
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 97/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 10.06.2026 stellte der BGH (3 StR 97/26) klar: Heimliche Tonaufnahmen einer polizeilichen Vernehmung verletzen die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, wenn der Beamte nicht zustimmt und kein besonderer Grund die Aufnahme erlaubt. Der Dienst allein hebt den Schutz für Polizeibeamte nicht auf.
- Offizielle Aufnahme möglich: Der Mann hätte eine Aufzeichnung der Vernehmung beantragen können.
- Keine echte Ruine: Nur eine einsturzgefährdete, wertlose Ruine gilt nicht als Gebäude.
- Lange Leerstände reichen nicht: Ein seit 25 Jahren unbewohnter Hof kann trotzdem Gebäude bleiben.
- Gebäudewert unwichtig: Für eine Bestrafung wegen Brandstiftung zählt nicht, ob das Gebäude noch viel wert ist.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 10.06.2026
- Aktenzeichen: 3 StR 97/26
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Polizeibeamte, Eigentümer unbewohnter Gebäude
Sind Worte eines Kriminalbeamten nach § 201 StGB geschützt?
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen. Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sprechenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, unbestimmten und unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind. Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr dabei nicht ohne Weiteres den nichtöffentlichen Charakter. Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs folgt kein generelles Herausfallen von Amtsträgeräußerungen aus dem Schutzbereich. Amtsträger sind Personen mit hoheitlichen Aufgaben – etwa Polizeibeamte; auch sie bleiben Träger von Persönlichkeitsrechten, und ihr Dienst kann Teil ihres persönlichen Lebensbereichs sein. Für Sie heißt das: Auch Worte eines Beamten in einer Vernehmung können dem Schutz des § 201 StGB unterfallen.
Ob auch die Worte eines Kriminalbeamten während einer Vernehmung darunter fallen, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Fall klären. Ein Mann war im März 2024 aus eigener Initiative bei einer Polizeiinspektion erschienen, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Während der anschließenden Vernehmung durch einen Kriminalbeamten und bei deren Fortsetzung wenige Tage später fertigte er ohne dessen Wissen und Einwilligung jeweils eine Tonaufnahme an – mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.
Warum gilt § 201 StGB auch in Vernehmungen?
Der BGH bestätigte: Die Vernehmung war das „nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass die Äußerungen im Rahmen einer dienstlichen Vernehmung fielen, änderte an ihrem nichtöffentlichen Charakter nichts. Die Karlsruher Richter sahen keinen Anlass, dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten generell aus dem Anwendungsbereich des § 201 StGB auszunehmen. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen blieb deshalb bestehen.
Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. – so der BGH
Redaktionelle Leitsätze
- Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines Amtsträgers – auch eines Kriminalbeamten in einer dienstlichen Vernehmung – unterfällt dem Schutz des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB; der dienstliche Zusammenhang nimmt der Äußerung nicht ohne Weiteres den nichtöffentlichen Charakter, und aus dem Gesetzeswortlaut folgt kein generelles Herausfallen von Amtsträgeräußerungen aus dem Schutzbereich.
- Heimliche Tonaufnahmen einer polizeilichen Vernehmung sind unbefugt und weder durch § 34 StGB noch durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt, wenn vorrangig auf verfahrensrechtlich eröffnete Möglichkeiten – insbesondere eine Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO – zurückgegriffen werden kann und diese ungenutzt bleiben.
- Ein Gebäude bleibt taugliches Tatobjekt der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB, auch wenn es langjährig unbewohnt ist und keinen maßgebenden wirtschaftlichen Wert hat; die Ruinen-Rechtsprechung greift nur, wenn das Objekt nicht mehr instandsetzungsfähig, einsturzgefährdet und materiell wertlos ist und damit die Gebäudeeigenschaft verloren hat.
Darf man eine polizeiliche Vernehmung heimlich aufnehmen?
