
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 302/11
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 19.12.2012 (VIII ZR 302/11): Wer sein Girokonto für Zahlungen aus Betrug in großem Umfang zur Verfügung stellt, haftet geschädigten Käufern für ihren Verlust. Das gilt nur, wenn der Kontoinhaber den Betrug leichtfertig ermöglicht.
- Schutz der Opfer: Das Gesetz schützt auch das Vermögen von Betrugsopfern.
- Kontrolle bleibt: Eine Abrede mit dem Kontonutzer nimmt dem Kontoinhaber die Kontrolle nicht.
- Vorübergehendes Aufbewahren: Auch das Aufbewahren des Geldes kann die Haftung auslösen.
- Eigene Abhebungen: Auch erlaubte Abhebungen können die Verantwortung für Betrugsgeld nicht beseitigen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 19.12.2012
- Aktenzeichen: VIII ZR 302/11
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Strafrecht
- Wichtig für: Online-Käufer, Kontoinhaber
Kontoinhaberin haftet nach Kontovermietung für Betrugsschaden
Wer sein privates Girokonto gegen Entgelt Dritten für betrügerische Internetverkäufe überlässt, muss den dadurch geschädigten Käufern den entstandenen finanziellen Schaden ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2012 entschieden (Az. VIII ZR 302/11) und die Revision einer Kontoinhaberin gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 14. Oktober 2011 zurückgewiesen.
Ein Mann hatte über einen fiktiven Online-Shop eine Digitalkamera für 295,90 Euro bestellt, den Betrag im Voraus überwiesen – und nie eine Lieferung erhalten. Der Verkäufer blieb unbekannt. Die Klage auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags hatte bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bautzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Ergebnis: Die Kontoinhaberin muss dem Käufer die 295,90 Euro nebst Zinsen zahlen und trägt zudem die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tragend war für die Karlsruher Richter ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB stellt bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass dem geschädigten Betrugsopfer bei leichtfertiger Tatbegehung ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Geldwäscher zusteht.
- Das Verwahren eines Vermögensgegenstands im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfordert bei bankmäßigen Forderungen eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt. Diese verbleibt bei einem Kontoinhaber auch dann, wenn er die Kontozugangsdaten einem Dritten entgeltlich überlässt und sich vertraglich verpflichtet, die eingehenden Gelder unangetastet zu lassen.
- Ein Kaufvertrag ist nicht allein deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil eine Vertragspartei bereits bei Vertragsschluss in Betrugsabsicht handelt.
Wie das überlassene Girokonto für den Schein-Shop genutzt wurde
Dem Rechtsstreit lag die Vermietung eines Girokontos zugrunde, über das Gelder aus gewerbsmäßigem Betrug vereinnahmt und zügig weitergeleitet wurden. Die Kontoinhaberin hatte einer fremden Person den vollen Zugriff ermöglicht und selbst finanzielle Vorteile daraus gezogen.
Die Überlassung der Kontodaten an angebliche Online-Händler
Der Käufer bestellte am 12. Oktober 2009 die Digitalkamera und überwies die 295,90 Euro auf ein Postbank-Konto. Dieses Konto gehörte einer Frau, die es zuvor über das Internet für monatlich 400 Euro an eine als Online-Händler auftretende Person namens „A. T.“ vermietet hatte. Nachdem T. die erste Monatsmiete bezahlt hatte, gab die Kontoinhaberin ihm die Zugangsdaten – und damit die vollständige Kontrolle über ihr Konto.
Vereinnahmung und Abfluss von über 50.000 Euro Fremdgeldern
Innerhalb kurzer Zeit gingen auf dem Konto 158 Zahlungen in Höhe von insgesamt 51.860,10 Euro ein, die sukzessive weiterverteilt wurden. Die Frau selbst hob die vereinbarte Monatsmiete von 400 Euro sowie 2.000 Euro ab, die T. ihr als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte. Erst als sich enttäuschte Käufer bei ihr beschwerten, erstattete sie selbst Strafanzeige. Die Postbank holte daraufhin einen in die Türkei überwiesenen Teilbetrag von rund 16.000 Euro zurück; das Guthaben wurde zugunsten der Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 1 und 5 StPO gepfändet. Das Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug stellte die Staatsanwaltschaft zwar nach § 170 Abs. 2 StPO ein – das Amtsgericht Hoyerswerda sprach die Frau jedoch am 10. März 2011 wegen leichtfertiger Geldwäsche schuldig, sah allerdings von einer Strafe ab.
