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Einspruchsbeschränkung gegen Strafbefehl – Höhe des Tagessatzes und Sperrfristdauer

KG – Az.: (3) 161 Ss 129/22 (44/22) – Urteil vom 17.08.2022

In der Strafsache wegen Gefährdung des Straßenverkehrs pp. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 17. August 2022 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2022 im Maßregelausspruch dahingehend geändert, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

2. Der Tenor wird im Schuldausspruch und bezüglich der Einziehung des Führerscheins wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Januar 2022 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 (siebzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt. Der ihm erteilte Führerschein mit der Nr. C010AEUNX51 wird eingezogen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst:

§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat am 12. Januar 2022 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gegen den Angeklagten erlassen mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro, die sich aus einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die erstgenannte Tat und von 50 Tagessätzen für zweitgenannte Tat zusammengesetzt hat. Zugleich hat es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Strafbefehl hat die folgenden tatsächlichen Feststellungen enthalten:

„1. Nachdem Sie so viel Alkohol zu sich genommen hatten, dass die Ihnen um 22:38 Uhr entnommene Blutprobe 1,34 o/oo Alkohol enthielt, befuhren Sie [am 29. August 2021] mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X um 20:20 Uhr die Xstr. aus Richtung X-Platz. Infolge Ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhren Sie dabei in Höhe der Hausnummer 160 gegen den Ihnen entgegenkommenden PKW X des Zeugen A. Hierdurch entstand ein Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 €.

2. Obwohl Sie den Eintritt eines Schadens bemerkten oder zumindest billigend in Kauf genommen hatten und wussten, dass Ihr Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben konnte, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle. Dadurch wurde dem Geschädigten die Möglichkeit genommen, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten Sie vor Fahrtantritt erkennen können, dass Sie infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig waren und andere gefährden konnten.

Aufgrund des vorangegangenen Unfallgeschehens wussten Sie, dass Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren.“

Mit Beschluss vom 10. September 2021 hat das Amtsgericht Tiergarten dem Angeklagten, dessen Führerschein noch am Tattag beschlagnahmt worden war und sich seitdem im öffentlichen Gewahrsam befindet, gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Gegen den Strafbefehl, der dem Verteidiger des Angeklagten am 18. Januar 2022 zugestellt worden ist, hat der Angeklagte – beschränkt auf die „Rechtsfolge der Sperrfrist von 10 Monaten“ und die Höhe des Tagessatzes – mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 Einspruch eingelegt.

Am 9. Mai 2022 hat das Amtsgericht Tiergarten, das dabei von einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, den Angeklagten „auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12.1.2022“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro – wie im Strafbefehl gebildet aus einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die erstgenannte Tat und von 50 Tagessätzen für zweitgenannte Tat – verurteilt, dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den ihm erteilten Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil hat die Amtsanwaltschaft Berlin form- und fristgemäß zunächst „Rechtsmittel“ eingelegt und dieses innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als (Sprung-)Revision beschränkt auf den Ausspruch über die Maßregel der Besserung und Sicherung präzisiert, die ausweislich der Zuschrift vom 21. Juli 2022 von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts unter Verweis auf die Vorschrift des § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB. Im Hauptverhandlungstermin hat der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin klargestellt, dass sich die Revision ausschließlich gegen die angeordnete Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis richtet.

II.

Die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin hat Erfolg, weil das Amtsgericht Tiergarten eine Sperrfrist unterhalb der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten angeordnet hat.

1. Die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft Berlin ist zulässig.

a) Die nach der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten erklärte Einlegung der (Sprung-)Revision (§ 335 StPO) ist statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung 65. Aufl., § 335 Rn. 2 m.w.N.).

b) Die Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ist wirksam und führt zur Teilrechtskraft des Strafbefehls. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Revisionsziels der Amtsanwaltschaft das angegriffene Urteil nur noch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist zu überprüfen.

(1) Im Rechtszug hat das Revisionsgericht von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen, ob vorangegangene Beschränkungen wirksam sind (vgl. Wiedner in BeckOK StPO Stand: 1. April 2022, § 352 Rn. 5 m.w.N.) und zwar unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Revisionsführers und – soweit es sich hier um die Beschränkung des Einspruchs handelt – ohne eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Tatgerichts, da es sich um eine Frage der Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 – Ss 40/20 (40/20) –, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 33 und § 352 Rn. 4). Dabei hat es die dem Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht, die in dem in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen über den Umfang der Anfechtung ihren Ausdruck findet, im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – (3) 161 Ss 193/13 (132/13) –).

