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Strafantrag durch Betreuer: Befugnis kann sich aus Betreuungsbeschluss ergeben

Von 1,5 Millionen Euro auf rund 420.000 Euro schrumpft das Konto der demenzkranken Frau – Sohn und Enkelin sollen Geld abgehoben und überwiesen haben. Ein neu bestellter Betreuer stellt Strafantrag, doch sein Beschluss nennt das Wort Strafverfahren mit keiner Silbe. Reicht das, um ein ganzes Verfahren zu Fall zu bringen?
Sachlicher Betreuer und angespannter Angehöriger am Holztisch mit markiertem Kontoauszug und Mappe
Betreuer konfrontiert Angehörigen mit unklaren Abhebungen – BayObLG bestätigt wirksamen Strafantrag trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung im Beschluss Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 118/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 01.10.2026 stellte das Bayerische Oberste Landesgericht (206 StRR 118/26) klar: Ein Betreuer durfte in diesem Fall den Antrag auf Strafverfolgung stellen, weil seine Bestellung diesen Zweck umfasste. Das gilt nicht automatisch für jeden Betreuer; entscheidend waren die konkreten Gründe für seine Bestellung.


  • Verdächtige Geldabflüsse: Das Gericht setzte den Betreuer wegen hoher Abhebungen und möglichem Missbrauch fremden Geldes ein.
  • Geldverwaltung reicht nicht: Sie erlaubt nicht immer einen Antrag auf Strafverfolgung.
  • Strafverfahren geht weiter: Das Gericht muss die Vorwürfe neu prüfen; über Schuld oder Unschuld steht noch nichts fest.
  • Frist eingehalten: Der Betreuer stellte den Antrag innerhalb der Frist, die mit seiner Bestellung begann.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 01.10.2026
  • Aktenzeichen: 206 StRR 118/26
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahren, rechtliche Betreuung
  • Wichtig für: Menschen mit Betreuung, Angehörige, Betreuungspersonen

BayObLG hebt Verfahrenseinstellung wegen Untreue gegen Angehörige auf

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 1. Oktober 2026 (Az. 206 StRR 118/26) entschieden: Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Ein Strafverfahren wegen Untreue muss neu verhandelt werden. Der Strafantrag eines neu bestellten Betreuers war nach Auffassung des Senats wirksam, obwohl der Betreuungsbeschluss das Strafverfahren nicht ausdrücklich erwähnte.

Das Landgericht München II hatte das Verfahren am 6. November 2025 gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es ein Verfahrenshindernis annahm. Seine Begründung: Es habe kein wirksamer Strafantrag vorgelegen. Der Senat hob dieses Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Er verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurück. Über die Schuld der beiden Angeklagten ist damit nicht abschließend entschieden.

Bei einer zulässigen Revision prüft das Revisionsgericht Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen. Bei Antragsdelikten gehört dazu ein wirksamer Strafantrag. An die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist es dabei nicht gebunden. Es prüft im Freibeweisverfahren, das sich auch auf den Akteninhalt erstrecken kann. Nach Auffassung des Senats gilt dies ebenso, wenn zu klären ist, ob das Tatgericht ein Verfahrenshindernis zu Recht bejaht hat. Er verwies dazu auf BGH, Beschluss vom 13. Mai 1959, 4 StR 122/59 (BGHSt 13, 129 = NJW 1959, 1331), sowie auf Kommentarliteratur zu §§ 337, 344 und 351 StPO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Befugnis eines Betreuers zur Stellung eines Strafantrags kann durch das Betreuungsgericht auch ohne ausdrückliche Zuweisung des Aufgabenkreises „Vertretung in Strafverfahren“ hinreichend konkludent übertragen werden, wenn sich aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ergibt, dass die Vermögenssorge gerade zur Aufklärung vermögensschädigender Handlungen und zur Durchsetzung von Ansprüchen auch mit strafprozessualen Mitteln übertragen wurde.
  2. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter ist wegen bestehender Interessenkollision von der Vertretung des Geschädigten bei der Stellung eines Strafantrags ausgeschlossen, wenn er der betreffenden Tat selbst verdächtig ist.

Vorwurf der Untreue gegen Sohn und Enkelin führte zum Betreuerwechsel

Dem Sohn und der Enkelin einer pflegebedürftigen Frau wurde zur Last gelegt, zwischen dem 11. Juni 2019 und dem 2. März 2021 Untreue zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Die Taten betrafen unter anderem Abhebungen und Überweisungen von ihrem Konto. Beide waren zeitweise Bevollmächtigte oder Betreuer der Frau.

Erhebliche Kontoabhebungen und erstinstanzliche Verurteilung

Die Geschädigte lebte seit dem 7. März 2018 in einer Pflegeeinrichtung. Spätestens seit September 2019 konnte sie wegen einer psychischen Krankheit ihre wesentlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen. Nach den Gründen des Betreuungsbeschlusses sank ihr Kontoguthaben bis Februar 2021 von mehr als 1,5 Millionen Euro auf rund 420.000 Euro.

Das Amtsgericht Ebersberg verurteilte den Sohn am 23. Mai 2023 als Schöffengericht wegen Untreue in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zusätzlich ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 513.117,33 Euro an. Die Enkelin erhielt wegen Untreue in elf Fällen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

Beide legten Berufung ein. Das Landgericht München II stellte das Verfahren daraufhin ein. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf es.

