Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist Überwachung zu verdächtig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Woran scheiterte der Tatverdacht?
- Warum heilte spätere Beweise nichts?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Polizei mein Handy überwachen, nur weil ich Kontakt zu verdächtigen Personen habe?
- Kann eine Überwachung nachträglich legal werden, wenn die Ermittler dabei echte Beweise finden?
- Wie kann ich nach Abschluss des Verfahrens prüfen lassen, ob meine Überwachung rechtswidrig war?
- Reicht die Verwendung bestimmter Begriffe in meinen Texten für eine rechtmäßige Telefonüberwachung aus?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: StB 12/16
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt verdeckte Überwachung größtenteils, weil frühe Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten fehlten.
- Der BGH erklärte mehrere Telefon- und Beobachtungsmaßnahmen gegen ihn für rechtswidrig.
- Der Verdacht stützte sich nur auf Spekulationen, nicht auf belastbare Tatsachen.
- Spätere Erkenntnisse konnten die frühen Eingriffe nicht nachträglich retten.
- Maßnahmen gegen andere Beschuldigte blieben teilweise rechtmäßig.
- Gericht: BGH
- Datum: 11.08.2016
- Aktenzeichen: StB 12/16
- Verfahren: sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Ermittlungsmaßnahmen
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Ermittlungsbehörden, Strafgerichte
Wann ist Überwachung zu verdächtig?
Für eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO aF genügt kein bloßer Verdacht ins Blaue hinein – erforderlich ist ein einfacher Tatverdacht, der auf bestimmten Tatsachen beruht. Den anordnenden Stellen steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu; für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO kommt es darauf an, ob dieser Spielraum auf Grundlage des damaligen Ermittlungs- und Erkenntnisstands gewahrt blieb. Für längerfristige Observationen nach § 163f StPO und Überwachungen mit technischen Mitteln nach § 100f StPO aF gelten entsprechend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung.
Vielmehr erfordert § 100a StPO nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. – so der Bundesgerichtshof
Waren Sie selbst von einer Telekommunikationsüberwachung betroffen, verlangen Sie über Ihren Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten. Prüfen Sie anhand der Aktenlage zum Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses: Beruhte der Verdacht auf konkreten, benennbaren Tatsachen — oder nur auf Vermutungen, allgemeinen Rastern oder bloßen Bekanntschaften? Nur Ersteres reicht als Grundlage aus.
Ein Fall aus dem Jahr 2016 zeigt, wie diese Maßstäbe in der Praxis angewendet werden. Der Generalbundesanwalt führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der linksextremistischen „militante gruppe“ (mg) nach § 129 StGB und ließ zwischen Oktober 2006 und September 2007 zahlreiche verdeckte Maßnahmen gegen einen früheren Beschuldigten und mehrere Mitbeschuldigte durchführen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bereits die erste Telefonüberwachungsanordnung vom 9. Oktober 2006 rechtswidrig war – zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den früheren Beschuldigten kein ausreichender Tatverdacht.
Der Senat hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die „militante gruppe“ tatsächlich eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB war. Mit dem Begriff „Senat“ ist hier übrigens keine politische Regierung wie in einem Bundesland gemeint, sondern der zuständige Spruchkörper – also die zuständige Gruppe von fest zugewiesenen Richtern – am Bundesgerichtshof. Die Ermittlungsakten boten jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Mitglied war, die Vereinigung unterstützte oder um Mitglieder warb. Ebenso bewertete der BGH die nachfolgenden Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung, zur längerfristigen Observation und zur technischen Überwachung als rechtswidrig, weil auch die später gewonnenen Erkenntnisse keinen hinreichenden Verdacht gegen ihn begründeten.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die Anordnung verdeckter Überwachungsmaßnahmen reicht ein Verdacht auf Grundlage vager Anhaltspunkte, weit gefasster Personenraster oder bloßer Bekanntschaften nicht aus; erforderlich ist ein konkreter Tatverdacht, der sich auf eine belastbare Tatsachenbasis stützt.
- Die Rechtmäßigkeit schwerwiegender Grundrechtseingriffe durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen beurteilt sich streng nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Anordnung. Später gewonnene Beweise oder neuere Ermittlungsergebnisse können eine unzureichende anfängliche Verdachtslage nicht nachträglich rechtfertigen.

