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Verdeckungsabsicht bei ärztlichen Behandlungsfehlern: BGH hebt Schuldsprüche teilweise auf

Vier Kinder nach Vollnarkose in Sepsis, ein vierjähriges stirbt in der Praxis – doch statt Rettungsmaßnahmen folgt stundenlanges Hinhalten der Angehörigen. Das Landgericht sah darin keine Verdeckungsabsicht, verurteilte nur wegen Totschlags und versuchten Totschlags. Der BGH hält diese Prüfung für zu eng und schickt den Fall zurück nach Frankfurt.
Arzt wiegelt besorgte Mutter im Behandlungszimmer ab, Telefon bleibt ungenutzt auf dem Schreibtisch
BGH prüft Verdeckungsabsicht, weil Narkosearzt Rettung unterließ und Angehörige offenbar bewusst hinhielt nach tödlichem Zwischenfall bei Kindern Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 277/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 14.01.2026 beanstandete der BGH (Bundesgerichtshof) (2 StR 277/25) die zu enge Prüfung, ob ein Arzt Kinder gefährdete, um frühere Behandlungsfehler zu verbergen. Auch ein spontaner Entschluss kann dafür genügen; lange Planung ist nicht nötig.


  • Unterlassene Einweisung: Das Gericht musste prüfen, ob der Arzt das Kind nicht einweisen wollte, um Fehler zu verbergen.
  • Angehörige hingehalten: Nach dem ersten Todesfall hielt der Arzt Angehörige weiterer Kinder trotz bekannter Komplikationen längere Zeit hin.
  • Berufserlaubnis: Das Gericht hätte auch prüfen müssen, ob der Arzt den Verlust seiner Erlaubnis fürchtete.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 14.01.2026
  • Aktenzeichen: 2 StR 277/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren (Prüfung eines Urteils)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Wichtig für: Ärztliches Fachpersonal, Eltern nach möglichen Behandlungsfehlern

BGH hebt Urteil gegen Narkosearzt wegen Verdeckungsabsicht auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2026 (Az. 2 StR 277/25) die Verurteilung eines mobilen Anästhesisten teilweise aufgehoben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Mann nach dem Tod eines vierjährigen Kindes und der lebensgefährlichen Erkrankung dreier weiterer Kinder verurteilt, aber nicht wegen Mordes. Der BGH hielt die Begründung für rechtsfehlerhaft verengt: Das Landgericht hatte das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht tragfähig verneint.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit überwiegend Erfolg. Aufgehoben wurden die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in drei Fällen. Mit ihnen fielen der Gesamtstrafenausspruch und das Berufsverbot. Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts.

Die Staatsanwaltschaft hatte zwar beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Der BGH las die Revisionsbegründung aber genauer: Sie richtete sich gegen die Verneinung der Verdeckungsabsicht beim vollendeten und bei den versuchten Tötungsdelikten, gegen die Strafzumessung in diesen Fällen und gegen die aus ihrer Sicht zu kurze Dauer des Berufsverbots. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen mit den zugehörigen Einzelstrafen blieb unangetastet. Das Rechtsmittel vertrat der Generalbundesanwalt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfordert weder eine längere Tatplanung noch ein abwägendes Nachdenken; es kann auch in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan entstehen, wenn die verdeckungsrelevante Lage auf einen Blick erfasst wird.
  2. Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht schließen sich nicht grundsätzlich aus, solange der Handelnde die Aufdeckung der Vortat unabhängig vom Todeseintritt für abwendbar hält. Erscheint die Verdeckung nach der Tätervorstellung hingegen zwingend nur durch den Tod des Opfers erreichbar, ist die bloße Billigung des Todeserfolgs mit zielgerichtetem Verdeckungswillen unvereinbar.

Tödlicher Narkosezwischenfall in der Zahnarztpraxis

Ausgangspunkt war eine ambulante Vollnarkose bei vier Kindern in einer Zahnarztpraxis. Alle vier erkrankten an einer Sepsis, der Narkosearzt erkannte die Symptome eines kritischen Schockzustands, leitete aber keine Rettungsmaßnahmen ein. Das Landgericht sah darin Totschlag durch Unterlassen, nicht aber Mord.

Fehlende Aufklärung und unterlassene Schockbehandlung

Der Mann betrieb eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, spezialisiert auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen. Pro Jahr behandelte er rund 500 Kinder zwischen anderthalb und zwölf Jahren sowie rund 600 Erwachsene.

