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Steuerhinterziehung durch Tabaktransporte: BGH bestätigt sieben Jahre und sechs Monate Haft

Sechs Lkw-Ladungen Tabak rollen von Kroatien nach Hamburg, offiziell auf dem Weg nach Marokko und Ägypten. Tatsächlich verschwindet die Fracht in Slowenien – gegen Rohtabak getauscht und in illegalen Fabriken zu Zigaretten verarbeitet. Für sieben Jahre und sechs Monate Haft musste der Bundesgerichtshof nun klären, ob vorgetäuschte Ausfuhrpapiere und belgische Steuerzeichen-Tricks überhaupt nach deutschem Recht strafbar sind.
Arbeiter mit offenem Karton voller Zigarettenschachteln ohne Steuerbanderole an Lkw-Laderampe
Fehlende Steuerzeichen auf Schmuggelzigaretten begründeten die vom BGH bestätigte lange Haftstrafe für bandenmäßige Steuerhinterziehung durch illegalen Tabakhandel Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 414/25

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 20.01.2026 (1 StR 414/25): Deutsche Regeln zur Steuerhinterziehung erfassen auch belgische Tabaksteuer, wenn Zigaretten ohne vorgeschriebene Steuerstempel entstehen und die Steuer fällig ist. Das gilt nur bei EU-Tabaksteuern, die alle beteiligten Staaten nach denselben Regeln erheben.


  • Steuer fällig: Herstellung und Besitz außerhalb eines erlaubten Verfahrens lösten die belgische Steuer aus.
  • Steuer bleibt bestehen: Die Steuer entfiel nicht, weil das Gericht keine staatliche Übernahme der Waren feststellte.
  • Falsche Versandangaben: Wer Tabak vor dem Ziel umlenkt, kann dort Steuer hinterziehen.
  • Sechs Transporte: Das Gericht rechnete die falschen Angaben dem Organisator gemeinsam mit anderen zu.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 1 StR 414/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Steuerstrafrecht, Strafrecht, Zollrecht
  • Relevant für: Tabakunternehmen, Tabaktransporteure, Zollbehörden, Steuerstrafverfahren

BGH bestätigt lange Haftstrafe für bandenmäßige Tabaksteuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Mannes gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Hamburg verworfen. Mit dem Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. 1 StR 414/25) sind die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie die Einziehung von 90.000 Euro Taterträgen rechtskräftig. Der Verurteilte trägt zudem die Kosten seines Rechtsmittels.

Das Landgericht Hamburg hatte den Mann am 1. April 2025 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu dieser Strafe verurteilt und die Einziehung von 90.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob diese Verurteilung wegen einer Verletzung materiellen Rechts fehlerhaft war.

Hintergrund waren erhebliche Hinterziehungen harmonisierter Verbrauchsteuern innerhalb organisierter Bandenstrukturen. Ein Tatkomplex betraf die illegale Zigarettenherstellung in Belgien, ein zweiter grenzüberschreitende Tabaktransporte, die über Slowenien nach Hamburg geführt wurden. Beide Komplexe warf der Verurteilte dem Landgericht rechtliche Fehler vor – ohne Erfolg.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch unterlassene Verwendung von Steuerzeichen (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 AO) erfasst auch die unbefugte Herstellung harmonisierter verbrauchsteuerpflichtiger Waren im EU-Ausland; auf das Bestehen einer gesonderten steuerlichen Erklärungspflicht im Recht des betroffenen Mitgliedstaates kommt es dabei nicht an.
  2. Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren im elektronischen Versandverfahren (EMCS) unter Steueraussetzung scheinbar zur Ausfuhr anmeldet, sie jedoch planmäßig auf dem Transportweg entnimmt, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) bezüglich der dadurch verkürzten harmonisierten Verbrauchsteuern des betroffenen Mitgliedstaates.

