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Soforthilfeprogramm bei Corona-Pandemie – Subventionsbetrug durch Beantragung von Zuschüssen

Subventionsbetrug in Zeiten der Corona-Pandemie

Inmitten der globalen Krise, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde, haben viele Länder Soforthilfeprogramme ins Leben gerufen, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen abzufedern. Deutschland war keine Ausnahme. Der Bund und die Länder haben „Corona-Soforthilfe-Programme“ aufgelegt, um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern. Für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler wurden aus Bundesmitteln 50 Milliarden Euro bereitgestellt. Die Umsetzung dieser Programme erfolgte in Berlin durch die Investitionsbank Berlin (IBB) im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:(328 Ls) 241 Js 342/20 (4/20)  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Angeklagter wurde wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit dem Soforthilfeprogramm während der Corona-Pandemie zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

  • Der Angeklagte wurde wegen Subventionsbetruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
  • Der 31-jährige Angeklagte ist Gesellschafter eines Gebäudereinigungsunternehmens in Berlin.
  • Unternehmen konnten Zuschüsse von bis zu 15.000€ beantragen, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
  • Das Soforthilfe-Programm wurde eingeführt, um Unternehmen während der Corona-Pandemie zu unterstützen und war bewusst unbürokratisch gestaltet.
  • Der Angeklagte hat mehrere Anträge gestellt, teilweise mit fiktiven Unternehmensdaten und Beschäftigtenzahlen.
  • Er hat bereits alle unrechtmäßig erhaltenen Gelder an die IBB zurückgezahlt.
  • Die Taten des Angeklagten wurden als sozialschädlich betrachtet, insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen während der Pandemie.
  • Trotz seiner kriminellen Handlungen wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, da er in stabilen sozialen Verhältnissen lebt und seine Familie unterstützt.

Missbrauchspotential bei Soforthilfen

Doch wie bei vielen groß angelegten Programmen, die in Eile eingeführt werden, gab es auch hier Raum für Missbrauch. Ein Angeklagter wurde wegen Subventionsbetruges in sechs Fällen verurteilt, nachdem er falsche Angaben gemacht hatte, um Zuschüsse aus dem Soforthilfeprogramm zu erhalten. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Antragsverfahren und Betrugsversuche

Subventionsbetrug in Zeiten der Corona-Pandemie:
(Symbolfoto: nitpicker /Shutterstock.com)

Der Kern des Problems lag in der Art und Weise, wie die Anträge gestellt wurden. Das Antragsverfahren war bewusst einfach gehalten, um eine schnelle und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Unternehmen konnten je nach Anzahl der Beschäftigten Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro beantragen. Die einzigen Voraussetzungen waren ein inländischer Firmensitz, eine Meldung bei einem inländischen Finanzamt, eine inländische Kontoverbindung und die glaubhafte Versicherung, durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten zu sein.

Der Angeklagte nutzte diese Gelegenheit und stellte mehrere Anträge mit fiktiven Unternehmensdaten und Beschäftigtenzahlen. In einigen Fällen handelte es sich um nicht existierende Unternehmen, in anderen um Unternehmen, die nicht den behaupteten Finanzbedarf hatten. Der Angeklagte war sich der Tatsache bewusst, dass die von ihm gemachten Angaben für die Bewilligung von Zuschüssen relevant waren und dass Änderungen der IBB unverzüglich mitgeteilt werden mussten.

Gerichtliche Bewertung und Urteil

Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen war und die Taten als sozialschädlich betrachtete. In einer Zeit, in der das Land mit Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und massenhaften Betriebsschließungen konfrontiert war, versuchte der Angeklagte, von den für die Allgemeinheit bestimmten Mitteln zu profitieren.

Das Urteil berücksichtigte sowohl mildernde als auch strafverschärfende Umstände. Zu Gunsten des Angeklagten sprach seine geständige Einlassung und die Tatsache, dass er die ihm zu Unrecht zugeflossenen Gelder zurückgezahlt hatte. Strafschärfend wirkten sich seine Vorbelastungen und die schnelle Tatfolge aus.

