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Strafklageverbrauch bei Widerstand gegen Beamte: Wann eine zweite Strafe droht

Polizeieinsatz beim Familienstreit, heftige Gegenwehr, Cannabis in der Tasche: Wer bereits rechtskräftig wegen Widerstands verurteilt wurde, hofft nach dem Fund illegaler Drogen oft auf das Ende jeder weiteren Strafverfolgung. Fraglich bleibt jedoch, ob der körperliche Kampf und der Drogenbesitz juristisch als eine einzige Tat gelten und ein zweites Urteil verhindern.
Mann leistet Widerstand gegen Polizisten auf einem Bett; daneben Cannabisgläser und eine Machete in einem unordentlichen Raum.
Die Gleichzeitigkeit von Widerstand und Drogenbesitz begründet nicht automatisch einen Strafklageverbrauch, wie das OLG Brandenburg entschied. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORs 38/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORs 38/25
  • Verfahren: Revision gegen Verfahrenseinstellung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht
  • Relevant für: Staatsanwaltschaft, Strafverteidiger, Beschuldigte

Die Staatsanwaltschaft darf Drogenbesitz nach einem Widerstand gegen Beamte separat anklagen, bei fehlendem Tat-Zusammenhang.
  • Gleichzeitiger Drogenbesitz und Widerstand gegen die Polizei gelten nicht automatisch als eine einzige Tat.
  • Der Widerstand muss gezielt die Entdeckung verhindern oder die Drogen vor der Polizei sichern.
  • Eine Strafe wegen Widerstands blockiert eine spätere Anklage wegen des Drogenbesitzes daher meist nicht.
  • Das Landgericht muss den inneren Zusammenhang zwischen der Flucht und dem Drogenfund genauer beweisen.
  • Das Gericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Warum das Widerstand-Urteil kein Drogenverfahren blockiert

Das Grundgesetz verbietet in Artikel 103 Absatz 3 die mehrfache Bestrafung für dieselbe Tat. Ein solcher Strafklageverbrauch greift im Prozessrecht jedoch nur, wenn tatsächlich eine einheitliche prozessuale Tat nach § 264 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegt. Um ein Verfahren aus diesem Grund einzustellen, muss das zuständige Gericht im strengen Beweisverfahren eine solide Sachverhaltsgrundlage ermitteln und diese in den Urteilsgründen detailliert darlegen. Wie tief diese rechtliche Begründung reichen muss, hängt von der Eigenart des jeweiligen Verfahrenshindernisses ab. Das bedeutet konkret: Es liegt ein rechtlicher Umstand vor, der eine weitere Verfolgung der Tat verbietet, selbst wenn der Täter eigentlich schuldig wäre.

Ein Wohnungsinhaber rannte bei einem Polizeieinsatz am 13. November 2021 in seiner Wohnung im fünften Stock zu einem offenen Fenster und wehrte sich massiv gegen die anschließende Fixierung auf einem Bett. Das Oberlandesgericht Brandenburg hob in diesem Zusammenhang ein weitreichendes Prozessurteil auf und entschied: Die Sache wird komplett neu verhandelt, da der vorangegangene Widerstand gegen die Beamten ein weiteres Verfahren wegen Drogenbesitzes nicht blockiert.