Betreuerwechsel nach Zweifeln an der bisherigen Vermögensverwaltung

Am 4. März 2021 bestellte das Betreuungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung Rechtsanwalt B. zum weiteren Betreuer. Seine Aufgabenkreise waren die Vermögenssorge sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Zuvor war der Sohn vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge entlassen worden. Anlass waren die erheblichen Abhebungen und Überweisungen und die damit verbundenen Zweifel am Handeln der bisherigen Betreuer.

Am 17. März 2021 stellte Rechtsanwalt B. schriftlich Strafantrag gegen beide. Gegen die Einstellung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügte mit der Sachrüge, der Strafantrag sei wirksam gewesen, weil die Befugnis dazu von seinem Aufgabenkreis umfasst gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Sohn und Enkelin reichten Gegenerklärungen ein. Deren Inhalt gibt der Urteilstext nicht wieder.

Warum Sohn und Enkelin die Geschädigte nicht vertreten durften

Beide waren von der Vertretung der Geschädigten bei der Strafantragstellung ausgeschlossen, weil sie selbst Tatverdächtige waren. Nach einem hinter § 181 BGB stehenden allgemeinen Grundsatz entfällt die Vertretungsbefugnis, wenn der Vertreter Gegner des Vertretenen ist. Damit blieb nur ein anderer Weg zu einem wirksamen Strafantrag.

Gesetzliches Strafantragserfordernis bei Vermögensstraftaten unter Angehörigen

Den Angeklagten wurden Untreuehandlungen zum Nachteil einer Angehörigen im Sinne von § 247, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorgeworfen. Die Geschädigte war jeweils eine Verwandte in gerader Linie nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 266 Abs. 2 StGB gilt für die Untreue das Antragserfordernis des § 247 StGB entsprechend. Es handelt sich um ein echtes Antragsdelikt. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann den fehlenden Antrag nicht ersetzen. Die Voraussetzungen eines wirksamen Antrags ergeben sich aus §§ 77 ff. StGB und § 158 StPO.

Das Antragsrecht stand zunächst der Geschädigten selbst zu (§ 77 Abs. 1 StGB). Sie war aber spätestens seit September 2019 wegen einer mittelgradigen senilen Demenz kombinierter Genese vom Alzheimer-Typ und vaskulär nicht mehr in der Lage, ihre wesentlichen Angelegenheiten zu besorgen. Das ergab sich aus einem psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2019 in den beigezogenen Auszügen aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Rosenheim (Az. 01 XVII 573/19). Aufgrund der zeitlichen Abfolge schloss der Senat aus, dass sie von den Kontoabhebungen Kenntnis erlangen und innerhalb der Antragsfrist des § 77b StGB selbst wirksam Strafantrag stellen konnte.

Ausschluss der Vertretungsmacht bei Interessenkollision der Betreuer

Sowohl der Sohn als auch die Enkelin waren als Tatverdächtige von einer Vertretung der Geschädigten ausgeschlossen. Der Senat stützte sich auf den Grundsatz hinter § 181 BGB und verwies auf BayObLG, Urteil vom 15. Juni 1956, RReg 3 St 124/56 (NJW 1956, 1608), und OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2012, 32 Ss 8/12 (NStZ 2012, 702).

Auch der Tübinger Kommentar zum StGB (Bosch, § 77 Rn. 22) dient ihm als Beleg. Der Ausschluss steht nach seiner Einschätzung zudem im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 77 Abs. 2 Satz 3 StGB.

Betreuer durfte Strafantrag auch ohne ausdrückliche Ermächtigung stellen

Rechtsanwalt B. war nach § 77 Abs. 3 StGB zur Stellung der Strafanträge berechtigt. Der Senat sah die Befugnis als hinreichend konkludent übertragen an. Der Betreuungsbeschluss vom 4. März 2021 nannte die „Vertretung in Strafverfahren“ zwar nicht ausdrücklich. Der Senat legte ihn aber unter Einbeziehung von Wortlaut und Gründen aus.

Durchsetzung zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche mit strafprozessualen Mitteln

Zur Vermögenssorge gehört nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung und Literatur allgemein auch die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche. Das gilt auch für solche, die schon vor der Bestellung des Betreuers entstanden sind. Die Vertretungsbefugnis im zugewiesenen Aufgabenkreis folgt aus § 1823 BGB.

Rechtsanwalt B. durfte deshalb zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der Geschädigten wegen der Vermögensschmälerungen geltend machen. Der Senat wertete die Gründe des Beschlusses darüber hinaus so, dass die Bestellung auch den Zweck hatte, ihm die Durchsetzung von Ansprüchen mit Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.

Hinreichend konkludente Übertragung der Antragsbefugnis durch Beschlussauslegung

Die strafrechtliche Komponente war nach Ansicht des Senats in den Beschlussgründen erkennbar. Das Betreuungsgericht hatte die Vermögensübertragungen als nicht für Zwecke der Betroffenen, sondern zur Verfolgung anderweitiger Interessen erfolgt beschrieben. Es hatte außerdem Zweifel am sach- und treugerechten Handeln der bisherigen Betreuer geäußert und weitere Verfügungen befürchtet. Auch hinsichtlich der Enkelin berücksichtigte es erhebliche, als treuwidrig angesehene Vermögensverfügungen. Die Bestellung ergab sich damit gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe.

