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Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Sozialbeiträge trotz Entsendepapieren geschuldet

Über 1.300 serbische Arbeiter auf deutschen Baustellen, Papiere aus Serbien in der Tasche – doch bezahlt und eingeteilt wird jeden Tag vom selben bayerischen Elektrounternehmer. Der Beitragsschaden summierte sich auf rund 18,7 Millionen Euro, während sich Firmen, Behörden und Gerichte über die Gültigkeit der Entsendebescheinigungen streiten.
Bauleiter mit Helm weist Monteur an Rohbauwand mit Elektroleitungen ein
Direkte Weisungen auf der Baustelle belegen die Eingliederung in den Betrieb beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 269/25

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 28.04.2026 (1 StR 269/25): Serbische Bescheinigungen über die Sozialversicherung führen nicht dazu, dass Arbeitgeber keine deutschen Sozialbeiträge zahlen müssen, wenn Arbeitnehmer vollständig in einem deutschen Betrieb arbeiten und dessen Leitung folgen. Das gilt, wenn die ausländische Firma kaum eigene Arbeit leistet und keine Rückkehr zu ihr vorgesehen ist.


  • Arbeitsleitung zählt: Deutsche Bauleiter bestimmten Ort, Zeit, Ablauf und Urlaub der Arbeitnehmer.
  • Nachweise reichen nicht: Bei offensichtlichen Fehlern binden ausländische Bescheinigungen deutsche Gerichte nicht.
  • Vier Versicherungen: Beiträge fielen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
  • Serbische Firmen: Sie arbeiteten dort kaum und vermittelten vor allem Arbeitskräfte.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 StR 269/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Sozialversicherungsrecht
  • Wichtig für: Arbeitgeber mit ausländischen Arbeitskräften, Beschäftigte auf deutschen Baustellen

BGH bestätigt Haftstrafen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen dreier Angeklagter verworfen, die das Landgericht Augsburg wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen beziehungsweise wegen Beihilfe hierzu zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt hatte. Ein Elektroinstallationsunternehmer aus Bayern, im Urteil als H. bezeichnet, hatte über Jahre hinweg mehr als 1.300 serbische Arbeitskräfte auf deutschen Baustellen eingesetzt, ohne für sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 18,7 Millionen Euro abzuführen.

Das Landgericht Augsburg hatte den Betriebsinhaber am 22. März 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Sohn Ho. erhielt drei Jahre und zehn Monate, der Mitangeklagte S. zwei Jahre und zehn Monate – beide wegen Beihilfe. Zwischen September 2016 und August 2021 setzte H. neben bis zu 140 regulär beschäftigten Arbeitnehmern über 1.300 serbische Arbeitskräfte ein, für die keinerlei Beiträge zur deutschen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

Zur Verschleierung dienten fünf serbische Servicegesellschaften – E. E. d.o.o., E. M. d.o.o., E. D. d.o.o., E. S. d.o.o. und El. E. d.o.o. Sie wurden von Strohleuten geführt und entfalteten in Serbien keine oder nur eine geringe eigene Geschäftstätigkeit. Ho. organisierte die Beschaffung der Arbeitskräfte sowie Visa, Kontingentbestätigungen und Werkvertragsarbeitnehmerkarten, während S. anhand von Stundenzetteln die Löhne berechnete, das Bargeld kuvertierte und verteilte. Der Bundesgerichtshof verwarf sämtliche Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet – die Verurteilungen und Strafen bleiben damit rechtskräftig, und jeder Angeklagte trägt die Kosten seines eigenen Rechtsmittels.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Auf Grundlage bilateraler Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten erteilte Entsendebescheinigungen entfalten für inländische Gerichte keine den unionsrechtlichen A1-Bescheinigungen vergleichbare Bindungswirkung; eine solche Bindungswirkung endet jedenfalls dort, wo die abkommensrechtlichen Voraussetzungen wegen reiner Scheinstrukturen offensichtlich nicht erfüllt sind.
  2. Weisungen, die nicht bloß sachbezogen auf ein abgrenzbares werkvertragliches Leistungsergebnis zielen, sondern Zeit, Ort, Ablauf der Arbeitsleistung sowie persönliche Belange der Arbeitskräfte bestimmen, begründen ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht und die Eingliederung in den inländischen Betrieb.
  3. Reine aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtliche Genehmigungen der Arbeitsverwaltung entfalten keine Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht und vermögen den Vorsatz beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nicht auszuschließen.

