
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 U 146/24
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Karlsruhe kündigte am 21.01.2025 (13 U 146/24) an, dass der Steuerberater den Großteil der überwiesenen Beträge wohl nicht zurückzahlen muss, weil das Betrugsopfer keine besonders grobe Unachtsamkeit belegen konnte. Die Ankündigung blieb vorläufig; auffällige Zahlungen allein reichten dem Senat nicht.
- Bekannter Vermittler: Der Steuerberater kannte ihn aus früherer Zusammenarbeit und bekam eine Erklärung für den Zahlungsweg.
- Keine Vergütung erkennbar: Der Empfänger erhielt nach Einschätzung des Senats kein Geld für die Weiterleitung.
- Bitcoin-Verdacht unbelegt: Das Betrugsopfer bot keinen Beweis, dass der Empfänger selbst Bitcoins erhielt.
- Fast alles weitergeleitet: Von 54.625 Euro behielt der Steuerberater 20 Euro und gab den Rest einem Dritten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 21.01.2025
- Aktenzeichen: 13 U 146/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Geldwäsche, Rückzahlung
- Streitwert: 54.605 €
- Wichtig für: Betrugsopfer bei Geldüberweisungen, Kontoinhaber bei Weiterleitungen
Love-Scamming: Berufung auf Rückzahlung von 54.605 € aussichtslos
Ein Mann wurde Opfer eines sogenannten Love-Scammings und überwies in vier Zahlungen insgesamt 54.625 € auf das Konto eines Steuerberaters. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 21.01.2025 (Az. 13 U 146/24) angekündigt, seine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Endgültig entschieden ist das noch nicht.
Der Steuerberater leitete die Beträge bis auf 20 € an einen Herrn N. weiter. Das Landgericht Konstanz verurteilte ihn am 27.06.2024 (Az. A 3 O 213/23) zur Zahlung dieser 20 € und wies die Klage über weitere 54.605 € ab. Der Geschädigte legte Berufung ein. Er wollte das Urteil aufheben lassen und den Steuerberater nach seinen Anträgen aus der ersten Instanz verurteilt sehen. Der Steuerberater beantragte, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er ist einstimmig der Auffassung, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Berufungsgerichts, und eine mündliche Verhandlung sei nicht geboten. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzte der Senat auf 54.605 € fest. Die Parteien können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Stellung nehmen. Eine endgültige Zurückweisung enthält der Beschluss nicht.
Im Kern ging es um die Frage, ob der Geschädigte sein Geld zurückverlangen kann. Er stützte das darauf, dass sich der Steuerberater durch die Weiterleitung leichtfertig an einer Geldwäsche beteiligt oder die Beträge ohne Rechtsgrund erlangt habe.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche setzt voraus, dass sich die deliktische Herkunft der Gelder nach den Gesamtumständen und den individuellen Kenntnissen des Handelnden geradezu aufdrängt; auffällige Transaktionsmodalitäten begründen für sich allein lediglich Fahrlässigkeit, jedoch keine Leichtfertigkeit.
- Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes stellen keine Schutzgesetze zugunsten geschädigter Dritter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.
- Leitet der Empfänger einer Überweisung das Geld absprachegemäß an einen Dritten weiter, tritt bezüglich dieses Betrags Entreicherung ein; behauptet der Gläubiger, der Empfänger habe hierdurch einen anderweitigen Vermögenswert erlangt, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Warum der Senat keine leichtfertige Geldwäsche sah
Der Senat sah nur Fahrlässigkeit, weil die Gesamtschau der Umstände keine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB a.F. belegte. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und Abs. 5 StGB a.F. verneinte er deshalb und schloss sich insoweit dem Landgericht an. Ob der objektive Tatbestand der Geldwäsche überhaupt erfüllt war, ließ er offen.
§ 261 StGB ist nach dem vom Senat angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2012 (VIII ZR 302/11) insgesamt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Leichtfertig handelt nur, wem sich die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und wer dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 11.09.2014 – 4 StR 312/14).
