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Strafbefehl ohne Übersetzung: Wiedereinsetzung gegen die Einspruchsfrist gewährt

Ein Schriftstück auf Deutsch, verstanden hat er nichts. Erst Wochen später erfährt der Lkw-Fahrer aus Polen im Gespräch mit seiner Anwältin, dass er längst einen Strafbefehl erhalten hatte – die Einspruchsfrist war da bereits abgelaufen. Kannte er die Bedeutung des Papiers wirklich nicht, oder hätte er reagieren müssen?
Ratloser Mann in schlichter Wohnküche hält amtliches Schreiben, gelber Umschlag und Tasse auf Tisch
Ohne Übersetzung verstand der Fahrer den Strafbefehl nicht, das Landgericht Trier gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Qs 98/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 14.09.2026 stellte das LG Trier (5 Qs 98/26) klar: Wer Deutsch nicht ausreichend versteht, muss einen Strafbefehl, also eine strafrechtliche Entscheidung ohne Gerichtsverhandlung, mit Übersetzung erhalten. Die rechtliche Übergabe bleibt wirksam; der Betroffene kann die verpasste Einspruchsfrist nachträglich entschuldigen lassen.


  • Unklare Sprache: Polizeiberichte zeigten, dass der Betroffene Belehrungen nicht sicher verstand.
  • Strafbefehl bleibt gültig: Die fehlende Übersetzung macht das Schreiben nicht ungültig.
  • Eigene Kenntnis zählt: Die Frist begann erst, als der Betroffene die Bedeutung des Schreibens verstand.
  • Anwaltwissen reicht nicht: Die Kenntnis der Verteidigerin setzte die Frist nicht in Gang.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Trier
  • Datum: 14.09.2026
  • Aktenzeichen: 5 Qs 98/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Wichtig für: Beschuldigte mit geringen Deutschkenntnissen, Empfänger von Strafbefehlen

Strafbefehl ohne Übersetzung: LG Trier gewährt Wiedereinsetzung

Ein Lkw-Fahrer aus Polen sollte einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort akzeptieren, den er nach eigenen Angaben gar nicht verstehen konnte. Das Landgericht Trier gab seiner sofortigen Beschwerde am 14. September 2026 vollständig statt und gewährte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (Az. 5 Qs 98/26).

Die Ermittlungen begannen am 18. Februar 2026: Der Mann soll mit einem Lkw-Gespann eine Leitplanke touchiert und dabei einen Sachschaden von knapp 5.000 Euro verursacht haben, ohne sich um die Unfallstelle zu kümmern. Polizeibeamte trafen ihn in derselben Nacht auf einem Rasthof an. Im Einsatzvermerk hielten sie fest, er sei „etwas der deutschen Sprache mächtig“ gewesen, eine Kommunikation sei „weitestgehend möglich“ gewesen – ob er die Belehrung wirklich vollständig verstanden hatte, ließ sich nicht abschließend klären. Am folgenden Tag erhielt er deshalb auf der Dienststelle eine zusätzliche Belehrung anhand eines polnischsprachigen Formulars.

Am 13. Mai 2026 erließ das Amtsgericht Daun auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier den Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Zugestellt wurde er am 25. Mai 2026 – ausschließlich in deutscher Sprache, ohne Übersetzung. Die bereits am 13. Mai bestellte Verteidigerin hatte am 21. Mai Akteneinsicht erhalten, den Strafbefehl darin aber übersehen. Noch am 22. Juni 2026 beantragte sie bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens – erst deren Hinweis vom 25. Juni machte sie auf den längst erlassenen Strafbefehl aufmerksam. Ihr Mandant selbst erfuhr davon erst am 29. Juni 2026 im persönlichen Gespräch.

Am 6. Juli 2026 legte die Verteidigerin Einspruch ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung. Das Amtsgericht Daun verwarf beides am 19. August 2026 als verspätet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 3. September 2026 hatte vor dem Landgericht Trier Erfolg: Der Beschluss wurde aufgehoben, die Wiedereinsetzung gewährt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Mannes trägt die Staatskasse.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zustellung eines Strafbefehls an eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Person ist auch ohne Beifügung einer schriftlichen Übersetzung wirksam; § 37 Abs. 3 StPO findet auf das Strafbefehlsverfahren keine analoge Anwendung.
  2. Erkennt eine betroffene Person mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht, dass es sich bei einem zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl handelt und hiergegen eine Rechtsbehelfsfrist läuft, geschieht die Fristversäumung regelmäßig ohne eigenes Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO).
  3. Für den Fristbeginn des Wiedereinsetzungsantrags nach § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf die tatsächliche Kenntnis der beschuldigten Person an; ein früheres Kennenmüssen oder ein Versäumnis der Verteidigung bei der Akteneinsicht wird ihr nicht zugerechnet.

