Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.
Vor Ablauf von vier Jahren darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Er hat außerdem die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 52, 69, 69a StGB.
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26-jährige Angeklagte wurde in H. geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und ledig.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 27.12.2024 enthält folgende Eintragungen:
Das Amtsgericht Itzehoe verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 03.06.2019 wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Mit Strafbefehl vom 22.04.2021 verhängte das Amtsgericht Itzehoe gegen den Angeklagten wegen Vergehens nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 €.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 30.07.2024 (Az. 40 Gs 2010/24) seit dem 01.08.2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Itzehoe.
Näheres ist zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht bekannt.
II.
1. Tatgeschehen
Am 08.07.2024 gegen 0:15 Uhr befuhr der Nebenkläger W. T. mit seinem Pkw Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX den F.-T.-R. in H. in Richtung H. Straße, um zur nahegelegenen Wohnung seines Cousins D. T. zu gelangen, als hinter ihm mindestens drei Fahrzeuge auftauchten und die Lichthupe betätigten. Bei einem dieser Fahrzeuge handelte es sich um den von dem Angeklagten gefahrenen Mercedes Benz C-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X XXXX, den sich der Angeklagte am Abend zuvor von dem Zeugen P. K. geliehen hatte. Ein weiteres der drei Fahrzeuge war ein von S. U., einem Bruder des Angeklagten, gefahrener VW Golf. Der Angeklagte und S. U. wollten den Nebenkläger aus nicht festgestellten Gründen zum Anhalten veranlassen. Auf Höhe des S. überholten S. U. und der Angeklagte deshalb den Pkw des Nebenklägers und versperrten diesem mit ihren mit einander zugewandten Fronten quer oder schräg auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen die Straße. Der Nebenkläger trat aus Angst vor einer sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung kräftig auf die Bremse, wendete seinen Pkw und fuhr stark beschleunigend den F.-T.-Ring zurück in Richtung W.straße, woraufhin ihm der Angeklagte und S. U. mit den von ihnen gefahrenen Fahrzeugen folgten.
In diesem Moment kam dem Nebenkläger auf der rechten Fahrspur ein von R. U., einem weiteren Bruder des Angeklagten, geführter Fiat Doblo entgegen. Der Nebenkläger fuhr an diesem Fahrzeug vorbei und befand sich nun mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h kurz vor der Kreuzung L./L.-J.-Straße, als der ihn verfolgende Angeklagte mit dem von ihm gefahrenen Mercedes des Zeugen K. zu ihm aufschloss, auf die linke Fahrspur herüberzog und den Nebenkläger mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h von links zu überholen begann. An dieser Stelle beginnt auf dem F.-T.-R. eine langgezogene Linkskurve. Hinter der Einmündung L. befindet sich in Fahrtrichtung W.straße auf der rechten Seite eine auch bei Dunkelheit aufgrund der Straßenbeleuchtung nicht zu übersehende und von dem Angeklagten auch wahrgenommene dichte Vegetation bestehend aus einer großen Anzahl an Büschen und Bäumen, die allenfalls etwa drei Meter von der Fahrbahn entfernt stehen. Als der Angeklagte und der Nebenkläger die Strecke befuhren, war das Verkehrsaufkommen gering, und es herrschte Dunkelheit.
Als sich der Angeklagte mit der Front des Mercedes ungefähr auf Höhe der B-Säule des von dem Nebenkläger gefahrenen Citroen befand, drehte er das aufgrund der Kurvenfahrt entsprechend dem Kurvenverlauf etwa 10 Grad nach links eingeschlagene Lenkrad gezielt in etwa demselben Umfang zurück nach rechts, um das Fahrzeug des Nebenklägers zu treffen und aus der Kurve zu drängen. Diesem Vorhaben entsprechend fuhr der Angeklagte infolge der durch die Lenkbewegung herbeigeführten Richtungsänderung mit dem rechten Vorderrad bei einem flachen Anstoßwinkel von etwa 3 bis 5 Grad gegen den sich regulär in der Kurvenfahrt befindenden Citroen des Nebenklägers. Der Tod des Nebenklägers war dem den Unfall gezielt herbeiführenden Angeklagten zwar unerwünscht, dennoch hielt er einen tödlichen Ausgang des nicht kalkulierbaren Unfallgeschehens für den Nebenkläger für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Durch den Anstoß verlor der Nebenkläger die Kontrolle über sein nach rechts ausbrechendes Fahrzeug und kam bei einer Geschwindigkeit von 65 bis 70 km/h rechtsseitig von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug des Nebenklägers überfuhr zunächst einen Absperrpfosten, prallte gegen einen als Halterung für ein Hydrantenschild dienenden Betonpfosten, der hierdurch in Schräglage verbracht wurde, und geriet sodann in die angrenzende Vegetation, wo das Fahrzeug das Gebüsch durchschlug und bei einer Restgeschwindigkeit von etwa 30 km/h mit der linken Frontseite gegen einen Baum stieß, wodurch der Fahrerairbag auslöste, das Fahrzeug auf die linke Seite kippte und etwa 20 Meter hinter dem Beginn der Einmündung und 16 Meter hinter dem Hydrantenschild quer zur Fahrbahn zum Liegen kam. Der Angeklagte geriet mit dem von ihm gelenkten Mercedes ebenfalls rechts von der Fahrbahn ab und fuhr mehrere Meter über den daneben befindlichen Grünstreifen, schaffte es jedoch, das Fahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen und auf die Fahrbahn zurückzulenken, wo er etwa 45 Meter hinter der Einmündung am rechten Fahrbahnrand zum Stehen kam.
2. Nachtatgeschehen
Aufgrund der bei dem zum Umkippen des Fahrzeugs führenden Aufprall gegen den Baum – infolge der bremsenden Wirkung des Anpralls an den Betonpfosten und des Weges durch das Gebüsch – verringerten Aufprallgeschwindigkeit überlebte der Nebenkläger den Unfall mit lediglich leichten Verletzungen. Aus Angst vor einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und dessen ebenfalls am Unfallort befindlichen Brüdern S. und R. U., blieb der Nebenkläger zunächst in seinem stark beschädigten Fahrzeug sitzen und rief seinen Bruder W. T. an, der sodann wenige Minuten später gemeinsam mit den beiden Cousins des Nebenklägers, D. und A. T., am Tatort erschien. Während der Nebenkläger in seinem Fahrzeug auf deren Eintreffen wartete, hörte er, wie jemand aus dem sich am Unfallort versammelnden Personenkreis äußerte: „Ich hoffe, er ist tot“. Der Angeklagte rief derweil den Polizeinotruf und schilderte dort, dass ihn ein Fahrzeug von der Seite gerammt habe und dann im Graben gelandet sei. Auf die Nachfrage, ob jemand verletzt sei, antwortete der Angeklagte „Nee, nee, alles gut“. Auf die Nachfrage, ob der Fahrer aus dem Auto raus sei, antwortete er: „Nee, der sitzt drinne, aber man kann mit ihm reden. Der kommt gleich raus“. Nachdem sein Bruder am Unfallort erschienen war, kletterte der Nebenkläger ohne fremde Hilfe aus seinem Fahrzeug und schrie in die Menge: „Ihr habt mich verfolgt und von der Straße gedrängt!“. Nach Eintreffen der Polizei und des Rettungswagens wurde der Nebenkläger in das Westküstenklinikum H. verbracht, welches er noch in der Nacht wieder verlassen konnte. Der Nebenkläger litt infolge des Unfallgeschehens für ungefähr eine Woche an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen.
Das im Eigentum des Nebenklägers stehende Fahrzeug wurde erheblich beschädigt. Durch den Aufprall wurde der Fahrerairbag ausgelöst. Zudem wurden die Anbauteile im Frontbereich zerstört und größtenteils vom Fahrzeug abgerissen. Der vordere Querträger zeigte an mehreren Stellen rundlich ausgebildete Deformationen entgegen der Fahrtrichtung. An der Ecke vorne links seitlich des Längsträgers war es zu einer deutlichen Eindringung gekommen. Das linke Rad war aus dem Radhaus herausgerissen und entgegen der Fahrtrichtung versetzt. Im zentralen unteren Abschnitt der Frontscheibe lag eine Durchstoßung durch einen Ast bis in den Innenraum vor. Am Fahrzeug entstand ein Totalschaden.
Im Anschluss an das Geschehen trafen sich zunächst die Väter des Nebenklägers und des Angeklagten zu einem Versöhnungsgespräch. Bei einem zweiten Gespräch waren neben dem Nebenkläger auch die Brüder des Angeklagten anwesend und entschuldigten sich gegenseitig, ohne dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf jeweils eigenes Fehlverhalten festgestellt werden konnte. Eine finanzielle Wiedergutmachung erfolgte nicht.
III.
1.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu seinem Lebenslauf oder seinen persönlichen Verhältnissen geäußert. Die unter I. dargestellten Feststellungen hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Personalien sowie des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 27.12.2024 getroffen.
2.
Die Feststellungen unter II. beruhen unter Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben des Angeklagten auf einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers und dem überzeugenden Gutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. T. H. nebst den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit und den am Unfall beteiligten Fahrzeugen.
a) Einlassungen des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen.
Er hat jedoch sowohl im Rahmen des durch ihn am Unfallort abgesetzten Notrufs als auch gegenüber dem am Unfallort ersteingesetzten Polizeibeamten PK H. Äußerungen zum Unfallgeschehen getätigt.
aa) Im Rahmen des durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Notrufs meldete der Angeklagte einen Verkehrsunfall im F.-T.-R. in H.. Die Nachfrage, ob sich jemand verletzt habe, verneinte der Angeklagte. Gefragt, ob es sich um einen Auffahrunfall gehandelt habe, gab der Angeklagte an, dass das andere Fahrzeug ihn von der Seite gerammt und sich dann anschließend überschlagen habe. Auf die weitere Nachfrage, ob der Fahrer aus dem Auto raus sei, antwortete der Angeklagte, dass dieser noch „drin“ säße, man aber mit ihm reden könne und er gleich rauskomme. Als die Beamtin der Leitstelle mitteilte, dass er beabsichtige, den Angeklagten aufgrund des Umstandes, dass sich ein Auto überschlagen habe, noch an den Rettungsdienst durchzustellen, berichtigte der Angeklagte seine Angaben dahin, dass sich das andere Auto nicht im Sinne eines Überschlagens einmal komplett in der Luft gedreht habe, sondern lediglich im Graben „drin“ stecke.
bb) Der Zeuge PK H. hat glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte bei Ankunft am Unfallort auf ihn zugekommen sei und mitgeteilt habe, den Mercedes gefahren und den Unfall telefonisch gemeldet zu haben. Nach vorsorglicher Beschuldigtenbelehrung habe der Angeklagte den Sachverhalt so geschildert, dass er von der W.straße kommend den F.-T.-R. entlanggefahren sei, als ihm ein Pkw mit nur einem Licht entgegengekommen und immer weiter auf seine Fahrspur gezogen sei. Er habe sich dann entschieden, auch nach links zu fahren, um auszuweichen. Das andere Fahrzeug sei an ihm vorbeigefahren, habe dann das Lenkrad herumgerissen und sei in die Böschung gefahren. Der Zeuge H. hat weiter bekundet, sich daraufhin mit seinem Kollegen PHM B. über das Spurenbild vor Ort ausgetauscht zu haben. Hierbei seien ihm Zweifel an der Unfallschilderung des Angeklagten gekommen, worauf er den Angeklagten angesprochen habe. Daraufhin habe der Angeklagte angegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wo er dem Pkw ausgewichen sei und wo er ihn berührt habe. Nachdem er dem Angeklagten vorgehalten habe, dass er von einem durch ihn initiierten Abdrängen ausgehe, sei der Angeklagte „ziemlich hochgefahren“ und habe gesagt: „Scheiß egal, wollen wir mal gucken, was rauskommt. Ohne Anwalt sag ich gar nichts mehr“.
cc) Der Angeklagte hat damit sowohl in dem Notruf als auch gegenüber PK H. in zwei unterschiedlichen Versionen eingeräumt, am 08.07.2024 den unfallbeteiligten Mercedes gefahren zu haben und mit diesem auf dem F.-T.-R. in Richtung W.straße mit dem vom Nebenkläger gefahrenen Citroen Berlingo kollidiert zu sein.