Schlussfolgerung und Lehren aus dem Fall

Das Fazit dieses Falles ist, dass in Zeiten der Krise, in denen schnelle Hilfe benötigt wird, die Gefahr von Missbrauch und Betrug besteht. Es ist eine Herausforderung, die richtige Balance zwischen schneller Hilfe und ausreichender Kontrolle zu finden. Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, auch in Krisenzeiten wachsam zu bleiben und sicherzustellen, dass die bereitgestellten Mittel tatsächlich denen zugutekommen, die sie am dringendsten benötigen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Subventionsbetrug bei Soforthilfeprogramm während der Corona-Pandemie

Die Corona-Soforthilfen sind Subventionen, die während der Pandemie zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen bereitgestellt wurden. Bei falscher Beantragung droht eine Strafe wegen Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sich bereits mit dem Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde, unabhängig davon, ob die Soforthilfe tatsächlich ausgezahlt wird.

Es gab Fälle, in denen die Soforthilfen durch falsche Angaben oder durch Beantragung von Hilfen für nicht existente oder bereits verkaufte Unternehmen erschlichen wurden. Die rechtswidrige Beantragung und Inanspruchnahme dieser Hilfen hat zu einer erheblichen Anzahl von Strafverfahren und Ermittlungen geführt.

Die rechtlichen Konsequenzen des Subventionsbetrugs sind ernst. In einigen Fällen wurden hohe Haftstrafen verhängt, wie beispielsweise in Hamburg, wo der Anführer einer Betrugsbande zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde.

Der Subventionsbetrug im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen hat die Aufmerksamkeit von Strafverfolgungsbehörden und Rechtsanwälten erheblich auf sich gezogen, und es wurden verschiedene Ressourcen bereitgestellt, um Betroffenen rechtliche Unterstützung und Beratung anzubieten.

Es gibt auch Diskussionen und Rechtsprechung darüber, ob die unberechtigte Beantragung von Corona-Soforthilfen in bestimmten Fällen als Computerbetrug statt als Subventionsbetrug angesehen werden kann, insbesondere wenn die Anträge in einem automatisierten Verfahren bearbeitet werden.

  • Scheinhandlungen und Scheingeschäfte: Scheinhandlungen und Scheingeschäfte sind Begriffe, die sich auf Handlungen oder Geschäfte beziehen, die nur zum Schein, also nur vorgeblich und ohne die Absicht einer rechtlichen Bindung, vorgenommen werden. Im Kontext des Falles könnte es sich um Fälle handeln, in denen Unternehmen Subventionen beantragen, die tatsächlich nicht existieren oder für die der Finanzierungsbedarf nicht in der angegebenen Höhe besteht. Dies kann als Betrug angesehen werden und ist in Deutschland nach § 263 StGB strafbar.
  • Billigkeitsleistung: Eine Billigkeitsleistung ist eine Leistung, die von einer Behörde aus Gründen der Billigkeit und ohne eine marktmäßige Gegenleistung erbracht wird. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Im Kontext der Soforthilfeprogramme handelt es sich bei den gewährten Leistungen um Billigkeitsleistungen, da sie dazu dienen, Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Gewährung solcher Leistungen ist in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Strafrecht: Das Strafrecht regelt die strafrechtlichen Konsequenzen für das Verhalten von Personen, das gegen das Gesetz verstößt. Im vorliegenden Fall geht es um Subventionsbetrug, der nach § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist. Der Angeklagte wird wegen Subventionsbetrugs verurteilt, was eine Straftat darstellt.
  2. Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehung zwischen Bürgern und der Verwaltung. Hier ist die Umsetzung des Soforthilfeprogramms durch die Investitionsbank Berlin (IBB) im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe relevant. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von Subventionen und Zuschüssen sind hier von Bedeutung.
  3. Wirtschaftsstrafrecht: Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit strafrechtlichen Verstößen im wirtschaftlichen Kontext. Im vorliegenden Fall geht es um Subventionsbetrug im Zusammenhang mit dem Soforthilfeprogramm während der Corona-Pandemie. Dies fällt unter das Wirtschaftsstrafrecht, da es um finanzielle Vorteile für Unternehmen und die Sicherung der Wirtschaftsstruktur geht.
  4. Subventionsrecht: Das Subventionsrecht betrifft die Gewährung von staatlichen Subventionen und Zuschüssen. Im Fall geht es um die Subventionen aus öffentlichen Mitteln, die im Rahmen des Soforthilfeprogramms gewährt wurden. Die Regelungen, die die Voraussetzungen und Bedingungen für die Subventionen festlegen, sind relevant.

