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Trunkenheit im Verkehr – mehrere Delikte unter Alkoholeinfluss – Tatmehrheit

KG Berlin –  Az.: (3) 121 Ss 106/14 (67/14) – Beschluss vom 22.08.2014

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2014 mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

Trunkenheit im Verkehr - mehrere Delikte unter Alkoholeinfluss - Tatmehrheit
Symbolfoto: Von Dmitri Ma /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Beleidigung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von 36 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte – zunächst allgemein formuliert – Rechtsmittel eingelegt, das er sodann als Revision bezeichnet hat. Mit ihr erhebt er die allgemeine Sachrüge und beanstandet u.a. den Schuldspruch wegen Beleidigung und wegen der Verkehrsvergehen. Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatkomplex 2) und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tatkomplex 3) im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung (Tatkomplex 4) ist im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so dass die Verurteilung wegen Beleidigung (Tatkomplex 1) mit ihrer Rechtsfolge und die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung (Tatkomplex 4) im Schuldspruch Bestand haben.

Der nach der ursprünglichen fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten erklärte Übergang zur (Sprung-) Revision (§ 335 StPO) ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 57. Auflage, § 335 Rn. 10; BGH NJW 1995, 2367).

1. Die Verurteilung wegen Beleidigung zum Nachteil der Polizeibeamten R. und K. (Tatkomplex 1; UA S. 4) ist frei von Rechtsfehlern. Wie der Senat aufgrund der insoweit von Amts wegen gebotenen Überprüfung (vgl. etwa BGHSt 28, 48) den Strafakten entnimmt, haben die betroffenen Polizeibeamten Strafanträge gestellt, so dass der Verurteilung wegen Beleidigung kein Verfahrenshindernis entgegensteht.

2. Der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung (Tatkomplex 4; UA S. 5) ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Insbesondere haben auch hier die betroffenen Polizeibeamten C., W., S., D., S. und Sch. rechtzeitig Strafanträge gestellt. Dass die Polizeibeamten K. und D. ausweislich der Urteilsfeststellungen zwar Geschädigte der durch den Angeklagten begangenen Beleidigung waren, aber keine Strafanträge gestellt haben, ist unschädlich. Denn die Beamten sind Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB), so dass nach § 77a StGB ihr Dienstvorgesetzter Strafantrag stellen konnte. Dies ist auch durch den Dienstvorgesetzten M. K. geschehen. Zwar ist der Strafantrag erst am 29. August 2013 und damit mehr als drei Monate nach der Tat gestellt worden. Der Dienstvorgesetzte hat jedoch schriftlich versichert, erst an diesem Tag von dem Täter und den Taten Kenntnis erlangt zu haben, so dass die Antragsfrist (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB) gemäß § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erst an diesem Tag zu laufen begann. Der von der Revision erkannte Widerspruch zu einer gleich lautenden Äußerung des Dienstvorgesetzten vom 18. Oktober 2013 erklärt sich daraus, dass bei der Polizei mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten geführt worden sind, die erst später verbunden und durch die Staatsanwaltschaft einheitlich angeklagt wurden.

3. Keinen Bestand hat der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatkomplex 2) sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tatkomplex 3).

a) Allerdings hat der Senat bei der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr im Gegensatz zur Generalstaatsanwaltschaft keine Bedenken gegen die Annahme grundsätzlich vorsätzlicher Tatbegehung. Denn ausweislich der Feststellungen haben die Polizeibeamten den Angeklagten vor Fahrtantritt auf seine „Alkoholisierung und mangelnde Fahrtüchtigkeit hingewiesen“ (UA S. 4). In der Beweiswürdigung heißt es sogar, die Polizeibeamtin Ratz habe bekundet, dem Angeklagten sei wegen seiner Alkoholisierung „verboten worden, mit dem Auto zu fahren“. Dass der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen wäre, dies zu verstehen, ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, und es ergeben sich auch keine anderweitig darauf hindeutenden Umstände.

Die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr begegnet jedoch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Amtsgericht mitteilt, auf den Angeklagten habe „zur Tatzeit“ eine „maximale Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ eingewirkt. Zum einen ergibt sich aus dieser Feststellung schon gar nicht, dass der Angeklagte absolut fahrunsicher war, denn die Formulierung lässt es auch als denkbar erscheinen, dass auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille einwirkte. Darüber hinaus bleibt auch offen, aus welchen Umständen sich die Feststellung einer „maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ ergibt.

Die Generalstaatsanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus:

„Da vorliegend jedoch die Anknüpfungstatsachen, auf die die Berechnung der Blutalkoholkonzentration gestützt wird, namentlich die entsprechenden Zeitangaben, die Werte der Blutalkoholuntersuchung und die Modalitäten der Rückrechnung nicht mitgeteilt werden, ist nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht zu dem BAK-Wert von maximal 1,6 Promille gekommen ist.“

b) Keinen Bestand haben kann auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315c Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 22, 23 StGB (Tatkomplex 3).

aa) Wie sich aus der rechtlichen Würdigung (Ziffer IV des Urteils) und aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften ergibt, hat das Amtsgericht § 315c StGB in zwei Tatbestandsalternativen als verwirklicht angesehen, nämlich als Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) und als Gefährdung des Straßenverkehrs infolge falschen Überholens oder sonstigen falschen Fahrens bei Überholvorgängen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB).

aaa) Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) leidet unter den oben (Ziffer 3a) bezeichneten Rechtsfehlern im Bereich der Feststellungen und der Beweiswürdigung.