Warum der Geldwäschetatbestand auch die Vermögensinteressen der Betrugsopfer schützt
Die Strafnorm der Geldwäsche schützt bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat nicht nur die staatliche Rechtspflege, sondern dient zugleich dem Schutz des Vermögens der Geschädigten. Wer leichtfertig gegen diese Vorschrift verstößt, verletzt deshalb ein Schutzgesetz zugunsten der Betrugsopfer und haftet ihnen zivilrechtlich auf Schadensersatz.
Nach § 823 Abs. 2 BGB besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn jemand gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. § 261 Abs. 1 StGB stellt dabei Handlungen unter Strafe, die den staatlichen Zugriff auf Gegenstände aus bestimmten Straftaten vereiteln oder erschweren – mit dem Ziel, die Wirkungen der Straftat zu beseitigen.
Die Aufgabe der Rechtspflege zur zivilrechtlichen Schadensbeseitigung
Die Kontoinhaberin stellte ihr Girokonto für den Empfang, den vorübergehenden Aufenthalt und die Weiterleitung betrügerisch erlangter Gelder zur Verfügung und gefährdete damit deren Auffinden im Sinne von § 261 Abs. 1 und 5 StGB. Zur Beseitigung der Wirkungen einer Straftat durch die Rechtspflege gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die zivilrechtliche Wiedergutmachung des beim Opfer fortbestehenden Schadens. Das Interesse der Geschädigten an der Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche wird deshalb ebenfalls von § 261 Abs. 1 StGB erfasst. Die Sicherstellung nach § 111b Abs. 5 StPO bezweckt neben Verfall und Einziehung ausdrücklich auch die Sicherung dieser vorrangigen Ersatzansprüche – ein weiteres Argument für den Schutzcharakter der Norm.
Gleichrangiger Schutzbereich von Grundtatbestand und Auffangnorm
Nach einer im Berufungsverfahren vertretenen Gegenauffassung, die sich unter anderem auf ein Urteil des Kammergerichts (WM 2010, 312, 314) stützte, sollte nur § 261 Abs. 2 StGB, nicht aber der Grundtatbestand des § 261 Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sein. Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht: Es wäre widersinnig, wenn der Auffangtatbestand des Absatzes 2 einen weitergehenden Schutzzweck hätte als der Grundtatbestand des Absatzes 1, zumal sich die Handlungsalternativen beider Absätze teilweise überschneiden. Gestützt wurde diese Auslegung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/989, S. 26 f.) sowie auf obergerichtliche Rechtsprechung, darunter Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, des OLG Schleswig und des OLG Zweibrücken.
Überließe jemand sein Konto leichtfertig einem Dritten zur Abwicklung dubioser Geldtransfers, könnte ein geschädigter Überweiser ihn nach denselben Grundsätzen direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil die Geldwäschenorm auch sein Vermögen absichert.
Bereithalten der Fremdgelder als Verwahren und Verwenden gewertet
Der Bundesgerichtshof wertete das Bereithalten und Weiterleiten der Fremdgelder als Verwahren. Dafür genügte, dass die Kontoinhaberin weiterhin rechtlich und tatsächlich über das Guthaben verfügen konnte. Auch die einbehaltene Miete und das Darlehen änderten daran nichts. Prüfen Sie deshalb besonders, ob Sie trotz überlassener Zugangsdaten Zugriff auf das Konto behalten haben.