Soweit der Angeklagte behauptet hat, dass die Kollision durch das andere Fahrzeug, in welchem der Nebenkläger saß, verursacht worden sei, erscheinen seine Schilderungen bereits für sich betrachtet nicht als glaubhaft. Die kurz nacheinander abgegebenen unterschiedlichen Darstellungen des Angeklagten zum Unfallhergang in dem Notruf einerseits und gegenüber dem Polizeibeamten H. andererseits sind widersprüchlich. Während der Angeklagte im Notruf noch von einem „Rammen“ seitens des anderen Fahrzeug gesprochen hat, hat er wenige Minuten später gegenüber dem Zeugen PK H. – nunmehr ohne einen Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen zu schildern – angegeben, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf seine Fahrspur herübergezogen, er daraufhin nach links ausgewichen und das andere Fahrzeug schließlich infolge eines Herumreißens des Lenkrads in die Böschung gefahren sei. Zudem ist die von dem Angeklagten im abgehörten Notruf zum Ausdruck kommende gelassene Haltung mit der zu erwartenden emotionalen Verfassung einer Person, die gerade unvermittelt gerammt worden sein soll, nur schwer in Einklang zu bringen. Letztlich deutet auch die aufbrausende Reaktion des Angeklagten auf den Vorhalt des Zeugen PK H., wonach die von ihm geschilderte Unfallversion nicht stimmen könne, darauf hin, dass der Angeklagte eine ihm für seine Belange günstig erscheinende, nicht mit den Tatsachen in Einklang stehende Version des Unfallgeschehens geschildert hat.
b) Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses
Die im Ermittlungsverfahren erfolgte Einlassung des Angeklagten ist durch eine Gesamtbewertung der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen und Nachtatgeschehen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung sowie dessen Äußerungen im Ermittlungsverfahren gegenüber den Zeugen PHM B., A. T., W. T., M.-L. Sch. und T. O. C., den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Unfallort und den unfallbeteiligten Fahrzeugen sowie dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. H..
aa) Die Angaben und Äußerungen des Nebenklägers
(1) Zeugenangaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung
Der Nebenkläger hat das Geschehen in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie unter II. wiedergegeben geschildert. Aus seinen Angaben allein lässt sich zwar noch nicht der genaue Unfallhergang rekonstruieren, jedoch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Nebenkläger das Geschehen zutreffend so geschildert hat, wie es sich aus seiner Sicht als Fahrer dargestellt hat. Dies wiederum widerlegt schon ohne das für die Gesamtwürdigung ebenfalls maßgebliche Gutachten des Sachverständigen H. die Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten und stützt die Annahme einer durch diesen gezielt herbeigeführten Kollision.
Der Nebenkläger hat angegeben, dass zwei Autos, eines von dem Angeklagten und eines von dessen Bruder S. U. gelenkt, hinter ihm gewesen seien, ihn überholt und dann vorne die Straße zugemacht hätten. Nachdem er gewendet habe, seien ihm auf der Gegenfahrbahn zwei Fahrzeuge entgegengekommen – ein Fiat Doblo, in dem R. U. gesessen habe, das andere eine Art Sprinter. Er sei weiter geradeaus gefahren und habe hinter sich Scheinwerfer gesehen. Sodann sei der Angeklagte von der linken Seite gegen ihn gefahren. Seine Geschwindigkeit habe 70-80 km/h betragen. Er selbst sei gerade gefahren und das Auto (in welchem er, wie er auf Nachfrage bekundete, den Angeklagten als Fahrer erkannt hatte) sei „direkt rechts rüber“. Infolge des Anstoßes sei er gegen den Pfeiler gefahren, einen Wall hochgeflogen und das Auto habe schräg auf der Seite gelegen. Er habe zunächst nicht aussteigen wollen, da er Angst gehabt habe. Erst nachdem er seinen großen Bruder angerufen habe und sowohl dieser als auch die Polizei am Unfallort erschienen seien, sei er aus dem Auto ausgestiegen. Sein Auto, ein Firmenfahrzeug, sei ein Totalschaden gewesen und er habe knapp eine Woche Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen gehabt.
Die Angaben des Nebenklägers waren glaubhaft. Der Nebenkläger hat nicht nur keine Tendenz gezeigt, den Angeklagten zu belasten, sondern vielmehr deutlich erkennen lassen, dass er es vermeiden wollte, den Angeklagten durch seine Aussage zu belasten. Unter Verweis auf die zwischen seiner Familie und derjenigen des Angeklagten bestehende Verbundenheit und die durch die Familien arrangierte Aussöhnung hat er explizit zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an der Verfolgung des Angeklagten habe. Zunächst hatte der Nebenkläger sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, auf das Verlangen der Glaubhaftmachung nach § 56 StPO hat er sich dann aber doch entschlossen auszusagen. Korrespondierend mit seinem explizit zum Ausdruck gebrachten mangelnden Strafverfolgungsinteresse und seinem Wunsch, den Angeklagten möglichst nicht zu belasten, war er bemüht, das Tatgeschehen zu relativieren und antwortete zuweilen ausweichend bzw. versuchte, die Unfallschilderung hinsichtlich Intensität und Wirkung und insbesondere seine im Ermittlungsverfahren gewählte Wortwahl bezüglich des Lenkvorgangs (“Rammen“, „voll rübergezogen“) abzuschwächen. Das Kerngeschehen schilderte er gleichwohl – zum Teil, etwa hinsichtlich des Wiedererkennens des Angeklagten, erst auf Nachfrage – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben. Soweit seine Darstellung von den noch im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben abwich, etwa im Hinblick auf die Anzahl der ihn verfolgenden Autos sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten, betraf dies Schätzwerte bzw. lässt sich durch die Dynamik und den Stress in der Situation erklären, ohne dass diese Abweichungen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt zu begründen vermochten. Soweit der Nebenkläger Erinnerungslücken vorschob, etwa als er angab, dass er sich nicht sicher sei, ob der Angeklagte den Mercedes wirklich gefahren habe, räumte er auf nochmalige Nachfrage letztlich ein, den Angeklagten doch erkannt zu haben.
(2) Vorherige Angaben und Äußerungen des Nebenklägers
Gestützt wird der durch den Nebenkläger in der Hauptverhandlung geschilderte Unfallhergang – und dabei insbesondere die von ihm erlebte unvermittelte Richtungsänderung nach rechts durch das den Anstoß verursachende Fahrzeug des Angeklagten – zudem durch die gegenüber den Zeugen PHM B., A. T., W. T., M.-L. Sch. und T. O. C. getätigten Äußerungen des Nebenklägers.
(aa) Der Zeuge PHM B., der zusammen mit dem Zeugen PK H. einer der ersteingesetzten Polizeibeamten war, hat glaubhaft angegeben, dass bei seiner Ankunft am Unfallort eine gedrückte Stimmung geherrscht habe und auch der Nebenkläger „nicht so richtig raus wollte mit der Sprache, was genau gewesen ist.“ Erst als sich die Gruppe aufgelöst habe, habe der Nebenkläger ihn zur Seite genommen und gesagt, dass es kein Unfall gewesen, sondern er abgedrängt worden sei. Er habe geschildert, dass er aus der W.straße gekommen sei und den F.-T.-R. Richtung McDonalds befahren habe, als plötzlich drei bis vier Fahrzeuge mit Lichthupe hinter ihm aufgetaucht seien und er überholt worden sei. Er habe erkannt, um wen es sich gehandelt habe, sei kurz vor McDonalds ausgebremst worden, habe Angst bekommen und sei zurückgefahren. Auf der Kreuzung sei er von dem silbernen Mercedes links überholt und nach rechts weggerammt worden, wodurch er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Er habe sich zunächst nicht aus dem Fahrzeug heraus getraut und daher auf seinen Bruder gewartet. Das Abdrängen habe der Nebenkläger dergestalt beschrieben, dass der Mercedes „voll rübergezogen“ sei.
(bb) Der Zeuge A. T. hat in der Hauptverhandlung angegeben, bei seinem Bruder D. T. gesessen zu haben, als sein Cousin W. T. einen Anruf bekommen habe. Dieser sei aufgeregt gewesen und habe gesagt, dass sein Bruder einen Unfall gehabt habe und im Graben liege, woraufhin sie zu dritt zum Unfallort gefahren seien. Zwar war auch das Aussageverhalten dieses Zeugen ähnlich wie das des Nebenklägers zunächst von dem Versuch geprägt, sich auf Erinnerungslücken zu berufen. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Zeuge letztlich jedoch ein, sich daran erinnern zu können, dass der Nebenkläger am Unfallort nach dem Aussteigen aus dem Auto in die Menge gerufen habe: „Ihr habt mich verfolgt und von der Straße gedrängt“. In dem Moment sei er auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte der Fahrer gewesen sei.
(cc) Der Zeuge W. T. hat glaubhaft bekundet, dass der Nebenkläger ihn unmittelbar nach dem Unfall angerufen und gesagt habe, dass er von dem Angeklagten von der Straße gerammt worden sei und dessen Brüder S. und R. dabei gewesen seien. Laut Schilderung des Nebenklägers in diesem Telefonat sei der Angeklagte von links gekommen, habe versucht ihn zu stoppen oder ihm den Weg abzuschneiden und habe ihn dann gerammt, wodurch es zum Unfall gekommen sei. Sein Bruder habe eine zittrige Stimme gehabt, woran er gehört habe, dass er Angst gehabt habe.