Ursprung des rechtlichen Streits war die bereits rechtskräftige Ahndung der körperlichen Gegenwehr. Das zuständige Amtsgericht hatte den Mann für den Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten am 21. Juli 2022 per Strafbefehl zu 20 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt. Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne mündliche Gerichtsverhandlung, die allein auf der Aktenlage basiert und bei Widerspruchslosigkeit einem normalen Urteil gleichsteht. Zwei Polizisten hatten bei dem Einsatz um 10:30 Uhr Verletzungen erlitten, nachdem der Bewohner beim Versuch der Fixierung die Arme unter den Oberkörper gepresst und sich stark gewunden hatte. Ein Beamter schlug während des Gerangels gegen das Bettgestell, zog sich eine Fußprellung zu und schürfte sich den rechten Unterschenkel auf. Als das Landgericht Neuruppin diesen Vorfall in einem neuen Prozess am 6. August 2025 rechtlich bewertete, stellte es das Verfahren nach § 260 Absatz 3 der Strafprozessordnung überraschend ein – die Kammer berief sich auf einen Strafklageverbrauch durch den alten Strafbefehl.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beim Zusammentreffen eines Dauerdelikts wie dem unerlaubten Drogenbesitz mit einer anderen Straftat begründet die bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen keine rechtliche Tateinheit. Voraussetzung ist vielmehr ein innerer Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang zwischen den Delikten.
  2. Eine rechtliche Einheit, die zu einem Strafklageverbrauch führt, entsteht erst, wenn die begleitende Tat gezielt der Aufrechterhaltung oder Sicherung des illegalen Besitzes dient. Rein theoretische Fluchtmotive ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte reichen hierfür nicht aus.
Infografik: Voraussetzungen für einen Strafklageverbrauch bei Drogenbesitz und Widerstand im Vergleich zwischen einer prozessualen Tat und getrennten Taten.
Infografik zur Entscheidung des OLG Brandenburg: Wann Widerstand gegen Beamte und Drogenbesitz eine prozessuale Tat bilden und damit ein Verfahrenshindernis begründen können

Wann bilden Drogenbesitz und Widerstand eine prozessuale Tat?

Wenn unerlaubter Drogenbesitz auf andere Straftaten trifft, geht das materielle Recht nach § 52 des Strafgesetzbuches nur bei einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang von einer einheitlichen Tat aus. Es reicht für die Annahme einer prozessualen Tatidentität rechtlich nicht aus, wenn beide Handlungen lediglich zur selben Zeit stattfinden. Eine Tateinheit kann vielmehr dann bestehen, wenn das begleitende Fehlverhalten unmittelbar dazu dient, den durch ein Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Ein Dauerdelikt ist eine Straftat, bei der die Verletzung der Rechtsordnung über einen Zeitraum hinweg fortdauert, wie es beim ununterbrochenen Besitz von verbotenen Substanzen der Fall ist.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Um von einer Tateinheit zu profitieren und eine doppelte Bestrafung zu vermeiden, müssen Sie darlegen, dass Ihr Widerstand unmittelbar dazu diente, den illegalen Drogenbesitz aufrechtzuerhalten. Prüfen Sie kritisch, ob Sie die Beamten nur angriffen, um einer Entdeckung der Substanzen zu entgehen – nur in diesem Fall kann das spätere Verfahren wegen Drogenbesitzes rechtlich blockiert sein.

Wie weitreichend die Einstellungsentscheidung der Vorinstanz war, zeigt der Blick auf die eigentlichen Vorwürfe vom Tattag. Die Ermittler hatten den Mann angeklagt, am selben 13. November 2021 in seinem Zimmer über 104,34 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 9,19 Gramm THC zum gewinnbringenden Verkauf besessen zu haben. Zudem befand sich in unmittelbarer Nähe eine selbstgebaute Machete mit einer 24 Zentimeter langen Klinge. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daraufhin im März 2025 nach § 34 des Konsumcannabisgesetzes wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge zu einer einjährigen Bewährungsstrafe. Die „nicht geringe Menge“ ist ein rechtlicher Schwellenwert: Ab diesem Wirkstoffgehalt geht das Gesetz von einer gesteigerten Gefährlichkeit aus und droht deutlich härtere Mindeststrafen an. Dass die Machete für einen Einsatz konkret griffbereit lag, konnte das Gericht dabei nicht sicher feststellen.

