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Vollstreckung der Einziehung: Wann ein Stopp bei fehlendem Vermögen möglich ist

Die Vollstreckung der Einziehung von hohen sechsstelligen Beträgen aus illegalem Glücksspiel belastet einen mittellosen Mann bereits seit über fünf Jahren. Ein lückenloser Nachweis der Entreicherung könnte nun die entscheidende Wende einleiten und klären, ob die staatliche Beitreibung bei völliger Zahlungsunfähigkeit tatsächlich dauerhaft fortgesetzt werden darf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 118/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 22.09.2022
  • Aktenzeichen: 1 Ws 118/21
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Vermögensabschöpfung

Ein Verurteilter darf hohe Rückzahlungen stoppen, wenn er nachweislich kein Vermögen mehr besitzt.

  • Das Gericht beendet das Einziehen von Geld bei Armut und unzumutbarer Härte.
  • Der Mann verlor sein gesamtes Geld durch Betriebsausgaben und Verkäufe seiner Immobilien.
  • Ewige Zahlungen verhindern die Rückkehr des Mannes in ein normales soziales Leben.
  • Die jahrelange Zahlung kleinster Raten beweist die dauerhafte Geldnot des Mannes.
  • Der Staat treibt das Geld wieder ein, falls der Mann später zu Reichtum kommt.

Wann muss die Vollstreckung der Einziehung gestoppt werden?

Es ist ein Szenario, das für viele Verurteilte den wirtschaftlichen Ruin bedeutet: Jahre nach einem Strafprozess fordert der Staat immer noch Hunderttausende Euro zurück. Doch ab wann ist diese Forderung unverhältnismäßig? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Brandenburg klären. Im Mittelpunkt stand ein ehemaliger Unternehmer, der seit über einem Jahrzehnt versuchte, seine Schulden bei der Justizkasse abzutragen – mit minimalen Raten, die die Gesamtschuld faktisch niemals getilgt hätten.

Eine Hand legt zerknitterte Geldscheine und wenige Münzen auf einen stark abgenutzten, leeren Holztisch.
Bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit muss die Vollstreckung von Wertersatz gestoppt werden, um eine lebenslange Verschuldung zu verhindern. Symbolfoto: KI

Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafanspruch und der Chance auf eine Resozialisierung. Wenn ein Mensch keine realistische Möglichkeit mehr hat, eine enorme Summe zurückzuzahlen, stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit weiterer Zwangsmaßnahmen. Das Gericht entschied hier zugunsten des Betroffenen und setzte ein wichtiges Zeichen für die Vollstreckung der Einziehung bei Vermögenslosigkeit.

Der Beschluss vom 22.09.2022 (Az. 1 Ws 118/21) zeigt deutlich, welche Hürden für den Nachweis der Entreicherung zu nehmen sind und wann die Justiz einsehen muss, dass bei einem Schuldner nichts mehr zu holen ist.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Einziehung von Wertersatz?

Um die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Mechanismen notwendig. Wenn Straftäter durch ihre Taten Geld erlangen, ordnet das Gericht oft die Einziehung von dem erlangten Wertersatz an. Das bedeutet: Der Staat will den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den der Täter durch die Tat erzielt hat. Dies geschieht unabhängig von einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Doch der Gesetzgeber hat Schutzmechanismen eingebaut. Nach § 459g der Strafprozessordnung (StPO) kann die Vollstreckung unterbleiben, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Juristen sprechen hier von der Entreicherung. Ist das Geld verbraucht oder verloren gegangen und hat der Verurteilte kein sonstiges Vermögen, soll die Vollstreckung nicht zu einer lebenslangen Fessel werden.

Warum galt hier das alte Recht?

Eine Besonderheit in diesem Fall war die Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungsprinzips gemäß § 2 Abs. 3 StGB. Da die Taten vor einer Gesetzesreform begangen wurden und die alte Rechtslage für den Betroffenen günstiger war, wandte das Oberlandesgericht die bis zum 30.06.2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 StPO an. Diese alte Fassung sah zwingend vor, dass die Vollstreckung unterbleiben muss, wenn eine Entreicherung vorliegt. Das Ermessen der Behörden war hierbei stark eingeschränkt, was die Position des Verurteilten stärkte.