Warum eine fehlende Übersetzung die Zustellung des Strafbefehls nicht unwirksam macht

Die Zustellung blieb wirksam, weil das Gesetz die besondere Zustellungsfolge – Fristbeginn erst mit der Übersetzung – ausdrücklich nur für Urteile vorsieht, nicht für Strafbefehle. Nach § 187 Abs. 2 GVG hätte dem Mann zwar eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung gestellt werden müssen, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. § 37 Abs. 3 StPO ordnet aber ausschließlich für das Urteil an, dass es zusammen mit einer Übersetzung zuzustellen ist, um zu verhindern, dass Rechtsmittelfristen vor Kenntnis der schriftlichen Gründe zu laufen beginnen (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Diese Regel auf den Strafbefehl zu übertragen, lehnte die Kammer ab.

Wortlaut und Entstehungsgeschichte sperren die Analogie zu Urteilen

Manche Gerichte hatten eine entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle befürwortet – etwa das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 12. Mai 2014, 7 Qs 18/14) und das Landgericht Heilbronn (Beschluss vom 30. Juni 2020, 2 Qs 59/20). Sie argumentierten, der Strafbefehl diene wie ein nicht rechtskräftiges Urteil der Verteidigung, gegen beide sei ein Rechtsbehelf eröffnet, und nach § 410 Abs. 3 StPO stehe ein unangefochtener Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Das Landgericht Trier folgte stattdessen der Gegenauffassung des Landgerichts Stuttgart aus einem späteren Beschluss vom 13. September 2016 (19 Qs 49/16). Entscheidend war der Wortlaut: § 37 Abs. 3 StPO spricht ausschließlich vom „Urteil“. Das wiege besonders schwer, weil § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf den sich § 37 Abs. 3 StPO bezieht, Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile ausdrücklich getrennt aufführt. Unterscheidet der Gesetzgeber diese Begriffe in einer Vorschrift bewusst, verknüpft in der anderen aber nur einen davon mit der besonderen Zustellungsfolge, spricht das gegen eine planwidrige Lücke. Auch § 410 Abs. 3 StPO half nicht weiter: Die Vorschrift setzt voraus, dass Strafbefehl und Urteil zunächst unterschiedliche Entscheidungsformen sind, und ordnet die Gleichstellung erst für den Fall des verstrichenen Einspruchs an – nicht für die Zustellung selbst.

Fehlende Begründungspflicht beim Einspruch unterscheidet Strafbefehl vom Urteil

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift trugen die Analogie nach Ansicht der Kammer nicht. § 37 Abs. 3 StPO soll verhindern, dass eine Rechtsmittelbegründungsfrist bereits läuft, bevor der Betroffene die schriftlichen Urteilsgründe kennt. Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl stellt sich dieses Problem nicht in gleicher Weise: Der Einspruch muss nicht begründet werden, es genügt die bloße Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird. Die fehlende Übersetzung erschwert zwar die sachgerechte Verteidigung, macht die besondere Zustellungsfolge des § 37 Abs. 3 StPO aber nicht zwingend erforderlich.

Unionsrecht überlässt die verfahrensrechtlichen Folgen dem nationalen Recht

Für eine analoge Anwendung wurde auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017 (C-278/16) angeführt – das Landgericht Heilbronn hatte sich darauf in seinem Beschluss vom 8. September 2020 (2 Qs 59/20, juris Rn. 12) gestützt. Der EuGH hatte klargestellt, dass ein Strafbefehl eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU ist und deshalb übersetzt werden muss. Über die nationalen Rechtsfolgen einer unterbliebenen Übersetzung hatte er jedoch nicht entschieden. Das vorlegende Landgericht Aachen hatte zwar auch gefragt, ob der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO Strafbefehle umfasst – diese Frage ließ der EuGH offen.

Auch der Einwand, ohne Unwirksamkeit der Zustellung stehe der sprachunkundige Beschuldigte schutzlos da, überzeugte die Kammer nicht: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand biete einen vollwertigen Schutz. Ein bloß praktisches Bedürfnis nach einer entsprechenden Anwendung reiche nicht aus, um die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung zu überschreiten; eine als unbefriedigend empfundene Regelung könne nur der Gesetzgeber ändern.