Dies ist erforderlich, um den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung zu bestimmen. Denn sollte die Beschränkung nicht wirksam sein, wäre das Urteil auf die Sachrüge schon insoweit aufzuheben, die Sache zurückzuverweisen und in dem Umfang neu zu verhandeln, der zu Unrecht als rechtkräftig angesehen wurde. Ist hingegen aufgrund wirksamer Beschränkung Teilrechtskraft eingetreten, ist dies vom Revisionsgericht als Verfahrenshindernis zu beachten (vgl. Wiedner a.a.O., § 352 Rn. 5.1). Die von der Teilrechtskraft erfassten Feststellungen binden die Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2020 – (3) 161 Ss 10/20 (8/20) –, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2017 – III-5 RVs 41/17 –, juris; Beschluss vom 17. Oktober 2000 – 5 Ss 897/00 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2005 – 83 Ss 72/05 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 352 Rn. 4; Franke in Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung 26. Aufl., § 337 Rn. 39).

(a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels – und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) – auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76 –; Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92 –; Urteil vom 8. März 2000 – 3 StR 575/99 –, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 – (3) 161 Ss 113/21 (56/21) – und Beschluss vom 19. Oktober 2015 – (3) 161 Ss 195/15 (107/15) –, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden. Dieser Maßstab gilt auch für eine weitere Beschränkung auf und innerhalb des Strafausspruches.

(b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; KG VRS 40, 276; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ss 314/09 –, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 – 2 Ss 130/05 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 – Ss 273/99 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 – 4 Ss 672/96 –, juris; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 410 Rn. 12). Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist – die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde – und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 – (3) 121 Ss 96/15 (75/15) –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 – 2 Ss 21/02 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).

(c) Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer weiteren Beschränkung innerhalb des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB mit der Folge, dass die Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB regelmäßig nicht losgelöst von der Entscheidung über die Maßregel nach § 69 StGB angefochten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1961 – 4 StR 546/60 –, juris; KG VRS 33, 265; wohl grds. ablehnend OLG Düsseldorf VRS 66, 42: „denn die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB kann nur im ganzen angefochten werden“; Fischer, Strafgesetzbuch 69. Aufl., § 69a Rn. 46; v. Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl., § 69a Rn. 64; Weiland in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht Stand: 1. Dezember 2021, § 69a StGB Rn. 44). Eine Ausnahme gilt jedoch wiederum dann, wenn die Gründe für die Bemessung der Dauer der Sperre von denjenigen trennbar sind, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben (vgl. BGH VRS 21, 262; KG VRS 40, a.a.O.; VRS 33, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 – Ss 307/76 –, juris; OLG Koblenz VRS 50, 361; OLG Karlsruhe VRS 48, 425; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 29), sowie auch dann, wenn die Feststellungen, die der Maßregelanordnung zugrunde liegen, nicht in Frage gestellt wurden, weil es dann nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung der Maßregel geht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 a.a.O.).

(2) Nach diesen Maßstäben war die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl durch den Angeklagten auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wirksam.

(a) Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und gleichzeitig erklärt, dass die „Rechtsfolge der Sperrfrist von 10 Monaten“ sowie „die Höhe des Tagessatzes“ angefochten werde. Er stellt die gerichtlichen Feststellungen weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch in Frage. Davon abweichende Stellungnahmen oder Erklärungen in der Hauptverhandlung sind unbeachtlich, weil die Erklärung als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist und nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98 – juris; Senat, Beschluss vom 9. August 2019 – 3 Ws (B) 205/19 –, juris).

(b) Die Feststellungen zum Schuldspruch in dem Strafbefehl des Amtsgerichts sind noch ausreichend, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten – einschließlich des § 316 Abs. 1 StGB – hinreichend erkennen zu lassen und eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung zu bilden. Alle Merkmale der gesetzlichen Tatbestände sind mit Tatsachen unterlegt und es besteht kein Zweifel daran, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt. Soweit früher zum Teil verlangt wurde, bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB sei eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn Feststellungen zum Schuldumfang, also für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsame Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Begebenheiten fehlten, ist diese Rechtsprechung überholt (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 –, juris betreffend § 21 StVG). Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist bei einer Verurteilung wegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht (mehr) deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. Dies gilt gleichermaßen für den vorliegenden Fall einer Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB: Auch insoweit ist ausreichend, dass der Tatrichter die Tat nach Tatzeit und Tatort, dem Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt und das Tatgericht ggf. diese Feststellungen durch eigene Feststellungen – sofern erforderlich – ergänzt, um den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in Widerspruch zu den bereits bestehenden Feststellungen gerät (vgl. dazu ausführlich Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.).