Fortbestehende Verfügungsmacht trotz Weitergabe der Zugangsdaten
Als Kontoinhaberin besaß die Frau die uneingeschränkte rechtliche und tatsächliche Befugnis, gegenüber der Postbank über die eingehenden Guthaben zu verfügen. Ihr Einwand, die interne Vereinbarung mit T. – eingehende Gelder nicht eigenmächtig abzuheben, sondern unangetastet zu lassen – habe ihre Verfügungsgewalt ausgeschlossen, überzeugte den Bundesgerichtshof nicht. Im Gegenteil: Diese Absprache belegte gerade ihren Verwahrungsvorsatz und zeigte, dass die Gelder mit ihrem Zutun in ihren Herrschaftsbereich gelangten – nicht ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen.
Strafbares Verwenden bei Einbehalt von Miete und Darlehen
Auch der Hinweis, sie sei aufgrund der Vereinbarungen mit T. zur Entnahme der 400 Euro Monatsmiete und der 2.000 Euro Darlehen berechtigt gewesen, half nicht weiter. Diese Entnahmen blieben strafbares Verwenden nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zugleich hatte sich die Frau die Beträge gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft. Eine interne Erlaubnis zwischen den Beteiligten ändert an dieser strafrechtlichen Einordnung nichts. Die zugrundeliegenden Feststellungen stützten sich auf die unstreitigen Strafakten des Amtsgerichts Hoyerswerda und der Staatsanwaltschaft, die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen waren – weitere Beweiserhebungen waren deshalb nicht erforderlich.
Warum der BGH die Begründung der Vorinstanz zum Bereicherungsrecht verwarf
Ein Kaufvertrag wird nicht allein durch die Betrugsabsicht des Verkäufers sittenwidrig und nichtig. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar die Verurteilung der Kontoinhaberin im Ergebnis, beanstandete jedoch die rechtliche Herleitung des Landgerichts Bautzen über das Bereicherungsrecht.
Betrugsabsicht begründet keine automatische Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags
Das Landgericht hatte dem Käufer die Rückzahlung in erster Linie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zugesprochen – wegen Bereicherung „in sonstiger Weise“. Seine Begründung: Der Kaufvertrag über die Kamera sei wegen der betrügerischen Absicht des Verkäufers nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, und die Sicherstellung des Kontos durch die Ermittlungsbehörden habe die Bereicherung der Kontoinhaberin nicht beseitigt, sondern lediglich ihre Verfügungsmacht eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass diese Argumentation nicht trägt: Ein Kaufvertrag wird nicht allein deshalb sittenwidrig und nichtig, weil der Verkäufer in betrügerischer Absicht handelt. Mit der Nichtigkeit nach § 138 BGB ließ sich der grundsätzliche Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion also nicht aushebeln.
Offenlassen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den BGH
Ob dem Käufer dennoch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustand, ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen. Diese Frage musste nicht mehr geklärt werden, weil der deliktische Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche die Klage bereits vollständig trug. Am Ergebnis änderte die fehlerhafte bereicherungsrechtliche Begründung der Vorinstanz damit nichts – die Revision blieb erfolglos, und die Kontoinhaberin muss die 295,90 Euro nebst Zinsen zahlen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Unsere Einschätzung
Für vermietete Girokonten bei Internetbetrug verlagert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Streit vom Vorsatz auf die Leichtfertigkeit, also auf grobe Unachtsamkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Warnzeichen beim Überlassen der Zugangsdaten nicht zu übersehen waren. Wer formal Kontoinhaber bleibt, kann gegenüber der Bank weiter über das Geld bestimmen – auch wenn intern anderes vereinbart war.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Unbedarfte hart ausfällt. Ob daneben auch ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung besteht, musste das Gericht nicht entscheiden, weil der Anspruch auf Schadensersatz wegen Geldwäsche bereits ausreichte. Betroffene sollten daher nicht darauf vertrauen, dass ein eingestelltes Verfahren wegen Beihilfe zum Betrug sie auch zivilrechtlich entlastet.
