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Meineid – minder schwerer Fall – staatliches Mitverschulden

AG Rudolstadt,Az.: 210 Js 22526/11 – 1 Ls, Urteil vom 29.06.2015

Der Angeklagte wird wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 154, 258 Abs. 1 und 4,22,23,52 StGB.

Gründe

I.

Meineid - minder schwerer Fall - staatliches Mitverschulden
Symbolfoto: Von Pop Paul-Catalin /Shutterstock.com

Der heute 65 Jahre alte Angeklagte, welcher den Beruf des Schuhmachers erlernt hat und zuletzt bis zum Jahre 2012 als Hausmeister im Finanzamt Pößneck beschäftigt war, ist unterdessen verrentet. Der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau Elke Sitte zusammenlebt, bezieht eine Altersrente in Höhe von rund 1.000,00 Euro.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Am 10.07.2010 gegen 23.45 Uhr begab sich der Rentner G. K. zu dem Gartengrundstück der Eheleute R. und W. G. in der Kleingartenanlage … in Rudolstadt-Schwarza, um seine Gartennachbarn, mit denen seit 15 Jahren ein erbitterter Nachbarschaftsstreit tobt, zur Rede zu stellen, weil er sich von diesen belästigt und beleidigt fühlte. Als deren Besucherin P. B., die gerade das Grundstück der Familie G., auf dem ein Grillabend veranstaltet und bei dieser Gelegenheit gemeinsam das Fußballweltmeisterschaftsspiel Uruguay gegen Deutschland in Südafrika angeschaut worden war, verlassen wollte, ihm am Gartentor entgegenkam, schob G. K., der sich zuvor mit einem 3 cm dicken und 1 m langen Holzstock bewaffnet hatte, P. B. zur Seite, während er ihr den Knüppel mit der rechten Hand vor das Gesicht hielt. Weil P. B. schrie, G. K. solle seine Pfoten von ihr wegnehmen und sie nicht anfassen, eilte ihr W. G. zu Hilfe, indem er G. K. den Unterarm gegen den Hals drückte und ihn auf diese Weise von der Frau zurückdrängte. Mit dem Ausruf: „Hilfe, der würgt mich!“ schlug G. K., welcher den Angeklagten in seinen Garten gebeten hatte, um als Zeuge für die Übergriffe seiner Nachbarn zur Verfügung zu stehen, daraufhin wiederholt wuchtig mit dem Holzstock auf W. G., den er am Kopf und Rumpf traf, ein, bis dieser zu Boden stürzte. Anschließend versetzte G. Knopf dem am Boden liegenden Tatopfer zahlreiche kräftige Schläge mit einer 25 cm langen Taschenlampe, mit der er dem Geschädigten zuvor ins Gesicht geleuchtet hatte, gegen die Brust, den Rücken sowie die Arme und Beine. Der hinzugetretene Angeklagte, der 1 m hinter dem Angreifer stand und das gesamte Tatgeschehen aus nächster Nähe beobachtet hatte, rief schließlich: „G., hör auf, es reicht jetzt!“, worauf dieser von dem Tatopfer abließ. W. G. erlitt infolge dieser Gewalteinwirkungen eine Schädelprellung, zehn Blutergüsse an der linken Brust und am linken Rücken, acht Blutergüsse am linken Ober- und Unterarm sowie zwei Blutergüsse am rechten Oberschenkel.

In dem daraufhin gegen den Rentner G. K. eingeleiteten Strafverfahren wurde der Angeklagte in dem Hauptverhandlungstermin vom 05.07.2011 vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Rudolstadt als Zeuge vernommen und behauptete dabei bewußt wahrheitswidrig, er habe weder einen Holzstock in der Hand von G. K. bemerkt noch ein Gerangel zwischen G. K. einerseits sowie P. B. und W. G. andererseits oder Schläge von G. K. mit dem Holzstock oder der Taschenlampe zum Nachteil des Geschädigten W. G. gesehen. Obgleich er wiederholt belehrt worden war, zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet zu sein, sowie ungeachtet des eindringlichen Vorhalts des Vorsitzenden, daß der Geschädigte W. G. den Sachverhalt glaubhaft geschildert hätte, beharrte er Angeklagte auf seiner Darstellung. Auf seine bewußt falsche Aussage wurde der Angeklagte vereidigt. Das Gericht, das den Bekundungen des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sprach G. K. der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig und verhängte gegen diesen mit Urteil vom 15.07.2011 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung. Auch in der Berufungsinstanz erfolgte nach einer Verständigung über das Ergebnis und einer Teileinstellung des Verfahrens am 19.09.2012 die Verurteilung von G. K. zu einer Bewährungsstrafe.

