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Revision der Staatsanwaltschaft nach Juwelierangriff: BGH hebt Strafen teilweise auf

Ein Mercedes als Fluchtauto, gestohlene Kennzeichen, ein Überfall auf einen Juwelier – das Landgericht verteilt Strafen. Die Staatsanwaltschaft legt Revision ein, weil sie die Bestrafung für zu milde hält. Beim BGH aber geht es plötzlich um eine grundsätzliche Frage: Kann die Beschränkung der Revision die gesamte Verurteilung gefährden?
Silberner Mercedes steht vor intakter Juwelier-Scheibe, angespannter Fahrer durch Windschutzscheibe an deutscher Fußgängerzon
Der Bundesgerichtshof klärt Rechtsfragen zur wirksamen Revisionsbeschränkung bei Tateinheit von Kennzeichen-Diebstahl und versuchtem Raubüberfall. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 481/22

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 22.06.2023 (4 StR 481/22): Ein Pkw wird allein durch seinen Einsatz bei einem Diebstahl nicht zu einem Gegenstand, der rechtlich als gefährliches Werkzeug gilt. Das gilt auch, wenn das Auto beim Aufprall erhebliche Kräfte gegen Sachen entwickelt.


  • Bauart entscheidet: Ein Auto ist nicht dafür gebaut, Kräfte gezielt gegen Menschen oder Sachen zu bündeln.
  • Keine Verletzungsabsicht: Warnendes Hupen und der Tatplan sprachen gegen den Willen, Menschen zu verletzen.
  • Keine erzwungene Wegnahme: Schmuck sollte ohne Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden weggenommen werden.
  • Mitfahren reicht nicht: Wissen und Einsteigen beweisen noch keine Hilfe beim Fahrzeugdiebstahl.
  • Flucht ohne Angriff: Das Auto diente vor allem der Flucht, nicht einem gezielten Angriff auf den Verkehr.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 22.06.2023
  • Aktenzeichen: 4 StR 481/22
  • Verfahren: Revisionsverfahren (Prüfung eines Strafurteils)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahrensrecht
  • Relevant für: Personen in Strafverfahren, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte

Warum war die Revisionsbeschränkung teilweise unwirksam?

Revisionen lassen sich nach § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf bestimmte Urteilsteile beschränken. Eine Beschränkung nur auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte eines einheitlichen Schuldspruchs ist dagegen unwirksam. Der Diebstahl von Kfz-Kennzeichen, deren Anbringung an einem Fahrzeug und dessen anschließende Nutzung können mit einem versuchten Diebstahl in Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen – dann werden mehrere Taten rechtlich zu einer verbunden.

Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof. Geprüft werden nur Rechtsfehler im Urteil, nicht nochmals die Beweise. Eine wirksame Beschränkung entscheidet, welche Urteilsteile überhaupt noch kippen können und welche für Sie bestandskräftig bleiben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Mai 2022 zu entscheiden (Az. 4 StR 481/22). Zwei Männer waren wegen eines Angriffs auf ein Juweliergeschäft in Kassel und vorangegangener Fahrzeug- und Kennzeichendiebstähle verurteilt worden.

Die Revisionen hatten teilweise Erfolg: Der BGH änderte die Schuldsprüche gegen beide Männer wegen der Taten vom 2. Juli 2019, hob die darauf beruhenden Einzelstrafen, die Gesamtstrafen beziehungsweise den Strafausspruch sowie bei einem der Angeklagten zusätzlich den Maßregelausspruch auf. Er verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des Teilfreispruchs eines der Angeklagten wegen des Fahrzeugdiebstahls vom 30. Juni 2019 und der dafür gegen den anderen verhängten Einzelstrafe – wurden die Revisionen verworfen.

Einzelstrafen gelten jeweils für eine Tat; aus ihnen bildet das Gericht bei mehreren Taten eine Gesamtstrafe. Der Maßregelausspruch betraf hier die Entziehung der Fahrerlaubnis, also eine Anordnung neben der Strafe. Fällt die Grundlage weg, müssen Strafe und Maßregel neu zugemessen werden.