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Das vorliegende Urteil

AG Tiergarten – Az.: (328 Ls) 241 Js 342/20 (4/20) – Urteil vom 17.07.2020

Der Angeklagte wird wegen Subventionsbetruges in 6 Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 -einem- Jahr und 7 -sieben- Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der 31 Jahre alte Angeklagte besitzt sowohl die deutsche als auch die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern im Alter von 4, 5, 12 sowie 16 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und ist Gesellschafter eines Gebäudereinigungsunternehmens, der S.    GmbH mit Sitz in Berlin, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau ist. Die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen trifft der Angeklagte. Vor dem Corona bedingten Lockdown wurden 2 bis 3 Mitarbeiter beschäftigt, im übrigen werden Subunternehmer eingesetzt. Aus dieser Tätigkeit fließen ihm geregelte Einkünfte zu.

Der Angeklagte wurde am 23. April 2020 vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2020 – 353 Gs 1576/20 – und befand sich für diese Sache seit dem 24. April 2020 in Untersuchungshaft in der JVA Moabit (Buch-Nummer …). Durch Beschluss des Gerichts 3. Juli 2020 (328 Ls 4/20) wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter Meldeauflage verschont.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und musste bislang wie folgt verurteilt werden:

………….

II.

Nach dem sog. Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie wurden von Bund und Ländern sog. „Corona-Soforthilfe-Programme“ aufgelegt, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen zumindest abzufedern und die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern.

Für Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten ‚ Soloselbständige und Freiberufler wurden aus Bundesmitteln unter dem 27. März 2020 insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, die ab dem 30. März d. J. abgerufen werden konnten. Aufgrund einer zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Verwaltungsvereinbarung erfolgte im Land Berlin die Umsetzung des Förderprogramms durch die Investitionsbank Berlin (im Folgenden: IBB) im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.

Gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten konnten für einen Zeitraum von 3 Monaten insgesamt 9.000,00€ (für bis zu 5 Beschäftigte) bzw. 15.000,00€ (für bis zu 10 Beschäftigte) beantragt werden. Voraussetzung hierfür waren u.a. ein inländischer Firmensitz, die Meldung bei einem inländischen Finanzamt, eine inländische Kontoverbindung sowie die glaubhafte Versicherung, allein durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten zu sein. Bei der Umsetzung des Soforthilfe-Programms wurde bewusst auf ein kompliziertes Antragsverfahren verzichtet, um die rasche und vor allem unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Ziel war es, innerhalb von maximal 3 Tagen den beantragten Zuschuss, der als sog Billigkeitsleistung gewährt wurde, zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellung konnte ausschließlich im digitalisierten Verfahren erfolgen. Auf Nachweise wurde grundsätzlich verzichtet.

Vor diesem Hintergrund beantragte der Angeklagte zwischen dem 6. und 8. April 2020 bei der IBB Zuschüsse aus dem Soforthilfe-Programm des Bundes und versicherte jeweils, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 seien. Zugleich bestätigte er jeweils, dass die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragstellung folgenden drei bzw. fünf Monate verwendet würden

In seinen Anträgen erklärte der Angeklagte überdies jeweils, dass ihm bekannt sei, dass Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB und § 2 SubvG in Verbindung mit § 1 LandessubvG sind, und dass subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen der IBB unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden müssen.

In allen Fällen war dem Angeklagten hierbei bewusst, dass die vom ihm in den Anträgen bezeichneten Unternehmen entweder tatsächlich nicht existierten (so Fall 1 „S.    GmbH 12, Fall 3 „M.    GmbH“, Fall 4 „Y.    GmbH“, Fall 5 „Einzelunternehmen B.    K.   „) bzw. er nicht der gesetzliche Vertreter war (Fall 2 „G.    GmbH“) bzw. ein Anspruch auf die beantragte Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € tatsächlich nicht bestand, da sich der monatlich fortlaufende Finanzaufwand der Gesellschaft allenfalls auf wenige 100,00€ belief (Fall 6 „S.    GmbH“). Die in den Anträgen behauptete Anzahl der Beschäftigten hatte er jeweils fiktiv gewählt.

