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Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernis – Auslagenerstattung

LG Stuttgart – Az.: 6 Qs 1/22 – Beschluss vom 28.02.2022

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.01.2022,

  • soweit das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung (Tatvorwurf Nr. 1 des Strafbefehls vom 31.10.2016) gemäß § 206a StPO eingestellt wurde einschließlich der Kostenentscheidung, aufgehoben,
  • soweit das Verfahren betreffend den Tatvorwurf des Betruges (Tatvorwurf Nr. 2) gemäß § 206a StPO eingestellt wurde, hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart, der am 28.10.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen ist, hat das Amtsgericht gegen die Angeklagten M. und N. C. am 31.10.2016 jeweils Strafbefehl wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Insolvenzordnung und des gemeinschaftlichen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Die Angeklagten sollen es als Geschäftsführer der A. GmbH trotz spätestens am 25.06.2014 eingetretener Zahlungsunfähigkeit pflichtwidrig bis heute unterlassen haben, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ferner sollen die Angeklagten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken am 11.02.2015 die H. GmbH mit der Ausführung von Werkleistungen in einem Gesamtwert von 14.282,39 € brutto in Auftrag gegeben haben, obwohl Sie wussten oder zumindest mit der naheliegenden Möglichkeit rechneten, dass die Gesellschaft die Rechnungen für die beauftragten Leistungen bei Fälligkeit am 21.02.2015 nicht werde bezahlen können. Die Auftragsarbeiten seien in der Folge durch die Geschädigte vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden. Zahlungen auf die inzwischen titulierte Forderung sollen bis zum heutigen Tag nicht geleistet worden sein.

Der Strafbefehl konnte den Angeklagten in der Folge nicht zugestellt werden, weil die Angeklagten unbekannt verzogen waren. Nachdem verschiedene polizeiliche Wohnsitzüberprüfungen betreffend die Angeklagten erfolglos verlaufen waren, stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 01.12.2016 nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft unter vorläufiger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse gemäß § 205 StPO vorläufig ein. Gleichzeitig verfügte der Referatsrichter, die Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung und Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten auszuschreiben und verfügte eine Wiedervorlage an die Geschäftsstelle zur Kontrolle der Ausschreibung in zwei Jahren und an den Referatsrichter am 15.11.2021. Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wurde in der Folge umgesetzt, eine ladungsfähige Anschrift konnte allerdings nicht ermittelt werden. Am 15.11.2018 nahm die Geschäftsstelle die Verlängerung der Ausschreibung vor. Die zugehörige Verfügung war vom Referatsrichter nicht unterschrieben. Eine weitere richterliche Anordnung, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu verlängern, erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 01.12.2021 regte das Amtsgericht die endgültige Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung gemäß § 206a StPO an. Die Staatsanwaltschaft trat dem entgegen.

Mit Beschluss vom 13.01.2022 stellte das Amtsgericht das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagten gemäß § 206a StPO ein, übernahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und ordnete an, dass die Angeklagte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe das Verfahrenshindernis der Verjährung, da die Verjährung vor dem 30.11.2021 nicht mehr unterbrochen worden sei. Es könne auch nicht sein, dass ein Dauerdelikt wie die Insolvenzverschleppung aufgrund fehlender materieller Beendigung nicht der Verjährung unterliege. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses übersandte das Amtsgericht am 24.01.2022 formlos an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft legte mit am 27.01.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Mit Verfügung vom 28.01.2022 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten über die Staatsanwaltschaft, die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte, der Kammer zur Entscheidung vor.

Eine Anhörung der Angeklagten konnte wegen des bis heute unbekannten Aufenthalts nicht erfolgen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere erfolgte die Einlegung der sofortigen Beschwerde fristgerecht. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO hatte noch nicht begonnen, da die angefochtene Entscheidung entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft zugestellt wurde.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, soweit die endgültige Einstellung wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung hinsichtlich des Tatvorwurfs der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung (Tatvorwurf Nr. 1 des Strafbefehls) angeordnet wurde (1.). Insoweit ist das Verfahren fortzusetzen.

Sie ist überwiegend unbegründet, soweit die endgültige Einstellung wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges (Tatvorwurf Nr. 2 des Strafbefehls) angeordnet wurde (2.). Insoweit war lediglich die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten abzuändern.

1. Das Verfahrenshindernis der Verjährung liegt hinsichtlich des Tatvorwurfs der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung nicht vor.

Der Lauf der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist hat noch nicht begonnen.

