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Strafbarkeit bei Abbrennen einer bengalischen Fackel in einer Menschenmenge

AG Kaiserslautern, Az.: 2 Ds 6010 Js 11565/14, Urteil vom 06.11.2014

1. Der Angeklagte wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: § 224, 22 StGB

Gründe

I.

Strafbarkeit bei Abbrennen einer bengalischen Fackel in einer Menschenmenge
Symbolfoto: katatonia82/ Bigstock

Der nunmehr 26-jährige Angeklagte befindet sich derzeit zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Rohrbach. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. 27.04.2005 Amtsgericht Moers

Tatbezeichnung: gemeinschaftlicher Missbrauch von Notrufen und Beleidigung Ermahnung

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

2. 11.05.2006 Amtsgericht Moers

Tatbezeichnung: Diebstahl in zwei Fällen und Verstoß gegen das Waffengesetz

Erbringung von Arbeitsleistungen

3. 20.03.2007 Amtsgericht Perleberg

Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen, davon jeweils einmal in Tateinheit mit unbefugten Benutzens eines Kraftfahrzeuges, Betrug, Unfallflucht, Urkundenfälschung, Hehlerei, Diebstahl in 2 Fällen, eines weiteren Betruges 1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe Bewährungszeit 2 Jahre

4. 16.07.2007 Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Erschleichung von Leistungen

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

5. 08.08.2007 Amtsgericht Perleberg

Tatbezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall, Diebstahl in 2 Fällen – jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betruges, eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis 2 Jahre 3 Monate Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2007

6. 24.02.2011 Amtsgericht Bensheim

Tatbezeichnung: Diebstahl in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 12 Fällen in 12 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln 1 Jahr 6 Monate Jugendstrafe Bewährungszeit 3 Jahre

7. 30.10.2012 AG Ludwigshafen

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung 10 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre

8. 01.02.2013 AG Mannheim

Tatbezeichnung: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

20 Tagessätze zu je 30,00 Euro Geldstrafe

II.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte besuchte am 04.05.2014 in Kaiserslautern das Fußballspiel zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und der SG Dynamo Dresden als Zuschauer. Gegen 14:00 Uhr befand sich der Angeklagte in einer Gruppe mit mehreren hundert Fans, darunter auch Minderjährigen und Kindern, in der Unterführung der Eisenbahnstraße in Richtung Stadion, von der Stadt aus kommend in Richtung Elf-Freunde-Kreisel. Der Angeklagte befand sich dabei im Anfangsbereich der Unterführung. Als in der Unterführung an mehreren Stellen Knallkörper, Rauchkörper sowie bengalische Fackeln gezündet wurden, zog der Angeklagte ein Tuch über Mund und Nase und entzündete inmitten der Fans ebenfalls eine bengalische Fackel. Er hielt die brennende und stark rauchende Fackel hierbei in der rechten Hand und schwenkte sie mit ausgestrecktem Arm von links nach rechts bis diese vollständig abgebrannt war. Die Fackel erzeugte eine starke Rauchentwicklung. Der Rauch zog durch die Unterführung nach vorne und vermischte sich dort mit der weiteren Rauchentwicklung aufgrund von Bengalos, Knallkörpern und Rauchtöpfen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass aufgrund der Überfüllung des Tunnels sowie der ganz massiven gemeinsamen Rauchentwicklung bei Personen durch die von der Fackel entstehenden chemischen Dämpfe unangenehmes Brennen im Hals, Hustenreiz und Atemprobleme entstehen würden. Eine konkrete Zuordnung solcher Beschwerden kausal auf das Anzünden der Fackel durch den Angeklagten war in der Hauptverhandlung nicht nachzuweisen. Insbesondere war nicht nachzuweisen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Zeugen K. auf dem Abbrennen der Fackel des Angeklagten beruhte.

III.

Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht. Er ist jedoch überführt durch die soweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen K. und F. sowie des Zeugen Kl. und der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder. Der Zeuge F. hat mit seinem Handy Videoaufnahmen im Bereich der Bahnunterführung gemacht und dabei das Geschehen im Tunnel, insbesondere das Anzünden der bengalischen Fackel durch den Angeklagten videografiert. Er hat die Person des Angeklagten konkret beschrieben als eine Person mit schwarzem Kapuzenpullover mit einem 1312-Aufdruck ( übersetzt ACAB), einem blauen Halstuch über Mund und Nase, einer weiß-beigen Karohose und weiße Socken mit einem schwarzen Ringelstreifen. Er hat diese Person später auch als den Angeklagten erkannt. Der Angeklagte wurde nämlich dann nach dem Spiel aus der Fangruppe aufgrund der Beschreibung herausgezogen. Bei einer Begleitperson des Angeklagten wurde zudem der Kapuzenpulli mit dem 1312-Aufdruck gefunden. Eine gleiche Personenbeschreibung hat auch der Zeuge K. abgegeben und ebenfalls den Angeklagten entsprechend als die Person beschrieben, die nachher festgehalten wurde. Die Zeugen K. und F. haben auch übereinstimmend die Situation in der Bahnunterführung geschildert, auch die Atemprobleme und die Reizung im Hals, die durch den gesamten Rauch in dem Tunnel verursacht wurden. Der Zeuge K. hat auch überzeugend geschildert, dass zum Beispiel neben ihm ein etwa 10-jähriger Junge an der Hand seines Vaters gestanden hätte. Im Tunnel sei es eng gewesen, man habe nicht ausweichen können.

Aufgrund der Beschreibung der Zeugen, der in Augenschein genommenen Lichtbilder und des in Augenschein genommenen Videos hat das Gericht keinerlei vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

IV.

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Der Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, wie er noch angeklagt war wurde während der Hauptverhandlung verfahrensmäßig ausgeschieden. Entgegen der Anklage war auch lediglich von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung auszugehen. Das Abbrennen der Fackel und hierdurch verursachte kausale körperliche Beschwerden stellen grundsätzlich eine gefährliche Körperverletzung da. Hier war jedoch nicht kausal nachzuweisen, welche Personen direkt durch die Fackel Atemprobleme erlitten hatten. Die vernommenen Zeugen standen hinter dem Angeklagten, während der Rauch der Fackel, wie auf dem Video zu sehen war, nach vorne abzog. Dort mischte er sich jedoch mit dem sonstigen entstehenden Rauch und beeinträchtigte eine Vielzahl von Personen, die im Tunnel nicht ausweichen konnten. Dies wusste der Angeklagte auch, er sah nämlich die Rauchentwicklung und kannte offenbar die Atem- und Bindehautreizungen die dadurch zwangsläufig entstehen , was auch Grund für ihn war, ein Tuch vor Mund und Nase zu nehmen. Somit nahm er billigend in Kauf, Personen die sich vor ihm im Tunnel aufhielten an ihrer Gesundheit zu schädigen.

V.

Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens musste zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und die Tat in laufender Bewährung begangen hat. Aufgrund dieses Bewährungsbruches kam nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Hierbei hält das Gericht eine solche von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens, insbesondere auch der laufenden Bewährung, kam keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr in Betracht, da dem Beklagten keine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Es ist nicht zu erwarten, dass allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung geeignet ist den Angeklagten derart nachhaltig zu beeindrucken, dass er sich zukünftig straffrei führen würde.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.

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