Das Gericht betonte in seiner Begründung:

Danach unterbleibt die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre.

Wie kam es zu der enormen Forderung der Staatsanwaltschaft?

Die Vorgeschichte reicht weit zurück. Bereits am 09.05.2008 verurteilte das Landgericht Neuruppin den damals selbstständigen Mann wegen des unerlaubten Veranstaltens von Glücksspielen und wegen einer Steuerhinterziehung. Neben einer Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe ordnete das Gericht den Verfall von Wertersatz an. Die Summe war gewaltig: Insgesamt 829.000 Euro sollten eingezogen werden.

Der Verurteilte war Gesellschafter mehrerer Firmen gewesen, die diese Bruttoerlöse erzielt hatten. Er haftete gesamtschuldnerisch, was bedeutete, dass die Staatskasse den vollen Betrag von ihm fordern konnte, auch wenn andere Partner ebenfalls beteiligt waren.

Der lange Weg durch die Instanzen

Das Leben des Mannes änderte sich nach dem Urteil drastisch. Er geriet in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bereits im Jahr 2008 eröffnete das Amtsgericht Neuruppin ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Sechs Jahre später, im Dezember 2014, erteilte ihm das Gericht die Restschuldbefreiung. Die Geldstrafe aus dem Strafurteil zahlte er bis 2015 vollständig ab.

Doch die Forderung aus der Wertersatzeinziehung blieb bestehen. Über Jahre hinweg stotterte der Mann seine Schulden ab. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte monatliche Raten in Höhe von 60 Euro. Ein einfacher Rechenschritt verdeutlicht die Aussichtslosigkeit: Bei einer Restforderung von zuletzt rund 727.000 Euro hätte der Mann über 1.000 Jahre benötigt, um die Schuld zu begleichen.

Was verlangt das Gericht für den Nachweis der Entreicherung?

Im Januar 2021 beantragte der ehemalige Unternehmer schließlich die Einstellung der Vollstreckung. Sein Argument: Er sei entreichert. Das Geld aus den Glücksspielgeschäften sei längst weg – ausgegeben für betriebliche Kosten oder verloren in zwangsversteigerten Immobilien.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin stellte die Vollstreckung zunächst vorläufig ein. Doch das Landgericht Neuruppin sah das anders und ordnete im Juni 2021 die Fortführung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung an. Die Begründung der Richter am Landgericht war streng: Der Mann habe nur behauptet, kein Geld mehr zu haben, dies aber nicht ausreichend bewiesen. Bloße pauschale Aussagen genügten nicht.

Die detaillierte Beweisführung

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Um den Stopp der Wertersatz-Vollstreckung zu erreichen, musste er nun „die Hosen runterlassen“. Er reichte einen ganzen Aktenordner an Unterlagen nach, um lückenlos zu belegen, wohin jeder Cent geflossen war.

Zu den vorgelegten Beweismitteln gehörten:

  • Detaillierte Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der damaligen Firmen.
  • Belege über Lohnzahlungen an Mitarbeiter und betriebliche Kosten.
  • Nachweise über die Zwangsversteigerung seiner Immobilien durch Banken.
  • Steuerbescheide und Kontoauszüge der letzten Jahre.
  • Eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben.

Das Oberlandesgericht prüfte diese Unterlagen penibel. Es stellte klar, dass der Einziehungsadressat die Darlegungs- und Beweislast trägt. Er muss aktiv beweisen, dass der Wert des Erlangten nicht mehr da ist. Das Gericht muss nicht von Amts wegen nach Entlastung suchen.

Warum entschied das OLG Brandenburg gegen die weitere Vollstreckung?

Der Senat des Oberlandesgerichts hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stoppte die Vollstreckung. Die Richter sahen in der Gesamtschau der vorgelegten Dokumente den Beweis der Entreicherung als erbracht an.