Tonaufnahmen sind unbefugt, wenn sie ohne Wissen und Einwilligung der aufgenommenen Person erfolgen. Als Rechtfertigungsgründe kamen im Verfahren § 34 StGB sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung in Betracht. Ein Rechtfertigungsgrund ist ein anerkannter Umstand, der eine sonst strafbare Tat ausnahmsweise erlaubt und straflos stellt. § 34 StGB regelt den rechtfertigenden Notstand: Sie dürfen in fremde Rechte nur eingreifen, wenn das der einzige Weg ist, ein deutlich überwiegendes Interesse zu schützen. Die genannte DSGVO-Regel betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen und setzt enge Grenzen. Bei möglichen Beeinträchtigungen berechtigter Interessen ist aber vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen. Eine solche Möglichkeit sieht § 136 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) vor – das sind die Regeln des Strafverfahrens. Danach kann eine Vernehmung offiziell aufgezeichnet werden. Für Sie folgt: Heimliches Aufnehmen scheidet aus, sobald ein offizieller Weg offensteht.
Der Angeklagte begründete seine heimlichen Aufnahmen im Verfahren damit, er habe einmal schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht und wolle etwas in der Hand haben. Für die rechtliche Beurteilung spielte dieser Beweggrund keine Rolle.
Warum rechtfertigten Misstrauen und DSGVO die Aufnahme nicht?
Die Aufnahmen erfolgten ohne Wissen und Einwilligung des Kriminalbeamten und waren damit unbefugt. Der BGH ließ offen, ob für den Angeklagten überhaupt konkret Anlass zur Sorge bestand, dass seine berechtigten Interessen bei der Vernehmung nicht gewahrt würden. Jedenfalls waren heimliche Tonaufnahmen nicht erforderlich. Der Mann hätte auf die vorhandenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zurückgreifen können – eine Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO hatte er jedoch nicht beantragt. Weder § 34 StGB noch die DSGVO-Regelung begründeten unter diesen Umständen einen Rechtfertigungsgrund.
Entscheidend war hier nicht das Misstrauen gegenüber der Polizei, sondern die ungenutzte Möglichkeit einer offiziellen Aufzeichnung. Ähnlich liegt Ihr Fall, wenn Sie eine Vernehmung heimlich aufnehmen wollen, obwohl Sie keine offizielle Aufzeichnung beantragt haben. Wie ein Fall zu bewerten wäre, in dem ein solcher Antrag gestellt wurde, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Ist ein unbewohnter Aussiedlerhof Tatobjekt der Brandstiftung?
Maßgeblich für die Brandstiftungsdelikte ist § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB, der ein Gebäude als taugliches Tatobjekt voraussetzt. Taugliches Tatobjekt bedeutet: Nur wenn die Sache die vom Gesetz geforderten Merkmale erfüllt – hier also ein Gebäude ist –, greift der Straftatbestand überhaupt. Nach früherer Rechtsprechung zu § 308 StGB in der alten Fassung besitzt eine nicht mehr instandsetzungsfähige, einsturzgefährdete und materiell wertlose Ruine diese Eigenschaft nicht mehr. „Alte Fassung“ kennzeichnet eine frühere Gesetzesversion, die nur noch zum Vergleich herangezogen wird. Der Unrechtsgehalt der Brandstiftung folgt aus der Verletzung fremden Eigentums und der regelmäßig bereits daraus folgenden brandbedingten allgemeinen Gemeingefährlichkeit; gemeint ist das typische Risiko, dass ein Brand auf weitere Personen oder Sachen übergreift. Die Strafbarkeit nach § 306 StGB setzt dabei keinen maßgebenden wirtschaftlichen Wert des Gebäudes voraus. Für Sie heißt das: Leerstand oder geringer Wert allein nehmen einem Gebäude die strafrechtliche Schutzstellung nicht.
Im Mai und Juni 2024 hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Bad Kreuznach einen Werkstattschuppen, zum Trocknen aufgeschichtete Holzzuschnitte und einen Aussiedlerhof in Brand gesetzt. Der Hof stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft und war seit etwa 25 Jahren unbewohnt. Ob ein derart lange leerstehendes Gebäude noch als Gebäude im strafrechtlichen Sinn gilt, prüfte der BGH anhand der landgerichtlichen Feststellungen.
