Skip to content

Entbindung Berufsgeheimnisträger von Schweigepflicht ist unteilbar

Brisanter Streit um Schweigepflicht: Steuerberater verweigert Aussage in Steuerhinterziehungsverfahren trotz Entbindung. Gericht ordnet Durchsuchung der Steuerkanzlei an und stellt pikante Unterlagen sicher. Landgericht stellt klar: Entbindung von Schweigepflicht gilt für gesamte Kanzlei und ist nicht teilbar.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Qs 2/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Fall dreht sich um einen Angeklagten, der wegen versuchter Steuerhinterziehung angeklagt ist und seinen Steuerberater von der Schweigepflicht entbunden hat.
  • Der Steuerberater verweigerte die Aussage, weil seine Chefin ihn angewiesen hatte, nicht auszusagen.
  • Ein Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten der GmbH wurde erlassen, um relevante Unterlagen zu finden.
  • Die GmbH legte Beschwerde ein und argumentierte, die Durchsuchung sei rechtswidrig, weil die Unterlagen beschlagnahmefrei seien.
  • Das Gericht wies die Beschwerde ab und erklärte, dass die Durchsuchung gerechtfertigt war, da die Unterlagen nicht beschlagnahmefrei waren.
  • Die Entbindung von der Schweigepflicht ist unteilbar und erstreckt sich auf alle Personen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Berufsausübung mit dem Berufsgeheimnisträger zusammenarbeiten.
  • Der Beschluss stellte klar, dass eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht auch dann besteht, wenn unsicher ist, ob das Mandat mit dem Zeugen oder der GmbH bestand.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass durch eine Entbindung von der Schweigepflicht alle beruflichen Beteiligten des Mandatsverhältnisses betroffen sind.
  • Die zentrale Aussage des Urteils ist, dass die Schweigepflicht eines Berufsgeheimnisträgers umfassend und nicht auf Einzelpersonen beschränkt ist.
  • Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen, indem es festlegt, dass eine partielle Entbindung von der Schweigepflicht nicht möglich ist und alle beruflich Beteiligten umfasst.

Unteilbare Schweigepflicht: Steuerberater zu Aussage verpflichtet trotz Mandantenwunsch

Das Thema der Entbindung von Berufsgeheimnisträgern von ihrer Schweigepflicht ist in der Tat komplex und vielschichtig. Es berührt nicht nur rechtliche Fragen, sondern auch ethische Aspekte und die Balance zwischen dem Schutz persönlicher Informationen und dem öffentlichen Interesse. In dieser Einführung werden wir die Grundlagen dieses Themas beleuchten, um den Einstieg in einen konkreten Gerichtsfall zu erleichtern. Dabei geht es darum, wer als Berufsgeheimnisträger gilt, unter welchen Umständen eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen kann und welche Folgen dies haben kann. Mit diesem Basiswissen lassen sich die Hintergründe und Argumente in dem nachfolgend analysierten Gerichtsurteil besser einordnen und verstehen.

Lassen Sie sich rechtlich beraten und treffen Sie fundierte Entscheidungen

Fühlen Sie sich unsicher in der Entbindung von der Schweigepflicht und befürchten unangenehme juristische Konsequenzen? Als erfahrene Experten im Bereich des Schweigepflichtsrechts bieten wir Ihnen klar verständliche, praxisnahe Informationen und Unterstützung. Nutzen Sie jetzt die Gelegenheit für eine unverbindliche Ersteinschätzung und erleichtern Sie sich so die rechtliche Entscheidungsfindung. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – fordern Sie noch heute Ihre Ersteinschätzung an und bewältigen Sie Ihre rechtlichen Herausforderungen effektiv!

Ersteinschätzung anfordern

✔ Der Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth


Steuerberater verweigert Aussage trotz Entbindung von Schweigepflicht

Steuerberater Schweigepflicht
(Symbolfoto: Elnur /Shutterstock.com)

In einem Fall vor dem Amtsgericht Nürnberg ging es um einen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung gegen einen Angeklagten. Dieser legte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung entband der Angeklagte seinen als Zeugen geladenen Steuerberater H von der Schweigepflicht. Der Zeuge verweigerte jedoch unter Berufung auf § 55 StPO die Aussage, da seine Chefin, die Geschäftsführerin der Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH bei der er angestellt war, ihm zuvor gesagt hatte, er solle nicht aussagen.