Illegale Zigarettenproduktion: BGH bejaht Beihilfe zur belgischen Steuerhinterziehung

Wer sich an der ungemeldeten Herstellung von Zigaretten und der Beherrschung von Rohtabak in Belgien beteiligt, haftet nach deutschem Strafrecht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch unterlassene Verwendung von Steuerzeichen. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 AO macht sich auch strafbar, wer im EU-Ausland pflichtwidrig die Verwendung vorgeschriebener Steuerzeichen unterlässt und dadurch harmonisierte Verbrauchsteuern eines anderen Mitgliedstaats verkürzt. Die Steuerhinterziehung ist dabei bereits vollendet, sobald verbrauchsteuerpflichtige Ware durch Herstellung oder tatsächliche Sachherrschaft außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens unbefugt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Steuerentstehung durch unbefugte Herstellung und Sachherrschaft

Im sogenannten Tatkomplex „B.“ war der Verurteilte spätestens seit 2019 als Nummer zwei hinter dem Bandenchef aktiv, gegenüber anderen Mitgliedern weisungsbefugt und organisierte über Tarnfirmen die Belieferung von sieben nicht angemeldeten belgischen Produktionsstätten mit Verpackungsmaterial und Rohtabak. Am 14. April und 4. August 2021 beschlagnahmten belgische Ermittler in diesen Anlagen mehr als 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole und knapp 70.000 Kilogramm Tabakfeinschnitt. Nach den Berechnungen des Landgerichts entfiel darauf belgische Tabaksteuer von insgesamt 12.371.624,63 Euro.

Die Steuerschuld war nach belgischem Recht bereits mit der Herstellung der Zigaretten sowie mit der Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft über den Feinschnitt außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens fällig geworden – so bestimmt es Art. 17 des belgischen Gesetzes über die Steuerregelungen für Tabakwaren in Verbindung mit dem belgischen Gesetz über das allgemeine Verbrauchsteuersystem. Ergänzend verlangt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der EU-Richtlinie 2008/118/EG ein Verständnis, wonach die Steuerhinterziehung bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Steuerzeichenverwendung erfüllt ist.

Nur ein solches Verständnis der vorgenannten einschlägigen belgischen Verbrauchsteuernormen wird den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG gerecht. Die Steuerbanderolen lassen sofort erkennen, ob Tabaksteuer auf die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen Tabakwaren erhoben worden ist oder nicht. – so der Bundesgerichtshof

Übertragung der deutschen Grundsätze zum Steuerzeichenrecht auf Belgien

Der Bundesgerichtshof knüpfte an seine eigene Rechtsprechung zur Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Gebiet an (BGH, Urteil vom 28.07.2022 – 1 StR 470/21) und übertrug diese Grundsätze auf das belgische Steuergebiet. Auf eine gesonderte, dem § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechende Erklärungspflicht im belgischen Verbrauchsteuerrecht kam es demnach nicht an – entscheidend war allein das pflichtwidrige Unterlassen der Steuerzeichenverwendung, nicht eine zusätzliche Meldepflicht nach belgischem Muster.

Einheitliche Gehilfentat bei fortlaufenden Lieferbeiträgen

Weil sich die einzelnen Beschaffungs- und Lieferbeiträge des Verurteilten keinem konkreten Fertigungsvorgang in den sieben Produktionsstätten zuordnen ließen, wertete das Landgericht sein Handeln als eine einheitliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 27 Abs. 1 StGB. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Bewertung als rechtsfehlerfrei – die fortlaufende Belieferung mit Verpackungsmaterial und Rohtabak über mehrere Jahre und sieben Standorte verschmolz rechtlich zu einer Tat, weil sich einzelne Beiträge nicht bestimmten Herstellungsakten zuweisen ließen.

Warum die Revisionsrügen zu Steuererlöschen und Strafrahmen scheiterten

Weder das belgische Tabaksteuerrecht noch angebliche Mängel bei der Strafrahmenwahl oder ein geringfügiger Rechenfehler begründeten einen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten. Das Fortbestehen einer Steuerschuld zur Ahndung von Delikten trotz Beschlagnahme richtet sich im harmonisierten Verbrauchsteuerrecht nach unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für nachgelagerte Sanktionsberechnungen maßgeblich bleiben.