Nach Auslegung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 Halbsatz 2 RiStBV richtete sich die Revision nur gegen den Freispruch vom 30. Juni 2019, gegen die Schuldsprüche zum Angriff und zur Wegfahrt am 2. Juli 2019 sowie gegen die Strafaussprüche einschließlich der Maßregel. Beim vorausgegangenen Kennzeichendiebstahl war nur der Strafausspruch angegriffen, nicht der zugrunde liegende Schuldspruch. Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurück.

Diese Revisionsbeschränkung ist unwirksam, soweit sie den Kennzeichendiebstahl, die Anbringung dieses Kennzeichens am Pkw der Zeugin Dr. und die anschließende Verwendung dieses Fahrzeugs vom Rechtsmittelangriff ausnehmen will. – so der Bundesgerichtshof

Schuldspruch legt fest, wegen welcher Delikte Sie verurteilt sind. Strafausspruch betrifft nur Art und Höhe der Strafe. Greift die Revision nur den Strafausspruch an, bleibt die Feststellung der Tat als solche bestehen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Revisionsbeschränkung ist unwirksam, soweit sie Handlungen aus dem Rechtsmittelangriff ausnehmen will, die mit dem angegriffenen Schuldspruch in Tateinheit stehen; der Diebstahl von Kfz-Kennzeichen, deren Anbringung an einem Fluchtfahrzeug und dessen planmäßige Nutzung können mit einem versuchten Diebstahl eine einheitliche Tat bilden.
  2. Ein Personenkraftwagen ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB, weil er bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken; seine missbräuchliche Verwendung ändert an dieser Einordnung nichts.
  3. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei Billigung der Tat nicht für eine Beihilfe; erforderlich sind konkrete Feststellungen zu einem objektiv tatfördernden oder erleichternden Verhalten und zum entsprechenden Bewusstsein des Gehilfen.

Warum wurden Kennzeichen und Fluchtfahrt eine Tat?

Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde und deren späterer Gebrauch bilden als natürliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, wenn der Gebrauch dem bereits bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz entspricht. Trifft ein anderes Delikt mit einer solchen einheitlichen Urkundenfälschung tateinheitlich zusammen, werden nach § 52 Abs. 1 StGB sämtliche nicht deutlich schwerer wiegenden Gesetzesverstöße zu einer materiell-rechtlichen Tat verklammert. Fehlt diese Verbindung, liegt stattdessen Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB vor – mit der Folge getrennter Einzelstrafen.

Tateinheit nach § 52 StGB heißt: Mehrere Gesetzesverstöße werden zu einer Tat und mit einer Strafe geahndet. Tatmehrheit nach § 53 StGB heißt: Es bleiben getrennte Taten mit je eigenen Einzelstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Die Einordnung verändert für Sie unmittelbar Zahl und Höhe der Strafen.

Für die Taten vom 2. Juli 2019 war genau diese Einordnung entscheidend. Die beiden Männer hatten am Vormittag Kfz-Kennzeichen von einem fremden Fahrzeug entfernt und an einem VW Golf angebracht, der als Fluchtfahrzeug bereitstehen sollte. Der BGH wertete diese Entwendung, die Anbringung und die planmäßige Nutzung als einheitliche Tat des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Natürliche Handlungseinheit meint: Mehrere Schritte, die eng und nach einem Plan zusammengehören, zählen strafrechtlich als eine Tat. Entwenden, Anbringen und Nutzen der Kennzeichen wurden deshalb nicht in drei Diebstähle zerlegt.

Warum der Fluchtwagen zur Urkundenfälschung gehört

Die Nutzung des mit falschen Kennzeichen versehenen VW Golf im öffentlichen Straßenverkehr – einschließlich des Abstellens mit laufendem Motor an der Einfahrt zur Fußgängerzone – war nach Auffassung des Senats ein einheitliches Gebrauchmachen von einer zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Weil der VW Golf während der Fahrt des Mercedes zum Juweliergeschäft als Fluchtfahrzeug bereitstand, überschnitten sich die Ausführungshandlungen der Urkundenfälschung mit dem unmittelbaren Ansetzen zum versuchten Diebstahl. Deshalb bestand auch dazu Tateinheit.

Eine zusammengesetzte Urkunde entsteht, wenn echte Kennzeichen an ein fremdes Fahrzeug montiert werden und so wie ein amtliches Kennzeichen dieses Fahrzeugs wirken. Das bloße Fahren damit ist dann Gebrauch einer falschen Urkunde, nicht nur ein Formalverstoß im Verkehr.