Daraufhin unterbrach der Richter die Sitzung und erließ einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO für die Räume der GmbH. Gesucht werden sollten Handakten sowie schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen zum Mandatsverhältnis zwischen der GmbH und dem Angeklagten. Bei der von Steuerfahndungsbeamten vollzogenen Durchsuchung wurden entsprechende Unterlagen sichergestellt.

Beschwerde der GmbH gegen Durchsuchung

Die GmbH legte gegen die Durchsuchung Beschwerde ein. Sie argumentierte, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, da sie auf das Auffinden beschlagnahmefreier Gegenstände nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 97 Abs. 1 StPO gerichtet war. Der Angeklagte habe nur den Zeugen H persönlich von der Schweigepflicht entbunden. Das Mandatsverhältnis habe aber nicht mit dem angestellten Steuerberater, sondern mit der GmbH selbst bestanden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde.

Entbindung von Schweigepflicht erstreckt sich auf mitwirkende Personen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Beschwerde der GmbH als unbegründet. Die Durchsuchungsvoraussetzungen nach § 103 StPO lagen vor. Insbesondere waren die gesuchten Unterlagen nicht beschlagnahmefrei. Die Entbindung des Zeugen H von der Schweigepflicht durch den Angeklagten war wirksam, sodass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustand.

Dabei ist unerheblich, ob der Steuerberatungsvertrag mit dem Zeugen persönlich oder mit der GmbH geschlossen wurde. Denn das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nach § 53a Abs. 1 Nr. 1 StPO auch auf Personen, die mit dem Berufsgeheimnisträger im Rahmen der gemeinschaftlichen Berufsausübung an dessen beruflicher Tätigkeit mitwirken. Im Gegenzug bedeutet dies aber auch, dass die Entbindung des Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ebenfalls für diese mitwirkenden Personen gilt (§ 53a Abs. 2 StPO). Die Entbindung von der Schweigepflicht ist unteilbar, Hauptberufsträger und Mitwirkende können nur gemeinsam entbunden werden.

Der GmbH selbst stand als juristische Person kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie hatte auch kein vom Mandantenwillen unabhängiges Interesse daran, Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis verborgen zu halten. Denn die Schweigepflicht dient dem Schutz des Mandanten, nicht der Verdeckung etwaiger Fehler des Berufsträgers.

Durchsuchungsanordnung war insgesamt verhältnismäßig

Das Gericht sah zudem die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung als gewahrt an. Der Zugriff auf die Unterlagen war geeignet und erforderlich zur Sachverhaltsaufklärung. Dass der Beschluss keinen Hinweis auf eine Abwendungsbefugnis der GmbH enthielt, war hier ausnahmsweise unschädlich. Nach der Aussage des Zeugen H, seine Chefin habe ihm vorgegeben nicht auszusagen, obwohl die Voraussetzungen der Auskunftsverweigerung wahrscheinlich nicht vorlagen, konnte auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft und mögliche Verdunkelungsgefahr geschlossen werden. Eine vorherige Gewährung der Abwendungsbefugnis war damit entbehrlich.

Die Beschwerde wurde daher als unbegründet verworfen und die GmbH zur Tragung der Kosten verpflichtet.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung stellt klar, dass die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten stets für den gesamten Kreis der mitwirkenden Personen einerungsgesellschaft gilt und nicht auf einzelne Mitarbeiter beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass die Durchsuchung der Kanzleiräume zur Sicherstellung relevanter Unterlagen rechtmäßig war, auch wenn nur der konkret als Zeuge geladene Steuerberater von der Schweigepflicht entbunden wurde. Die Schweigepflicht dient allein dem Schutz des Mandanten, nicht der Verdeckung möglicher Fehler des Berufsträgers.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Entbindung von Schweigepflicht wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche Berufsgruppen unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht?