Woran scheiterte der Tatverdacht?
Verdachtsgründe für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen müssen über vage Anhaltspunkte hinausreichen. Das Gesetz verlangt eine hinreichende Tatsachenbasis, weil solche Maßnahmen schwerwiegend in Grundrechte eingreifen.
Stützen die Ermittler den Verdacht gegen Sie hauptsächlich auf sprachliche Ähnlichkeiten in Texten, ein allgemeines Personenraster oder Ihre Bekanntschaft zu anderen Beschuldigten, ist die Überwachungsanordnung angreifbar. Fordern Sie über § 101 Abs. 7 StPO die nachträgliche richterliche Überprüfung und legen Sie dar, dass die Tatsachenbasis zum Anordnungszeitpunkt nicht ausreichte.
Das Kammergericht Berlin hatte die erste Anordnung noch für rechtmäßig gehalten, weil der Ermittlungsrichter seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Der BGH sah die dafür herangezogenen Indizien in der Detailprüfung der Ermittlungsakten anders.
Textliche Übereinstimmungen als spekulative Grundlage
Die Vorinstanz hatte aus einem BKA-Auswertungsbericht sprachliche und inhaltliche Übereinstimmungen zwischen einem Artikel des Mitbeschuldigten Dr. B. und Texten der „militante gruppe“ abgeleitet. Der BGH verwarf diese Argumentation: Es handelte sich um allgemeines sozial- und politikwissenschaftliches Fachvokabular, und selbst regional und politisch eingegrenzt bleibe der Kreis möglicher Autoren groß. Zudem sei der Artikel von Dr. B. zeitlich vor den Texten der Vereinigung veröffentlicht worden – der Bezug sei damit höchst spekulativ.
Auch beschränkt auf das Gebiet Berlin und den Kreis politisch linkseingestellter Personen ergab sich ein derart großer in Betracht kommender Personenkreis, dem die durch das Bundeskriminalamt herauskristallisierten Begriffe bekannt gewesen sein dürfte, dass ein Bezug der „militante gruppe“ zu Dr. B. höchst spekulativ war. – so der Bundesgerichtshof
Personenraster und Bekanntschaften ohne Tragfähigkeit
Auch ein vom Bundeskriminalamt entwickeltes Personenraster für mögliche Mitglieder stufte der Senat als nicht tragfähig ein, weil dessen Kriterien zu allgemein waren und auf einen nicht unerheblichen Teil der Berliner Bürgerschaft gepasst hätten. Die bloße politische und persönliche Bekanntschaft des früheren Beschuldigten zu den Mitbeschuldigten Dr. B. und Dr. H. reichte ebenfalls nicht aus, da ohne einen belastbaren Verdacht gegen diese Personen selbst keine Nähe zur kriminellen Vereinigung konstruiert werden konnte.
Ein im Juni 2005 verfasster Artikel des Beschuldigten in der Zeitschrift „j.“ über einen historischen Anschlag ließ nach Auffassung des Gerichts keine Rückschlüsse auf ein Verhältnis zur „militante gruppe“ zu – der Text stand lediglich vor dem Hintergrund eines dort behandelten Kongresses. Auch ältere Ermittlungserkenntnisse über konspirativ gehaltene Telefonate mit Drittpersonen namens F. und Ha. begründeten keinen hinreichenden Anfangsverdacht.
Praxis-Hürde: Qualität des Anfangsverdachts
Bloße Bekanntschaften, die Verwendung von politischem Fachvokabular oder allgemeine Personenraster reichen für schwerwiegende Eingriffe wie eine Telekommunikationsüberwachung nicht aus. Der Anfangsverdacht muss sich auf konkrete, individualisierte Tatsachen stützen, die eine Person spezifisch mit der Straftat verbinden.
Warum heilte spätere Beweise nichts?
Für die Bewertung einer Überwachungsmaßnahme ist strikt der Zeitpunkt ihrer Anordnung maßgeblich. Erkenntnisse, die erst nach Durchführung einer verdeckten Maßnahme gewonnen werden, können das Fehlen eines Tatverdachts zum Anordnungszeitpunkt nicht nachträglich heilen.