(dd) Auch die Zeugin Sch,, die Freundin des Nebenklägers, hat anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass der Nebenkläger ihr noch in der Tatnacht, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, erzählt habe, was passiert sei. Hiernach seien ihm der Angeklagte sowie S. und R. U. auf dem F.-T.-R. hinterhergefahren, als er gerade auf dem Weg zu seinem Cousin D. T. gewesen sei. Es seien mindestens drei Autos gewesen, diese hätten ihn verfolgt, überholt und von der Straße abgedrängt. Während der Nebenkläger in seinem im Graben liegenden Auto gewartet habe, habe er gehört, wie der Angeklagte gesagt habe: „Ich hoffe, er ist tot“. Auf Nachfrage, welches Fahrzeug es nach den Angaben des Nebenklägers gewesen sein soll, das ihn von der Straße gerammt habe, hat die Zeugin angegeben, dass es sich hierbei um das Auto des P. K. gehandelt haben solle und darin der Angeklagte gesessen habe.
(ee) Auch der Zeuge C. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass der Nebenkläger ihm ein oder zwei Tage später erzählt habe, nachts auf der Straße unterwegs gewesen und von drei Autos überholt worden zu sein. Als er umgedreht habe, habe ihn eine Person bei Berührung beider Fahrzeuge von der Fahrbahn gedrängt, wodurch er von der Straße abgekommen und in einen Wall geraten sei. Auf Nachfrage, um was für ein Fahrzeug es sich dabei gehandelt habe, hat der Zeuge angegeben, dass es nach der Schilderung des Nebenklägers der silberne Mercedes des P. K. gewesen sei und der Angeklagte diesen gefahren habe.
(ff) Die o.g. Zeugen haben den ihnen durch den Nebenkläger geschilderten Unfallhergang damit in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend wiedergegeben. Wenngleich es sich bei den Zeugen W. und D. T. um Familienmitglieder des Nebenklägers und bei der Zeugin Sch. um dessen Freundin handelt, war eine subjektive Belastungstendenz insoweit nicht erkennbar. Für den Zeugen D. T. folgt dies schon daraus, dass er zunächst bemüht war, den Vorfall und die durch den Nebenkläger getätigten Äußerungen am Unfallort zu relativieren und unter Berufung auf Erinnerungsschwächen möglichst wenig Angaben zu machen. Der Zeuge W. T. vermittelte in der Hauptverhandlung den glaubhaften Eindruck, in der konkreten Situation in ernsthafter Sorge um seinen Bruder gewesen zu sein. Er schilderte die Situation des Anrufs und des Geschehens am Unfallort – unter Wiedergabe auch seiner inneren Gedanken und Empfindungen – so eindrücklich und lebensnah, dass die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hegt. Die Zeugin Sch. schließlich machte in der Hauptverhandlung – ebenso wie der Zeuge C. – den Eindruck, Angst vor dem Angeklagten und dessen Umfeld zu haben. Dass sie ihn dennoch belastete, wertet die Kammer insoweit ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben. Lediglich ihrer Angabe, wonach die am Unfallort getätigte Aussage „Ich hoffe, er ist tot“ nach den ihr gegenüber gemachten Angaben des Nebenklägers von dem Angeklagten herrühre, ist die Kammer nicht gefolgt, da diese Aussage weder durch den Nebenkläger noch durch die anderen Zeugen dem Angeklagten zugeordnet worden ist und die Kammer sich diesbezüglich nicht die notwendige Überzeugung zu verschaffen vermochte. Insbesondere liegt es aus Sicht der Kammer nicht fern, dass die Zeugin Sch. eine von dem Nebenkläger ihr gegenüber gar nicht vorgenommene Zuordnung in seine Schilderung hineininterpretiert hat, weil der Nebenkläger ihr gegenüber den Angeklagten als den Fahrer des Fahrzeugs, das ihn von der Straße gedrängt habe, bezeichnet hatte.
(gg) Darüber hinaus hat der Nebenkläger auch in den beiden im Rahmen des gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahrens durchgeführten kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmungen durch das LKA Angaben zum Tatgeschehen gemacht, die die Kammer durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten KK O. und KK W. in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Da diese in Bezug auf das Kerngeschehen mit den oben wiedergegebenen Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung sowie gegenüber den bereits benannten Zeugen übereinstimmen, stehen sie – obgleich aufgrund einer mit einigen Suggestionen verbundenen Befragung von geringem Beweiswert – dem Ergebnis der Gesamtbewertung der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht entgegen.
Der Zeuge KK W., der im Rahmen der ersten Vernehmung des Nebenklägers vom 08.07.2024 zugegen war, hat glaubhaft angegeben, dass er den Nebenkläger an diesem Tag zusammen mit dem Kollegen KK O. an dessen Wohnanschrift aufgesucht habe. Dort habe der Nebenkläger erzählt, dass er mit seinem Transporter unterwegs gewesen sei und ihn vier bis fünf Autos in einer Kolonne verfolgt hätten. Namentlich benannt habe er den Angeklagten, einen S. und einen weiteren Bruder, an dessen Namen sich der Zeuge zunächst nicht erinnern, den er dann im Laufe der Vernehmung aber als R. habe benennen können. Die drei seien mit einer silbernen Mercedes C-Klasse, einem Golf V und einem Transporter unterwegs gewesen. Der Mercedes habe ihn links überholt, darin sei der Beschuldigte gewesen. Anschließend habe ihn der Golf, in dem S. gesessen habe, rechts überholt, und gemeinsam hätten sie vor ihm die Straße zugekeilt, weshalb er habe umdrehen müssen. Er sei von dem wesentlich schnelleren Mercedes auf Höhe der Kreuzung seitlich überholt und ins Gebüsch gedrängt worden. Der Nebenkläger habe außerdem geäußert, dass er im Nachgang, als er noch im Fahrzeug auf seinen Bruder gewartet habe, etwas in die Richtung: „Ich hoffe, er ist tot“ vernommen habe. Auf die Nachfrage, was der Nebenkläger zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und dem Hergang der Kollision gesagt habe, hat der Zeuge angegeben, dass der Nebenkläger anfangs davon gesprochen habe, über 50 km/h gefahren zu sein, was er später Richtung 80 bis 90 km/h revidiert habe. Er sei nach seinen Angaben von dem wesentlich schnelleren Mercedes so auf der Fahrerseite getroffen worden, dass er seitlich gerammt und in das Gebüsch gedrückt worden sei, wodurch er die Kontrolle über das Fahrzeug nicht mehr habe halten können.
Der Zeuge KK O., der sowohl die Vernehmung des Nebenklägers vom 08.07.2024 als auch dessen Vernehmung vom 06.08.2024 federführend durchführte, hat glaubhaft berichtet, wie der Nebenkläger bei der ersten Vernehmung geschilderte habe, dass er den F.-T.-R. entlanggefahren sei, als von hinten vier bis fünf Autos aufgetaucht seien. Zwei Fahrzeuge hätten ihn überholt, in diesem Moment habe er erkannt, dass insbesondere der graue VW der Familie U. zuzuordnen sei, während der Mercedes P. K. gehört habe. Der Mercedes und der VW hätten ihn dann überholt und die Straße blockiert, woraufhin er gewendet habe und in die entgegengesetzte Richtung weitergefahren sei, wo ihm R. entgegengekommen sei. Auf Höhe des L. habe ihn der Mercedes mit dem Angeklagten am Steuer dann eingeholt und von der linken Seite kommend gerammt, wodurch er von der Straße abgekommen und in den Seitenstreifen geraten sei. Der Nebenkläger habe außerdem geäußert, dass er im Auto sitzen geblieben sei und gehört habe, wie eine Person „Ich hoffe, er ist tot“ gesagt habe. Bei der zweiten Vernehmung habe der Nebenkläger angegeben, dass er, als er in den F.-T.-R. eingebogen sei, habe feststellen können, dass Fahrzeuge mit Lichthupe hinter ihm gewesen seien und es sich um die Familie U. gehandelt habe. Er sei dann von dem silbernen Mercedes überholt worden und habe feststellen können, dass der Angeklagte darin gewesen sei. Zusammen mit seinem ebenfalls überholenden Bruder S. habe der Angeklagte die Fahrbahn blockiert, weshalb er, der Nebenkläger, den Rückwärtsgang eingelegt und gewendet habe. Auf dem Weg zurück sei ihm R. U. entgegengekommen und habe ihm den Weg abschneiden wollen, wobei er, der Nebenkläger, jedoch habe ausweichen können. Auf Höhe des L. sei er von H. U. eingeholt worden. Dieser habe seine linke hintere Seite gerammt, wodurch er, der Nebenkläger, in die Vegetation geraten sei. Auf die Nachfrage, warum er nicht ausgestiegen sei, wenn doch das Auto geraucht habe, habe der Nebenkläger gemeint, dass er lieber verbrannt wäre, als den Personen entgegenzutreten. Außerdem habe er wiederholt, gehört zu haben, wie eine Person „Ich hoffe, er ist tot“ gesagt habe, ohne jedoch sagen zu können, wer genau diese Äußerung getätigt habe. Zu den durch den Nebenkläger angegebenen Geschwindigkeiten befragt, hat der Zeuge KK O. bekundet, der Nebenkläger habe ausgesagt, dass er – nachdem er in seinen Erstangaben am Unfallort noch davon gesprochen habe, 50 oder 55 km/h gefahren zu sein – zwischen 70 und 90 km/h und der andere zwischen 110 und 120 km/h gefahren sei. Auf Nachfrage zu der durch den Nebenkläger angegebenen Anzahl der ihn verfolgenden Fahrzeuge, hat der Zeuge KK O. angegeben, dass der Nebenkläger in der ersten Vernehmung von vier bis fünf Fahrzeugen gesprochen habe, in der zweiten Vernehmung dann aber von drei bis vier Fahrzeugen die Rede gewesen sei.