Der Beschluss übertrug die Befugnis zur Stellung von Strafanträgen daher zwar nicht ausdrücklich, aber hinreichend konkludent. Der Senat verwies auf BGH, Urteil vom 29. Juli 2014, 5 StR 46/14 (NJW 2014, 2968), und BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19 (NStZ-RR 2020, 91).

Der Strafantrag vom 17. März 2021 war auch fristgerecht. Für Rechtsanwalt B. lief eine eigene Antragsfrist, die frühestens mit seiner Bestellung begann. Sie war nach Auffassung des Senats eingehalten. Er verwies dazu auf OLG Celle, NStZ 2012, 702, 703, und Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 77b Rn. 7. Da ein wirksamer Strafantrag vorlag, bestand das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis nicht.

Eine ähnliche Lage ließe sich so denken: Ein Betreuer erhält die Vermögenssorge, um unklare Geldabflüsse aufzuklären und Schadensersatzansprüche gegen frühere Bevollmächtigte zu sichern. Dann könnte darin auch ohne gesonderte Erwähnung des Strafverfahrens die Ermächtigung zur Stellung eines Strafantrags liegen. Maßgeblich bliebe, was sich aus Wortlaut und Gründen des jeweiligen Betreuungsbeschlusses ergibt.

Warum das Landgericht die Befugnisse des neuen Betreuers zu eng auslegte

Das Landgericht München II schöpfte die Gründe des Betreuungsbeschlusses nicht vollständig aus und stellte deshalb zu Unrecht auf das Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung des Strafverfahrens ab. Es hatte die Einstellung damit begründet, Rechtsanwalt B. habe den Strafantrag außerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise gestellt.

Fehlende ausdrückliche Übertragung schloss konkludenten Willen des Betreuungsgerichts nicht aus

Nach Ansicht des Landgerichts war Rechtsanwalt B. die Strafantragsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden. Der Beschluss habe auch nicht erkennbar bezweckt, der Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer Straftat gerade mit Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.

Der Senat verwarf diese Beurteilung. Der Aufgabenkreis „Vertretung in Strafverfahren“ sei zwar nicht ausdrücklich übertragen worden. Die Gründe des Beschlusses belegten aber hinreichend, dass die Bestellung auch die Durchsetzung von Ansprüchen wegen der mutmaßlichen Untreuehandlungen mit strafprozessualen Mitteln ermöglichen sollte.

Höchstpersönlichkeit des Antragsrechts stand der konkludenten Übertragung nicht entgegen

Das Landgericht hatte nach Auffassung des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass einem Betreuer, der höchstpersönliche Rechte des Betreuten in einem Strafverfahren wahrnehmen soll, grundsätzlich der Aufgabenkreis „Vertretung in Strafverfahren“ übertragen sein muss. Der Senat verwies dazu auf BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19.

Ebenso begründen die Aufgabenkreise „Vermögenssorge“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ für sich genommen nicht stets eine Befugnis zur Strafantragstellung, weil diese ein höchstpersönliches Recht betrifft. Dazu nannte der Senat OLG Celle, NStZ 2012, 702. Die Schlussfolgerung des Landgerichts für den konkreten Fall verwarf er dennoch: Die erforderliche Befugnis ergab sich aus der besonderen Zielrichtung des Betreuungsbeschlusses und war danach gesondert, wenn auch konkludent, übertragen worden.

Unvollständige Würdigung der Beschlussgründe

Das Landgericht hatte außerdem angenommen, die Umstände des Falls reichten nicht aus, um aus der Betreuung eine Befugnis zur Strafantragstellung abzuleiten. Der Senat hielt diese Würdigung für unzureichend, weil sie die Gründe des Betreuungsbeschlusses nicht vollständig ausschöpfte. Für ihn war entscheidend, dass der Betreuerwechsel gerade wegen der konkret festgestellten Vermögensabflüsse und des Verdachts treuwidrigen Handelns beider Angeklagter erfolgt war.

Verbleib anderer Aufgabenkreise beim Sohn berührte das Antragsrecht nicht

Dass Rechtsanwalt B. lediglich der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen worden war, hielt der Senat nicht für entscheidend. Dem Sohn waren vorläufig die Gesundheits- und Personensorge sowie Angelegenheiten gegenüber Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern belassen worden. Diese Bereiche standen in keinem Bezug zu den vorgeworfenen Untreuehandlungen. Auch hierzu verwies der Senat auf BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19.

Neue Verhandlung vor einer anderen Strafkammer

Mit der Aufhebung entfällt das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis. Eine andere Strafkammer des Landgerichts München II muss nun neu verhandeln und entscheiden, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Ob sich der Sohn und die Enkelin der Untreue schuldig gemacht haben, ist dabei offen. Das Revisionsgericht hat darüber nicht abschließend entschieden.