Der Senat musste in diesem Verfahren differenziert nach den einzelnen Beschuldigten und dem genauen zeitlichen Ablauf urteilen. Der Generalbundesanwalt hatte argumentiert, dass gegen Dr. H. ab Februar 2007 gewonnene Erkenntnisse zu konspirativer E-Mail-Kommunikation rückwirkend auch den Verdacht gegen den früheren Beschuldigten stützten. Das Gericht verwarf dies mit Verweis darauf, dass spätere Erkenntnisse frühere rechtswidrige Anordnungen nicht rechtfertigen können.
Diese Erkenntnisse lagen den Ermittlungsbehörden erst nach Erlass der hier angegriffenen Beschlüsse […] vor; den in der rechtswidrigen Anordnung liegenden Eingriff konnten sie nicht nachträglich rechtfertigen. – so der Bundesgerichtshof
Wurden belastende Erkenntnisse gegen Sie erst nach Beginn der Überwachung gefunden, argumentieren die Ermittler möglicherweise, diese rechtfertigten die Maßnahme rückwirkend. Das ist unzulässig. Bestehen Sie darauf, dass ausschließlich die Aktenlage zum Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses bewertet wird — nicht das, was die Überwachung selbst später zutage förderte.
Durchsuchungsergebnisse konnten nichts nachträglich heilen
Auch Beweismittel aus Durchsuchungen vom 31. Juli 2007 sollten die Überwachungen nach § 100a StPO nachträglich legitimieren. Der Senat verwarf dieses Argument ebenfalls unter Verweis auf das strikte Rückwirkungsverbot bei rechtswidrigen Eingriffen. Soweit der frühere Beschuldigte lediglich mittelbar von Maßnahmen gegen Dr. B. erfasst wurde, leitete der BGH mangels hinreichendem Verdacht auch insoweit eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme ab. „Mittelbar erfasst“ bedeutet in diesem Kontext konkret: Der Beschuldigte war gar nicht primäres Ziel des Lauschangriffs, sondern seine Gespräche wurden quasi als Beifang aufgezeichnet, weil er mit der überwachten Zielperson Dr. B. telefonierte.
Praxis-Hinweis: Maßgeblicher Zeitpunkt
Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob eine Überwachungsmaßnahme rechtmäßig war, zählt ausschließlich der Erkenntnisstand der Ermittler zum Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses. Dass später durch die Maßnahme selbst oder durch Zufallsfunde bei Dritten belastendes Material entdeckt wurde, macht eine ursprünglich fehlerhafte Anordnung nicht nachträglich legal.
Erfolg blieb gegenüber M. und Dr. H. aus
Die weitergehende sofortige Beschwerde hinsichtlich der Maßnahmen gegen die Mitbeschuldigten M. und Dr. H. hatte keinen Erfolg. Gegen M. bestand durchgehend ein konkreter Verdacht des Unterstützens der kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB, gegen Dr. H. trugen die ab März 2007 gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls die Annahme einer möglichen Unterstützung. Für den Vollzug dieser als rechtmäßig eingestuften Telefonüberwachungen ergaben sich keine Fehler; insbesondere konnte der frühere Beschuldigte keinen konkreten Verstoß gegen die Löschungspflicht nach § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO nachweisen.
Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. November 2015 damit teilweise auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie des Vollzugs mehrerer Telekommunikationsüberwachungen, Observationsmaßnahmen und technischer Überwachungen fest, soweit sie sich gegen den früheren Beschuldigten richteten oder ihn mittelbar über die Maßnahmen gegen Dr. B. betrafen. Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der frühere Beschuldigte zu einem Viertel, die notwendigen Auslagen fallen zu drei Vierteln der Staatskasse zur Last. Als „notwendige Auslagen“ bezeichnet man im Prozessrecht vor allem die Anwaltskosten des Angeklagten. Dass der Staat diese mehrheitlich übernehmen muss, ist die direkte finanzielle Wiedergutmachung für die unrechtmäßige staatliche Überwachung.