Ohne Übersetzung kein Verschulden an der versäumten Einspruchsfrist

Wiedereinsetzung bekommt, wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat – etwa weil er wegen unzureichender Deutschkenntnisse gar nicht erkennen konnte, dass es sich bei dem zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl handelte, gegen den innerhalb einer bestimmten Frist vorgegangen werden musste. Nach § 44 Satz 1 StPO ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne eigenes Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten; die maßgeblichen Tatsachen müssen dargelegt und glaubhaft gemacht, die versäumte Handlung binnen der Antragsfrist nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer war ohne eigenes Verschulden daran gehindert, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Nach dem durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Verteidigerin erlangte er erst in dem am 29. Juni 2026 geführten Gespräch Kenntnis davon, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl handelte und dass hiergegen Einspruch eingelegt werden musste. – so das Landgericht Trier

Polizeiliche Feststellungen belegen die unzureichenden Sprachkenntnisse

Für das Landgericht Trier ergab sich das Ausmaß der Sprachbarriere unmittelbar aus dem eigenen Vermerk der Polizei: Der Mann sei nur „etwas der deutschen Sprache mächtig“ gewesen, eine Verständigung nur „weitestgehend möglich“. Selbst die Beamten konnten nicht sicher sagen, ob er die Belehrung vollständig verstanden hatte – weshalb sie ihn am Folgetag zusätzlich mit einem polnischsprachigen Formular belehrten. Aus diesen Feststellungen folgerte die Kammer, dass ihm eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls nach § 187 Abs. 2 GVG hätte zur Verfügung gestellt werden müssen.

Keine Unterstellung von Rechtsverständnis bei rudimentärem Sprachvermögen

Entscheidend war für das Gericht, dass niemandem allein wegen vager, nicht näher bestimmter Deutschkenntnisse unterstellt werden darf, er habe Inhalt und rechtliche Bedeutung eines amtlichen Schriftstücks erfasst. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein tatsächliches Verständnis vorliegen, kann die fehlende Kenntnis nicht als eigenes Verschulden gewertet werden. Durch die anwaltliche Versicherung war glaubhaft gemacht, dass der Mann erst am 29. Juni 2026 im Gespräch mit seiner Verteidigerin erfuhr, dass gegen ihn ein Strafbefehl vorlag. Zuvor gab es keine Hinweise darauf, dass er wusste, innerhalb einer bestimmten Frist etwas unternehmen zu müssen. Da Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag bereits am 6. Juli 2026 bei Gericht eingingen, war die versäumte Prozesshandlung form- und fristgerecht nachgeholt.

In einer ähnlich gelagerten Konstellation könnte das auch für andere Fälle Orientierung bieten: Erhält jemand mit unzureichenden Deutschkenntnissen einen behördlichen oder gerichtlichen Bescheid ohne fremdsprachige Fassung und kann er deshalb nicht erkennen, dass eine Frist läuft, dürfte ihm das Verstreichenlassen dieser Frist nicht ohne Weiteres als Verschulden angelastet werden – solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein tatsächliches Textverständnis vorliegen.

Warum für die Wiedereinsetzungsfrist die Kenntnis des Beschuldigten entscheidet

Maßgeblich für den Beginn der Wochenfrist ist die persönliche Kenntnis des Betroffenen selbst, nicht die seines Verteidigers – weil die Wiedereinsetzung gerade denjenigen schützen soll, der ohne eigenes Verschulden von einer Frist nichts wusste. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Für den Fristbeginn kommt es grundsätzlich auf das Wissen des Beschuldigten an, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (Beschluss vom 13. September 2005, 4 StR 399/05; Beschluss vom 27. Januar 2026, 5 StR 15/26). Ein Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumung wird dem Mandanten im Strafverfahren nicht zugerechnet (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022, 4 StR 319/22).

Vielmehr begann die Frist nach § 45 Abs. 1 StPO erst mit der Kenntnis des Beschwerdeführers am 29. Juni 2026. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit jedenfalls innerhalb der Wochenfrist gestellt. – so das Landgericht Trier

Fristbeginn knüpft an das subjektive Hindernis des Beschuldigten an

Das Amtsgericht Daun hatte angenommen, die Wochenfrist sei bereits durch die Akteneinsicht der Verteidigerin am 21. Mai 2026 in Gang gesetzt worden – schließlich habe sie den Strafbefehl dort einsehen können. Das Landgericht Trier widersprach: Selbst wenn die Verteidigerin den Strafbefehl bei der Akteneinsicht tatsächlich wahrgenommen hätte, hätte das die Frist nicht ausgelöst, weil es allein auf das subjektive Wissen des Beschwerdeführers ankommt. Gegen eine tatsächliche Kenntnis der Verteidigerin sprach ohnehin ihr weiteres Vorgehen: Noch am 22. Juni 2026 beantragte sie bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – ein Antrag, der kaum Sinn ergeben hätte, wenn ihr der bereits erlassene Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen wäre.

