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Das Wichtigste im Überblick
Das VG Braunschweig entschied am 06.11.2024 (7 A 285/20): Ein pensionierter Beamter verliert seine Versorgungszahlungen, wenn ein endgültiges Urteil ihn wegen absichtlicher Straftaten zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt. Die Taten müssen vor dem Ruhestand liegen; auch eine Haftstrafe auf Bewährung zählt.
- Schutz des Staatsdienstes: Die Regel schützt das Vertrauen in den öffentlichen Dienst und soll nicht zusätzlich bestrafen.
- Kein Bezug zum Amt: Auch Straftaten während einer Beurlaubung können den Verlust auslösen.
- Strafurteil bleibt maßgeblich: Das Verwaltungsgericht prüft nicht erneut, ob das Strafgericht richtig entschieden hat.
- Professorentitel entfällt: Mit den Ruhestandsrechten verlor der Professor auch das Recht, den Titel weiterzuführen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Braunschweig
- Datum: 06.11.2024
- Aktenzeichen: 7 A 285/20
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Versorgungsrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 66.269,96 EUR
- Wichtig für: Menschen im Beamtenruhestand, Hochschullehrkräfte im Ruhestand
Verurteilter Professor verliert Pension und Professorentitel
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 06.11.2024 (Az. 7 A 285/20) die Klage eines pensionierten Universitätsprofessors abgewiesen. Der Mann hatte sich gegen das Erlöschen seiner Versorgungsansprüche und den Entzug des Rechts gewehrt, im Ruhestand den Professorentitel zu führen. Die Versorgungsansprüche und das Titelrecht waren kraft Gesetzes mit der Rechtskraft seiner Strafverurteilung erloschen.
Der Betroffene war 1990 zum Universitätsprofessor am Institut für Volkswirtschaftslehre der TU Braunschweig ernannt worden. Vom 01.08.2001 bis zum 31.03.2015 war er beurlaubt, um in der Wirtschaft zu arbeiten. Nach mehrfacher Verschiebung trat er mit Ablauf des Septembers 2019 in den Ruhestand. Bereits am 28.06.2019 war ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden, das wegen der strafrechtlichen Ermittlungen zunächst ausgesetzt blieb.
Am 18.03.2020 verurteilte ihn das Landgericht Essen wegen Untreue in 41 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug zwei Jahre auf Bewährung. Das Urteil beruhte auf einer Verständigung nach § 257c StPO, also einer Absprache über das Verfahrensergebnis. Der Professor focht es nicht an, seit dem 26.03.2020 ist es rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 30.06.2020 nahm die Behörde das Disziplinarverfahren wieder auf und stellte es ein. Zugleich stellte sie fest, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge mit Rechtskraft des Strafurteils erloschen sei, und stoppte die Zahlungen. Sie entzog ihm außerdem das Recht, den Titel eines Professors im Ruhestand zu führen, und veranlasste die Rückforderung der Ernennungs- und der Ruhestandsurkunde.
Gegenstand der Klage waren nur die Ziffern 2 und 3 des Bescheids, also der Verlust der Versorgung und der Titelentzug. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens (Ziffer 1) wurde mit Beschluss vom 20.08.2020 abgetrennt und an die Disziplinarkammer des Gerichts abgegeben. Diese setzte das abgetrennte Verfahren am 18.01.2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aus. Der Streitwert wurde auf 66.269,96 Euro festgesetzt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vor Eintritt in den Ruhestand begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt kraft Gesetzes zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und zum Erlöschen des Versorgungsanspruchs; die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung oder eine Tatbegehung während einer Beurlaubung hindern diesen Rechtsverlust nicht.
- Der gesetzliche Verlust der Versorgungsrechte dient der Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes; er stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinne des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) dar.
- Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung des gesetzlichen Rechtsverlusts an den Strafausspruch und die Rechtskraft des Strafurteils gebunden; Mängel des Strafverfahrens oder des Zustandekommens einer Verständigung führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Strafurteils und bleiben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt.
Ein Strafurteil beendet kraft Gesetzes die Rechte als Ruhestandsbeamter
Ein Ruhestandsbeamter verliert seine Rechte nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG, wenn er wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat rechtskräftig verurteilt wird und die Entscheidung nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. Eine Entscheidung der Behörde ist dafür nicht nötig, die Folge tritt von selbst ein.
Die Voraussetzungen waren erfüllt
Das Landgericht Essen hatte den Professor wegen vorsätzlicher Untreue und Urkundenfälschung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vorsätzlichkeit ergab sich aus den im Strafurteil angeführten Vorschriften, § 266 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 267 Abs. 1 StGB, und aus dessen Feststellungen. Das Urteil erging zwar nach dem Ruhestandseintritt, alle abgeurteilten Taten lagen aber davor.
Dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, änderte für das Gericht nichts. Auch mit Bewährung endete das Beamtenverhältnis, und die Rechte als Ruhestandsbeamter erloschen mit Rechtskraft des Strafurteils. Damit entfiel auch der Anspruch auf Versorgungsbezüge.
Auch der Titel fällt weg
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBG schließt ein Ende des Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 BeamtStG die weitere Führung der Amtsbezeichnung und der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel aus. Zwar dürfen unbefristet beschäftigte Professoren ihren Titel nach § 27 Abs. 7 Satz 2 NHG grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. Diese Möglichkeit änderte hier nichts am Titelverlust.
Das Verwaltungsgericht ist an das Strafurteil gebunden
Für die dienstrechtliche Prüfung war das Gericht an den Strafausspruch im Tenor des Strafurteils und an dessen Rechtskraft gebunden. Es prüfte nur, ob das Strafgericht den Beamten nach den Urteilsgründen wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt hatte, ob die Strafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe betrug und ob das Urteil rechtskräftig war. Dazu verwies es auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem das Urteil vom 12.10.1989 (Az. 2 C 51.88).
Ob die Verurteilung inhaltlich richtig, die Strafzumessung korrekt oder das Strafverfahren fehlerfrei war, durfte die Prüfung nicht umfassen. Auf diese Grenze stützte das Gericht einen Großteil seiner Antworten auf die Einwände des Professors.
Die Klage war zulässig
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO war zulässig. Ziffer 2 des Bescheids teilte nur eine kraft Gesetzes eingetretene Folge mit und war deshalb inhaltlich kein Verwaltungsakt. Wegen der äußeren Gestaltung des Bescheids und der Rechtsbehelfsbelehrung erweckte sie aber den Anschein eines solchen. Das Gericht behandelte sie deshalb als formellen Verwaltungsakt, den man mit der Anfechtungsklage angreifen kann, und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2004 (Az. 2 C-37/03).
Weder die Beurlaubung noch Verfassungsrecht ändern den Verlust der Pension
Der Professor hielt § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG und § 33 Abs. 1 Satz 2 NBG für verfassungswidrig und hielt die automatische Verknüpfung von Strafurteil und beamtenrechtlichen Folgen für problematisch. Das Gericht sah das anders: Der Rechtsverlust dient der Integrität des Berufsbeamtentums und ist keine unzulässige Doppelbestrafung. Auch die Beurlaubung während der Taten rettete die Ansprüche nicht.