Warum serbische Entsendebescheinigungen DE 101 SRB im Inland keine Bindungswirkung entfalten

Die Bescheinigungen entfalten keine Bindungswirkung, weil Papiere auf Grundlage bilateraler Abkommen mit Drittstaaten nicht den unionsrechtlichen Schutz einer A1-Bescheinigung genießen und eine etwaige Vermutungswirkung dort endet, wo die Voraussetzungen des Abkommens offensichtlich verfehlt werden.

Entsendebescheinigungen, die auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens mit Drittstaaten erlassen worden sind, sind hingegen nach völkerrechtlichen Auslegungskriterien zu beurteilen. – so der Bundesgerichtshof

Das deutsche Sozialversicherungsrecht folgt nach § 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 SGB IV dem Territorialitätsprinzip; § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet, knüpft also an die tatsächliche sozialrechtliche Lage an. Entsendebescheinigungen aus Drittstaaten auf Basis bilateraler Abkommen besitzen deshalb keine den A1-Bescheinigungen vergleichbare Bindungswirkung – eine beschränkte Wirkung endet spätestens bei offensichtlicher Unrichtigkeit gemessen am Abkommenstext.

Keine Schutzwirkung vergleichbar mit unionsrechtlichen A1-Bescheinigungen

Nach Art. 6 Abs. 1 des fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit (SVA-D/Y) setzt eine Entsendung voraus, dass der Arbeitnehmer vorab in einem Beschäftigungsverhältnis zum Entsendebetrieb steht, im Rahmen dieses Verhältnisses entsandt wird und anschließend dorthin zurückkehren kann. Diese Voraussetzungen fehlten hier vollständig, weil die serbischen Gesellschaften keine reale Geschäftstätigkeit ausübten. Die Revisionen hielten dem entgegen, die DE-101-SRB-Bescheinigungen seien für die Strafjustiz bindend und bewiesen die ausschließliche Unterstellung unter serbisches Sozialversicherungsrecht. Der Bundesgerichtshof widersprach: Wegen der vollständigen Eingliederung der Arbeitskräfte in den deutschen Betrieb und der reinen Strohmann-Funktion der Scheinfirmen waren die Bescheinigungen inhaltlich offenkundig unzutreffend.

Der Begriff der „Entsendung“ ist in dem Abkommen nicht näher definiert. Die Begriffe „Beschäftigung“, „gewöhnliche Betriebszugehörigkeit“, „weitergelten“ und „für Rechnung“ implizieren jedoch zweifelsfrei, dass der entsandte Arbeitnehmer vor der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Entsendebetrieb unterhalten muss, er im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt und nach der Rückkehr in sein Heimatland eine Anschlussbeschäftigung durchgeführt wird. – so der Bundesgerichtshof

Fehlen jeglicher realer Entsendestrukturen begründet evidente Unrichtigkeit

Die Verteidigung berief sich zusätzlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 (B 14 KG 1/99 R, BSGE 85, 240), das angeblich eine Beurteilung allein nach serbischem Rechtsverständnis verlange, und forderte deshalb die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG. Der Bundesgerichtshof sah keine Divergenz: Die BSG-Entscheidung betraf einen anders gelagerten Fall – einen Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft eines ausländischen Staatsunternehmens – und traf keine allgemeine Aussage über die Maßgeblichkeit ausländischen Rechts bei Scheinkonstellationen. Auch der Verweis auf ein serbisches Arbeitnehmerschutzgesetz (RS Nr. 91/2015) über Art. 1 Nr. 7 SVA-D/Y half nicht weiter. Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y enthält nach Auffassung des Senats eine autonome völkerrechtliche Kollisionsnorm im Sinne von Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge; erst wenn danach serbisches Recht tatsächlich anwendbar wäre, käme es auf dessen nationales Verständnis an. Ein Rechtsgutachten zum serbischen Recht war deshalb nicht erforderlich.

