Ein Mercedes als Fluchtauto, gestohlene Kennzeichen, ein Überfall auf einen Juwelier – das Landgericht verteilt Strafen. Die Staatsanwaltschaft legt Revision ein, weil sie die Bestrafung für zu milde hält. Beim BGH aber geht es plötzlich um eine grundsätzliche Frage: Kann die Beschränkung der Revision die gesamte Verurteilung gefährden?
Der Bundesgerichtshof klärt Rechtsfragen zur wirksamen Revisionsbeschränkung bei Tateinheit von Kennzeichen-Diebstahl und versuchtem Raubüberfall. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 481/22
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 22.06.2023 (4 StR 481/22): Ein Pkw wird allein durch seinen Einsatz bei einem Diebstahl nicht zu einem Gegenstand, der rechtlich als gefährliches Werkzeug gilt. Das gilt auch, wenn das Auto beim Aufprall erhebliche Kräfte gegen Sachen entwickelt.
Bauart entscheidet: Ein Auto ist nicht dafür gebaut, Kräfte gezielt gegen Menschen oder Sachen zu bündeln.
Keine Verletzungsabsicht: Warnendes Hupen und der Tatplan sprachen gegen den Willen, Menschen zu verletzen.
Keine erzwungene Wegnahme: Schmuck sollte ohne Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden weggenommen werden.
Mitfahren reicht nicht: Wissen und Einsteigen beweisen noch keine Hilfe beim Fahrzeugdiebstahl.
Flucht ohne Angriff: Das Auto diente vor allem der Flucht, nicht einem gezielten Angriff auf den Verkehr.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: BGH
Datum: 22.06.2023
Aktenzeichen: 4 StR 481/22
Verfahren: Revisionsverfahren (Prüfung eines Strafurteils)
Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahrensrecht
Relevant für: Personen in Strafverfahren, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte
Warum war die Revisionsbeschränkung teilweise unwirksam?
Revisionen lassen sich nach § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf bestimmte Urteilsteile beschränken. Eine Beschränkung nur auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte eines einheitlichen Schuldspruchs ist dagegen unwirksam. Der Diebstahl von Kfz-Kennzeichen, deren Anbringung an einem Fahrzeug und dessen anschließende Nutzung können mit einem versuchten Diebstahl in Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen – dann werden mehrere Taten rechtlich zu einer verbunden.
Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof. Geprüft werden nur Rechtsfehler im Urteil, nicht nochmals die Beweise. Eine wirksame Beschränkung entscheidet, welche Urteilsteile überhaupt noch kippen können und welche für Sie bestandskräftig bleiben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Mai 2022 zu entscheiden (Az. 4 StR 481/22). Zwei Männer waren wegen eines Angriffs auf ein Juweliergeschäft in Kassel und vorangegangener Fahrzeug- und Kennzeichendiebstähle verurteilt worden.
Die Revisionen hatten teilweise Erfolg: Der BGH änderte die Schuldsprüche gegen beide Männer wegen der Taten vom 2. Juli 2019, hob die darauf beruhenden Einzelstrafen, die Gesamtstrafen beziehungsweise den Strafausspruch sowie bei einem der Angeklagten zusätzlich den Maßregelausspruch auf. Er verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des Teilfreispruchs eines der Angeklagten wegen des Fahrzeugdiebstahls vom 30. Juni 2019 und der dafür gegen den anderen verhängten Einzelstrafe – wurden die Revisionen verworfen.
Einzelstrafen gelten jeweils für eine Tat; aus ihnen bildet das Gericht bei mehreren Taten eine Gesamtstrafe. Der Maßregelausspruch betraf hier die Entziehung der Fahrerlaubnis, also eine Anordnung neben der Strafe. Fällt die Grundlage weg, müssen Strafe und Maßregel neu zugemessen werden.
Nach Auslegung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 Halbsatz 2 RiStBV richtete sich die Revision nur gegen den Freispruch vom 30. Juni 2019, gegen die Schuldsprüche zum Angriff und zur Wegfahrt am 2. Juli 2019 sowie gegen die Strafaussprüche einschließlich der Maßregel. Beim vorausgegangenen Kennzeichendiebstahl war nur der Strafausspruch angegriffen, nicht der zugrunde liegende Schuldspruch. Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurück.
Diese Revisionsbeschränkung ist unwirksam, soweit sie den Kennzeichendiebstahl, die Anbringung dieses Kennzeichens am Pkw der Zeugin Dr. und die anschließende Verwendung dieses Fahrzeugs vom Rechtsmittelangriff ausnehmen will. – so der Bundesgerichtshof
Schuldspruch legt fest, wegen welcher Delikte Sie verurteilt sind. Strafausspruch betrifft nur Art und Höhe der Strafe. Greift die Revision nur den Strafausspruch an, bleibt die Feststellung der Tat als solche bestehen.
Redaktionelle Leitsätze
Eine Revisionsbeschränkung ist unwirksam, soweit sie Handlungen aus dem Rechtsmittelangriff ausnehmen will, die mit dem angegriffenen Schuldspruch in Tateinheit stehen; der Diebstahl von Kfz-Kennzeichen, deren Anbringung an einem Fluchtfahrzeug und dessen planmäßige Nutzung können mit einem versuchten Diebstahl eine einheitliche Tat bilden.
Ein Personenkraftwagen ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB, weil er bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken; seine missbräuchliche Verwendung ändert an dieser Einordnung nichts.
Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei Billigung der Tat nicht für eine Beihilfe; erforderlich sind konkrete Feststellungen zu einem objektiv tatfördernden oder erleichternden Verhalten und zum entsprechenden Bewusstsein des Gehilfen.
Warum wurden Kennzeichen und Fluchtfahrt eine Tat?
Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde und deren späterer Gebrauch bilden als natürliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, wenn der Gebrauch dem bereits bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz entspricht. Trifft ein anderes Delikt mit einer solchen einheitlichen Urkundenfälschung tateinheitlich zusammen, werden nach § 52 Abs. 1 StGB sämtliche nicht deutlich schwerer wiegenden Gesetzesverstöße zu einer materiell-rechtlichen Tat verklammert. Fehlt diese Verbindung, liegt stattdessen Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB vor – mit der Folge getrennter Einzelstrafen.
Tateinheit nach § 52 StGB heißt: Mehrere Gesetzesverstöße werden zu einer Tat und mit einer Strafe geahndet. Tatmehrheit nach § 53 StGB heißt: Es bleiben getrennte Taten mit je eigenen Einzelstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Die Einordnung verändert für Sie unmittelbar Zahl und Höhe der Strafen.
Für die Taten vom 2. Juli 2019 war genau diese Einordnung entscheidend. Die beiden Männer hatten am Vormittag Kfz-Kennzeichen von einem fremden Fahrzeug entfernt und an einem VW Golf angebracht, der als Fluchtfahrzeug bereitstehen sollte. Der BGH wertete diese Entwendung, die Anbringung und die planmäßige Nutzung als einheitliche Tat des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Natürliche Handlungseinheit meint: Mehrere Schritte, die eng und nach einem Plan zusammengehören, zählen strafrechtlich als eine Tat. Entwenden, Anbringen und Nutzen der Kennzeichen wurden deshalb nicht in drei Diebstähle zerlegt.
Warum der Fluchtwagen zur Urkundenfälschung gehört
Die Nutzung des mit falschen Kennzeichen versehenen VW Golf im öffentlichen Straßenverkehr – einschließlich des Abstellens mit laufendem Motor an der Einfahrt zur Fußgängerzone – war nach Auffassung des Senats ein einheitliches Gebrauchmachen von einer zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Weil der VW Golf während der Fahrt des Mercedes zum Juweliergeschäft als Fluchtfahrzeug bereitstand, überschnitten sich die Ausführungshandlungen der Urkundenfälschung mit dem unmittelbaren Ansetzen zum versuchten Diebstahl. Deshalb bestand auch dazu Tateinheit.