Warum die Ruinen-Rechtsprechung nicht griff
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Hof noch ein Gebäude und keine Ruine – damit ein taugliches Tatobjekt. Der Einwand, lange Unbewohntheit und geringer oder fehlender materieller Wert schlössen die Gebäudeeigenschaft aus, überzeugte den BGH nicht. Die Rechtsprechung zu wertlosen, einsturzgefährdeten Ruinen nach § 308 StGB aF war auf diesen Fall nicht anwendbar. Die langjährige Nichtbewohnung schloss zudem eine sporadische Nutzung durch Menschen nicht aus – etwa im Rahmen einer sogenannten „Lost-Place-Tour“ oder durch Obdachlose. Auf den wirtschaftlichen Wert kam es dabei nicht maßgeblich an. Die Verurteilung wegen Brandstiftung in drei Fällen blieb deshalb rechtsfehlerfrei.
Auf dessen Wert kommt es für die Einordnung nicht maßgeblich an, weil sich der Unrechtsgehalt der Brandstiftung aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der – regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden – brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (s. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, BGHSt 63, 111 Rn. 6 mwN). – so der BGH
Wenn Sie ein leerstehendes Gebäude nutzen oder betreten, dürfen Sie aus Leerstand, Verfall oder geringem Wert keine strafrechtliche Bedeutungslosigkeit ableiten. Setzen Sie ein solches Gebäude nicht in Brand; entscheidend ist, ob es noch als Gebäude gilt.
Wann verwirft der BGH die Revision nach § 349 StPO?
Nach § 349 Abs. 2 StPO verwirft der BGH eine Revision als unbegründet, wenn die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof: Geprüft werden nur Rechtsfehler, nicht die Beweise oder Zeugen erneut. Materiell-rechtliche Nachprüfung meint die Kontrolle, ob das Tatgericht das Strafgesetz richtig angewandt hat. Diese Vorschrift erlaubt dem Revisionsgericht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn der Antrag des Generalbundesanwalts und die eigene Prüfung übereinstimmen. Der Generalbundesanwalt ist die oberste Bundesanwaltschaft in Strafsachen beim BGH. Für Sie als Angeklagten gilt: Neue Tatsachen oder eine andere Beweiswürdigung bringen in der Revision regelmäßig nichts ein.
Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten am 21. August 2025 wegen Brandstiftung in drei Fällen und wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen verurteilt. Es löste eine in einem anderen Urteil gebildete Gesamtstrafe auf, bezog die dortigen Einzelstrafen ein und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Zusätzlich behielt es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vor.
Gesamtstrafe heißt: Mehrere Einzelstrafen aus verschiedenen Taten werden zu einer gemeinsamen Freiheitsstrafe verbunden, nicht einfach zusammengerechnet. Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Nach verbüßter Haft können Sie weiter untergebracht bleiben, wenn das Gericht eine fortdauernde Gefährlichkeit annimmt. Der Vorbehalt bedeutet, dass diese Entscheidung erst später getroffen wird. Beides erklärt die Härte des Ausspruchs neben der reinen Freiheitsstrafe.
Gegen dieses Urteil legte der Mann Revision ein und beanstandete die Verletzung materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt beantragte, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der BGH (3 StR 97/26) folgte dem am 10. Juni 2026: Die umfassende Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten – weder beim Schuldspruch noch beim Rechtsfolgenausspruch. Schuldspruch ist die Entscheidung über die Tatvorwürfe; Rechtsfolgenausspruch betrifft Strafe und Maßregeln. Auch die Gesamtstrafe, die Einbeziehung der früheren Einzelstrafen und der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung waren nicht zu beanstanden. Für Sie heißt das: War die Rechtsanwendung fehlerfrei, bleibt das gesamte Urteil in der Revision bestehen.
Die Revision wurde verworfen, das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach bleibt damit rechtskräftig. Rechtskräftig bedeutet: Das Urteil ist endgültig; ordentliche Rechtsmittel dagegen gibt es nicht mehr. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Für Sie folgt daraus, dass Strafe und etwaiger Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ab diesem Zeitpunkt vollziehbar sind.
Was gilt für heimliche Aufnahmen und Leerstände?
Der Beschluss stammt vom Bundesgerichtshof und gibt den unteren Strafgerichten eine maßgebliche Orientierung, auch wenn er nicht wie ein Gesetz bindet. Die Aussage zur heimlichen Aufnahme ist auf vergleichbare Vernehmungen übertragbar. Bei leerstehenden Gebäuden hängt die Bewertung dagegen vom tatsächlichen Zustand des einzelnen Objekts ab.
