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Gegenstandswert eines gefälschten Führerscheins

Gefälschter Führerschein: Ermittlungsverfahren gegen Mandantin eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat ein Ermittlungsverfahren gegen eine Mandantin wegen des Verdachts der Urkundenfälschung eingestellt. Die Frau wurde beschuldigt, im März 2022 einen gefälschten polnischen Führerschein zum Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegt zu haben. Eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt ergab, dass sie nicht im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. Die Führerscheinnummer war falsch, da in Polen keine Behördenkennung mit der angegebenen Nummer existiert.

Nach der freiwilligen Herausgabe des polnischen Dokuments wurde das Verfahren im September 2022 erneut eingestellt. Die Mandantin hatte den Führerschein im Jahr 2021 bereits in einem anderen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin vorgelegt. Der Rechtsanwalt der Beschuldigten beantragte die Einstellung des Verfahrens und Akteneinsicht, woraufhin das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Ermittlungsverfahren im November 2022 einstellte.

Die außergerichtliche Einziehung des gefälschten Führerscheins wurde vom Verteidiger zugestimmt. Ein Kostenerstattungsantrag des Rechtsanwalts führte jedoch zu einer gerichtlichen Wertfestsetzung des Einziehungsgegenstandes auf 0 Euro, da der gefälschte Führerschein keinen objektiven Verkehrswert habe. Eine Beschwerde des Rechtsanwalts blieb erfolglos. […]


LG Frankfurt (Oder) – Az.: 22 Qs 1/23 – Beschluss vom 20.02.2023

In dem (ehemaligen) Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung hier: Beschwerde des Verteidigers gegen eine Gegenstandswertfestsetzung hat das Landgericht Frankfurt (Oder) – 2. Strafkammer – als Beschwerdekammer am 20. Februar 2023 beschlossen:

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp. vom 29.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.12.2022 — Az.: 45 Gs 1641/22 — wird als unbegründet verworfen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtsgebühren zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Gegenstandswert eines gefälschten Führerscheins
(Symbolfoto: Janet Worg/Shutterstock.com)

Gegen die Mandantin des beschwerdeführenden Rechtsanwalts wurde bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung geführt. Ihr wurde zur Last gelegt, am 22.03.2022 im Straßenverkehrsamt des Landkreises Märkisch-Oderland einen gefälschten polnischen Führerschein zum Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegt zu haben. Eine Anfrage des Landkreises Märkisch-Oderland beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg hatte ergeben, dass die Beschuldigte nicht im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. Ausweislich der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 25.03.2022 (BI. 7f. d.A.) ist die auf dem vorgelegten polnischen Führerschein angegebene Führerscheinnummer falsch, da in Polen keine Behördenkennung mit der auf dem Führerschein angegebenen Nummer existiert. Aufgrund dieser Auskunft hat die Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland mit Schreiben vom 12.05.2022 Strafanzeige bei der Polizei Strausberg erstattet. Am 11.07.2022 hat die Beschuldigte das polnische Dokument bei der Führerscheinstelle des Landkreises Märkisch-Oderland abgegeben.

Bereits im Jahr 2021 war bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung in Bezug auf denselben polnischen Führerschein geführt worden. Dieses Verfahren, in welchem der polnische Führerschein der Beschuldigten zunächst sichergestellt, dann aber wieder herausgegeben worden war, war zunächst am 02.02.2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Kenntniserlangung von der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes hatte die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Ermittlungen wieder aufgenommen und beim Amtsgericht Neuruppin am 19.07.2022 einen Durchsuchungsbeschluss zur Erlangung des gefälschten Führerscheins erwirkt, welcher wegen der zuvor erfolgten freiwilligen Herausgabe des Dokuments nicht mehr realisiert werden musste. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren am 26.09.2022 erneut nach § 170 Abs. ‚2 StPO eingestellt.