Eine zusammengesetzte Urkunde entsteht, wenn echte Kennzeichen an ein fremdes Fahrzeug montiert werden und so wie ein amtliches Kennzeichen dieses Fahrzeugs wirken. Das bloße Fahren damit ist dann Gebrauch einer falschen Urkunde, nicht nur ein Formalverstoß im Verkehr.
Für einen der Angeklagten lautet der geänderte Schuldspruch für den 2. Juli 2019 nun: Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen, zusätzlich Sachbeschädigung in zwei weiteren tateinheitlichen Fällen. Die Ereignisse bei der anschließenden Flucht durch eine Einbahnstraße standen dagegen nicht in Tateinheit mit den vorangegangenen Delikten, sondern in Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB.
Wegen dieser geänderten Konkurrenzbewertung entfielen die bisherigen Einzelstrafen für die Kennzeichenentwendung und die Fahrt in die Schaufensterscheibe. Auch für die Vorgänge in der Einbahnstraße musste eine neue Einzelstrafe gebildet werden. Damit verlor die Gesamtstrafe ihre Grundlage, und bei diesem Angeklagten entfiel zusätzlich der Maßregelausspruch zur Fahrerlaubnis. Beim zweiten Angeklagten galt aus denselben Gründen: Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen; auch hier entfielen die Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe, sodass der Strafausspruch aufgehoben wurde.
Warum war der Mercedes kein gefährliches Werkzeug?
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB bestimmt sich nach objektiven Kriterien: Erforderlich ist ein Gegenstand, von dem eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinn nahekommt. Ein zusätzliches subjektives Element ist dafür nicht nötig. Für einen versuchten Diebstahl nach § 242 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB muss der Tatentschluss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen.
„Diebstahl mit Waffen“ ist eine Qualifikation: Liegt ein gefährliches Werkzeug vor, droht ein deutlich höherer Strafrahmen als beim einfachen Diebstahl. Ob Ihr Tatmittel darunter fällt, entscheidet mit über den Schuldspruch und die Straferwartung.
Ob der als Tatmittel eingesetzte Mercedes diese Schwelle erreichte, bildete einen Kernstreit der Revision. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, die Verwendung des Fahrzeugs erfülle die Voraussetzungen eines versuchten Diebstahls mit Waffen. Der BGH verneinte das: Ein Pkw ist bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich damit von Gegenständen wie einem Hammer oder Schraubendreher, die bereits bestimmungsgemäß Kräfte auf einen Punkt bündeln und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer vorgesehenen Einsatzform waffenähnlich einsetzen lassen.
Die erhebliche Bewegungsenergie des Fahrzeugs änderte an dieser Einordnung nichts. Der Missbrauch eines Pkw zur Zerstörung von Sachen oder zur Verletzung von Menschen stellt zwar eine krasse Zweckentfremdung dar, verändert aber nicht die objektive Einordnung des Fahrzeugs selbst. Eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen schied deshalb aus.
Warum scheiterten Raub- und §315b-Vorwürfe beim Juwelierangriff?
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt im fließenden Verkehr voraus, dass der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff „pervertiert“ und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Für die Vollendung muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein; für den Versuch genügt nach der Tätervorstellung eine abstrakte Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut.
Bedingter Schädigungsvorsatz heißt: Sie halten einen Schaden für möglich und nehmen ihn billigend in Kauf. Fehlt dieser Vorsatz oder die konkrete Gefahr, greift § 315b StGB nicht; es bleiben mildere Delikte wie Sachbeschädigung.
Die Staatsanwaltschaft erstrebte über den Diebstahlsvorwurf hinaus Verurteilungen wegen weiterer, schwererer Delikte rund um den Angriff auf das Juweliergeschäft.
Kein Vorsatz zur Körperverletzung
Sie verlangte eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Der BGH hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach kein Verletzungsvorsatz feststellbar war, für revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Hupen zur Warnung der Passanten, die vorherigen Besichtigungen des Geschäfts, die erwartete geringe Kundenzahl und der leere Verkaufsraum sprachen dagegen. Der Tatplan zielte auf die Zerstörung der Scheibe und den Zugriff auf die Auslage, nicht auf die Verletzung von Personen. Die mit Panzerglas ausgestattete Schaufensterscheibe hielt dem Aufprall im Übrigen stand und zerbrach nicht.
Kein Finalzusammenhang beim Raubvorwurf
Auch einen versuchten schweren Raub nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Fall 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 Fall 1 StGB lehnte der Senat ab. Es fehlte der erforderliche Finalzusammenhang zwischen einem etwaigen Nötigungsmittel und der Wegnahme: Die Angeklagten wollten das Diebesgut im Außenbereich an sich nehmen, ohne mit Personen des Geschäfts zu interagieren.
Finalzusammenhang bedeutet: Die Nötigung von Personen muss gerade dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen. Zielen Sie nur auf die Zerstörung der Scheibe und den Zugriff auf die Auslage, ohne Menschen zu zwingen, greift Raub nicht.
Kein Beinahe-Unfall, keine abstrakte Gefahr
Für einen vollendeten oder versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch die Fahrt auf die Schaufensterscheibe fehlten ebenfalls die Voraussetzungen. Für die Vollendung fehlte ein festgestellter „Beinahe-Unfall“ im Sinne der Rechtsprechung. Für den Versuch fehlte nach der Vorstellung der Angeklagten beim Zufahren im öffentlichen Verkehrsraum bereits eine zumindest abstrakte Gefahr für ein von § 315b StGB geschütztes Rechtsgut.
Warum reichte Mitfahren beim Mercedes-Diebstahl nicht?
Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei Billigung der Tat nicht für eine Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB. Ein „Dabeisein“ kann unter Umständen eine psychische Beihilfe darstellen; dafür sind aber konkrete Feststellungen zu einem objektiv tatfördernden oder erleichternden Verhalten und zum entsprechenden Bewusstsein des Gehilfen nötig.
Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns zwar auch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. – so der Bundesgerichtshof
Beihilfe verlangt einen nachweisbaren Tatbeitrag, der die Tat fördert oder erleichtert. Reines Dabeisein oder Mitfahren ohne solchen Beitrag reicht für eine Verurteilung als Gehilfe nicht aus.
Ob der jüngere Angeklagte am Diebstahl des Mercedes vom 30. Juni 2019 beteiligt war, blieb nach der Revision streitig. Das Landgericht hatte ihn vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen, weil nicht feststellbar war, dass er an der Wegnahme mitwirkte – dieser Teilfreispruch blieb bestehen. Nach den Feststellungen wusste er zwar, dass sein Begleiter das Fahrzeug wegnehmen wollte, setzte sich aber lediglich auf den Beifahrersitz. Dass er zu diesem Zeitpunkt schon vom geplanten Angriff auf das Juweliergeschäft wusste, ließ sich nicht feststellen.
Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, dass er den Diebstahlsplan kannte, nicht widersprach und im Fahrzeug Platz nahm. Der BGH hielt dem entgegen: Bloße Anwesenheit, Kenntnis oder Billigung reichen nicht aus; es fehlten Feststellungen zu einem konkreten, objektiv tatfördernden Beitrag. Die Angabe des Fahrers, beide hätten gemeinsam die Tür geöffnet, das Fahrzeug durchsucht und den Ersatzschlüssel gefunden, war nach der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht ausreichend, um die Einlassung des Beifahrers zu widerlegen – zumal das Landgericht dem Fahrer bereits in anderen Punkten nicht gefolgt war. Bloßes Schweigen und Einsteigen reichten für eine psychische Beihilfe nicht aus, und weitere gebotene Aufklärungsmaßnahmen waren weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Warum durfte das Landgericht die Fluchtvorwürfe beschränken?
Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, die angeklagte Tat nach § 264 Abs. 2 StPO umfassend rechtlich zu würdigen. Eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO muss ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestimmungen grundsätzlich konkret bezeichnen; eine unbestimmte Beschränkung ist regelmäßig unwirksam. Bei eindeutiger Abgrenzbarkeit des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs kann jedoch der Verweis auf die Anklage genügen.