Im Fall 4 hatte der Angeklagte die Antragstellung zuvor mit dem gesondert Verfolgten S.    abgesprochen, dessen Kontoverbindung er demgemäß im Antrag gegenüber der IBB angegeben hatte. Der Zuschuss wurde von der IBB ungekürzt bewilligt und dem Konto des ges. Verfolgten S.    gutgeschrieben. Der vereinbarte Anteil des Angeklagten an dieser Zuwendung in Höhe von 6.500,00 € wurde absprachegemäß am 14. April 2020 auf das Firmenkonto der S.    GmbH (Kontonummer … bei der …) vom ges. Verfolgten Y.    S.    überwiesen.

Gleichfalls am 14. April 2020 überwies der Angeklagte die aus der Antragstellung zur Soforthilfe-ID … (Fall 5) bewilligte Summe in Höhe von 15.000,00€, die von der IBB antragsgemäß auf das wenige Tage zuvor von dem Angeklagten online eigens zu diesem Zweck bei der …-Bank eröffneten Konto (IBAN …) geleistet worden waren, auf das Firmenkonto der S.    GmbH.

In den übrigen Fällen erfolgte keine Auszahlung durch die IBB.

Von den beantragten Zuschüssen in einer Gesamthöhe von 77.500,00 € sind 30.000,00 € bewilligt worden. Hiervon sind dem Angeklagten zugeflossen 6.500,00 €.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

………………….

III.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen des Zeugen F.    sowie den in die Hauptverhandlung durch Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO eingeführten Unterlagen, die sich im einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, den ersten Antrag bei der IBB auf Zuschuss aus dem Berliner Landes-Förderprogramm (nicht mehr verfahrensgegenständlich) noch im März 2020 gestellt zu haben, da viele Kunden seines Gebäudereinigungsunternehmens in der Corona-Krise abgesprungen seien und er eine finanzielle Schieflage befürchtet habe. Für die eigentliche Antragstellung habe er sich zunächst bei der IBB online anmelden müssen, von dieser dann – wiederum online – ein Zeitfenster zugeteilt bekommen, innerhalb dessen er den konkreten Antrag habe stellen können. Hierfür habe man nur 20 Minuten zur Verfügung gehabt.

Er sei erstaunt gewesen, dass nur einen Tag nach Antragstellung – nämlich am 1. April 2020 – der beantragte Zuschuss in voller Höhe dem Geschäftskonto der Gesellschaft gutgeschrieben worden sei.

Die unbürokratische Handhabung der Bezuschussung sei im Bekanntenkreis erörtert worden, dort allerdings schon größtenteils bekannt gewesen, und einige hätten sich sogar damit gebrüstet, Gelder in 5stelliger Höhe erlangt zu haben, sodass sich der Angeklagte entschlossen habe, dabei mitzumachen und vor allem die Gunst der Stunde zu nutzen, da die Quelle sicher bald versiegen würde. So habe er eigens für diese Zwecke zunächst ein Online-Konto bei der …-Bank eingerichtet und in den Anträgen im Übrigen hauptsächlich mit fiktiven Unternehmensdaten und Beschäftigtenzahlen agiert.

Im Fall 1 (,‚S.    GmbH 12″) habe es sich allerdings lediglich um einen Eingabefehler seinerseits gehandelt, die Angabe„ 12 habe vielmehr in die folgende Spalte zum Gründungsdatum des Unternehmens gehört und nicht zum Firmennamen.

Im Fall 4 („Y.    GmbH“) habe er zuvor mit seinem Freund, dem ges. Verfolgten S.   , die Antragstellung abgesprochen. Dieser habe vereinbarungsgemäß sein Konto zur Verfügung gestellt. Die beantragten 15.000,00€ seien von der IBB umgehend auf dessen Konto gezahlt und sodann sein – des Angeklagten – verabredeter Anteil in Höhe von 6.500,00 € am 14. April 2020 von S.    auf das Geschäftskonto der S.    GmbH überwiesen worden.

Im Fall 5 („Einzelunternehmen B.    K.   „) habe er die beantragten 15.000,00 € auf das Konto bei der …-Bank von der IBB überwiesen bekommen und sodann auf das Firmenkonto der S.    GmbH weitergeleitet.

Lediglich im letzten Fall (Fall 6) habe er die tatsächlich existente und von ihm faktisch betriebene S.    GmbH benutzt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass der behauptete Finanzierungsaufwand keinesfalls annähernd bestanden habe, da die GmbH monatliche Kosten von wenigen 100,00€ gehabt habe.