Wenngleich er im Hinblick auf die gefahrenen Geschwindigkeiten und die Anzahl der ihn verfolgenden Autos zu den unterschiedlichen Vernehmungszeitpunkten variierende Angaben gemacht hat und auch den ersten Überholvorgang durch den Angeklagten und S. U. in der ersten Vernehmung insoweit anders als im weiteren Ermittlungsverlauf schilderte, als er hier angab, von einem Fahrzeug links und von dem anderen rechts überholt worden zu sein, hat der Nebenkläger die Tat in Bezug auf das Kerngeschehen auch in den beiden Vernehmungen vor dem LKA konstant geschildert. Gleichwohl hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Nebenkläger nach den Angaben der Zeugen KK W. und KK O. bei der ersten Vernehmung durch Letztgenannten vor der Befragung zum konkreten Tathergang bereits vorgegeben worden sei, dass der Nebenkläger laut Polizeibericht durch den von dem Angeklagten gefahrenen Pkw von der Straße abgedrängt worden sei. Wenngleich den im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmungen getätigten Angaben des Nebenklägers aufgrund dieser suggestiven Einleitung der Befragung durch die Vernehmungsbeamten ein lediglich geminderter Beweiswert zukommt, stehen sie der anhand einer Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme gebildeten Überzeugung der Kammer davon, dass der Nebenkläger das Geschehen aus seiner subjektiven Sicht zutreffend geschildert hat, jedenfalls auch nicht entgegen, da der Nebenkläger das wesentliche Tatgeschehen insoweit übereinstimmend mit den Angaben in seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung sowie den Erstangaben gegenüber den oben benannten Zeugen geschildert hat.
(3) Die Gesamtschau der seitens des Nebenklägers unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Personen – dem Polizeibeamten B., seinem Bruder und seinem Cousin sowie seiner Freundin – übereinstimmend abgegebene Schilderung eines Rammens bzw. Abdrängens durch das Fahrzeug des Angeklagten und des nach den glaubhaften Angaben des A. T. getätigten Ausrufs in Richtung des Angeklagten und seiner Brüder „Ihr habt mich verfolgt und von der Straße gedrängt“ stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, der Nebenkläger habe das Szenario, dass der Angeklagte ihn durch eine gezielte Lenkbewegung von der Straße gedrängt hat, im Nachhinein – etwa im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmungen durch das LKA – ersonnen, um sich selbst zu entlasten oder den Angeklagten zu belasten.
Aus dem Vorstehenden folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Nebenkläger seine Wahrnehmung des Kollisionsgeschehens in der Hauptverhandlung und in seinen zuvor getätigten Äußerungen zutreffend wiedergegeben und sich dieses aus seiner Sicht so zugetragen hat, dass er seine Fahrt dem Straßenverlauf folgend (dies ist nach Überzeugung der Kammer mit seiner Aussage, er sei gerade gefahren, gemeint gewesen) fortgesetzt hat, als das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug für den Nebenkläger unvermittelt nach rechts fuhr, ihn an der linken Seite traf und sein Fahrzeug in der Folge unkontrolliert nach rechts ausbrach. Bereits diese eindeutige Wahrnehmung des Nebenklägers spricht für eine gezielte Lenkbewegung durch den Angeklagten in Richtung des Fahrzeugs des Nebenklägers.
bb) Das Gutachten des Sachverständigen H.
Im Übrigen beruht die Überzeugung der Kammer vom Kollisionsgeschehen einschließlich der gefahrenen Geschwindigkeiten und des übrigen Fahrverhaltens unmittelbar vor der Kollision auf dem überzeugenden Gutachten des DEKRA-Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. T. H. in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit und den am Unfall beteiligten Fahrzeugen. Soweit die Kammer Feststellungen zu den konkreten Streckenverhältnissen und zur Tatörtlichkeit getroffen hat, beruhen diese neben den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche die Polizei unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gefertigt hat, auf denen die Streckenführung, die Tatörtlichkeit selbst sowie die neben der Fahrbahn vorhandene Vegetation in der festgestellten Weise zu erkennen sind.
Die durch den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen hat dieser schlüssig und nachvollziehbar begründet, so dass die Kammer von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die diesen Schlussfolgerungen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen stehen zur Überzeugung der Kammer jenseits vernünftiger Zweifel fest.
Im Einzelnen:
(1) Die Ausführungen des Sachverständigen zu seinen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen
Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er von dem Polizeibeamten O. des LKA K. fernmündlich beauftragt worden sei, den Geschehensablauf in der hiesigen Sache zu rekonstruieren. Zu diesem Zwecke habe er am 12.07.2024 mit zwei Beamten des LKA Kiel den Tatort besichtigt, wobei auch die beiden den Unfall aufnehmenden Beamten der Schutzpolizei mit vor Ort gewesen seien. Zudem seien ihm die von den Beamten des Polizeibezirksreviers (PBR) H. in der Tatnacht gefertigten Fotos digital zur Verfügung gestellt worden. Im Anschluss habe er den sichergestellten Citroen Berlingo des Nebenklägers auf dem Betriebsgelände des Abschleppdienstes besichtigt. Der Mercedes habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung gestanden, sei aber später nachbesichtigt worden, und die hierbei getroffenen Feststellungen seien ergänzend berücksichtigt worden.
Die Endstellung des Mercedes habe sich 45 Meter nach der Einmündung, die des Citroen rund 20 Meter hinter der Einmündung befunden. Die Endstellung des Mercedes hat der Sachverständige aus einer von ihm beschriebenen charakteristischen Ausbesserung der Fahrbahnmitte gefolgert, die in ihrer Form einzigartig sei und aus der er daher unter weiterer Berücksichtigung des Kurvenverlaufs den Standort des Mercedes zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Polizei habe zuverlässig ermitteln können. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich auf dem Grünstreifen rechts der Fahrbahn ausgeprägte Fahrspuren befunden hätten, die bogenförmig verlaufen seien, das heißt bei denen der Seitenabstand zur Fahrbahn zunächst zunehme und anschließend wieder geringer werde. Diese Spuren hat der Sachverständige dem Mercedes zugeordnet und hieraus auf ein übersteuerndes Bewegungsverhalten des Mercedes geschlossen. Den Kollisionsbereich hat der Sachverständige anhand des Bewegungsverlaufs der beiden Fahrzeuge, insbesondere der Fahrspuren des Nebenklägers bei Abkommen von der Fahrbahn, sowie dem im Einmündungstrichter F.-T.-R./L. aufgefundenen, abgerissenen Gehäuse eines Außenspiegels, der dem abgerissenen Gehäuse des rechten Außenspiegels des Mercedes entspreche, auf den Bereich vor der Einmündung lokalisiert. Zwar sei der genaue Kollisionsort nicht exakt rekonstruierbar, im Hinblick auf die geringe Gesamtdauer der Kollision von knapp einer Sekunde handele es sich aber um plausible Abläufe mit einem engen Toleranzrahmen.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass anhand des vorhandenen Spurenbildes von einer ca. 0,6 Sekunden dauernden Streifkollision auszugehen sei, während derer sich die Fahrzeuge weiterbewegt hätten. Der Kontaktbereich des Mercedes erstrecke sich von der Radaufhängung bis hinter das Hinterrad, hier seien ausgeprägte Schrammen und Schürfspuren zu sehen. Die Zuordnung des Seitenschadens zum Unfallgeschehen sei daran festzumachen, dass der auf den Lichtbildern des PBR H. aus der Tatnacht noch ersichtliche pulverförmige, weiße Spurenabrieb bei der späteren Besichtigung des Mercedes nicht mehr sichtbar gewesen sei, was dafürspreche, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Unfallnacht um frische Beschädigungen gehandelt habe. Der – auf den Lichtbildern ebenfalls erkennbare – demolierte Frontbereich vor dem Vorderrad sei hingegen nicht dem hiesigen Unfallgeschehen zuzuordnen. Dem Anstoßgeschehen zuordenbare Schäden am Citroen verliefen von der B-Säule bis zur Ecke hinten links. Die Anstoßbildung sei in streifender Charakteristik ausgeprägt, die im Seitenbereich schräg verlaufenden Spuren seien durch die dynamischen Fahrzustände bedingt. Die queraxial ausgeprägten Eindringungen mit zunehmender Eindringungstiefe sprächen für eine schräg eingeleitete Stoßkraft bei einem flachen Anstoßwinkel von 3 bis 5 Grad.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich aus der über dem rechten Hinterrad des Mercedes entstandenen Einbeulung, die das Ende der Kollisionsphase kennzeichne und von der Höhenlage zu der am Citroen entstandenen, nach außen gerichteten Wölbung über dem linken Hinterrad passe, dass es zum Abschluss des Anstoßgeschehens infolge einer nach Übertragung des Stoßimpulses erfolgten Richtungsänderung im hinteren Fahrzeugbereich zu einer Sekundärkollision beim Auseinanderdriften der Fahrzeuge gekommen sei. Dafür, dass die Kollision initial durch eine Lenkbewegung des Mercedes entstanden sei, sprächen schon die – auch auf den Lichtbildern des Citroen ersichtlichen – am Citroen entstandenen dunklen Kunststoffabriebspuren des vom Mercedes abgerissenen Spiegelgehäuses, die nach geometrischer Höhenlage mit dem Spiegel des Mercedes kongruierten und daher diesem zuordenbar seien. Hierfür sprächen zudem die auf dem Grünbereich rechts der Fahrbahn festgestellten Fahrspuren, aus denen zweifelsfrei zu schließen sei, dass der Mercedes einen Impuls nach rechts gehabt habe. Während die wesentliche Kraftübertragung des Mercedes vorne rechts im Radbereich stattgefunden habe, sei die Belastung am Citroen vor allem im vorderen Bereich zur B-Säule hin aufgetreten.
Infolge der sich an der Unfallörtlichkeit befindlichen Linkskurve müssten die Lenkräder beider Fahrzeuge während der Kurvenfahrt vor der Kollision nach links eingeschlagen gewesen sein. Um bei der Kurvenfahrt mit dem das weitere Fahrverhalten beider Fahrzeuge (den Ausbruch des Citroen und den Schlenker des Mercedes über den Grünstreifen) bedingenden Impuls nach rechts gegen das Fahrzeug des Nebenklägers zu stoßen, sei somit das Herstellen gerader Räder und damit eine aktive Lenkbewegung des Fahrers in Form einer Änderung des Lenkradwinkels um etwa 10 Grad erforderlich gewesen, was etwa die bei einem bei diesen Geschwindigkeiten vorgenommenen Spurwechsel vorzunehmende Lenkbewegung deutlich übersteige. Da die Kollisionsphase nach etwa 0,6 Sekunden abgeschlossen gewesen und das Einfahren in den Grünbereich fünf Zehntelsekunden später, das heißt nach etwa 1,1 Sekunden, erfolgt sei, sei dem Nebenkläger angesichts der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Reaktionszeit kein Handlungsspielraum zum Auslenken seines Fahrzeugs mehr verblieben.
Die aus dem postkollisionären Fahrverhalten zu ziehende Schlussfolgerung auf ein Geradestellen der Räder des Mercedes (entgegen dem Kurvenverlauf nach links) im Moment der Kollision werde auch dadurch bestätigt, dass sich einerseits Schrammspuren an der rechten vorderen Radkappe des Mercedes und andererseits keinerlei Gummiabriebspuren an der korrespondierenden Anstoßstelle des Citroen befunden hätten. Wären die Vorderräder des Mercedes entsprechend dem Kurvenverlauf nach links gestellt gewesen, hätte es – so der Sachverständige weiter – nicht den zu den Schrammspuren an der Radkappe führenden Kontakt mit dem Citroen gegeben, sondern stattdessen einen zu einem – tatsächlich nicht feststellbaren – Gummiabrieb an dem Citroen führenden Kontakt mit dem Reifen.