Auffällige Umstände begründen nur Fahrlässigkeit
Der Geschädigte sah die Leichtfertigkeit als aufgedrängt an. Gegen den Steuerberater sei früher schon wegen Geldwäsche ermittelt worden. Er habe Geld einer völlig unbekannten Person ohne Überprüfung weitergeleitet. Die erste Überweisung habe den Verwendungszweck „Familiendarlehen“ getragen, die weiteren „Geschäftsdarlehen“. Als Steuerberater hätte er bei diesen Beträgen besonders aufmerksam sein müssen. Auch die Erklärung, ein Unbekannter überweise Geld für Herrn M., der Steuerberater leite es an Herrn N. weiter und dieser lege es für Herrn M. in Bitcoins an, ergebe keinen Sinn.
Der Senat räumte ein, dass mehrere Umstände auffällig waren. Das gelte für die Bitte, das Geld eines unbekannten Dritten entgegenzunehmen und zur Bitcoin-Anlage weiterzuleiten, für die Verwendungszwecke und für die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters. Das habe Anlass geben können, die Rechtmäßigkeit des Handelns anzuzweifeln. Ungewöhnliche Transaktionsformen können nach der vom Senat zitierten Kommentierung (Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Auflage 2020, § 261 Rn. 27) ein Indiz für Leichtfertigkeit sein.
Dennoch reichte es nicht. § 261 Abs. 5 StGB diene nicht dazu, eine Verdachtsstrafbarkeit zu begründen. Zudem sind anders als bei der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht die individuellen Kenntnisse des Handelnden zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR 474/16). Dieser strenge Maßstab gilt auch für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 222/82). Der Geschädigte habe die Leichtfertigkeit nicht bewiesen.
Fehlende Vergütung und Vorbekanntschaft sprechen gegen grobe Gleichgültigkeit
In der Gesamtschau gewichtete der Senat mehrere Umstände zugunsten des Steuerberaters. Herr M. hatte ihm erklärt, das Geld solle zunächst nicht auf das Konto eines gänzlich Unbekannten gehen. Den Steuerberater kannte Herrn M. nach den Feststellungen aus früherer Zusammenarbeit. Außerdem war nicht ersichtlich, dass er für Empfang und Weiterleitung eine Provision oder andere Vergütung erhielt. Schließlich ging das Geld des unbekannten Dritten nach vier Überweisungen und ohne Beanstandungen direkt auf das Konto von Herrn N.
Der Steuerberater hatte sich selbst gegen den Vorwurf gewehrt. Das 2014 gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts genüge nicht. Aus einer Beschuldigtenbelehrung sechs Jahre zuvor lasse sich kein vertieftes Wissen ableiten. Die Verwendungszwecke und die unbekannte Identität des Überweisenden zeigten nicht, dass das Geld aus einer Katalogtat stammte. Er habe gewusst, dass er Geld für eine Bitcoin-Anlage weiterleiten sollte. Streng genommen sei es um Darlehen gegangen, die in Bitcoin getilgt werden sollten. Der Zahlungsweg über sein Konto habe dem Überweisenden zudem ermöglicht, sich bei einem Fehlschlag an eine bekannte Person zu halten.
Der Senat sah angesichts dieser Umstände die Schwelle zur Leichtfertigkeit nicht erreicht. Er stellte nur fahrlässiges, nicht leichtfertiges Handeln fest.
Das Geldwäschegesetz vermittelt keinen deliktischen Drittschutz
Der Geschädigte wollte seinen Anspruch zusätzlich auf die Vorschriften des Geldwäschegesetzes stützen. Der Senat verneinte das unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2008 (XI ZR 56/07). Danach sind diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung scheidet auch deshalb aus.