Für einen der Angeklagten lautet der geänderte Schuldspruch für den 2. Juli 2019 nun: Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen, zusätzlich Sachbeschädigung in zwei weiteren tateinheitlichen Fällen. Die Ereignisse bei der anschließenden Flucht durch eine Einbahnstraße standen dagegen nicht in Tateinheit mit den vorangegangenen Delikten, sondern in Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB.

Wegen dieser geänderten Konkurrenzbewertung entfielen die bisherigen Einzelstrafen für die Kennzeichenentwendung und die Fahrt in die Schaufensterscheibe. Auch für die Vorgänge in der Einbahnstraße musste eine neue Einzelstrafe gebildet werden. Damit verlor die Gesamtstrafe ihre Grundlage, und bei diesem Angeklagten entfiel zusätzlich der Maßregelausspruch zur Fahrerlaubnis. Beim zweiten Angeklagten galt aus denselben Gründen: Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen; auch hier entfielen die Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe, sodass der Strafausspruch aufgehoben wurde.

Warum war der Mercedes kein gefährliches Werkzeug?

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB bestimmt sich nach objektiven Kriterien: Erforderlich ist ein Gegenstand, von dem eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinn nahekommt. Ein zusätzliches subjektives Element ist dafür nicht nötig. Für einen versuchten Diebstahl nach § 242 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB muss der Tatentschluss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen.

„Diebstahl mit Waffen“ ist eine Qualifikation: Liegt ein gefährliches Werkzeug vor, droht ein deutlich höherer Strafrahmen als beim einfachen Diebstahl. Ob Ihr Tatmittel darunter fällt, entscheidet mit über den Schuldspruch und die Straferwartung.

Ob der als Tatmittel eingesetzte Mercedes diese Schwelle erreichte, bildete einen Kernstreit der Revision. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, die Verwendung des Fahrzeugs erfülle die Voraussetzungen eines versuchten Diebstahls mit Waffen. Der BGH verneinte das: Ein Pkw ist bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich damit von Gegenständen wie einem Hammer oder Schraubendreher, die bereits bestimmungsgemäß Kräfte auf einen Punkt bündeln und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer vorgesehenen Einsatzform waffenähnlich einsetzen lassen.

Die erhebliche Bewegungsenergie des Fahrzeugs änderte an dieser Einordnung nichts. Der Missbrauch eines Pkw zur Zerstörung von Sachen oder zur Verletzung von Menschen stellt zwar eine krasse Zweckentfremdung dar, verändert aber nicht die objektive Einordnung des Fahrzeugs selbst. Eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen schied deshalb aus.

Warum scheiterten Raub- und §315b-Vorwürfe beim Juwelierangriff?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt im fließenden Verkehr voraus, dass der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff „pervertiert“ und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Für die Vollendung muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein; für den Versuch genügt nach der Tätervorstellung eine abstrakte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut.

Bedingter Schädigungsvorsatz heißt: Sie halten einen Schaden für möglich und nehmen ihn billigend in Kauf. Fehlt dieser Vorsatz oder die konkrete Gefahr, greift § 315b StGB nicht; es bleiben mildere Delikte wie Sachbeschädigung.

Die Staatsanwaltschaft erstrebte über den Diebstahlsvorwurf hinaus Verurteilungen wegen weiterer, schwererer Delikte rund um den Angriff auf das Juweliergeschäft.

Kein Vorsatz zur Körperverletzung

Sie verlangte eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Der BGH hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach kein Verletzungsvorsatz feststellbar war, für revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Hupen zur Warnung der Passanten, die vorherigen Besichtigungen des Geschäfts, die erwartete geringe Kundenzahl und der leere Verkaufsraum sprachen dagegen. Der Tatplan zielte auf die Zerstörung der Scheibe und den Zugriff auf die Auslage, nicht auf die Verletzung von Personen. Die mit Panzerglas ausgestattete Schaufensterscheibe hielt dem Aufprall im Übrigen stand und zerbrach nicht.

Kein Finalzusammenhang beim Raubvorwurf

Auch einen versuchten schweren Raub nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Fall 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 Fall 1 StGB lehnte der Senat ab. Es fehlte der erforderliche Finalzusammenhang zwischen einem etwaigen Nötigungsmittel und der Wegnahme: Die Angeklagten wollten das Diebesgut im Außenbereich an sich nehmen, ohne mit Personen des Geschäfts zu interagieren.