Am 28. September 2021 erkrankten vier Kinder nach einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose an einer Sepsis. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Arzt in keinem Fall die Patienten oder ihre Sorgeberechtigten ordnungsgemäß über die Behandlungsmaßnahme aufgeklärt. Trotz erkannter Schocksymptome unterließ er jede Rettungsmaßnahme.

Tod eines Kindes und Rettung dreier weiterer Patienten

Ein vierjähriges Kind starb in der folgenden Nacht in den Räumen der Zahnarztpraxis, in Anwesenheit des Arztes. Ein neunjähriger Junge und ein weiteres vierjähriges Mädchen schwebten in konkreter Lebensgefahr, bei einem dritten vierjährigen Kind bestand potentielle Lebensgefahr. Die drei überlebenden Kinder wurden nach stationärer Aufnahme und teils mehrwöchiger intensivmedizinischer Behandlung gerettet.

Die bisherige landgerichtliche Ahndung

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Arzt mit Urteil vom 1. November 2024 wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen in drei Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten.

Einen Monat davon erklärte es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Außerdem untersagte es dem Mann für drei Jahre die Ausübung des Arztberufs. Ein Aktenzeichen dieses Urteils nennt der Urteilstext nicht.

Die Maßstäbe des BGH zur Verdeckungsabsicht

Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter tötet oder die gebotene Rettung unterlässt, um eine vorangegangene Straftat oder Spuren zu verdecken, die Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Sie kommt in Betracht, solange er davon ausgeht, dass die Umstände den Strafverfolgern noch nicht in ausreichendem Umfang bekannt sind. Der BGH stützte das auf seine Urteile vom 2. Dezember 1960 (4 StR 453/60, BGHSt 15, 291) und vom 17. Mai 2011 (1 StR 50/11, BGHSt 56, 239) sowie den Beschluss vom 30. März 2022 (4 StR 356/21).

Verdeckungserfolg unabhängig vom Eintritt des Todes

Auch wer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt, kann in Verdeckungsabsicht handeln. Voraussetzung ist, dass er die Aufdeckung der Vortat durch sein Handeln unabhängig vom Tod des Opfers verhindern zu können glaubt.

Hält er den Verdeckungserfolg dagegen nur durch den Tod für erreichbar, schließen sich beide aus. Der zielgerichtete Wille, gerade durch den Tod eine Straftat zu verdecken, verträgt sich nicht mit der bloßen Billigung eines nur als möglich erkannten Todes. Der BGH verwies dazu auf seine Urteile vom 7. Juni 2017 (2 StR 474/16) und vom 6. Juni 2019 (4 StR 541/18), den Beschluss vom 30. März 2022 (4 StR 356/21) und zur Unabhängigkeit vom Todeseintritt auf das Urteil vom 19. August 2020 (1 StR 474/19).

Spontane Entstehung in einer Augenblickssituation

Eine längere Tatplanung oder abwägendes Nachdenken verlangt die Verdeckungsabsicht nicht. Sie kann auch in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan entstehen, wenn der Täter die Verdeckungslage gleichsam auf einen Blick erfasst.

Der BGH nannte hierfür sein Urteil vom 2. Dezember 1987 (2 StR 559/87, BGHSt 35, 116), das Urteil vom 17. Mai 2011 (1 StR 50/11), den Beschluss vom 15. Februar 2017 (2 StR 162/16) und das Urteil vom 3. Juli 2007 (1 StR 3/07).

Warum der BGH die Begründung zum verstorbenen Kind verwarf

Der BGH verwarf die landgerichtliche Begründung aus drei Gründen: Sie legte einen zu engen Maßstab an, sie war in ihrer Annahme erwarteter Straflosigkeit nicht nachvollziehbar, und sie ließ naheliegende Motive des Arztes unberücksichtigt. Das Landgericht hatte die Verdeckungsabsicht beim verstorbenen Kind verneint, weil der Mann nicht mit weitergehenden planvollen Überlegungen gehandelt habe.

Rechtsfehlerhafter Ausschluss spontanen Handelns

Nach Ansicht des Landgerichts hatte der Arzt weder das Unterlassen der Krankenhauseinweisung noch den dabei für möglich gehaltenen Tod als geeignetes Mittel zur Verdeckung seiner Fehler angesehen. Er habe nicht überlegt oder kalkuliert, sondern insgesamt schlampig und nachlässig gehandelt.