Was Betroffene aus dem BGH-Urteil lernen
Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof und bindet damit alle nachgeordneten Gerichte bei der Überprüfung von Überwachungsmaßnahmen. Die Grundsätze sind auf alle Fälle übertragbar, in denen Telekommunikationsüberwachung, Observation oder technische Überwachung auf einer dünnen Verdachtslage angeordnet wurden — nicht nur auf Verfahren wegen § 129 StGB. Das Rückwirkungsverbot gilt universell: Später gewonnene Erkenntnisse heilen keine fehlerhafte Anordnung.
Wer den Verdacht hat, unrechtmäßig überwacht worden zu sein, sollte über einen Verteidiger Akteneinsicht beantragen und den richterlichen Beschluss gegen die Tatsachengrundlage zum Anordnungszeitpunkt prüfen. War der Anfangsverdacht nur auf Spekulationen, allgemeine Personenraster oder bloße Bekanntschaften gestützt, lässt sich die Maßnahme über § 101 Abs. 7 StPO gerichtlich für rechtswidrig erklären — mit möglichen Folgen für die Verwertbarkeit aller gewonnenen Beweise.
Wurden Sie rechtswidrig überwacht? Lassen Sie die Maßnahme prüfen.
Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an den Anfangsverdacht für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen. Bloße Vermutungen oder allgemeine Raster reichen nicht. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob der damalige Tatverdacht auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhte, und setzen sich für eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie mögliche Beweisverwertungsverbote ein.
Experten-Kommentar
Die Feststellung, dass eine Überwachung rechtswidrig war, ist im Strafverfahren erst die halbe Miete. Im deutschen Recht führt dieser späte Sieg nämlich nicht automatisch zu einem strikten Verwertungsverbot aller gesammelten Beweise. Die juristische Auseinandersetzung verlagert sich damit lediglich auf die nächste Ebene, in der die Unverwertbarkeit der Aktenfunde hart erkämpft werden muss.
Wer sich nach dem erfolgreichen Gerichtsbeschluss kampflos zurücklehnt, verschenkt sein wichtigstes strategisches Druckmittel. Ich halte es für absolut entscheidend, der Verwertung jedes einzelnen Beweismittels sofort und konsequent zu widersprechen. Nur so lässt sich rechtlich verhindern, dass eine illegale Abhöraktion in der Hauptverhandlung am Ende doch noch zu einer Verurteilung führt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Polizei mein Handy überwachen, nur weil ich Kontakt zu verdächtigen Personen habe?
Nein. Bloße Bekanntschaften oder Kontakte zu verdächtigen Personen reichen für eine Handyüberwachung nicht aus. Ein Eingriff nach § 100a StPO setzt voraus, dass sich der Verdacht gegen Sie auf konkrete, individualisierte Tatsachen stützt.
Die Polizei darf nicht allein auf Ihr soziales Umfeld oder allgemeine Vermutungen abstellen. Erforderlich ist ein einfacher Tatverdacht, der mehr trägt als bloße Nähe zu anderen Beschuldigten und Sie persönlich mit einer Straftat verbindet. Gerade bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen genügt es nicht, dass Sie mit einer verdächtigen Person telefoniert, sich mit ihr getroffen oder sie nur flüchtig gekannt haben. Entscheidend ist, was dem richterlichen Beschluss zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich zugrunde lag.
War der einzige Anknüpfungspunkt Ihre Bekanntschaft, lässt sich die Maßnahme häufig angreifen. Ihr Verteidiger sollte Akteneinsicht nach § 101 Abs. 7 StPO beantragen und prüfen, ob der Beschluss nur auf Vermutungen, Personenraster oder bloßen Kontakten beruhte.
Kann eine Überwachung nachträglich legal werden, wenn die Ermittler dabei echte Beweise finden?
Nein. Eine Überwachung kann nicht nachträglich legal werden; entscheidend ist allein die Aktenlage zum Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses. Später gefundene Beweise heilen eine ursprünglich rechtswidrige Anordnung nicht, auch wenn sie belastend sind.