Warum die Weiterleitung des Geldes zur Entreicherung führte
Der Steuerberater muss die weitergeleiteten 54.605 € nicht herausgeben, weil er sie an Herrn N. weitergegeben hat und die Bereicherung damit nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt außerdem voraus, dass der Anspruchsteller dem Anspruchsgegner etwas geleistet hat.
Es fehlt an einer Leistung des Geschädigten an den Steuerberater
Einen Anspruch aus Leistungskondiktion verneinte der Senat bereits deshalb, weil keine Leistung des Geschädigten an den Steuerberater vorlag. Auf die Entreicherung kam es insoweit nur noch ergänzend an.
Die Weiterleitung lässt die Bereicherung entfallen
Der Steuerberater hatte geltend gemacht, er habe mit Ausnahme von 20 € alles an Herrn N. weitergeleitet. Was dieser damit gemacht und an wen er Bitcoins transferiert habe, wisse er nicht. Der Senat folgte dem und sah ihn hinsichtlich der weitergeleiteten Beträge als entreichert an.
Die 20 €, die auf seinem Konto blieben, waren schon Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht. Im Berufungsverfahren führen sie deshalb zu nichts Weiterem.
Wer den Erwerb von Bitcoins beweisen muss
Der Geschädigte muss beweisen, dass der Steuerberater etwas erlangt hat. Für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB trägt er die Beweislast dafür (Grüneberg/Retzlaff, 84. Auflage 2025, § 812 Rn. 76). Daran scheiterte sein Vorbringen zu den Bitcoin-Konten.
Der Geschädigte trägt die Beweislast für vermutete Bitcoins
Der Geschädigte hatte eingewandt, der Steuerberater sei nicht entreichert. Er habe nicht belegt, auf wessen Namen und Konten die Bitcoins angelegt worden seien. Möglicherweise liefen die Konten auf seinen Namen, sodass er die Bereicherung behalten habe.
Der Senat verstand das nicht als Einwand gegen die Entreicherung. Er wertete es als Behauptung, der Steuerberater habe in sonstiger Weise etwas erlangt. Dafür sei der Geschädigte beweisbelastet. Er habe aber keinen Beweis angeboten und lediglich eine Vermutung geäußert.
Die Nichtwissenserklärung des Steuerberaters genügt
Der Steuerberater bestritt, etwas erlangt zu haben. Er erklärte, er wisse nicht, für wen und auf wessen Namen Herr N. die Bitcoins erworben habe. Ein Beweis, dass die Bitcoins nicht an ihn transferiert wurden, könne von ihm nicht verlangt werden.
Selbst wenn ihn eine sekundäre Darlegungslast getroffen hätte, wäre er ihr nach Ansicht des Senats durch diese Ausführungen nachgekommen. Das Urteil des Landgerichts Konstanz soll damit bestehen bleiben. Bis zur Entscheidung über die Stellungnahmen der Parteien ist diese Einschätzung des Senats vorläufig.
Unsere Einschätzung
Für Opfer von Love-Scamming, die weitergeleitete Zahlungen vom Kontoinhaber zurückfordern wollen, setzt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Hürde bewusst hoch. Auffällige Verwendungszwecke und eine widersprüchliche Bitcoin-Geschichte begründen allein keine leichtfertige Geldwäsche, also grob gleichgültiges Wegsehen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die Herkunft aus einer Straftat nach dem eigenen Wissen geradezu aufdrängte, nicht schon, ob Zweifel nahelagen.
Wir halten diese Abgrenzung für konsequent, auch wenn sie für Geschädigte im Ergebnis hart wirkt. Ob überhaupt eine Geldwäsche vorlag, musste der Senat dabei nicht entscheiden. Wer trotz Weiterleitung einen verbliebenen Vorteil behauptet, muss ihn konkret mit Belegen darlegen, eine Vermutung zu Bitcoin-Konten genügt nicht.