Keine Vorlagepflicht an den Gemeinsamen Senat oder den EuGH

Schließlich verlangten die Revisionen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU–Serbien, um zu klären, ob serbische Entsendebescheinigungen mit A1-Bescheinigungen gleichzustellen seien. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Vorlage nach den Grundsätzen der acte-clair-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 1982, C-283/81, CILFIT) ab. Das Assoziierungsabkommen gewähre nach seinen Art. 49, 59, 60 und 66 nur eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit und lasse nationale Regelungen zu Aufenthalt und Beschäftigung unberührt. Es sei offenkundig, dass daraus keine Gleichstellung serbischer Entsendebescheinigungen mit unionsrechtlichen A1-Bescheinigungen folge.

Verwendet ein Unternehmen für Arbeitskräfte aus einem Drittstaat behördliche Entsendepapiere, die von reinen Briefkastengesellschaften ohne eigene geschäftliche Substanz erwirkt wurden, schirmen diese Dokumente deutsche Gerichte nicht davor ab, die ausländischen Papiere als offensichtlich wahrheitswidrig erteilt anzusehen.

Weshalb Scheinfirmen-Werkverträge die Eingliederung in den Betrieb nicht beseitigen

Werkverträge mit ausländischen Dienstleistern begründen keine Selbstständigkeit der Arbeitskräfte, wenn diese vor Ort vollständig in die Arbeitsorganisation des inländischen Auftraggebers eingebunden sind und dessen arbeitsrechtlichem Weisungsrecht unterliegen.

Ein Werkvertrag setzt nach §§ 631, 640 BGB die Herstellung eines abgrenzbaren Werks und dessen Abnahme voraus, während Arbeitnehmer nach § 611 BGB fremdbestimmte Arbeitsleistung schulden und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO unterliegen. Eine sogenannte Einstrahlung nach § 5 Abs. 1 SGB IV greift zudem nur, wenn das entsendende Unternehmen im Herkunftsland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet und das Beschäftigungsverhältnis dort seinen Schwerpunkt hat.

Vollständige Unterwerfung unter das arbeitgeberseitige Direktionsrecht

H. und seine Bauleiter teilten die Arbeitskräfte eigenständig ein, stellten Werkzeug bereit, bezahlten Unterkünfte, kontrollierten die Baustellen engmaschig und besprachen mit den Arbeitern sogar Urlaubswünsche. Eine förmliche Abnahme von Gewerken zwischen H. und den serbischen Gesellschaften fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die Revision hielt dem entgegen, fehlende Werkabnahmen und Bauleiterkontrollen seien kein Beleg für eine Eingliederung, sondern normale werkvertragliche Qualitätssicherung. Der Bundesgerichtshof widersprach: Die Überwachung bezog sich nicht auf sachbezogene Leistungsergebnisse, sondern auf Zeit, Ort, Ablauf und persönliche Belange der Arbeitskräfte – damit lag volles arbeitsrechtliches Direktionsrecht nach § 106 GewO vor.

Die werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert. Sie ist gegenständlich auf die zu erbringende Werkleistung begrenzt. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ist demgegenüber personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. – so der Bundesgerichtshof

Ausschluss einer Einstrahlung bei fehlender Auslandstätigkeit

Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung machte die Verteidigung geltend, jedenfalls liege eine Einstrahlung nach § 5 Abs. 1 SGB IV vor, die die deutsche Versicherungspflicht sperre. Der Senat verneinte dies: Da die serbischen Firmen keine nennenswerte wirtschaftliche Substanz besaßen und keine Anschlussbeschäftigung in Serbien geplant war, schied eine Einstrahlung aus.

Keine Befreiung älterer Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht

Die Revision berief sich außerdem darauf, dass Arbeitnehmer, die bei Beginn der Versicherungspflicht bereits 55 Jahre alt gewesen seien, nach § 6 Abs. 3a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreit sein müssten. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Vorschrift voraussetzt, dass in den vorangegangenen fünf Jahren überwiegend Versicherungsfreiheit bestand. Sie schützt deshalb nicht ausländische Arbeitskräfte, die im Alter ab 55 erstmals in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

Werkvertragsgenehmigungen der Arbeitsagentur schließen Vorsatz beim Beitragsvorenthalten nicht aus

Erteilte Werkvertragsarbeitnehmerkarten und Kontingentgenehmigungen der Bundesagentur für Arbeit schließen den Vorsatz hinsichtlich des Beitragsvorenthaltens nicht aus, weil sie reine aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtliche Verwaltungsakte darstellen und keine Aussage über die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht treffen.

