OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 6 Ss 130/19 – Beschluss vom 04.12.2019
I. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 1. Oktober 2019 wird der Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2019 aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwältin …[A] als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren beigeordnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2019 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 8. April 2019 verurteilte das Amtsgericht Mainz den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft Mainz legte gegen dieses Urteil am 9. April 2019 Berufung ein, die sie mit der Berufungsbegründung vom 20. Mai 2019 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 änderte das Landgericht Mainz das angegriffene Urteil dahingehend ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfiel. Gegen diese, ihm am 23. Juli 2019 zugestellte, Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner am 13. Juni 2019 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Revision, die er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. August 2019, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, begründete. Zugleich mit der Einlegung der Revision beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 lehnte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der über seine Wahlverteidigerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 eingelegten Beschwerde. Der Vorsitzende der Strafkammer half der Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2019 nicht ab.
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und die Beschwerde zurückzuweisen. Der Angeklagte hat über seine Verteidigerin mit irrig auf den 11. August 2019 datierten Schriftsatz, der am 21. Oktober 2019 bei Gericht einging, eine Gegenerklärung abgegeben.
II.
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig und begründet. Die Schwierigkeit der Rechtslage gebietet gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren. Es kann dahinstehen ob bereits die unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch Gericht und Staatsanwaltschaft zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Rechtslage i.d.S. führen müssen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 1 Ss 259/00 v. 20.03.2001 in NStZ-RR 2002, 336; KG Berlin, (4) 161 Ss 173/13 (191/13) v. 12.08.2013, Rn. 9, zitiert nach juris; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 23; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 41). Jedenfalls ist eine schwierige Rechtslage im vorliegenden Fall anzunehmen, weil dem Angeklagten Verstöße gegen eine Abstinenzweisung zur Last gelegt werden und in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob die Abstinenzweisung als solche rechtmäßig war (sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung, vgl. OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Für einen Laien ist diese Notwendigkeit anhand des Gesetzestexts nicht zu erkennen. Auch die im Rahmen der eigentlichen Prüfung der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung zu berücksichtigende umfangreiche Rechtsprechung (siehe dazu unten unter 2. b)) führt zur rechtlichen Schwierigkeit.
2. Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründet (§ 345 Abs. 1, Abs. 2 StPO) worden. Sie führt zur umfassenden Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Strafkammer ist rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ausgegangen und hat demzufolge unter Verstoß gegen seine Kognitionspflicht nicht mehr neu über die Schuldfrage entschieden.
a) Der Senat ist nicht daran gehindert, das Urteil der Strafkammer auch bezüglich des – von der Kammer übernommenen – Schuldspruchs zu überprüfen. Das Revisionsgericht hat nämlich von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Beschwerdeführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter, zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden (vgl. OLG Koblenz, 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 411 m.w.N.), insbesondere, ob eine Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam war (vgl. OLG Koblenz, 2 OLG 6 Ss 170/18 v. 30.01.2019; BGH, 1 StR 319/76 v. 30.11.1976 in BGHSt 27, 70; Meyer-Goßner/…[B], StPO, 62. Aufl. § 352 Rn. 4 m.w.N.).
Berufungsbeschränkungen sind nicht uneingeschränkt zulässig. Sie setzen zum einen voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (vgl. Senat, 2 OLG 6 Ss 182/17 v. 26.02.2018; 2 Ss 68/13 v. 18.02.2014; 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 411; OLG Oldenburg, 2 Ss 249/07 v. 27.08.2007 in NStZ-RR 2007, 117 f.). Erforderlich ist aber auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er – unabänderlich und damit bindend – eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag. Unzulässig ist die Beschränkung daher dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, 4 StR 547/16 v. 27.04.2017 in NJW 2017, 2482 m.w.N.; Senat, 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 411 m.w.N.).
b) Vorliegend war die Berufungsbeschränkung unwirksam, weil auf der Grundlage der vom Landgericht übernommenen Feststellungen zum Schuldspruch schon nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Das Amtsgericht hat im Urteil vom 8. April 2019 folgende Feststellungen getroffen:
„Im Rahmen des Verfahrens Az.: 3222 Js 7616/09 der Staatsanwaltschaft Mainz steht der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 26.08.2014 (Az.: 8 StVK 559/14, Bl. 23 des FA-Heftes 65/14) unter Führungsaufsicht, nachdem die Strafvollstreckungskammer beschlossen hatte, dass die kraft Gesetzes eingetretene Maßregel der Führungsaufsicht nicht entfällt.
Unter Ziffer 7 des Beschlusses wurde dem Angeklagten der Konsum alkoholischer Getränke untersagt. Der Wortlaut der Ziffer 7 lautet wie folgt:
„Dem Verurteilten wird untersagt, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen ohne ärztliche Erlaubnis sowie alkoholische Getränke zu konsumieren und dies auf eigene Kosten auf Anweisung des Bewährungshelfers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle gebilligten Einrichtung durch die Durchführung von bis zu 8 jährlichen Suchtmittelkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zur Feststellung von Drogenrückständen oder ETG nachzuweisen. Die Ergebnisse sind unverzüglich der Bewährungshilfe schriftlich vorzulegen.“
Mit Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 11.07.2016 hatte das Landgericht Mainz den Angeklagten darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen die Abstinenzweisung mit Strafe bedroht ist.