Ordnender Zweck statt zweiter Strafe
Der Professor berief sich auf das Willkürverbot und den Grundsatz „ne bis in idem“, das Verbot der Doppelbestrafung. Er verwies zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK. Danach müssten parallele straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen sachlich und zeitlich eng verbunden, in Zielen und Mitteln komplementär sowie verhältnismäßig und vorhersehbar sein. Das Zusatzprotokoll sei von der Bundesregierung zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden.
Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.12.2012, Az. 5 PA 256/12) zur wortgleichen Vorgängernorm des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG an. Es folgte außerdem dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2020 (Az. 4 S 1749/20). Die Regelung diene nicht dem Schuldausgleich, sondern der Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Dazu verwies das Gericht unter anderem auf das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.07.2013, Az. 2 B 23.13). Der Verlust der Versorgungsrechte sei deshalb keine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG.
Ein Beamter, der schwerwiegende Rechtsverstöße begangen habe, könne nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt weiter über einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch finanziert werde. § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG schließe zudem die Lücke bei Eintritt in den Ruhestand zwischen Tat und rechtskräftiger Verurteilung.
Warum die Beurlaubung nichts ändert
Der Professor machte geltend, er habe die Taten während seiner langjährigen Beurlaubung begangen und nicht in aktiver Dienstausübung. Die Beurlaubung und ihre Verlängerungen seien ausdrücklich im Interesse seiner Lehr- und Forschungstätigkeit erfolgt. Nach seinem Ausscheiden bei der Wohnungsgenossenschaft sei er an die TU Braunschweig zurückgekehrt und habe dort bis zum Ruhestand Dienst geleistet.
Das Gericht erwiderte, § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG verlange nicht, dass die Straftat in Ausübung des Amtes begangen wurde. Auch ein beurlaubter Professor stehe weiter im Dienst- und Treueverhältnis zur Universität und werde von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht.
Selbst eine Gleichstellung mit einem Ruhestandsbeamten hätte nicht geholfen. Für Ruhestandsbeamte sieht § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a NBeamtVG bei einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Genau diese Strafhöhe hatte das Landgericht Essen verhängt.
Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Der Professor hatte angeregt, die Frage dem Bundesverfassungsgericht oder dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof vorzulegen. Das Gericht lehnte das ab. Es sah keine tragfähigen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften und verwies auf Art. 33 Abs. 5 GG sowie auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Behauptete Fehler bei der Verständigung ändern am Rechtsverlust nichts
Der Professor griff die Entstehung des Strafurteils an, doch das Verwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Strafurteil gebunden. Nur wenn das Urteil nichtig wäre, hätte der Einwand Gewicht. Dafür sah das Gericht keine Grundlage.
Kein Anhaltspunkt für ein nichtiges Strafurteil
Der Professor behauptete, außerhalb der Hauptverhandlung habe möglicherweise ein Gespräch mehrerer Verfahrensbeteiligter ohne ihn stattgefunden, in dem die Verständigung festgelegt worden sei. Der Vorsitzende habe die Gespräche nicht ordnungsgemäß protokolliert. Er berief sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.05.2013 (Az. 2 Ws 1149/12) und meinte, die Fehler machten das Strafurteil nichtig.
Das Verwaltungsgericht sah die besonderen Voraussetzungen, die das Oberlandesgericht München in jenem Fall angenommen hatte, nicht erfüllt. Das Landgericht Essen habe sich nach der Verständigung anhand der Einlassung des Angeklagten ein eigenes Urteil gebildet und mehrere Zeugen zur Wahrheitsfeststellung vernommen. Auch die Schöffen seien in der Hauptverhandlung anwesend gewesen und hätten an der Urteilsfindung mitgewirkt.
Zu den behaupteten weiteren Verstößen gegen Protokollierungs- und Verfahrensregeln verwies das Gericht auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Danach hatte der Vorsitzende zu Beginn die Gespräche nach §§ 202a und 212 StPO und deren Inhalt mitgeteilt und den Vermerk vom 31.01.2020 verlesen. Am Erörterungstermin hatten laut Vermerk der Vorsitzende, eine beisitzende Richterin, ein Staatsanwalt sowie die Verteidiger des Professors und einer weiteren Angeklagten teilgenommen. Der Verteidiger hatte erklärt, die Möglichkeit einer Verständigung mit seinem Mandanten zu erörtern.
Das Gericht hielt es für üblich, dass bei einem solchen Termin weder die gesamte Gerichtsbesetzung noch der Angeklagte anwesend ist. In der Hauptverhandlung am 11.03.2020 war der Professor anwesend und stimmte der Verständigung zu. Die große Strafkammer war mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GVG ordnungsgemäß besetzt.
Selbst einen unterstellten Verstoß gegen die Protokollierungspflicht hätte das Gericht allenfalls als Rechtswidrigkeit, nicht als Nichtigkeit eingeordnet. Da der Professor den Rechtsweg gegen das Strafurteil nicht beschritten und eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden war, blieb das Urteil rechtskräftig.
Keine Pflicht des Strafgerichts zum Hinweis auf Versorgungsfolgen
Der Professor erklärte, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die zweijährige Freiheitsstrafe seine Versorgungsansprüche gefährde. Er erinnere sich auch nicht an eine entsprechende Erläuterung. Erst die Urteilsgründe, die er nach Ablauf der Revisionsfrist erhalten habe, hätten darauf hingewiesen.
Die Behörde hielt das angesichts der anwaltlichen Vertretung für unwahrscheinlich. Das Landgericht habe in den Urteilsgründen auf den drohenden Verlust der Versorgungsbezüge hingewiesen, und der vertretene Professor habe kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Verwaltungsgericht ließ die Frage der Erinnerung offen, weil es darauf nicht ankam. Das Strafgericht sei nicht verpflichtet gewesen, auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Dafür seien die Strafverteidiger zuständig gewesen. Das Landgericht Essen habe die dienstrechtlichen Folgen bei der Strafzumessung sogar berücksichtigt, wie die Urteilsgründe vom 18.03.2020 auf Seite 26 zeigten.
Beweisanträge blieben ohne Erfolg
Der Professor hatte beantragt, den Vorsitzenden der Strafkammer, die Strafverteidiger und ihn selbst zu vernehmen. Das Gericht lehnte die drei Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ab. Selbst wenn die behaupteten Tatsachen wahr gewesen wären, hätten sie für die Entscheidung keine Rolle gespielt.
Der Gnadenantrag rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens
Der Professor hatte am 05.12.2023 beim niedersächsischen Ministerpräsidenten einen Gnadenantrag eingereicht. Er verlangte, das Verfahren nach § 94 VwGO bis zu dessen Bescheidung auszusetzen. Der Antrag habe gute Erfolgsaussichten, und das Gericht könne die vorgreifliche Frage sonst nicht selbst beantworten.