Weitergeleitetes Geld zurückfordern: Wann der Kontoinhaber haftet
Dass der Steuerberater den Vermittler der Zahlungen bereits aus früherer Zusammenarbeit kannte und für die Weiterleitung keine erkennbare Vergütung erhielt, nahm dem Vorgang aus Sicht des Senats die besondere Gleichgültigkeit, die für eine Haftung wegen Geldwäsche nötig gewesen wäre. Hätte er das Geld dagegen von einem ihm völlig unbekannten Dritten ohne jede Erklärung angenommen oder selbst einen Vorteil aus der Weiterleitung gezogen, hätte der Senat die Schwelle zur Leichtfertigkeit möglicherweise als überschritten angesehen.
Ob ein vergleichbarer Fall anders liegt, kann davon abhängen, ob der Kontoinhaber den Vermittler überhaupt kannte oder eine Erklärung für den ungewöhnlichen Zahlungsweg erhalten hatte. Es kann auch darauf ankommen, ob er für Empfang und Weiterleitung irgendeine Gegenleistung bekam oder ob er das Geld vollständig an Dritte weiterreichte, statt einen Teil zurückzubehalten. Schließlich kann es eine Rolle spielen, ob sich ein verbliebener Vermögensvorteil – etwa in Kryptowährung – konkret nachweisen lässt oder nur vermutet wird.
In den eigenen Unterlagen kann unter anderem sichtbar sein:
- Verwendungszweck auf den eigenen Überweisungen
- Chat- oder Mailverlauf mit dem Kontoinhaber zum Zahlungsweg
- Hinweise auf eine Vorbeziehung zwischen Kontoinhaber und Vermittler
- Belege für eine Vergütung des Kontoinhabers
Viele Betroffene konzentrieren sich zuerst auf die auffälligen Verwendungszwecke der eigenen Überweisungen, der Senat gewichtete hier aber stärker, ob der Kontoinhaber eine Vorbeziehung zum Vermittler hatte und ob er selbst profitierte. Ob solche Punkte im eigenen Fall überhaupt vorliegen und wie sie zu gewichten sind, lässt sich aus eigenen Unterlagen allein oft nicht zuverlässig einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein früheres Geldwäsche-Ermittlungsverfahren für sich allein Leichtfertigkeit belegen?
Ein früheres Geldwäsche-Ermittlungsverfahren belegt für sich allein keine Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 5 StGB a.F. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah auch im konkreten Fall trotz früherer Ermittlungen keine Leichtfertigkeit als bewiesen an.
Leichtfertigkeit setzt voraus, dass sich die deliktische Herkunft des Geldes nach den Umständen geradezu aufdrängt und der Handelnde dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit missachtet. Dabei sind auch seine individuellen Kenntnisse zu berücksichtigen. Eine Beschuldigtenbelehrung aus einem sechs Jahre zurückliegenden Ermittlungsverfahren belegte nach Ansicht des Senats kein vertieftes Wissen über die Herkunft der später weitergeleiteten Gelder. Auch die auffälligen Überweisungen und die Weiterleitung zur Bitcoin-Anlage reichten in der Gesamtschau nicht aus; der Geschädigte hatte die Leichtfertigkeit nicht bewiesen.
Hat das OLG entschieden, ob überhaupt eine Geldwäsche vorlag?
Das OLG ließ offen, ob der objektive Tatbestand der Geldwäsche erfüllt war; der Schadensersatzanspruch scheiterte am fehlenden Nachweis leichtfertigen Handelns. Im Berufungsverfahren prüfte der Senat damit nicht abschließend, ob tatsächlich Geldwäsche vorlag.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und 5 StGB a.F. genügte bloße Fahrlässigkeit nicht. Der Senat sah beim Steuerberater nur fahrlässiges, nicht leichtfertiges Handeln und schloss sich insoweit dem Landgericht an. Deshalb musste er nicht beurteilen, ob der objektive Geldwäschetatbestand erfüllt war. Der Beschluss kündigte lediglich die Zurückweisung der Berufung an; laut Artikel lag noch keine endgültige Entscheidung vor.
