Löschungsbegehren nach § 489 StPO einen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2026 – 203 VAs 393/25 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Köhler in Schmitt-Köhler, StPO, 69. Aufl., § 489 Rn. 9 m.w.N.). Eine mögliche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) hat der Antragsteller hinreichend dargetan (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Die Durchführung eines Vorschaltverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG ist nicht vorgesehen. Der Antrag ist fristgerecht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
III.
Der Antrag auf Löschung der Daten erweist sich gemessen an § 75 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 489 Abs. 1, § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; Köhler a.a.O. § 489 Rn. 3) als unbegründet. Die Erhebung, Speicherung und die Fortdauer der Speicherung der personenbezogenen Daten des Antragstellers sind hier nicht zu beanstanden, auch wenn die Staatsanwaltschaft in den beiden in das Js – Register ein- und dort umgetragenen Verfahren den Anfangsverdacht bezüglich einer Geldwäsche am 19. Mai 2021 jeweils verneint hatte.
1. Die Erhebung der Daten war zulässig.
a. Die Vorschrift von § 75 Abs. 2 BDSG sieht unter anderem eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung personenbezogener Daten vor, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, etwa wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung fehlt oder deren Voraussetzungen nicht vorliegen (MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 489 Rn. 6). Als Vorfrage ist bei der Geltendmachung eines Löschungsanspruchs daher zu klären, ob die Datenerhebung überhaupt zulässig war, denn nur dann kann die Datenverarbeitung nach §§ 483 ff. StPO zulässig sein (vgl. zur Unterscheidung von Erhebung und anschließendem Umgang mit den Daten Böß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 500 StPO Rn. 5 f.).
b. Die Erhebung von personenbezogenen Informationen durch die Staatsanwaltschaft war hier nach § 152 Abs. 2 StPO zulässig.
aa. In einem Ermittlungs- und Strafverfahren beruhen die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten auf § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten, also auch das Erheben und Speichern der Daten, im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend die Strafgerichte (Weingarten in KK-StPO, 9. Aufl., § 161 Rn. 1 ff.). § 161 Abs. 1 StPO erfasst jedoch nicht den Bereich von Vorermittlungen im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anfangsverdachts. Vorermittlungen erweisen sich nicht als Teil des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens, so dass in ihrem Rahmen keine richterlichen Untersuchungshandlungen – gar mit Zwangs- oder Eingriffscharakter – statthaft sind (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 19. August 2020 – 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
bb. Für den Bereich der Vorerhebungen oder Vorermittlungen im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anfangsverdachts bietet § 152 Abs. 2 StPO eine hinreichende Grundlage für die Datenerhebung und Speicherung. Vorermittlungen sind als Gegenstand des Strafverfahrens zu betrachten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 158 ff. Rn. 17). Sie dienen der Klärung, ob sich an die Staatsanwaltschaft herangetragene Anzeichen für die Begehung einer Straftat zu einem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigenden Anfangsverdacht verdichten lassen (Erb a.a.O.). Die Prüfung des Anfangsverdachts gehört damit zu den Zwecken der Strafrechtspflege (vgl. Diemer in KK-StPO a.a.O. § 152 Rn. 9, 10). Das in § 152 Abs. 2 StPO statuierte Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung einer Straftat, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält (MüKoStPO/Peters, 2. Aufl. 2024, StPO § 152 Rn. 35 ff.; Weingarten a.a.O. § 160 Rn. 7; zum Beurteilungsspielraum der Ermittlungsbehörde BeckOK StPO/Beukelmann, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 152 Rn. 5). Für die Klärung, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angezeigt ist, darf die Ermittlungsbehörde auf der Grundlage der Befugnisnorm von § 152 Abs. 2 StPO Vorermittlungen – in Abgrenzung zu unzulässigen präventiven Vorfeldermittlungen – anstellen (BeckOK StPO/Beukelmann a.a.O. § 152 Rn. 6; Diemer a.a.O. § 152 Rn. 9, 10; Keller/Griesbaum NStZ 1990, 416; Schmitt in Schmitt/Köhler a.a.O. § 152 Rn. 4b; Weingarten a.a.O. § 160 Rn. 7; MüKoStPO/Peters a.a.O. § 152 Rn. 62; Mavany in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 152 StPO Rn. 44; Wolter/Deiters, SK-StPO, 6. Auflage 2025, § 152 StPO, Rn. 11; Erb a.a.O. Vorbemerkungen zu §§ 158 ff. Rn. 17). Als Kehrseite der Verfolgungspflicht muss § 152 Abs. 2 StPO als Befugnis zur Beschaffung aller für eine sachgerechte Beurteilung verfügbaren Erkenntnisse gesehen werden, weil andernfalls dem Legalitätsprinzip nicht umfassend Genüge getan werden könnte (Diemer a.a.O. § 152 Rn. 9).