Das Gericht lehnte das ab. Das Gnadenverfahren nach Art. 36 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 34 NBG sei ein außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehender Hoheitsakt eigener Art. Auf eine Entscheidung bestehe weder ein Rechtsanspruch noch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Ob und wann der Ministerpräsident entscheide, sei für das Gericht nicht erkennbar und unerheblich. Ein Gnadenerweis könne auch nach Abschluss des Rechtszugs ergehen. Seine Folgen hingen vom Umfang des Erweises ab, und ein vollständiger Gnadenerweis wirke grundsätzlich ab Bekanntgabe, sofern nicht ein anderer Beginn bestimmt werde. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ließ der Antrag damit unberührt.
Kosten, Streitwert und Rechtsmittel
Der Professor trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO). Er kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Behörde vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Den Streitwert setzte das Gericht nach § 52 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG auf 66.269,96 Euro fest. Für den Verlust der Versorgungsbezüge orientierte es sich an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, sah das Gericht nicht.
Für den Professor bleibt es damit bei der Einstellung der Versorgungszahlungen und beim Verlust seines Titels. Für ähnlich gelagerte Fälle kann das Urteil als Argumentationshilfe dienen, wenn ein Ruhestandsbeamter wegen vor dem Ruhestand begangener vorsätzlicher Taten rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Unsere Einschätzung
Für den Verlust von Pension und Professorentitel im Ruhestand zieht diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig eine harte Linie: Sobald das Strafurteil rechtskräftig, also endgültig nicht mehr anfechtbar ist, fallen beide Rechte von selbst weg, ohne Ermessen der Behörde. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen deshalb sein, ob das Strafurteil noch angreifbar ist, denn dessen Richtigkeit prüft das Verwaltungsgericht nicht mehr nach.
Wir halten diese Bindung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart wirkt: Wer einer Absprache im Strafprozess zustimmt, besiegelt damit zugleich die versorgungsrechtliche Folge, selbst bei einer Bewährungsstrafe. Ob eine spätere Begnadigung daran noch etwas ändern kann, musste das Gericht hier nicht entscheiden – der laufende Gnadenantrag ließ die Rechtmäßigkeit des Verlusts unberührt.
Wenn ein rechtskräftiges Strafurteil über die Pension entscheidet
Dass der Professor gegen das Urteil des Landgerichts Essen kein Rechtsmittel eingelegt hatte, obwohl er anwaltlich vertreten war, machte das Strafurteil endgültig – und genau diese Rechtskraft band das Verwaltungsgericht vollständig an die strafrechtliche Entscheidung. Wäre das Strafurteil noch nicht rechtskräftig gewesen oder mit einem Rechtsmittel erfolgreich angegriffen worden, hätte sich die Frage nach Versorgung und Titel in dieser Form gar nicht gestellt, weil die gesetzliche Automatik erst mit der Rechtskraft greift.
Entscheidend kann deshalb sein, ob ein eigenes Strafurteil überhaupt noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann oder bereits rechtskräftig geworden ist – das Verwaltungsgericht prüft die strafrechtliche Richtigkeit danach nicht mehr nach. Daneben kann es darauf ankommen, welche Freiheitsstrafe verhängt wurde und ob die Tat vor oder erst nach dem eigenen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst begangen wurde, weil das Gesetz für aktive Beamte und für Ruhestandsbeamte unterschiedliche Schwellen kennt. Beruhte die Verurteilung auf einer Verständigung nach § 257c StPO, kann zusätzlich eine Rolle spielen, ob die dafür vorgeschriebenen Förmlichkeiten wie Mitteilung und Protokollierung eingehalten wurden – auch das kann die Frage beeinflussen, ob das Strafurteil im Nachhinein noch angreifbar gewesen wäre.
Im eigenen Bescheid und Strafurteil kann sichtbar sein:
- Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Versorgung oder Titel
- Datum, seit dem das Strafurteil rechtskräftig ist
- Vermerk dazu, ob und wann ein Rechtsmittel eingelegt wurde
Der Hebel liegt bei solchen Fällen oft nicht in der Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften, sondern schlicht darin, ob das Strafurteil zum Zeitpunkt der verwaltungsrechtlichen Prüfung noch angreifbar war oder nicht. Ob diese Frage im eigenen Fall offen ist oder nicht, lässt sich aus den Schreiben allein oft nicht zuverlässig ablesen.
Gegen einen solchen Bescheid läuft bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig nur ein Monat Frist für Widerspruch oder Klage – wer abwartet, kann diese Möglichkeit verlieren. Wenn ein solcher Bescheid noch nicht lange zurückliegt, lohnt sich deshalb ein zeitnaher Kontakt zu uns.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich meine Beamtenversorgung auch, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde?
Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vor dem Ruhestand begangenen vorsätzlichen Tat lässt Ihre Versorgungsrechte auch bei Bewährung mit Rechtskraft des Urteils erlöschen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte dies für einen pensionierten Professor, der zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG genügt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Tat muss vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen worden sein; die Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass die Behörde sie erst anordnen muss. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ändert daran nichts, weil die Vorschriften an Strafhöhe, Vorsatz, Tatzeitpunkt und Rechtskraft anknüpfen.
Welche Strafhöhe führt zum Verlust der Versorgung bei einer Tat nach dem Ruhestand?
Eine vorsätzliche Tat als Ruhestandsbeamter kann nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a NBeamtVG ab mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe zum Verlust der Versorgung führen; das Gericht hat diese Konstellation jedoch nicht entschieden. Die Ein-Jahres-Grenze gilt für vorsätzliche Taten vor Eintritt in den Ruhestand.
Im entschiedenen Fall lagen sämtliche abgeurteilten Taten vor dem Ruhestand, obwohl das Strafurteil erst danach rechtskräftig wurde. Deshalb wandte das Gericht die Ein-Jahres-Regel des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 24 BeamtStG an. Danach kann eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zum Verlust der Beamtenrechte und damit der Versorgung führen. Dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, änderte daran nach der Entscheidung nichts.
Die Zwei-Jahres-Schwelle erwähnte das Gericht nur hilfsweise: Selbst bei Gleichstellung des beurlaubten Professors mit einem Ruhestandsbeamten wäre sie durch seine zweijährige Freiheitsstrafe erreicht gewesen. Über eine tatsächlich erst nach Ruhestandseintritt begangene Tat entschied das Gericht damit nicht.
Können Verfahrensfehler bei einer Verständigung den beamtenrechtlichen Verlust der Versorgung noch verhindern?
Behauptete Verfahrensfehler bei einer Verständigung nach § 257c StPO verhindern den beamtenrechtlichen Verlust der Versorgung nicht, solange das Strafurteil rechtskräftig und nicht nichtig ist. Maßgeblich bleiben der Strafausspruch im Urteilstenor und dessen Rechtskraft.