III.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte bestreitet, vor Gericht falsch ausgesagt zu haben. Er gibt zu, während des gesamten Tathergangs in einer Entfernung von 1 m hinter G. K. gestanden zu haben. Er behauptet jedoch, in der Tatsituation keinen Knüppel, kein entstandenes Gerangel und keine Schläge wahrgenommen zu haben, und beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, es sei dunkel und keine Beleuchtung vorhanden gewesen. Der Angeklagte ist jedoch trotz dieser Einlassung mit der zu seiner Verurteilung erforderlichen Sicherheit überführt.

Die Feststellungen zum Geschehen in der Kleingartenanlage beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin P. B.. Die Zeugin hat den Geschehensablauf im Sinne der getroffenen Feststellungen detailliert und eindringlich geschildert. Das Gericht hat nach gründlicher und gewissenhafter Prüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugin, die über das Geschehen in der Hauptverhandlung plastisch und nachvollziehbar berichtet hat. Die Zeugin hat auf das Gericht einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie hat vor Gericht ruhig, sicher und mit Bedacht ausgesagt. Ihr Bericht war farbig, lebendig, psychologisch stimmig, wirklichkeitsnah und konkret. Sie vermochte ihre Angaben auf Nachfragen einleuchtend zu präzisieren und um weitere Einzelheiten zu erweitern. Die Struktur ihrer Aussage blieb unter sprachlichen, inhaltlichen und situativen Gesichtspunkten über ihre gesamte Vernehmung gleich. Ihre Aussage war in sich geschlossen und frei von Widersprüchen. Die Angaben der Zeugin zum subjektiv als zentral erlebten Handlungsgeschehen entsprachen in allen wesentlichen Einzelheiten den Angaben, die sie bereits in dem Ursprungsverfahren gegen den Rentner G. K. gemacht hatte. Sie scheute sich auch nicht, angesichts des Zeitablaufs vorhandene Erinnerungs- und Wissenslücken preiszugeben. Gleichzeitig vermied sie demonstrative und überzogene Versuche des unbedingten Überzeugenwollens und enthielt sich durchweg solcher Angaben, die sie bei nachgreifender Befragung nicht aufrechterhalten konnte. Das Gericht hat unter diesen Umständen nicht den geringsten Anlaß gesehen, den Wahrheitsgehalt der Bekundungen der Zeugin P. B. in Zweifel zu ziehen, zumal der gehörte Geschädigte W. G. deren Richtigkeit bestätigt hat.

Die Feststellungen zum Aussageverhalten des Angeklagten ergeben sich aus den Bekundungen des Amtsanwalts Ralf K. und des Richters am Amtsgericht Udo M.. Diese haben übereinstimmend bekundet, daß der Angeklagte in dem Hauptverhandlungstermin vom 05.07.2011 als Zeuge wiederholt angegeben habe, keine Schläge von G. K. wahrgenommen zu haben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen nicht.

Auf dieser Grundlage hat das Gericht keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte in dem Hauptverhandlungstermin vom 05.07.2011 vor dem Amtsgericht Rudolstadt bewußt gelogen hat. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen, was er selbst zugestanden hat, aus nächster Nähe beobachtet. G. K. hat mit zwei verschiedenen Tatwerkzeugen so oft auf den Geschädigten W. G. eingeschlagen, daß dieser eine Schädelprellung und zwanzig, teils großflächige Blutergüsse am Körper und an den Extremitäten davontrug. Das Gericht schließt angesichts der Massivität des erfolgten Angriffs und seiner erheblichen Verletzungsfolgen aus, daß dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen, wie er dem Gericht glauben machen wollte, jegliche Gewaltanwendung zum Nachteil des Geschädigten verborgen geblieben sein könnte. Dies gilt um so mehr, als G. K. den Angeklagten eigens als Zeugen für die Feindseligkeiten seiner Gartennachbarn herbeigerufen hatte, so daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen und es zu erwarten war, daß der Angeklagte, der dessen Wunsch gefolgt war und sich bereit erklärt hatte, als Zeuge zu fungieren, die nachfolgenden Geschehensabläufe mit besonderer, vergleichsweise geschärfter Aufmerksamkeit verfolgen würde. Die vorherrschende Dunkelheit vermag aufgrund der geringen Entfernung zum Ereignisort und der freien Sicht auf den Tatablauf eine möglicherweise fehlende Wahrnehmung der Geschehnisse ebenfalls nicht zu erklären. Auch sein Zuruf: „G., hör auf, es reicht jetzt!“ läßt sich nur damit erklären, daß der Angeklagte den Tathergang wahrgenommen hatte. Bei dieser eindeutigen Sachlage bleibt für von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler kein Raum.