Die Verjährung beginnt nach überwiegender Ansicht mit der materiellen Beendigung der Tat, § 78a StGB. Bei Dauerdelikten tritt die Beendigung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ein. Der Verjährungsbeginn bleibt auch nach Vollendung in der Schwebe, bis der Täter mit seinem den Tatbestand verwirklichenden Dauerverhalten aufgehört hat (st. Rspr. BGH, NJW 2017, 2565, 2566; BGH, NStZ 2012, 511, 513; BGH, NStZ 2008, 567; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 78a Rn. 12; MüKoStGB/Mitsch, 4. Auflage 2020, § 78a Rn. 6; LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Auflage 2020, § 78a Rn. 3a; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 78a Rn. 11; a.A. Leipold/Tsambikakis/Zöller/Asholt, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 78a Rn. 2, 11). Grund hierfür ist, dass ein Verfolgungsverzicht durch Verjährung nicht bereits zu einem Zeitpunkt in Aussicht gestellt werden soll, in dem der Angriff auf das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut noch nicht abgeschlossen ist, sondern das materielle Unrecht sogar noch vertieft wird (LK-StGB/Greger/Weingarten, a.a.O. Rn. 3b m.w.N.).

Für die Annahme einer vom Amtsgericht der Sache nach postulierten „prozessualen Beendigung“, ist kein Raum.

Zwar trifft es zu, dass eine rechtskräftige Verurteilung Strafklageverbrauch für die Teile des Dauerdelikts der Insolvenzverschleppung bewirkt, die bis zur letzten Tatsachenverhandlung verwirklicht sind (BGH, BeckRS 1985, 31105074; KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 44). Insoweit kommt der Verurteilung eine Zäsurwirkung in dem Sinne zu, dass diese die zeitlich äußerste Grenze der prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellt (BGHSt 9, 324; OLG Hamm, wistra 2014, 156; OLG München, NZWiSt 2013, 270). Eine Verurteilung liegt jedoch in weiter Ferne. Durch den Erlass des Strafbefehls tritt eine Zäsur im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO nicht ein (vgl. auch OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2001, 25 m.w.N.; OLG Bamberg, NStZ-RR 2014, 154 für den Erlass eines Bußgeldbescheides im Ordnungswidrigkeitenverfahren). Dabei sind die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens zu berücksichtigen: Durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO. Der Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO steht dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 207 StPO gleich (§§ 408 Abs. 2 Satz 2, 427 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erst im Falle seiner Rechtskraft steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Hier konnte der Strafbefehl den Angeklagten aber noch nicht einmal zugestellt werden.

Überdies träte aber auch im Falle einer Verurteilung hierdurch keine Beendigung mit materieller Wirkung im Sinne von § 78a StGB ein, die die Verfolgungsverjährung beginnen ließe. Als Bezugspunkt für den Tatbegriff im Sinne von § 78a StGB gilt nach einhelliger Ansicht der einzelne Straftatbestand, nicht die Tat im prozessualen Sinne (LK-StGB/Greger/Weingarten, a.a.O. Rn. 3). Die Verurteilung beseitigt folglich nicht den fortbestehenden rechtswidrigen Zustand. Überwiegende Teile der Rechtsprechung und Literatur gehen deshalb zutreffend davon aus, dass auch nach rechtskräftiger Verurteilung wegen des Dauerdelikts wegen danach begangener Teilakte eine neue Verurteilung möglich ist (MüKoStPO/Norouzi, 1. Auflage 2016, § 264 Rn. 31; zweifelnd BVerfGK 10, 134, befürwortend aber BVerfG, NJW 2015, 44).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Entscheidungen RGSt 41, 154 und BGHSt 14, 280. In dem der Entscheidung des RG zugrundeliegendem Fall wurde das Strafverfahren mit einer rechtskräftigen Strafverfügung abgeschlossen, so dass Strafklageverbrauch eingetreten war. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob nach Ablauf der Frist von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, innerhalb derer die Konkursanmeldung hätte vorgenommen werden müssen, noch Beihilfe geleistet werden konnte. Der BGH bejahte dies und führte zur Begründung aus, dass Beihilfe bis zur tatsächlichen Beendigung möglich sei. Selbst eine Verurteilung lasse die Antragspflicht nicht entfallen; bei weiterer Unterlassung sei daher eine erneute Verurteilung möglich. Beide Entscheidungen lassen sich mit dem oben gesagten zwanglos in Einklang bringen.