Finalzusammenhang bedeutet: Die Nötigung von Personen muss gerade dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen. Zielen Sie nur auf die Zerstörung der Scheibe und den Zugriff auf die Auslage, ohne Menschen zu zwingen, greift Raub nicht.

Kein Beinahe-Unfall, keine abstrakte Gefahr

Für einen vollendeten oder versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch die Fahrt auf die Schaufensterscheibe fehlten ebenfalls die Voraussetzungen. Für die Vollendung fehlte ein festgestellter „Beinahe-Unfall“ im Sinne der Rechtsprechung. Für den Versuch fehlte nach der Vorstellung der Angeklagten beim Zufahren im öffentlichen Verkehrsraum bereits eine zumindest abstrakte Gefahr für ein von § 315b StGB geschütztes Rechtsgut.

Warum reichte Mitfahren beim Mercedes-Diebstahl nicht?

Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei Billigung der Tat nicht für eine Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB. Ein „Dabeisein“ kann unter Umständen eine psychische Beihilfe darstellen; dafür sind aber konkrete Feststellungen zu einem objektiv tatfördernden oder erleichternden Verhalten und zum entsprechenden Bewusstsein des Gehilfen nötig.

Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns zwar auch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. – so der Bundesgerichtshof

Beihilfe verlangt einen nachweisbaren Tatbeitrag, der die Tat fördert oder erleichtert. Reines Dabeisein oder Mitfahren ohne solchen Beitrag reicht für eine Verurteilung als Gehilfe nicht aus.

Ob der jüngere Angeklagte am Diebstahl des Mercedes vom 30. Juni 2019 beteiligt war, blieb nach der Revision streitig. Das Landgericht hatte ihn vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen, weil nicht feststellbar war, dass er an der Wegnahme mitwirkte – dieser Teilfreispruch blieb bestehen. Nach den Feststellungen wusste er zwar, dass sein Begleiter das Fahrzeug wegnehmen wollte, setzte sich aber lediglich auf den Beifahrersitz. Dass er zu diesem Zeitpunkt schon vom geplanten Angriff auf das Juweliergeschäft wusste, ließ sich nicht feststellen.

Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, dass er den Diebstahlsplan kannte, nicht widersprach und im Fahrzeug Platz nahm. Der BGH hielt dem entgegen: Bloße Anwesenheit, Kenntnis oder Billigung reichen nicht aus; es fehlten Feststellungen zu einem konkreten, objektiv tatfördernden Beitrag. Die Angabe des Fahrers, beide hätten gemeinsam die Tür geöffnet, das Fahrzeug durchsucht und den Ersatzschlüssel gefunden, war nach der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht ausreichend, um die Einlassung des Beifahrers zu widerlegen – zumal das Landgericht dem Fahrer bereits in anderen Punkten nicht gefolgt war. Bloßes Schweigen und Einsteigen reichten für eine psychische Beihilfe nicht aus, und weitere gebotene Aufklärungsmaßnahmen waren weder aufgezeigt noch ersichtlich.

Warum durfte das Landgericht die Fluchtvorwürfe beschränken?

Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, die angeklagte Tat nach § 264 Abs. 2 StPO umfassend rechtlich zu würdigen. Eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO muss ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestimmungen grundsätzlich konkret bezeichnen; eine unbestimmte Beschränkung ist regelmäßig unwirksam. Bei eindeutiger Abgrenzbarkeit des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs kann jedoch der Verweis auf die Anklage genügen.

Kognitionspflicht heißt: Das Gericht muss den angeklagten Lebensvorgang unter allen in Betracht kommenden Strafvorschriften prüfen. Nach § 154a StPO kann die Staatsanwaltschaft einzelne Vorschriften oder Tatteile aus dem Verfahren herausnehmen. Ist die Beschränkung wirksam, muss das Gericht diese Punkte nicht weiter aburteilen.