Kognitionspflicht heißt: Das Gericht muss den angeklagten Lebensvorgang unter allen in Betracht kommenden Strafvorschriften prüfen. Nach § 154a StPO kann die Staatsanwaltschaft einzelne Vorschriften oder Tatteile aus dem Verfahren herausnehmen. Ist die Beschränkung wirksam, muss das Gericht diese Punkte nicht weiter aburteilen.
Für die Flucht durch die Einbahnstraße rügte die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht und verlangte die Prüfung weiterer Delikte. Nach dem erfolglosen Aufprall auf die Schaufensterscheibe hatte der Fahrer den Mercedes zurückgesetzt und war mit bis zu 51 km/h durch die Fußgängerzone gefahren, dabei entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße eingefahren. Dort streifte er den entgegenkommenden Skoda der Zeugin W. – Schaden rund 2.000 Euro – und riss einen Bauzaun um, Schaden 731,85 Euro. Er nahm Schäden an anderen Gegenständen billigend in Kauf.
Der Senat bestätigte die Einordnung dieser Vorgänge als Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen. Die Anklage vom 22. Juli 2021 hatte insoweit Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB und einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) StGB zum Gegenstand. Die Staatsanwaltschaft wollte zusätzlich Nötigungsdelikte zulasten der Passanten und der Zeugin W. sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB geprüft sehen.
Der BGH lehnte auch hier § 315b StGB ab: Der Fahrer fuhr zwar grob verkehrswidrig, verwendete den Mercedes aber in erster Linie als Fortbewegungsmittel. Ein bewusst zweckwidriger Einsatz in verkehrsfeindlicher Einstellung und eine „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff waren nicht festgestellt. Zur Kognitionspflicht entschied der Senat, dass das Landgericht die Verfolgung nach §§ 154, 154a StPO beschränken durfte. Die zunächst ungenaue Bezugnahme auf die Anklage war zwar grundsätzlich problematisch. Die ausgeschiedenen Vorwürfe – Nötigung gegenüber den Passanten und der Zeugin W., unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach der Kollision mit dem Pkw und dem Bauzaun – waren in der Anklage aber derart eindeutig beschrieben, dass die Beschränkung jedenfalls auf § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 240 Abs. 1 und 2 StGB hinreichend deutlich war. Eine weitergehende Prüfung dieser Delikte war deshalb nicht erforderlich.
Wie bewertete der BGH Mercedeswert und Bewährungsstrafen?
Die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB haben lediglich indizielle Bedeutung. Auch außerhalb der Regelbeispiele kann aufgrund einer Gesamtbewertung der tat- und täterbezogenen Umstände ein besonders schwerer Fall vorliegen. Der Wert der gestohlenen Sache kann nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ein für die Strafzumessung bestimmender Umstand sein. Und ein Härteausgleich kann erforderlich sein, wenn ausländische Strafen nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können und dem Angeklagten daraus ein Nachteil entsteht – auch EU-Verurteilungen zählen dabei wie inländische Sanktionen.
Regelbeispiele des § 243 StGB sind typische Muster eines besonders schweren Diebstahls, etwa Einbruch oder der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs. Sie sprechen für einen höheren Strafrahmen, zwingen das Gericht aber nicht; es bewertet die Tat insgesamt. Härteausgleich kann die Strafe mildern, wenn eine ausländische Strafe hier nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und Ihnen daraus ein Nachteil entsteht.
Neben dem Schuldspruch griff die Staatsanwaltschaft auch die Strafzumessung an. Die Einzelstrafe wegen des Fahrzeugdiebstahls vom 30. Juni 2019 hielt der Überprüfung stand: Das Landgericht durfte den Regelstrafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anwenden und einen besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ablehnen. Einschlägige Vorstrafen in Litauen und Deutschland sowie die Tatbegehung während einer Bewährungszeit kurz nach der Haftentlassung waren zulasten des Angeklagten berücksichtigt worden.
Die Revision hatte gerügt, das Landgericht habe die nur indizielle Bedeutung der Regelbeispiele verkannt und keinen besonders schweren Fall angenommen. Der BGH sah dafür keinen Anhaltspunkt: Das Landgericht hatte einen besonders schweren Fall insgesamt, auch außerhalb der ausdrücklich genannten Regelbeispiele, geprüft und verneint. Auch der Vorwurf, der Angeklagte sei eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist, blieb ohne Erfolg – dazu fehlten schlicht Feststellungen zu Zeitpunkt und Zweck der Einreise. Ebenso ließ sich eine gewohnheitsmäßige Begehungsweise bei der Kennzeichenentwendung den Feststellungen nicht entnehmen.
Zum Wert des gestohlenen Mercedes stellte der BGH klar: Der Angeklagte wollte das Fahrzeug nicht dauerhaft behalten oder dessen Verkehrswert durch Verkauf erlangen, sondern nur als Tatfahrzeug einsetzen und nahm dabei eine erhebliche Beschädigung und Wertminderung in Kauf. Unter diesem Gesichtspunkt durfte das Landgericht zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts auf die eingetretene Wertminderung abstellen.
Zum Härteausgleich hatte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingewandt, der vom Landgericht gewährte dreimonatige Ausgleich wegen litauischer Bewährungsstrafen – jeweils ein Jahr und sechs Monate, verhängt am 3. Februar 2021 – sei nicht veranlasst gewesen. Die fehlende Einbeziehung dieser Strafen sei für die Angeklagten sogar vorteilhaft, weil andernfalls die dortigen Strafaussetzungen entfallen und die Gesamtfreiheitsstrafen höher ausfallen könnten. Zur Begründung wurden unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2017 (C-171/16) sowie Beschlüsse des BGH vom 23. April 2020 (1 StR 15/20) und vom 11. Dezember 2019 (5 StR 610/19) angeführt. Der Senat gab dazu keine abschließende Entscheidung, wies aber darauf hin, dass die Frage, ob wegen der litauischen Bewährungsstrafen tatsächlich ein auszugleichender Nachteil bestand, bei der neuen Strafbemessung durch die zurückverwiesene Kammer zu berücksichtigen ist.
Was bedeutet der BGH-Beschluss für Angeklagte?
Der Beschluss stammt vom Bundesgerichtshof und bindet die neu entscheidende Strafkammer im zurückverwiesenen Verfahren an dessen rechtliche Bewertung. Für andere Strafverfahren ist er eine wichtige Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Tatbeiträge und Feststellungen in Ihrem Fall.
Wenn Sie Revision erwägen, lassen Sie innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist prüfen, welche abtrennbaren Urteilsteile angegriffen werden können. Wird Ihnen Beihilfe vorgeworfen, obwohl Sie nur anwesend waren oder mitgefahren sind, kommt es darauf an, ob Ihnen ein konkreter tatfördernder Beitrag nachgewiesen werden kann.
Unsere Einschätzung
Der Bundesgerichtshof macht bei Revisionsbeschränkungen im Strafverfahren deutlich: Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang der Handlungen, nicht die Formulierung des Rechtsmittelantrags. Greifen Vorbereitung, Kennzeichenmanipulation, Fluchtfahrzeug und Haupttat nach einem einheitlichen Plan ineinander, lässt sich ein Schuldspruch nicht beliebig aufspalten. Für die Prüfung zählt deshalb die gesamte Handlungsabfolge einschließlich des beabsichtigten späteren Gebrauchs.
Offen blieb, ob ausländische Bewährungsstrafen tatsächlich einen Nachteil auslösen, der bei der neuen Strafbemessung auszugleichen ist. Allein ihre fehlende Einbeziehung in eine Gesamtstrafe genügt dafür nicht; maßgeblich sind die konkreten Folgen für die Bewährung. Wir halten diese Differenzierung für folgerichtig: Sie sollten solche Folgen nachvollziehbar darlegen.
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Kann ich meine Revision auf den Strafausspruch beschränken, wenn mehrere Handlungen tateinheitlich verbunden sind?