Fortbestand des Steueranspruchs trotz Beschlagnahme nach Art. 15 BelgTabStG

Die Revision hatte sich darauf berufen, Art. 15 Abs. 1 BelgTabStG stehe der Verurteilung entgegen. Diese Vorschrift lässt den Verbrauchsteueranspruch rückwirkend entfallen, wenn beschlagnahmte Waren anschließend eingezogen oder dem Fiskus im Wege einer Transaktion überlassen werden. Der Bundesgerichtshof verwarf den Einwand als urteilsfremd: Das Landgericht hatte weder eine Einziehung der Zigaretten oder des Feinschnitts noch einen sonstigen Eigentumsübergang festgestellt, und eine Verfahrensrüge hatte der Verurteilte dazu nicht erhoben.

Auch der Verweis auf Art. 15 Abs. 2 BelgTabStG half nicht weiter. Die Vorschrift fingiert für Zwecke der Strafverfolgung das Fortbestehen des Steueranspruchs bei Beschlagnahme und Einziehung unrechtmäßig hergestellter, gelagerter, transportierter oder in Verkehr gebrachter Tabakerzeugnisse und verlangt, die Höhe der eigentlich erloschenen Steuerschuld als Berechnungsgrundlage für Geldsanktionen nach Art. 13 BelgTabStG heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof stellte einen Bezug zum Unionszollrecht her – konkret zu Art. 233 Satz 2 des früheren Zollkodex und zu Art. 124 Abs. 2, 1 Buchst. e des Unionszollkodex – und verwies dazu auf sein eigenes Urteil vom 14.03.2007 (5 StR 461/06) sowie auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.04.2022 (C-489/20). Art. 15 BelgTabStG stand der Verurteilung damit insgesamt nicht entgegen.

Verweigerung einer doppelten Strafrahmenmilderung trotz Gehilfenstellung

Die Revision machte geltend, das Landgericht hätte die Indizwirkung der Regelbeispiele in § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nrn. 1 und 5 AO – Steuerverkürzung in großem Ausmaß und bandenmäßige Verbrauchsteuerverkürzung – wegen § 28 Abs. 1 StGB entkräften oder den Strafrahmen zusätzlich zur Milderung nach §§ 27, 49 StGB ein zweites Mal verschieben müssen. Das Merkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist zwar tatsächlich ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.

Der Bundesgerichtshof erkannte darin aber keinen Fehler: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere aus der Einordnung des Verurteilten in die Bandenhierarchie – ergab sich, dass das Landgericht ihn nach den maßgeblichen Kriterien tatsächlich als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB angesehen hatte. Nur weil er nicht unmittelbar am Herstellungsprozess in einer Produktionsstätte beteiligt war, wurde er als Gehilfe statt als Täter verurteilt. Die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für diesen Komplex durfte das Landgericht damit dem einfach gemilderten Strafrahmen entnehmen.

Folgenlosigkeit des Berechnungsfehlers für den Strafausspruch

Ein weiterer Einwand betraf die Höhe des festgestellten Steuerverkürzungsbetrags bei den beschlagnahmten Zigaretten: Er sei um 703.828,95 Euro zu hoch angesetzt worden. Der Bundesgerichtshof schloss nach § 354 Abs. 1 StPO aus, dass sich dieser Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hatte, und ließ die Rechenkorrektur damit ohne Folgen für den Strafausspruch.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb der nachträgliche Vortrag, der Verurteilte sei im Vergleich zu den Strafen unverhältnismäßig hart bestraft worden, die das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 gegen mehrere Bandenmitglieder verhängt hatte. Das angefochtene Urteil des Landgerichts teilte die Höhe dieser belgischen Strafen gar nicht mit – das Vorbringen war deshalb urteilsfremd, und auch hierzu fehlte eine Verfahrensrüge.