Ein entscheidender Punkt war die Plausibilität. Die Einnahmen aus den Glücksspielen waren nicht gebunkert worden, sondern in den laufenden Geschäftsbetrieb und in Immobilien geflossen, die später verwertet wurden. Was die Banken bei den Zwangsversteigerungen nicht holten, deckte die Verfahrenskosten oder blieb als Schuldenberg zurück. Dass der Mann heute noch über verstecktes Vermögen aus den Taten von vor 2008 verfüge, erschien dem Senat lebensfremd.

Die Bedeutung der langjährigen Ratenzahlung

Ein besonders interessantes Argument lieferte das Verhalten der Staatsanwaltschaft selbst. Über fast 14 Jahre hatte die Behörde monatliche Raten von lediglich 60 Euro akzeptiert. Das Gericht wertete dies als ein starkes Indiz. Wenn die Staatsanwaltschaft, die Zugriff auf Vermögensverzeichnisse hat, sich mit so kleinen Beträgen zufrieden gibt, geht sie offensichtlich selbst davon aus, dass beim Schuldner nichts mehr zu holen ist.

Das Gericht formulierte dies treffend:

Die jahrelange Praxis der Staatsanwaltschaft, Raten von lediglich 60 Euro zu gewähren, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch die Vollstreckungsbehörde faktisch von der Vermögenslosigkeit des Verurteilten ausging.

Wäre noch Vermögen da gewesen, hätte die Behörde längst pfänden oder höhere Raten fordern müssen. Die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung ergab sich somit auch aus dem eigenen Handeln des Staates.

Wann liegt eine unbillige Härte vor?

Das Landgericht hatte argumentiert, die Pfändungsfreigrenzen würden den Mann genug schützen. Er müsse ja nur das zahlen, was über dem Existenzminimum liegt. Dem widersprach das Oberlandesgericht vehement. Es geht bei der Entscheidung über die Einstellung nicht nur um das nackte Überleben, sondern um die Perspektive.

Eine lebenslange Verschuldung ohne Aussicht auf Tilgung verhindert jede wirtschaftliche Erholung. Das Grundgesetz garantiert die Menschenwürde und das Recht auf eine Chance zur Resozialisierung. Wenn ein Mensch bis an sein Lebensende auf das Existenzminimum gedrückt wird, obwohl klar ist, dass die Schuld nie beglichen werden kann, wird die Vollstreckung zur reinen Schikane.

Die Richter betonten, dass die Bindung an die Pfändungsfreigrenze über Jahrzehnte hinweg eine unbillige Härte der Vollstreckung darstellen kann, besonders wenn der Betroffene sich redlich bemüht hat und keine neuen Straftaten begangen hat.

Welche Rolle spielte die Insolvenz?

Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Restschuldbefreiung bei einer Einziehung. Zwar löscht eine private Insolvenz nicht automatisch Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (wie Steuerhinterziehung), aber sie ist ein starker Indikator für die wirtschaftliche Situation.

Dass ein Insolvenzgericht nach genauer Prüfung die Restschuldbefreiung erteilt hatte, zeigte dem OLG Brandenburg, dass der Mann tatsächlich zahlungsunfähig war. Ein Insolvenzverwalter hatte Jahre damit verbracht, verwertbares Vermögen zu suchen – und keines gefunden. Es wäre widersprüchlich, wenn das Strafgericht nun ohne konkrete Beweise das Gegenteil annehmen würde.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Die Entscheidung ist ein Hoffnungsschimmer für Verurteilte, die in der Schuldenfalle der Justizkasse stecken. Sie zeigt, dass die Aufhebung einer Einziehungsentscheidung möglich ist, wenn man sie gut begründet.

Der Beschluss macht aber auch klar: Bloßes Jammern hilft nicht. Wer die Einstellung der Vollstreckung will, muss:

  • Lückenlos dokumentieren, wo das Geld geblieben ist.
  • Nachweisen, dass aktuell kein Vermögen vorhanden ist.
  • Idealerweise eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
  • Aufzeigen, dass die weitere Vollstreckung jede Zukunftsperspektive zerstört.

