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Durchsuchungsanordnung – Anfangsverdacht aufgrund  anonymer Anzeige

LG Hildesheim – Az.: 26 Qs 61/20 – Beschluss vom 27.10.2020

In dem Ermittlungsverfahren hat die 16. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim vom 28.07.2020 (109 Gs 718/20) und 25.08.2020 (109 Gs 835/20) am 27.10.2020 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim vom 28.07.2020 (109 Gs 718/20) und 25.08.2020 (109 Gs 835/20) rechtwidrig waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim hat das Amtsgericht Hildesheim mit Beschluss vom 28.07.2020 (109 Gs 718/20) in dem wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführten Verfahren die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen des Beschuldigten in der Luisenstraße 30 in Hildesheim gemäß §§ 102, 105 StPO angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Schusswaffen und Munition führen werde. Den Verdacht hat das Amtsgericht auf einen anonymen Hinweis gestützt.

Noch bevor die Durchsuchung erfolgte, hat das Amtsgericht Hildesheim auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 25 08.2020 (109 Gs 835/20) die Durchsuchung des Bankschließfaches des Beschuldigten bei der Kreissparkasse Hildesheim/Goslar/Peine zum Zwecke des Auffindens von scharfen Schusswaffen, Munition und Waffenbauteilen angeordnet.

Die Durchsuchungen sind am 28.08.2020 von Polizeibeamten vollzogen worden.

Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.09.2020 gegen diese Durchsuchungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Durchsuchungen festzustellen. Das Amtsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 14.10.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Il.

Die Beschwerde zulässig und auch begründet.

1. Auch wenn die Durchsuchung bereits beendet und die Beschwerde insoweit prozessual überholt ist, bleibt die Beschwerde zulässig. Sie ist nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, weil es sich bei der richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten um einen tiefgreifenden — wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden — Grundrechtseingriff handelt und sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27).

2. Nach Würdigung des zum Zeitpunkt der jeweiligen angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Hildesheim waren die Durchsuchungsanordnungen nicht gem. §§ 102, 103, 105 StPO gerechtfertigt.

Für die Anordnung einer Durchsuchung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht daher ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss vor allem auch in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen. Als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2016, 2 BvR 2474/14).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen lag lediglich eine schriftliche anonyme „Aussage“ und das Ermittlungsergebnis zum Schließfach des Beschuldigten vor. Die anonyme Anzeige erreicht sachlich nicht eine solche Qualität, dass ein hinreichender Anfangsverdacht für Durchsuchungsanordnungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetzt gegen den Beschuldigten besteht. Der anonyme Hinweisgeber wendet sich mit seinem Schreiben gegen die in Peine lebende Familie pp. und führt aus, wo die verschiedenen Familienmitglieder wohnen und arbeiten. Der Beschuldigte und ein weiteres Familienmitglied hätten mehrere Häuser in Peine und in der Türkei von dem Geld eines Familienclans pp. aus pp. gekauft. Bezüglich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz trägt er lediglich vor: „In jeder von diesen Wohnungen gibt scharfe Waffen.“ Konkrete Angaben zu den Waffen, z.B. ob er diese gesehen hat und näher beschreiben kann oder woher er diese Erkenntnis hat, fehlen. Zwar hat sich die Angabe des Hinweisgebers, dass der Beschuldigte ein Bankschließfach hat, bestätigt. Hierauf kann aber nicht der Verdacht des unerlaubten Waffenbesitzes gestützt werden, weil der Hinweisgeber ausgeführt hat, dass in diesem viel Geld und Gold sei. Weitere Ermittlungen haben auch nicht zur Konkretisierung des pauschalen Vorwurfs des Hinweisgebers geführt. Insbesondere ist der Beschuldigte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insoweit ist der polizeiliche Vermerk im Rahmen der Anregung der Durchsuchungsanordnung, dass polizeiliche Ermittlungen eine latente Steigerung des Verlangens einzelner Straftäter in allen Deliktsbereichen, sich zu bewaffnen, belegen würden, für die Kammer nicht nachvollziehbar.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).

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