ES KOMMT DARAUF AN: Eine Revision kann grundsätzlich auf den Strafausspruch beschränkt werden, sofern dieser selbständig beurteilt werden kann. Bei Tateinheit bleibt die Beschränkung unwirksam, wenn sie rechtlich untrennbare Bestandteile desselben Schuldspruchs ausklammern soll.
Nach § 344 Abs. 1 StPO dürfen Sie die Revision auf bestimmte, voneinander abtrennbare Urteilsteile beschränken. Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB bedeutet, dass mehrere Gesetzesverstöße materiell-rechtlich eine einheitliche Tat bilden. Die Konkurrenzbewertung, also die Entscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit, kann deshalb für die Strafhöhe maßgeblich sein. Beruht die Strafe darauf, wie mehrere Handlungen rechtlich zusammengefasst werden, muss diese Bewertung überprüfbar bleiben. Prüfen Sie daher, ob die angegriffene Strafe ohne Änderung des einheitlichen Schuldspruchs neu bemessen werden kann.
Anders kann die Beschränkung wirken, wenn selbständige Taten mit jeweils eigenen Einzelstrafen vorliegen und nur eine bestimmte Einzelstrafe angegriffen wird. Eine Erklärung, die lediglich einzelne rechtliche Gesichtspunkte einer tateinheitlichen Tat ausnimmt, erfasst dagegen keinen abtrennbaren Urteilsteil. Maßgeblich ist der konkrete Aufbau des Urteils, insbesondere die Verbindung der Handlungen und die Herleitung der Einzelstrafen. Lassen Sie deshalb vor der Revisionserklärung prüfen, welche Schuldsprüche und Strafaussprüche rechtlich miteinander verbunden sind.
Welche Verbindung muss zwischen Kennzeichendiebstahl und späterer Fahrzeugnutzung für Tateinheit bestehen?
Tateinheit kommt in Betracht, wenn die Kennzeichen gezielt für das Fluchtfahrzeug entwendet, angebracht und anschließend planmäßig genutzt werden. Maßgeblich sind die enge sachliche Verbindung und die Überschneidung der Ausführungshandlungen, nicht allein ihre zeitliche Reihenfolge.
Nach § 52 Abs. 1 StGB werden mehrere Gesetzesverstöße zu einer rechtlichen Tat verbunden, wenn sie tateinheitlich zusammentreffen. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungsschritte nach einem einheitlichen Tatplan eng zusammengehören. Das kann die Entwendung der Kennzeichen, ihre Montage und den späteren Gebrauch als falsche zusammengesetzte Urkunde nach § 267 Abs. 1 StGB erfassen. Überschneiden sich diese Handlungen außerdem mit dem unmittelbaren Ansetzen zum versuchten Fahrzeugdiebstahl, kann auch dieser in Tateinheit stehen. Für Sie ist deshalb entscheidend, ob die Kennzeichen von Anfang an gerade für dieses Fluchtfahrzeug bestimmt waren.
Fehlt ein solcher einheitlicher Tatplan oder besteht keine konkrete funktionale Überschneidung, kommt Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB in Betracht. Dann werden die Kennzeichenentwendung, die Urkundenfälschung und der spätere Diebstahlsversuch rechtlich getrennt bewertet. Prüfen Sie daher chronologisch Zweck, Montage, Nutzung und den Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl.
Welche Folgen hat eine erfolgreiche Revision für Einzelstrafe, Gesamtstrafe und Fahrerlaubnisentziehung?
Eine erfolgreiche Revision kann die betroffenen Einzelstrafen und dadurch auch die Gesamtstrafe aufheben. Hängt die Fahrerlaubnisentziehung von diesen aufgehobenen Taten oder Feststellungen ab, muss auch der Maßregelausspruch neu geprüft werden.
Jede Einzelstrafe wird einer rechtlich bestimmten Tat zugeordnet. Ändert sich deren Konkurrenzbewertung nach § 52 oder § 53 StGB, können mehrere bisher getrennt behandelte Taten zu einer Tat verbunden werden. Dann entfällt die Grundlage der bisherigen Einzelstrafen, weil für diese rechtliche Bewertung eine andere Strafe festgesetzt werden muss. Beruht die Gesamtstrafe auf mehreren solchen Einzelstrafen, muss das Gericht auch den Gesamtstrafenausspruch neu bestimmen. Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB ist eine Maßregel, also eine gerichtliche Anordnung neben der Strafe, deren Voraussetzungen anhand der verbleibenden Feststellungen neu zu bewerten sind.
Die neue Strafkammer entscheidet jedoch nur über die vom Revisionsgericht aufgehobenen Aussprüche; ausdrücklich bestehen gebliebene Urteilsteile bleiben grundsätzlich verbindlich. Prüfen Sie deshalb im Tenor genau, welche Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und welcher Maßregelausspruch aufgehoben wurden.
Wie wird beurteilt, ob ein als Rammbock eingesetztes Auto gefährliches Werkzeug ist?
Ein als Rammbock eingesetzter Pkw ist nicht allein wegen seiner Bewegungsenergie ein gefährliches Werkzeug nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB. Maßgeblich bleibt die objektive, waffenähnliche Gefährlichkeit des Fahrzeugs, nicht allein seine konkrete Verwendung.
Ein gefährliches Werkzeug muss nach seiner objektiven Beschaffenheit eine abstrakte Gefahr erzeugen, die einer technischen Waffe vergleichbar ist. Ein gewöhnlicher Pkw ist jedoch grundsätzlich nicht dazu bestimmt, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder diese Kraft zu verstärken. Seine Größe, Geschwindigkeit oder erhebliche Bewegungsenergie können zwar erhebliche Sach- oder Personenschäden verursachen. Diese konkrete Gefährlichkeit verändert die rechtliche Beschaffenheit des Fahrzeugs jedoch nicht ohne Weiteres. Prüfen Sie deshalb im Urteil getrennt, wozu das Fahrzeug objektiv bestimmt ist und wie es tatsächlich eingesetzt wurde.
Eine andere Bewertung kann in Betracht kommen, wenn ein Gegenstand aufgrund seiner besonderen Konstruktion einem waffenähnlichen Werkzeug entspricht. Beim normalen Pkw genügt der missbräuchliche Einsatz als Rammbock dafür grundsätzlich nicht, sodass die Qualifikation des Diebstahls nach § 244 StGB ausscheidet.
Welcher konkrete Beitrag muss mir für Beihilfe trotz bloßen Mitfahrens nachgewiesen werden?
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe muss Ihnen ein konkreter objektiv tatfördernder oder erleichternder Beitrag nachgewiesen werden. Bloßes Mitfahren, Schweigen, Wissen oder inneres Billigen reicht ohne zusätzliche Unterstützung nicht aus.
Nach § 27 Abs. 1 StGB muss der Beitrag eine vorsätzliche Haupttat tatsächlich fördern oder erleichtern. Das Gericht muss deshalb feststellen, welche konkrete Handlung Sie vor oder während der Wegnahme vorgenommen haben. Eine solche Handlung kann etwa im Öffnen einer Tür, im Absichern des Tatorts, im Bereitstellen eines Tatmittels oder in einer vergleichbaren Unterstützung liegen. Zusätzlich müssen Sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, also die Tatförderung erkannt und gebilligt haben. Die bloße Kenntnis eines Diebstahlsplans beweist weder eine Unterstützungshandlung noch das hierfür erforderliche Bewusstsein.
Eine psychische Beihilfe setzt voraus, dass Sie den Haupttäter nach außen erkennbar bestärken und dadurch die Tat fördern; bloße Anwesenheit genügt dafür nicht. Nachträgliches Verhalten unterstützt die bereits beendete Wegnahme grundsätzlich nicht mehr, kann jedoch andere rechtliche Folgen haben. Für Ihre Verteidigung sollte daher genau festgehalten werden, wer vor, während und nach der Wegnahme welche Handlung vorgenommen hat und welche objektiven Belege dafür bestehen.