bbb) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht. Die rechtliche Würdigung (UA S. 8; IV) lässt nicht erkennen, durch welches Verhalten das Amtsgericht welche Tatbestandsalternative als erfüllt angesehen hat. Der Senat vermutet, dass das Amtsgericht in einem Teil der Polizeiflucht („Entgegenkommende Fahrzeuge mussten stark abbremsen und hart nach rechts gelenkt werden, um eine sonst unvermeidliche Kollision zu verhindern“ [UA S. 5]) sowohl den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB als auch jenen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB erfüllt gesehen hat. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder für bedeutende Sachwerte ist hierdurch jedoch nicht festgestellt. Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnung der Fahrzeuge werden nicht mitgeteilt, weshalb sich die vom Amtsgericht weiter gebrauchte Formulierung, ohne das Ausweichen „wäre es zu einem schweren Unfall gekommen“, als bloße Bewertung erweist, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage gerade entbehrt (vgl. BGH JA 2014, 72).

bb) Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben infolge eines zweckwidrigen Einsatzes eines Fahrzeugs, die für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift erforderlich wäre, ist nicht festgestellt, und die Annahme eines zumindest bedingten Verletzungsvorsatzes entbehrt einer tragfähigen Beweisgrundlage.

aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH NZV 2014, 184; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGHSt 48, 233).

bbb) Ein in diesem Sinne zu verstehender „Beinaheunfall“ ist nicht festgestellt, und der erforderliche Schädigungsvorsatz wird durch das Amtsgericht zwar als dolus eventualis behauptet, jedoch nicht hinreichend belegt. Die Urteilsfeststellungen lassen bereits keine objektiven Umstände erkennen, die auf eine konkrete Leibesgefahr für die Geschädigte und damit subjektiv auf Verletzungsvorsatz schließen lassen könnten. Vielmehr ergeben sie, dass die betroffene Zeugin mit der Absicht, den Angeklagten anzuhalten, auf die Straße getreten war. Das bedeutet, dass sie das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug stets im Blick hatte und sich – zumal als Polizeibeamtin – der damit verbundenen Gefahr bewusst war. Zudem wusste sie auch um die Alkoholisierung des Angeklagten und seine Aggressivität. Dass es, wie für eine Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich, nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde, ist damit gerade nicht festgestellt, und auch der vom Amtsgericht ersichtlich aus dem objektiven Hergang gezogene Schluss auf das Vorliegen des Verletzungsvorsatzes wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht auch nicht annähernd festgestellt hat, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte auf die Zeugin zugefahren ist. Dass der Angeklagte „Vollgas“ gegeben habe, lässt diesbezüglich keine Rückschlüsse zu, zumal nicht angegeben wird, was für ein Fahrzeug der Angeklagte geführt hat und wie weit es von der Zeugin entfernt war, als sie zur Seite sprang. Eine Irritation ergibt sich zudem daraus, dass in der Beweiswürdigung mitgeteilt wird, die Zeugin W. habe angegeben, der Angeklagte habe mit dem PKW vor ihr nochmals angehalten, dann aber (aus dem Stand) beschleunigt (UA S. 6). Aus den eigentlichen Feststellungen (UA S. 4 und 5) ergibt sich ein derartiges Verhalten nicht, und demzufolge bleibt auch offen, wie weit das Fahrzeug von der Zeugin entfernt war, als der Beschleunigungsvorgang begann. Insgesamt gibt der geschilderte Sachverhalt zudem Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte darauf vertraut hat, es werde „schon nichts passieren“ (vgl. BGH NZV 2014, 184). Dies hätte auch Bedeutung für die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung.

4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme, das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) und die weiteren Verkehrsvergehen (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) stünden im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die Urteilsfeststellungen lassen keine dies rechtfertigende Zäsur zwischen dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (Tatkomplex 2) und dem anschließenden Zufahren auf die Polizeibeamtin sowie der diesem nachfolgenden Polizeiflucht (Tatkomplex 3) erkennen. Vielmehr weisen die Feststellungen aus, dass der Angeklagte, nachdem er in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand losgefahren war, auf die auf die Fahrbahn getretene Zeugin W. zugefahren ist. Selbst wenn das Amtsgericht seinem Erkenntnis die Schilderung der Zeugin W. zugrunde gelegt hat, der Angeklagte habe mit seinem Fahrzeug nochmals (kurz) angehalten, könnte diese flüchtige Unterbrechung die Annahme einer sich hieran anschließenden sachlichrechtlich neuen Tat nicht rechtfertigen.

5. Darüber hinaus begegnet die Strafzumessung im Tatkomplex 4 durchgreifenden Bedenken, weil den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, ob sich das Amtsgericht mit der – lediglich erwähnten – Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB näher befasst und erkannt hat, dass die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise und als letztes Mittel verhängt werden soll (std. Rspr. des KG, vgl. etwa Beschluss vom 4. Oktober 2013 – (3) 121 Ss 123/13 (131/13) – m. w. N.). Kurze Freiheitsstrafen dürfen nur verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. KG aaO). Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. KG, Beschluss vom 5. April 2000 – (4) 1 Ss 35/00 (27/00) -). Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen bedarf in der Regel einer besonderen Begründung (vgl. KG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – (3) 121 Ss 123/13 (131/13) -). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil das Amtsgericht die Unerlässlichkeit der Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe, sei es aus spezial- oder generalpräventiven Gründen, nicht erörtert hat.

6. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot einer Schuldspruchänderung zuungunsten des Angeklagten nicht entgegensteht (vgl. BGHSt 14, 5), so dass wegen des Tatkomplexes 3 eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB nahe liegt, wenn das Amtsgericht im neuen Rechtsgang ähnliche Feststellungen trifft.

7. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.

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