Die Beschuldigte war erstmals durch schriftliches Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 02.09.2022 mit dem Tatverdacht in dem hiesigen Ermittlungsverfahren konfrontiert worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.09.2022 meldete sich Rechtsanwalt pp. für die Beschuldigte, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.09.2022 wurde er zum Pflichtverteidiger bestellt. Unter dem 07.11.2022 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Mit der Einstellungsnachricht wurde bei dem Verteidiger angefragt, ob Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung des polnischen Führerscheins bestehe, was dieser mit Schriftsatz vom 25.11.2022 bejahte.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30.11.2022 reichte Rechtsanwalt pp. einen Kostenerstattungsantrag bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) ein, mit welchem er unter anderem eine Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro in Höhe von 284,00 Euro in Ansatz brachte. Auf Antrag der Rechtspflegerin setzte die zuständige Richterin am Amtsgericht durch Beschluss vom 19.12.2022 — Az.: 45 Gs 1641/22 — den Gegenstandswert betreffend den Einziehungsgegenstand auf 0 Euro fest, da der gefälschte Führerschein keinen objektiven Verkehrswert habe.

Gegen den am 27.12.2022 ausgefertigten und abgesandten Beschluss hat Rechtsanwalt pp. durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29.12.2022, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, (sofortige) Beschwerde eingelegt, die er wie aus BI. 102-104 d.A. ersichtlich begründete. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, dass die Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 07.11.2022 einen entsprechenden anwaltlichen Beratungsbedarf ausgelöst habe und der außergerichtlichen Einziehung erst nach dieser Beratung zugestimmt worden sei. Auf die Frage, ob es sich bei dem einzuziehenden Gegenstand um eine Fälschung oder ein gültiges Dokument gehandelt habe, komme es nicht an. Die in Bezug auf die Einziehung entfaltete Tätigkeit müsse vergütet werden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.01.2023 nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht wurde angehört und hat erklärt, dass keine Einwendungen gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts erhoben würden. Der Beschwerdeführer hatte erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 06.02.2023 hat er geltend gemacht, dass sich die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Wertes des Gegenstandes nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten richte; ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben würden, sei unerheblich. Dieser Zeitpunkt habe vor dem 05.08.2021 gelegen, dem Datum der Antragsschrift an das Amtsgericht Neuruppin in dem dort geführten Verfahren. Die Frage der Echtheit des Führerscheindokuments habe sich als schwierig erwiesen. Da der Führerschein der Beschuldigten im Verfahren in Neuruppin zunächst wieder herausgegeben worden sei, habe diese auf dessen Gültigkeit vertrauen dürfen. Die Fälschung sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie habe in Russland rechtmäßig eine Fahrerlaubnis erworben und nach deren Vorlage in Warschau gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr ein polnisches Fahrerlaubnisdokument erhalten. Somit habe das polnische Dokument zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung den objektiven Wert einer gütigen Fahrerlaubnis gehabt.

Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16.02.2023 der Kammer übertragen worden.

II.

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 2 Satz 3 RVG erhoben worden.

Die danach zulässige Beschwerde, über die nach der Übertragung des Verfahrens die Kammer zu entscheiden hatte, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zwar geht die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nunmehr davon aus, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorliegend zulässig war, auch wenn der beschwerdeführende Rechtsanwalt vorliegend lediglich außergerichtlich im Ermittlungsverfahren, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren für seine Mandantin tätig geworden ist. Denn Rechtsanwalt pp. wurde im Ermittlungsverfahren durch gerichtlichen Beschluss beigeordnet. Er hat daher nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse erworben. Zur Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs, d.h. zur Festsetzung dieser Kosten gegen die Landeskasse ist eine Wertfestsetzung für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG durch das Amtsgericht, welches seine Beiordnung angeordnet hat, erforderlich.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht den Gegenstandswert für die Einziehung des gefälschten polnischen Führerscheindokuments zu Recht auf 0 Euro festgesetzt hat.