Ein Hintertürchen bleibt offen

Einen vollständigen Freifahrtschein stellten die Richter jedoch nicht aus. Der Tenor der Entscheidung enthält eine wichtige Einschränkung: Die Vollstreckung unterbleibt zwar aktuell, kann aber wieder aufgenommen werden. Sollten nachträglich Umstände bekannt werden, dass doch noch Vermögen existiert – etwa ein vergessenes Konto im Ausland oder ein Lottogewinn –, kann der Staat wieder zugreifen.

Dennoch trägt die Staatskasse nun vorerst die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Auslagen des Mannes. Für den Moment ist die drückende Last von über 700.000 Euro von seinen Schultern genommen.


Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg verdeutlicht, dass der Staat bei der Eintreibung von Forderungen Augenmaß bewahren muss. Wenn die Zahlungsunfähigkeit des verurteilten Täters offensichtlich ist und durch Dokumente belegt wird, muss der staatliche Strafanspruch hinter das Recht auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zurücktreten.


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Eine lebenslange Vollstreckung von Wertersatz kann Ihre wirtschaftliche Existenz dauerhaft gefährden, doch das Gesetz sieht klare Grenzen bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit vor. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendigen Belege zur Entreicherung lückenlos aufzubereiten und die Einstellung der Vollstreckung rechtssicher zu beantragen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen den Weg aus der Schuldenfalle der Justizkasse auf.

Beratung zur Einziehung anfragen

Experten Kommentar

Das größte Problem in der Praxis ist oft nicht der fehlende Wille, sondern das fehlende Papier. Banken löschen Kontodaten meist nach zehn Jahren unwiderruflich, womit der im Artikel geforderte „lückenlose Nachweis“ über den Verbleib des Geldes faktisch unmöglich wird. Wer hier keine alten Belege mehr im Keller hat, verliert den Antrag oft allein aus reiner Beweisnot.

Ich erlebe regelmäßig, dass Gerichte das Fehlen von Unterlagen knallhart gegen den Mandanten auslegen. Die richterliche Annahme lautet schlicht: Was nicht per Beleg als ausgegeben gilt, liegt noch irgendwo bar herum. Man muss die Vermögenslosigkeit daher akribisch wie bei einer Steuerprüfung aufarbeiten, sonst läuft die Pfändung ewig weiter.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Vollstreckungsstopp auch, wenn ich ein Gehalt knapp über der Pfändungsfreigrenze beziehe?


NEIN. Ein Gehalt knapp über der Pfändungsfreigrenze führt nicht automatisch zum Vollstreckungsstopp, da die gesetzlichen Hürden für eine Einstellung der Vollstreckung deutlich über den bloßen Schutz des monatlichen Existenzminimums hinausgehen. Das Gericht verlangt zusätzlich den zwingenden Nachweis einer objektiven Entreicherung sowie eine fehlende Tilgungsperspektive für die weitere Zukunft.

Die rechtliche Grundlage nach § 459g Abs. 5 StPO erfordert zwingend, dass die durch die Tat erlangten Mittel nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind, was juristisch als objektive Entreicherung bezeichnet wird. Ein niedriges Gehalt ist lediglich ein Indiz für die aktuelle finanzielle Lage, belegt aber keinesfalls, dass das ursprünglich erlangte Geld tatsächlich für Betriebsausgaben oder durch Zwangsversteigerungen vollständig verbraucht wurde. Zusätzlich muss die Fortsetzung der Vollstreckung unverhältnismäßig sein, da die Forderung aufgrund minimaler Raten niemals getilgt werden kann und dem Schuldner somit jede realistische Perspektive auf eine wirtschaftliche Erholung genommen wird. Ohne eine lückenlose Dokumentation dieses spezifischen Vermögensverlustes sowie der persönlichen Perspektivlosigkeit bleibt die Vollstreckung trotz der prekären finanziellen Notlage rechtlich zulässig und wird durch die Gerichte fortgeführt.

Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislast besteht nur dann, wenn das Gericht bereits von Amts wegen zweifelsfrei erkennt, dass die weitere Einziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde. Da der Schuldner jedoch die volle Beweislast für die Entreicherung trägt, scheitert der Antrag regelmäßig, wenn Belege über Firmeninsolvenzen oder Versteigerungsprotokolle fehlen, selbst wenn das Einkommen kaum zur Tilgung ausreicht.

Unser Tipp: Sammeln Sie umgehend alle Belege zum Verbleib der damaligen Gelder, wie etwa Insolvenzbescheide oder Zwangsversteigerungsprotokolle, und erstellen Sie eine lückenlose chronologische Aufstellung Ihrer Vermögenswerte. Vermeiden Sie es, sich allein auf Ihr niedriges Gehalt zu berufen, ohne den vollständigen Verbrauch der Taterträge substantiiert nachzuweisen.


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Kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung wieder aufnehmen, wenn ich später zu neuem Vermögen komme?


JA, die Staatsanwaltschaft kann die Vollstreckung der Einziehung jederzeit wieder aufnehmen, sobald Sie nachträglich über pfändbares Vermögen verfügen oder zu neuem Reichtum gelangen. Die gerichtliche Einstellung der Vollstreckung nach § 459g Abs. 4 StPO bewirkt keine endgültige Aufhebung der Forderung, sondern führt lediglich zu einem vorläufigen Ruhen des staatlichen Zugriffes aufgrund Ihrer aktuellen Mittellosigkeit.

Der rechtliche Grund für diese Reaktivierung liegt in der Unterscheidung zwischen der bloßen Einstellung der Vollstreckung und der vollständigen Aufhebung der ursprünglichen Einziehungsentscheidung gegen Sie. Während die Einziehung als staatlicher Anspruch dauerhaft bestehen bleibt, wird die praktische Durchführung der Pfändung nur solange ausgesetzt, wie Sie nachweislich über keine verwertbaren Vermögenswerte verfügen. Sobald sich Ihre wirtschaftliche Situation durch einen signifikanten Vermögenszuwachs, wie etwa durch eine Erbschaft, einen Lottogewinn oder eine erfolgreiche berufliche Selbstständigkeit verbessert, kann der Staat ohne erneutes Gerichtsverfahren direkt wieder zugreifen. Die Behörden führen hierzu regelmäßige Datenabgleiche mit Finanzämtern oder dem Grundbuchamt durch, um relevante Veränderungen Ihrer finanziellen Verhältnisse frühzeitig zu identifizieren und die Vollstreckung sofort fortzusetzen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass gewöhnliches Arbeitseinkommen bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze geschützt bleibt, sodass die Wiederaufnahme der Vollstreckung primär größere, unvorhergesehene Vermögenswerte oder wertvolle Sachanlagen betrifft. Sollten Sie jedoch versuchen, neu erworbenes Vermögen aktiv vor dem Zugriff zu verschleiern, drohen Ihnen neben der sofortigen Pfändung zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen wegen einer Vereitelung der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB.

Unser Tipp: Konsultieren Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht, bevor Sie größere Erbschaften annehmen oder neue geschäftliche Unternehmungen starten, um die rechtlichen Konsequenzen für Ihr Vermögen rechtzeitig zu prüfen. Vermeiden Sie unbedachte Schenkungen an Dritte zur Vermögenssicherung, da diese als Gläubigerbenachteiligung angefochten werden können.


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Muss ich für den Nachweis der Entreicherung wirklich alle Firmenunterlagen und privaten Kontoauszüge lückenlos offenlegen?