Das Verwaltungsgericht prüft den Strafausspruch und die Rechtskraft des Strafurteils, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens. Aus den Urteilsgründen berücksichtigt es, ob eine vorsätzliche Tat vorliegt; außerdem müssen die gesetzliche Mindeststrafe und die Rechtskraft feststehen. Ob das Strafurteil inhaltlich richtig zustande kam oder Verfahrensregeln verletzt wurden, darf es dagegen nicht erneut beurteilen. Ein Fehler hilft nur, wenn er das Urteil nichtig macht, also dessen Wirksamkeit von Anfang an ausschließt; bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht.
Beim Professor sah das Gericht keine Nichtigkeit: Das Landgericht bildete sich nach der Verständigung anhand seiner Einlassung ein eigenes Urteil und vernahm Zeugen. Der Professor war bei der Hauptverhandlung anwesend und stimmte zu; die Strafkammer war ordnungsgemäß besetzt, und das Protokoll dokumentierte Vorgespräche. Selbst ein angenommener Verstoß gegen die Protokollierungspflicht wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur rechtswidrig gewesen. Weil der Professor das Strafurteil nicht anfocht, blieb es rechtskräftig; auch eine fehlende Belehrung über Versorgungsfolgen änderte daran nichts.
Setzt ein laufender Gnadenantrag den Verlust von Pension und Titel vorläufig aus?
Ein laufender Gnadenantrag setzt den kraft Gesetzes eingetretenen Verlust von Versorgungsansprüchen und Professorentitel nicht vorläufig aus und rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte die beantragte Aussetzung deshalb ab.
Das Gnadenverfahren nach Art. 36 der Niedersächsischen Verfassung und § 34 NBG steht außerhalb des Verwaltungsprozesses. Ein Anspruch auf eine Gnadenentscheidung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber besteht nicht. Ob und wann der Ministerpräsident entscheidet, war für das Gericht weder erkennbar noch entscheidungserheblich. Ein Gnadenerweis kann auch nach Abschluss des Rechtszugs ergehen und wirkt grundsätzlich ab Bekanntgabe, sofern kein anderer Beginn festgelegt wird. Der Gnadenantrag ändert daher nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids über den bereits eingetretenen Rechtsverlust.
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Das vorliegende Urteil
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 66.269,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen sowie gegen ein Verbot zur Titelführung im Ruhestand.
Er wurde am 23. April 1990 zum Universitätsprofessor (zuletzt: Besoldungsgruppe C 3 NBesG) am Institut für Volkswirtschaftslehre an der TU Braunschweig ernannt. Vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2015 befand sich der Kläger im Sonderurlaub zur beruflichen Tätigkeit in der Wirtschaft bei der Wohnungsgenossenschaft H. eG. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze verschob er mehrfach die Versetzung in den Ruhestand und trat schließlich mit Ablauf des Monats September 2019 in den Ruhestand.
Am 28. Juni 2019 wurde gegen den Kläger – noch während seiner aktiven Professorenlaufbahn – ein Disziplinarverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) eröffnet und wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Essen (Az.: I.) und späteren Strafverfahrens vor dem Landgericht Essen (Az.: J.) zugleich wieder gemäß § 23 Abs. 1 NDiszG bis zur Entscheidung des Gerichts ruhend gestellt.
Mit Urteil vom 18. März 2020 wurde der Kläger wegen Untreue in 41 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie Urkundenfälschung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil, welches auf einer Verständigung im Sinne des § 257c Strafprozessordnung (StPO) beruht, wurde vom Kläger nicht angefochten und ist seit dem 26. März 2020 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 26. März 2020 unterrichtete die Staatsanwaltschaft Essen die Beklagte von der Verurteilung sowie über die Verhängung einer Geldauflage in Höhe von 75.000 €.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Juni 2020 nahm die Beklagte das ruhend gestellte Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 NDiszG wieder auf und stellte es gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NDiszG ein (Ziff. 1 des Bescheids). Zudem stellte sie fest, dass der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) mit Rechtskraft des Urteils erlischt und stellte die Zahlung mit sofortiger Wirkung ein (Ziff. 2 des Bescheids). Darüber hinaus entzog sie dem Kläger das Recht auf Titelführung im Ruhestand (§ 27 Abs. 7 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz [NHG]) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (Ziff. 3 des Bescheids).
Dies begründete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Ein Disziplinarverfahren, welches sich gegen einen Ruhestandsbeamten richte, sei dann einzustellen, wenn gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG der Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter eintrete. Dies sei der Fall, wenn ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen sei, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust des Beamtenrechts geführt hätte, verurteilt worden sei. Der Verlust des Beamtenstatus trete gemäß § 24 BeamtStG ein, wenn ein Beamter durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen Untreue in 41 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren trete der Verlust der Eigenschaft als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes ein. Aufgrund dieses Verlustes habe er auch kein Recht auf Zahlung weiterer Versorgungsbezüge, weshalb die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt werde. Die Prüfung der Rückforderung der ab dem 26. März 2020 zu Unrecht ausgezahlten Versorgungsbezüge nehme das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung vor. Durch den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter dürfe er auch den Titel eines Professors im Ruhestand gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NBG fortan nicht mehr führen. Die ihm am 23. Mai 1990 überreichte Ernennungsurkunde zum Professor für Allgemeine Volkswirtschaftslehre sowie die Ruhestandsurkunde werde bis zum 31. Juli 2020 zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es werde angeregt, eine Normenkontrollvorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Niedersächsischen Staatsgerichtshof zu stellen. Denn die Norm des § 71 Abs. 1 Nr.1 NBeamtVG, wonach ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen sei, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, sowie die Norm des § 33 Abs. 1 Satz 2 NBG, wonach dann, wenn das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG geendet habe, er die Amtsbezeichnung des im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht mehr führen dürfe, seien verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere in seinem Fall, da er seinen Hochschullehrerberuf zum Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Vorwürfe nicht aktiv wahrgenommen habe. Während seiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit bei der Wohnungsgenossenschaft K. eG und deren Tochtergesellschaften sei er bis zum Jahr 2015 von seinem Hochschuldienst beurlaubt gewesen, wobei diese Beurlaubung und ihre mehrfachen Verlängerungen stets ausdrücklich im Interesse seiner Lehr- und Forschungstätigkeit gesehen worden seien. Erst nach seinem Ausscheiden bei der Wohnungsgenossenschaft sei er an die TU Braunschweig zurückgekehrt, an der er bis zum Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2019 seinen Dienst verrichtet habe. Allein aus dieser ungewöhnlichen Konstellation langjähriger Abwesenheit aus dem aktiven Beamtendienst und der Begehung der von ihm vorgeworfenen Straftaten nur in dem Zeitraum der überaus langen Beurlaubung würden besondere verfassungsrechtliche Probleme erwachsen, und zwar völlig unabhängig von der hier inmitten stehenden grundsätzlichen Frage, ob die sklavische Anbindung der beiden genannten Normen des niedersächsischen Rechts an oft von besonderen taktischen Gegebenheiten (wie etwa das auch hier angewandte Verfahren der Verständigung; Zitat des LG Essen: „Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO“) abhängigen Strafurteil mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Verfassungsrechtlich zweifelhaft sei dies schon mit Blick auf das Willkürverbot und den „ne bis in idem“ Grundsatz. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK – einer Norm, die in Deutschland nach zwar erfolgter Unterzeichnung durch die Bundesregierung, aber noch fehlender Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 7 jedenfalls als solche noch nicht unmittelbar gelte – müsse ein Staat im Fall einer parallelen Geltung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionierungen den Gerichtshof insbesondere davon überzeugen, dass der Betroffene nicht erneut unter Verletzung dieser Vorschrift verfolgt oder bestraft worden sei, indem er, der Staat, überzeugend darlege, dass zwischen den beiden Verfahren „eine ausreichende sachliche und zeitliche Verbindung“ bestanden habe und das Verwaltungsverfahren und das Strafverfahren sich ergänzen und so kombiniert worden seien, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden würden. Das bedeute nicht nur, dass die verfolgten Ziele und angewendeten Mittel, um sie zu erreichen, ihrem Wesen nach komplementär und zeitlich verbunden sein, sondern auch, dass die möglichen Folgen der rechtlichen Reaktion auf das Verhalten verhältnismäßig und für den Betroffenen vorhersehbar sein müssten.