Ist die angekündigte Zurückweisung der Berufung bereits endgültig oder noch offen?
Die angekündigte Zurückweisung der Berufung ist noch nicht endgültig; der Hinweisbeschluss gibt den Parteien Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. Der Senat hält die Berufung einstimmig für offensichtlich aussichtslos, hat aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat sieht außerdem weder grundsätzliche Bedeutung noch Bedarf für Rechtsfortbildung oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung hält er ebenfalls nicht für geboten. Im konkreten Verfahren setzte er den Streitwert auf 54.605 Euro fest und räumte den Parteien zwei Wochen ab Zustellung für Stellungnahmen ein. Der Hinweisbeschluss selbst enthält jedoch keine endgültige Zurückweisung.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.06.2024, Az. A 3 O 213/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 54.605 € festzusetzen
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der Beträge, die der Kläger auf das Konto des Beklagten überwiesen hat.
Der Kläger war Opfer eines sogenannten „Love-Scammings“, infolgedessen er vier Überweisungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt 54.625 € tätigte. Der Beklagte leitete die Zahlungen jeweils – mit Ausnahme von 20 € – an einen Herrn N. weiter.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zu einer Zahlung von 20 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin die Rückzahlung sämtlicher an den Beklagten überwiesenen Beträge begehrt.
Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe nicht leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB a.F. gehandelt. Es habe eine Gesamtschau zu erfolgen, welche letztlich dazu führe, dass sich die Leichtfertigkeit des Handelns des Beklagten aufdränge. Hierzu zähle zum einen der Umstand, dass gegen den Beklagten in der Vergangenheit bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt wurde. Des Weiteren hätte der Beklagte hellhörig werden müssen, da er von einer ihm völlig unbekannten Person Gelder erhielt, die er ohne Überprüfung weiterleitete und bei denen die erste Überweisung den Verwendungszweck „Familiendarlehen“ enthielt, die weiteren Überweisungen aber den Verwendungszweck „Geschäftsdarlehen“. Zudem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass der Beklagte als Steuerberater und somit rechtlich Kundiger und als Subjekt von Ermittlungen wegen Geldwäsche in der Vergangenheit, als Empfänger von Zahlungen zwingend hätte aufmerksam werden müssen; dies schon aufgrund der Höhe der einzelnen Beträge. Die Darstellung des Beklagten, dass ein unbekannter Dritter Gelder für einen Herrn M. an ihn überweise, welche er wiederum an Herrn N. überweist, damit dieser sodann für Herrn M. die Gelder des unbekannten Dritten in Bitcoins anlegt, ergebe keinen Sinn und unterstreiche, wie leichtfertig das Handeln des Beklagten war.
Des Weiteren stützt der Kläger seine Berufung darauf, dass die Behauptung des Beklagten, er sei entreichert, bestritten wurde. Die Gelder seien von dem Beklagten an Herrn N. weitergeleitet worden, um diese in Bitcoins anzulegen. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, auf welchen Namen und Konten die Bitcoins angelegt worden seien. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass auch die Bitcoin-Konten auf den Beklagten liefen und dieser nicht entreichert sei.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.06.2024 zu Aktenzeichen A 3 O 213/23 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird entsprechend der Anträge I. Instanz zur Zahlung verurteilt.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags.
Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der Beklagte nicht leichtfertig i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB a.F. gehandelt habe.