cc. Aktenmäßig werden die Vorerhebungen bei der Staatsanwaltschaft in der Regel in AR-Vorgängen erfasst, eine Registrierung wie hier unter einem Js – Aktenzeichen ist jedoch nicht unzulässig (vgl. Schmitt a.a.O. § 152 Rn. 4b; Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008), dort Ordnungspunkt III; § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 lit. b und c sowie § 11 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften in Bayern (AktO) vom 4. Dezember 2025 (BayMBl. 2026 Nr. 18); zu den Bedenken Erb a.a.O. Vorbemerkungen zu §§ 158 ff. Rn. 19). Die registerrechtliche Sachbehandlung ist für die Bewertung, ob die ermittelnde Staatsanwaltschaft bereits zureichende Anhaltspunkte im Sinne von § 152 StPO besitzt, für sich grundsätzlich ohne Aussagekraft für die Abgrenzung von Vorermittlungen und bereits eingeleitetem Ermittlungsverfahren; maßgeblich ist vielmehr die Beurteilung der Anklagebehörde (BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 6; Schmitt a.a.O. Einl. Rn. 60; Erb a.a.O. Vorbemerkungen zu §§ 158 ff. Rn. 18; zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19 -, juris und Schmitt a.a.O. Einl. Rn. 76). Werden Vorermittlungen in einem im Js – Register eingetragenen Verfahren geführt, erlangt der Betroffene gleichwohl keinen Beschuldigtenstatus.
2. Die Speicherung der nach § 152 Abs. 2 StPO zulässig erhobenen personenbezogenen Daten in dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft war auch nach der Verneinung des Anfangsverdachts und einem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zulässig.
a. Die Zulässigkeit der elektronischen Verarbeitung zulässig erhobener Daten bei der Staatsanwaltschaft regeln §§ 483 ff. StPO. Diese Normen stellen bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren dar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; Böß a.a.O. § 500 StPO Rn. 9).
b. Die Speicherung der personenbezogenen Daten wird hier von § 485 StPO erfasst. § 485 S. 1 StPO erlaubt den in der Bestimmung näher bezeichneten Stellen, personenbezogene Daten in Dateisystemen (vgl. § 46 Nr. 6 BDSG) zu verarbeiten (vgl. § 46 Nr. 2 BDSG), soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung tatsächlich erforderlich ist. Unter der Vorgangsverwaltung ist das Anlegen von Daten zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials (Archivierung) zu verstehen, bei der eine verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; Gieg in KK-StPO a.a.O. § 485 Rn. 2; Wittig in BeckOK StPO, 60. Ed. 1.07.2026, § 485 Rn. 1 m.w.N.). Die Vorgangsverwaltung dient der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und der Dokumentation behördlicher Arbeit (Benamor, Kommunikation & Recht 2023, 95, 97). Dadurch soll das einfache und effektive Aufbewahren und Wiederauffinden ermöglicht werden (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 18). Die an die Aufbewahrung der Akten gekoppelte Vorgangsverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient einer effektiven Arbeitsweise (so auch Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 485 Rn. 3).
c. Die Befugnis zur Datenverarbeitung nach § 485 StPO erfasst nach dem Wortlaut der Norm und nach dem Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich auch Daten, die in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft ungeachtet des Eintrags in das AR – oder Js – Register angefallen sind, wenn ein Anfangsverdacht verneint und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt wird (im Erg. auch BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 204 VAs 36/24 -, juris Rn. 72 ff., 87 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 3 VAs 14/22 -, juris Rn. 16, 21, 28; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2022 – 1 VAs 48/22-, juris Rn. 28 f.). In seinem Beschluss vom 11. März 2026 hat der Senat bereits dargelegt, dass nach seiner Rechtsauffassung auch die sogenannten AR-Verfahren unter den Begriff der Verfahren im Sinne von §§ 489, 485 StPO fallen (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch Tillich in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 485 StPO Rn. 1 und in Vorbemerkungen zu §§ 483 ff. Rn. 3; a.A. Wolter a.a.O. § 485 Rn. 2). Auf die registermäßige Eintragung kommt es nicht an.