In Bezug auf die ermittelten Geschwindigkeiten hat der Sachverständige ausgeführt, dass er diese anhand einer Auslaufanalyse über die Differenzgeschwindigkeit „Delta V“ berechnet habe, wobei er insoweit eine Rückwärtsrechnung von den Anstoßschäden hin zur Kollision vorgenommen habe. Angesichts der am Citroen durch den Baumanprall entstandenen Verformungen sowie des hierdurch bedingten Kippens des Fahrzeugs ergebe sich erfahrungsgestützt, dass die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Anpralls bei rund 30 km/h gelegen haben müsse. Unter Berücksichtigung einer Bremsphase durch Bewegen des Fahrzeugs im Grünbereich, in welcher auf 16 Metern etwa 20 km/h an Geschwindigkeit verloren gegangen seien, sowie des Umstandes, dass der Citroen durch Überfahren des Hydrantenschilds rund 15 km/h an Geschwindigkeit verloren habe, müsse die Geschwindigkeit bei Erreichen des Hydrantenschilds daher bei rund 65 km/h und die Geschwindigkeit bei der Kollision bei etwa 72 km/h gelegen haben. Aus der Sekundärkollision etwa 0,6 Sekunden nach Beginn des Anstoßes beider Fahrzeuge lasse sich – auch unter Berücksichtigung der seitlichen Streifspuren – anhand von Simulationsrechnungen anhand des Weg-Zeit-Gesetzes auf einen Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge von etwa 20 km/h schließen, um die der Mercedes schneller gewesen sein müsse, da sich nur hierdurch die durch die Zweitkollision bedingten Schäden an der konkreten Stelle des Mercedes erklären ließen. Unter Berücksichtigung der üblichen Toleranzen ergäben sich demnach Geschwindigkeiten von 70 bis 80 km/h für den Citroen und 80 bis 100 km/h für den Mercedes.
(2) Bewertung der sachverständigen Ausführungen und Schlussfolgerungen
Das Gericht folgt den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen.
Wenngleich nicht sämtliche an den beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden miteinander korrespondieren, da es insoweit insbesondere an dem Citroen zahlreiche Überlagerungen mit den erst durch die Fahrt durch die Vegetation und den folgenden Baumanprall sowie dem Aufprall der linken Fahrzeugseite auf den Boden entstandenen Schäden gegeben hat, lässt sich anhand der Spuren, die der Sachverständige kongruent beiden Fahrzeugen zuordnen konnte, insbesondere den oben näher beschriebenen Spiegel-Abriebspuren, den frischen Schrammspuren am Mercedes sowie den durch die Zweitkollision entstandenen Wölbungen zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer eine Kollision beider Fahrzeuge belegen, zumal dies auch weder vom Angeklagten noch von einem der vernommenen Zeugen zu irgendeinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden ist, vielmehr der Angeklagte selbst sowohl in dem Notruf als auch vor der Schutzpolizei eine Kollision unter seiner Beteiligung geschildert hatte.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass anhand der vor Ort festgestellten Spurenlage, insbesondere den Auslaufspuren des Mercedes auf dem Grünstreifen, ausgeschlossen sei, dass nicht der Angeklagte nach rechts, sondern der Nebenkläger nach links gelenkt habe. Zwar wäre das Schadensbild in diesem Falle das gleiche, der Bewegungsverlauf wäre jedoch ein anderer gewesen, insbesondere hätten sich die Fahrzeuge nicht nach rechts wegbewegt. Vielmehr wäre der Mercedes in seinem Impuls beeinflusst worden und linksseitig weggefahren. Da sich die Kollision in einem Bereich von knapp einer Sekunde abgespielt habe, wäre auch der Citroen – selbst bei Unterstellen eines sofortigen Nach-Rechts-Reißens des Fahrzeugs – nicht mehr auf die Fahrspuren im Seitenbereich gelangt. Zudem wären in diesem Fall die Schrammspuren an der rechten Felge des Mercedes nicht erklärbar. Die Herleitung dieser Schlussfolgerung durch den Sachverständigen, der insoweit eine computergestützte Weg-Zeit-Berechnung des Bewegungsverlaufs der Fahrzeuge ausgehend von dem anhand der Spurenlage eingegrenzten Kollisionsbereich kurz vor dem Einmündungstrichter des an dieser Stelle vom F.-T.-R.s abgehenden L.s vorgenommen hat, war auch in den Einzelschritten schlüssig und nachvollziehbar. Es ist zudem offensichtlich, dass ein Abkommen des Mercedes auf den rechten Grünstreifen im Falle einer regulären Fahrt im Verlauf der Linkskurve und eines von dem Citroen von rechts kommenden Impulses auszuschließen wäre.
Das Gericht hat ferner keine Zweifel, dass die Fahrspuren im rechtsseitigen Grünbereich – was Grundlage der vorstehenden Schlussfolgerung ist – auch tatsächlich dem vom Angeklagten gelenkten Mercedes zuzuordnen sind. Zum einen beginnen die Spuren unmittelbar hinter der Einmündung des von dem Sachverständigen als Unfallörtlichkeit lokalisierten Bereichs. Zum anderen hat sich der Mercedes in seiner Endstellung – wie auf den zum Zeitpunkt der polizeilichen Unfallaufnahme gefertigten Lichtbildern erkennbar – am oberen Ende der Fahrspuren am rechten Rand der Fahrbahn befunden, was in der Gesamtbewertung zweifelsfrei darauf schließen lässt, dass diese Spuren durch die Fahrt des Mercedes entstanden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Mercedes sich in seiner Endstellung gerade nicht auf dem Grünstreifen, sondern am rechten Fahrbahnrad in einer leicht rechtsgerichteten Stellung befunden hat, da dies damit in Einklang steht, dass er insoweit – entsprechend dem bogenförmigen Spurverlauf – zunächst auf die Straße zurückgelangt und sodann vom Angeklagten am rechten Fahrbahnrad abgestellt worden ist. Dass die Fahrspuren einem anderen Fahrzeug zuzuordnen sind, ist nach Überzeugung der Kammer auszuschließen. Wie auf den Lichtbildern des Bildberichts des PBR H. vom 08.07.2024 erkennbar, sind die Einsatzfahrzeuge allesamt auf der Fahrbahn geparkt worden; ein Grund, weshalb diese statt der Fahrbahn den Grünstreifen hätten befahren sollen, noch dazu in einer bogenförmigen Bewegung, ist nicht erkennbar, hierzu hatten sie angesichts der nächtlich leeren Fahrbahn schlicht keinerlei Anlass. Gleiches gilt insoweit für den Rettungswagen und den Abschleppdienst. Dem Fahrzeug des Nebenklägers können die Fahrspuren schon deshalb nicht zugeordnet werden, weil dieser bereits vor Auslaufen der Spuren im rechtsseitigen Vegetationsbereich verunfallt ist. Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, bei Besichtigung der Unfallörtlichkeit am 12.07.2024 festgestellt zu haben, dass das Gras der Fahrspuren abgerissen, aber noch nicht verdorrt gewesen sei, es sich mithin um frische Spuren gehandelt haben müsse.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die hier maßgeblichen Fahrspuren von dem durch den Angeklagten gefahrenen Mercedes herrühren. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß 261 StPO genügt für die notwendige Überzeugung ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09 -, juris Rn. 5 f.; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 261 Rn. 2). Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ist gerade nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2013 – 1 StR 201/13 -, juris Rn. 27). Bei der von der Verteidigung aufgeworfenen Möglichkeit, dass an derselben Stelle innerhalb eines Zeitraums von wenigen Stunden bis Tagen vor oder nach der Tat auch irgendein anderer Verkehrsteilnehmer die – vom Bewegungsverlauf genau auf das hiesige Unfallgeschehen passende – Fahrspur verursacht haben könne, handelt es sich aber um eine solche rein theoretische Möglichkeit, die der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit nicht entgegenzustehen vermag, zumal es diesbezüglich an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603/19 -, juris Rn. 12). Die rein theoretische Möglichkeit, dass die Fahrspuren von einem anderen Fahrzeug verursacht worden sein könnten, kann hier deshalb zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden, weil zum einen die Einsatzfahrzeuge und die übrigen aufgrund des Unfallgeschehens selbst am Unfallort haltenden Fahrzeuge – wie ausgeführt – keinerlei Anlass (und solange der am Unfall beteiligte Mercedes noch dort stand, auch keine Möglichkeit) hatten, an der in Rede stehenden Stelle über den Grünstreifen zu fahren, um von dort die Fahrt fortzusetzen, und zum anderen eine Verursachung der Spur durch ein anderes Fahrzeug ohne Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen genau in dem Bereich zwischen dem Kollisionsbereich und dem zweifelsfrei festgestellten Standort des Mercedes bei Eintreffen der Einsatzkräfte als außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegender Zufall zu bewerten wäre. Dies gilt schon allein anhand der genau zum Unfallgeschehen passenden Lokalisation nebst dem Umstand, dass sich ein sinnvoll anzusteuernder Haltepunkt im Bereich des Grünstreifens nicht befindet, und wird noch dadurch verstärkt, dass der Beginn der Reifenspur im Grünstreifen auf dem von der Polizei bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbild bereits erkennbar ist (der hintere Teil ist lediglich aufgrund der Dunkelheit nicht mehr zu sehen), so dass eine Verursachung der Spur zeitlich nach dem Unfallgeschehen gänzlich ausscheidet.
Die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen sind auch nicht etwa deshalb als unzureichend anzusehen, weil die schwarze Kunststoff-Seitenverkleidung des Citroen bei Begutachtung durch den Sachverständigen nicht mehr vorhanden war und durch die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten nicht sichergestellt worden ist. Aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Kunststoffverkleidung wäre kein weiterer Erkenntnisgewinn im Hinblick auf den Unfallhergang zu erwarten, da – auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung – die Frage, von welchem Fahrzeug die initiale Lenkbewegung zur Herbeiführung der Kollision ausging, bereits zweifelsfrei aus der Spurenlage am Unfallort zu folgern ist und eine zusätzliche Stütze in den Schrammspuren an der vorderen rechten Radkappe des Mercedes findet. Dass der Verbleib des Plastikteils nicht geklärt werden konnte, entzieht dem Sachverständigengutachten also nicht seine Tatsachengrundlage, zumal – wie bereits ausgeführt – aufgrund der glaubhaften Aussage des Nebenklägers, des Einlassungsverhaltens des Angeklagten im Notruf und gegenüber der Schutzpolizei sowie des übrigen Beschädigungsbildes beider Fahrzeuge nicht zweifelhaft ist, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist und gerade im Bereich des fehlenden Seitenteils nach den Ausführungen des Sachverständigen eine erhebliche Überlagerung etwaiger Spuren des Kollisionsgeschehens durch den Aufprall auf den Boden im Böschungsbereich stattgefunden hat. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung aller Indizien vermögen das Fehlen des Seitenteils und damit verbundene denkbare Einschränkungen der Beurteilungsgrundlage keine Zweifel an dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen H. zu begründen.