Allein die Tatsache, dass im Jahr 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Beklagten geführt worden sei, reiche nicht aus, um dies anders beurteilen zu können. Aus einer Beschuldigtenbelehrung von vor damals sechs Jahren vertieftes Wissen ableiten zu wollen, sei absolut lebensfremd. Auch aus den unterschiedlichen Überweisungszwecken lasse sich nicht herleiten, dass dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass es sich bei den Zahlungen um Zahlungen aus einer Katalogtat des § 261 StGB a.F. handelte. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass er Gelder erhalten würde, um diese für die entsprechende Anlage in Bitcoin weiterzuleiten. Strenggenommen habe es sich somit um Darlehen, die in Bitcoin getilgt werden sollten, gehandelt. Wie diese nunmehr genau deklariert worden seien, sei selbstverständlich ohne Belang und reiche nicht aus, um hier eine Leichtfertigkeit des Beklagten bejahen zu können.
Auch aus der Tatsache, dass dem Beklagten die Identität des Überweisenden nicht bekannt gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass dieser Opfer eines gewerbsmäßigen Betrugs geworden war. Die berufliche Tätigkeit, auch in Addition mit einem bereits gegen ihn geführten Verfahren wegen Geldwäsche, vermöge hieran nichts zu ändern.
Es sei auch nicht richtig, dass der Beklagte keine Erklärung dafür geliefert habe, weshalb die Zahlungen zunächst an ihn und nicht direkt auf das Konto des Herrn N. gingen. Dieser Weg der Zahlungen habe für den Überweisenden den Vorteil gehabt, dass die Gelder nicht auf ein Konto einer dem Herrn Dr. M. völlig unbekannten Person bezahlt wurden. Sollte nicht alles so verlaufen wie geplant, hätte Herr Dr. M. sich an eine ihm bekannte Person halten können und nicht an eine ihm völlig unbekannte. Auch eine Gesamtschau aller Punkte ändere nichts an der Bewertung, dass der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt habe.
Der Beklagte habe nachgewiesen, dass er – ausgenommen von 20 € – sämtliche Beträge an Herrn N. weitergeleitet habe und somit entreichert sei. Was Herr N. mit den Beträgen im Einzelnen gemacht habe bzw. an wen die Bitcoins transferiert worden sind, entziehe sich der Kenntnis des Beklagten. Ein Beweis, dass die Bitcoins nicht an den Beklagten transferiert worden seien, sei nicht möglich und könne nicht verlangt werden.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat ist zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.
Das angefochtene Urteil ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 54.605 € zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
Es wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 261 Abs. 1 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 23.06.2017 („a.F.“) oder in Verbindung mit den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.
a.
Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB a.F. besteht nicht.
aa.
Bei § 261 StGB handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH insgesamt um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 19.12.2012 – VIII ZR 302/11).
bb.
Nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.). Nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. ist strafbar, wer den Gegenstand verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstands zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Dabei ist allerdings nicht ausschließlich vorsätzliches Handeln erforderlich (§ 15 StGB). Vielmehr genügt es gemäß § 261 Abs. 5 StGB a.F., dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt.
cc.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob der objektive Tatbestand einer Geldwäsche gegeben war. Denn die Würdigung des Landgerichts, dass dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht der Nachweis gelungen ist, dass der Beklagte leichtfertig i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB a.F. handelte, ist entgegen der Auffassung der Berufung zutreffend und begegnet keinen Bedenken.
Auf die Ausführungen des Landgerichts wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Eine Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 5 StGB a.F. setzt nach der strafrechtlichen Rechtsprechung erstens die Feststellung konkreter Umstände voraus, denen der Täter eine Katalogtat hätte entnehmen können. Zweitens ist erforderlich, dass sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteil v. 11.09.2014 – 4 StR 312/14). Die individuellen Kenntnisse des Täters sind hierbei, anders als bei der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 16.01.2018 – VI ZR 474/16). Dieser strenge Maßstab ist auch im Rahmen der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB anzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.1984 – VI ZR 222/82).