Folgende Berufsgruppen unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB)

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung wie Krankenschwestern, Hebammen, Altenpfleger und Masseure. Auch Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung gehören dazu.

Im sozialen Bereich zählen staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater und Suchtberater in öffentlich anerkannten Beratungsstellen zu den Schweigepflichtigen. Ebenso Schwangerschaftskonfliktberater nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Auch Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden.

Die Schweigepflicht erstreckt sich zudem auf die berufsmäßigen Gehilfen der genannten Berufsgruppen sowie auf Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, wie Praktikanten oder Auszubildende.

Für Amtsträger wie Beamte besteht eine Pflicht zur Dienstverschwiegenheit nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz.

Als Beispiel darf ein Rechtsanwalt die Informationen, die ihm ein Mandant im Rahmen eines Mandats anvertraut hat, grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Ein Arzt muss die Krankheitsgeschichte und andere persönliche Details seiner Patienten vertraulich behandeln.

Die Verletzung der Schweigepflicht kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert werden. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Geheimnisträgers hinaus. Sie dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der informationellen Selbstbestimmung der anvertrauenden Personen.


Wer kann einen Berufsgeheimnisträger wirksam von der Schweigepflicht entbinden?

Grundsätzlich kann nur der Mandant bzw. Klient selbst den Berufsgeheimnisträger wirksam von der Schweigepflicht entbinden. Der Geheimnisherr muss die Entbindung höchstpersönlich erklären. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht möglich.

Die Entbindung von der Schweigepflicht muss ausdrücklich erfolgen. Stillschweigende oder konkludente Erklärungen reichen nicht aus. Der Geheimnisherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er mit der Weitergabe der Informationen einverstanden ist. Dafür genügt es, wenn sich der Wille zur Entbindung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt.

Für die Wirksamkeit der Entbindung ist es nicht erforderlich, dass der Geheimnisherr die Tragweite seiner Erklärung in jeder Hinsicht überblickt. Es reicht aus, wenn er im Großen und Ganzen erfasst, welche Informationen er zur Weitergabe freigibt.

In bestimmten Fällen kann auch der gesetzliche Vertreter des Geheimnisherrn die Entbindung von der Schweigepflicht erklären. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Mandant minderjährig oder nicht geschäftsfähig ist. Dann können die Eltern bzw. der Vormund oder Betreuer die Entbindung aussprechen.

Die Entbindung von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Geheimnisherr kann den Berufsgeheimnisträger nicht nur teilweise von der Verschwiegenheit entbinden. Entweder erfolgt die Entbindung vollständig oder gar nicht. Eine Beschränkung auf bestimmte Informationen ist unzulässig.


Kann die Schweigepflichtentbindung auf bestimmte Informationen oder Personen beschränkt werden?

Nein, die Entbindung von der Schweigepflicht kann nicht auf bestimmte Informationen oder Personen beschränkt werden. Die Schweigepflichtentbindung gilt immer umfassend für alle Informationen aus dem Mandatsverhältnis und für sämtliche an der Berufsausübung mitwirkenden Personen.

Eine Aufteilung oder Beschränkung der Entbindung ist nicht möglich. Wenn der Mandant den Berufsgeheimnisträger von der Schweigepflicht entbindet, bezieht sich dies auf den gesamten Inhalt des Mandats. Der Mandant kann den Umfang der Entbindung nicht eingrenzen, indem er beispielsweise nur bestimmte Informationen oder nur die Kommunikation mit bestimmten Mitarbeitern des Berufsgeheimnisträgers freigibt.

Die Schweigepflichtentbindung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter und Gehilfen des Berufsgeheimnisträgers, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken. Eine Beschränkung auf einzelne Personen ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Berufsgeheimnisträger darf nach erfolgter Entbindung umfassend über die Mandatsbeziehung Auskunft geben.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Mandant mit der Entbindung von der Schweigepflicht die Kontrolle über die Vertraulichkeit der Informationen vollständig aufgibt. Eine selektive oder partielle Entbindung ist nicht vorgesehen. Der Berufsgeheimnisträger wird von der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht nur ganz oder gar nicht befreit.