Steuerhinterziehung durch Tabaktransporte: Falschangaben im EMCS begründen Täterschaft

Wer verbrauchsteuerpflichtigen Tabak unter dem Deckmantel eines elektronischen Versandverfahrens transportiert, ihn aber planmäßig unterwegs abzweigt, haftet als Mittäter einer vollendeten Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben. Das elektronische Kontrollsystem EMCS gewährt eine Steueraussetzung für harmonisierte Verbrauchsteuern nur, wenn der tatsächliche Transport den Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument entspricht. Wird eine Ausfuhr in ein Drittland nur vorgetäuscht, um Waren innerhalb der EU unbemerkt in den freien Verkehr zu schleusen, greift § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch für die dadurch verkürzten Steuern eines anderen Mitgliedstaats.

Missbrauch des EMCS-Verfahrens bei vorgetäuschtem Export

Im zweiten Tatkomplex, bezeichnet als „K.“, organisierte der Verurteilte von April bis Juli 2022 sechs Transporte von Tabakfeinschnitt der kroatischen Firma T. – einmal 10.080 Kilogramm, fünfmal je 9.450 Kilogramm. Offiziell sollten die Lieferungen über den Hamburger Hafen zur angeblichen Ausfuhr nach Marokko beziehungsweise, ab dem fünften Transport, nach Ägypten gehen. Abnehmerin im elektronischen Verfahren war die vom Verurteilten geleitete Berliner Firma A. UG, während in den EMCS-Anmeldungen bei der Zollstelle in Gospic Firmen in Marokko und Ägypten als Empfängerinnen auftauchten.

Verwirklichung des slowenischen Tabaksteuertatbestands durch Warenentnahme

Tatsächlich wurde der Tabakfeinschnitt in Slowenien gegen Rohtabak ausgetauscht und in illegale Produktionsstätten verbracht, unter anderem nach Velika Loka. Für jede der sechs Lieferungen erhielt der Verurteilte einen Tatlohn von 15.000 Euro. Durch das Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren entstand nach dem slowenischen Verbrauchsteuergesetz eine Steuerschuld von 997.920 Euro beim ersten Transport und jeweils 935.550 Euro bei den fünf weiteren – Beträge, die mangels Festsetzung verkürzt wurden, weil die beteiligten Zollämter von einer ordnungsgemäßen Durchführung der EMCS-Verfahren ausgingen und das zuständige slowenische Zollamt von der Unregelmäßigkeit nichts wusste.

Zurechnung fremder Erklärungen als mittäterschaftliche Falschangaben

Die Revision wollte den Schuldspruch auf die Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt sehen, weil zunächst diese Variante im Verfahren im Mittelpunkt gestanden hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Anwendung von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: Die sechs EMCS-Einleitungen gegenüber der kroatischen Zollstelle fielen in den räumlichen Anwendungsbereich des § 370 Abs. 7 AO, und die wahrheitswidrigen Erklärungen, der Tabak werde in Hamburg ankommen, waren dem Verurteilten nach § 25 Abs. 2 StGB als mittäterschaftliches Handeln zuzurechnen. Auf die Frage, wer stattdessen nach der Unterlassungsvariante erklärungspflichtig gewesen wäre, kam es damit nicht mehr an.

Auch der Wechsel der Begehungsform verletzte § 265 Abs. 1 StPO nicht. Der Bundesgerichtshof schloss aus, dass sich der weitgehend geständige Verurteilte gegen die auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Bewertung wirksamer hätte verteidigen können als er es bereits getan hatte.

Ein Speditionsverantwortlicher, der verbrauchsteuerpflichtige Ware elektronisch für einen Transit anmeldet, aber bereits die Entladung im Inland plant, könnte nach ähnlichen Grundsätzen behandelt werden: Das Vortäuschen des ordnungsgemäßen Transportwegs im System kann als aktive Steuerhinterziehung gewertet werden, nicht lediglich als unterlassene Meldung.