Für die Flucht durch die Einbahnstraße rügte die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht und verlangte die Prüfung weiterer Delikte. Nach dem erfolglosen Aufprall auf die Schaufensterscheibe hatte der Fahrer den Mercedes zurückgesetzt und war mit bis zu 51 km/h durch die Fußgängerzone gefahren, dabei entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße eingefahren. Dort streifte er den entgegenkommenden Skoda der Zeugin W. – Schaden rund 2.000 Euro – und riss einen Bauzaun um, Schaden 731,85 Euro. Er nahm Schäden an anderen Gegenständen billigend in Kauf.

Der Senat bestätigte die Einordnung dieser Vorgänge als Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen. Die Anklage vom 22. Juli 2021 hatte insoweit Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB und einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) StGB zum Gegenstand. Die Staatsanwaltschaft wollte zusätzlich Nötigungsdelikte zulasten der Passanten und der Zeugin W. sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB geprüft sehen.

Der BGH lehnte auch hier § 315b StGB ab: Der Fahrer fuhr zwar grob verkehrswidrig, verwendete den Mercedes aber in erster Linie als Fortbewegungsmittel. Ein bewusst zweckwidriger Einsatz in verkehrsfeindlicher Einstellung und eine „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff waren nicht festgestellt. Zur Kognitionspflicht entschied der Senat, dass das Landgericht die Verfolgung nach §§ 154, 154a StPO beschränken durfte. Die zunächst ungenaue Bezugnahme auf die Anklage war zwar grundsätzlich problematisch. Die ausgeschiedenen Vorwürfe – Nötigung gegenüber den Passanten und der Zeugin W., unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach der Kollision mit dem Pkw und dem Bauzaun – waren in der Anklage aber derart eindeutig beschrieben, dass die Beschränkung jedenfalls auf § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 240 Abs. 1 und 2 StGB hinreichend deutlich war. Eine weitergehende Prüfung dieser Delikte war deshalb nicht erforderlich.

Wie bewertete der BGH Mercedeswert und Bewährungsstrafen?

Die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB haben lediglich indizielle Bedeutung. Auch außerhalb der Regelbeispiele kann aufgrund einer Gesamtbewertung der tat- und täterbezogenen Umstände ein besonders schwerer Fall vorliegen. Der Wert der gestohlenen Sache kann nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ein für die Strafzumessung bestimmender Umstand sein. Und ein Härteausgleich kann erforderlich sein, wenn ausländische Strafen nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können und dem Angeklagten daraus ein Nachteil entsteht – auch EU-Verurteilungen zählen dabei wie inländische Sanktionen.

Regelbeispiele des § 243 StGB sind typische Muster eines besonders schweren Diebstahls, etwa Einbruch oder der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs. Sie sprechen für einen höheren Strafrahmen, zwingen das Gericht aber nicht; es bewertet die Tat insgesamt. Härteausgleich kann die Strafe mildern, wenn eine ausländische Strafe hier nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und Ihnen daraus ein Nachteil entsteht.

Neben dem Schuldspruch griff die Staatsanwaltschaft auch die Strafzumessung an. Die Einzelstrafe wegen des Fahrzeugdiebstahls vom 30. Juni 2019 hielt der Überprüfung stand: Das Landgericht durfte den Regelstrafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anwenden und einen besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ablehnen. Einschlägige Vorstrafen in Litauen und Deutschland sowie die Tatbegehung während einer Bewährungszeit kurz nach der Haftentlassung waren zulasten des Angeklagten berücksichtigt worden.

Die Revision hatte gerügt, das Landgericht habe die nur indizielle Bedeutung der Regelbeispiele verkannt und keinen besonders schweren Fall angenommen. Der BGH sah dafür keinen Anhaltspunkt: Das Landgericht hatte einen besonders schweren Fall insgesamt, auch außerhalb der ausdrücklich genannten Regelbeispiele, geprüft und verneint. Auch der Vorwurf, der Angeklagte sei eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist, blieb ohne Erfolg – dazu fehlten schlicht Feststellungen zu Zeitpunkt und Zweck der Einreise. Ebenso ließ sich eine gewohnheitsmäßige Begehungsweise bei der Kennzeichenentwendung den Feststellungen nicht entnehmen.

Zum Wert des gestohlenen Mercedes stellte der BGH klar: Der Angeklagte wollte das Fahrzeug nicht dauerhaft behalten oder dessen Verkehrswert durch Verkauf erlangen, sondern nur als Tatfahrzeug einsetzen und nahm dabei eine erhebliche Beschädigung und Wertminderung in Kauf. Unter diesem Gesichtspunkt durfte das Landgericht zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts auf die eingetretene Wertminderung abstellen.

