Skip to content

Strafaussetzung zur Bewährung – Kein Widerruf trotz neuer Straftat

KG Berlin – Az.: 2 Ws 226 – 228/11 – Beschluss vom 29.08.2011

Auf die sofortigen Beschwerden der Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. April 2011 aufgehoben.

Die Anträge der Staatsanwaltschaft Berlin, die der Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus den gleichlautenden Beschlüssen des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. November 2005 sowie dem Urteil des Landgerichts Berlin – (518) 47 Js 65/06 KLs (67/06) – vom 18. Januar 2007 zu widerrufen, werden zurückgewiesen.

Die Bewährungszeiten werden um jeweils zwei Jahre verlängert.

Die Verurteilte bleibt der Aufsicht und Leitung des für sie zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

Die Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der in der Beschlussformel bezeichneten Strafaussetzungen zur Bewährung.

I.

1. a) Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin – (213) 51 Js 1343/99 Ls (77/01) – verurteilte die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2002, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen in der Bewährungszeit begangener neuer Taten, welche ihrerseits Gegenstand der – im Anschluss dargelegten – Verurteilungen vom 2. April 2003 und vom 24. Juli 2003 wurden, verbüßte die Beschwerdeführerin einen Teil der Strafe. Der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. November 2005 – 541 StVK 615/05 – bis zum 1. Dezember 2009 erneut zur Bewährung ausgesetzt und die Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für sie zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

b) Ferner verurteilte das Amtsgericht Tiergarten– (233 Ds) 34 Js 4801/02 (926/02) – die Beschwerdeführerin am 2. April 2003 wegen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten; die Entscheidung ist seit dem 10. April 2003 rechtskräftig, Datum der letzten abgeurteilten Tat war der 4. November 2002.

Überdies wurde die Beschwerdeführerin wiederum vom Schöffengericht Tiergarten– (240) 34 Js 2303/02 Ls (5/03) – am 24. Juli 2003, rechtskräftig seit dem 1. März 2004, wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; Datum der letzten Tat war in diesem Verfahren der 6. März 2002.

Die Einzelstrafen aus vorgenannten beiden Urteilen führte das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 7. Juni 2004 – (233 Ds) 34 Js 4801/02 (926/02) -, rechtskräftig seit dem 1. Juli 2004, nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zurück. Auch insoweit wurde nach Verbüßung eines Teils der Strafe der verbleibende Strafrest durch (gleichlautenden) Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. November 2005 – 541 StVK 616/05 – bis zum 1. Dezember 2009 zur Bewährung ausgesetzt und die Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für sie zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

c) Schließlich verurteilte das Landgericht Berlin – (518) 47 Js 65/06 KLs (67/06) – die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2007, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen eines gemeinschaftlich begangenen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatten zwei unbekannt gebliebene männliche Tatgenossen der zu diesem Zeitpunkt im Freigang befindlichen Verurteilten am 31. März 2005 im Stadtbezirk Tiergarten mit einem gemieteten Fahrzeug das Fahrzeug der Geschädigten E… ausgebremst, so zum Anhalten gezwungen und eine auf dem Beifahrersitz der Geschädigten liegende Handtasche mit Bargeld in Höhe von 25.000,00 Euro entwendet. Als die Geschädigte versucht hatte, die Handtasche festzuhalten, hatte einer der Tatgenossen – im Rahmen des zuvor auch mit der Verurteilten gemeinsam getroffenen Tatplanes – auf die Hand der Geschädigten geschlagen, um so deren Gegenwehr zu brechen. Die Verurteilte selbst, die durch vorangegangene eigene Beobachtungen Kenntnis von dem Geldtransport erlangt hatte, hatte ihren Tatgenossen zuvor vereinbarungsgemäß Bescheid gegeben, dass sich die Geschädigte auf den Weg begeben hatte. Mit der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde die Verurteilte auch in diesem Verfahren der Aufsicht und Leitung des für sie zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihr zudem aufgegeben, binnen sechs Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

2. Mit den nunmehr angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen vom 15. April 2011 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die oben zu 1. a) – c) dargelegten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen, weil die Beschwerdeführerin während des Laufes der Bewährungszeiten erneut straffällig geworden ist:

a) Am 16. Juni 2010 wurde sie vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin – (250 Ds) 19 Ju Js 1653/08 (210/08) – wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ausweislich der Feststellungen des seit dem 28. September 2010 rechtskräftigen Urteils hatte die zur Tatzeit allein erziehende Beschwerdeführerin darunter gelitten, dass der damalige Freund ihrer Tochter diese körperlich und psychisch misshandelt hatte. Am 30. Januar 2008 war sie in ihrer Wohnung mit besagtem Freund der Tochter in einen Streit geraten, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin dem jungen Mann ein Obstmesser vorgehalten hatte, um ihrer – bis dahin unbeachtet gebliebenen – Aufforderung, er möge ihre Wohnung verlassen, Nachdruck zu verleihen. Bei dem Versuch des Mannes, ihr das Obstmesser zu entwinden, war es zu einigen oberflächlichen Schnittverletzungen an ihrem Bauch gekommen. Entgegen diesem Ablauf des Geschehens hatte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2008 gegenüber dem Zeugen Kriminalhauptkommissar R… angegeben, der Freund ihrer Tochter selbst habe das Messer ergriffen, sie sodann von hinten gepackt und ihr das Messer vor den Bauch gehalten, wobei sie im Gerangel eben jene Schnittwunden erlitten habe. Von solcher Darstellung war die Beschwerdeführerin erst in der deswegen gegen den früheren Freund ihrer Tochter durchgeführten Hauptverhandlung abgerückt.