Unsere Einschätzung

Für bandenmäßige Tabaksteuerhinterziehung mit Auslandsbezug zieht der Bundesgerichtshof eine klare Linie: Entscheidend ist nicht eine zusätzliche Meldepflicht im anderen EU-Staat, sondern allein das Fehlen der Steuerzeichen – also der Banderolen auf den Packungen – und die Unrichtigkeit der Versandangaben. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen deshalb sein, ob Tabak ohne gültige Banderole hergestellt oder aus einem angemeldeten Transport entnommen wurde.

Ob dasselbe gilt, wenn beschlagnahmte Ware später eingezogen wird und die Steuer dadurch rückwirkend entfällt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil dazu keine Feststellungen getroffen waren. Aus unserer Sicht ist die Übertragung der deutschen Banderolen-Grundsätze auf Belgien und Slowenien konsequent, auch wenn sie den Verteidigungsraum deutlich verengt – Betroffene sollten daher früh klären lassen, ob ihr Beitrag als eigene Tat oder nur als Unterstützung gewertet wird.

Wenn Einziehung oder Beschlagnahme die Steuerschuld anders betreffen

Der Bundesgerichtshof hat hier bestätigt, dass die belgische Tabaksteuerschuld bestehen blieb, weil das Landgericht weder eine Einziehung der beschlagnahmten Waren noch einen Eigentumsübergang an den Fiskus festgestellt hatte – und weil dazu keine Verfahrensrüge erhoben wurde. Liegen in einem anderen Verfahren solche Feststellungen tatsächlich vor oder wurden sie prozessual anders angegriffen, kann sich die Bewertung der fortbestehenden Steuerschuld verschieben. Ebenso hängt die Einordnung als Täterschaft oder Beihilfe stark davon ab, wie die Tatbeiträge in der Bandenhierarchie dokumentiert und begründet wurden.

Ob solche Unterschiede in einem konkreten Verfahren vorliegen, lässt sich nur anhand der eigenen Akte klären – etwa über eine Anfrage zur Ersteinschätzung.

  • Wurde eine Einziehung oder Übernahme der beschlagnahmten Ware durch den Fiskus tatsächlich festgestellt oder verfahrensrechtlich gerügt?
  • Wie hat das Gericht die Stellung in der Bandenhierarchie und die Zuordnung einzelner Tatbeiträge begründet?
  • Welche Berechnungsgrundlagen und Nachweise liegen der festgestellten Steuerverkürzung zugrunde?
  • Wurden Falschangaben in elektronischen Versandverfahren (EMCS) einer Person eindeutig zugerechnet oder nur unterstellt?
  • Welche Fristen und Rügen wurden im bisherigen Verfahren bereits genutzt oder versäumt?

Maßgeblich ist stets, was die eigenen Unterlagen zu Steuerschuld, Beteiligung und Beweislage tatsächlich zeigen.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen trifft mich Beihilfe, obwohl ich keine Zigaretten selbst hergestellt habe?

Beihilfe zur Steuerhinterziehung kann auch treffen, wer nicht selbst produziert, sondern vorsätzlich Rohtabak und Verpackungen für ungemeldete ausländische Produktionsstätten beschafft und liefert. Entscheidend ist der unterstützende Beitrag zur illegalen Herstellung, nicht der Aufenthalt an einer Produktionsmaschine.

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 AO kann die unbefugte Herstellung harmonisierter Verbrauchsteuerwaren im EU-Ausland eine Steuerhinterziehung begründen. Die Haupttat ist bereits vollendet, wenn die Ware ohne vorgeschriebene Steuerzeichen außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens hergestellt oder tatsächlich beherrscht wird. Wer diese Vorgänge vorsätzlich durch Beschaffung, Organisation oder Lieferung fördert, kann nach § 27 Abs. 1 StGB als Gehilfe verantwortlich sein. Im entschiedenen Fall unterstützte der Verurteilte über Jahre sieben nicht angemeldete belgische Produktionsstätten mit Rohtabak und Verpackungsmaterial. Dass einzelne Lieferungen keinem bestimmten Fertigungsvorgang zugeordnet werden konnten, schloss eine einheitliche Beihilfe nicht aus.