Die von dem Sachverständigen vorgenommene Geschwindigkeitsrückrechnung trägt zwar in der Natur der Sache liegende gewisse Unwägbarkeiten in sich, doch ist eine hundertprozentige mathematische Exaktheit nach den obigen Ausführungen für die Rekonstruktion des Kollisionsverlaufs gerade nicht erforderlich. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Sachverständige keine genaue Feststellung dazu getroffen hat, wie das überfahrene Hydrantenschild genau im Boden versenkt war, insbesondere ob es hier noch ein Betonfundament gab. Denn neben der Tatsache, dass diese Hinweisschilder nach Erfahrung des Sachverständigen üblicherweise ohne Fundament in den Boden eingelassen sind, lag der insoweit vom Sachverständigen angenommenen Geschwindigkeitsreduzierung durch das Überfahren des Schilds die Tatsache zugrunde, dass das Schild mitsamt Betonpfosten überfahren worden und hierdurch weggeknickt ist, weshalb der Frage des Fundaments hinsichtlich der Geschwindigkeitsermittlung insoweit keine bedeutende Rolle zukommt. Im Übrigen stehen die vom Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeiten auch im Einklang mit den Angaben des Nebenklägers.
(3) Schlussfolgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen
Aus dem Gutachten des Sachverständigen folgt zur Überzeugung der Kammer neben dem objektiven Kollisionsgeschehen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt nach rechts gelenkt hat, um die Kollision mit dem Fahrzeug des Nebenklägers herbeizuführen. Ein versehentliches Verlassen des Kurvenverlaufs schließt die Kammer aufgrund einer Gesamtbewertung des Geschehens aus. Gegen eine versehentliche Richtungsänderung spricht schon, dass diese ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen durch eine erhebliche Lenkbewegung herbeigeführt wurde, die diejenige eines gewöhnlichen Spurwechsels deutlich überstieg. Das Geradestellen des Lenkrades in einer Kurve mit der Folge des Verlassens des Kurvenverlaufs wird vom Fahrer zwangsläufig als gravierende Richtungsänderung wahrgenommen, die nicht aufgrund eines bloßen Versehens erklärlich erscheint. Für eine massive Abgelenktheit – etwa durch die Nutzung eines Mobiltelefons – haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer schließt eine solche Ablenkung vielmehr aus, zumal da der Angeklagte dem Fahrzeug des Nebenklägers zuvor gezielt gefolgt war, diesem gemeinsam mit seinem Bruder mit ihren Fahrzeugen den Weg versperrt hatte und unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen einen Überholvorgang eingeleitet hatte, was aus Sicht der Kammer entscheidend dafürspricht, dass seine Aufmerksamkeit dem Fahrzeug des Nebenklägers galt.
cc) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Nebenklägers sowie des Zeugen W. T.. Der Nebenkläger bekundete in der Hauptverhandlung, dass man sich gegenseitig entschuldigt hätte. Dies laufe so, dass sich zunächst die Älteren träfen und miteinander redeten. Bei einem zweiten Treffen kämen dann die Kinder hinzu und gäben sich die Hand. Der Nebenkläger räumte jedoch zugleich an, dass es sein könne, dass der Angeklagte nicht dabei gewesen sei. Auf die Nachfrage des Gerichts, wofür sich entschuldigt worden sei, antwortete der Nebenkläger: „Wir haben uns allgemein entschuldigt für alles, was passiert ist. Da spielte auch der Unfall mit rein“. Der Zeuge W. T. gab hierzu an, dass sich der Vater des Angeklagten für seine Söhne entschuldigt habe. Der Nebenkläger müsse dabei gewesen sein, ob auch der Angeklagte dabei war, wisse er nicht mehr.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.
1.
Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Durchführung des Rammstoßes gegen das Fahrzeug des Nebenklägers mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
aa) Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88, juris Rn. 17 ff.).
Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-)Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 4. März 2021 – 5 StR 509/20 -, juris Rn. 7).
bb) Der Angeklagte hat den Eintritt des Todes des Nebenklägers nach Überzeugung der Kammer als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge der von ihm gezielt herbeigeführten Kollision erkannt.
Letztere war mit einer hohen und zudem anschaulichen Lebensgefahr für den Nebenkläger verbunden. So hat der Sachverständige H. ausgeführt, dass bei Hinwegdenken des Abbremsens durch den Hydranten und einer dann eingetretenen Aufprallgeschwindigkeit von 45 km/h an dem Baum, mit dem das Fahrzeug schließlich tatsächlich kollidiert ist, durchaus schon tödliche Verletzungen im Bereich des Möglichen gewesen wären. Was die objektive Gefahrenlage in einer Betrachtung ex ante anbelangt, tritt hinzu, dass aufgrund der vorhandenen Vegetation objektiv nicht absehbar war, nach welcher Wegstrecke das Fahrzeug gegen einen Baum geprallt wäre und ob es vorher durch andere, weniger massive und gefährliche Hindernisse relevant abgebremst worden wäre. Wäre ein Aufprall gegen einen Baum ohne vorherige Kollision mit dem Hydrantenschild bereits weiter vorne im Böschungsbereich erfolgt – was angesichts der vorhandenen Vegetation objektiv augenscheinlich als ebenso gut möglich erschien, hätte die Aufprallgeschwindigkeit noch höher gelegen, was mit einer noch höheren Lebensgefahr einhergegangen wäre.
Bei verobjektivierter Betrachtung aus der Sicht des Angeklagten im Moment der Tatausführung bestand somit eine hohe, vom zufälligen Verlauf der Wegstrecke des Citroen durch die auf der Böschung befindliche Vegetation abhängige und damit nicht näher abschätzbare Lebensgefahr für den Nebenkläger. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Vorsatzbeurteilung ist allerdings, inwieweit der Angeklagte diese Gefahr im Moment der Tatausführung, also der Lenkbewegung in Richtung des Fahrzeugs des Nebenklägers, erkannt hat.
Die Kammer hat indessen keine Zweifel, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines für den Nebenkläger tödlichen Verlaufs des Unfalls im Moment der Herbeiführung der Kollision erkannt hatte. Aufgrund der durch die Straßenlaternen und Scheinwerfer gut ausgeleuchteten Straße war für den Angeklagten als Fahrer des Mercedes trotz der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit nicht zu übersehen, dass der Grünbereich rechts der Fahrbahn mit zahlreichen Büschen und Bäumen gesäumt war und – wie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit aus der Tatnacht deutlich zu erkennen – an einigen Stellen eine beträchtliche Höhe erreichte und sich insgesamt als sehr dichte Vegetation darstellte. Diese augenfälligen Gegebenheiten hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer zur Kenntnis genommen, denn zum einen zeigten sich unmittelbar nach dem Kollisionsgeschehen, namentlich in dem Telefonat mit der Rettungsleitstelle und in dem Gespräch mit dem Beamten der Schutzpolizei keinerlei kognitive Beeinträchtigungen oder affektive Ausnahmezustände – der Angeklagte machte in der Aufzeichnung des Notrufs vielmehr einen ausgesprochen ruhigen Eindruck – und zum anderen war er nach der Überzeugung der Kammer bei dem Fahrvorgang auf das Geschehen und damit auch auf die Strecke konzentriert. Dass er infolge dieser Konzentration die Vegetation neben der Fahrbahn überhaupt nicht wahrgenommen hat, schließt die Kammer wiederum aufgrund der hohen Augenfälligkeit der Vegetation aus. Hinzu kommt, dass die allgemeinkundige mit dem kollisionsbedingten Abkommen von der Fahrbahn bei den vorliegend gefahrenen Geschwindigkeiten verbundene potentielle Lebensgefahr zweifellos auch dem Angeklagten bekannt war. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte im Moment der Tatausführung die Möglichkeit erkannt hat, dass der Nebenkläger durch den ausgeführten Rammstoß von der Straße abkommen und mit einem der zahlreichen Bäume kollidieren, und dass ein solcher Aufprall bei der vorliegend von dem Nebenkläger gefahrenen Geschwindigkeit von 70-80 km/h nach der allgemeinen Lebenserfahrung tödlich enden könnte.
cc) Daraus, dass der Angeklagte die Kollision in dem vorstehend erörterten Bewusstsein der hierdurch für den Nebenkläger begründeten Lebensgefahr absichtlich herbeigeführt hat, ist zur Überzeugung der Kammer unter Heranziehung aller objektiven und subjektiven Umstände – auch unter Berücksichtigung der gegenüber der Tötung eines anderen Menschen regelmäßig bestehenden erhöhten Hemmschwelle – der Schluss zu ziehen, dass er den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf genommen bzw. sich mit diesem zumindest aus Gleichgültigkeit abgefunden hat, so dass auch das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes verwirklicht ist.
(1) Diese Schlussfolgerung setzt nicht voraus, dass sich der Angeklagte ein konkretes Vorstellungsbild hinsichtlich des genauen Unfallverlaufs sowie aller Einzelheiten der am Unfallort vorhandenen Vegetation (insbesondere des konkreten Baumes als Kollisionsgegenstand) gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte mit dem Herbeiführen der Kollision bewusst ein für ihn nicht mehr beherrschbares Risiko eines tödlichen Ausgangs für den Nebenkläger eingegangen ist, und ihm eine Risikobeeinflussung und/oder -begrenzung insoweit objektiv und subjektiv nicht mehr möglich waren. Vielmehr war der genaue Unfallverlauf mit dem Abkommen des Nebenklägers in den Grünbereich – und damit beispielsweise eben auch eine Frontalkollision mit Bäumen – einzig und allein vom Zufall bzw. Umständen abhängig, die der Herrschaftssphäre des Angeklagten schlechthin entzogen waren, insbesondere von Aufprallgegenstand, -winkel und -geschwindigkeit. So war die Aufprallgeschwindigkeit vorliegend beispielsweise durch das Überfahren des Hydrantenschilds deutlich verringert. Wäre es dazu nicht gekommen und die Kollision mit einem Baum etwa schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, wäre die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen deutlich höher gewesen.