Der Senat begründete die Wirksamkeit des Strafantrags mit der besonderen Zielrichtung dieses einen Betreuungsbeschlusses. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wenn ein Betreuer gerade wegen mutmaßlich treuwidriger Vermögensverfügungen bestellt wird.

Unsere Einschätzung

Bei Untreuevorwürfen gegen Angehörige stellt das Bayerische Oberste Landesgericht klar, dass es auf die Gründe des Betreuungsbeschlusses ankommt, nicht auf das Etikett des Aufgabenkreises. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob aus Wortlaut und Begründung erkennbar ist, dass die Vermögenssorge gerade zur Aufklärung fraglicher Abflüsse übertragen wurde. Fehlt der ausdrückliche Zusatz „Vertretung in Strafverfahren“, kann der Antrag dennoch wirksam sein, wenn dieser Aufklärungszweck dokumentiert ist.

Ob eine allgemein erteilte Vermögenssorge ohne solchen Verdachtsanlass dieselbe Befugnis vermittelt, musste der Senat nicht entscheiden. Wir halten diese enge Anbindung an den Beschluss für konsequent, weil sie das höchstpersönliche Antragsrecht – also ein Recht, das eigentlich nur dem Verletzten selbst zusteht – schützt und zugleich verhindert, dass tatverdächtige Vertreter die Verfolgung blockieren.

Betreuer stellt Strafantrag ohne ausdrücklich genannten Aufgabenkreis

Im Betreuungsbeschluss stand nur „Vermögenssorge“, nicht „Vertretung in Strafverfahren“ – entscheidend war am Ende, warum der Betreuer überhaupt neu bestellt wurde. Weil die Bestellung erkennbar wegen der aufgedeckten Vermögensabflüsse und des Verdachts treuwidrigen Handelns erfolgte, las der Senat die Befugnis zur Strafantragstellung aus den Gründen des Beschlusses heraus. Wäre der Beschluss ohne erkennbaren Bezug zu einem solchen Verdacht ergangen – etwa eine routinemäßige Bestellung ohne Hinweis auf Zweifel an früheren Vertretern –, hätte genau dieser Anknüpfungspunkt gefehlt.

Übertragbar ist das vor allem auf die Frage, was der eigene Betreuungsbeschluss tatsächlich hergibt: Steht dort nur ein neutraler Aufgabenkreis, oder lassen die Gründe erkennen, dass die Bestellung gerade wegen fraglicher Vermögensverschiebungen erfolgte? Daneben kann es darauf ankommen, ob die Person, die vertreten werden soll, selbst noch antragsfähig gewesen wäre oder ob frühere Bevollmächtigte wegen eigener Verdächtigung als Vertreter ausgeschlossen waren. Auch der Zeitpunkt ist nicht nebensächlich: Die Antragsfrist für den neu bestellten Betreuer kann unabhängig von früheren Fristen frühestens mit der eigenen Bestellung zu laufen beginnen.

In den eigenen Unterlagen sichtbar:

  • Datum und ausführliche Begründung des Betreuungsbeschlusses
  • Bezug der Bestellung zu konkreten Vermögensabflüssen oder Verdachtsmomenten
  • Ausschluss früherer Vertreter wegen eigener Tatverdächtigung

Der Hebel liegt häufig nicht in der fehlenden Formulierung selbst, sondern darin, was die Begründung des Beschlusses über dessen Zweck verrät. Ob das im eigenen Fall ausreicht, lässt sich aus den Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

Die Antragsfrist nach § 77b StGB läuft unabhängig von früheren Fristen ab der eigenen Bestellung – wer hier zögert, kann das Antragsrecht verlieren, bevor überhaupt geklärt ist, ob es bestand.

Wer sich in einer ähnlichen Lage sieht, kann bei uns unverbindlich eine erste Einschätzung anfragen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein neu bestellter Betreuer Strafantrag stellen, wenn der Beschluss nur Vermögenssorge nennt?

Ein neu bestellter Betreuer kann trotz eines Beschlusses, der nur „Vermögenssorge“ nennt, wirksam Strafantrag stellen, wenn dessen Wortlaut und Gründe eine entsprechende Befugnis erkennen lassen. Das BayObLG bejahte dies, obwohl „Vertretung in Strafverfahren“ nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis genannt war.

Im entschiedenen Fall war der Sohn zuvor aus der Vermögenssorge entlassen worden, nachdem erhebliche Abhebungen und Überweisungen Zweifel an seiner Vermögensverwaltung begründet hatten. Der Betreuerwechsel sollte weitere Verfügungen verhindern und die mutmaßlich treuwidrigen Vermögensbewegungen aufklären. Aus den Beschlussgründen leitete der Senat ab, dass der neue Betreuer Ansprüche auch mit Mitteln des Strafverfahrensrechts durchsetzen durfte. Die Befugnis zur Strafantragstellung war damit nach der Auslegung des Gerichts konkludent übertragen, also erkennbar ohne ausdrückliche Formulierung.

Die bloße Zuweisung der Vermögenssorge oder einer Vertretung gegenüber Behörden begründet die Antragsbefugnis jedoch nicht stets, weil das Antragsrecht höchstpersönlich ist. Entscheidend bleibt, ob sich die besondere strafprozessuale Zielrichtung aus dem jeweiligen Betreuungsbeschluss ergibt.