In den anderen Fällen sei es zu einer Bewilligung nicht gekommen.

Er habe alle erlangten Gelder bereits an die IBB zurückgeführt.

Der Zeuge F.   , Leiter der lT-Stelle bei der IBB, hat bekundet, an der digitalen Umsetzung des Soforthilfeprogramms beteiligt gewesen zu sein. Es habe großer politischer Druck bestanden. Zudem habe immenser Zeitdruck geherrscht.

Man habe zur Durchführung des Antragserfahrens auf Anmeldung des Antragsinteressenten zunächst online eine Art Wartenummer verteilt, um die einzelnen Antragstellungen zu koordinieren, damit keine Überlastung des Servers eintrete. Dem Interessenten sei zu gegebener Zeit ein für ihn reserviertes Zeitfenster, zumeist aufs Handy, mitgeteilt worden. Habe der Antragsteller den Zugang verpasst, habe er sich erneut in die Warteschlange einreihen müssen. Für die Antragstellung selbst habe man eine Stunde Zeit gehabt. Vorher habe die Möglichkeit bestanden, eine Hotline zu kontaktieren bzw. die FAQ-Liste (Auflistung häufig gestellter Fragen) aufzurufen. Diese sei sehr detailliert gewesen.

Mit dem März 2020 sei das Förderprogramm des Landes Berlin ausgelaufen, danach seien Zuschüsse nur noch aus dem Bundesprogramm erfolgt. Zwischen dem 1. und 6. April 2020 sei gar nicht ausgezahlt worden, da der Bund nochmals andere Anforderungen, z.B. die nun erforderliche Angabe der Steuernummern, verlangt habe. Dies habe man zunächst digital umsetzen müssen.

Einen Abgleich mit den Finanzämtern habe es nicht gegeben. Zwischen dem 1. und 14. April 2020 sei die Plausibilitäts-Prüfung hinsichtlich der Steuer-ID ausgesetzt gewesen. Nach Ostern 2020 habe man sie wieder eingeführt.

Die bewilligten Gelder seien zügig ausgezahlt worden. Die Antragsteller hätten ja große finanzielle Nöte gehabt. Einen Abgleich mit dem Handelsregister bzgl. der ggf. angegebenen Registernummern habe es nicht gegeben. Ausländische Kontonummern seien nicht bedient worden. Doppelte IBAN-Nummern seien, soweit auffällig, überprüft worden. Allerdings habe man viele Kontrollen in die sog. nachgelagerte Prüfung verschoben, die immer noch andauere. Insgesamt seien 240.00 Anträge stellt worden, von denen 212.000 zur einer Bewilligung geführt hätten, der Rest sei abgelehnt worden.

Die Bewilligung sei jeweils faktisch durch Überweisung erfolgt, die Ablehnung zumeist per Email auf das im Antrag benannte Emailkonto gesandt worden.

Aus den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen haben sich, soweit es Kontobewegungen anbelangte, die unter II. festgestellten Geldflüsse ergeben.

Aus dem Handelsregisterauszug für die „G.    GmbH“ hat sich ergeben, dass der Angeklagte bereits seit dem 30. Oktober 2014 nicht mehr als deren Geschäftsführer eingetragen war.

Aus der Verdachtsmeldung der … vom 15. April 2020 – BI. 1/10 – hat sich ergeben, dass auf dem Firmenkonto der S.    GmbH am 1. April 2020 eine erste Zahlung der IBB eingegangen war (nicht mehr verfahrensgegenständlich). Dies sei für sich genommen nicht auffällig gewesen, jedoch wären bei 2 weiteren Gutschriften vom 14. April 2020 – nämlich aufgrund der Überweisung vom gesondert Verfolgten S.    sowie jener vom Konto des Angeklagten bei der …-Bank – zuvor Gelder von der IBB auf die bezogenen Konten gezahlt worden. Insoweit bestünde der Verdacht der „unberechtigten Bereicherung“.

Der Angeklagte hat die zur Verurteilung gelangten Taten im wesentlichen glaubhaft, qualifiziert und vollumfänglich eingeräumt.