Gemessen an diesem strengen Maßstab hat der Beklagte nach Auffassung des Senats lediglich fahrlässig und nicht leichtfertig gehandelt.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Häufung von Indizien im Streitfall dem Beklagten Veranlassung dazu hätten geben können, die Rechtmäßigkeit seines Handelns in Zweifel zu ziehen. Die Bitte des Dr. M., Geld eines unbekannten Dritten auf seinem Konto in Empfang zu nehmen und dieses für den Erwerb von Bitcoins weiterzuleiten sowie die Verwendungszwecke der Überweisungen waren durchaus auffällig. Auch aufgrund seines Berufs als Steuerberater hätte der Beklagte hellhörig werden können. Dr. M. hatte dem Beklagten jedoch Gründe für dieses Vorgehen genannt, nämlich, dass das Geld zunächst nicht auf das Konto eines gänzlich Unbekannten gehen sollte. All dies mag zugegebenermaßen höchst zweifelhaft und das Handeln des Beklagten seltsam gewesen sein.
Aber dadurch, dass Dr. M. dem Beklagten aus einer früheren Zusammenarbeit bekannt war und dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte für den Empfang und das Weiterleiten des Geldes eine Vergütung in Form einer Provision oder sonst irgendeiner Weise erhalten hätte, unterscheidet sich der Fall von den Fällen, in denen Personen im Internet von gänzlich Unbekannten angeworben werden, Geld in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Zudem ist auch zu bedenken, dass nach vier Überweisungen und nachdem es keinerlei Beanstandungen gab, das Geld von dem unbekannten Dritten direkt auf das Konto des Herrn N. überwiesen wurde.
Im Rahmen einer Gesamtschau der vorgetragenen Indizien vermag der Senat hiernach nicht anzunehmen, dass der Beklagte leichtfertig handelte. Es war lediglich fahrlässig von dem Beklagten, seine Bereitschaft zu erklären, das Geld auf seinem Konto in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich ein leichtfertiges Handeln durchaus aus ungewöhnlichen Transaktionsformen ergeben kann (vgl. Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Auflage 2020, § 261 Rn. 27). Indes dient § 261 Abs. 5 StGB nicht dazu, eine Verdachtsstrafbarkeit zu begründen.
b.
Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des Geldwäschegesetzes ist ebenfalls zu verneinen.
Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil v. 06.05.2008 – XI ZR 56/07).
2.
Weiterhin folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, soweit es einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB verneint hat.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil schon keine Leistung des Klägers an den Beklagten vorlag.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
a.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB ist darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil in Höhe der weitergeleiteten Beträge der Beklagte entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Der Beklagte hat die Beträge – mit Ausnahme von 20 €, zu deren Rückzahlung er bereits verurteilt wurde – an Herrn N. weitergeleitet.
b.
Sofern sich der Beklagte darauf beruft, dass Entreicherung nicht eingetreten sei, da es ja sein könne, dass Herr N. die Bitcoins auf den Namen des Beklagten angelegt habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Dieser Einwand ist nicht im Rahmen der Entreicherung des Beklagten zu prüfen. Der Vortrag ist vielmehr dahingehend zu verstehen, der Kläger habe etwas – nämlich ein auf seinen Namen angelegtes Bitcoinkonto – in sonstiger Weise erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 BGB.
Der Beklagte hat jedoch bestritten, etwas erlangt zu haben. Er hat dargetan, dass er das Geld an Herrn N. weitergeleitet und dass dieser damit Bitcoins erworben hat. Er selbst, der Beklagte, habe keine Kenntnis darüber, für wen und auf welchen Namen die Bitcoins erworben wurden.
Der Kläger ist beweisbelastet für seine Behauptung, der Beklagte habe etwas erlangt. (Grüneberg/Retzlaff, 84. Auflage 2025, § 812 Rn. 76). Der Kläger hat diesbezüglich jedoch lediglich eine Vermutung in den Raum gestellt. Selbst unterstellt, den Beklagten treffe hier eine sekundäre Darlegungslast, so ist er dieser mit seinen Ausführungen nachgekommen. Der Kläger hat keinen Beweis angeboten für seine Behauptung, der Beklagte habe etwas erlangt.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222).