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Kann ein tatverdächtiger Betreuer oder Bevollmächtigter für die geschädigte Person Strafantrag stellen?

Ein Betreuer oder Bevollmächtigter, der selbst der betreffenden Tat verdächtig ist, darf die geschädigte Person wegen Interessenkollision nicht wirksam bei einem Strafantrag vertreten. Dann gilt er als Gegner der vertretenen Person.

Der Senat stützte diesen Ausschluss auf den allgemeinen Grundsatz hinter § 181 BGB: Bei einem Interessengegensatz kann der Vertreter nicht für die vertretene Person handeln. Im entschiedenen Fall waren Sohn und Enkelin wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der Geschädigten von der Antragstellung ausgeschlossen. Der Strafantrag musste daher von einer anderen antragsberechtigten Person kommen, die nicht selbst als Gegner der Geschädigten wegen der Tat in Betracht kam. Der neu bestellte Betreuer durfte im Fall nach § 77 Abs. 3 StGB handeln, weil sich seine Befugnis aus den Gründen des Betreuungsbeschlusses ergab.


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Wann beginnt die eigene Strafantragsfrist eines Betreuers, wenn die Geschädigte selbst nicht handeln konnte?

Die eigene Strafantragsfrist des Betreuers begann frühestens mit seiner Bestellung; im entschiedenen Fall war der Antrag vom 17. März 2021 deshalb rechtzeitig. Die Geschädigte konnte wegen Demenz seit September 2019 nicht selbst handeln; Rechtsanwalt B. war am 4. März 2021 bestellt worden.

Der Senat schloss aus der zeitlichen Abfolge, dass die Geschädigte von den Kontoabhebungen keine Kenntnis erlangen konnte. Daher konnte sie nach seiner Beurteilung nicht selbst innerhalb der Frist des § 77b StGB einen wirksamen Strafantrag stellen. Die eigene Antragsbefugnis beruhte nach § 77 Abs. 3 StGB auf der dem Betreuer übertragenen Befugnis, auch wenn diese nicht ausdrücklich genannt war. Seine eigene Frist begann frühestens mit der Bestellung und lief damit nicht bereits ab den früheren Taten. Der Antrag lag dreizehn Tage nach der Bestellung und war nach Auffassung des Senats fristgerecht.

Der Senat entschied nicht, wie die Frist in anderen Konstellationen zu berechnen ist, insbesondere wenn die antragsberechtigte Person früher Kenntnis erlangen konnte.


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Warum kann ein besonderes öffentliches Interesse den fehlenden Strafantrag bei Untreue nicht ersetzen?

Bei Untreue zum Nachteil eines Angehörigen nach § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 247 StGB ist ein wirksamer Strafantrag erforderlich; ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt ihn nicht. Das gilt auch bei hohen behaupteten Vermögensschäden.

§ 247 StGB macht die Untreue in dieser Angehörigenkonstellation zu einem echten Antragsdelikt, bei dem der Antrag Voraussetzung der Strafverfolgung ist. Im entschiedenen Fall war die Geschädigte mit den Angeklagten in gerader Linie verwandt, sodass ein Strafantrag erforderlich war. Die Höhe des behaupteten Schadens ändert diese gesetzliche Einordnung nicht. Der Antrag muss von einer dazu berechtigten Person wirksam gestellt werden und die Anforderungen der §§ 77 ff. StGB sowie des § 158 StPO erfüllen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

Az.: 206 StRR 118/26 – Urteil vom 01.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Bayerisches Oberstes Landesgericht

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. November 2025 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe


I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ebersberg hat den Angeklagten zu 1) mit Urteil vom 23. Mai 2023 der Untreue in dreizehn Fällen schuldig gesprochen und deswegen gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 513.117,33 Euro angeordnet. Die Angeklagte zu 2) wurde wegen Untreue in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag die Feststellung zugrunde, dass die Untreuehandlungen zum Nachteil der Mutter des Angeklagten zu 1) bzw. der Großmutter der Angeklagten zu 2) erfolgt waren und die Geschädigte, vertreten durch Rechtsanwalt B., „form- und fristgerecht“ Strafantrag gegen die Angeklagten gestellt habe.

Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht München II mit Urteil vom 6. November 2025 das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt; die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Berufungsgericht verworfen. Das Berufungsgericht hat die Verfahrenseinstellung mit dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses begründet. Es liege nicht der gemäß §§ 266 Abs. 2, 247 StGB erforderliche Strafantrag vor. Der von Rechtsanwalt B. gestellte Strafantrag sei nicht wirksam gewesen. Er habe den Antrag als Betreuer der Geschädigten gestellt, dies habe aber nicht zu den ihm als Betreuer übertragenen Aufgabenkreisen gehört. Weder sei durch den Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts eine gesonderte Übertragung der Strafantragsbefugnis erfolgt, noch habe der Beschluss sonst erkennbar bezweckt, der Betreuten die Durchsetzung von aus einer Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüchen gerade auch mit Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 12. November 2025 eingegangenen Revision. Nach Zustellung des Urteils am 2. Dezember 2025 hat sie das Rechtsmittel mit Eingang am 19. Dezember 2025, mit der Sachrüge begründet, die dahin ausgeführt ist, dass der vom Betreuer gestellte Strafantrag wirksam gewesen sei. Die Befugnis zur Stellung eines Strafantrags sei von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis umfasst gewesen.