Lediglich seine Einlassung zu Fall 1 (,‚S.    GmbH 12″) hat das Gericht als Schutzbehauptung zurückgewiesen, da die Behauptung, sein Eingabefehler sei die Ursache für den um die Zahl „12″ ergänzten Firmennamen der „S.    GmbH“ gewesen, nicht überzeugt. Für die Antragstellung hatte man nach den Angaben des Zeugen F.   , der für die Digitalisierung des Antragsverfahrens verantwortlich war, insgesamt eine Stunde Zeit. Insoweit wäre es – insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Schluss eines jeden Antrags vom Antragsteller eidesstattlich zu versichern war, dass alle Angaben „nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu“ gemacht worden seien – möglich und zumutbar gewesen, die wenigen Angaben, die zur Antragstellung genügten, nochmals zu überprüfen. Und selbst wenn diese Einlassung einmal als zutreffend unterstellt würde, wäre dem Angeklagten bewusst gewesen, dass er einen Anspruch auf die Zuwendung nicht gehabt hätte, da die Gesellschaft keinen Finanzierungsaufwand in Höhe von 8.500,00 € für drei Monate gehabt hat.

Der Zeuge F.    hat seine Angaben flüssig, frei, in sich widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz gemacht.

IV.

Danach hat sich Angeklagte des Subventionsbetrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall (Fall 4) gemeinschaftlich handelnd, strafbar gemacht, § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, Abs. 9 Nr. 2 ‚ 25 Abs. 2, 53 StGB.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 18. Mai 2020 ein weiterer Fall des Subventionsbetrugs zur Last gelegt wurde (Fall 1 in der vorbezeichneten Anklage), ist das Verfahren insoweit teilweise vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt worden.

Bei den Soforthilfen des Bundes handelt es sich Subventionen, nämlich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die aufgrund von Bundesrecht und ohne marktmäßige Gegenleistung (hier als Billigkeitsleistung) gewährt wurden und die der Förderung der Wirtschaft, konkret der Sicherung der einzelnen Unternehmen und damit dem Erhalt der Wirtschaftsstruktur insgesamt dienen. Dies gilt auch für den Fall, wenn eine Subvention für ein fingiertes Unternehmen erschlichen wird (BGH, Urteil vom 8.4.2003, 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179, 2181 a.E.)

Der Angeklagte ist gegenüber dem Subventionsgeber – der IBB als zuständiger Behörde (§§ 5, 6 Investitionsbankgesetz Berlin) – als Subventionsnehmer aufgetreten und hat ihm gegenüber für einen anderen – nämlich jeweils das durch ihn vermeintlich vertretene Unternehmen – unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht.

Subventionserheblich sind Tatsachen, die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als solche bezeichnet sind. Dies ist in den von der IBB zur Verfügung gestellten Antragsformularen jeweils nicht geschehen: dort findet sich lediglich die pauschale und formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes aus § 2 Abs. 1 SubvG, die als ausdrückliche Bezeichnung im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 11. November 1998,3 StR 101/98, Rn 14 a.E., bei juris).

Die Subventionserheblichkeit ergibt sich vielmehr gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB, wonach eine solche für Tatsachen angenommen wird, von denen (u.a.) die Bewilligung einer Subvention gesetzlich abhängig ist.

Als Gesetz gelten hier insbes. die §§ 3 bis 5 SubvG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG sind Scheinhandlungen und Scheingeschäfte für die Bewilligung einer Subvention ausdrücklich unerheblich, maßgeblich ist nach Satz 2 vielmehr der verdeckte Sachverhalt, zu dessen Offenbarung der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 SubvG verpflichtet ist.

Als Scheinhandlung ist vor allem ein tatsächlicher Akt anzusehen, durch den ein Sachverhalt – hier die Existenz des im Antrag bezeichneten Unternehmens bzw. der Finanzierungsbedarf – vorgetäuscht werden soll, der aber in Wirklichkeit nicht besteht. Vorliegend hat der Angeklagte Subventionen für Unternehmen beantragt, die tatsächlich nicht existent sind (Fälle 1, 3 bis 5) bzw. für die ein Finanzierungsbedarf in der beantragten Höhe nicht bestand – wie ihm auch bekannt war – (Fall 6) bzw. deren Geschäftsführer er nicht war (Fall 2), wobei er in allen Fällen darüber hinaus die Anzahl der angeblich Beschäftigten erfunden hat. Die Bewilligung der Zuschüsse war von diesen Sachverhalten, die die tatsächlichen Gegebenheiten verdeckten, auch abhängig. Darin liegen unrichtige Angaben im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Urteil vom 22. August 2018, 3 StR 449/17, Rn 48, bei juris).