Mögliche Fluchtmotive als Streitpunkt

Auf die Berufung des Mannes hin hob das Landgericht dieses erste Urteil auf und begründete seine Verfahrenseinstellung mit einer inhaltlich-motivatorischen Verschränkung der Taten. Die Richter mutmaßten, der Zimmerbewohner habe sich wegen der Drogen auf frischer Tat ertappt gefühlt. Als denkbare Motive für den Lauf zum Fenster nannte das Gericht verschiedene Szenarien:

  • Ein Verbergen oder aktives Verteidigen des Cannabisvorrats
  • Eine panische und planlose Flucht vor den Beamten
  • Einen Sprung aus dem Fenster in suizidaler Absicht
  • Eine Rauschmittel-bedingte Verkennung der Gefahr

Gegen diese Sichtweise legte die Staatsanwaltschaft Neuruppin sofort Revision ein. Im Gegensatz zur Berufung werden bei einer Revision keine Zeugen mehr gehört, sondern das Gericht prüft nur noch, ob das vorherige Urteil juristische Fehler enthält. Die Ankläger rügten die Annahme des Strafklageverbrauchs als rechtsfehlerhaft, da der Widerstand und die Flucht einzig der reinen Strafverfolgungsvereitelung gedient hätten und das Versteck durch den deutlichen Cannabisgeruch in der Wohnung ohnehin bereits aufgeflogen war.

Warum bloße Fluchtmotive keinen Strafklageverbrauch begründen

In der rechtlichen Bewertung muss präzise festgestellt werden, ob eine Gegenwehr gezielt darauf abzielte, den eigenen Drogenbesitz abzusichern. Für eine inhaltlich-motivatorische Verschränkung der Ereignisse fordert die Rechtsprechung deutlich mehr, als dass der Drogenbesitz lediglich der ursächliche Auslöser für das Verhalten war. Zwar greift im Strafprozess der Grundsatz zugunsten eines Beschuldigten, doch darf diese Regel nicht auf rein theoretische Sachverhaltsvarianten angewendet werden, die in den handfesten Beweisen keine reale Stütze finden.

Vermeiden Sie es, sich in Ihrer Verteidigung lediglich auf die zeitliche Nähe der Ereignisse zu verlassen. Um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, müssen Sie dem Gericht proaktiv Tatsachen präsentieren, die Ihren Willen zur Drogensicherung belegen – beispielsweise, dass Sie die Drogen während des Gerangels aktiv verdecken oder beiseiteschaffen wollten.

Die Überprüfung durch das Oberlandesgericht offenbarte die erheblichen Lücken in der Urteilsbegründung der Vorinstanz. Der Revisionssenat bemängelte, dass das Landgericht überhaupt keinen inneren Zusammenhang zwischen dem in dem Zimmer gelagerten Cannabis und dem körperlichen Widerstand dokumentiert hatte. Das schlichte Aufzählen verschiedener denkbarer Beweggründe für die vorangegangene Flucht reichte den Richtern nicht aus. Es fehlte der entscheidende Beleg, dass das Gerangel mit den Polizisten gezielt die Sicherung der aufbewahrten Betäubungsmittel erschweren sollte oder objektiv überhaupt dazu geeignet war.

Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Familienstreit statt Drogenrazzia

Besonders ein gewichtiger Umstand sprach gegen die Untrennbarkeit der Taten: Der Polizeieinsatz am fraglichen Tag erfolgte ursprünglich gar nicht wegen eines Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte. Die Polizisten waren angerückt, weil ein lautstarker Streit zwischen dem Bewohner und seiner Mutter in der gemeinsamen Wohnung gemeldet worden war. Da der Betroffene die Rauschmittel zudem in mehreren Behältnissen in seinem Zimmer lagerte und nicht direkt am eigenen Körper trug, hätte ein Sprung aus dem Fenster den Drogenbesitz nicht zwangsläufig gesichert. Eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen oder ein ursächlicher Ausgangspunkt in dem heimlichen Cannabisvorrat genügen demnach nicht, um zwei völlig unterschiedliche Delikte zu einer untrennbaren Einheit zu verschmelzen.

Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. – OLG Brandenburg

Wenn die Polizei wegen eines sachfremden Grundes (wie Ruhestörung oder Familienstreit) bei Ihnen eintrifft, ist die Hürde für einen Strafklageverbrauch besonders hoch. Bereiten Sie sich in einem solchen Fall darauf vor, detailliert zu begründen, warum Ihr Widerstand dennoch gezielt der Sicherung der Drogen galt, um eine zweite Verurteilung abzuwenden.

Praxis-Hinweis: Der funktionale Zusammenhang

Der entscheidende Hebel für die Trennung der Taten war hier der fehlende Rettungswille bezüglich der Drogen. Ein Strafklageverbrauch greift bei Widerstandshandlungen nur dann, wenn diese gezielt dazu dienen, den Besitz der illegalen Substanzen abzusichern. Ob Ihre Situation ähnlich liegt, erkennen Sie oft am ursprünglichen Einsatzgrund: Wurde die Polizei wegen eines völlig anderen Anlasses gerufen (wie hier wegen eines Familienstreits) und befanden sich die Rauschmittel nicht direkt an Ihrer Person, fehlt es in der Regel an der notwendigen Verknüpfung für eine Tateinheit.

OLG Brandenburg: Kein Strafklageverbrauch ohne gezielten Sicherungswillen

Tragen die festgestellten Fakten eines Landgerichts die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat nicht, hält ein Einstellungsurteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sobald greifbare Anhaltspunkte für ein sogenanntes besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen fehlen, scheidet eine Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Drogenbesitzes aus. Das bedeutet konkret: Die Gegenwehr muss darauf ausgerichtet gewesen sein, den Besitz der Drogen vor dem staatlichen Zugriff zu retten, statt lediglich der Flucht oder dem allgemeinen Widerwillen gegen die Polizei zu dienen. In einem solchen Fall verweist das Revisionsgericht die Sache bei einer erfolgreichen Anfechtung zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück.

Die fehlenden Beweise für eine zielgerichtete Rettung der Drogen führten zur vollständigen Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 1 ORs 38/25) stellte mit seinem Urteil vom 18. März 2026 klar, dass die theoretischen Konstrukte des Landgerichts die Einstellung des Prozesses nicht rechtfertigen. Es gab bei natürlicher Betrachtungsweise keine verwertbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Mann durch seinen massiven Körpereinsatz die Sicherstellung der Betäubungsmittel verhindern wollte.

Verfahren muss neu aufgerollt werden

Die von der Staatsanwaltschaft Neuruppin angestrengte Revision, der sich auch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vollumfänglich angeschlossen hatte, hatte damit in vollem Umfang Erfolg. Der Revisionssenat verwies die gesamte Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurück. Diese muss nun in einer neuen Verhandlung über den festgestellten Vorrat der Drogen entscheiden und dabei abschließend auch die Kostenlage des gesamten Revisionsverfahrens klären.

Was jetzt? Wer bereits wegen Widerstands verurteilt wurde und nun eine Anklage wegen Drogenbesitzes aus demselben Einsatz erhält, muss sofort den Nachweis eines „Sicherungswillens“ vorbereiten. Ohne Belege, dass der Widerstand der Rettung der Drogen diente, droht eine zusätzliche Strafe ohne Anrechnung des ersten Urteils. Klären Sie mit Ihrem Anwalt, ob Sie im Erstverfahren bereits Angaben zu Ihren Motiven gemacht haben, die nun gegen Sie verwendet werden könnten.

Folgen des OLG-Urteils für die künftige Strafverteidigung

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg verschärft die Anforderungen für einen Strafklageverbrauch erheblich und ist als obergerichtliche Entscheidung richtungsweisend für ähnliche Konstellationen bundesweit. Es stellt klar, dass theoretische Motive nicht ausreichen; Sie müssen den funktionalen Zusammenhang zwischen Widerstand und Drogenbesitz beweisen. Prüfen Sie daher als ersten Schritt immer den ursprünglichen Einsatzgrund der Polizei – war dieser drogenfremd, müssen Sie besonders substanzielle Beweise für Ihren Sicherungswillen liefern, um nicht doppelt bestraft zu werden.