Unter diesen Umständen ist das Gericht desweiteren davon überzeugt, daß es sich bei den Bekundungen des mit dem Angeklagten befreundeten ursprünglichen Angeklagten und jetzigen Zeugen G. K., der hartnäckig beteuert hat, dem Geschädigten W. G. mit dem mitgeführten Stock nur einen einzigen Schlag gegen die Beine versetzt zu haben, um eine unwahre Gefälligkeitsaussage handelte, die erkennbar von dem Bestreben getragen war, den Angeklagten zu entlasten. Vielmehr lassen sich die vielfältigen Verletzungen, die das Tatopfer ausweislich des ärztlichen Attests der Fachärztin für Allgemeinmedizin Marga K. vom 02.09.2010 bei dem tätlichen Übergriff davongetragen hat, nach der gesicherten Lebenserfahrung nur mit zahlreichen, kräftigen Schlägen erklären.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit des Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.

Die falsche Aussage kann nicht allein durch wahrheitswidrige Behauptungen begangen werden, sondern auch durch Verschweigen von Umständen, die zum Vernehmungsgegenstand zählen. In Bezug auf den Vernehmungsgegenstand ist die Beweisperson nämlich zu inhaltlicher Vollständigkeit verpflichtet, weshalb auch eine insoweit unvollständige Aussage falsch ist, sofern die verschwiegene Tatsache erkennbar zum Gegenstand der Vernehmung gehört und entscheidungserheblich ist (BGHSt 3, 221, 223; 7, 127, 128; LK-Ruß, StGB, 12. Aufl., § 153 Rn. 2; SSW StGB-Sinn, 2. Aufl., § 153 Rn. 10; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 16. Aufl., § 49 Rn. 13; Hettinger/Bender, JuS 2015, 577, 580).

V.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht vor allem von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Es liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB vor.