Für den Vorsatz nach § 266a StGB genügt bedingter Vorsatz im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – der Täter muss die rechtstechnische Dogmatik der völkerrechtlichen Bindungswirkung nicht im Detail erfassen.

Mangelnde Entlastungswirkung arbeitsmarktrechtlicher Genehmigungen

Die Revision verwies auf einen Genehmigungsstopp der Bundesagentur für Arbeit im Oktober 2019, die Bitte um Rücknahme bereits erteilter Genehmigungen und die spätere erneute Erteilung weiterer Genehmigungen – daraus habe H. auf die Legalität seines Handelns vertrauen dürfen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Genehmigungen der Arbeitsagentur ausschließlich das Aufenthalts- und Arbeitsmarktrecht betrafen, während die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die Krankenkassen eigenständig erfolgt. Die DE-101-SRB-Bescheinigungen wiederum wurden von der serbischen Republikanstalt für Krankenversicherung auf Grundlage des SVA-D/Y ausgestellt und betrafen ausschließlich das anzuwendende Sozialrecht. Aus den Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit konnte H. deshalb nicht auf die Wirksamkeit der Entsendebescheinigungen schließen.

Nachweis des Eventualvorsatzes über Verschleierungsstrukturen

Das Landgericht stützte die Feststellung des Vorsatzes auf eine Gesamtwürdigung: planmäßige Verschleierung über Strohleute und die jahrzehntelange geschäftliche Erfahrung H.s im Einsatz von Kontingentarbeitern. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Würdigung als rechtsfehlerfrei.

Fehlerfreie Bestimmung der Auffangkrankenkasse als Einzugsstelle

Die Revision rügte, die zuständige Einzugsstelle sei unzureichend ermittelt worden, weil sich das Landgericht im Wesentlichen auf die Aussage eines Zollbeamten gestützt habe. Der Senat verwies darauf, dass sich die Zuständigkeit der Auffangkrankenkasse nach § 28i Satz 3 SGB IV in Verbindung mit § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V eindeutig aus den Betriebsnummern und den Rundschreiben des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ergab. Auch der Einwand, einzelne Bauaufträge seien über eine separate GmbH mit eigener Betriebsnummer abgewickelt worden, verfing nicht: Diese Aufträge betrafen qualifizierte polnische Arbeitnehmer und waren ausdrücklich nicht Gegenstand des Vorwurfs um die serbischen Arbeitskräfte.

Warum Verfahrensrügen zu Zeugnisverweigerungsrechten und Beweisanträgen erfolglos blieben

Die Verfahrensrügen führten nicht zur Aufhebung des Urteils, weil unterbliebene Belehrungen nach § 52 StPO das Urteilsergebnis nicht beeinflussten und das Landgericht bei prozessual erledigten Beweisanträgen weder gegen den Kontinuitätsgrundsatz noch gegen seine Aufklärungspflicht verstieß.

Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO greift nur bei einer prozessualen Verfahrensgemeinschaft, die auf einem nach außen erkennbaren Willensakt der Staatsanwaltschaft beruht; rein faktische gemeinsame Ermittlungen reichen nicht aus. Der Kontinuitätsgrundsatz bindet das Tatgericht an seine Begründung in Beweisablehnungsbeschlüssen zudem nur bei beweisthemenbezogenen, nicht bei rein beweismittelbezogenen Ablehnungsgründen wie dem vorübergehenden Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts.

Strenge Voraussetzungen für relative Zeugnisverweigerungsrechte

Die Verteidigung machte geltend, die Aussage des Zeugen M. sei unverwertbar, weil er nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich seines Bruders Mi. belehrt worden sei. Tatsächlich hätte M. wegen einer zunächst bestehenden prozessualen Gemeinsamkeit belehrt werden müssen – die Staatsanwaltschaft hatte unter demselben Aktenzeichen eine Telekommunikationsüberwachung gegen Mi. beantragt und dessen Verfahren später abgetrennt. Der Bundesgerichtshof sah in diesem Fehler jedoch keinen Grund zur Urteilsaufhebung nach § 337 Abs. 1 StPO: M. war nach § 55 StPO belehrt worden und sagte trotzdem aus, und das Landgericht hatte seiner für H. entlastenden Darstellung ohnehin nicht geglaubt. Für die Verurteilung war die Aussage damit ohne Bedeutung.