Wovon hängt ab, ob ausländische Bewährungsstrafen bei der neuen Strafzumessung auszugleichen sind?
Ein Härteausgleich hängt davon ab, ob die fehlende Einbeziehung der ausländischen Bewährungsstrafe Ihre Rechtsposition konkret verschlechtert. Das bloße Bestehen einer ausländischen Vorstrafe begründet daher noch keinen pauschalen Strafnachlass.
Bei der neuen Strafzumessung muss das Gericht zunächst prüfen, ob die ausländische Entscheidung grundsätzlich wie eine inländische Vorstrafe berücksichtigt werden kann. Eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist mit ausländischen Strafen jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Ist die Einbeziehung rechtlich ausgeschlossen, muss das Gericht die hypothetischen Folgen einer Gesamtstrafe mit der getrennten Behandlung vergleichen. Ein Härteausgleich kommt nur in Betracht, wenn Ihnen durch diese fehlende Verbindung ein konkreter Nachteil entsteht. Dafür sind insbesondere Strafhöhe, Bewährungsbedingungen und Vollstreckungsstand der ausländischen Entscheidung maßgeblich.
Ein Ausgleich kann entfallen, wenn die getrennte Behandlung für Sie günstiger ist. Das gilt etwa, wenn eine Einbeziehung zum Wegfall der Strafaussetzung oder zu einer höheren und belastenderen Gesamtfreiheitsstrafe führen könnte. Legen Sie Ihrem Verteidiger deshalb die ausländischen Urteile, Bewährungsentscheidungen und Vollstreckungsunterlagen vor, damit der konkrete Vergleich geprüft werden kann.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 481/22 – Urteil vom 22.06.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Mai 2022
a) soweit es den Angeklagten R. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, sowie der Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;
bb) im Ausspruch über die für die Taten vom 2. Juli 2019 verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben;
b) soweit es den Angeklagten S. betrifft, dahingehend geändert,
aa) dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und mit Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig und im Übrigen freigesprochen ist;
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten S. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht Entscheidungen über die Anrechnung der jeweils erlittenen Auslieferungshaft getroffen.
Hiergegen richten sich die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerwiegenderer sowie weiterer tateinheitlich begangener Delikte, die Verhängung höherer Strafen und die Verurteilung des Angeklagten S. im Umfang des ergangenen Freispruchs erstrebt. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen hielten sich die Angeklagten am Nachmittag des 30. Juni 2019 an einem Baggersee in Ro. bei G. auf. Der Angeklagte R. beobachtete, wie der Zeuge D. seinen Pkw Mercedes C 220 in der Nähe des Sees abstellte und die Insassen das Fahrzeug verließen. Dabei bemerkte der Angeklagte R. , dass die Beifahrertür nicht verschlossen war, und fasste den Entschluss, das Fahrzeug wegzunehmen, um damit einen bereits zuvor gefassten Tatplan umzusetzen, mit dem Auto gegen die Scheibe eines Juweliergeschäfts in K. zu fahren, um Schmuck und wertvolle Uhren an sich zu bringen. Dabei war ihm bewusst, dass das Fahrzeug dadurch beschädigt und nicht ohne eine erhebliche Wertminderung an den Zeugen D. zurückgelangen würde, was er billigend in Kauf nahm. Er teilte dem Angeklagten S. mit, dass die Beifahrertür des Mercedes nicht verschlossen sei. Sodann begaben sich beide Angeklagte zu dem Fahrzeug. Der Angeklagte R. öffnete die nicht verschlossene Beifahrertür, durchsuchte den Wagen und fand im Handschuhfach einen Ersatzschlüssel. Er setzte sich auf den Fahrersitz, um mit dem Auto wegzufahren. Der Angeklagte S. setzte sich auf den Beifahrersitz und die Angeklagten fuhren gemeinsam auf die BAB 7 in Richtung K. . Dass der Angeklagte S. bereits zu diesem Zeitpunkt von dem geplanten Überfall auf das Juweliergeschäft wusste, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
2. Am Vormittag des 2. Juli 2019 fuhren die Angeklagten in dem VW Golf der Zeugin Dr. , der mit einem litauischen Kfz-Kennzeichen ausgestattet war, zu einem Parkplatz in K. , wo sie drei Tage zuvor den Mercedes des Zeugen D. abgestellt hatten. Der Angeklagte S. entfernte von einem anderen dort geparkten Pkw die Kfz-Kennzeichen und brachte diese an dem VW Golf an, so dass dieser den Anschein erweckte, mit einem K. er Kennzeichen ausgestattet zu sein. Dieses Fahrzeug sollte als Fluchtwagen nach dem Überfall auf das Juweliergeschäft dienen.
Im Anschluss daran fuhren die Angeklagten mit zwei weiteren Personen in dem Mercedes des Zeugen D. in die K. er Innenstadt. Die Zeugin Dr. folgte ihnen in ihrem VW Golf und stellte diesen absprachegemäß mit laufendem Motor an einer Einfahrt in der Fußgängerzone ab, in der sich das Juweliergeschäft befand. Der Angeklagte R. fuhr in dem Mercedes mit einer Geschwindigkeit von 11 km/h in die Fußgängerzone ein. Als er das Geschäft gegen 14.15 Uhr erreichte, hupte er, um Passanten zu warnen, und lenkte das Auto in einem „ausholenden Bogen“ in Form einer Rechtskurve in Richtung der Fensterfront des Ladenlokals. Dabei beschleunigte er es auf mindestens 24 km/h, indem er das Gaspedal vollständig durchtrat, und fuhr auf den verglasten Schaufensterbereich zu. Der Wagen traf mit der Fahrzeugfront leicht schräg auf die Scheibe. Die Angeklagten handelten dabei in der Absicht, diese zu zerstören, um dem Angeklagten S. und den beiden anderen Beteiligten zu ermöglichen, an die in der Auslage liegenden Schmuckstücke und Uhren zu gelangen, sie in einem Rucksack oder einer Schultertasche vom Tatort wegzuschaffen und später gewinnbringend zu verkaufen. Die Schaufensterscheibe, die mit Panzerglas ausgestattet war, hielt dem Aufprall jedoch stand; sie wurde lediglich teilweise aus ihrer Verankerung gerissen und ein Stück weit eingedrückt, zerbrach jedoch nicht. Die hinter der Scheibe befindliche Auslage samt Uhren und Schmuckstücken wurde in den Innenraum des Geschäfts geschleudert; dabei gingen die hinter dem Auslagetresen befindlichen Milchglasscheiben teilweise zu Bruch. Zu diesem Zeitpunkt befand sich niemand im Verkaufsraum des Geschäfts. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, andere Personen in dem Geschäft zu verletzen.
Nachdem die Angeklagten festgestellt hatten, dass die Schaufensterscheibe nicht derart beschädigt war, dass sie an die Auslageware gelangen konnten, verblieben sie und die beiden weiteren Beteiligten im Fahrzeug. Sie erkannten, dass die Scheibe auch einem zweiten Aufprall standhalten würde, und beschlossen zu fliehen. Der Angeklagte R. setzte den nach wie vor fahrtüchtigen Mercedes zurück und fuhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 51 km/h weiter durch die Fußgängerzone. Währenddessen betätigte einer der Angeklagten die Hupe des Fahrzeugs, um umstehende Personen zu warnen. Gleichwohl gerieten zahlreiche Passanten in Panik und flüchteten in unmittelbar angrenzende Geschäfte. Der Angeklagte R. blieb mit dem Wagen auf der Fahrbahn, ohne den anliegenden Gehweg zu befahren, wo sich zwei Frauen in der Annahme, dass es sich um einen Terroranschlag handle, in Todesangst an die an den Gehweg grenzende Hauswand drängten. Sie blieben beide unverletzt.