(c) Auch die Feststellungen zur Anzahl der Tagessätze und zu deren Höhe weisen keine untrennbare Wechselwirkung auf. Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes stellt im Sinne von § 410 Abs. 2 StPO einen bestimmten Beschwerdepunkt dar, auf den der Einspruch beschränkt und der auch gewöhnlich losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden kann. Denn die Entscheidung über die Zahl und über die Höhe der Tagessätze sind zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Zielrichtungen haben und auf unterschiedlichen, auseinanderzuhaltenden Gründen beruhen. Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen nach § 46 StGB bestimmt und die Höhe eines Tagessatzes nach § 40 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 – 1 StR 682/88 –, juris; Beschluss vom 30. November 1976 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 19 m.w.N.; Paul in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.). Anhaltspunkte für eine von diesen Grundsätzen abweichende Festsetzung der Geldstrafe ergeben sich aus dem Strafbefehl nicht.

(d) Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine weitere Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf den Maßregelausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen.

Denn dem Strafbefehl ist nicht zu entnehmen, dass die Gesamtgeldstrafe niedriger ausgefallen ist, weil zusätzlich auf die Maßregel nach § 69 StGB erkannt worden ist.

Es ist – vor dem Hintergrund des Eingreifens der Regelbeispiele Nr. 1, 2 und 3 des § 69 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ss 314/09 –, juris) – insbesondere auch nicht ersichtlich, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und der Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB bestand. Dem stehen die Entscheidungen des Senates (Urteile vom 12. Dezember 2021 a.a.O., vom 1. November 2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10) –, juris) nicht entgegen. Denn diesen Urteilen lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Es ging jeweils um das fehlerhafte Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Insoweit ist der Senat in seinen Entscheidungen vom 12. Dezember 2021 und 1. November 2010 von einer untrennbaren Wechselwirkung zwischen den in den dortigen Verfahren verhängten Geldstrafen und der Nichtanordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, die aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit gesetzlich vermutet wurde, ausgegangen.

(e) Revisionsrechtlich unerheblich ist, dass das Amtsgericht den Umfang der Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten auf die Tagessatzhöhe und die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entweder verkannt hat oder – ohne dies auszuführen – (unzutreffend) davon ausgegangen ist, die über eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinausgehenden Beschränkungen seien unwirksam. Entsprechende Ausführungen des Amtsgerichts stellen sich insoweit zwar als überflüssig dar, gefährden aber den Bestand des Urteils nicht, weil sie sich im Ergebnis nicht vom Strafbefehl unterscheiden (Senat, Urteil vom 26. Februar 2020, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2000, a.a.O..; Paul a.a.O., § 327 Rn. 11 m.w.N.). Ein unzulässiger Eingriff des Amtsgerichts in die durch die wirksame Beschränkung eingetretene Teilrechtskraft hinsichtlich der Feststellungen zum Schuldspruch, zur Anzahl der Tagessätze und zur Maßregel über die Entziehung der Fahrerlaubnis liegt nicht vor.

2. Die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft ist begründet. Die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Gemäß § 69a Abs. 4 Satz 1 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wirksam war. Satz 2 dieser Vorschrift sieht allerdings vor, dass das Mindestmaß drei Monate nicht unterschreiten darf. Letzteres ist hier geschehen: In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Tiergarten grundsätzlich zutreffend § 69a Abs. 4 StGB angewandt, dessen Voraussetzungen aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten mit Beschluss vom 10. September 2021 vorlagen. Jedoch hat es bei seiner Entscheidung § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB nicht beachtet, indem es mit zwei Monaten eine Sperre unter dem gesetzlichen Mindestmaß angeordnet hat. Die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als drei Monate ist unzulässig und kann – schon vor dem Hintergrund der eindeutigen, zwingenden gesetzlichen Regelung – auch nicht ausnahmsweise erfolgen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 8. November 1985 – 1 Ss 252/85 –, juris; OLG Köln NJW 1967, 361; Fischer a.a.O., § 69a Rn. 12; v. Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl., § 69a Rn. 20; Kinzig in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 3 1. Aufl. 2021, Rn. 209; ders. in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30. Aufl., § 69a Rn. 13; Kretschmer in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht 1. Aufl., § 69a Rn. 12).

III.

1. Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gesetzlich niedrigste Dauer der Sperre nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB für angemessen erachtet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung: BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20 –, juris; Beschluss vom 14. Mai 1998 – 4 StR 211/98 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 a.a.O.; Gericke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 354 Rn. 10a m.w.N.). Dass die Sperre mit Rechtskraft dieses Urteils bereits gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB abgelaufen ist, steht ihrer Anordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 a.a.O.).

2. Der Senat hat die Urteilsformel im Schuldspruch auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten klarstellend um die rechtliche Bezeichnung der Taten entsprechend den Anforderungen nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. grundsätzlich BGH NStZ 2012, 221; OLG Hamm NJW 1981, 697) sowie im Rechtsfolgenausspruch um die Nummer des eingezogenen Führerscheins ergänzt, um eine widerspruchsfreie Eintragung in das Bundeszentralregister zu ermöglichen.

3. Die Liste der angewendeten Vorschriften hat der Senat zur Klarstellung gemäß den Anforderungen von § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO neu gefasst.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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