Anders lag der Fall beim Bruder Mi. selbst: Seine polizeiliche Aussage war durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten eingeführt worden, was nach Auffassung der Revision gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO verstoße. Der Senat verneinte ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mi., weil gegen ihn keine formelle prozessuale Gemeinsamkeit mit den Angeklagten bestand. Die bloße faktische gemeinsame Ermittlung durch das Hauptzollamt und ein gemeinsamer materieller Tatvorwurf reichten nicht aus; auch die eingeschränkten staatsanwaltlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsgesetz änderten daran nichts, weil die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft selbst geführt wurden. Ebenso erfolglos blieb die Rüge zum Zeugen D.: Ihm stand zwar wegen seiner Ehefrau, einer früheren Mitbeschuldigten, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, doch war auch D. nach § 55 StPO belehrt worden und sagte dennoch teilweise aus. Seine Angaben zur fehlenden eigenen Geschäftstätigkeit der serbischen Gesellschaften ließen sich zudem durch andere Beweismittel bestätigen, und soweit er eine Einflussnahme von H. bestritt, glaubte ihm das Landgericht ohnehin nicht.

Grenzen des Kontinuitätsgrundsatzes bei Wegfall von Aussageverweigerungsrechten

Ein weiterer Streitpunkt betraf den Zeugen J. Sein Beweisantrag war am 16. Juni 2023 wegen eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig abgelehnt worden, weil J. mit der Mitangeklagten J. verheiratet war. Nach der endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen sie am 11. Oktober 2023 nach § 153a Abs. 2 StPO entfiel dieses Recht tatsächlich – der Bundesgerichtshof bestätigte insoweit die herrschende Auffassung im Schrifttum, wonach nach Erfüllung der Auflage keine Verfolgung als Vergehen mehr möglich ist. Trotzdem musste das Landgericht den früheren Ablehnungsbeschluss nicht von sich aus neu bescheiden, weil es sich um einen beweismittelbezogenen Ablehnungsgrund handelte und die Verteidigung keinen neuen Beweisantrag gestellt hatte. Auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zwang nicht zu einer erneuten Ladung, da das Beweisergebnis zur Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb von H. bereits durch Telekommunikationsüberwachung, Aussagen von Bauleitern, Werkvertragsarbeitnehmern und Büropersonal sowie die teilweise geständige Einlassung von Ho. gesichert war.

Vergleichbar lag der Streit um den Zeugen K.: Die Revision sah einen Widerspruch zum Kontinuitätsgrundsatz, weil das Landgericht dessen Angaben zu serbischen Baustellen im Urteil nicht geglaubt hatte, nachdem ein entsprechender Beweisantrag zuvor abgelehnt worden war. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Widerspruch: Das Landgericht hatte die Aussage K.s in seine Gesamtwürdigung einbezogen, ihr aber gegenüber den übrigen, gewichtigeren Beweismitteln kein entscheidendes Gewicht beigemessen.

Erfolglosigkeit der Befangenheitsrüge gegen die Sprachsachverständige

Die Verteidigung hatte zudem am 13. Februar 2024 einen Befangenheitsantrag gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. gestellt, unter anderem wegen einer angeblich überhöhten Abrechnung und der Geltendmachung eines Erschwerniszuschlags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG unter dem Textbaustein „codierte Aussagen“. Der Bundesgerichtshof sah in dieser Abrechnungspraxis keinen Beleg für eine Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO: Für eine Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen fehlten konkrete Anhaltspunkte, und die bloße Verwendung eines standardisierten Textbausteins genügte nicht.

Unsere Einschätzung

Beim Einsatz ausländischer Arbeitskräfte über Subunternehmer zieht der Bundesgerichtshof zum Beitragsbetrug eine klare Linie. Ausländische Entsendepapiere schützen nicht, wenn dahinter keine echte Firma steht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Zeit, Ort und Ablauf vom deutschen Baustellenpersonal bestimmt wurden – dann trägt die Bezeichnung Werkvertrag nicht.