(2) Aus dem bewussten Eingehen eines für den Angeklagten nicht mehr beherrschbaren Risikos eines tödlichen Ausgangs für den Nebenkläger ist unter Berücksichtigung auch der subjektiven Momente zweifelsfrei auf das Bestehen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes zu schließen.
Zwar kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, grundsätzlich eine vom Angeklagten erkannte Eigengefährdung dafürsprechen, dass er auf einen glimpflichen Ausgang des Unfalls vertraut hat. Dementsprechend muss sich das Tatgericht beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und dem konkreten Unfallszenario (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42, juris Rn. 22).
Solche Erwägungen vermögen hier jedoch das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes in der Gesamtbetrachtung nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen hat der Angeklagte die Kollision vorliegend gerade absichtlich herbeigeführt und damit auch ein gewisses Maß an Eigengefährdung erkennbar in Kauf genommen. Zum anderen waren die Risiken eines tödlichen Ausgangs der Kollision insoweit auch aus Sicht des Angeklagten als Fahrer äußerst ungleich verteilt, als die zur Kollision führende Stoßbewegung von dem durch ihn gefahrenen Mercedes ausging und infolgedessen durch die schräg von links hinten auf das Fahrzeug des Nebenklägers einwirkenden Stoßkräfte für Letzteren – wie es sich auch realisiert hat – ein deutlich größerer Kontrollverlust über das Fahrzeug drohte. Da sich das Fahrzeug des Nebenklägers anders als das in der Fahrbahnmitte fahrende Fahrzeug des Angeklagten zudem auf der rechten Fahrbahn befunden hat, war auch die Gefahr des Abkommens von der Fahrbahn und der anschließenden Kollisionsbildung mit dem rechtsseitig angrenzenden Busch- und Baumbewuchs weitaus höher. Bei ungleicher Risikoverteilung in Form geringer Eigenfährdung und wesentlich höherer Fremdgefährdung steht der Aspekt der Eigengefährdung der Bejahung des Tötungsvorsatzes in aller Regel nicht entgegen (vgl. Schneider, NStZ 2018, 528, 530). So liegt es auch hier, zumal da der Unterschied zwischen Eigen- und Fremdgefährdung aufgrund der Position des Fahrzeugs des Nebenklägers zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Fahrbahnrand, in dessen Richtung die Lenkbewegung erfolgte, für den Angeklagten als Fahrer besonders augenfällig war und daher von ihm nicht verkannt worden sein kann.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte das Lenkrad, welches sich im unmittelbaren Handlungszeitpunkt aufgrund des in der Linkskurve befindlichen Fahrzeugs in einem Lenkeinschlag von 10 Grad befand, in genau diesem Winkel von 10 Grad zurück nach rechts gedreht und damit auf den ersten Blick eine verhältnismäßig geringe Lenkbewegung ausgeführt hat, ist nicht geeignet, Zweifel am bedingten Tötungsvorsatzes zu begründen. Denn bei der vorliegend gefahrenen Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h genügen bereits kleinste Lenkbewegungen, um das Fahrzeug deutlich in eine Richtung ausschlagen zu lassen, was für den Fahrer zwangsläufig entsprechend deutlich spürbar ist. Darüber hinaus hätten dem Angeklagten, um dem Nebenkläger einen „Denkzettel“ zu verpassen oder ihn zum Anhalten zu bewegen, auch weit weniger gefährliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, etwa ein weniger intensiver Anstoß von hinten oder ein Ausbremsen nach vorheriger erneuter Überholung. Demgegenüber hat der Angeklagte das für den Nebenkläger begründete Risiko mindernde Maßnahmen nicht getroffen. Auch ist es nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte in Bezug auf die möglichen Folgen der Lenkbewegung lediglich verschätzt hat, da es der dem Angeklagten zweifellos zugänglichen allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei der hier gefahrenen Geschwindigkeit bereits kleinere Lenkbewegungen große Auswirkungen auf das Fahrverhalten haben und eine Berührung zweier Fahrzeuge insoweit zu einem – einen Kontrollverlust herbeiführenden – Ausbrechen des angefahrenen Fahrzeugs führt.
Auch die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat den (Polizei-)Notruf wählte, vermag das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes aufgrund der gebotenen Gesamtschau hier nicht in Frage zu stellen. So sprechen schon die unaufgeregte Tonlage und die abgeklärten Antworten des Angeklagten nicht dafür, dass er sich über den herbeigeführten Unfall und dessen Verlauf, insbesondere die Kollision des Nebenklägers mit dem Baum, in besonderem Maße erschrocken und den Unfall in dieser Form nicht erwartet hätte. Da der Angeklagte hiernach im Übrigen erklärt hat, dass niemand verletzt sei und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass aus seiner Sicht die Einleitung einer Rettung nicht nötig war, diente das Absetzten des Notrufs nach Überzeugung der Kammer auch nicht dazu, eine Billigung des Taterfolgs unter Umständen zweifelhaft erscheinen lassende Rettungsbemühungen zu entfalten, sondern hatte vielmehr den Zweck, einer möglichen Bezichtigung der Tat durch den Nebenkläger dadurch zuvorzukommen, dass der Angeklagte durch Schilderung eines durch den Nebenkläger herbeigeführten Rammstoßes diesen für den Unfall verantwortlich zu machen versuchte.
Als potentiell gegen die Billigung eines tödlichen Ausgangs sprechender vorsatzkritischer Aspekt war zwar im Hinblick auf die enge Bindung der einst aus der Türkei zusammen nach Deutschland eingewanderten Familien des Angeklagten und des Nebenklägers zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten ein aus dem potentiellen Tod des Zeugen T. resultierendes Zerwürfnis beider Familien unerwünscht erschienen sein dürfte. Im Hinblick auf die oben dargelegte und für den Angeklagten erkennbare erhebliche Gefährlichkeit der Tathandlung vermag dieser Aspekt im Rahmen der Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände jedoch das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes in der Gesamtbetrachtung nicht zu erschüttern. Denn selbst wenn ihm aufgrund dessen der Tod des Nebenklägers unerwünscht gewesen sein mag, hat er sich mit diesem im Hinblick auf die hohe Gefährlichkeit seines Handelns gleichwohl abgefunden und das Leben des Nebenklägers insoweit seinem eigenen Vorhaben untergeordnet.
b) Durch die zur Kollision führende Lenkbewegung hat der Angeklagte die tatbestandsmäßige Angriffshandlung bereits vollzogen und subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten, so dass er im Sinne des § 22 StGB zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat.
c) Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB scheidet aus, da der Versuch fehlgeschlagen ist. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird, wobei es auf die Vorstellung des Täters unmittelbar nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung ankommt (sog. Rücktrittshorizont, vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 24 Rn. 7 m.w.N.). Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 262/15 -, juris Rn. 10).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Versuch hier deswegen fehlgeschlagen, weil das Fahrzeug des Nebenklägers nach dem Baumanstoß nicht mehr fahrtüchtig war und der Angeklagte somit weder mit den bereits eingesetzten noch mit anderen zur Hand liegenden Mitteln imstande war, die Tötung des Nebenklägers zu vollenden. Abgesehen davon, dass zur Tötung geeignete Mittel aufgrund der Gegebenheiten am Unfallort nicht ersichtlich sind, würde sich die Tötung des – nach dem Unfall bis zum Erscheinen seines Bruders im Fahrzeug verbliebenen – Nebenklägers im Rahmen einer unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzung im Vergleich zu dem bereits vollzogenen Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung als das Initiieren einer gänzlich neuen Handlungs- und Kausalkette darstellen, die auch mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Zäsur einhergegangen wäre.
2.
Der Angeklagte hat sich zudem tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB des vorsätzlichen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB schuldig gemacht.
Der Tatbestand des § 315b StGB ist grundsätzlich auf verkehrsfremde Eingriffe, also Handlungsweisen, die nicht Teil von Verkehrsvorgängen sind, beschränkt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber für Handlungen im ruhenden oder fließenden Verkehr anerkannt, wenn sie einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertieren (sog. verkehrsfremder Inneneingriff). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht. Erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrsatypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 4 StR 334/17 -, juris Rn. 3).
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4).
Diese Voraussetzungen sind bei einem gezielten Rammstoß wie hier zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 4 StR 25/01 -, juris). Durch das mit Schädigungsvorsatz ausgeführte gezielte Rammen des Fahrzeugs des Nebenklägers im Zuge eines Überholvorgangs hat der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, wodurch der Nebenkläger als Insasse des Citroen konkret gefährdet worden ist. Denn es hing lediglich von zufälligen Faktoren wie dem Aufprallwinkel und der – wiederum durch den konkreten Verlauf des Weges durch die Vegetation bedingten – Aufprallgeschwindigkeit ab, ob der Nebenkläger bei dem Unfall – unter Umständen auch tödlich – verletzt werden oder aber – weitgehend – unverletzt bleiben würde. Zudem trug der Nebenkläger – trotz des aufgrund der ausreichenden Verringerung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs infolge des Anpralls an das Hydrantenschild und des längeren Weges durch die Vegetation vor dem Anprall an einen Baumstamm äußerst glücklichen Verlaufs – immerhin leichtere Verletzungen davon, indem er ungefähr eine Woche an Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen litt. Zudem wurde der Citroen Berlingo durch das Rammen und anschließende Abkommen von der Fahrbahn mitsamt Durchschlagen des anliegenden Grünbereichs erheblich beschädigt. Der Angeklagte war sich dessen bewusst, nahm eventuelle Verletzungen – und sogar den Tod des Nebenklägers – jedoch billigend in Kauf.
Darüber hinaus ist auch der Qualifikationstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB erfüllt. Der Angeklagte hat durch den zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs, nämlich das gezielte Rammen gegen den Citroen Berlingo, absichtlich einen Unglücksfall herbeigeführt. Unter einem Unglücksfall ist ein plötzlich eintretender Zustand zu verstehen, bei dem der Eintritt eines durch die Gefahr verursachten Schadens droht; da lediglich die Absicht zur Herbeiführung eines Unglücksfalles erforderlich ist, ist die tatsächliche Verwirklichung ohne Bedeutung (vgl. Hecker, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 315 Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Indem er gegen das Fahrzeug des Nebenklägers fuhr, wollte der Angeklagte einen Unfall verursachen und dabei einen Sach- und Personenschaden herbeiführen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den Ausführungen unter IV. 1. nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Für die nach § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, dass der Täter den Verkehrsunfall – und damit unter den hier gegebenen Umständen einen Unglücksfall – durch einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 4 StR 25/01 -, juris Rn. 6). Zwischen der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, und dem bedingten Tötungsvorsatz besteht dabei kein Widerspruch. Beide können nebeneinander vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 – 4 StR 489/68 -, juris Rn. 15).
3.