JA, Sie müssen für den erfolgreichen Nachweis einer Entreicherung zwingend sämtliche Firmenunterlagen, privaten Kontoauszüge sowie Vermögensnachweise lückenlos und detailliert gegenüber dem Gericht offenlegen. Da Sie gemäß § 459g Abs. 5 StPO die volle Darlegungs- und Beweislast tragen, führt jede noch so kleine Dokumentationslücke unweigerlich zur Ablehnung Ihres Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Pauschale Behauptungen ohne konkrete Belege reichen keinesfalls aus, um das Gericht von einer dauerhaften Mittellosigkeit zu überzeugen.

Die rechtliche Hürde für den Einwand der Entreicherung ist extrem hoch, da das Gericht von Amts wegen nicht nach entlastenden Umständen für den Betroffenen suchen muss. Sie müssen vielmehr aktiv und belegbar nachweisen, dass der Wert des ursprünglich Erlangten tatsächlich nicht mehr in Ihrem aktuellen Vermögen vorhanden ist. Wenn Sie beispielsweise für einen Teilbetrag der eingezogenen Summe keinen klaren Verwendungsnachweis erbringen können, unterstellt die Rechtsprechung grundsätzlich, dass dieser Betrag noch immer für Sie verfügbar ist. Dies erfordert die Vorlage von detaillierten Aufstellungen über Firmeneinnahmen, Lohnbelegen an Mitarbeiter, Steuerbescheiden sowie Nachweisen über Zwangsversteigerungen, um den Verbleib jedes einzelnen Euros nachvollziehbar zu machen. Erst wenn eine vollständige Transparenz über alle privaten und geschäftlichen Kontobewegungen hergestellt ist, wird das Gericht eine Reduzierung oder Einstellung der Einziehung ernsthaft in Erwägung ziehen.

Sollten Ihnen bestimmte Belege aufgrund von Vernichtungsfristen oder Verlust nicht mehr vorliegen, müssen Sie diese Fehlstellen durch gleichwertige Ersatznachweise wie Bestätigungen von Banken oder Insolvenzverwaltern kompensieren. Eine eidesstattliche Versicherung kann zwar ergänzend herangezogen werden, dient jedoch lediglich der Absicherung der vorgelegten Dokumente und kann eine fehlende materielle Beweisführung durch echte Belege niemals vollständig ersetzen.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine präzise chronologische Aufstellung aller Mittelabflüsse und ordnen Sie jedem Posten einen physischen Beleg zu, um dem Gericht eine einfache Prüfung zu ermöglichen. Vermeiden Sie vage Schätzungen oder allgemeine Verweise auf hohe Lebenshaltungskosten, da solche Angaben ohne schriftliche Quittungen regelmäßig als Schutzbehauptungen gewertet werden.


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Was tun, wenn die Justizkasse mein Konto trotz nachgewiesener Vermögenslosigkeit und laufendem Einstellungsantrag weiter pfändet?


Sie müssen umgehend einen gesonderten Eilantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bei der Staatsanwaltschaft stellen, da der bloße Einstellungsantrag keine rechtliche Hemmung der laufenden Pfändung bewirkt. Nur durch die explizite Beantragung einer vorläufigen Einstellung nach § 459g Abs. 5 Satz 3 StPO kann das Ruhen der Vollstreckungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung über Ihre Vermögenslosigkeit erreicht werden. Ohne diesen zusätzlichen Schritt bleibt die Justizkasse zur Fortführung der Beitreibung gesetzlich verpflichtet.

Die gesetzliche Regelung im Strafvollstreckungsrecht sieht für den Antrag gemäß § 459g Abs. 5 StPO keine automatische aufschiebende Wirkung vor, weshalb das laufende Verfahren die Vollstreckungsbehörde nicht an weiteren Maßnahmen hindert. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr eine aktive Entscheidung zur vorläufigen Einstellung treffen, um den Zugriff der Justizkasse auf Ihr Bankkonto oder sonstige Vermögenswerte rechtssicher zu unterbinden. Da die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse oft mehrere Wochen beansprucht, würde ohne eine solche Zwischenentscheidung das Existenzminimum durch die fortlaufende Pfändung dauerhaft gefährdet werden. Sie müssen daher explizit darlegen, dass die Fortführung der Vollstreckung während der laufenden Prüfung eine unbillige Härte darstellt, da Ihnen die notwendigen Mittel für Miete und Lebensunterhalt fehlen.

