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Revision gegen das Urteil: Beihilfe statt Geldwäsche und geringere Kosten

Ein kurzer Gang zum Geldautomaten, um Ersparnisse für Fremde abzuheben. Doch nach dem Telefonbetrug fordert die Justiz plötzlich Summen zurück, die das eigene Konto nie gesehen haben. Die Grenze zwischen bloßer Beihilfe und echter Geldwäsche verschwimmt hierbei in einer juristischen Grauzone, die über die gesamte wirtschaftliche Existenz der Beteiligten entscheiden kann.

Mann am Geldautomaten, neben ihm ein Kochtopf mit Goldschmuck und Münzen auf dem Boden.
Ein Mann hebt an einem Geldautomaten Bargeld ab. Die Szene spielt in einer belebten Innenstadt. Der BGH präzisierte die Abgrenzung zwischen Geldwäsche und Beihilfe bei Telefonbetrugsfällen mit Tatmitteln wie Bankkarten und Schmuck. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 474/23

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof wertet Fall II.4 als Beihilfe zum Betrug, nicht als Geldwäsche.
  • Er hob die Einzelstrafen für Fall II.4 und die Gesamtstrafe auf.
  • Er änderte den Schuldspruch und reduzierte die Einziehung auf 15.245 Euro.
  • Geldwäsche lag nicht vor; der Schaden entstand schon durch den Betrug.
  • Die Münzveräußerung war Hehlerei, keine Geldwäsche, weil keine Verschleierung feststand.
  • Das Landgericht muss die Strafen und Kosten neu entscheiden.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
  • Datum: 16.04.2024
  • Aktenzeichen: 3 StR 474/23
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug, Geldwäsche, Hehlerei, Einziehung
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Richter bei Betrug und Geldwäsche

Warum der BGH das Telefonbetrug-Urteil teilweise aufhob

Ein Revisionsurteil vor dem Bundesgerichtshof führt nach § 354 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) zu einer Änderung des Schuldspruchs, wenn die Vorinstanz das materiellrechtliche Fundament fehlerhaft angewendet hat. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft nicht den gesamten Fall neu, sondern kontrolliert nur, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde. Das Gesetz zur Schuldspruchänderung gemäß § 265 StPO lässt eine solche direkte Anpassung durch das Revisionsgericht zu, sofern gesichert feststeht, dass sich eine betroffene Person nicht anders oder wirksamer hätte verteidigen können.

Kommt es zu einer teilweisen Aufhebung eines Urteils, bleiben die bisherigen sachlichen Feststellungen der Vorinstanz gemäß § 353 Abs. 2 StPO in der Regel bestehen. Im juristischen Streit um einen groß angelegten Telefonbetrug (Aktenzeichen 3 StR 474/23 vom 16. April 2024) führte diese gerichtliche Prüfung zu einem teilweisen Erfolg der Revision.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs änderte das Urteil des Landgerichts Duisburg ab und hob die verhängten Einzelstrafen für einen spezifischen Tatkomplex sowie die Gesamtstrafe auf. Zuvor hatte das Landgericht am 25. Juli 2023 einen an der Betrugsmasche beteiligten Mann wegen Geldwäsche und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da die zugrundeliegenden Feststellungen des Gerichts jedoch rechtlich Bestand hatten, verwiesen die Revisionsrichter die Sache im Umfang der Aufhebung lediglich zu einer neuen Verhandlung über die Strafhöhe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Damit steht die Schuld des Täters fest, nur über das Maß der Strafe muss neu entschieden werden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer im Rahmen einer organisierten Betrugstat weisungsgebunden Geldüberweisungen oder Abhebungen vom Konto eines Tatopfers vornimmt, begeht keine Geldwäsche, solange der zugrundeliegende Betrug durch diese Handlungen erst beendet wird; in diesem Fall liegt lediglich sukzessive Beihilfe zum Betrug vor, weil das Kontoguthaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gegenstand einer abgeschlossenen Vortat kontaminiert ist.
  2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass der Täter faktische Verfügungsgewalt über die betreffenden Werte erlangt hat; Beträge, die unmittelbar auf Konten von Tatbeteiligten geflossen oder bei Dritten verblieben sind, ohne dass der Täter darüber Herrschaft ausgeübt hat, dürfen ihm nicht zugerechnet werden.
  3. Wer auf Weisung eines an der Vortat beteiligten Besitzers gestohlene Gegenstände veräußert und den Erlös weiterleitet, ohne selbst unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilzuhaben, macht sich der gewerbsmäßigen Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig; die eigene Beteiligung an der Vortat steht dem nicht entgegen.
Infografik zur Geldwäsche bei Überweisungen
Wann wird eine Überweisung zur Geldwäsche? Die Grafik erklärt die rechtliche Einordnung anhand eines zeitlichen Ablaufs.

