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Verkehrsunfallflucht – vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO

AG Frankfurt – Az.: 443 Js 2095/20 – 931 Gs – Beschluss vom 30.03.2020

In dem Ermittlungsverfahren gegen … wegen Verdachts einer Straftat nach § 142 StGB wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Gründe

Die Fahrerlaubnis war gemäß § 111 a StPO vorläufig zu entziehen.

Nach den Ermittlungen der Polizei fuhr der Beschuldigte am 05.11.2019 um 14.30 Uhr mit dem PKW Opel Zafira, amtliches Kennzeichen …, in …, 60311 Frankfurt am Main, beim rückwärtigen Rangieren beim Einparken in eine Parklücke gegen den dort in einer Parklücke ordnungsgemäß geparkten PKW Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, der Zeugin A. Im Anschluss daran kollidierte er leicht frontal mit abgestellten Mülltonnen. Beim nochmaligen rückwärtigen Rangieren fuhr er erneut gegen den Opel Corsa, wobei dieser durch die Wucht des Aufpralls bewegt wurde.

An dem PKW Opel Corsa entstand dabei ausweislich des Gutachtens des Kfz-SV-Büros … vom 08.01.2020 ein Reparaturschaden i.H.v. 1.702,68 €. Obwohl der Beschuldigte den Unfall bemerkte, entfernte er sich sodann von der Unfallstelle, ohne seinen Pflichten nach § 142 StGB zu genügen.

Soweit sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen hat, die Zeugin A habe — auf seinen Hinweis, er wolle das Auto erst gerade stellen, da er die Straße nicht blockieren wolle — abgewunken und gesagt, es sei alles ok und habe sich entfernt, außerdem sei er nur einmal gegen das andere Fahrzeug und gegen die Mülltonne gefahren, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar wird diese Einlassung des Beschuldigten durch die Zeugin B, seine zur Unfallzeit im seinem Fahrzeug befindliche Beifahrerin, bestätigt. Die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben seiner Ehefrau sind jedoch nicht glaubhaft. Sie stehen zunächst im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin A, die angegeben hat, dass der Fahrer nicht stehen geblieben und weitergefahren sei, es sei mit ihm nichts besprochen worden, da er nicht stehen geblieben sei. Der unbeteiligte Zeuge C, der das gesamte Unfallgeschehen, wie oben dargestellt, aus dem dort befindlichen Restaurant … beobachten konnte, gab an, dass die Besitzerin des Fahrzeugs, die Zeugin A, die sich ebenfalls im Restaurant befunden habe, nach draußen gestürmt sei. Es habe geschienen, als ob diese mit dem Fahrer kommuniziert habe, der daraufhin mit Vollgas vom Unfallort geflüchtet sei. Dass die Zeugin A weggegangen sei, hat der Zeuge C nicht bekundet. Es erscheint zudem nicht plausibel, dass die Zeugin A zunächst aus dem Restaurant nach draußen stürmt, offensichtlich um mit dem Beschuldigten darüber zu kommunizieren, dass er gegen ihr Fahrzeug gefahren ist, um ihm dann unmittelbar nachfolgend zu signalisieren, dass er weiterfahren könne. Wie sich aus dem Bericht des PHK D vom 05.11.2019 ergibt, hatte die Zeugenbefragung der Zeugen A und C ergeben, dass die Zeugin A das Restaurant verließ und den Beschuldigten durch das geöffnete Fenster des PKW fragte, ob er „gecheckt“ habe, dass er soeben gegen ihr Auto gefahren sei. Daraufhin habe der Beschuldigte „ja, ja“ geantwortet. Nachdem der Beschuldigte dann nochmals rückwärts gegen das Fahrzeug der Zeugin A gefahren sei, wodurch sich dieses bewegt habe, habe sich der — verwirrt wirkende – Beschuldigte entfernt und die Zeugin A habe den Notruf gewählt.

Somit besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Es liegen daher dringende Gründe für die Annahme vor, dass nach Abschluss der Ermittlungen im Strafurteil nach §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 69 a StGB auf den Entzug der Fahrerlaubnis erkannt werden wird, weil der Beschuldigte sich durch das geschilderte Verhalten zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, da er wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Deshalb erscheint nach § 111 a Abs. 1 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geboten. Diese wirkt nach § 111 a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins.

 

 

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