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Ein bereits abgeschlossenes Verfahren wegen Widerstands schützt nicht automatisch vor einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, um einen möglichen Strafklageverbrauch fundiert zu begründen und eine belastende Doppelbestrafung zu verhindern. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Beweise für Ihren individuellen Fall rechtssicher aufzubereiten.

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Experten Kommentar

Der Versuch, über die Tateinheit beide Vorwürfe abzuräumen, endet oft im prozessualen Selbstmord. Wer vor Gericht argumentiert, er habe die Polizisten nur attackiert, um seinen Drogenvorrat zu verteidigen, liefert der Staatsanwaltschaft quasi das Geständnis für den Besitz auf dem Silbertablett. Geht dieser juristische Kniff schief, hat man sich für das anstehende Betäubungsmittelverfahren unwiderruflich selbst belastet.

Deshalb warne ich davor, eilfertig einen Strafbefehl wegen Widerstands zu akzeptieren in der trügerischen Hoffnung, die Gesamtsituation sei damit rasch erledigt. Schweigen ist in solchen Momenten buchstäblich Gold, bis alle Ermittlungsakten vollständig vorliegen. Nur mit einer von Beginn an abgestimmten Gesamtstrategie lässt sich eine drohende Doppelbestrafung effektiv umschiffen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Strafklageverbrauch auch, wenn die Polizei ursprünglich wegen eines Familienstreits kam?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Strafklageverbrauch tritt bei einem sachfremden Einsatzgrund wie einem Familienstreit nur ein, wenn der Widerstand nachweislich und gezielt der Sicherung der Drogen vor der Polizei diente. Die bloße Gleichzeitigkeit von polizeilichen Maßnahmen und dem Vorhandensein illegaler Substanzen begründet für sich genommen noch keine rechtliche Tateinheit im Sinne des Gesetzes.

Gemäß § 264 StPO setzt ein Strafklageverbrauch voraus, dass es sich prozessual um dieselbe Tat handelt, was bei einem Zusammentreffen von Drogenbesitz und Widerstand einen engen inneren Beziehungszusammenhang erfordert. Erfolgt der Einsatz wegen häuslicher Gewalt oder Ruhestörung, fehlt dieser funktionale Zusammenhang in der Regel, da die Beamten ursprünglich nicht wegen eines Betäubungsmitteldelikts vor Ort erschienen sind. Ein rechtlich relevanter Zusammenhang wird nur dann bejaht, wenn der Betroffene die Beamten aktiv angriff, um den Entzug der Substanzen gezielt zu verhindern oder diese schnell zu verstecken. Ohne diesen spezifischen Sicherungswillen stehen der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB und der Drogenbesitz rechtlich in Realkonkurrenz und werden als völlig getrennte Taten nacheinander verfolgt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Betroffene die Drogen unmittelbar am Körper trug oder während des Gerangels nachweislich versuchte, die verbotenen Substanzen durch ein Fenster vor dem Zugriff der Beamten zu retten. In solchen Grenzfällen rückt der Schutz des illegalen Besitzes so stark in den Fokus, dass die Handlungen trotz des sachfremden Einsatzanlasses ausnahmsweise eine prozessuale Einheit bilden.


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Kann ich trotz bereits bezahltem Strafbefehl wegen Widerstands noch für Drogenbesitz bestraft werden?

JA. Eine weitere Bestrafung wegen Drogenbesitzes ist trotz eines bereits bezahlten Strafbefehls wegen Widerstands rechtlich möglich, sofern kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Handlungen besteht. Die Zahlung des Strafbefehls führt nur dann zu einem Strafklageverbrauch (Verbot der Doppelbestrafung), wenn beide Delikte als eine einzige prozessuale Tat gewertet werden.