Darüber hinaus rechtfertigt auch das Argument des Amtsgerichts, dass das Verfahren quasi „ad infinitum“ anhängig zu bleiben hätte, würde durch das gerichtliche Verfahren nicht zu irgendeinem Zeitpunkt Beendigung eintreten, keine andere Beurteilung. Schließlich trifft das Argument auch nicht völlig zu, denn die Insolvenzantragspflicht kann aus verschiedenen Gründen auch ohne Zutun der untergetauchten Angeklagten entfallen, beispielsweise durch Auflösung der Gesellschaft nach Abweisung eines Gläubigerantrages mangels Masse, § 26 Abs. 1 InsO, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG.

Dies bedeutet folglich für die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, dass Beendigung erst eintritt, wenn die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages erfüllt worden oder anderweitig entfallen ist, beispielsweise indem das Insolvenzgericht dem Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgibt oder die finanzielle Krisensituation überwunden ist. Solange die Insolvenzlage andauert, lässt selbst eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung die Antragspflicht nicht entfallen (MüKoStGB/Hohmann, 3. Auflage 2019, § 15a InsO Rn. 109; MüKoInsO/Klöhn, 4. Auflage 2019, § 15a Rn. 339; BGHSt 14, 280; BGH NJW 1980, 406 = BGHSt 28, 371 zum Tatbestand der Konkursverschleppung nach § 84 Abs. 1 GmbHG a.F.). Der Beginn der Verfolgungsverjährung richtet sich schon nach dem Wortlaut ausschließlich nach materiellem Recht, § 78a StGB. Dass die Insolvenzantragspflicht im vorliegenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt entfallen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Die A. GmbH war zum 03.12.2021 auch noch in das Handelsregister eingetragen.

2. a) Das Verfahrenshindernis der Verjährung liegt hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges vor. Der Lauf der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist hat mit Vollendung der angeklagten Tat am 11.02.2015 begonnen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde zuletzt durch den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Einstellung gemäß § 205 StPO am 01.12.2016 unterbrochen. Mangels anschließender Verjährungsunterbrechung im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ist mit Ablauf des 30.11.2021 daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Eintritt der Verjährung wäre für das Amtsgericht leicht vermeidbar gewesen, indem die Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung am 15.11.2018 (Bl. 436) durch den Referatsrichter und nicht lediglich, ohne richterliche Anordnung, von der Geschäftsstelle vorgenommen worden wäre. Dass es insoweit an einer richterlichen Anordnung fehlte, ergibt sich daraus, dass die am 01.12.2016 verfügte Wiedervorlage für den 01.12.2018 ausdrücklich nur an die Geschäftsstelle erfolgte und eine Vorlage an den Referatsrichter erst für den 15.11.2021 vorgesehen war (Bl. 411). Selbst wenn eine richterliche Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im November oder Dezember 2018 nicht erfolgt wäre, hätte die richterliche Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bei fristgerechter Wiedervorlage der Akten am 15.11.2021 noch mit verjährungsunterbrechender Wirkung vorgenommen werden können.

b) Insoweit war jedoch die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten abzuändern.

Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, diese der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen ist. Teilweise wird auch ein niedrigerer Verdachtsgrad als ausreichend erachtet (KK-StPO/Gieg, § 467 Rn. 10a m.w.N.). Insoweit kann eine Entscheidung aber dahinstehen.

Denn jedenfalls im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung verbleibt es bei der Auslagenerstattung durch die Staatskasse. Auf den Umstand, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre oder ein bestimmter Verdachtsgrad vorlag, kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist (BVerfG, NJW 2017, 2459; BGH, NStZ-RR 2018, 294, 295 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass zum Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, a.a.O.). Auf die dem Verfahren zugrundeliegende Tat, etwa die Schwere der Schuld, darf dabei ebenfalls nicht abgestellt werden (BGH, a.a.O.).

Im Ergebnis kann daher ein Abweichen vom Regelfall der Auslagenerstattung nur bei strafprozessual vorwerfbarem Verhalten des Angeklagten gerechtfertigt werden (KK-StPO/Gieg, a.a.O. Rn. 10b). Derartiges ist vorliegend aber – insbesondere unter Berücksichtigung des unter a) geschilderten Verfahrensganges – nicht ersichtlich.

Dass bei Beachtung dieser Grundsätze § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage 2021, § 467 Rn. 18).

III.

Soweit das Rechtsmittel erfolgreich war, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Staatskasse aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2017 – 1 Ws 141/17 m.w.N.).

Soweit das Rechtsmittel erfolglos war, folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

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