Der Angeklagte hat tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Das Rammen stellt eine üble, unangemessene Behandlung dar, durch die unfallbedingten einwöchigen Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen wurde das körperliche Wohlbefinden des Nebenklägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die herbeigeführte Kollision war aus den oben näher dargelegten Gründen auch generell geeignet, das Leben des Nebenklägers zu gefährden, so dass der Qualifikationstatbestand der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt ist.
4.
Die von ihm verwirklichten Delikte des versuchten Totschlags, des vorsätzlichen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung stehen in Tateinheit zueinander, da dieselbe Handlung – die gezielte Lenkbewegung gegen das Fahrzeug des Nebenklägers – mehrere Strafgesetze verletzt hat, § 52 Abs. 1 StGB.
5.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem auf den Polizeibeamten H. unbeeinträchtigt und auch nach dem aus dem Abhören des Notrufmitschnitts folgenden Eindruck der Kammer gänzlich klar wirkenden Angeklagten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen haben könnten.
V.
Der Angeklagte war wie folgt zu bestrafen:
Sind wie hier tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe gem. § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
1.
§ 212 Abs. 1 StGB eröffnet in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Falle eines (hier einzig in Betracht kommenden unbenannten) minder schweren Falles reduziert sich der Strafrahmen nach § 213 StGB auf ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl zunächst vorrangig geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen sie die Annahme eines minder schweren Falls allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 1 StR 629/14 -, juris Rn. 9).
a) Da sich aus den festgestellten Gesamtumständen der Tat kein Anlass für eine Provokation im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB ergibt, kommt einzig „sonst“ ein minder schwerer Fall nach § 213 Alt. 2 StGB in Betracht. Ein unbenannter minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich die Tat nach Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, unter Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren in einem solchen Grad vom „Normalfall“ einer vorsätzlichen Tötung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre (vgl. Sternberg-Lieben/Steinberg, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, a.a.O., § 213 Rn. 15 m.w.N.).
Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände rechtfertigen die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls nicht.
Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er den – hinsichtlich der Tötung lediglich in Form des Eventualvorsatzes vorliegenden – Tatentschluss innerhalb eines dynamischen Geschehens in einem sehr kurzen Moment spontan gefasst hat, der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte im Rahmen der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren und der sich anschließenden Strafhaft seine erste Hafterfahrung macht und der bei dem Unfallgeschehen nur geringfügig verletzte Nebenkläger in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er an der Strafverfolgung des Angeklagten kein Interesse hat. Zulasten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen war demgegenüber, dass in der mit der erheblichen Beschädigung des Citroen verbundenen tateinheitlichen Verwirklichung des § 315b StGB ein eigenständiger Unrechtsgehalt liegt und die Tat zudem mit einer hohen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, insbesondere für andere, unbeteiligte Verkehrsteilnehmer verbunden war und durch sie damit einhergehend eine erhebliche Rücksichtslosigkeit auch Dritten gegenüber zum Ausdruck gekommen ist. Zwar hat sich das Geschehen nachts abgespielt, jedoch handelt es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Hauptverkehrsstraße und eine nur schwer einsehbare Kreuzung. Strafschärfend wirkt nach den getroffenen Feststellungen auch das der unmittelbaren Tatbegehung vorausgehende geplante Verfolgungsszenario unter Beteiligung von S. und R. U. und die hierdurch zutage getretene hohe kriminelle Energie des Angeklagten.
Weder die alleinige Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte noch die sodann gebotene Hinzuziehung des vertypten fakultativen Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB gibt der Tat ein solches Gesamtgepräge, dass sie vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens hiernach geboten wäre.
b) Die Kammer hat jedoch die Strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt den wesentlich versuchsbezogenen Umständen jedoch besonderes Gewicht zu, namentlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 4 StR 94/16 -, juris Rn. 4). Neben den bereits oben dargelegten schuldrelevanten Umständen ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Tatvollendung in Form der Tötung angesichts der nur leichten Verletzungen des Nebenklägers im Ergebnis eher in der Ferne lag. Wenngleich in der Versuchstat auch eine erhebliche kriminelle Energie und hohe (Allgemein-)Gefährlichkeit zum Ausdruck kommen, überwiegt die fehlende Vollendungsnähe derart, dass der Strafrahmen im Rahmen der Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zu mildern war.
c) Eine weitere Milderung gem. § 49 Abs. 1 StGB über die Vorschrift des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB kam dagegen nicht in Betracht. Stehen wie vorliegend Taten gegen die persönliche Integrität im Raum, so richtet sich die Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB, während § 46a Nr. 2 StGB bei Eigentums- und Vermögensdelikten heranzuziehen ist. Eine Milderung nach § 46a Nr. 1 StGB würde voraussetzen, dass der Täter, in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB, der vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft und deshalb hier nicht einschlägig ist, zielt § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat ab. Das erfordert – in beiden Varianten – grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, im Rahmen dessen das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichteten Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14 -, BGHSt 60, 84, juris Rn. 9).
Im Hinblick auf die (anders als etwa der schwere gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14 -, BGHSt 60, 84-89, juris Rn. 8 ff.) einem Ausgleich grundsätzlich zugänglichen Delikte der §§ 212, 22, 23 StGB und §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB fehlt es schon an der Voraussetzung einer (ernsthaft erstrebten) Wiedergutmachung. Zwar hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass er, nachdem sich die Familien beider Seiten ausgesprochen hätten, kein Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten mehr habe. Allein dies genügt für eine Wiedergutmachung jedoch nicht. Die Kammer konnte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger ein kommunikativer Prozess stattgefunden hat, in welchem der Angeklagte Verantwortung für die von ihm begangene Tat übernommen hat. Zwar setzt der kommunikative Prozess keine persönliche Begegnung des Täters mit seinem Opfer voraus, sondern es genügt eine Verständigung über vermittelnde Dritte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 -, juris Rn. 30).
Doch die von dem Nebenkläger und dem Zeugen W. T. geschilderte, von den Vätern beider Familien arrangierte Aussprache vermittelt vielmehr den Eindruck eines bloßen „Diktatfriedens“. Zwar ist Voraussetzung für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB auch bei Vorliegen eines Gewaltdelikts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses Geständnis des Täters. Ausnahmen sind vielmehr möglich, namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es jedoch vor allem darauf an, ob der Täter den Geschädigten als Opfer der Tat respektiert bzw. die Opferrolle anerkennt und erkennen lässt, dass er für seine Taten die Verantwortung übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 297/09 -, juris Rn. 5). Eine Entschuldigung des Angeklagten reicht dann nicht aus, wenn diese ergibt, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer nicht zu seiner Schuld bekennt und die Opfer-Position des Geschädigten nicht respektiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 -, juris Rn. 9). Die vom Nebenkläger geschilderte wechselseitige pauschale Entschuldigung beider Seiten vermag diese Anforderungen in keiner Weise zu erfüllen. Vielmehr war diese nicht explizit auf das Herbeiführen der Kollision durch den Angeklagten, der im Ermittlungsverfahren die Schuld an der Kollision dem Nebenkläger zugeschoben hatte, bezogen. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der Täter die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat anerkennt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten setzt. Ungeachtet des Umstands, dass gar nicht erkennbar ist, ob die ausgesprochene Entschuldigung überhaupt auf den Angeklagten zurückgeht, kommt es daher darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung angenommen hat, nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14 -, juris Rn. 29).
2.
Da der gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des versuchten Totschlags den der §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe) und der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) übersteigt (ein minder schwerer Fall nach § 315 Abs. 4 StGB bzw. § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB kommt nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht in Betracht), beträgt der für die konkrete Strafzumessung anzuwendende Strafrahmen zwei Jahre bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb des vorgenannten Strafrahmens hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Unter Berücksichtigung der oben genannten und sämtlicher weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer gemäß § 46 Abs. 1 und 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kammer hat dem Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 StGB von vier Jahren verhängt, weil er wegen einer Tat, die er bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wurde und sich aus der Tat ergeben hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB muss sich aus der Anlasstat ergeben und mit Sicherheit feststehen. Sie liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Die Ungeeignetheit ist im Hinblick auf den Charakter der Maßnahme als Maßregel zu verstehen und muss daher aus nicht nur ganz vorübergehenden Eigenschaften des Täters folgen (vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 13 f.).
Werden wie hier andere Delikte als die in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten abgeurteilt, so setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis eine umfassende Prüfung voraus, ob bei Teilnahme des Täters am öffentlichen Verkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs künftig Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben. Es ist hierbei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 37 m.w.N.). Bei verkehrsspezifischen Anlasstaten, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer Begehung gerade als Kraftfahrzeugführer die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie von Rechtsgütern von Verkehrsteilnehmern betreffen, ist die Annahme eines Eignungsmangels, wenn nicht erhebliche Umstände dagegensprechen, naheliegend und bei der Benutzung eines Kfz als Tatmittel eines Tötungsdelikts zu bejahen (vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 38).
Die durch den Angeklagten unter Verwendung des von ihm geführten Kraftfahrzeuges begangene Anlasstat ist durch ein rücksichtloses, massiv gefährliches Verhalten gekennzeichnet, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs unter Missachtung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers seinen kriminellen Interessen unterzuordnen. Die durch die Lenkbewegung nach rechts herbeigeführte Kollision barg neben der Lebensgefahr für den von der Straße abgekommenen Nebenkläger auch eine erhebliche abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer potenzieller Verkehrsteilnehmer, etwa Fußgänger oder Radfahrer, die zufällig den Fuß- oder Radweg im Bereich der Einmündung hätten nutzen können.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung der für die Anordnung der Maßregel bestimmenden Kriterien und der prognostisch zu erwartenden Dauer der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb des Rahmens der gemäß § 69a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StGB möglichen Dauer einer Sperrfrist von drei Monaten bis zu fünf Jahren eine Sperrfrist von vier Jahren verhängt. Hierbei fiel im Rahmen der Gesamtwürdigung insbesondere das Maß der bei der Anlasstat verursachten Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit einer prognostischen Würdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sich hierfür konkrete Anhaltspunkte aus der Tat ergaben, ins Gewicht.
Zugunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einzustellen ist der Umstand, dass es sich bei der hier abgeurteilten Tat im Kontext der Fragestellung einer Entziehung der Fahrerlaubnis um seine Ersttat handelt. Bei einer Ersttat kommt eine Sperre nahe an der Höchstfrist nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln in Betracht, etwa bei bedenkenloser Gleichgültigkeit gegenüber Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer oder planmäßiger, bewusster Herbeiführung gravierender Gefahren (vgl. Fischer, a.a.O., § 69a Rn. 21). So liegt der Fall hier. Als prognostisch negativ zu bewerten waren insbesondere die erhebliche Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der Einhaltung von Verkehrsvorschriften und den durch sein Verhalten hervorgerufenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, die in der Tat zum Ausdruck kamen.
Die so bemessene Maßregel erscheint erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.