d. Die Daten, die in einem Verfahren zur Prüfung des Anfangsverdachts angefallen sind, müssen nicht unverzüglich gelöscht und die Papierakten nicht vernichtet werden (im Erg. auch BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 68 ff.). Dafür spricht folgendes:
Wenn die Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO einen Anfangsverdacht im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zunächst verneint hat, kann sie diese Entscheidung bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit revidieren, den Sachverhalt weiter aufklären und ein Ermittlungsverfahren einleiten. Darüber hinaus kann sie nach der Entscheidung über die Fachaufsicht und im Anwendungsbereich von §§ 172 ff. StPO auch durch ein Gericht zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet werden (vgl. Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage, 9/2023, § 152 StPO Rn. 4 m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. September 2023 – 1 Ws 189/22 -, juris Rn. 37; OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 2 Ws 494 – 496/06 Kl -, juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 1 Ws 109/18, BeckRS 2018, 32198 Rn. 6 und 7 m.w.N.; MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 173 Rn. 6 und 7 m.w.N.). Schließlich ist auch der Gesetzgeber in § 489 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 484 Abs. 1 StPO von der Zulässigkeit der Speicherung von Verfahren ausgegangen, die strafunmündige Täter betreffen, in denen also kein Beschuldigtenstatus gerechtfertigt ist.
3. Die fortdauernde Speicherung scheitert nicht am Wegfall der Erforderlichkeit.
a. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung die nach § 485 StPO gespeicherten Daten zu löschen, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. Das grundgesetzlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet für einen Betroffenen im Falle der unzulässigen Speicherung von persönlichen Daten einen Anspruch auf Löschung als subjektives Recht (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
b. Die Verarbeitung ist erforderlich, wenn die Aufgabe der betreffenden Stelle sonst nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden könnte, wobei auch Kriterien einer an Wirtschaftlichkeit und Effizienz orientierten Verfahrensweise beachtlich sind (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Der Begriff der Erforderlichkeit begrenzt sowohl den Umfang der Daten als auch die Dauer der Speicherung auf das für die Vorgangsverwaltung notwendige Maß (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Daten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
c. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung der im Rahmen der Vorgangsverwaltung erforderlichen Speicherungsdauer kann grundsätzlich auf die Vorgaben der Aufbewahrungsvorschriften, hier §§ 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), und §§ 1, 2, 3, 4 der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83, JAktAV) und Anlage Teil I Nr. 1143.0 lit. d und parallel §§ 1, 3 Abs. 1 S. 2 BayAufbewV vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644) i.V.m. Anlage Abschnitt 4 Kennziffer 622 lit. d für die Verfahrensakten (5 Jahre) zurückgegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Denn sie enthalten Bestimmungen dazu, wie lange die Verfahrensakten und die Erkenntnisse archiviert und auffindbar sein müssen. Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Übereinstimmung darüber, dass die Datenspeicherung sämtlicher originär im Verfahrensregister zulässig erhobener Daten zur Vorgangsverwaltung nicht generell so lange als »erforderlich« anzusehen ist, bis die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakte nach den einschlägigen Bestimmungen abgelaufen ist (Wolter a.a.O. § 489 Rn. 7 m.w.N. und § 485 Rn. 4).
d. Begehrt ein Betroffener die Löschung von Daten im Register, hat er ungeachtet der in § 489 Abs. 3 StPO vorgesehenen Regelprüfung einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Bei der Einzelfallprüfung sind einerseits das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und auf der anderen Seite das Interesse der Allgemeinheit an der effizienten Strafverfolgung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in die Entscheidung einzustellen (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Die Behörde hat zudem eine mögliche von der Eintragung des Tatvorwurfs ausgehende Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung in dem Abwägungsprozess zu bedenken (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Eintragung noch für die Vorgangsverwaltung benötigt wird, ist eine weitere Speicherung unzulässig (Senat, Beschluss vom 11. März 2026 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
e. Gemessen daran bestehen gegen die Beurteilung der Staatsanwaltschaft, die fortgesetzte Speicherung sämtlicher antragsrelevanter Daten sei zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO weiterhin erforderlich, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Staatsanwaltschaft hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die für den Fall für die Verfahrensakten maßgebliche Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ist noch nicht abgelaufen. Der Argumentation des Antragstellers, dass nach der Ablehnung der Einleitung von Ermittlungen im Rahmen der Vorgangsverwaltung keine Daten mehr benötigt würden, schließt sich der Senat nicht an.