Dieser Maßstab war dem BGH zu eng. Das Landgericht hätte zusätzlich prüfen müssen, ob der Arzt aus einer spontanen Augenblickssituation heraus handelte, um seine vorausgegangenen Behandlungsfehler zu verschleiern. Planvolle, längerfristige Überlegungen sind dafür nicht nötig.

Unplausibles Vertrauen auf das Ausbleiben von Ermittlungen

Das Landgericht hatte außerdem angenommen, der Arzt habe den Verdeckungserfolg am ehesten durch eine Genesung der Kinder erwartet. Weder bei einer eigenständigen Besserung noch bei einer Rettung durch Krankenhausärzte sei mit Ermittlungen zu rechnen gewesen. Wegen des selten gelingenden Nachweises eines auf ihn zurückzuführenden Keims habe er zudem darauf vertraut, dass sein Verhalten unentdeckt bleibe.

Diese Bewertung war nach Auffassung des BGH nicht nachvollziehbar begründet. Das Vertrauen in eine ausbleibende Aufdeckung erklärt nicht, warum keine Krankenhauseinweisung veranlasst wurde. Nach der Vorstellung des Arztes wäre sie risikolos und ohne Aufwand möglich gewesen.

Strafbefehl und drohender Approbationsentzug blieben unbeachtet

Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass gegen den Arzt bereits ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung eines Menschen erlassen worden war. Er konnte deshalb kein Interesse daran haben, dass weitere Fehler nachgewiesen würden. Eine Einweisung hätte weiteren Ärzten ermöglicht, den Zustand des Kindes zu beurteilen und Rückschlüsse auf sein Verhalten zu ziehen.

Zudem hätte das Landgericht prüfen müssen, ob es dem Arzt auch darum ging, außerstrafrechtliche Folgen zu vermeiden, insbesondere den Entzug der Approbation. Der BGH verwies dazu auf sein Urteil vom 31. Januar 1995 (1 StR 780/94, BGHSt 41, 8) und das Urteil vom 23. Juni 1999 (3 StR 147/99).

Warum das Hinhalten der Angehörigen bei den drei überlebenden Kindern ins Gewicht fällt

Die Würdigung zu den drei überlebenden Kindern hielt der Prüfung nicht stand, weil das Landgericht Indizien für ein planvolles Verdeckungshandeln nach dem Tod des ersten Kindes nicht erörtert hatte. Es war davon ausgegangen, der Arzt habe sein Verhalten ohnehin für unaufgedeckt gehalten. Wegen des bereits eingetretenen Todes habe er zudem mit Ermittlungen rechnen müssen. Weitere Handlungen, die planvolle Überlegungen und damit Verdeckungsabsicht stützen könnten, habe er nicht vorgenommen.

Bewusstsein über Behandlungsfehler nach dem ersten Todesfall

Nach dem Tod des ersten Kindes war dem Arzt die Schwere seiner Behandlungsfehler bewusst. Auch die Aufwachphasen am Vortag hatte er selbst miterlebt, und im weiteren Tagesverlauf wurden ihm Komplikationen mitgeteilt. Der BGH sah darin den Hintergrund, vor dem sein weiteres Verhalten zu bewerten war.

Gezielte Hinhaltetaktik entgegen fachlichen Standards

Trotz dieser Lage hielt der Arzt die Angehörigen der drei weiteren Kinder über längere Zeiträume bewusst und entgegen medizinischen Standards hin. Das Landgericht hätte dies erörtern müssen.

Die Umstände konnten für planvolle Überlegungen sprechen und widersprachen der Einschätzung, es gebe keine weiteren Handlungen, die Verdeckungsabsicht stützen könnten. Auch die Verneinung der Verdeckungsabsicht bei den drei versuchten Tötungen war deshalb nicht rechtsfehlerfrei.