Die Rechtmäßigkeit verdeckter Maßnahmen wird nach dem damaligen Erkenntnisstand geprüft, weil der Grundrechtseingriff bereits mit der Anordnung entsteht. Maßgeblich ist also, ob zum Zeitpunkt des Beschlusses ein hinreichender Tatverdacht auf konkreten Tatsachen beruhte. Werden erst durch die Überwachung selbst oder durch spätere Ermittlungen belastende Umstände entdeckt, zeigt das nur, dass die Maßnahme etwas gefunden hat, nicht dass sie von Anfang an rechtmäßig war. Der Bundesgerichtshof stellt dafür klar, dass spätere Erkenntnisse den in der rechtswidrigen Anordnung liegenden Eingriff nicht nachträglich rechtfertigen können.
Das gilt nicht nur für die Telekommunikationsüberwachung, sondern ebenso für Observationen und technische Überwachungen. In der Verteidigung ist deshalb entscheidend, den richterlichen Beschluss und die damalige Tatsachengrundlage getrennt von späteren Funden zu prüfen. Nur so lässt sich verhindern, dass die Staatsanwaltschaft eine schwache Ausgangslage im Nachhinein mit dem Ergebnis der Maßnahme verknüpft.
Wie kann ich nach Abschluss des Verfahrens prüfen lassen, ob meine Überwachung rechtswidrig war?
Über § 101 Abs. 7 StPO können Sie nachträglich eine richterliche Überprüfung der Überwachung beantragen, auch wenn das Strafverfahren schon beendet ist. Ihr Verteidiger sollte dafür Akteneinsicht nehmen und die damalige Anordnungsgrundlage mit der Tatsachenlage zum Zeitpunkt des Beschlusses vergleichen.
Entscheidend ist nicht, was später im Verfahren noch ermittelt wurde, sondern ob der Anfangsverdacht bei Erlass der Überwachungsanordnung auf konkreten Tatsachen beruhte. Fehlen solche belastbaren Anhaltspunkte und stützte sich die Maßnahme nur auf Vermutungen, allgemeine Raster oder bloße Bekanntschaften, kann das Gericht die Überwachung nachträglich als rechtswidrig feststellen. Das ist rechtlich wichtig, weil eine solche Feststellung die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise in Frage stellen und zu einer Erstattung notwendiger Auslagen führen kann.
Warten Sie mit der Prüfung nicht zu lange und versuchen Sie nicht, die Aktenlage selbst zu bewerten, denn die rechtliche Einordnung des Beurteilungsspielraums erfordert Erfahrung mit Ermittlungsakten und gerichtlichen Beschlussgründen. Sinnvoll ist daher die ausdrückliche Beauftragung eines strafrechtlich erfahrenen Verteidigers mit dem Antrag auf Akteneinsicht und der Überprüfung der Überwachungsanordnungen.
Reicht die Verwendung bestimmter Begriffe in meinen Texten für eine rechtmäßige Telefonüberwachung aus?
Nein. Die bloße Verwendung bestimmter politischer oder fachlicher Begriffe reicht für eine Telefonüberwachung nicht aus; der BGH hat solche sprachlichen Übereinstimmungen als „höchst spekulativ“ verworfen. Allein ähnliche Wörter, Themen oder Fachvokabeln machen Sie noch nicht zu einer individualisierbaren Zielperson.
Für eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO braucht es einen einfachen Tatverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass allgemein verbreitetes politisches oder sozialwissenschaftliches Vokabular einem großen Personenkreis bekannt sein kann und deshalb keinen tragfähigen Schluss auf die Autorschaft erlaubt. Wenn Ermittler Ihre Texte nur deshalb verdächtig finden, weil sie ähnliche Begriffe wie Beiträge einer mutmaßlichen Gruppe verwenden, bleibt der Kreis möglicher Verfasser zu groß. Eine solche Begründung trägt den schweren Grundrechtseingriff einer Überwachung nicht.
Besonders wichtig ist, dass auch regionale oder politische Eingrenzungen allein oft nicht genügen. Selbst wenn der mögliche Autorenkreis auf eine Stadt oder ein Milieu beschränkt wird, muss die Zuordnung zu Ihrer Person durch weitere, individualisierte Tatsachen gestützt sein. Genau daran scheitern viele Anordnungen, wenn sie nur auf sprachliche Nähe, Themenüberschneidungen oder allgemeine Szenezugehörigkeit gestützt werden.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: StB 12/16 – Beschluss vom 11.08.2016
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