Eine zusätzliche belgische Erklärungspflicht musste dafür nicht festgestellt werden. Ebenso war nicht erforderlich, dass der Verurteilte selbst Zigaretten herstellte oder jede Lieferung einer konkreten Anlage zugeordnet werden konnte.


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Wie können mir falsche EMCS-Angaben zugerechnet werden, obwohl ich sie nicht selbst eingetragen habe?

Falsche EMCS-Angaben können Ihnen als mittäterschaftliche Steuerhinterziehung zugerechnet werden, wenn Sie den planmäßigen Scheintransport mitorganisieren und die Ware entgegen der Anmeldung entnommen wird. Eine eigene Eingabe im elektronischen System ist dafür nicht erforderlich.

Das EMCS ist ein elektronisches Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung. Diese Steuervergünstigung setzt voraus, dass der tatsächliche Transport den Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument entspricht. Wird eine Ausfuhr nur vorgetäuscht und die Ware bereits innerhalb der Europäischen Union entnommen, liegen unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Im entschiedenen Fall wurde der Tabak in Slowenien gegen Rohtabak getauscht, obwohl die Anmeldung eine Weiterleitung über Hamburg auswies. Die dadurch verkürzte slowenische Verbrauchsteuer wurde deshalb von der aktiven Falschangabe erfasst.

Nach § 25 Abs. 2 StGB können fremde Erklärungen als mittäterschaftliches Handeln zugerechnet werden, wenn der eigene Tatbeitrag Teil des gemeinsamen Tatplans ist. Ob daneben eine Strafbarkeit wegen unterlassener Meldung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bestand, musste das Gericht nicht mehr entscheiden.


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Wann bleibt eine Freiheitsstrafe trotz eines Rechenfehlers bei der Steuerverkürzung unverändert?

Eine Freiheitsstrafe bleibt trotz zu hoch berechneter Steuerverkürzung unverändert, wenn nach § 354 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist, dass sich der Rechenfehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Das entschied der Bundesgerichtshof für eine Korrektur um 703.828,95 Euro.

Der festgestellte Steuerverkürzungsbetrag lag trotz dieses Fehlers weiterhin bei mehr als zwölf Millionen Euro. Damit blieben das große Ausmaß und die bandenmäßige Begehungsweise als strafschärfende Umstände bestehen. Der Bundesgerichtshof sah deshalb keinen Einfluss auf die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für diesen Tatkomplex. Die Korrektur musste folglich nicht zu einer niedrigeren Einsatzstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe führen. Im entschiedenen Fall blieb die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten daher unverändert.


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Wie beeinflussen mildere ausländische Strafen die deutsche Strafzumessung im selben Bandenverfahren?

Mildere belgische Strafen gegen andere Bandenmitglieder ändern die deutsche Strafzumessung nicht, wenn ihre Höhe im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist und dazu keine Verfahrensrüge erhoben wurde. Der Bundesgerichtshof musste deshalb nicht entscheiden, ob ein festgestelltes milderes ausländisches Strafniveau die deutsche Strafe beeinflussen kann.

Im Revisionsverfahren berücksichtigt das Gericht grundsätzlich nur Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Das Landgericht Hamburg hatte die Strafen des Gerichts erster Instanz in Antwerpen vom 13. Januar 2023 jedoch nicht ihrer Höhe nach mitgeteilt. Der nachträgliche Hinweis auf deutlich mildere Strafen war damit urteilsfremdes Vorbringen. Ohne eine Verfahrensrüge konnte der Bundesgerichtshof diese fehlenden Feststellungen nicht nachträglich prüfen, sodass der Einwand keinen Einfluss auf die deutsche Gesamtfreiheitsstrafe hatte.

Offengeblieben ist damit, ob und unter welchen Voraussetzungen festgestellte mildere Auslandsstrafen bei der deutschen Strafzumessung berücksichtigt werden müssten. Aus dieser Entscheidung folgt daher weder eine Angleichungspflicht noch deren generelle Ablehnung.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 414/25 – Beschluss vom 20.01.2026




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