Sollte die Staatsanwaltschaft Ihren Eilantrag ablehnen oder nicht zeitnah reagieren, müssen Sie umgehend das zuständige Vollstreckungsgericht nach § 458 Abs. 2 StPO anrufen, um eine gerichtliche Anordnung der Aussetzung zu erzwingen. In diesem gerichtlichen Verfahren müssen Sie die Dringlichkeit der Situation durch aktuelle Belege über die Kontopfändung sowie die Nachweise Ihrer Vermögenslosigkeit detailliert darlegen, um eine sofortige Entscheidung herbeizuführen. Ein bloßes Abwarten führt dazu, dass bereits eingezogene Gelder nur unter erschwerten Bedingungen zurückgefordert werden können, selbst wenn Sie im Hauptverfahren später einen Erfolg erzielen.

Unser Tipp: Reichen Sie sofort ein separates Schreiben als Eilantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bei der Staatsanwaltschaft ein und setzen Sie eine kurze Frist von drei Werktagen zur Bestätigung der Ruhendstellung. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich auf den Hauptantrag zu vertrauen, ohne die akute Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz explizit als Vollstreckungshindernis geltend zu machen.


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Bleibt die Einziehung bestehen, obwohl mir das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung für alle anderen Schulden erteilt hat?


JA. Die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen bleibt trotz der erteilten Restschuldbefreiung rechtlich bestehen, da Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Befreiung gesetzlich ausgeschlossen sind. Obwohl das Insolvenzverfahren Ihre gewöhnlichen Schulden bereinigt hat, bleibt der staatliche Zahlungsanspruch aus dem Strafurteil als dauerhafte Belastung für Ihre wirtschaftliche Zukunft weiterhin vollstreckbar.

In der Insolvenzordnung ist ausdrücklich geregelt, dass Verbindlichkeiten aus Straftaten wie Steuerhinterziehung oder Betrug nicht durch den automatischen Schuldenerlass nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erlöschen können. Dennoch entfaltet der Abschluss des Insolvenzverfahrens eine erhebliche faktische Wirkung für die Verteidigung gegen eine andauernde Vollstreckung durch die Justizbehörden im Rahmen des Strafvollstreckungsrechts. Wenn ein unabhängiger Insolvenzverwalter über mehrere Jahre hinweg Ihr gesamtes Vermögen sowie sämtliche Einkommensverhältnisse ohne Erfolg durchleuchtet hat, dient dies als gewichtiges Beweismittel für Ihre tatsächliche Vermögenslosigkeit. Das Oberlandesgericht wertet eine solche gerichtliche Entscheidung zur Restschuldbefreiung daher regelmäßig als starkes Indiz dafür, dass bei Ihnen keine verwertbaren Werte aus der Tat mehr vorhanden sind.

Allein die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht zur automatischen Einstellung der staatlichen Maßnahmen, weshalb Sie zwingend einen gesonderten Antrag gemäß § 459g Abs. 5 StPO stellen müssen. In diesem Verfahren dient der Beschluss des Insolvenzgerichts als wesentlicher Baustein, um dem Strafgericht die Unverhältnismäßigkeit weiterer Pfändungsversuche aufgrund Ihrer nachgewiesenen Mittellosigkeit darzulegen.

Unser Tipp: Beantragen Sie beim Insolvenzgericht eine beglaubigte Kopie des Schlussberichts Ihres Verwalters, um die lückenlose Dokumentation Ihrer Vermögenslosigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft zweifelsfrei nachzuweisen. Vermeiden Sie es, die Einziehung nach der Restschuldbefreiung einfach zu ignorieren, da die Vollstreckung ohne Ihren aktiven Einstellungsantrag rechtlich unbegrenzt weiterlaufen kann.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 1 Ws 118/21 – Beschluss vom 22.09.2022


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