Der Angeklagte R. fuhr sodann aus der Fußgängerzone heraus entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße ein, auf der ihm die Zeugin W. in ihrem Pkw Skoda Fabia entgegenkam. Zunächst hielten beide Fahrzeuge an. Entweder einer der Angeklagten oder einer der weiteren Beteiligten betätigte die Hupe und die Lichthupe des Mercedes, um die Zeugin W. dazu zu veranlassen, den Weg zu räumen. Als diese jedoch stehen blieb, fuhr der Angeklagte R. seitlich an ihrem Pkw vorbei. Dabei erkannte er, dass zwischen dessen Fahrertür und einem daneben befindlichen Gebäude nicht genug Platz für den Mercedes verblieb, und streifte das Fahrzeug der Zeugin W. an der Fahrerseite. Ferner riss er mit dem Mercedes einen Bauzaun an der rechten Seite der Straße um. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass er durch sein Fahrmanöver Schäden an anderen Gegenständen verursachen würde. Am Pkw der Zeugin W. entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.000 €, an den Bauzäunen ein solcher in Höhe von 731,85 €.
II.
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Die Rechtsmittel sind wirksam auf die Überprüfung des Freispruchs des Angeklagten S. und des Strafausspruchs gegen den Angeklagten R. betreffend die Tat vom 30. Juni 2019 (s.o. unter Ziff. I. 1.), die Schuld- und Strafaussprüche betreffend die Taten vom 2. Juli 2019 (siehe Ziff. I. 2.) sowie die Gesamtstrafenaussprüche und den Maßregelausspruch beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO).
a) In ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 4. August 2022 hat die Beschwerdeführerin zwar einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt und das Urteil ohne Beschränkung auf die dort behandelten Einzelaspekte zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Eine Nr. 156 Abs. 2 Halbs. 2 RiStBV berücksichtigende Auslegung der Revisionsbegründung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 StR 225/22 Rn. 14; Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201, 202; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21) ergibt aber, dass sich die Staatsanwaltschaft nur gegen den Freispruch des Angeklagten S. vom Vorwurf des Kfz-Diebstahls am 30. Juni 2019, die Schuldsprüche gegen beide Angeklagten wegen des Angriffs auf das Juweliergeschäft und die anschließende Wegfahrt vom 2. Juli 2019 sowie die Strafaussprüche einschließlich des Maßregelausspruchs wendet. Bezogen auf den vorausgegangenen Kfz-Kennzeichendiebstahl beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen nur den Strafausspruch gegen den Angeklagten S. , nicht die zugrundeliegenden Schuldsprüche gegen die beiden Angeklagten.
b) Diese Revisionsbeschränkung ist unwirksam, soweit sie den Kennzeichendiebstahl, die Anbringung dieses Kennzeichens am Pkw der Zeugin Dr. und die anschließende Verwendung dieses Fahrzeugs vom Rechtsmittelangriff ausnehmen will. Denn der Kfz-Kennzeichendiebstahl und die anschließende Anbringung dieses Kennzeichens am Fahrzeug der Zeugin Dr. stehen zu dem nachfolgenden versuchten Diebstahl zum Nachteil des Inhabers des Juweliergeschäfts im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB. Auf solche einzelnen rechtlichen Gesichtspunkte des Schuldspruchs kann ein Rechtsmittel nicht beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 15. Juni 1954 – 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; Beschluss vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 318 Rn. 12 f. mwN).
aa) Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch bilden als natürliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, wenn und soweit dieser Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468, 469; Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, StV 2009, 589, 590; Urteil vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 267 Rn. 58 mwN). Trifft ein anderes Delikt mit einer einheitlichen Urkundenfälschung in diesem Sinne tateinheitlich zusammen, hat dies zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht deutlich schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 4 StR 88/22 Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20, NStZ 2022, 227, 228; Urteil vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18, NZV 2018, 37; Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272; Fischer, aaO, Rn. 60 mwN).
bb) In der Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichen ausgestatteten VW Golf der Zeugin Dr. im öffentlichen Straßenverkehr liegt demnach ein einheitliches Gebrauchmachen von einer zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, das auch das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs an der Einfahrt zur Fußgängerzone umfasste. Diese Urkundenfälschung steht nicht nur mit dem Diebstahl der Kfz-Kennzeichen, sondern auch mit dem versuchten Diebstahl zum Nachteil des Inhabers des Juweliergeschäfts in Tateinheit. Denn nach den Feststellungen stand der VW Golf absprachegemäß mit laufendem Motor als Fluchtfahrzeug für die Angeklagten bereit, während diese mit dem Mercedes auf das Juweliergeschäft zufuhren. Damit liegt eine Teil-überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Urkundenfälschung und des unmittelbaren Ansetzens zum Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB vor. Dass diese Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, rechtfertigt keine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung, als wenn das mit falschen Kfz-Kennzeichen versehene Fluchtfahrzeug erst nach Vollendung des Überfalls vor dessen tatsächlicher Beendigung zum Einsatz kommt (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272).
2. Die in diesem Sinne beschränkten Rechtmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.
a) Wegen der Taten vom 2. Juli 2019 hat sich der Angeklagte R. des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie der Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Bezug auf die Entwendung des Kennzeichens auf dem Parkplatz in K. , dessen Anbringung an dem Fahrzeug der Zeugin Dr. und die anschließenden Nutzung dieses Fahrzeugs in der K. er Innenstadt des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Angesichts der Einbindung dieses Geschehens in den gesamten gemeinsamen Tatplan ist die Annahme von Mittäterschaft insoweit rechtsfehlerfrei (§ 25 Abs. 2 StGB).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten wegen der Fahrt in die Schaufensterscheibe des Juweliergeschäfts zu Recht nur wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen verurteilt. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
(1) Eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Diebstahls mit Waffen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Denn der von den Angeklagten tatplangemäß eingesetzte Pkw des Zeugen D. war kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB.
(a) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15, NStZ 2015, 702, 703). Ein auf die Begehung einer Tat im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB gerichteter Tatentschluss setzt daher voraus, dass bei dem ins Auge gefassten Diebstahl von dem Täter oder einem anderen Beteiligten „ein anderes gefährliches Werkzeug“ mitgeführt werden soll. Ob ein Gegenstand diese Voraussetzungen erfüllt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals ist dabei – gerade auch mit Rücksicht auf die Abgrenzung zu den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, die erst durch die ihnen von Seiten des Täters in der konkreten Situation beigelegte Zwecksetzung tatbestandsmäßig werden – kein Raum (grundlegend BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, 269 Rn. 32; ebenso BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107, 108). Dabei sind die objektive Bestimmung und die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands in den Blick zu nehmen. Für die daran anknüpfende Bewertung als „gefährlich“ kommt es maßgeblich darauf an, ob von dem Gegenstand danach eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb eine Mitführung dieses Gegenstands bei der Tat als latent gefährlich angesehen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, 269 Rn. 34 f. [Taschenmesser] mwN; daran anknüpfend BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107 [Zimmermannshammer]; Beschluss vom 21. Juli 2012 – 5 StR 286/12, NStZ 2012, 570 [Schraubendreher bei objektiv gegebener Eignung zur Verwendung als Stichwerkzeug]). Aus diesem Grund verlieren objektiv gefährliche Werkzeuge diese ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie in der konkreten Situation allein zum Aufbruch oder Aufsprengen eines Behältnisses etc. verwenden will (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 8 Ss 183/18, StV 2020, 250; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2009 – 4 Ss 144/09, NJW 2009, 2756, 2758; Brodowski in LK-StGB, 13. Aufl., § 244 Rn. 14; Kindhäuser/Hoven in NK-StGB, 6. Aufl., § 244 Rn. 11; Schmitz in MüKo-StGB, 10. Aufl., § 244 Rn. 19; jew. mwN).
(b) Danach erfüllt das von dem Angeklagten R. nach seiner Vorstellung von der Tat verwendete Kraftfahrzeug nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB. Denn ein Pkw ist trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich ein Kraftfahrzeug – wie hier geschehen – unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändert daran nichts.