Zwar fiel zu Lasten des Angeklagten beträchtlich ins Gewicht, daß die Aussage in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt falsch war, jedoch überwiegen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit die mildernden Faktoren so deutlich, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 154 Abs. 1 StGB eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. So ist der sozial eingegliederte Angeklagte nicht vorbestraft und erst im vorgerückten Alter erstmals gestrauchelt. Ganz erheblich strafmildernd wirkte jedoch unter dem Gesichtspunkt staatlichen Mitverschuldens vor allem, daß die erfolgte Vereidigung des Angeklagten unzulässig war, weshalb angesichts einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung die Annahme eines minder schweren Falls schon deswegen auf der Hand lag (vgl. BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgründe 2). Eine Vereidigung darf nach § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur infolge der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erfolgen. Die Nichtvereidigung des Zeugen wird demgemäß als Regelfall des Strafprozesses betrachtet, von dem nur die bezeichneten Ausnahmen zugelassen sind. Daraus resultiert, daß eine Vereidigung zu unterbleiben hat, wenn keiner der in § 59 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmesachverhalte vorliegt (SK StPO-Rogall, 4. Aufl., § 59 Rn. 4). Ausschlaggebend ist eine Aussage, wenn der Richter die fragliche Feststellung nicht treffen könnte, ohne sich gerade auf diese Aussage zu stützen. Die ausschlaggebende Bedeutung fehlt aber, wenn die Aussage ersichtlich unwahr ist (BGHSt 16, 99, 104; KG, VRS 26, 287, 288; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 3; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., § 59 Rn. 4; SSW StPO-Güntge, 1. Aufl., § 59 Rn. 2). Ist der Richter im Rahmen seiner – naturgemäß vorläufigen – Würdigung der Ansicht, daß die Aussage des Zeugen unrichtig ist, so kann sich für das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer Beeidigung aus dem Gesichtspunkt der „ausschlaggebenden Bedeutung“ begreiflicherweise gar nicht stellen. Ist der Richter von der Unrichtigkeit einer Aussage überzeugt, dann stützt er sich bei seiner Entscheidung nicht darauf, gleichgültig welchen Inhalt sie hat. Erkennbar wollte der Gesetzgeber dem Richter nicht ansinnen, eine Aussage, die er für falsch hält, als ausschlaggebend anzusehen und deshalb zu beeidigen und damit die Zahl der Meineide zu vermehren. Zur Herbeiführung einer wahren Aussage ist die Vereidigung deshalb nicht schon zulässig, wenn der Zeuge nach Auffassung des Gerichts die Unwahrheit sagt oder mit der Wahrheit zurückhält, sondern nur, wenn bestimmte Tatsachen auch die Annahme begründen, daß er unter der Eidesdrohung seine unwahre oder unvollständige Aussage der Wahrheit entsprechend korrigieren und erhebliche Tatsachen bekunden werde (vgl. BGHSt 16, 99, 103; OLG Hamm, NJW 1973, 1939, 1940; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 4; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., § 59 Rn. 5; SSW StPO-Güntge, 1. Aufl., § 59 Rn. 3). Bestehen keine derartigen Anhaltspunkte, kommt eine Vereidigung des Zeugen, die nur zu seiner Strafbarkeit nach § 154 StGB führen würde, wegen Zwecklosigkeit nicht in Betracht, zumal schon die uneidliche Falschaussage unter Strafdrohung steht (§ 153 StGB) und sich in der Praxis immer wieder zeigt, daß ein zur Falschaussage fest entschlossener Zeuge sich trotz der erhöhten Strafdrohung des § 154 StGB und eindringlicher Belehrungen hierüber häufig nicht von seinem Vorhaben abbringen läßt. Ferner wirkte strafmildernd, daß die falsche Aussage nicht ursächlich für die Entscheidung wurde und die Tat bereits fast vier Jahre zurückliegt, so daß eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, vorliegend ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint.

Da bei tateinheitlicher Erfüllung mehrerer Tatbestände die Strafe dem höheren Strafrahmen zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), war die Strafe, weil § 258 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, nach dem Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB zu bestimmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht insbesondere folgende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe beachtet:

Zugunsten des Angeklagten war seine Unbestraftheit ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß die Aussage nicht zu einer falschen Entscheidung führte, weil das Gericht seiner Aussage nicht folgte. Ferner wirkte sich zu seinen Gunsten aus, daß seit der Tat eine lange Zeit verstrichen ist. Zu seinen Ungunsten fiel jedoch vor allem ins Gewicht, daß die Unrichtigkeit den zentralen Aspekt des Verfahrens betraf (vgl. MK StGB-Müller, 2. Aufl., § 153 Rn. 115). Erschwerend wirkte ferner, daß der Angeklagte trotz intensiver und wiederholter Belehrung über die Wahrheitspflicht und ungeachtet des Vorhalts, daß seine Aussage nicht richtig sei, unbeschadet dieser zu Tage getretenen Zweifel an der Vollständigkeit seiner Aussage sowie der gesteigerten Entdeckungs- und Verfolgungsgefahr auf seiner falschen Aussage beharrte, was ein erhöhtes Maß an krimineller Energie darstellt, welches sich unter dem Gesichtspunkt des bei der Tat aufgewendeten Willens (§ 46 Abs. 2 StGB) schulderhöhend und damit strafschärfend auswirken mußte (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 368).

Unter Abwägung der aufgezeigten und aller übrigen gemäß § 46 StGB maßgeblichen, für und wider den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht danach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden.

VI.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die begründete Erwartung hat, daß sich der bereits durch dieses Verfahren in dem erforderlichen und ausreichenden Maße beeindruckte, nicht vorbestrafte Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine einschlägigen Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).

Auch gebietet hier die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der verhängten Strafe. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten, die der vorliegende Fall aufweist, sowie die angeführten gravierenden Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

VII.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.

Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip hat ein verurteilter Angeklagter regelmäßig die Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen.

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