Zum Härteausgleich hatte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingewandt, der vom Landgericht gewährte dreimonatige Ausgleich wegen litauischer Bewährungsstrafen – jeweils ein Jahr und sechs Monate, verhängt am 3. Februar 2021 – sei nicht veranlasst gewesen. Die fehlende Einbeziehung dieser Strafen sei für die Angeklagten sogar vorteilhaft, weil andernfalls die dortigen Strafaussetzungen entfallen und die Gesamtfreiheitsstrafen höher ausfallen könnten. Zur Begründung wurden unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2017 (C-171/16) sowie Beschlüsse des BGH vom 23. April 2020 (1 StR 15/20) und vom 11. Dezember 2019 (5 StR 610/19) angeführt. Der Senat gab dazu keine abschließende Entscheidung, wies aber darauf hin, dass die Frage, ob wegen der litauischen Bewährungsstrafen tatsächlich ein auszugleichender Nachteil bestand, bei der neuen Strafbemessung durch die zurückverwiesene Kammer zu berücksichtigen ist.

Was bedeutet der BGH-Beschluss für Angeklagte?

Der Beschluss stammt vom Bundesgerichtshof und bindet die neu entscheidende Strafkammer im zurückverwiesenen Verfahren an dessen rechtliche Bewertung. Für andere Strafverfahren ist er eine wichtige Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Tatbeiträge und Feststellungen in Ihrem Fall.

Wenn Sie Revision erwägen, lassen Sie innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist prüfen, welche abtrennbaren Urteilsteile angegriffen werden können. Wird Ihnen Beihilfe vorgeworfen, obwohl Sie nur anwesend waren oder mitgefahren sind, kommt es darauf an, ob Ihnen ein konkreter tatfördernder Beitrag nachgewiesen werden kann.

Unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof macht bei Revisionsbeschränkungen im Strafverfahren deutlich: Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang der Handlungen, nicht die Formulierung des Rechtsmittelantrags. Greifen Vorbereitung, Kennzeichenmanipulation, Fluchtfahrzeug und Haupttat nach einem einheitlichen Plan ineinander, lässt sich ein Schuldspruch nicht beliebig aufspalten. Für die Prüfung zählt deshalb die gesamte Handlungsabfolge einschließlich des beabsichtigten späteren Gebrauchs.

Offen blieb, ob ausländische Bewährungsstrafen tatsächlich einen Nachteil auslösen, der bei der neuen Strafbemessung auszugleichen ist. Allein ihre fehlende Einbeziehung in eine Gesamtstrafe genügt dafür nicht; maßgeblich sind die konkreten Folgen für die Bewährung. Wir halten diese Differenzierung für folgerichtig: Sie sollten solche Folgen nachvollziehbar darlegen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich meine Revision auf den Strafausspruch beschränken, wenn mehrere Handlungen tateinheitlich verbunden sind?

ES KOMMT DARAUF AN: Eine Revision kann grundsätzlich auf den Strafausspruch beschränkt werden, sofern dieser selbständig beurteilt werden kann. Bei Tateinheit bleibt die Beschränkung unwirksam, wenn sie rechtlich untrennbare Bestandteile desselben Schuldspruchs ausklammern soll.

Nach § 344 Abs. 1 StPO dürfen Sie die Revision auf bestimmte, voneinander abtrennbare Urteilsteile beschränken. Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB bedeutet, dass mehrere Gesetzesverstöße materiell-rechtlich eine einheitliche Tat bilden. Die Konkurrenzbewertung, also die Entscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit, kann deshalb für die Strafhöhe maßgeblich sein. Beruht die Strafe darauf, wie mehrere Handlungen rechtlich zusammengefasst werden, muss diese Bewertung überprüfbar bleiben. Prüfen Sie daher, ob die angegriffene Strafe ohne Änderung des einheitlichen Schuldspruchs neu bemessen werden kann.