Wenn Sie vernommen werden und eine Dokumentation wünschen, beantragen Sie die offizielle Aufzeichnung statt selbst heimlich aufzunehmen. Behandeln Sie leerstehende Gebäude zudem nicht als wertlose Ruinen, solange ihr Zustand nicht eindeutig dagegen spricht.
Unsere Einschätzung
Der Bundesgerichtshof ordnet bei heimlichen Tonaufnahmen polizeilicher Vernehmungen den Schutz des gesprochenen Wortes nach der Gesprächssituation ein, nicht nach der Amtsstellung. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob die Vernehmung auf einen begrenzten Personenkreis angelegt war und ob für die gewünschte Dokumentation ein weniger eingreifender Weg verfügbar war.
Wir halten diese Begründung für konsequent: Der Wunsch, einen Gesprächsverlauf später belegen zu können, schafft für sich genommen kein Recht zur verdeckten Aufnahme. Auf Gespräche mit einem größeren, unverbundenen Zuhörerkreis lässt sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragen, weil dort die Vertraulichkeit fehlen kann. Betroffene sollten daher vor einer Aufnahme prüfen, welchen Charakter das konkrete Gespräch hat.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie verändert sich der Schutz nach § 201 StGB, wenn weitere Personen bei der Vernehmung zuhören?
Die bloße Anwesenheit weiterer Personen beendet den Schutz nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Entscheidend bleibt, ob die Vernehmung einem begrenzten und bestimmbaren Teilnehmerkreis oder einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich ist.
Nichtöffentlich ist das gesprochene Wort, wenn es nach dem Willen der sprechenden Person und den Umständen nicht für einen größeren, unbestimmten und unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar ist. Mehrere Polizeibeamte, ein Dolmetscher oder andere konkret beteiligte Personen machen eine Vernehmung deshalb nicht ohne Weiteres öffentlich. Maßgeblich sind ihre konkrete Funktion, ihre erkennbare Einbindung und die tatsächlichen Bedingungen der Gesprächssituation. Bleibt der Teilnehmerkreis überschaubar und festgelegt, können die Äußerungen weiterhin als nichtöffentlich gelten. Eine heimliche Aufnahme kann dann nach § 201 StGB strafbar sein; notieren Sie deshalb, wer bei der Vernehmung anwesend war.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Äußerung tatsächlich für einen größeren, unbestimmten und unverbundenen Zuhörerkreis bestimmt oder wahrnehmbar ist. Prüfen Sie daher nicht nur die Anzahl der Anwesenden, sondern auch, ob weitere Personen jederzeit hinzukommen konnten.
Was kann ich tun, wenn der Beamte eine offizielle Aufzeichnung meiner Vernehmung verweigert?
Wenn der Beamte eine offizielle Aufzeichnung verweigert, nehmen Sie die Vernehmung nicht heimlich auf. Bitten Sie ausdrücklich um die Aufzeichnung, dokumentieren Sie die Ablehnung und holen Sie vor weiteren Angaben anwaltlichen Rat ein.
§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO eröffnet die Möglichkeit, eine Beschuldigtenvernehmung offiziell aufzuzeichnen. Daraus folgt jedoch kein uneingeschränkter Anspruch auf eine Aufzeichnung in jeder Vernehmung. Notieren Sie unmittelbar nach dem Termin Datum, Uhrzeit, Ort, anwesende Personen, Ihren Antrag und die genaue Begründung der Ablehnung. Eine heimliche Tonaufnahme kann dagegen die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB verletzen. Als Beschuldigter dürfen Sie außerdem zunächst schweigen und nach § 137 Abs. 1 StPO einen Verteidiger hinzuziehen. Sichern Sie deshalb zuerst Ihre Erinnerung und klären Sie die nächsten Angaben mit einem Strafverteidiger.
Welche rechtliche Reaktion auf die verweigerte Aufzeichnung möglich ist, richtet sich unter anderem nach Ihrem Verfahrensstatus und dem Ablauf des Termins. Eine allgemeine Folge jeder Ablehnung lässt sich daraus nicht ableiten; lassen Sie den Vorgang anwaltlich prüfen.