Vermietetes Konto: Wann bleibt die Verfügungsmacht bestehen
Ausschlaggebend war, dass die Kontoinhaberin trotz der Vermietung gegenüber der Postbank weiterhin uneingeschränkt über die eingehenden Gelder verfügen konnte. Die interne Abmachung mit dem Mieter, die Beträge nicht anzurühren, wertete das Gericht nicht als Verzicht auf diese Verfügungsmacht, sondern gerade als Beleg dafür, dass sie das Geld bewusst verwahrte. Hätte sie das Konto formal vollständig aus der Hand gegeben, etwa durch eine echte Übertragung der Kontoinhaberschaft, hätte es an genau dieser tatsächlichen Verfügungsgewalt fehlen können.
In vergleichbaren Fällen kann es darauf ankommen, ob überhaupt ein Strafverfahren wegen Geldwäsche zu einem Schuldspruch geführt hat oder ob – wie hier bei der Beihilfe zum Betrug – nur ein Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ohne dass Feststellungen zur Leichtfertigkeit getroffen wurden. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob die Vortat als gewerbsmäßiger Betrug einzuordnen ist oder ob es sich um eine einmalige Tat handelt, weil daran der Schutzgesetzcharakter der Norm hängen kann. Auch die Frage, ob eigene Abhebungen vom Konto stattfanden oder das Geld unangetastet blieb, kann die rechtliche Einordnung als Verwenden oder bloßes Durchleiten verschieben – in die eine wie in die andere Richtung.
In eigenen Unterlagen kann dazu sichtbar sein:
- Strafurteil oder nur eingestelltes Ermittlungsverfahren
- Eigene Abhebungen oder Verwendungen vom betroffenen Konto
- Sicherstellung oder Pfändung des Guthabens nach § 111b StPO
Der Hebel liegt hier oft nicht in der Frage nach Vorsatz oder Absicht, sondern darin, ob trotz einer internen Abmachung noch eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Konto bestand – im vorliegenden Fall wurde genau diese Abmachung zum Beweis gegen die Kontoinhaberin. Wie das in einem konkreten Fall zu bewerten ist, lässt sich ohne Einblick in die vollständigen Kontobewegungen und Ermittlungsunterlagen kaum zuverlässig einschätzen.
Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mein Geld vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der Fake-Shop nicht geliefert hat?
Ein betrogener Vorkasse-Käufer kann den überwiesenen Betrag direkt von der Kontoinhaberin verlangen, wenn sie ihr Konto entgeltlich für Betrugsgelder überließ und dadurch leichtfertig Geldwäsche beging. Das gilt auch, wenn der eigentliche Betreiber des Fake-Shops unbekannt bleibt.
Nach § 823 Abs. 2 BGB besteht Schadensersatz, wenn ein Schutzgesetz verletzt wurde. § 261 Abs. 1 StGB schützt bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat auch das Vermögen der geschädigten Käufer. Wer sein Konto gegen Bezahlung für den Empfang und die Weiterleitung solcher Gelder bereitstellt, kann diese Vorschrift leichtfertig verletzen. Die Kontoinhaberin behält ihre rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über das Konto grundsätzlich auch dann, wenn sie Zugangsdaten weitergibt. Im entschiedenen Fall musste sie deshalb 295,90 Euro nebst Zinsen sowie Verfahrenskosten ersetzen.
Ob zusätzlich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB besteht, ließ der Bundesgerichtshof offen. Die deliktische Haftung wegen leichtfertiger Geldwäsche trug die Rückforderung bereits vollständig.
Muss der Kontoinhaber selbst am Online-Betrug beteiligt gewesen sein, um zu haften?
Eine eigene Beteiligung am Online-Betrug ist nicht erforderlich; für eine Haftung kann leichtfertige Geldwäsche genügen, wenn der Kontoinhaber sein Girokonto zum Verwahren und Weiterleiten betrügerisch erlangter Gelder überlässt. Der Bundesgerichtshof verlangte deshalb weder eine Betrugsabsprache noch eine feststehende Beihilfe zum Online-Betrug.