Welche Vorgaben der BGH für die neue Verhandlung macht

Das neue Tatgericht muss die innere Tatseite neu prüfen und dabei die Hinweise des BGH zur Verdeckungsabsicht beachten. Verneint es die Verdeckungsabsicht erneut, muss es die Handlungsantriebe des Arztes auch unter dem Blickwinkel sonst niedriger Beweggründe prüfen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Äußere Feststellungen bleiben bestehen

Der BGH konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung zur Verdeckungsabsicht und damit zu einer Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchten Mordes gelangt wäre. Deshalb hob er die Schuldsprüche im angefochtenen Umfang auf. Aufgehoben wurden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nicht aber die zum äußeren Tathergang. Dies stützte er auf § 353 Abs. 2 StPO.

Hilfsweise Prüfung sonstiger niedriger Beweggründe

Für den Fall, dass das neue Tatgericht eine vollendete oder versuchte Tötung in Verdeckungsabsicht wieder verneint, gab der BGH vor, die Beweggründe unter dem Gesichtspunkt sonst niedriger Beweggründe zu prüfen. Ob dieses Mordmerkmal vorliegt, ließ er offen.

Gesamtstrafe und Berufsverbot müssen neu entschieden werden

Mit den aufgehobenen Schuldsprüchen entfiel die Grundlage für die betreffenden Einzelstrafen, den Gesamtstrafenausspruch und die Maßregelanordnung. Über sie entscheidet das Landgericht neu, ebenso über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklage im Revisionsverfahren. Zuständig ist eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer.

Unberührt bleiben die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, die dafür festgesetzten Einzelstrafen und die Kompensationsentscheidung. Die Staatsanwaltschaft hatte sie nicht angegriffen.

Revisionsangriff und Beschränkung waren wirksam

Für die Auslegung des Angriffsziels bei einem Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Revisionsbegründung verwies der BGH auf Nr. 156 Abs. 2 RiStBV sowie auf seine Urteile vom 23. November 2022 (2 StR 305/22) und vom 2. Juli 2025 (2 StR 597/24). Die Beschränkung der Revision hielt er für wirksam, weil sich die angegriffenen Punkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilen ließen. Die verbleibende Gesamtentscheidung wies keine inneren Widersprüche auf. Er verwies dazu auf die Urteile vom 11. Juni 2014 (2 StR 90/14) und vom 23. November 2022.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung ergab im Umfang der Anfechtung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Arztes (§ 301 StPO). Die weitergehende Revision verwarf der BGH. Seine Ausführungen zur spontan entstehenden Verdeckungsabsicht können als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Fälle tödlicher Behandlungsfehler verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick von langer Planung auf den Augenblick des Unterlassens. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Ausbleiben der Rettung als spontaner Versuch verstanden werden kann, eigene Fehler zu verschleiern – auch ohne kalkulierte Überlegung und auch dann, wenn der Tod nur billigend in Kauf genommen wurde.

Ob daneben sonst niedrige Beweggründe – also ein Handeln aus reinem Selbstschutz – in Betracht kommen, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden und hat es der neuen Verhandlung überlassen. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil erst das neue Tatgericht klären muss, was den Arzt im Moment des Nichthandelns tatsächlich antrieb. Für Betroffene bedeutet das, dass es weniger auf Beteuerungen nachträglicher Nachlässigkeit ankommt als darauf, warum eine naheliegende Rettung unterblieb.

Verdeckungsabsicht schon im spontanen Nichthandeln möglich

Dass das Landgericht die Verdeckungsabsicht verneinte, lag vor allem daran, dass es nach einer länger geplanten, kalkulierten Entscheidung suchte und keine fand. Hätte es zusätzlich geprüft, ob die Verdeckungsabsicht auch spontan, im Moment des Unterlassens selbst entstanden sein konnte, hätte die Bewertung anders ausfallen können – genau diese zusätzliche Prüfung fehlte dem Bundesgerichtshof zufolge.

In einer vergleichbaren Lage – etwa nach einem Behandlungsfehler mit schweren Folgen, bei dem der Vorwurf einer bewusst unterlassenen Rettung im Raum steht – kann es darauf ankommen, ob eine Verdeckung nach eigener Vorstellung nur durch den Tod des Betroffenen erreichbar gewesen wäre oder auch unabhängig davon möglich schien. Das kann den Unterschied zwischen der bloßen Billigung eines Risikos und einem gezielt auf Verdeckung gerichteten Willen ausmachen.