Wir halten diese Abgrenzung für konsequent, weil sie auf die gelebte Einbindung abstellt statt auf Papiere. Ob dasselbe gilt, wenn die Auslandsfirma dort arbeitet und nur ergänzend entsendet, musste das Gericht bei Briefkastenfirmen, also Firmen ohne eigenes Geschäft, nicht entscheiden. Wer daneben im Herkunftsland wirklich tätig ist, weiß damit, dass dieses Urteil Ihre Lage nicht abdeckt.

Entsendebescheinigung ohne echte Firma im Ausland

Entscheidend war, dass die serbischen Gesellschaften in Serbien praktisch keine eigene Tätigkeit entfalteten und die Arbeitskräfte vollständig in den Betrieb des deutschen Auftraggebers eingegliedert waren – Einsatzort, Lohn, Werkzeug und Unterkunft kamen von dort. Wäre im Ausland eine tatsächliche Geschäftstätigkeit und eine vorgesehene Rückkehr in eine dortige Beschäftigung nachweisbar gewesen, hätte die Entsendebescheinigung nach der vom BGH herangezogenen Vorschrift durchaus Wirkung entfalten können.

Ob eine vergleichbare Lage anders liegt, hängt oft an Details, die sich erst im Einzelfall zeigen. Falls die ausländische Firma am Sitz nachweislich eigene Aufträge, Räume oder Personal unterhält, könnte die Bewertung der Entsendung anders ausfallen als bei einer reinen Briefkastenkonstruktion. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob Weisungen an die Arbeitskräfte tatsächlich sachbezogen auf ein abgrenzbares Werk zielten oder ob – wie hier – Zeit, Ort und persönliche Belange vom inländischen Auftraggeber bestimmt wurden. Auch die Frage, wer Löhne festlegte und auszahlte, kann für die Einordnung als Werkvertrag oder Beschäftigung von Bedeutung sein.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Werkvertragsurkunden ohne dokumentierte Abnahme des Ergebnisses
  • Stundenzettel oder Lohnlisten, die vom deutschen Betrieb geführt wurden
  • Barauszahlungen statt Überweisung durch die ausländische Firma
  • Genehmigungen der Arbeitsagentur neben separaten Bescheinigungen der Sozialversicherung

Viele schauen zuerst auf die Entsendebescheinigung selbst – im vorliegenden Fall lag der Hebel aber bei der Frage, ob die ausländische Firma überhaupt real existierte und ob genehmigungsrechtliche Papiere der Arbeitsagentur mit der sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigung überhaupt etwas zu tun hatten. Wie solche Punkte in einem konkreten Fall zu gewichten sind, lässt sich ohne Blick in die vorhandenen Unterlagen nicht pauschal sagen.

Befinden Sie sich in einer vergleichbaren Situation mit ausländischen Subunternehmern oder Entsendungen, können Sie uns die Einzelheiten schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mich auf DE-101-SRB-Bescheinigungen verlassen, wenn die serbische Firma kaum Geschäftstätigkeit hat?

DE-101-SRB-Bescheinigungen schützen Sie nicht vor deutscher Beitragspflicht, wenn die serbische Firma keine reale Geschäftstätigkeit entfaltet und die Arbeitskräfte vollständig in Ihren Betrieb eingegliedert sind. Bei solchen Scheinstrukturen können deutsche Gerichte die Bescheinigungen als offensichtlich unzutreffend behandeln und ihre begrenzte Vermutungswirkung verneinen.

Nach § 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 SGB IV gilt für eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. § 266a StGB knüpft daran an, weil die Strafbarkeit von der tatsächlichen sozialrechtlichen Beitragspflicht abhängt. Bilaterale Bescheinigungen mit Serbien besitzen nicht die vergleichbare Bindungswirkung unionsrechtlicher A1-Bescheinigungen. Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y setzt insbesondere eine vorherige Beschäftigung beim Entsendebetrieb, eine Entsendung innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses und eine Rückkehrmöglichkeit voraus. Im entschiedenen Fall fehlten diese Strukturen wegen strohmanngeführter Gesellschaften ohne nennenswerte eigene Tätigkeit und wegen der vollständigen Eingliederung in den deutschen Betrieb; deshalb schirmten die Papiere weder vor Beitragsnachforderungen noch vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit ab.


