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Trunkenheit im Verkehr – Regelvermutung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Trunkenheit im Verkehr: Urteil des OLG Karlsruhe hebt Entscheidung des Landgerichts auf

In einem aktuellen Gerichtsurteil des OLG Karlsruhe wurde die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28.04.2021 in einem Fall von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr aufgehoben. Der Angeklagte war zuvor vom Amtsgericht Karlsruhe zu einer Geldstrafe sowie zur Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilt worden. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht wurde das Urteil jedoch abgeändert und Jugendstrafrecht angewendet. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein, die vom OLG Karlsruhe nun für begründet erklärt wurde.

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Hintergrund des Falls und Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Karlsruhe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 12 Monaten festgelegt. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe wurde das Urteil abgeändert, Jugendstrafrecht angewendet und der Angeklagte lediglich verwarnt. Die Geldstrafe wurde in eine Zahlungsauflage umgewandelt und ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt, wobei die Sicherstellungsdauer des Führerscheins angerechnet wurde.

Revision der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des OLG Karlsruhe

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein, da sie eine Verletzung des materiellen Rechts sah. Das OLG Karlsruhe gab der Revision statt und hob das Urteil des Landgerichts auf. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gerechtfertigt sei, da die Erwägungen des Landgerichts zur Reifeverzögerung des Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht standhalten würden.

Folgen der Entscheidung und Rückverweisung an das Landgericht Karlsruhe

Infolge der Entscheidung des OLG Karlsruhe wird der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen. Das Gericht wird nun erneut über die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht und die entsprechenden Rechtsfolgen entscheiden müssen.

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Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rv 36 Ss 532/21 – Urteil vom 12.01.2022

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.04.2021 (71 Ns 351 Js 3086/20 jug.) mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

Gründe

I.

Trunkenheit im Verkehr - Regelvermutung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
(Symbolfoto: kalinovskiy/123RF.COM)

Das Amtsgericht – Jugendrichter – Karlsruhe verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zudem hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Auf die Berufung des Angeklagten hat die 71. Strafkammer – Kleine Jugendkammer – des Landgerichts Karlsruhe am 28.04.2021 das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte – unter Anwendung von Jugendstrafrecht – verwarnt und ihm aufgegeben wurde, 1.200,00 EUR an […] zu zahlen. Zudem wurde dem Angeklagten für die Dauer von sechs Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Auf das Fahrverbot wurde die Dauer der Sicherstellung des Führerscheins angerechnet. Der Führerschein wurde dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe am 28.04.2021 wieder ausgehändigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, der zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt werden kann.

II.

Der Rechtsfolgenausspruch hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer das Vorliegen von Reifeverzögerungen iSv § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angenommen und auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass bei dem Angeklagten Reife- und Entwicklungsverzögerungen im Sinne des § 105 Abs.1 Nr. 1 JGG vorliegen, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

„Die Kammer hat auf den zum Tatzeitpunkt 20-jährigen heranwachsenden Angeklagten gern. §105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit der Anregung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht angewendet. Der Angeklagte ist seiner Entwicklung nach einem Jugendlichen gleichzustellen. Dies ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit. Gerade die Einsichtsfähigkeit in sein Handeln erscheint noch nicht wie bei einem Erwachsenen vorhanden. Außerdem hat der Angeklagte keine selbstständige wirtschaftliche Existenzgrundlage. Seine Persönlichkeitsentwicklung war zur Tatzeit noch nicht abgeschlossen. Zumindest bei der Tat im Januar 2020 bestand noch ein erhebliches Reifedefizit, andererseits war auch noch ein Entwicklungspotential vorhanden. Dies zeigt sich unter anderem auch im völlig verfehlten Verteidigungsverhalten in der ersten Instanz, wo der Angeklagte noch Zeugen „antanzen“ ließ, die sich zu der Falschaussage, hinreißen ließen, er sei nicht der Fahrer gewesen (und dafür auch bestraft wurden). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hingegen räumte er den Tatvorwurf ein und zeigte sich reuig und einsichtig.“

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob ein heranwachsender Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet und in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, NStZ 2015, 230, 231). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen zu beurteilen (§ 105 Abs.1 Nr. 1 JGG). Die Bewertungen des Tatrichters müssen dabei mit Tatsachen belegt und nachvollziehbar sein. Sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen. Insoweit räumt das Gesetz dem Tatrichter einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich nur auf das Vorliegen rechtlicher Fehler und nicht auf die inhaltliche Kontrolle der vorgenommenen Bewertung. Zur Ermöglichung der Überprüfung muss der Tatrichter im Einzelnen diejenigen Tatsachen und Schlussfolgerung darlegen, auf denen seine Entscheidung beruht.

Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Es fehlt an einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte. Auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums begegnen die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer das Vorliegen von Reifedefiziten bejaht hat, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat bei seiner Bewertung der Persönlichkeit der sozialen Lebensbedingungen des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Gesamtwürdigung eingestellt. Nicht ausreichend in den Blick genommen wird unter anderem, dass der Angeklagte, der die Tat am 17.1.2020 und damit nur ca. drei Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres beging, bereits im Zeitraum von August 2016 bis August 2017 bei […] in […] freiwillig Wehrdienst leistete. Ebenfalls fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den durchaus erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung. Der Angeklagte befindet sich bereits seit August 2018 in einer Ausbildung als Karosserie- und Fahrzeugbauer. Diese Umstände sprechen – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – für eine eigenständige und verantwortungsvolle Lebensführung des Angeklagten und lassen durchaus Rückschlüsse zu, ob und inwieweit sich der Angeklagte hin zu einer eigenen Persönlichkeit entwickelt hat. Auf dem dargelegten Darstellungsmangel beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Auch das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hält der auf die Sachrüge hin gebotenen materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 69 Abs.1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat – wie hier – ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), so ist der Täter gemäß § 69 Abs.2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Bestimmung begründet eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung einer solchen Tat Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen (Fischer, 68. Auflage 2021, § 69 Rn. 21 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zwar zutreffend erkannt. Die Wirkung der Regelvermutung geht dahin, dass eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte, dass also die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die Frage mangelnder Eignung hat (Fischer, 68. Auflage 2021, § 69 Rn. 22). Solche die Regelvermutung widerlegende Umstände sind positiv festzustellen (Fischer, a. a. O.). Dabei sind an die Widerlegung der Regelvermutung nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt wurden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15, juris Rn. 9; Beschl. v. 31.01.2017 – III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12). Die Gesichtspunkte, mit denen die Regelvermutung widerlegt werden kann, können sich sowohl aus der Tat selbst (Gewicht, Anlass, Motivation) als auch aus einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters einschließlich seines Verhaltens nach der Tat ergeben (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage 2019, § 69 Rn. 43 ff; Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 26, 33 ff.). Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG uneingeschränkt (BeckOK JGG/Freuding, 22. Ed. 1.8.2021, JGG § 7 Rn. 13 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Erwägungen, mit der die Kammer von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, als rechtsfehlerhaft, weil besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnten, nicht festgestellt sind. Besonderheiten der Trunkenheitsfahrt selbst sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ ist mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,48 ‰ nicht nur unerheblich. Auch besondere Umstände außerhalb der Tat, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, geeignet sein könnten, die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung zu widerlegen, liegen ebenfalls nicht vor. Allein der Umstand, dass der Führerschein des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit ungefähr 15 Monaten beschlagnahmt war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). Vielmehr hätte es der Feststellung von über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Tatsachen bedurft, die belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Solche Gründe werden durch die Strafkammer hingegen nicht tragfähig festgestellt.

Zudem wurde – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – durch die Kammer nicht ausreichend in den Blick genommen, dass es sich beim Angeklagten um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits in der Vergangenheit eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verhängt worden ist. Der Angeklagte war bereits durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 08.12.2017 ([…]) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (durch Trunkenheit) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte das Amtsgericht C. die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (vgl. UA S. 3). Angesichts der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatsache, dass er die hier abgeurteilten Straftaten nur 6 Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen hat, sind die Anforderungen an eine Widerlegung der Regelvermutung denkbar hoch. In einem solchen Fall kann der gesetzlich vermutete Eignungsmangel nur ganz ausnahmsweise ausgeräumt werden. In der Regel wird es dann eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV; vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rdnr. 36) bedürfen, das sich eingehend und nach Maßgabe anerkannter Begutachtungsrichtlinien zur Eignung des Angeklagten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, verhält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2015 – III-5 RVs 125/15 –, Rn. 9, juris).

Da der Rechtsfolgenausspruch auf diesen Darlegungsmängeln beruht (§ 337 StPO), war es mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 S. 1 StPO).

 

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