Ebenso kann eine Rolle spielen, ob es außer dem eigentlichen Unterlassen weitere Handlungen gab, etwa ein länger andauerndes Hinhalten von Angehörigen oder Dritten, das auf ein planmäßiges Vorgehen hindeuten könnte – oder ob sich der Vorwurf auf einen einzigen, isolierten Moment beschränkt. Auch ein bereits laufendes Verfahren wegen anderer Vorwürfe kann je nach den Umständen unterschiedlich zu bewerten sein. Und selbst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, bleibt offen, ob andere Gesichtspunkte, etwa sonst niedrige Beweggründe, in Betracht kommen könnten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Teilaufhebung für die Schuldfrage und die neue Verhandlung?

Die Teilaufhebung hebt die Schuldsprüche wegen vollendeter und versuchter Tötung sowie Gesamtstrafe und Berufsverbot auf; das neue Gericht prüft die subjektive Tatseite erneut. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen bleiben bestehen.

Neu zu beurteilen ist insbesondere, ob der Arzt die gebotene Rettung unterließ, um vorausgegangene Behandlungsfehler zu verdecken. Eine solche Verdeckungsabsicht kann nach den Vorgaben des BGH auch spontan in einer Augenblickssituation entstehen; längere Planung ist nicht erforderlich. Die neue Strafkammer muss außerdem prüfen, ob der Arzt bei den drei überlebenden Kindern durch sein Verhalten gegenüber den Angehörigen planvoll handelte. Verneint sie Verdeckungsabsicht, muss sie die Beweggründe hilfsweise unter dem Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe würdigen.

Ob eine Verurteilung wegen Mordes oder versuchten Mordes folgt, hat der BGH offengelassen; auch sonstige niedrige Beweggründe stellte er nicht fest. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und deren Einzelstrafen bleiben bestehen.


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Warum blieb die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung trotz erfolgreicher Revision bestehen?

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen blieb bestehen, weil die Staatsanwaltschaft sie mit ihrer Revision nicht angegriffen hatte. Der Erfolg der Revision erfasste deshalb nur die beanstandeten Urteilsteile.

Für die Reichweite war nicht allein maßgeblich, dass die Staatsanwaltschaft im Antrag die Aufhebung des gesamten Urteils verlangt hatte. Der BGH legte den Antrag vielmehr anhand der Revisionsbegründung aus, entsprechend Nr. 156 Abs. 2 RiStBV. Diese beanstandete die Verneinung der Verdeckungsabsicht bei vollendeten und versuchten Tötungsdelikten sowie die dortige Strafzumessung. Auch die aus Sicht der Staatsanwaltschaft zu kurze Dauer des Berufsverbots war angegriffen. Die erfassten Punkte waren rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilbar; zwischen ihnen und der übrigen Entscheidung bestand kein innerer Widerspruch.

Die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung, ihre Einzelstrafen und die Kompensationsentscheidung lagen deshalb außerhalb des wirksamen Revisionsangriffs. Der BGH prüfte die Körperverletzungsverurteilungen damit nicht inhaltlich und bestätigte ihre sachliche Richtigkeit nicht.


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Wer entscheidet nach der Zurückverweisung über die Kosten des Revisionsverfahrens?

Über die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage entscheidet die neue, andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie trifft diese Kostenentscheidung nach der Zurückverweisung zusammen mit der neuen Entscheidung über die aufgehobenen Schuldsprüche und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen.

Der BGH hat die Kostenfrage nicht selbst abschließend entschieden, sondern die Entscheidung darüber dem Landgericht für das weitere Verfahren überlassen. Mit den aufgehobenen Schuldsprüchen entfiel auch die Grundlage für die betroffenen Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und das Berufsverbot, über die neu zu entscheiden ist. Eine Kostenverteilung oder konkrete Erstattungshöhe hat der BGH nicht festgelegt; verbindlich entscheidet darüber erst das neue Tatgericht.


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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. 2 StR 277/25 · Urteil vom 14.01.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2024 aufgehoben,

a) mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derer zum äußeren Tathergang, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in drei Fällen verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch und

c) im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es einen Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Weiter hat es dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Beruf des Arztes auszuüben. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, den Gesamtstrafen- und den Maßregelausspruch beschränkt ist, hat überwiegend Erfolg.

I.