Gleichwohl wurde der Angeklagte an den nachfolgenden Tattagen bei Konsum von Alkohol angetroffen:
Fall 1:
„2 Wochen nach seiner letzten Haftentlassung führten am 20.08.2018 die Zeugen KK …[B] und POK …[E] ein Gefährdergespräch mit dem Angeklagten in seiner neuen Wohnunterkunft im …[F]-Wohnheim in der …[X]straße in …[Y] durch. Die Zeugen betreuen den Angeklagten in Rahmen des `Visier´-Intensivtäter- Programm und hatten vor diesem Hintergrund nach der Haftentlassung Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen, um ein entsprechendes Visiergespräch zu führen. Während des Gesprächsverlaufs stellte der Zeuge KK …[B] fest, dass der Angeklagte nach Alkohol roch. Auf Nachfrage und nach Belehrung als Beschuldigter gab der Angeklagte dem Zeugen gegenüber an, `ein Bier getrunken zu haben´, aber `das sei ja nicht so schlimm.“
Fall 2:
„Am 18.09.2018 wurde der Angeklagte im Bus der Linie .. vom Hauptbahnhof Richtung …[Z] einer Fahrscheinkontrolle unterzogen. Nachdem sich der Angeklagte hierüber lautstark beschwert hatte, wurden die Polizeibeamten POK …[C] und PHK’in …[D] von den Kontrolleuren am …[Z] angesprochen und zur Sachverhaltsaufnahme hinzugezogen. Der Angeklagte wurde daraufhin im Rahmen der Anzeigenaufnahme im Bereich des …[Y]s durch die Polizeibeamten POK …[C] und PHK’in …[D] angehört. Während der Sachverhaltsaufnahme konnte die Zeugin PHK’in …[D] Alkoholgeruch feststellen. Der Angeklagte, der drei Sammelkarten bei sich führte und sich vor diesem Hintergrund im Rahmen der Fahrscheinkontrolle ungerecht behandelt fühlte, war aufgrund der Kontrolle aufgebracht, zeigte aber ansonsten keine alkoholbedingten Auffälligkeiten.
In der linken Tasche seiner Jogginghose führte der Angeklagte eine leere Dose Bier mit sich. Nach der Sachverhaltsaufnahme öffnete der Angeklagte eine – zuvor in der rechten Tasche seiner Jogginghose befindliche – volle Dose Cola-Bier vor den Augen der Zeugen und trank diese aus.
Wegen des Weisungsverstoßes vom 20.08.2018 wurde mit Verfügung des Landgerichts Mainz – Führungsaufsichtsstelle – vom 22.10.2018 (Bl. 14 d.A.) Strafantrag gemäß § 145a StGB gestellt.
Wegen des Weisungsverstoßes vom 18.09.2018 wurde mit Verfügung vom 07.01.2019 (Bl. 74 d.A.) ebenfalls Strafantrag gemäß § 145a StGB durch die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Mainz gestellt.“
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB zu tragen. § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seine Kontur erhält. Erst so wird die Vereinbarkeit der Norm mit Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb auch, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (für alles: BGH, 5 StR 275/15 v. 19.08.2015 in BeckRS 2015, 15770; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2017, StGB § 145a Rn. 10).
Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich zur Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Abstinenzweisung in keiner Weise, obwohl angesichts der Feststellungen zur Person des Angeklagten Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit bestand.
Zwar ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine solche Weisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Angeklagten stellen und daher gem. § 68b Abs. 3 StGB unrechtmäßig sein (OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Zumutbar und verhältnismäßig ist eine solche Weisung regelmäßig dann, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist und wenn im Fall erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Eine unzumutbare Weisung liegt demgegenüber jedenfalls in solchen Fällen vor, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigten Straftaten drohen (Senat, 2 Ws 509/16 v. 02.11.2016; 2 Ws 226, 227/17 v. 08.05.2017; 2 Ws 570/17 v. 10.10.2017; BVerfG, 2 BvR 496/12 v. 30.03.2016 in NJW 2016, 2170).
Im vorliegenden Fall war eine Unzumutbarkeit der dem Angeklagten erteilten Abstinenzweisung nicht fernliegend. So hat bereits das Amtsgericht selbst festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und diesen Konsum ab dem fünfzehnten Lebensjahr noch gesteigert hat, so dass eine chronische Alkoholabhängigkeit bei ihm vorliege. Mehrere Alkoholtherapien habe er abgebrochen. Bis zu seiner Festnahme am 9. April 2009 habe er regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, auch im Anschluss an eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die sich zum 17. September 2011 erledigt hatte, habe er weiter Alkohol konsumiert, selbst noch im Rahmen der letzten Strafvollstreckung. Auch das Landgericht hat keine davon abweichenden Erkenntnisse getroffen, sondern ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und insgesamt acht stationäre Suchttherapien begonnen und jeweils aus disziplinarischen Gründen abgebrochen hat. Konkrete Feststellungen zur Abstinenzfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung einerseits und zu den von ihm im Falle erneuten Alkoholkonsums zu erwartenden Straftaten andererseits haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht getroffen. Eine Entscheidung über die Frage, ob die Weisung rechtmäßig war und ob der Angeklagte sich wegen Verstoßes gegen die Weisung strafbar gemacht hat, kann anhand der getroffenen Feststellungen daher nicht gefällt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte vorliegend nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen werden. Das Landgericht hätte das amtsgerichtliche Urteil daher umfassend zu überprüfen und hiernach eigene den Schuldspruch tragende Feststellungen zu treffen gehabt.
III.
Gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO unterliegt das Berufungsurteil deshalb mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückzuweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).