Darüber hinaus sei das Verfahren nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, bis über seinen am 5. Dezember 2023 beim Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen eingereichten Gnadenantrag entschieden werde. Eine Aussetzung müsse erfolgen, wenn eine sachgerechte Entscheidung sonst nicht möglich sei, etwa wenn das Gericht selbst an der Beantwortung der vorgreiflichen Frage rechtlich gehindert sei. Dies sei in Bezug auf den Gnadenantrag der Fall. Der Gnadenantrag habe gute Aussichten auf Erfolg, da die Verständigung nach § 257 c StPO, die dem Strafurteil zugrunde liege, unter Begehung schwerster Verfahrensfehler ergangen sei, die ihm nicht bekannt gewesen sein konnten und nicht mittels der Revision hätten angegriffen werden können. So habe das Landgericht Essen gegen die Protokollierungspflicht verstoßen. Es scheine so, dass außerhalb der Hauptverhandlung ein Gespräch zwischen mehreren Verfahrensbeteiligten – nicht aber unter Beteiligung des Angeklagten – stattgefunden habe, in dem der „Deal“, der dem Urteil zugrunde liege, festgezurrt worden sei. Dies führe sogar zur Nichtigkeit des Urteils. Dass ihm hierbei oder aber später in der Hauptverhandlung bewusstgemacht worden wäre, dass die gegen ihn verhängten zwei Jahre Freiheitsstrafe auch den Verlust der Pensionsansprüche bedeuten würden, sei nicht ersichtlich und ihm auch nicht erinnerlich. Hierauf habe die Kammer erst in den Urteilsgründen verwiesen, die er erst nach Ablauf der Revisionsfrist erhalten habe.
Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Juni 2020 richtet und dieses Verfahren an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig abgegeben (Az.: L.). Die Disziplinarkammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das hiesige Verfahren ausgesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 30. Juni 2020 (Az.:) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und führt ergänzend aus: Bei der Entscheidung, die Versorgungsbezüge gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG abzuerkennen, handele es sich nicht um eine erneute Bestrafung, sondern lediglich um die disziplinarrechtliche Folgeentscheidung infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“, wonach niemand zweimal in gleicher Sache bestraft werden dürfe, liege daher nicht vor. Aufgrund des gesetzlich geregelten Strafmaßes sei ihr Ermessen in der Disziplinarmaßnahme auf null reduziert. Mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 26. März 2020 habe der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Die behauptete Fehlannahme des Klägers, er habe die Folgen der gerichtlichen Entscheidung für seine Versorgungsbezüge nicht habe absehen können, erscheine aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung eher unwahrscheinlich. Das Landgericht Essen habe in seinen Urteilsgründen auf den drohenden Verlust der Versorgungsbezüge hingewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Zahlung der Versorgungsbezüge sei nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils am 19. Juni 2020 eingestellt worden, um Überzahlungen zu vermeiden. Gemäß § 13 NDiszG verliere der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen worden seien. Der letzte dem Kläger rechtmäßig zustehende Versorgungsbezug sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 NDiszG das Ruhegehalt für den Monat März 2020 gewesen. Danach werde die Zahlung des Ruhegehalts an den Kläger mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Entscheidung unanfechtbar werde, eingestellt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung drei Beweisanträge gestellt, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit sie sich gegen die Feststellung in Ziffer 2 richtet, ist sie ausnahmsweise ebenfalls als Anfechtungsklage zulässig.
Die Feststellung unter Ziffer 2 des Bescheides, dass der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Essen erlischt, ist grundsätzlich kein („materieller“) Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Denn hierbei handelt es sich lediglich um die deklaratorische Mitteilung einer bereits kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Essen eintretenden Folge. Die Beklagte hat insoweit keine eigene Regelung getroffen.
Allerdings ist die Ziffer 2 des Bescheides als sogenannter „formeller Verwaltungsakt“ mit der Anfechtungsklage angreifbar. Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung sind Maßnahmen, die nach ihrem äußeren Eindruck den Anschein eines Verwaltungsakts erwecken, grundsätzlich mit den für Verwaltungsakte vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifbar (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 2 C-37/03 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 09.11.1984 – 7 C-5/84 -, juris Rn. 3).
Durch die äußere Gestaltung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids vom 30. Juni 2020, in dem es vor Aufzählung der Anordnungen (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids) heißt, „infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen unter dem Aktenzeichen J. ergehen folgende Verfügungen an Sie:…“, muss sich die Beklagte den erzeugten Schein eines „materiellen Verwaltungsaktes“ entgegenhalten lassen, sodass Ziffer 2 neben Ziffer 3 ebenfalls mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 30. Juni 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Feststellung, dass der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen mit Rechtskraft des Urteils erlischt und die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt wird, ist rechtmäßig.
Das (Ruhestands-)Beamtenverhältnis – und damit auch der Anspruch auf Zahlung von (Versorgungs-)Bezügen – des Klägers ist mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Essen am 26. März 2020 erloschen.
a) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, mit Rechtskraft des Urteils.
b) Eine Aussetzung des Verfahrens, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 24 BeamtStG und des § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG einzuholen, ist nicht erforderlich.
Denn es bestehen keine tragfähigen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften. Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. (in der Fassung vom 19.2.2001, Nds. GVBl. S. 33), der wortgleichen niedersächsischen Vorgängernorm des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 13.12.2012 (Az.: 5 PA 256/12 -, juris Rn. 6-11) ausgeführt:
„Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. verfassungswidrig sein könnte, liegen nicht vor.
Gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. (ebenso § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) endete das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit Rechtskraft des Urteils. Auf die weiteren Umstände des Einzelfalls kommt es nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken wirft dies im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG – anders, als der Kläger meint – nicht auf.
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Art. 33 Abs. 5 GG enthält damit einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz deren persönliche Rechtsstellung betrifft. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 27).