Der rechtskräftige Strafbefehl schützt Sie gemäß Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes zwar vor einer erneuten Verfolgung derselben Tat, doch Widerstand und Drogenbesitz gelten grundsätzlich als rechtlich getrennte Lebensvorgänge. Rechtlich wird dies als Realkonkurrenz (voneinander unabhängige Taten) bezeichnet, was zwei separate Strafverfahren ermöglicht, solange kein innerer Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang zwischen den Handlungen nachweisbar ist. Ein solcher Zusammenhang liegt nur vor, wenn der Widerstand gezielt dazu diente, den illegalen Besitz der Betäubungsmittel aktiv zu verteidigen oder vor der Entdeckung durch die Polizei zu sichern. Fehlt dieser spezifische Sicherungswille, etwa weil der ursprüngliche Einsatzgrund ein Familienstreit war, bleiben die Verfahren rechtlich voneinander unabhängig und führen zu getrennten Sanktionen.

Ein Verfahrensstopp tritt ausnahmsweise ein, wenn Sie belegen können, dass Ihre Gegenwehr unmittelbar der aktiven Sicherung Ihres Drogenbesitzes diente. In diesem Fall der Tateinheit (rechtliche Verknüpfung zweier Delikte) würde die rechtskräftige Aburteilung des Widerstands tatsächlich weitere Strafen für den zeitgleichen Drogenbesitz blockieren.


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Wie beweise ich meinen Sicherungswillen, ohne mich gleichzeitig selbst wegen des Drogenbesitzes zu belasten?

Den Sicherungswillen beweisen Sie durch die gezielte Darstellung objektiver Tatsachen während des Polizeieinsatzes, die unmittelbar auf eine beabsichtigte Rettung oder Verdeckung der illegalen Substanzen hindeuten. Hierbei geht es primär nicht um ein umfassendes Geständnis des Besitzes, sondern um die Schilderung konkreter Bewegungsabläufe, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen der geleisteten Gegenwehr und dem Schutz der Drogen vor dem staatlichen Zugriff belegen.

Ein Strafklageverbrauch (Verfahrenshindernis aufgrund früherer Verurteilung) tritt gemäß § 264 StPO nur ein, wenn der Widerstand gegen die Beamten unmittelbar der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands des Dauerdelikts diente. Da bloße Fluchtmotive oder allgemeine Panik für diese rechtliche Tateinheit nicht ausreichen, verlangen Gerichte nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine inhaltliche Verschränkung der Ereignisse. Sie sollten daher Beweise sichern, die zeigen, dass Sie während des Gerangels beispielsweise Drogenbehälter aktiv verdeckt, beiseitegeschafft oder körperlich abgeschirmt haben, um so den besitzerhaltenden Charakter der Widerstandshandlung zu untermauern. Solche Tatsachenberichte ermöglichen es der Verteidigung, den erforderlichen Sicherungswillen prozessual geltend zu machen, ohne dass der Beschuldigte zwangsläufig belastende Aussagen über die Herkunft oder den genauen Zweck des Besitzes tätigen muss.

Besonders schwierig gestaltet sich dieser Beweis jedoch dann, wenn der ursprüngliche Einsatzgrund der Polizei keinen Bezug zu Betäubungsmitteln hatte, etwa bei einer Ruhestörung oder einem gemeldeten Familienstreit. In diesen Fällen müssen die vorgetragenen Indizien eine außergewöhnlich hohe Beweiskraft besitzen, um die gesetzliche Vermutung der Realkonkurrenz (voneinander unabhängige Taten) zu erschüttern und eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.


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Darf die Polizei mich wegen Widerstand anzeigen und die Drogen für ein späteres Verfahren aufsparen?