Eine Erledigung im Sinne von § 489 Abs. 2 StPO steht hier entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht fest. Der Eintritt der Verjährung einer möglichen Strafverfolgung der angezeigten Vorgänge als Geldwäsche nach § 261 StGB lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Die Verjährungsfrist für Geldwäschetaten beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung der Strafverfolgung des angezeigten Delikts der Geldwäsche beginnt nach § 78a StGB nicht etwa mit dem Zufluss von bemakeltem Geld auf dem jeweiligen Konto. Der Verjährungsbeginn wäre vielmehr von der Tatbeendigung abhängig. Begründet etwa das Verwahren im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB n.F. (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F.) eines – durch eine frühere Geldeinzahlung insgesamt bemakelten – Vermögenswertes auf einem Girokonto die Strafbarkeit wegen Geldwäsche, so stünde das weitere Verwahren dieses Vermögens der Tatbeendigung im Sinne von § 78a StGB und damit der Verjährung entgegen (MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl. 2025, StGB § 261 Rn. 226; Greger/Weingarten in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Auflage 2024, § 78a StGB Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 311/17 -, juris Rn. 2, 3; zu den möglichen Geldwäschehandlungen von Kontoinhabern vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 -, juris).
Im vorliegenden Verfahren wäre zudem – insoweit abweichend zu der vom OLG Hamm am 8. August 2022 entschiedenen Fallgestaltung – eine ergänzende Aufklärung zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB nicht ausgeschlossen. Nach der Aktenlage hatte die Staatsanwaltschaft in den beiden Verfahren von einer Klärung der Herkunft und des Verbleibs der Gelder abgesehen und es bei den Verdachtsanzeigen belassen. Der Gesetzgeber hat die Geldwäschestrafbarkeit zum 18. März 2021 durch das Streichen des limitierenden Vortatenkatalogs (§ 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F.) ausgeweitet mit dem Ziel, die Geldwäsche wirksamer zu bekämpfen. Während bis zum 18. März 2021 eine Geldwäsche nur bei dem Verdacht der Begehung einer Katalogtat in Betracht kam und es bis dahin des entsprechenden doppelten Anfangsverdachts bedurfte, genügt nunmehr jede beliebige Straftat als geldwäschetaugliche Vortat und Bezugsobjekt des Vorsatzes. Auch Auslandsbezüge schließen die Strafbarkeit nicht aus (vgl. § 261 Abs. 9 StGB). Bei einer straferweiternden Gesetzesänderung während des zeitlich gestreckten Ablaufs eines Verhaltens wäre eine Bestrafung nach der neuen Vorschrift zulässig, wenn der nach der Änderung vollzogene Handlungsteil noch ein komplettes Delikt ergibt (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 2 Rn. 3; BGH, Urteil vom 19. November 1993 – 2 StR 468/93 -, juris Rn. 16; vgl. auch Joecks/Jäger/Randt/Bülte, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 242). Für die Prüfung des (Anfangs-) Verdachts der Geldwäsche kann eine Rolle spielen, wenn der Betroffene keine legalen Einnahmequellen hat und sein Vermögen nur aus Straftaten stammen kann (MüKoStGB/Neuheuser a.a.O. § 261 Rn. 230).
Auch mit Blick auf zukünftige mögliche vergleichbare Verdachtsanzeigen können die Informationen, die in den verfahrensgegenständlichen Verfahren enthalten sind, Relevanz erlangen. Die Recherchierbarkeit von Daten wie Vorwurf, Tatzeit oder Staatsangehörigkeit und das Wiederauffinden der Akten dienen somit weiterhin der Strafrechtspflege. Der Umfang der weiterhin zu speichernden Daten ist derzeit mit Blick auf die bereits verfügte Zugriffsbegrenzung nicht zu beschränken. Das Interesse des Verurteilten hat demgegenüber zurückzutreten.
IV.
1. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse ist nicht veranlasst (§ 30 EGGVG).
2. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus § 36 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