Anders kann die Beschränkung wirken, wenn selbständige Taten mit jeweils eigenen Einzelstrafen vorliegen und nur eine bestimmte Einzelstrafe angegriffen wird. Eine Erklärung, die lediglich einzelne rechtliche Gesichtspunkte einer tateinheitlichen Tat ausnimmt, erfasst dagegen keinen abtrennbaren Urteilsteil. Maßgeblich ist der konkrete Aufbau des Urteils, insbesondere die Verbindung der Handlungen und die Herleitung der Einzelstrafen. Lassen Sie deshalb vor der Revisionserklärung prüfen, welche Schuldsprüche und Strafaussprüche rechtlich miteinander verbunden sind.


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Welche Verbindung muss zwischen Kennzeichendiebstahl und späterer Fahrzeugnutzung für Tateinheit bestehen?

Tateinheit kommt in Betracht, wenn die Kennzeichen gezielt für das Fluchtfahrzeug entwendet, angebracht und anschließend planmäßig genutzt werden. Maßgeblich sind die enge sachliche Verbindung und die Überschneidung der Ausführungshandlungen, nicht allein ihre zeitliche Reihenfolge.

Nach § 52 Abs. 1 StGB werden mehrere Gesetzesverstöße zu einer rechtlichen Tat verbunden, wenn sie tateinheitlich zusammentreffen. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungsschritte nach einem einheitlichen Tatplan eng zusammengehören. Das kann die Entwendung der Kennzeichen, ihre Montage und den späteren Gebrauch als falsche zusammengesetzte Urkunde nach § 267 Abs. 1 StGB erfassen. Überschneiden sich diese Handlungen außerdem mit dem unmittelbaren Ansetzen zum versuchten Fahrzeugdiebstahl, kann auch dieser in Tateinheit stehen. Für Sie ist deshalb entscheidend, ob die Kennzeichen von Anfang an gerade für dieses Fluchtfahrzeug bestimmt waren.

Fehlt ein solcher einheitlicher Tatplan oder besteht keine konkrete funktionale Überschneidung, kommt Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB in Betracht. Dann werden die Kennzeichenentwendung, die Urkundenfälschung und der spätere Diebstahlsversuch rechtlich getrennt bewertet. Prüfen Sie daher chronologisch Zweck, Montage, Nutzung und den Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl.


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Welche Folgen hat eine erfolgreiche Revision für Einzelstrafe, Gesamtstrafe und Fahrerlaubnisentziehung?

Eine erfolgreiche Revision kann die betroffenen Einzelstrafen und dadurch auch die Gesamtstrafe aufheben. Hängt die Fahrerlaubnisentziehung von diesen aufgehobenen Taten oder Feststellungen ab, muss auch der Maßregelausspruch neu geprüft werden.

Jede Einzelstrafe wird einer rechtlich bestimmten Tat zugeordnet. Ändert sich deren Konkurrenzbewertung nach § 52 oder § 53 StGB, können mehrere bisher getrennt behandelte Taten zu einer Tat verbunden werden. Dann entfällt die Grundlage der bisherigen Einzelstrafen, weil für diese rechtliche Bewertung eine andere Strafe festgesetzt werden muss. Beruht die Gesamtstrafe auf mehreren solchen Einzelstrafen, muss das Gericht auch den Gesamtstrafenausspruch neu bestimmen. Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB ist eine Maßregel, also eine gerichtliche Anordnung neben der Strafe, deren Voraussetzungen anhand der verbleibenden Feststellungen neu zu bewerten sind.

Die neue Strafkammer entscheidet jedoch nur über die vom Revisionsgericht aufgehobenen Aussprüche; ausdrücklich bestehen gebliebene Urteilsteile bleiben grundsätzlich verbindlich. Prüfen Sie deshalb im Tenor genau, welche Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und welcher Maßregelausspruch aufgehoben wurden.


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Wie wird beurteilt, ob ein als Rammbock eingesetztes Auto gefährliches Werkzeug ist?

Ein als Rammbock eingesetzter Pkw ist nicht allein wegen seiner Bewegungsenergie ein gefährliches Werkzeug nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB. Maßgeblich bleibt die objektive, waffenähnliche Gefährlichkeit des Fahrzeugs, nicht allein seine konkrete Verwendung.