Die Begründung wurde den Verteidigern der Angeklagten am 17. bzw. 18. Februar 2026 zugestellt. Die Angeklagten haben hierzu jeweils Gegenerklärungen eingereicht.

Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft München vertreten.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 6. November 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Revision hat Erfolg. Dem Verfahren steht kein Verfahrenshindernis entgegen, denn der von Rechtsanwalt B. gegen die beiden Angeklagten gestellte Strafantrag erweist sich als wirksam. Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung in der Sache über die gegen das Ersturteil jeweils eingelegten Berufungen.

1. Das Revisionsgericht hat auf eine zulässige Revision hin das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 1959, 4 StR 122/59, BGHSt 13, 129 = NJW 1959, 1331, st. Rspr.; Karlsruher Kommentar [KK] StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 337 Rn. 25; § 344 Rn. 22 m.w.N.). Für Antragsdelikte zählt zu diesen Voraussetzungen auch das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags (Gericke a.a.O. § 337 Rn. 25). Bei der amtswegig vorzunehmenden Prüfung ist das Revisionsgericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 337 Rn. 5). Die Prüfung hat das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren vorzunehmen (Gericke a.a.O. § 351 Rn. 14), das sich insoweit folglich auch auf den Akteninhalt erstrecken kann.

Diese Grundsätze gelten, da ein sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht vorliegt, in gleichem Maße für den hier vorliegenden umgekehrten Fall der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob das Tatgericht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu Recht bejaht hat.

2. Den Angeklagten werden jeweils Untreuehandlungen zum Nachteil einer Angehörigen im Sinne der § 247, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB zur Last gelegt, nämlich zum Nachteil der Mutter des Angeklagten zu 1) und der Großmutter der Angeklagten zu 2), und damit jeweils einer Verwandten in gerader Linie, § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 266 Abs. 2 StGB gilt für die Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB das Strafantragserfordernis des § 247 StGB entsprechend. Es handelt sich um ein sog. echtes Antragsdelikt, da der erforderliche Antrag nicht durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt werden kann.

3. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Strafantrags ergeben sich aus §§ 77 ff. StGB, § 158 StPO.

a) Rechtsanwalt B. war gemäß § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, die fraglichen Strafanträge zu stellen.

aa) Gemäß § 77 Abs. 1 StGB stand das Antragsrecht an sich der Geschädigten K., geboren am (…), und inzwischen verstorben am (…), zu. Die Geschädigte hatte sich seit 7. März 2018 in einer Pflegeeinrichtung befunden und war jedenfalls spätestens seit September 2019 aufgrund einer psychischen Krankheit (mittelgradiger seniler Demenz kombinierter Genese vom Alzheimer-Typ und vaskulär, ICD-10: F00.2.) nicht mehr in der Lage, ihre wesentlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen (laut psychiatrischem Gutachten vom 18. September 2019, enthalten in den Auszügen der vom Tatgericht beigezogenen Auszüge aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Rosenheim, Az. 01 XVII 573/19). Die gegenständlich den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten begannen mit dem 11. Juni 2019 und dauerten bis zum 2. März 2021 an. Der Senat kann aufgrund der zeitlichen Abfolge ausschließen, dass die Geschädigte von den gegenständlichen Kontoabhebungen Kenntnis erlangt haben und in der Lage gewesen sein kann, binnen der Antragsfrist des § 77b StGB den erforderlichen Strafantrag im Zustand der Geschäftsfähigkeit, § 77 Abs. 3 StGB, selbst zu stellen.

bb) Zum Zeitpunkt der zeitlich ersten Kontoabhebungen war der Angeklagte zu 1) im Besitz einer im am 19. November 2003 von der Geschädigten erteilten General- und Vorsorgevollmacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 2. März 2020 wurde die Angeklagte zu 2) (unter ihrem damaligen Ehenamen) als gesetzliche Betreuerin für die Geschädigte, unter anderem auch für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, eingesetzt. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 14. Dezember 2020 wurde die Angeklagte zu 2) als Betreuerin wieder entlassen; zum Betreuer wurde der Angeklagte zu 1) bestellt. Beide Angeklagte sind auch in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte bzw. Betreuer als Tatverdächtige von der Vertretung in der Stellung eines Strafantrags aufgrund des hinter § 181 BGB stehenden allgemeinen Grundsatzes, dass eine Vertretungsbefugnis dort entfällt, wo der Vertreter Gegner des Vertretenen ist, ausgeschlossen (BayObLG, Urteil vom 15. Juni 1956, RReg 3 St 124/56, NJW 1956, 1608; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2012, 32 Ss 8/12, NStZ 2012, 702; Tübinger Kommentar StGB [TK-StGB]/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 77 Rn. 22). Dies steht auch in Einklang mit dem Rechtsgedanken des für den Fall des Versterbens des Antragsberechtigten geltenden § 77 Abs. 2 Satz 3 StGB.