Die Taten sind jeweils mit Eingang des Antrags beim Subventionsgeber vollendet, mit Bewilligung bzw. Ablehnung beendet.

Der Angeklagte hat in allen Fällen vorsätzlich gehandelt. Dieser bezieht sich jeweils auch auf die subventionserheblichen Tatsachen.

Anhaltspunkte für die Annahme eines – unbenannten – besonders schweren Falls haben sich für das Gericht nicht ergeben.

V.

Nach alledem war der Strafrahmen aus § 264 Abs . 1 StGB eröffnet, der die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren für jeden der zur Verurteilung gelangten Fälle vorsieht.

Im Rahmen der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten zunächst seine geständige Einlassung, die er bereits im Verkündungstermin vor dem Haftrichter und damit vor Anklageerhebung abgegeben hatte. Er befand sich über 10 Wochen in Untersuchungshaft, die ihn sichtbar beeindruckt haben. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er die IBB schadlos gestellt hat, in dem er die ihm tatsächlich zugeflossenen Gelder wieder zurückgezahlt hat. Strafmildernd hatte sich schließlich auszuwirken, dass ihm die Tatbegehung sehr leicht gemacht wurde. Im ausschließlich digitalisierten Antragsverfahren wurden keine Nachweise verlangt und aufgrund des erkennbaren Zeitdrucks, unter dem der Subventionsgeber stand, der die Auszahlung der Gelder spätestens innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung zusagte, war eine (händische) Überprüfung der Angaben – zunächst – nicht zu erwarten.

Strafschärfend hatten sich diverse Vorbelastungen auszuwirken. Wenn auch die einzig einschlägige Verurteilung bereits über 9 Jahre zurückliegt, so zeigt doch die strafrechtliche Führung des Angeklagten, dass er sich trotz häufiger Gesetzesübertretungen auch nicht durch die Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen von weiterem kriminellen Tun hat abhalten lassen. Zu seinen Lasten war zudem die schnelle Tatfolge zu berücksichtigen, um – in Erwartung der Schließung der Förderprogramme – noch so viel Gelder wie möglich zu generieren. Der Angeklagte ist überdies mit einer erheblichen kriminellen Energie vorgegangen, wie sich aus der Eröffnung des Online-Bankkontos extra zum Zwecke der Tatbegehung ergibt. Die Taten des Angeklagten stellen sich desweiteren als sozialschädlich dar. In einer der größten Krisen der Bundesrepublik seit dem Zweiten Weltkrieg, in der Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und massenweise Betriebsschließungen in allen Branchen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes konkret gefährden, hat der Angeklagte seine eigenen finanziellen Begehrlichkeiten über alles andere gestellt. Nicht zuletzt hat er auch den gesondert Verfolgten S.    mit einem Strafverfahren überzogen. Schließlich hat das Gericht generalpräventive Aspekte berücksichtigt. Es werden weitere Förderprogramme aufgelegt werden (müssen), um die Wirtschaftsstruktur soweit wie möglich zu sichern, sodass andere von der Begehung gleichartiger Straftaten abgeschreckt werden sollen.

Nach alledem hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen, gestaffelt nach Antragssummen, erkannt, wobei die Verhängung von Geldstrafen nicht mehr in Betracht kam:

Für die Taten zu 1 und 6: jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten, für die übrigen Taten: jeweils Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Diese Einzelstrafen hat das Gericht gemäß den §§ 53, 54 StGB nach nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten auf eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten zurückgeführt, die geeignet scheint, das durch den Angeklagten begangene Unrecht zu sühnen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, § 56 Abs. 1 StGB. Er lebt als mehrfacher Familienvater in sozial gefestigten Verhältnissen und ist in der Lage, seine Familie durch seine berufliche Tätigkeit zu ernähren. Das Gericht hat dem Angeklagten allerdings unmissverständlich die Konsequenzen vor Augen geführt, sollte er erneut innerhalb der Bewährungszeit straffällig werden.

VI.

Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft ist auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, da Gründe für die Nichtanrechnung nicht ersichtlich sind, § 51 StGB.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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