Das Landgericht ist – soweit für die Revision von Bedeutung – zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

1. Der Angeklagte betrieb im Zeitpunkt der abgeurteilten Taten eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahren und rund 600 Erwachsene pro Jahr. Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28. September 2021 erkrankten vier Kinder, die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall hatte der Angeklagte die Patienten bzw. deren Sorgeberechtigte zuvor ordnungsgemäß über die Behandlungsmaßnahme aufgeklärt. In keinem Fall leitete der Angeklagte, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Ein vierjähriges Kind verstarb in der darauffolgenden Nacht in Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis. Ein neunjähriger Junge und ein anderes vierjähriges Mädchen schwebten in konkreter Lebensgefahr; für ein weiteres vierjähriges Kind bestand potentielle Lebensgefahr. Die drei Kinder konnten nach stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus und teilweise mehrwöchiger intensivmedizinischer Behandlung gerettet werden.

2. Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des verstorbenen Kindes als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) gewürdigt. Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Angeklagte habe hingegen nicht mit „von weitergehenden planvollen Überlegungen“ getragener Verdeckungsabsicht gehandelt, weil nach dessen Vorstellung weder das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung noch der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Tat oder seiner Fehler war. Aus Sicht des Angeklagten wäre der Verdeckungserfolg am ehesten durch Genesung der Patientin möglich gewesen, da im Fall der eigenständigen Besserung des Gesundheitszustandes als auch bei Rettung durch Krankenhausärzte nicht davon auszugehen gewesen sei, dass Ermittlungen aufgenommen worden wären.

Die Taten zum Nachteil der drei anderen Kinder hat das Landgericht jeweils als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB) und versuchten Totschlag durch Unterlassen (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt. Eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten sei hier ebenfalls ausgeschlossen, weil er auch unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Todes des vierjährigen Mädchens davon ausgegangen sei, dass sein „[…]septisches Verhalten ohnehin nicht aufgedeckt werden würde“. Aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Todes des Kindes habe er sowieso davon ausgehen müssen, dass Ermittlungen gegen ihn aufgenommen würden. Weitere Handlungen, „die planvolle Überlegungen in Gestalt einer Verdeckungsabsicht stützen könnten“, habe er nicht unternommen.

II.

Die Revision hat im Umfang des Rechtsmittelangriffs überwiegend Erfolg.

1. Die Revision richtet sich gegen die Bewertung des Landgerichts, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht sei im Fall des vollendeten Totschlags und in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht erfüllt, sowie gegen den Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen nebst den insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Kompensationsentscheidung.

a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des Urteils insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 – 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 – 2 StR 597/24, Rn. 6).

b) Danach will die Staatsanwaltschaft lediglich die Bewertung des Landgerichts, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht sei im Fall des vollendeten Totschlags und in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht erfüllt, und – neben der Kürze des verhängten Berufsverbots – die in diesen Fällen jeweils als fehlerhaft bewertete Strafzumessung angreifen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und die insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Kompensationsentscheidung werden hingegen nicht beanstandet.

c) Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Teilrechtsmittel bezieht sich auf Beschwerdepunkte, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 – 2 StR 305/22, Rn. 15).

2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Verurteilung wegen Mordes betreffend das verstorbene Kind und wegen versuchten Mordes in drei Fällen betreffend die überlebenden Kinder abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet oder – im Falle des Unterlassens – die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 1960 – 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 ff., und vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476, 477 Rn. 8, jeweils mwN).

Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94, und vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605, 607 Rn. 17; Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476, 477 Rn. 9, jeweils mwN). Dies setzt indessen voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 1 StR 474/19, NJW 2021, 326, 329 Rn. 25 mwN). Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.

Da eine längere Tatplanung oder genauere Überlegungen für einen Verdeckungsmord nicht notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 120), erfordert die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat auch keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 245 Rn. 16; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 StR 162/16, NStZ 2017, 462, 463, jeweils mwN). Es genügt, dass der Täter die „Verdeckungslage“ gleichsam „auf einen Blick erfasst“ (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, Rn. 39, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt).

b) Gemessen hieran hat das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

aa) Die Wertung der Strafkammer, der – mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde – Angeklagte habe hinsichtlich der Tat zum Nachteil des verstorbenen Kindes nicht mit „von weitergehenden planvollen Überlegungen“ getragener Verdeckungsabsicht gehandelt, weil nach dessen Vorstellung weder das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung noch der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Taten oder seiner Fehler war, verengt den für die Prüfung der Verdeckungsabsicht anzulegenden Maßstab. Soweit das Landgericht deshalb als gegen eine Verdeckungsabsicht sprechenden Umstand ausgeführt hat, der Angeklagte habe „nicht überlegt oder kalkuliert, wie dies auch für das Merkmal der Verdeckungsabsicht typisch ist, sondern insgesamt schlampig und nachlässig“ gehandelt, hat es fehlerhaft nicht mehr geprüft, ob der Angeklagte aus einer dem Unterlassungsgeschehen entsprechenden Augenblickssituation heraus gehandelt haben könnte, um seine vorausgegangenen Behandlungsfehler zu verschleiern.