Anwaltliche Versäumnisse bei der Akteneinsicht bleiben dem Mandanten unzugerechnet

Selbst ein fahrlässiges Übersehen des Strafbefehls durch die Rechtsanwältin bei der Akteneinsicht durfte dem Mann nicht zum Nachteil gereichen. Entscheidend blieb, dass er selbst erst am 29. Juni 2026 erfuhr, dass ein Strafbefehl gegen ihn vorlag und dagegen ein Einspruch erforderlich war. Von diesem Zeitpunkt an lief die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO – und der am 6. Juli 2026 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag lag innerhalb dieser Frist. Damit waren sämtliche Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO erfüllt. Für die Kostenentscheidung wandte das Landgericht Trier § 467 Abs. 1 StPO analog an: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Mannes trägt die Staatskasse.

Unsere Einschätzung

Für fremdsprachige Beschuldigte mit Strafbefehl ohne Übersetzung setzt das Landgericht Trier auf Wiedereinsetzung, also die nachträgliche Zulassung des versäumten Einspruchs, statt auf unwirksame Zustellung. Die Fristversäumung gilt als unverschuldet, solange aus fehlenden Deutschkenntnissen folgt, dass Art und Frist des Schriftstücks nicht erkannt wurden. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob dieses Nichtverstehen glaubhaft dargelegt werden kann – hier half der eigene Polizeivermerk über nur bruchstückhafte Verständigung.

Wir halten diese Trennung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene zunächst hart wirkt: Der Strafbefehl bleibt wirksam, erst die Wiedereinsetzung heilt die Sprachbarriere. Ob dasselbe gilt, wenn mündlich in der Muttersprache zutreffend über Art und Frist belehrt wurde, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene trägt deshalb der Zeitpunkt, zu dem sie erstmals tatsächlich verstanden haben, worum es geht, die spätere Fristrechnung.

Strafbefehl nicht verstanden – wann die Frist trotzdem zählt

Den Ausschlag gab, dass der Lkw-Fahrer selbst erst am 29. Juni 2026 erfuhr, dass ihm überhaupt ein Strafbefehl zugestellt worden war – vorher hatte niemand, weder er noch seine Verteidigerin, die Bedeutung des Schriftstücks tatsächlich erkannt. Hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass er den Inhalt schon früher verstanden hatte, oder hätte er bereits vorher gewusst, dass innerhalb einer Frist reagiert werden muss, wäre ihm die Fristversäumung als eigenes Verschulden zugerechnet worden.

Wie belastbar eine solche Wiedereinsetzung im eigenen Fall wäre, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls die eigenen Deutschkenntnisse besser dokumentiert sind als ein knapper polizeilicher Vermerk über „etwas“ Sprachvermögen, könnte das gegen eine unverschuldete Fristversäumung sprechen. Ebenso kann es eine Rolle spielen, wie genau sich der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme belegen lässt – je vager dieser Moment bleibt, desto schwerer könnte die einwöchige Antragsfrist zu wahren sein. Auch die Frage, ob der Einspruch selbst innerhalb dieser Woche nachgeholt wurde, könnte je nach Fall unterschiedlich zu bewerten sein.

In eigenen Unterlagen sichtbar sein kann:

  • Vermerk der Polizei zu vorhandenen Sprachkenntnissen
  • Zustelldatum des Strafbefehls ohne beigefügte Übersetzung
  • Datum, an dem die Bedeutung des Schreibens erstmals klar wurde

Der Hebel liegt hier oft nicht in der Übersetzungspflicht selbst, sondern im Nachweis, wann die eigene Kenntnis tatsächlich eintrat – im vorliegenden Fall zählte allein das Gespräch vom 29. Juni 2026, nicht die frühere Akteneinsicht der Verteidigerin. Wie tragfähig ein solcher Nachweis im eigenen Fall ist, lässt sich pauschal nicht beurteilen.

Die Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt erst mit dem tatsächlichen Verstehen des Schriftstücks zu laufen – ab diesem Moment bleibt wenig Zeit, und ein Zuwarten kann den Einspruch endgültig kosten. Sprechen Sie uns in dieser Lage möglichst zeitnah an.

Wenn Sie einen ähnlich unklaren Strafbefehl erhalten haben, können Sie uns die Einzelheiten schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Tatsachen muss ich glaubhaft machen, wenn ich den Strafbefehl sprachlich nicht verstanden habe?

Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wegen unzureichender Deutschkenntnisse weder den Strafbefehl noch die laufende Einspruchsfrist erkannt haben und wann Sie davon tatsächlich erfuhren. Eine bloße pauschale Erklärung, den Text nicht verstanden zu haben, genügt dafür regelmäßig nicht.

Nach § 44 Satz 1 StPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Darzulegen und glaubhaft zu machen sind deshalb sowohl die Sprachbarriere als auch die fehlende Kenntnis vom Strafbefehl und der erforderlichen Handlung. Im Fall des Landgerichts Trier belegten polizeiliche Vermerke nur rudimentäre Deutschkenntnisse und Zweifel am Verständnis der Belehrung. Zusätzlich wurde durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Betroffene erst am 29. Juni 2026 vom Strafbefehl und der Einspruchsfrist erfuhr. Der Einspruch und der Wiedereinsetzungsantrag mussten außerdem innerhalb der maßgeblichen Frist nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 StPO); konkrete Hinweise auf ein tatsächliches Verständnis können die Bewertung verändern.


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Zählt die Akteneinsicht meiner Verteidigerin als Kenntnis für meine Wiedereinsetzungsfrist?

Die Akteneinsicht der Verteidigerin löst die Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht aus; maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnis des Beschuldigten. Das gilt auch, wenn die Verteidigerin den Strafbefehl bei der Akteneinsicht hätte erkennen können.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO knüpft den Antrag an eine Woche nach Wegfall des Hindernisses, also an den Zeitpunkt eigener Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Versäumnis der Verteidigung dem Beschuldigten im Strafverfahren nicht zugerechnet. Im entschiedenen Fall nahm die Verteidigerin am 21. Mai 2026 Akteneinsicht, beantragte jedoch am 22. Juni noch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Das Landgericht Trier wertete dies nicht als sichere Kenntnis und stellte auf die Kenntnis des Beschuldigten am 29. Juni 2026 ab. Der am 6. Juli 2026 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war deshalb innerhalb der Wochenfrist gestellt.


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Muss ich den Einspruch zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachholen?

Der versäumte Einspruch muss innerhalb der Wochenfrist zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden; ein isolierter Antrag genügt daher nicht. Maßgeblich ist § 45 Abs. 2 StPO.

Die Wochenfrist beginnt nach § 45 Abs. 1 StPO, sobald das Hindernis wegfällt und die betroffene Person von der versäumten Frist Kenntnis erlangt. Innerhalb dieser Frist müssen nicht nur die Gründe für die unverschuldete Versäumung dargelegt, sondern auch die versäumte Handlung nachgeholt werden. Im Fall des Landgerichts Trier erfuhr der Beschuldigte am 29. Juni 2026 vom Strafbefehl; Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag gingen am 6. Juli 2026 gemeinsam bei Gericht ein. Ohne ausdrückliche Einspruchserklärung fehlt diese erforderliche Nachholung.


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Gilt die Wiedereinsetzung auch nach einer verständlichen mündlichen Belehrung in meiner Muttersprache?

Eine frühere Belehrung in Ihrer Muttersprache schließt Wiedereinsetzung nicht aus, wenn der später zugestellte Strafbefehl und seine Einspruchsfrist unverständlich blieben. Eine zusätzliche Belehrung kann sogar die bestehende Sprachbarriere bestätigen, beweist aber kein Verständnis des späteren deutschen Strafbefehls.

Für die Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 StPO ist entscheidend, ob die betroffene Person Inhalt und rechtliche Bedeutung des Strafbefehls tatsächlich erkennen konnte. Eine Belehrung über Beschuldigtenrechte betrifft nicht automatisch das Verständnis eines später zugestellten Schriftstücks und seiner Frist. Im entschiedenen Fall erhielt der Betroffene am Folgetag ein polnischsprachiges Formular, nachdem die Polizei seine Deutschkenntnisse nur als begrenzt eingeschätzt hatte. Das Landgericht Trier wertete diese zusätzliche Belehrung als Hinweis auf die Sprachbarriere, nicht als Nachweis ausreichender Kenntnisse. Deshalb blieb nach § 187 Abs. 2 GVG die erforderliche Übersetzung des Strafbefehls maßgeblich.

Nur konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene den Strafbefehl und die Einspruchsfrist tatsächlich verstanden hatte, könnten eigenes Verschulden begründen. Vage Hinweise auf vorhandene Deutschkenntnisse reichen dafür nicht aus.


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Das vorliegende Urteil


LG Trier – Az.: 5 Qs 98/26 – Beschluss vom 14.09.2026




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