Welche Folgen hat eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht?

Eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht hat für den Berufsgeheimnisträger wie beispielsweise einen Arzt oder Psychotherapeuten weitreichende Folgen. Der Berufsgeheimnisträger ist nach der Entbindung nicht mehr zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, er darf die Informationen, für die er von der Schweigepflicht entbunden wurde, an die in der Entbindungserklärung genannten Stellen oder Personen weitergeben.

In einem gerichtlichen Verfahren muss der Berufsgeheimnisträger als Zeuge aussagen, wenn er wirksam von der Schweigepflicht entbunden wurde. Er kann sich dann nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Gericht kann den Zeugen befragen und er ist verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen.

Auch Durchsuchungen der Praxisräume und die Beschlagnahme von Unterlagen, die normalerweise unter die Schweigepflicht fallen würden, sind nach einer Entbindung zulässig. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen dann auf alle Informationen zugreifen, für die die Schweigepflicht aufgehoben wurde.

Wichtig ist, dass die Entbindung von der Schweigepflicht unteilbar ist. Der Berufsgeheimnisträger kann sich nicht aussuchen, welche Informationen er preisgibt und welche nicht. Die Entbindung gilt immer vollumfänglich für die in der Erklärung genannten Tatsachen.

Als praktisches Beispiel kann ein Strafverfahren wegen Körperverletzung dienen. Wurde der behandelnde Arzt vom Opfer von seiner Schweigepflicht entbunden, muss er als Zeuge umfassend über die erlittenen Verletzungen und die Behandlung aussagen. Er darf keine Informationen zurückhalten. Auch die Ermittlungsbehörden haben dann uneingeschränkten Zugriff auf die Behandlungsunterlagen.


Kann eine einmal erteilte Schweigepflichtentbindung widerrufen werden?

Ja, eine einmal erteilte Schweigepflichtentbindung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit einer solchen Erklärung.

Der Patient hat also das Recht, seine Einwilligung in die Weitergabe von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuziehen. Ein solcher Widerruf muss gegenüber dem Geheimnisträger, also beispielsweise dem behandelnden Arzt, erklärt werden. Er kann formlos erfolgen, sollte zur Beweissicherung aber möglichst schriftlich dokumentiert werden.

Die Folge eines Widerrufs ist, dass der Geheimnisträger ab diesem Zeitpunkt keine Informationen mehr an Dritte weitergeben darf. Bereits erteilte Auskünfte oder weitergegebene Unterlagen bleiben jedoch wirksam. Ein Widerruf entfaltet also keine Rückwirkung.

Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist es wichtig, dass er rechtzeitig erklärt wird, also bevor der Geheimnisträger die Informationen offenbart. Wurde die Schweigepflicht bereits gebrochen, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Es empfiehlt sich daher, den Widerruf so früh wie möglich zu erklären, wenn man eine Weitergabe von Informationen nicht mehr wünscht. Eine zeitliche Grenze, bis zu der der Widerruf spätestens erklärt werden muss, gibt es jedoch nicht. Vielmehr kann die Schweigepflichtentbindung jederzeit für die Zukunft zurückgenommen werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 53 StPO (Strafprozessordnung, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger): Regelt das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Anwälten und Steuerberatern. Im vorliegenden Fall verweigerte der Steuerberater zunächst die Aussage unter Verweis auf diese Norm.
  • § 53a StPO (Mitwirkende Personen): Bestimmt, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf Personen erstreckt, die bei der Berufsausübung durch den Berufsgeheimnisträger mitwirken. Dies erklärt, warum die Entbindung von der Schweigepflicht auch für den Steuerberater der GmbH gilt, obwohl die Mandatsbeziehung mit der GmbH bestand.
  • § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen): Erlaubt Durchsuchungen bei Personen, die nicht selbst verdächtig sind, wenn dies zur Ergreifung von Beweismitteln notwendig ist. Auf Grundlage dieser Norm wurde die Durchsuchung der Räumlichkeiten der GmbH angeordnet.
  • § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot/ Beschlagnahmefreies Eigentum): Schützt bestimmte Gegenstände vor Beschlagnahme, wenn sie der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Im vorliegenden Fall argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die durchsuchten Unterlagen beschlagnahmefrei seien, was jedoch vom Gericht abgelehnt wurde.
  • § 55 StPO (Aussageverweigerung bei Selbstbelastung): Erlaubt es Zeugen, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich selbst oder nahe Angehörige durch die Auskunft belasteten. Der Steuerberater berief sich zunächst auf diese Regelung.
  • § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen): Listet die näheren Angehörigen auf, die das Zeugnis verweigern dürfen. Die Norm spielt im beschriebenen Fall zwar keine Rolle, ist aber notwendig zu verstehen, warum bestimmte Personen geschützt sind.
  • BGH-Beschluss vom 13.08.1973 – StB 34/73: Dient als Präzedenzfall zur Frage, wann Durchsuchungen und Beschlagnahmen zulässig sind, und findet Erwähnung zur Klarstellung der rechtlichen Grundlagen im aktuellen Fall.
  • Meyer-Goßner/Schmitt Kommentare zur StPO: Werden mehrfach zitiert und dienen als maßgebliche Interpretation der Strafprozessordnung zur Unterstützung der gerichtlichen Entscheidung.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 2/24 – Beschluss vom 08.05.2024

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.10.2023 (435 Cs 502 Js 2400/23) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nürnberg erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein. Im Hauptverhandlungstermin am 24.10.2023 entband der Angeklagte den Zeugen H, seinen Steuerberater, von der Schweigepflicht. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf § 55 StPO die Aussage. Das begründete er damit, dass seine Chefin, die Geschäftsführerin der Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH, bei der der Zeuge angestellt war, ihm vorab gesagt habe, er solle nicht aussagen. Daraufhin unterbrach der Richter die Sitzung, erließ einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Räume der GmbH und beauftragte Beamte der Steuerfahndung Nürnberg mit dessen Vollzug. Gesucht werden sollte nach Handakten sowie schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, soweit sie das Mandatsverhältnis zwischen der GmbH und dem Angeklagten zum Gegenstand hatten. Bei der Durchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt.

Die GmbH legte gegen die Durchsuchung Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 08.04.2024 begründete. Die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, weil sie auf das Auffinden beschlagnahmefreier Gegenstände (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 mit § 97 Abs. 1 StPO) gerichtet gewesen sei. Der Angeklagte habe nur den Zeugen H von der Schweigepflicht entbunden. Mit diesem – dem angestellten Steuerberater – habe das Mandatsverhältnis jedoch nicht bestanden, sondern mit der GmbH. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Die zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet. Demgemäß war sie zu verwerfen.

Die Voraussetzungen des § 103 StPO lagen vor.

1. Eine auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung darf allerdings nicht angeordnet werden, wenn sie nur darauf gerichtet ist, einen Gegenstand zu finden, dessen Beschlagnahme ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 13.08.1973 – StB 34/73, juris Rn. 4; KG, Beschluss vom 17.03.1983 – ER 9/83, NJW 1984, 1133). Hier durfte sich die Durchsuchung indes auf die im Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände erstrecken, weil diese nicht beschlagnahmefrei waren.

a) Die Beschlagnahmefreiheit ergab sich nicht aus § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil der Angeklagte den Zeugen H wirksam von seiner Schweigepflicht entbunden hat (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 97 Rn. 24), sodass ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustand.