Reicht mein Misstrauen gegenüber der Polizei als Grund für eine heimliche Aufnahme aus?
NEIN, bloßes Misstrauen gegenüber der Polizei reicht regelmäßig nicht als Rechtfertigung für eine heimliche Aufnahme. Eine heimliche Tonaufnahme bleibt grundsätzlich unbefugt, wenn Sie keine Einwilligung haben und eine offizielle Aufzeichnung beantragen können. Schlechte Erfahrungen oder die Sorge vor einer verfälschten Aussage ändern daran zunächst nichts.
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt das nicht öffentlich gesprochene Wort, auch während einer polizeilichen Vernehmung. Nach § 34 StGB müsste die Aufnahme erforderlich sein, um eine gegenwärtige Gefahr für ein deutlich überwiegendes Interesse abzuwenden. Erforderlich bedeutet, dass kein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung fehlt regelmäßig, wenn Sie eine offizielle Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO beantragen können. Auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO erlaubt die heimliche Aufnahme nicht ohne Weiteres, weil zunächst das verfügbare Verfahren genutzt werden muss. Bitten Sie deshalb vor Beginn ausdrücklich um eine offizielle Aufzeichnung und lassen Sie Ihren Antrag in der Niederschrift festhalten.
Bleibt ein seit Jahren leerstehendes Gebäude trotz geringen Werts ein Brandstiftungsobjekt?
Ja, ein seit Jahren leerstehendes Gebäude bleibt grundsätzlich ein Brandstiftungsobjekt, auch wenn sein wirtschaftlicher Wert gering oder nicht feststellbar ist. Leerstand und Verfall beseitigen die Gebäudeeigenschaft nicht ohne Weiteres.
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude angezündet oder durch Brandlegung zerstört wird. Einen bestimmten Mindestwert verlangt die Vorschrift für das Gebäude nicht. Geschützt ist fremdes Eigentum; zusätzlich kann ein Brand typischerweise auf Personen oder andere Sachen übergreifen. Deshalb können auch langjährig unbewohnte Höfe, Werkstätten oder Nebengebäude taugliche Tatobjekte bleiben. Aus einem geringen Verkaufswert dürfen Sie daher nicht auf strafrechtliche Bedeutungslosigkeit schließen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn nur noch eine nicht instandsetzungsfähige, einsturzgefährdete und materiell wertlose Ruine vorliegt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom konkreten baulichen Zustand ab und muss fachkundig festgestellt werden; eigenmächtige Veränderungen sollten Sie deshalb unterlassen.
Welche Rechtsmittel bleiben mir, wenn der BGH meine Revision als unbegründet verwirft?
Nach der Verwerfung Ihrer Revision ist das Urteil grundsätzlich rechtskräftig. Eine weitere Berufung oder neue Beweisaufnahme steht Ihnen dann nicht als normale Instanz offen.
Die Revision prüft ausschließlich Rechtsfehler, nicht die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die Richtigkeit einzelner Beweise. Verwirft der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, bleibt die Entscheidung des Tatgerichts bestehen. Rechtskräftigkeit bedeutet, dass ordentliche Rechtsmittel gegen den Schuldspruch, die Strafe und angeordnete Maßregeln nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine erneute Bewertung des Sachverhalts lässt sich deshalb nicht einfach dadurch erreichen, dass dieselben Einwände anders formuliert werden. Sie müssen zunächst davon ausgehen, dass das Urteil vollstreckt werden kann.
In Betracht kommen nur eng begrenzte Sonderverfahren, etwa eine Wiederaufnahme nach §§ 359 ff. StPO oder eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Verfahren setzen besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus und eröffnen keine neue Revisionsinstanz. Auch eine Verfassungsbeschwerde ersetzt keine weitere Tatsachenprüfung und hat eigene Zulässigkeitsanforderungen. Lassen Sie deshalb den vollständigen BGH-Beschluss unverzüglich auf einen konkreten Rechtsfehler, mögliche Fristen und den passenden Sonderweg prüfen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 3 StR 97/26 – Beschluss vom 10.06.2026
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