Gemessen daran überzeugt die Rechtsauffassung des Klägers, die fehlende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei schwerwiegenden Straftaten verstoße gegen die zu den hergebrachten Grundsätzen zählende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht. Im Gegenteil dürfte der kraft Gesetzes erfolgende Verlust des Amtes bei schwerwiegenden Straftaten den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerade entsprechen (vgl. Zängl, in: GKÖD, § 48 BBG Rn. 1
Selbst wenn § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. nicht selbst Ausdruck eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums sein sollte, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1980 – BVerwG 2 B 35.80 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28.9.1961 – BVerwG II C 163.59 -, BVerwGE 13, 85 ; Urteil vom 25.1.1961 – BVerwG VI C 334.57 -, BVerwGE 11, 344 ; BGH, Urteil vom 13.5.1957, a. a. O.; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 41 Rn. 2; Plog/Wiedow, BBG, Band 1, § 48 BBG Rn. 2
Auch ein Verstoß gegen sonstige Grundrechte, namentlich gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt aus den genannten Gründen nicht vor.“
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10. November 2020 (Az.: 4 S 1749/20 -, juris Rn. 9) zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG BW, der entsprechenden Landesnorm in Baden-Württemberg, entschieden:
„Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom Kläger beanstandete Bestimmung auch nicht materiell verfassungswidrig ist. So verstößt der Verlust des Altersgeldes nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil die Vorschrift kein „allgemeines Strafgesetz“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist (vgl. zum Begriff und seiner Abgrenzung zu Vorschriften des Disziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 – 2 BvL 1/66 -, Juris Rn. 40 ff.). Sie dient nicht dem Schuldausgleich, sondern beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung und der Sicherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums. Soweit sich der Kläger im Zulassungsantrag um eine „menschenrechtsautonome Auslegung“ der Begriffe von „Strafe“ bzw. „Strafrecht“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bemüht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Er geht bereits in seinem Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG keinen ordnenden Zweck verfolge. Dies trifft nicht zu (s.o.).“
Diesen überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den „ne bis in idem“ Grundsatz, dem Verbot der Doppelbestrafung, vor. Zwar knüpft der Verlust der Rechte an die begangene Straftat an, sie stellt jedoch offenkundig kein „Strafrecht“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dar (vgl. zum Begriff BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11 -, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 10.02.2004 – 2 BvR 834/02 -, juris Rn. 85 ff., insb. Rn. 103, wonach etwa „die Disziplinarmaßnahmen des Beamtenrechts vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht erfasst“ sind; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2020 – 4 S 1749/20 -, juris Rn. 8). Vielmehr dienen diese Regelungen, die eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven Dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherstellen, dazu, die Integrität des Berufsbeamtentums und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 – 2 B 23.13 -, juris Rn. 13, 15). Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, kann nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamten- bzw. richterrechtliche Versorgung bzw. Altersgeld finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 – 2 C 3.98 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 05.08.2019 – 3 ZB 17.2479 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2020 – 4 S 1749/20 -, juris Rn. 8). Insofern verfolgt der Verlust der Versorgungsbezüge einen ordnenden Zweck.
Gegen die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG bestehen ebenso keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr schließt diese Norm nur die bestehende Gesetzeslücke für den Fall des zwischenzeitlichen Eintritts des Ruhestands zwischen Begehung der Tat und rechtskräftiger Verurteilung. Zwar werden in der Literatur auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift des § 24 Abs. 1 BeamtStG geäußert, weil die dienstrechtlichen Folgen (vor allem dann, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werde), für die Betroffenen gravierender sein könnten als die strafrechtlichen (vgl. Krausnick, in: BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 24 Rn. 1). Jedoch wird die Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis zu Recht dennoch bejaht (etwa BGHZ 24, 23 = NJW 1957, 785; BVerwGE 11, 344 = BeckRS 1961, 103499). So hat sich der Bundesgerichtshof in zutreffender Weise dafür ausgesprochen, diese dienstrechtlichen Folgen bereits bei der strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.2009 – 4 StR 445/09 -, juris Orientierungssatz; Krausnick, in: BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 24 Rn. 1 unter Verweis auf: BGH NStZ 1985, 215; StV 1987, 243).
c) Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG sind vorliegend erfüllt.
aa) Der Kläger wurde im Strafverfahren vom Landgericht Essen, einem deutschen Gericht, wegen Untreue in 41 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie Urkundenfälschung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, am 18. März 2020 verurteilt. Bereits aus der Aufzählung der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Verurteilung auf vorsätzlichen Taten der Untreue (§ 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) beruht (vgl. LG Essen, Urt. v. 18.03.2020 – J. -, Seite 3.). Zudem ergibt sich auch aus den Feststellungen des Urteils, dass alle Taten, wegen derer der Kläger verurteilt worden ist, vorsätzlich begangen wurden (vgl. LG Essen, Urt. v. 18.03.2020 – J. -, Seite 21-24). Das Urteil ist seit dem 26. März 2020 rechtskräftig. Zwar ist das Urteil erst nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum 1. September 2019 ergangen. Jedoch sind die alle Taten vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand begangen worden. Ob die Freiheitsstrafe im Strafurteil zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist dabei für die Beendigung des Beamtenverhältnisses unerheblich (vgl. BVerwG Beschl. v. 30.04.1980 – 2 B 35.80 -, juris, Rn. 4; Beschl. v. 27.6.1991 – 1 DB 12.91 -, juris Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG an den Strafausspruch im Tenor des strafgerichtlichen Urteils sowie die Tatsache, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, gebunden. Lediglich hinsichtlich enthaltener Tatsachenfeststellungen entfalten strafgerichtliche Urteile, sofern keine gegenteiligen Vorschriften bestehen, keine Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 – 7 C 46.87 -, juris; Breunig, in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 86 Rn. 40).
Die dienstrechtliche Prüfung beschränkt sich daher wegen der gesetzlichen Akzessorietät darauf, ob das Strafgericht den Beamten nach den Gründen seines Urteils wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt hat, ob die Verurteilung nach dem Strafausspruch auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe lautet und ob das Urteil rechtskräftig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1961 – VI C 334.57 -, BVerwGE 11, 344 f.; Urt. v. 29.12.1969 – VI C 4.65 -, BVerwGE 34, 353 (355 f.); Urt. v. 12.10.1989 – 2 C 51.88 -, juris Rn 14). Der Dienstherr und die Gerichte dürfen insbesondere nicht prüfen, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist, die Strafzumessung korrekt ist oder sonstige Fehler – wie etwa der behauptete Protokollierungsfehler – aufgetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1961 – VI C 334.57 -, BVerwGE 11, 345; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 36. Aktualisierung, Juni 2024, § 24, Rn. 43). Ein Korrektiv – wie nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG die Lösungsmöglichkeit von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils – ist bei den Verlusttatbeständen der § 41 BBG, § 24 BeamtStG und § 59 BeamtVG nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 2 C 59.16 -, juris Rn. 12).