Ein gefährliches Werkzeug muss nach seiner objektiven Beschaffenheit eine abstrakte Gefahr erzeugen, die einer technischen Waffe vergleichbar ist. Ein gewöhnlicher Pkw ist jedoch grundsätzlich nicht dazu bestimmt, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder diese Kraft zu verstärken. Seine Größe, Geschwindigkeit oder erhebliche Bewegungsenergie können zwar erhebliche Sach- oder Personenschäden verursachen. Diese konkrete Gefährlichkeit verändert die rechtliche Beschaffenheit des Fahrzeugs jedoch nicht ohne Weiteres. Prüfen Sie deshalb im Urteil getrennt, wozu das Fahrzeug objektiv bestimmt ist und wie es tatsächlich eingesetzt wurde.

Eine andere Bewertung kann in Betracht kommen, wenn ein Gegenstand aufgrund seiner besonderen Konstruktion einem waffenähnlichen Werkzeug entspricht. Beim normalen Pkw genügt der missbräuchliche Einsatz als Rammbock dafür grundsätzlich nicht, sodass die Qualifikation des Diebstahls nach § 244 StGB ausscheidet.


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Welcher konkrete Beitrag muss mir für Beihilfe trotz bloßen Mitfahrens nachgewiesen werden?

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe muss Ihnen ein konkreter objektiv tatfördernder oder erleichternder Beitrag nachgewiesen werden. Bloßes Mitfahren, Schweigen, Wissen oder inneres Billigen reicht ohne zusätzliche Unterstützung nicht aus.

Nach § 27 Abs. 1 StGB muss der Beitrag eine vorsätzliche Haupttat tatsächlich fördern oder erleichtern. Das Gericht muss deshalb feststellen, welche konkrete Handlung Sie vor oder während der Wegnahme vorgenommen haben. Eine solche Handlung kann etwa im Öffnen einer Tür, im Absichern des Tatorts, im Bereitstellen eines Tatmittels oder in einer vergleichbaren Unterstützung liegen. Zusätzlich müssen Sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, also die Tatförderung erkannt und gebilligt haben. Die bloße Kenntnis eines Diebstahlsplans beweist weder eine Unterstützungshandlung noch das hierfür erforderliche Bewusstsein.

Eine psychische Beihilfe setzt voraus, dass Sie den Haupttäter nach außen erkennbar bestärken und dadurch die Tat fördern; bloße Anwesenheit genügt dafür nicht. Nachträgliches Verhalten unterstützt die bereits beendete Wegnahme grundsätzlich nicht mehr, kann jedoch andere rechtliche Folgen haben. Für Ihre Verteidigung sollte daher genau festgehalten werden, wer vor, während und nach der Wegnahme welche Handlung vorgenommen hat und welche objektiven Belege dafür bestehen.


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Wovon hängt ab, ob ausländische Bewährungsstrafen bei der neuen Strafzumessung auszugleichen sind?

Ein Härteausgleich hängt davon ab, ob die fehlende Einbeziehung der ausländischen Bewährungsstrafe Ihre Rechtsposition konkret verschlechtert. Das bloße Bestehen einer ausländischen Vorstrafe begründet daher noch keinen pauschalen Strafnachlass.

Bei der neuen Strafzumessung muss das Gericht zunächst prüfen, ob die ausländische Entscheidung grundsätzlich wie eine inländische Vorstrafe berücksichtigt werden kann. Eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist mit ausländischen Strafen jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Ist die Einbeziehung rechtlich ausgeschlossen, muss das Gericht die hypothetischen Folgen einer Gesamtstrafe mit der getrennten Behandlung vergleichen. Ein Härteausgleich kommt nur in Betracht, wenn Ihnen durch diese fehlende Verbindung ein konkreter Nachteil entsteht. Dafür sind insbesondere Strafhöhe, Bewährungsbedingungen und Vollstreckungsstand der ausländischen Entscheidung maßgeblich.

Ein Ausgleich kann entfallen, wenn die getrennte Behandlung für Sie günstiger ist. Das gilt etwa, wenn eine Einbeziehung zum Wegfall der Strafaussetzung oder zu einer höheren und belastenderen Gesamtfreiheitsstrafe führen könnte. Legen Sie Ihrem Verteidiger deshalb die ausländischen Urteile, Bewährungsentscheidungen und Vollstreckungsunterlagen vor, damit der konkrete Vergleich geprüft werden kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 481/22 – Urteil vom 22.06.2023




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