(2) Die Beweiserwägungen des Landgerichts, mit denen es einen auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung gerichteten Tatentschluss der Angeklagten im Sinne von § 223 Abs. 1, Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verneint hat, erweisen sich unter Berücksichtigung des insofern geltenden eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 4 StR 457/21, StV 2023, 371 Rn. 7; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) ebenfalls als rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat dabei insbesondere das Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten und der beiden anderen Beteiligten in den Blick genommen (Warnung der umstehenden Personen durch Hupen) und daraus für den Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Kunden oder Mitarbeitern im Innenraum des Geschäfts einen zulässigen Erweiterungsschluss gezogen. Ferner hat es darauf abgestellt, dass die Angeklagten das Geschäft vorher zweimal in Augenschein genommen und sich einen Eindruck davon verschafft hatten, dass es seinem Charakter als hochpreisiges Juweliergeschäft nach nur über wenig „Laufkundschaft“ verfügte, und es daher kein Zufall war, dass sich zum Tatzeitpunkt niemand dort aufhielt. Es habe daher keine Situation vorgelegen, in der die Angeklagten aufgrund der Gefährlichkeit ihres Handelns verständigerweise nicht darauf vertrauen durften, dass niemand verletzt werde. Schließlich spreche gegen einen entsprechenden Tatentschluss auch das tatplangemäße Vorgehen der Angeklagten, wonach durch das Zufahren mit dem Pkw nur die Scheibe zerstört werden sollte, um den Zugriff auf die Auslagen zu ermöglichen, ohne dass Personen zu Schaden kommen sollten. Jedenfalls in ihrer Gesamtschau tragen diese Erwägungen den Schluss auf den fehlenden Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten, so dass die diesbezügliche Beweiswürdigung nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden ist.
(3) Ferner tragen die Feststellungen auch die Annahme einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen eines versuchten Raubdelikts nicht.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2022 ausgeführt:
„Ebenso lassen die Feststellungen […] – anders als die Revision meint (RB S. 21 ff.) – nicht auf einen versuchten (schweren) Raub nach § 249 Abs. 1, (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Fall 2), § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 Fall 1 StGB schließen. Unabhängig davon, ob der von den Angeklagten verfolgte Plan die Annahme von Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben überhaupt nahelegt, fehlt es zumindest am vorgestellten Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme der Sachen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2022 – 1 StR 497/21, juris Rn. 7). Die Angeklagten wollten im Außenbereich das Diebesgut an sich nehmen, ohne dabei mit zum Juweliergeschäft zugehörigen Personen zu interagieren (UA S. 21).“
Dem schließt sich der Senat an.
(4) Schließlich kommt entgegen der Auffassung der Revision nach den Feststellungen ein (vollendeter) gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil von Passanten nicht in Betracht, da sich aus den Urteilsgründen keine Situation ergibt, die einen „Beinahe-Unfall“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 4 StR 412/22 Rn. 11; Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 9; Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 53/17, StV 2018, 430; jew. mwN). Ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB durch das Zufahren auf die Schaufensterscheibe scheitert daran, dass nach der Vorstellung der Angeklagten im öffentlichen Verkehrsraum noch keine zumindest abstrakte Gefahr für eines der von dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter begründet worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11, NStZ-RR 2012, 185; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 315b Rn. 9 mwN).
cc) Auch die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung der Ereignisse in der Einbahnstraße bei der Wegfahrt vom Tatort als Sachbeschädigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) enthält keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
(1) Mit der Anklageschrift vom 22. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin den Angeklagten insoweit die tateinheitliche Begehung einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) StGB zur Last gelegt und in der zugehörigen Begleitverfügung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1, § 154a Abs. 1 StPO auf die von der Anklage erfassten Tatvorwürfe beschränkt. Das Landgericht hat den Angeklagten R. insoweit wegen Sachbeschädigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt und eine Strafbarkeit gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint, da es in Bezug auf die Beschädigung des Fahrzeugs der Zeugin W. und des Bauzauns an einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs fehle.
(2) Mit der Revision rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht aus § 264 Abs. 2 StPO wegen fehlerhafter Anwendung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und unterbliebener Prüfung einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Nötigungsdelikten zum Nachteil der Passanten, die sich vor dem Mercedes in Sicherheit brachten, und der Zeugin W. , sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Weiterfahrt nach der Kollision mit deren Pkw und dem Bauzaun. Dieser Angriff der Revision dringt nicht durch.
(a) Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten R. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StPO zutreffend verneint, da die Voraussetzungen eines verkehrsfremden Inneneingriffs nicht vorliegen.
(aa) Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 240/20 Rn. 26; Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 4 StR 334/17 Rn. 3 f. und Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 4). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2010 – 4 StR 82/10, StraFO 2010, 259; Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 234; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 315b Rn. 9 mwN).
(bb) Gemessen hieran ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt. Denn die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Angeklagte das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzte und den Verkehrsvorgang zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr „pervertierte“. Nach den Feststellungen verwendete er es vielmehr in erster Linie als Fortbewegungsmittel. Dabei handelte er zwar grob verkehrswidrig, brachte den von ihm gesteuerten Pkw aber nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung zum Einsatz.
(b) Das Landgericht war aufgrund seiner Kognitionspflicht aus § 264 Abs. 2 StPO auch nicht gehalten, eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Nötigung oder unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu prüfen, da die mit der Anklageschrift verfügte Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO jedenfalls bezogen auf diese Delikte wirksam ist.
Zwar sind ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestimmungen regelmäßig konkret („positiv“) zu bezeichnen. Die Feststellung, das Verfahren werde gemäß § 154 Abs. 1 StPO und/oder § 154a Abs. 1 StPO im Sinne der Anklage beschränkt, entspricht als zu ungenau nicht dem Gesetz (fehlende Rechtssicherheit) und ist daher unwirksam (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 461/13 Rn. 6; Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51; Beschluss vom 16. Juli 1980 – 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23; Beukelmann in Graf, StPO, 4. Aufl., § 154a Rn. 7; Diemer in KK-StPO, 9. Aufl., § 154a Rn. 9; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 154a Rn. 18; Schnabl in SSW-StPO, 5. Aufl., § 154a Rn. 9; jew. mwN).
Hier liegt jedoch ein Fall vor, in dem wegen der Eindeutigkeit des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs der Hinweis auf die Anklage ausreicht. Denn es kommt nicht auf die Wortwahl an, sondern darauf, dass die das Ausscheiden bewirkende Prozesshandlung keinen Zweifel darüber lässt, in welchem Umfang Tatteile oder Gesetzesverletzungen nach dem Willen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht weiterverfolgt werden sollen (vgl. Mavany in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 9; Weßlau/Deiters in SK-StPO, 5. Aufl., § 154a Rn. 21; jew. mwN). In der Anklageschrift sind die Sachverhalte, welche die Tatvorwürfe sowohl der Nötigung zum Nachteil der Passanten und der Zeugin W. als auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach der Kollision mit dem Pkw der Zeugin W. und dem Bauzaun begründen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar umrissen. Zugleich ergibt sich aus dem Anklagesatz eindeutig, dass diesbezüglich nur eine Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfolgen soll. Bei verständiger Auslegung der Begleitverfügung im Lichte der Anklageschrift bezieht sich die Verfolgungsbeschränkung daher mit hinreichender Deutlichkeit jedenfalls auf die Straftatbestände des § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 240 Abs. 1 und 2 StGB.
dd) Die Kennzeichenentwendung, dessen anschließende Anbringung am Fahrzeug der Zeugin Dr. und die planmäßige Verwendung dieses Fahrzeugs bei der Tatbegehung in der K. er Innenstadt verbinden die darin liegenden Tatbestandsverwirklichungen aus den oben dargelegten Gründen zu einer Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB. Die Ereignisse in der Einbahnstraße stehen hierzu im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Dadurch kommen die für die Kennzeichenentwendung und die Fahrt in die Schaufensterscheibe festgesetzten Einzelstrafen in Wegfall. Insoweit wird eine neue Einzelstrafe festzusetzen sein. Auch für die Ereignisse in der Einbahnstraße ist eine neue Einzelstrafe zu bilden. Dadurch verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf.