bb) Der Einwand des Klägers, dass er bei Begehung der Straftaten von seiner dienstlichen Tätigkeit beurlaubt war, verfängt in dreierlei Hinsicht nicht. Denn zum einen muss die begangene Straftat nach dem Wortlaut der Norm nicht „in Ausübung des Amtes“ begangen werden. Darüber hinaus führt der Sinn und Zweck der Norm, nämlich die öffentliche Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Vermeidung eines Ansehensschadens für den öffentlichen Dienst (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 – 2 B 23.13 -, juris Rn. 13, 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2020 – 4 S 1749/20 -, juris Rn. 8; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 269) durch Entfernung solcher Beamter, die erhebliche Straftaten begangen haben, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch ein beurlaubter Professor steht weiter im Dienst- und Treueverhältnis zur Universität und wird von der breiten Öffentlichkeit mit der Universität in Verbindung gebracht. Schließlich würde die Verurteilung des Klägers selbst dann zu seiner Entlassung führen, wenn man ihn als längerfristig beurlaubten Beamten mit einem Ruhestandsbeamten gleichsetzen würde. Zwar verliert ein Ruhestandsbeamter seine Rechte als solcher gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) NBeamtVG erst bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, hätte er auch nach dieser Norm seine Rechte als (Ruhestands-)Beamter kraft Gesetzes verloren.
cc) Die Auffassung des Klägers, die seiner Verurteilung zugrundeliegende Verständigung im Sinne des § 257 c StPO beruhe auf Rechtsfehlern, die zur Folge haben, dass das Urteil des Landgerichts Essen nichtig sei und damit keine rechtskräftige Verurteilung des Klägers erfolgt sei, da behauptete Vorgespräche zur Verständigung nicht durch den Vorsitzenden der Strafkammer protokolliert worden seien, vermag nicht zu überzeugen.
(1) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Urteil nichtig sein könnte. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2013 (Az.: 2 Ws 1149/12 -, juris) Bezug nimmt und damit vorliegend eine Nichtigkeit des Urteils des Landgerichts Essen begründen will, kann dem nicht gefolgt werden.
In dem dortigen Verfahren vor dem Amtsgericht Weilheim, über das das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, stellte das Oberlandesgericht mehrere Verfahrensfehler fest. Dazu führte es aus (OLG München, Beschl. v. 17.05.2013 – 2 Ws 1149/12 -, juris Rn. 83 f.):
„Dieses Urteil beruht auf einer informellen Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei der bewusst sämtliche formellen und inhaltlichen Grundregeln einer zulässigen verfahrensbeendenden Verständigung im Strafverfahren nach dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vom 29.07.2009 missachtet wurden und die deshalb unzulässig ist. Denn die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren hat danach eine abschließende Regelung erfahren, die außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen unzulässig macht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – Rdnr. 75 bei juris). Die im Rahmen einer Erörterung des Verfahrensstandes im Zwischenverfahren nach § 202 a StPO durchgeführte Besprechung wurde entgegen Satz 2 dieser Regelung schon als solche nicht aktenkundig gemacht, erst recht nicht die hierbei erzielte verfahrensbeendende Verständigung und deren Inhalt. Auch in der Hauptverhandlung wurde entgegen § 243 Abs. 4 StPO weder die Tatsache einer erzielten Verständigung noch deren Inhalt mitgeteilt, was nach § 273 Abs. 1 a StPO protokollierungspflichtig gewesen wäre. Damit ist nicht einmal sicher, ob die beteiligten Schöffen von der Tatsache der getroffenen Vereinbarung und deren Inhalt Kenntnis erlangt haben.
[…]
Sämtliche dieser vorgenannten Verfahrensfehler verletzen jedoch lediglich Verfahrensregeln, die der Absicherung der – auch im Rahmen verfahrensbeendender Verständigungen gültigen – zentralen Aufgabe des Gerichts dienen, den wahren Sachverhalt aufzuklären und ein schuldangemessenes Urteil zu finden. Sie hätten daher für sich genommen lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht die gänzliche Unwirksamkeit des ergangenen Urteils zur Folge. Zur Annahme der Nichtigkeit und damit gänzlichen Unwirksamkeit führt erst der zusätzliche Umstand, dass das Gericht im vorliegenden Fall erkennbar seiner für den Strafprozess grundlegenden Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts und der Schuld des Angeklagten erkennbar bewusst nicht nachgekommen und sich hierzu tatsächlich keine eigene Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nach § 261 StPO, also kein „eigenes Urteil“ gebildet hat [Hervorhebung durch das Gericht], sondern lediglich die bereits im Zwischenverfahren getroffene „Verständigung“ ohne jegliche Nachkontrolle ihrer inhaltlichen Richtigkeit in ein formales Urteil umgesetzt hat, wobei – wie ausgeführt – nicht einmal sicher ist, dass die beteiligten Schöffen über die tatsächlichen Hintergründe informiert worden sind. Mit dem Verständigungsgesetz wollte der Gesetzgeber zwar eine offene, kommunikative Verhandlungsführung des Gerichts stärken, aber gerade kein neues, „konsensuales“ Verfahrensmodell einführen. Vielmehr war es sein erklärtes Regelungsziel, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen, das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer gerechten schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 67 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTdrucks. 16/12310, Seite 1, 8 f.). Die Klarstellung in § 257 c Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die in § 244 Abs. 2 StPO niedergelegte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen „unberührt“ bleibt, ist eindeutig. Die Norm schließt jede Disposition über Gegenstand und Umfang der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der Anklage vorgeworfenen Geschehens aus. Damit wird hervorgehoben, dass eine Verständigung niemals als solche die Grundlage eines Urteils bilden kann, sondern weiterhin allein und ausschließlich die – ausreichende fundierte – Überzeugung des Gerichts von dem von ihm festzustellenden Sachverhalt maßgeblich bleibt (vgl. BVerfG a.a.O. Rdnr. 68).“
Diese vom Oberlandesgericht München aufgestellten besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichtigkeit eines Urteils liegen hier nicht vor.
Denn die Kammer des Landgerichts Essen hat sich ausweislich der Urteilsbegründung nach der durchgeführten Verständigung ein eigenes Urteil von der Einlassung des Klägers gemacht und zur Wahrheitsfeststellung noch mehrere Zeugen vernommen. Damit ist es seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hinreichend nachgekommen. Insoweit wird auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Essen (Az.: J.) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen. Darüber hinaus waren die Schöffen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung während dieser anwesend, wurden also über die im Rahmen des Erörterungstermins am 31. Januar 2020 besprochene Möglichkeit einer Verständigung informiert und haben an der Urteilsfindung mitgewirkt.
(2) Die darüber hinaus behaupteten Rechtsfehler bei dem Zustandekommen des strafgerichtlichen Urteils sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Verstöße gegen die Protokollierungspflicht erkennbar.
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls teilte der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung mit, dass Gespräche gemäß §§ 202 a, 212 StPO stattgefunden haben und gab deren Inhalt bekannt. Dazu verlas er den gemäß § 202 a Satz 2 StPO anzufertigenden Vermerk vom 31. Januar 2020 (vgl. zur Dokumentationspflicht: Kudlich, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 212 Rn. 7; Schneider, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 212 Rn. 2).