Zuletzt wurde sie am 12. Januar 2011 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin – (308 Cs) 3024 PLs 11241/10 (226/10) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 12,00 Euro verurteilt; der insoweit erlassene Strafbefehl ist seit dem 27. Januar 2011 rechtskräftig, Tatzeit war der 16. August 2010.

II.

Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 zulässigen sofortigen Beschwerden der Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung haben Erfolg. Der Senat erachtet die Verlängerung der Bewährungszeiten für ausreichend.

1. Die formellen Voraussetzungen des Bewährungswiderrufes gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Durch ihre erneute Straffälligkeit hat die Verurteilte gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, sie werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich die den Gegenstand des Urteils vom 16. Juni 2010 sowie des Strafbefehls vom 12. Januar 2011 bildenden Vergehen erheblich von den früheren Straftaten der Beschwerdeführerin unterscheiden. Jede Tat von einigem Gewicht rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. OLG Koblenz VRS 48, 263, 265; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2009 – 2 Ws 376–378/09 mit weit. Nachw.; std. Rspr.), wobei sich der Widerrufsbeschluss allerdings nicht auf die Feststellung der neuen Taten beschränken darf. Denn er dient nicht der Ahndung von Verfehlungen während der Bewährungszeit, sondern allein der Korrektur der ursprünglichen Legalprognose (vgl. Senat, a.a.O. mit weit. Nachw.). Letztere hat die Beschwerdeführerin indes bereits durch ihre in den Lauf insgesamt dreier Bewährungszeiten fallende falsche Verdächtigung vom 7. Februar 2008 nachhaltig erschüttert, welche auch im Zusammenhang mit den entlastenden Tatumständen, namentlich der ursprünglichen Verursachung des gesamten Lebenssachverhalts durch den zu Unrecht der gefährlichen Körperverletzung beschuldigten jungen Mann nicht als Bagatelldelikt bewertet werden kann, sondern immerhin zu einer für den Geschädigten belastenden Hauptverhandlung geführt hat. Zutreffend im Rahmen der an dieser Stelle gebotenen Gesamtschau auch der Hinweis des Landgerichts, dass das vom Strafbefehl vom 12. Januar 2011 erfasste, in den Lauf der Bewährungszeit aus dem Urteil vom 18. Januar 2007 fallende Straßenverkehrsdelikt nur wenige Wochen nach der im Urteil vom 16. Juni 2010 bewilligten neuen Bewährungschance begangen wurde. Dass jenes Verkehrsdelikt im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens und auch nur mit einer Geldstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Widerrufsverfahren nicht entgegen (vgl. Senat, a.a.O. mit jeweils weit. Nachw.), zumal da der Vorwurf auch von der Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt bestritten worden ist.

2. Vor solchem Hintergrund erscheint der von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Widerruf der Strafaussetzungen verständlich. Jedoch ist bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht nur auf das bloße Legalverhalten eines Verurteilten, sondern auch auf die Möglichkeit seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzustellen (vgl. OLG Stuttgart StV 2003, 346, 347; OLG Düsseldorf VRS 94 260, 261; StV 1998, 214; Senat, Beschluss vom 8. November 2007 – 2 Ws 652/07 – mit weit. Nachw.). Demgemäß reichen mildere Mittel als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) als angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten aus, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dieser in Zukunft ein straffreies Leben führen wird. Für die Grundlage einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die trotz des neuerlichen Fehlverhaltens die Erwartung rechtfertigen, der Verurteilte werde Tatanreizen künftig widerstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 – 2 Ws 376–378 – und vom 8. November 2007 – 2 Ws 652/07 – jeweils mit weit. Nachw.; std. Rspr.).

So liegt es hier: Zwar ist im Streitfall ein strenger Maßstab anzulegen, da die Verurteilte in der Bewährungszeit Straftaten verübt hat, obwohl ihr bereits ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt worden war. Zu diesem hat sie allerdings von Anfang an regelmäßigen Kontakt gehalten und sich dabei auch ersichtlich um die begleitete Aufarbeitung destabilisierender Persönlichkeitsdefizite bemüht. So fällt die auch nur mit einer im unteren Bereich liegenden Geldstrafe geahndete Tat vom 16. August 2010 in eine Lebensphase der Verurteilten, in der zusätzlich zur Bewährungsaufsicht und in Abstimmung mit ihrer gegenwärtigen Bewährungshelferin eine Betreuung soeben erst eingerichtet worden war. Im Hinblick auf die von der Verurteilten dabei entfaltete Eigeninitiative kann davon ausgegangen werden, dass solch flankierendes Hilfsangebot inzwischen greift und von der Verurteilten auch weiterhin aktiv genutzt wird. Angesichts einer auch in ihrer Schwere und Häufigkeit gegenüber den früheren Straftaten deutlich abgeschwächten Delinquenz der Verurteilten, die überdies auch von ihrer inzwischen erwachsenen, durchaus ihr gegenüber nicht unkritischen Tochter unterstützt wird, ist alles in allem ein Reifeprozess anzuerkennen, der gerade auch bei der hier zu treffenden Prognose berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 2 Ws 247/11 – mit weit. Nachw.; std. Rspr.). Der in der Gesamtschau ausreichenden Verlängerung der Bewährungszeiten um jeweils zwei Jahre steht nicht entgegen, dass diese bereits abgelaufen sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 218).

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!