Anders als die Beschwerde meint, folgt zu ihren Gunsten nichts daraus, dass der Angeklagte nach dem Wortlaut seiner Erklärung allein den Zeugen von der Schweigepflicht entbunden hat. Es ist mangels aktenkundigen Vertrags nicht abschließend klar, ob der Steuerberatungsvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen oder – was naheläge und was die Beschwerdeführerin geltend macht – zwischen dem Angeklagten und ihr abgeschlossen wurde. Das kann aber dahinstehen. Denn in jedem Fall erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf Personen, die mit dem Berufsgeheimnisträger im Rahmen der gemeinschaftlichen Berufsausübung an dessen beruflicher Tätigkeit mitwirken (§ 53a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass die Entbindung des Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht auch für diese weiteren Personen wirkt (§ 53a Abs. 2 StPO), denn die Entbindung von der Schweigepflicht ist unteilbar, der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 53a Rn. 14; LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53a Rn. 14), wovon auch hier auszugehen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Entbindungserklärung des Angeklagten: Die Steuerberaterseite sollte nach dessen Willen reden und nicht schweigen.

Der GmbH als solcher, die als juristische Person nicht Zeuge sein kann, stand demgegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein nicht zu, sodass sich die Frage nach einer Beschlagnahmefreiheit unter diesem Blickwinkel nicht stellte. Sie hatte auch kein vom Willen des Mandanten losgelöstes, eigenes geschütztes Interesse daran, Umstände und Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis verborgen zu halten. Die Schweigepflicht des Steuerberaters besteht nämlich zugunsten des Mandanten (aus berufsrechtlicher Sicht vgl. StBerG/Koslowski, 8. Aufl., § 57 Rn. 56) und nicht zur Verdeckung etwaiger eigener Fehler oder Versäumnisse bei der Mandatsbearbeitung.

Die vorstehenden Erwägungen gelten uneingeschränkt für die Handakte des Steuerberaters. Handakten beinhalten nach § 66 StBerG die Vertrauensbeziehung betreffende Unterlagen, die der Berufsträger von seinem Auftraggeber ausgehändigt bekommen hat, Schriftverkehr, den der Berufsträger für seinen Auftraggeber geführt hat, und Notizen des Berufsträgers über Besprechungen mit seinem Mandanten oder Dritten (vgl. Wulf/Peters, Stbg 2022, 16, 25). Dies deckt sich weitestgehend mit den in § 97 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO bezeichneten Unterlagen, sodass die Beurteilung der Beschlagnahmefähigkeit von Handakten bei gegebener Schweigepflichtentbindung auch demgemäß erfolgt.

b) Wegen der erteilten Schweigepflichtentbindung kommt eine Unverwertbarkeit auch nicht auf der Grundlage des § 160a Abs. 2 Satz 2, 3 StPO in Betracht.

2. Es war damit zu rechnen, dass sich relevante Unterlagen in Räumen der GmbH finden lassen würden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten betraf den Veranlagungszeitraum 2018. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die Handakten (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG) war bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht abgelaufen, die Akten mussten demnach noch vor Ort sein.

3. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung hegt die Kammer nicht. Es spricht alles dafür, dass der Zeuge H die Auskunft zu Unrecht vollständig verweigert hat (vgl. Kammer, Beschluss vom 08.05.2024 – 12 Qs 1/24, juris). Somit, aber auch unabhängig davon, war der Zugriff auf die Unterlagen geeignet und erforderlich, um den Sachverhalt aufzuklären, wie das Amtsgericht in der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses näher ausgeführt hat.

Gegen die Verhältnismäßigkeit spricht insbesondere nicht, dass der Beschluss keinen Hinweis auf eine Abwendungsbefugnis enthielt. Grundsätzlich ist nichtverdächtigen Betroffenen zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Diese Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen, sodass dem herausgabewilligen Dritten der Eingriff der Durchsuchung erspart werden kann (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Umgekehrt kann die Gewährung einer Abwendungsbefugnis ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind (BGH, aaO). So lagen die Dinge hier. Nach Aussage des Zeugen H hat ihm die Geschäftsführerin der GmbH, eine Rechtsanwältin, vorgegeben, er solle bei Gericht nicht aussagen, obwohl die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung – jedenfalls im beanspruchten Umfang – höchstwahrscheinlich nicht vorlagen (vgl. Kammer, Beschluss vom 08.05.2024 – 12 Qs 1/24, juris). Daraus kann auf fehlende freiwillige Kooperation und gegebenenfalls auf eine Neigung zur Verdunkelung geschlossen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!