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts verfügte Rechtsanwalt B., der am 17. März 2021 schriftlich gegen beide Angeklagte wegen der gegenständlichen Tatvorwürfe Strafantrag gestellt hat (Bl. 33 d.A.), gemäß § 77 Abs. 3 StGB über die erforderliche Antragsberechtigung.

(1) Der Antragstellung durch Rechtsanwalt B. ging folgendes Geschehen voraus:

Am 25. Februar 2021 gelangte dem Amtsgericht Rosenheim, Betreuungsgericht, eine Umsatzliste des Kontos der Geschädigten über den Zeitraum vom 2. Januar 2019 bis 15. Februar 2021 zur Kenntnis, aus der sich erhebliche Abhebungen und Überweisungen, unter anderem an die Angeklagte zu 2) und an „S. K.“ (in der Größenordnung von mehreren 100.000 Euro) ergaben. Das Guthaben reduzierte sich im Zeitraum vom 3. Juli 2019 von mehr als 1,5 Mio. Euro auf rund 420.000 Euro im Februar 2021. Das Betreuungsgericht forderte unter dem 26. Februar 2021 eine Stellungnahme des zum Betreuer bestellten Angeklagten zu 1) an und informierte das Landratsamt Rosenheim als Betreuungsbehörde. Mit Schreiben vom 3. März 2021 erklärte das Landratsamt, die erheblich hohen Abhebungen und Überweisungen könnten „definitiv nicht im Sinn der Betroffenen“ sein; es sei „im Bereich der Vermögensseite“ ein Betreuerwechsel „sofort und dringend indiziert“ (fettgedruckt und unterstrichen). Vorgeschlagen wurde Rechtsanwalt B., der auch bereit sei, die Aufgabe zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 4. März 2021 ordnete das Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (befristet bis 3. September 2021) an, dass der bisherige Betreuer (der Angeklagte zu 1)), vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge entlassen werde, aber weiterhin u.a. für die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, […], sowie für die „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt bleibe. Rechtsanwalt B. wurde zum weiteren Betreuer für die Aufgabenkreise „Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise“ bestellt. In den Beschlussgründen ist unter anderem ausgeführt, dass sich aus den Kontoauszügen „berechtigte und gravierende Zweifel an dem sach- und treugerechten Handeln des Betreuers in Angelegenheiten der Betroffenen“ ergäben; es sei erkennbar, dass „die Übertragung der Vermögenswerte nicht für Zwecke der Betroffenen, sondern zur Verfolgung anderweitiger Interessen“ erfolgt seien; es seien dringende Gründe für ein sofortiges Handeln des Gerichts gegeben. Es sei zudem „aktuell weiter zu befürchten, dass erneute Verfügungen […] getätigt würden.

(2) Das Landgericht weist zunächst zutreffend darauf hin, dass einem Betreuer, der für den Betreuten dessen höchstpersönliche Rechte in einem Strafverfahren wahrnehmen will, grundsätzlich auch der Aufgabenkreis „Vertretung in Strafverfahren“ übertragen sein muss (UA S. 5; s. dazu BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91). Dies ist hier nicht – ausdrücklich – erfolgt.

(3) Mit der Übertragung des allgemeinen Aufgabenkreises der „Vermögenssorge“ auf einen Betreuer ist die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages nicht stets verbunden, denn auch dann, wenn die fragliche Straftat gegen das Vermögen des Betreuten gerichtet war, handelt es sich bei der Antragstellung doch um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts. Gleiches gilt für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ (OLG Celle a.a.O., NStZ 2012, 702).

(4) Das Landgericht hat zwar gesehen, dass die Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung auch darin liegen kann, dass sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Betreuung gerade aus der Möglichkeit der Aufdeckung möglicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014, 5 StR 46/14, NJW 2014, 2968; Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91). Soweit das Landgericht darauf erkannt hat, dass im vorliegenden Fall die genannten Umstände nicht vorlägen, greifen die Urteilsgründe indes zu kurz. Sie schöpfen den vom Betreuungsgericht erlassenen Beschluss einschließlich seiner angeführten Begründung nicht im erforderlichen Umfang aus.

(i) Für die Auslegung des Beschlusses vom 4. März 2021 ist dessen Wortlaut maßgeblich. Es ist angeordnet, dass der Angeklagte zu 1), bis dahin alleiniger Betreuer der Geschädigten, vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge entlassen und dieser Aufgabenkreis dem neu bestellten weiteren Betreuer Rechtsanwalt B. übertragen wird, sowie im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Postkontrolle. Anlass der genannten Anordnungen waren ausweislich der Beschlussgründe allein die festgestellten Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Geschädigten. Die Abschmelzung des Guthabens von über 1,5 Mio. Euro auf „gut 400.00 Euro“ im Februar 2021 ist im Beschluss dargestellt.

(ii) Zur Vermögenssorge gehört ganz allgemein auch die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen beliebiger Art, auch wenn sie schon vor Bestellung des Betreuers entstanden waren (OLG München, Beschluss vom 4. August 2005, 33 Wx 029/05, juris; MünchKomm BGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, § 1815 Rn. 49). Daraus folgt zunächst, dass der neue Betreuer berechtigt war, gegen die beiden Angeklagten zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der Betreuten wegen der geschilderten Vermögensschmälerungen geltend zu machen. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass nach der – insoweit missverständlichen – Formulierung des Beschlusses allein bei dem Angeklagte zu 1) der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ verbleiben sollte. Der Betreuer kann den Betreuten nämlich schon von Gesetzes wegen in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 1823 BGB.