bb) Das Landgericht hat die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht zudem im Wesentlichen darauf gestützt, dass aus Sicht des Angeklagten der Verdeckungserfolg am ehesten durch Genesung der Patienten möglich gewesen wäre, da sowohl im Fall der eigenständigen Besserung des Gesundheitszustandes als auch bei Rettung durch Krankenhausärzte nicht davon auszugehen gewesen sei, dass Ermittlungen aufgenommen worden wären. Es hat sich indessen nicht mit allen Umständen in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt und deshalb seine Bewertung nicht nachvollziehbar begründet.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Wissen um das nur seltene Gelingen eines auf ihn zurückzuführenden Keimnachweises darauf vertraut, dass sein Verhalten nicht aufgedeckt werden würde, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sie gerade nicht erklärt, warum der Angeklagte keine – für ihn vermeintlich risikolose und ohne jeglichen Aufwand mögliche – Krankenhauseinweisung veranlasste, wenn er keine Entdeckung zu befürchten hatte.

Dass der Angeklagte angesichts eines zum Tatzeitpunkt bereits erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem ihm die fahrlässige Tötung eines Menschen vorgeworfen wurde, aber kein Interesse daran haben konnte, dass ihm weitere Fehler nachgewiesen würden, liegt auf der Hand. Eine Krankenhauseinweisung hätte aus der Sicht des Angeklagten bedeutet, dass weitere Ärzte den Gesundheitszustand des Kindes hätten beurteilen und Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten hätten ziehen können.

In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass es dem Angeklagten (auch) um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen, nämlich des Entzugs der Approbation, gegangen sein könnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Januar 1995 – 1 StR 780/94, BGHSt 41, 8, 9, und vom 23. Juni 1999 – 3 StR 147/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 12).

c) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht auch in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Denn durch das Ableben eines der Kinder war dem Angeklagten die Schwere seiner Behandlungsfehler bewusst. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, dass der Angeklagte trotz des am frühen Morgen des 29. September 2021 eingetretenen Todes des Kindes und der am Vortag von ihm miterlebten problematischen Aufwachsituationen sowie der ihm im weiteren Tagesverlauf von den Sorgeberechtigten der drei weiteren Geschädigten und den Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis mitgeteilten Komplikationen, die auch aus seiner Sicht nur den Schluss auf eine tödlich endende Sepsis zuließen, die Angehörigen der drei geschädigten Kinder über jeweils lange Zeiträume bewusst und entgegen medizinischen Standards „hinhielt“.

Dies spricht für planvolle Überlegungen und ist mit der Bewertung des Landgerichts nicht vereinbar, weitere Handlungen, „die planvolle Überlegungen in Gestalt einer Verdeckungsabsicht stützen könnten“, habe der Angeklagte nicht unternommen.

d) Das Urteil beruht in den vorgenannten Fällen auf der nicht fehlerfreien rechtlichen Würdigung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Berücksichtigung und Erörterung aller Gesichtspunkte zur Annahme einer Verdeckungsabsicht und entsprechender Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes gekommen wäre.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche im tenorierten Umfang. Mit der Aufhebung der Schuldsprüche ist den für die betroffenen Fälle verhängten Einzelstrafen, dem Gesamtstrafenausspruch und der Maßregelanordnung – unbeschadet der weiteren sachlich-rechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin – die Grundlage entzogen.

Ebenfalls der Aufhebung unterliegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie die den der Aufhebung unterliegenden Teilen des Rechtsfolgenausspruchs zugehörigen Feststellungen werden hingegen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht wieder eine vollendete bzw. eine versuchte Tötung in Verdeckungsabsicht verneinen, wird es die Handlungsantriebe des Angeklagten unter dem Blickwinkel sonst niedriger Beweggründe zu prüfen haben.

III.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat schließlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO).

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