Wann Geldabheben Beihilfe zum Betrug statt Geldwäsche ist

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfordert zwingend, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer bereits abgeschlossenen, kontaminierten Vortat stammt. Ruft verbotenes Handeln nach § 263 StGB zunächst nur einen Gefährdungsschaden an einem Bankkonto hervor, führen spätere Geldtransfers juristisch meist zu einer bloßen Beihilfe zum Betrug, nicht jedoch zur Geldwäsche. Werden innerhalb einer organisierten Gruppe aufgrund einer Vorabsprache fortlaufend Verwertungshandlungen ausgeführt, ordnen Strafgerichte diese Mitwirkung typischerweise als sukzessive Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB ein.

Wie eng die Abgrenzung dieser Tatbestände verläuft, zeigte die rechtliche Neubewertung des Bundesgerichtshofs zu den Geldabhebungen. Der beteiligte Mann stammte aus einer Gruppierung, die ältere Menschen telefonisch mit der erfundenen Behauptung täuschte, ihr Haus sei das nächste Ziel von Einbrechern. Eine der Geschädigten hatte ihre EC-Karte samt telefonisch durchgegebener PIN in einem Kochtopf vor die Haustür gestellt, woraufhin der Mann auf Anweisung von Hintermännern 14.000 Euro von ihrem Konto auf zwei Konten von Mitstreitern überwies und zusätzliche Abhebungen von 1.000 Euro tätigte.

Fehlende rechtliche Grundlage für Geldwäsche

Das transferierte Guthaben war nach Ansicht der Bundesrichter zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch eine Vortat im rechtlichen Sinne „kontaminiert“. Die vorgenommenen Überweisungen und Abhebungen vertieften den durch den Anruf initiierten Gefährdungsschaden lediglich und machten den Vermögensverlust endgültig, wodurch der Betrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet war. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man hier: Vollendet ist eine Tat, sobald alle Merkmale des Gesetzes erfüllt sind; beendet ist sie erst, wenn das Tatgeschehen seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat – hier also erst mit dem Erhalt des Geldes. Aufgrund dieser Fehleinschätzung durch die Vorinstanz korrigierte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch zur Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen.

Denn anders als in den durch das Landgericht insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs war das Guthaben auf dem Konto der Geschädigten B. nicht betrügerisch erlangt oder durch eine Vortat kontaminiert und stellt mithin keinen tauglichen Gegenstand einer Geldwäsche dar. – so der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 474/23)

Prüfen Sie bei Vorwürfen der Geldwäsche im Zusammenhang mit Betrugsdelikten genau die zeitliche Abfolge: Wenn die vorgeworfene Handlung (wie eine Geldabhebung) erst dazu dient, den Betrugsschaden endgültig herbeizuführen, wehren Sie den Vorwurf der Geldwäsche ab. Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zieht oft geringere Strafen nach sich als das eigenständige Delikt der Geldwäsche.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Korrektur des Schuldspruchs war der Zeitpunkt der Tatvollendung. Für eine Geldwäsche muss die Beute aus einer bereits abgeschlossenen Vortat stammen. Da der Betrug hier durch die Abhebung erst finalisiert wurde, fehlte es an der notwendigen zeitlichen Zäsur zwischen den Taten. Wenn Ihre Handlung also unmittelbar dazu dient, die Beute erst endgültig zu sichern, liegt rechtlich oft eher eine Beihilfe zum Hauptdelikt als eine eigenständige Geldwäsche vor.

Gewerbsmäßige Hehlerei durch Verkauf fremder Goldmünzen

Die Strafbarkeit durch gewerbsmäßige Hehlerei nach § 259 Abs. 1 Variante 3 in Verbindung mit der Qualifikation aus § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB greift, wenn eine Person als Absatzgehilfe für einen an der ursprünglichen Tat beteiligten Vorbesitzer tätig wird. Die eigene Teilnahme des Helfers an der vorherigen Täuschung schließt eine spätere Hehlerei dabei nicht aus, solange er sich keine unmittelbare Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat als eigenes Anrecht anmaßt. Der schnelle Verkauf von Tatobjekten zur anschließenden Weiterleitung des Erlöses wird von der Rechtsprechung als klassische, strafbare Absatzhilfe gewertet.

Die Weitergabe von fremdem Gold führte den Bundesgerichtshof zur Bestätigung genau dieser Hehlereimerkmale. Nachdem die getäuschte Frau neben ihrer EC-Karte auch wertvollen Schmuck und Goldmünzen vor ihrem Haus deponiert hatte, veräußerte der Mann zwei der Krügerrandmünzen mit einem eigentlichen Wert von jeweils 1.700 Euro für insgesamt 3.000 Euro in einer Goldankauffiliale. Er agierte dabei nicht auf eigene Rechnung, sondern befolgte die direkte Anordnung eines Bandenmitglieds namens „A.“. Den Großteil des Erlöses, konkret 2.300 Euro, übergab der Mann seinem Bruder, der das Geld über das System Western Union in die Türkei transferierte.