§ 823 Abs. 2 BGB begründet Schadensersatz, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird und dadurch ein Schaden entsteht. § 261 Abs. 1 und 5 StGB schützt bei gewerbsmäßigem Betrug auch die Vermögensinteressen der Geschädigten. Die Kontoinhaberin gefährdete das Auffinden der Gelder, indem sie den vollständigen Kontozugriff ermöglichte und die Beträge weiterleiten ließ. Ihre fortbestehende Verfügungsmacht über das Konto genügte für die Annahme eines Verwahrens. Auch die Entnahme von 400 Euro Miete und 2.000 Euro Darlehen wurde als Verwenden beziehungsweise Verschaffen nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bewertet.
Das Urteil lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf reine Strohfälle übertragen, bei denen keine leichtfertige Gefährdung des Auffindens oder eigene Verfügungsmacht über die Gelder festgestellt wird. Maßgeblich bleibt damit der konkrete Beitrag zur Aufnahme, Verwahrung oder Weiterleitung der Betrugsgelder.
Warum kann eine Einstellung des Strafverfahrens die zivilrechtliche Haftung nicht ausschließen?
Die Einstellung wegen Beihilfe zum Betrug nach § 170 Abs. 2 StPO schließt die zivilrechtliche Haftung nicht aus, weil der BGH auf den Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche abstellte. Damit war nicht die eingestellte Beihilfe, sondern ein eigenständiger strafrechtlicher Vorwurf für die zivilrechtliche Beurteilung des Falles maßgeblich.
Nach § 823 Abs. 2 BGB besteht Schadensersatzpflicht, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, das gerade Vermögensinteressen anderer sichern soll. Der BGH wertete § 261 StGB in diesem Fall als solches Schutzgesetz, weil die Geldwäschenorm auch den Zugriff der Geschädigten auf ihre Vermögenswerte schützt. Die Kontoinhaberin blieb deshalb trotz der Einstellung wegen Beihilfe zum Betrug zivilrechtlich verantwortlich, nachdem das Amtsgericht sie wegen leichtfertiger Geldwäsche schuldig gesprochen hatte. Dass das Amtsgericht von einer Strafe absah, änderte an diesem Schuldspruch und seiner Bedeutung für den Schadensersatzanspruch nichts. Maßgeblich bleibt deshalb, welcher konkrete Vorwurf eingestellt oder strafrechtlich festgestellt wurde.
Der Artikel sagt nicht, wie ein vollständiger Freispruch wegen Geldwäsche zivilrechtlich zu bewerten wäre. Eine solche Entscheidung lässt sich aus dem behandelten Fall daher nicht ableiten.
Haftet der Kontoinhaber auch, wenn das betrügerische Geld bereits weitergeleitet oder abgehoben wurde?
Die Weiterleitung oder Abhebung des betrügerisch erlangten Geldes beseitigt die Haftung des Kontoinhabers nicht, wenn er seine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt behält. Auch ein leeres oder gepfändetes Konto begrenzt den Anspruch nicht auf das noch vorhandene Guthaben.
Der Anspruch beruhte auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB, weil die Kontoinhaberin leichtfertig fremde Betrugsgelder verwahrte. Bei bankmäßigen Forderungen genügt dafür eine fortbestehende rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über das Konto. Die Weitergabe der Zugangsdaten und die Vereinbarung, Gelder unangetastet zu lassen, beseitigten diese Befugnis gegenüber der Bank nicht. Im entschiedenen Fall wurden 51.860,10 Euro zwar sukzessive weitergeleitet; dennoch haftete die Kontoinhaberin für 295,90 Euro nebst Zinsen. Eigene Abhebungen von 400 Euro und 2.000 Euro wertete der Bundesgerichtshof zusätzlich als Verwenden und Verschaffen. Auch die Rückholung und Pfändung eines Teilbetrags nach § 111b Abs. 1 und 5 StPO beschränkte lediglich die Verfügungsmacht, nicht die Ersatzpflicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 302/11 – Urteil vom 19.12.2012
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