b) Die von der Strafkammer gegen den Angeklagten R. für die im Schuldspruch teilrechtskräftige Tat vom 30. Juni 2019 festgesetzte Einzelstrafe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die Strafkammer hat die für diese Tat verhängte Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen und die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint, dass „kein besonders schwerer Fall vorlag“. Sodann hat sie Ausführungen zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gemacht. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten R. berücksichtigt, dass er sowohl in seiner Heimat Litauen als auch in Deutschland erheblich und einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist und er die Tat in der Bewährungszeit kurz nach seiner letzten Haftentlassung begangen hat.
bb) Diese Strafzumessungserwägungen weisen unter Berücksichtigung des insoweit geltenden eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, NStZ-RR 2021, 346, 347; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/17, NStZ-RR 2017, 105, 106; jew. mwN) keinen Rechtsfehler auf. Den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Regelbeispielen kommt zwar nur indizielle Wirkung zu, d.h. bei ihrem Fehlen kann gleichwohl ein (unbenannter) besonders schwerer Fall vorliegen, worüber das Tatgericht auf Grund einer Gesamtbewertung der wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 – 2 StR 319/89, NJW 1990, 1489, 1490; Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 257; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vorb. §§ 38 ff. Rn. 50 mwN). Dafür, dass das Landgericht dies verkannt hat, ergeben sich aus den Urteilsgründen indes keine Anhaltspunkte, da es einen besonders schweren Fall generell – auch bezogen auf nicht in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannte Fälle – verneint hat.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafzumessung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten R. nicht angelastet worden ist, dass er eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 447/19; Beschluss vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, 338). Denn das Landgericht hat zum konkreten Zeitpunkt und Zweck der Einreise des Angeklagten R. keine Feststellungen getroffen. Auch eine gewohnheitsmäßige Begehungsweise der Angeklagten in Bezug auf die Entwendung von Kfz-Kennzeichen, die bei fehlender Gewerbsmäßigkeit Anlass zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles sein kann (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 243 Rn. 12; Wittig in BeckOK-StGB, 56. Ed., § 243 Rn. 20 mwN), ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Schließlich leidet die Strafzumessung auch nicht an einem Erörterungsmangel mit Blick darauf, dass das Landgericht den Wert des Mercedes nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Zwar kann es sich beim Wert der gestohlenen Sache um einen für die Strafzumessung beim Diebstahl bestimmenden Grund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 2 StR 566/13, StV 2015, 172). Auf die Sachrüge hin ist die Strafzumessung insoweit hier aber nicht zu beanstanden, da der Angeklagte R. den Pkw nicht dauerhaft in seinen Besitz bringen oder sich seinen Verkehrswert – etwa durch Veräußerung – aneignen, sondern ihn nur bei dem Überfall auf das Juweliergeschäft nutzen wollte, wobei er billigend in Kauf nahm, dass das Fahrzeug nicht ohne erhebliche Beschädigung und Wertminderung an den Eigentümer zurückgelangen würde. Ergibt sich unter diesem Aspekt eines mangelnden Rückführungswillens die Zueignungsabsicht des Täters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 1986 – 1 StR 283/86, NStZ 1987, 71, 72; Urteil vom 26. Januar 1968 – 4 StR 495/67, BGHSt 22, 45, 46 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 39 mwN), begegnet es keinen Bedenken, wenn das Tatgericht zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts lediglich auf die infolge der Tat eingetretene Wertminderung abstellt.
c) Bei dem Angeklagten S. war der Schuldspruch für die Tat vom 2. Juli 2019 in Bezug auf die Entwendung des Kennzeichens, dessen Anbringung am Fahrzeug der Zeugin Dr. und die spätere Zufahrt auf das Juweliergeschäft aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten R. abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO steht auch hier nicht entgegen. Dies führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafen und entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
d) Der (Teil-)Freispruch des Angeklagten S. wegen der Tat vom 30. Juni 2019 hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Das Landgericht hat den Angeklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB freigesprochen, da es nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass er bei dem Diebstahl des Pkw des Zeugen D. durch den Angeklagten R. mitwirkte. Er habe lediglich in Kenntnis des Vorhabens des Angeklagten R. , das Fahrzeug wegzunehmen, auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Die Einlassung des Angeklagten R. , dass sie beide gemeinsam die Fahrzeugtür geöffnet, das Auto durchsucht und im Handschuhfach den Zweitschlüssel gefunden hätten, sei nicht geeignet, die Angaben des Angeklagten S. zu widerlegen. Dass dieser dem Vorhaben des Angeklagten R. nicht widersprochen und sich auf den Beifahrersitz gesetzt habe, reiche für die Annahme psychischer Beihilfe nicht aus.
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 64/20 Rn. 8; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 51/19 Rn. 6; Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 419/15 Rn. 11; jew. mwN). Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns zwar auch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Dafür bedarf es jedoch sorgfältiger Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wird und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 287/19, NStZ 2020, 730, 731 f. Rn. 16).
Dass das Landgericht bereits einen entsprechenden objektiv tatfördernden Beitrag des Angeklagten S. nicht hat feststellen können, ist unter Berücksichtigung des insoweit geltenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 Rn. 8; Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11; Urteil vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 mwN) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Einziger Anhaltspunkt dafür war die Einlassung des Mitangeklagten R. , der die Strafkammer nachvollziehbar nicht gefolgt ist, nachdem sie diese bereits in anderen Punkten für widerlegt gehalten hat. Ansätze für eine weiter gehende Sachaufklärung, die das Landgericht im Rahmen seiner Kognitionspflicht aus § 264 Abs. 2 StPO hätte wahrnehmen müssen, zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
3. Im Hinblick auf die neu festzusetzenden Strafen weist der Senat auf das Folgende hin:
Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang bei der Bildung der Gesamtstrafen nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB einen Härteausgleich zugunsten beider Angeklagter vorgenommen, weil sie am 3. Februar 2021, rechtskräftig seit dem 19. Mai 2021, von einem litauischen Gericht jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat dazu ausweislich der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Dezember 2022 ausgeführt:
„Der von der Strafkammer […] vorgenommene Härteausgleich von 3 Monaten war […] nicht veranlasst. Zwar ist es zutreffend, dass Verurteilungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bei der Strafzumessung wie inländische Sanktionen Berücksichtigung finden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.2017 – C-171/16, juris). Auch sind Nachteile, die aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer EU-ausländischen Strafe resultieren, bei der Strafzumessung auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.4.2020 – 1 StR 15/20 = NJW 2020, 3185). Dies kann grundsätzlich über einen Härteausgleich erfolgen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil. Der Umstand, dass die Einbeziehung der ausländischen Freiheitsstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlich ausgeschlossen ist, erweist sich hier für die Angeklagten nämlich als Vorteil. Wäre vorliegend die Einbeziehung der ausländischen Strafen rechtlich möglich, würde die dort gewährte Strafaussetzung in Wegfall geraten und zudem die im hiesigen Verfahren neu festzusetzende, hinsichtlich des Angeklagten S. zudem nicht bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe höher ausfallen. In einem solchen Fall ist für die Gewährung eines Härteausgleichs kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – 5 StR 610/19, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.03.2022 – 1 Ss 260/21; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449 mwN.). Die Vollstreckung der vom litauischen Gericht mit Urteil vom 03.02.2021 festgesetzten Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 6 Monaten bezüglich beider Angeklagter ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Da die Angeklagten die hier abgeurteilten Taten nicht innerhalb der dort laufenden Bewährungszeit begangen haben, ist insoweit ein Widerruf der Strafaussetzung – wie von der Kammer ausgeführt – nicht zu erwarten. Die vom Landgericht als „theoretische Möglichkeit“ eines Widerrufs kann die Annahme eines Nachteils nicht begründen und widerspricht dem Grundgedanken von § 55 StGB, dass der Täter weder schlechter noch bessergestellt werden soll (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 – 1 StR 105/97 = BGHSt 43, 79 ff. juris Rn. 5).“
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