Während des Erörterungstermins am 31. Januar 2020 waren ausweislich des Vermerks der Vorsitzende, eine beisitzende Richterin, ein Staatsanwalt und die Verteidiger des Klägers sowie die Verteidiger einer weiteren Angeklagten anwesend. In diesem Rahmen ist es üblich, dass zum einen nicht die vollständige Gerichtsbesetzung anwesend ist (hier ohne die zweite beisitzende Richterin und ohne die Schöffen) und zum anderen auch der Angeklagte nicht gegenwärtig ist (vgl. Kudlich, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 212 Rn. 2; Schneider, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 212 Rn. 2).
In der Hauptverhandlung wurde dann die sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebende Verständigung unter Zustimmung aller Beteiligten getroffen. Die Schöffen wurden damit ordnungsgemäß am Verständigungsprozess beteiligt und die große Strafkammer war mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen ordnungsgemäß im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besetzt.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre. Seine Anwesenheit ist im Erörterungstermin nicht notwendig gewesen (vgl. Kudlich, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 212 Rn. 2; Schneider, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 212 Rn. 2). Ausweislich des Vermerks (v. 31.01.2020, S. 3) ergibt sich, dass der Verteidiger des Klägers, Herr Professor Dr. M. im Rahmen des Erörterungstermins erklärt hat, die Möglichkeit einer Verständigung auf der vorgenannten Grundlage mit seinem Mandanten (dem Kläger) zu erörtern und sobald wie möglich mitzuteilen, ob insoweit eine Verständigungsbereitschaft bestehe. Ob ein solches Erörterungsgespräch zwischen dem Kläger und seinem Verteidiger tatsächlich stattgefunden hat und welchen Inhalt dies gehabt hat, kann vorliegend dahinstehen, da dies jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Urteils des Landgerichts Essen hat. Jedenfalls war der Kläger in der Hauptverhandlung am 11. März 2020 anwesend und hat dort seine Zustimmung zur Verständigung erklärt. Selbst unter der fernliegenden Annahme eines Verstoßes gegen die Protokollierungspflicht würde es sich dabei lediglich um einen Verstoß gegen Verfahrensregeln handeln, der höchstens zur Rechtswidrigkeit des Urteils führen könnte, nicht hingegen aber zu dessen Nichtigkeit. Gegen ein rechtswidriges Urteil wäre der normale Rechtsweg zu bestreiten gewesen. Da dies unterblieben ist und eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt wurde, entfaltet das Urteil nach wie vor Rechtskraft.
An diese Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils war die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Verfügung gebunden. Diese Bindungswirkung gilt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch für die Kammer (siehe dazu bereits II. 1. c) cc)).
dd) Auf die Frage, ob dem Kläger die disziplinar- und versorgungsrechtlichen Folgen der strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen des Verständigungsprozesses im Strafverfahren bekannt gewesen sind, was er bestreitet, kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht an. Denn das Landgericht Essen war nicht verpflichtet, ihn auf diese Folgen hinzuweisen. Vielmehr wäre es Aufgabe seiner Strafverteidiger gewesen, den Kläger im Rahmen der anwaltlichen Beratungspflicht auf mögliche Folgen der strafrechtlichen Verurteilung für seine beamtenrechtliche Versorgung hinzuweisen (vgl. dazu: Eschelbach, in: BeckOK StPO, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 257c Rn. 67.3). Aufgabe des Strafgerichts ist hingegen nur, dienstrechtliche Folgen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht Essen ausweislich der Urteilsgründe (vgl. LG Essen, Urt. v. 18.03.2020 – J. -, Seite 26.) getan. Der beantragten Vernehmung des Vorsitzenden der Strafkammer Dr. N., der Strafverteidiger Dr. M. und O. sowie des Klägers selbst, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört wurde, bedurfte es damit nicht, da selbst bei einer Unterstellung der zu beweisenden Tatsachen als wahr, diese sich als nicht entscheidungserheblich darstellen. Aus diesem Grund waren die drei Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer abzulehnen.
d) Der beim niedersächsischen Ministerpräsidenten erhobene Gnadenantrag gemäß Art. 36 der Verfassung des Landes Niedersachsen i. V. m. § 34 NBG – über den der Ministerpräsident noch nicht entschieden hat – hat keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verf. übt der Ministerpräsident im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Nach § 34 NBG steht ihm dieses Gnadenrecht auch hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) zu.
Bei dem Gnadenverfahren handelt es sich um einen außerhalb des (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrens stehenden Hoheitsakt eigener Art (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.04.1969 – 2 BvR 552/63 -, juris Rn. 47), auf den kein Rechtsanspruch – nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – besteht (vgl. Hebeler, in: Battis BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 43 Rn. 5; Krausnick, in: BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed. 15.7.2023, BBG § 43 Rn. 7).
Ob der Ministerpräsident überhaupt über den Gnadenantrag entscheiden wird, wann dies sein könnte und wie die Entscheidung ausgehen könnte, ist für das Gericht nicht erkennbar und auch in der Sache unerheblich. Denn eine ablehnende Entscheidung des Ministerpräsidenten hätte ohnehin keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren. Eine stattgebende Entscheidung des Ministerpräsidenten könnte hingegen auch nach Abschluss des Rechtszugs ergehen. Welche Rechtsfolgen ein stattgebender Gnadenerweis entfalten würde hinge insoweit vom Umfang eines auszusprechenden Gnadenerweises ab.
Die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte in vollem Umfang bedeutet inhaltlich die vollständige Rekonstruktion des früheren Beamtenverhältnisses. Die Wirkung ergibt sich unmittelbar mit dem Wirksamwerden des Gnadenerweises. Der vollständige Gnadenerweis stellt zwar das frühere Beamtenverhältnis wieder her; dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Rechtsfolgen auch rückwirkend zum Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses eintreten. Die Wirksamkeit tritt grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe des Gnadenerweises an den Betroffenen – also ex nunc – ein. In der genannten Entscheidung kann aber sowohl ein früherer als auch ein späterer Zeitpunkt des Beginns der Gnadenwirkungen bestimmt werden (vgl. zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Schindler, BBG Kommentar, Stand: Oktober 2024, § 34 NBG, Rn. 11 f.)
2. Der Entzug des Rechts auf Titelführung im Ruhestand ist rechtmäßig.
Grundsätzlich dürfen Professoren, die unbefristet beschäftigt waren, den Titel „Professor“ auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule gemäß § 27 Abs. 7 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) weiterführen. Die Amtsbezeichnung und im Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel dürfen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 NBG jedoch nicht geführt werden, wenn das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG endet. Dies ist vorliegend der Fall.
Wie bereits dargelegt endete das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG mit Rechtskraft des Strafurteils am 26. März 2020.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG (Verlust der Versorgungsbezüge) und orientiert sich insoweit an der lfd. Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) sowie auf § 52 Abs. 2 GKG (Verbot der Titelführung), § 39 Abs. 1 GKG (12 x 5.105,83 € + 5.000 €).