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG — Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen — entsteht für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für einen Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind für deren Entstehung nicht erforderlich. Die Gebühr steht ihm als reine Wertgebühr unabhängig von dem Umfang seiner ausgeübten Tätigkeit zu (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 392; KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359]; Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 2 und 11). Eine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nicht vorausgesetzt. Die Einziehung muss auch nicht im Verfahren beantragt oder angeordnet worden sein (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 12). Damit genügt es, wenn ein Verteidiger beratend im Zusammenhang mit einer möglichen, in Betracht kommenden oder nach Aktenlage gebotenen Einziehung für seinen Mandanten tätig wird (KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2021, 1 Ws 16/21 = BeckRS 2021, 20744; dass, NStZ-RR 2005, 358 [359]; OLG Dresden, NJ 2020, 222; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022, 1 Ws 38/22, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2007, 2 Ws 260/07 = BeckRS 2008, 14031; LG Coburg, Beschluss vom 22.02.2022, 3 Qs 10/21 = BeckRS 2022, 6204; BeckOK RVG/Knaudt, 58. Ed., RVG W 4142 Rn. 10). Ausreichend ist, wenn sich der Verteidiger in oder außerhalb einer Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung eines Gegenstandes einverstanden erklärt oder er den Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten auch nur dementsprechend berät (KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 12; BeckOK RVG/Knaudt a.a.O.).

Das war hier offensichtlich der Fall. Die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger mussten mit einer Einziehung des gefälschten polnischen Dokuments rechnen; eine — durch die Kammer nicht in Abrede gestellte — Beratung war diesbezüglich nicht völlig fernliegend, so dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG zusteht.

Deren Wert beläuft sich indes auf 0 Euro, weil der zugrunde liegende Gegenstandswert 0 Euro beträgt.

Der der Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zugrunde liegende Gegenstandswert richtet sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Danach ist Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Anspruch auf Einziehung, auf den sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Gegenstandswert ist damit der objektive Wert des der möglichen Einziehung unterliegenden Gegenstandes, das subjektive Interesse des Betroffenen ist unbeachtlich (OLG Frankfurt/Main; NStZ-RR 2022, 295f.; KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2018, 1 Ws 49/18, zitiert nach juris; dass., NStZ-RR 2005, 358 [359]; LG Berlin, Beschluss vom 13.10.2006, 536 Qs 250/06 = BeckRS 2007, 10100; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 19). Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe bestimmt sich dabei nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, ist insoweit unerheblich. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist somit nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welcher Höhe eine Einziehung angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe einem Beschuldigten / Angeschuldigten eine Einziehung drohte (OLG Oldenburg a.a.O.; LG Coburg a.a.O.). Es werden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten, wobei es maßgeblich auf den objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände nach den im legalen Handel zu erzielenden Preisen ankommt (OLG Frankfurt/Main, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 19, 20). Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibt, wie etwa Falschgeld, unversteuerte und unverzollte Zigaretten und illegale Betäubungsmittel, haben dementsprechend keinen anerkannten objektiven Verkehrswert (vgl. OLG Frankfurt/Main, a.a.O.; KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359]; LG Berlin, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 19; Beck0K/ RVG/Knaudt, 58. Ed., W 4142 RVG Rn. 15).

Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer für einen gefälschten (polnischen) Führerschein. Dieser hat ebenfalls keinen objektiven Verkehrswert. Denn er kann nicht als Legitimation für das Fahren eines Kraftfahrzeugs dienen. Er ist unter Beachtung der Rechtsordnung nicht handlungsfähig und kann nicht — wie z.B. ein eingezogener Gegenstand von Wert — versteigert werden. Im Falle seiner Einziehung wird er vielmehr vernichtet werden. Es handelt sich objektiv betrachtet nicht um einen erhaltenswerten Gegenstand.

Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, dass die Fälschung des polnischen Führerscheins seiner Mandantin zum Zeitpunkt seiner Beratung über die außergerichtliche Einziehung des Dokuments noch nicht festgestanden habe, ist dies unzutreffend. Das hiesige Ermittlungsverfahren war erst Mitte Mai 2022 durch eine Strafanzeige der Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland bei der Polizei in Strausberg eingeleitet worden. Wie der Beschwerdeführer selbst in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2022 vorgetragen hat, erfolgte seine Beratung hinsichtlich der Zustimmung zu einer außergerichtlichen Einziehung des polnischen Führerscheindokuments erst, nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit Schreiben vom 07.11.2022 bei ihm angefragt hatte, ob die Beschuldigte einer außergerichtlichen Einziehung des sichergestellten Führerscheins zustimme („Diese Anfrage hat einen Beratungsbedarf bei der Betroffenen ausgelöst. Nach Beratung durch den bestellten Verteidiger ist durch Schreiben des bestellten Verteidigers vom 25.11.2022 der außergerichtlichen Einziehung zugestimmt worden.“, vgl. Schriftsatz des Verteidigers vom 29.12.2022, S. 2 oben). Zu diesem Zeitpunkt — aber auch schon bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft — stand indes aufgrund der eingeholten Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg vom 25.03.2022 (BI. 7f. d.A.) bereits fest, dass es sich bei dem sichergestellten polnischen Führerscheindokument um eine Fälschung handelte. Daran ändert auch nichts, dass eine durch die polnischen Behörden erteilte Auskunft aufgrund polnischer Datenschutzbestimmungen nicht zu den Akten genommen werden konnte (vgl. Vermerk BI. 36 d.A.). Allein auf diesen objektiven Umstand des Vorliegens einer Fälschung kommt es hier an, nicht auf die subjektive, ggf. für die Beurteilung eines etwaigen Vorsatzes maßgebliche Kenntnis der Beschuldigten von der Fälschung bzw. auf eine diesbezügliche subjektive Einschätzung ihres Pflichtverteidigers. Dementsprechend ist es auch nicht relevant, ob sich die Beschuldigte ggf. aufgrund einer russischen Fahrerlaubnis berechtigt sah, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Wenn der beschwerdeführende Rechtsanwalt nunmehr — in Abweichung von seiner Beschwerdeschrift — in seinem Schriftsatz vom 06.02.2023 auf eine Beratung seiner Mandantin hinsichtlich einer etwaigen Einziehung bereits im Sommer 2021 im Zusammenhang mit dem im Verfahren der Staatsanwaltschaft Neuruppin erhobenen (gleichartigen) Tatvorwurf abstellt, so kann es zum einen darauf nicht ankommen. Denn für die hier zu beurteilende Wertfestsetzung maßgeblich ist die Vornahme einer Beratung der Beschuldigten durch den Verteidiger in dem hier vorliegenden Ermittlungsverfahren, in welchem durch die Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 25.03.2022 aber nun einmal neue Erkenntnisse vorlagen, die — soweit ersichtlich — durch andere Beweismittel nicht widerlegt worden sind. Zum anderen handelte es sich bei dem polnischen Führerscheindokument objektiv gesehen auch damals, bei Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin, bereits um eine Fälschung, so dass sich an dem — nicht vorhandenen — objektiven Verkehrswert des Einziehungsgegenstandes nichts geändert hat, sondern allenfalls an der subjektiven Kenntnis der Beteiligten.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG). Soweit aus den bekannten Rechtsprechungsdatenbanken ersichtlich ist, ist über die Frage des Gegenstandswertes eines gefälschten Führerscheindokuments noch keine obergerichtliche Entscheidung ergangen. Damit liegt eine ungeklärte Rechtsfrage vor, deren Beantwortung über den hiesigen Rechtsfall hinaus für alle weiteren Fälle dieser Art entscheidungserheblich sein kann.

IV.

Die Kosten- und Gebührenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Das Beschwerdeverfahren ist — anders als das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG) —nicht gebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht im Falle der Erfolglosigkeit einer Beschwerde eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV-GKG, die von dem Beschwerdeführer zu tragen ist (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt u. M. Sommerfeldt, 58. Ed., § 33 RVG Rn. 9 und 26; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 33 RVG Rn. 26). Eine Kostenerstattung erfolgt nicht, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

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