ES KOMMT DARAUF AN. Grundsätzlich ist eine getrennte Verfolgung zulässig, da **Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und illegaler Drogenbesitz rechtlich meist als getrennte Taten gewertet werden**. Die Behörden sind nicht zur Zusammenfassung verpflichtet, solange kein enger innerer Zusammenhang nachgewiesen wird.

Dass die Polizei hier zweigleisig fährt, liegt an der rechtlichen Einordnung als Realkonkurrenz, bei der verschiedene Handlungen trotz zeitlicher Nähe als eigenständige Delikte behandelt werden. Ein Strafklageverbrauch, also das Verbot der Doppelbestrafung gemäß § 264 StPO, greift nur dann, wenn beide Vorwürfe rechtlich eine einzige prozessuale Tat bilden. Da der Drogenbesitz ein Dauerdelikt ist und der Widerstand oft aus einer anderen Motivation heraus geschieht, fehlt es meist an der notwendigen inhaltlichen Verschränkung. Ohne diesen Beleg für eine gezielte Verknüpfung beider Taten darf die Justiz den Widerstand sofort ahnden und die Ermittlungen zu den Betäubungsmitteln für eine spätere Anklage abtrennen.

Eine rechtliche Sperrwirkung entsteht nur, wenn der Widerstand nachweislich als besitzerhaltende Maßnahme eingesetzt wurde, um den Zugriff der Polizei auf die verbotenen Substanzen gezielt zu vereiteln. In diesem speziellen Grenzfall müssten beide Delikte zwingend gemeinsam abgeurteilt werden, was eine spätere separate Anklage wegen des Drogenbesitzes rechtlich unmöglich machen würde.


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Verliere ich meine Verteidigungschance, wenn ich den ersten Strafbefehl wegen Widerstands ungeprüft akzeptiere?

ES KOMMT DARAUF AN, ob der Widerstand und der Drogenbesitz rechtlich als eine einheitliche Tat gewertet werden können oder als getrennte Handlungen im Sinne des Gesetzes bestehen bleiben. Die ungeprüfte Annahme eines Strafbefehls erschwert Ihre Verteidigung massiv, da Sie die Chance verpassen, den für einen Strafklageverbrauch notwendigen Sicherungswillen frühzeitig und glaubhaft aktenkundig zu machen. Ohne diese explizite Dokumentation im ersten Verfahren fehlt für den nachfolgenden Prozess oft die notwendige Tatsachengrundlage für eine erfolgreiche Einstellung des Verfahrens.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem regulären Urteil gleich und schafft verbindliche Fakten bezüglich des darin abgeurteilten Sachverhalts sowie der zugrundeliegenden Motivation des Täters während des Vorfalls. Damit ein zweites Verfahren wegen Drogenbesitzes wegen eines bestehenden Strafklageverbrauchs eingestellt wird, muss ein nachweisbar enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem Widerstand und der Drogensicherung vorliegen. Das Oberlandesgericht Brandenburg verlangt hierfür eine solide Sachverhaltsgrundlage, die eindeutig belegt, dass die körperliche Gegenwehr gezielt der aktiven Erhaltung des illegalen Drogenbesitzes diente. Wird der Strafbefehl jedoch ungeprüft akzeptiert, bleibt der Widerstand oft als isolierte Handlung stehen, was nachträgliche Erklärungen im Drogenprozess meist als unglaubwürdige Schutzbehauptungen erscheinen lässt.

Eine Verteidigungschance bleibt nur erhalten, wenn bereits die ursprüngliche polizeiliche Ermittlungsakte objektive Beweise für einen Sicherungswillen enthält, wie etwa das aktive Verstecken der Substanzen während des körperlichen Gerangels. In diesen spezifischen Fällen kann ein Strafklageverbrauch trotz der Akzeptanz des Strafbefehls greifen, sofern der gesamte Lebenssachverhalt bei natürlicher Betrachtung als untrennbare Einheit erkennbar bleibt.


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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 1 ORs 38/25 – Urteil vom 18.3.2026




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