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Welche Weisungen machen aus einem Werkvertrag faktisch eine Beschäftigung im deutschen Betrieb?

Weisungen zu Zeit, Ort, Ablauf und persönlichen Belangen – etwa Einteilung, Werkzeug, Unterkunft, Kontrolle und Urlaub – machen aus einem Werkvertrag faktisch eine Beschäftigung im deutschen Betrieb. Nur sachbezogene, ergebnisorientierte Anweisungen zu einem abgrenzbaren Werk sprechen weiterhin für einen Werkvertrag.

Nach §§ 631, 640 BGB schuldet der Werkunternehmer ein bestimmtes Ergebnis, das grundsätzlich abgenommen wird. Beim Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB wird dagegen fremdbestimmte Arbeit unter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO geleistet. Werkvertragliche Anweisungen betreffen deshalb das herzustellende Werk, während arbeitsrechtliche Weisungen die Person, den Ablauf und die konkrete Vorgehensweise steuern. Im entschiedenen Fall teilten H. und seine Bauleiter die Kräfte ein, stellten Werkzeug bereit, bezahlten Unterkünfte, kontrollierten die Baustellen engmaschig und besprachen Urlaubswünsche. Eine förmliche Abnahme von Gewerken fand nicht statt, sodass die tatsächlichen Abläufe die Eingliederung in den deutschen Betrieb belegten.

Fehlende Abnahmen und Bauleiterkontrollen können daher auch dann für eine Beschäftigung sprechen, wenn sie als Qualitätssicherung bezeichnet werden. Maßgeblich bleibt, ob ausschließlich das Arbeitsergebnis oder zusätzlich Zeit, Ort, Ablauf und persönliche Belange gesteuert werden.


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Warum entlasten Werkvertragsarbeitnehmerkarten nicht vom Vorsatz beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen?

Werkvertragsarbeitnehmerkarten entlasten nicht vom Vorsatz, weil sie nur Aufenthalt und Beschäftigung regeln, aber keine Aussage über die deutsche Sozialversicherungspflicht treffen. Für die Beitragspflicht sind vielmehr die Krankenkassen als Einzugsstellen zuständig, während DE-101-SRB-Bescheinigungen lediglich das anwendbare Sozialrecht betreffen.

Für den Vorsatz nach § 266a StGB genügt bedingter Vorsatz, also das Erkennen und Inkaufnehmen der Beitragspflicht ohne genaue Kenntnis jeder rechtlichen Einzelheit. Im entschiedenen Fall stützte das Gericht den Vorsatz zusätzlich auf die Verschleierung durch Strohleute, Bargeldzahlungen und die langjährige Erfahrung des H. mit Kontingentarbeitnehmern. Der Genehmigungsstopp im Oktober 2019, die Rücknahmebitte und die spätere Neuerteilung weiterer Karten änderten daran nichts. Aus diesen arbeitsmarktrechtlichen Maßnahmen konnte H. deshalb nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Legalität seines Vorgehens schließen.


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Warum scheidet eine Einstrahlung aus, wenn die ausländische Firma keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet?

Eine Einstrahlung nach § 5 Abs. 1 SGB IV scheidet aus, wenn die ausländische Firma im Herkunftsland keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet und keine Anschlussbeschäftigung vorgesehen ist. Dann fehlt ein tatsächlich im Ausland verankertes Beschäftigungsverhältnis, das vorübergehend nach Deutschland verlagert wurde.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor der Entsendung beim ausländischen Unternehmen beschäftigt war und anschließend dorthin zurückkehren kann. Außerdem muss der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin beim ausländischen Unternehmen liegen. Im entschiedenen Fall besaßen die serbischen Gesellschaften kaum wirtschaftliche Substanz und entfalteten in Serbien keine oder nur geringe eigene Tätigkeit. Da die Arbeitskräfte zugleich vollständig in den bayerischen Betrieb eingegliedert waren, entstand keine Sperrwirkung für die deutsche Pflege- und Arbeitslosenversicherung.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 269/25 – Beschluss vom 28.04.2026




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