(ii) Eine Gesamtwürdigung der Beschlussgründe zeigt auf, dass die Bestellung von Rechtsanwalt B. auch darauf abzielte, ihm zu ermöglichen, auch das Strafantragsrecht gemäß §§ 77 Abs. 3, 247 StGB wahrzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass das Ziel des Betreuerwechsels zum einen in die Zukunft gerichtet war, nämlich weitere Geldabflüsse zu verhindern. Das Betreuungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass, auch im Hinblick auf die noch vorhandenen nennenswerten Vermögenswerte, erneute Verfügungen zu befürchten seien (S. 4 des Beschlusses, Beschlussgrund Ziff. 4) . Andererseits war auch ausweislich der Gründe Anlass des Beschlusses, dass beide Angeklagte, nämlich sowohl der letzte Betreuer, der Angeklagte zu 1), als auch die vorherige Betreuerin (die Angeklagte zu 2)) im Verdacht standen, Gelder vom Konto der Betreuten veruntreut zu haben. Das Betreuungsgericht bringt diese strafrechtlich relevante Komponente dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in den Gründen „berechtigte und gravierende Zweifel an dem sach- und treu- (Hervorhebung durch den Senat) gerechten Handeln“ des Betreuers äußerte, die Abschmelzung des Vermögens von 1,5 Mio. Euro auf rund 400.000 Euro durch mehrfache Überweisungen als „erkennbar nicht für Zwecke der Betroffenen, sondern zur Verfolgung anderweitiger Interessen“ bezeichnete, und auch hinsichtlich der Angeklagten zu 2) ausführte, dass diese Vermögensverfügungen in erheblichem Umfang durchgeführt habe, die in der Gesamtschau vom Gericht ebenfalls als erkennbar als treuwidrig angesehen wurden.

Die Bestellung von Rechtsanwalt B. zum Betreuer erfolgte insgesamt anlässlich der Aufdeckung bestimmter, zum Nachteil der Betreuten begangenen Straftaten erheblichen Ausmaßes. Die Notwendigkeit der Betreuung ergab sich ohne weiteres erkennbar damit gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe. Die Klärung und Entscheidung der vom Betreuungsgericht als „dringlich“ bezeichneten Bestellung umfasste ersichtlich die Aufgabe des Betreuers zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind. Die Frage, ob im Namen der Betreuten Strafanträge zu stellen sind, war demgemäß Teil des vom Betreuungsgericht angenommenen Betreuungsbedarfs der Betreuten durch einen anderen Betreuer als den Angeklagten. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und durch die konkrete Formulierung der Beschlussgründe, die explizit auf die durch treuwidriges Verhalten der vorherigen Betreuer entstandenen Schäden verweisen, hat das Betreuungsgericht zwar nicht ausdrücklich, aber noch ausreichend konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung des weiteren Betreuers den Zweck hat, ihm die Durchsetzung der infolge mutmaßlich kriminellen Verhaltens entstandener Ansprüche, und dies gerade auch mit Mitteln des Strafverfahrensrechts, zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014, 5 StR 46/14, NJW 2014, 2968; s. auch Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91). Anders als in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen ist dem Betreuer vorliegend zwar lediglich der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen worden, der, wie schon aufgezeigt, gemäß § 1823 BGB auch eine Vertretungsbefugnis umfasst, nicht auch weitere Aufgabenbereiche wie die Gesundheits- und Personensorge. Dem kommt aber für die gegenständliche Frage, ob eine Berechtigung zur Stellung von Strafanträgen übertragen worden ist, keine entscheidende Bedeutung bei. Die dem Angeklagten zu 1) als Betreuer (vorläufig) belassenen Aufgabenkreise betrafen die Gesundheits- und Personensorge sowie Angelegenheiten betreffend Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger. Diese Bereiche weisen keinen Bezug zu den das Vermögen der Betreuten schädigenden Untreuehandlungen auf. Die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte als Verletzter einer Straftat fällt namentlich – ebensowenig wie unter die Vermögenssorge als solche – auch nicht unter die genannten, Rechtsanwalt B. zum Zeitpunkt der Strafantragstellung (vorläufig) noch nicht übertragenen Aufgabenbereiche (vgl. BGH a.a.O., NStZ-RR 2020, 91). Entscheidend ist dagegen, dass dieses Recht vorliegend jedenfalls aus den genannten Gründen gesondert, und damit unabhängig von weiteren Aufgabenbereichen übertragen wurde.

b) Der von Rechtsanwalt B. am 17. März 2021 gestellte Strafantrag ist auch im Übrigen wirksam, insbesondere fristgerecht gestellt. Für ihn lief eine eigene, frühestens mit seiner Bestellung beginnende Antragsfrist (OLG Celle a.a.O. NStZ 2012, 702, 703; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 77b Rn. 7), die eingehalten ist.

Das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht.

III.

1. Das angefochtene Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, § 353 StPO.

2. Die Sache wird nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

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