Absatzhilfe ohne eigenen Handlungsspielraum

Der Senat sah den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei durch diese Handelskette als erfüllt an. Der Mann hatte nicht die Absicht, unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Wegnahme teilzuhaben, sondern handelte als reines ausführendes Organ vollständig weisungsgebunden und ohne eigenen Spielraum. Als Absatzhilfe für den Vorbesitzer erfüllte dieses Verhalten die Voraussetzungen der Hehlerei. Eine parallele Strafbarkeit wegen Geldwäsche schloss das Gericht hierbei dogmatisch aus: Es habe sich um eine straflose Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB gehandelt, da der Mann durch den Ankaufsladen keine rechtswidrige Herkunft verschleiert hatte. Das Privileg der Straflosigkeit bei der Selbstgeldwäsche greift oft dann, wenn die Vortat und die anschließende Verwertung so eng zusammenhängen, dass sie rechtlich als eine Einheit gewertet werden.

Keine Wertersatzeinziehung für Beute auf Konten von Mittätern

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen, um Straftätern den finanziellen Anreiz ihres Handelns zu nehmen, richtet sich nach den §§ 73 und 73c StGB. Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung sind, dass der Täter die reale, faktische Verfügungsgewalt über die Werte erlangt hat und sein Zugriff nicht bloß als transitorischer, flüchtiger Besitz anzusehen ist. Eine Einziehung nach dem abweichenden § 74c StGB lehnen Gerichte als unzulässig ab, wenn die eingesetzten oder entwendeten Gegenstände der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Tat formell gar nicht gehörten oder zustanden. Die genaue Berechnung der Verfügungsgewalt veranlasste den Revisionssenat zu einer deutlichen Korrektur der finanziellen Belastung. Das Landgericht Duisburg hatte zuvor eine Einziehungssumme von 26.095 Euro festgelegt.

Der Bundesgerichtshof beschloss, dass der Betrag auf 15.245 Euro reduziert wird. Von dieser reduzierten Summe haftet der Mann für 12.245 Euro als Gesamtschuldner gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet: Jeder Beteiligte steht für den vollen Betrag ein, das Gericht kann das Geld von jedem fordern, bis die Summe insgesamt einmal beglichen ist. In die nun gültige Summe flossen Schmuck und Bargeld aus einer der Taten im Wert von 8.845 Euro, der Wert der Münzen von 3.400 Euro sowie der realisierte Verkaufserlös von 3.000 Euro ein.

Denn durch eine rechtswidrige Tat erlangt ist ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt. – so der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 474/23)

Keine Haftung für fremde Kontoguthaben

Die Streichung der restlichen Summe begründete das Gericht mit der fehlenden Verfügungsgewalt des Mannes über das Geld der anderen Bandenmitglieder. Abgezogen wurden Beträge, die physisch bei Mitstreitern sichergestellt wurden, sowie Auszahlungsansprüche, die unberührt auf deren Konten verblieben waren. Auch den Versuch der Vorinstanz, die Einziehung ergänzend auf § 74c StGB zu stützen, verwarf das höchste Gericht umgehend. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlten komplett, da die veruntreuten Summen dem untergeordneten Gruppenmitglied rechtmäßig zu keinem Zeitpunkt gehört hatten. Legen Sie gegen Einziehungsanordnungen Rechtsmittel ein, wenn das Gericht Beträge einziehen will, die lediglich auf Konten von Mittätern liegen oder bei diesen sichergestellt wurden. Sie haften finanziell nur für Beuteteile, über die Sie persönlich die faktische Verfügungsgewalt ausgeübt haben.

Praxis-Hürde: Verfügungsgewalt

Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine Einziehung nur für Beträge zulässig ist, über die Sie tatsächlich physisch oder rechtlich verfügen konnten. Beträge, die direkt auf Konten von Mittätern landeten oder bei diesen verblieben, dürfen Ihnen nicht zugerechnet werden. In der Verteidigung ist daher genau zu prüfen, welcher Anteil der Beute zu welchem Zeitpunkt tatsächlich in Ihrem eigenen Herrschaftsbereich war.

BGH-Urteil: Die Signalwirkung für Revisionen bei Telefonbetrug

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (höchste Instanz in Strafsachen) hat grundsätzliche Bedeutung für alle Verfahren wegen Telefonbetrugs und nachgelagerter Finanztransaktionen. Die Entscheidung stellt klar, dass eine bloße Mitwirkung an der Beutesicherung keinen eigenständigen Geldwäschetatbestand erfüllt, solange der Betrug noch nicht vollständig beendet ist. Diese Bindungswirkung führt dazu, dass Landgerichte bundesweit bei ähnlichen Fallkonstellationen von der schwerer wiegenden Geldwäsche abrücken müssen. Für Sie als Betroffener bedeutet das: Weisen Sie in Ihrer Verteidigung oder Revision gezielt darauf hin, wenn Sie lediglich weisungsgebunden Geld weitergeleitet haben, ohne dass eine zeitliche Zäsur zwischen der Haupttat und Ihrer Handlung lag. Verlangen Sie zudem eine detaillierte Aufschlüsselung der Einziehungssumme, um sicherzustellen, dass Sie nicht für Gelder auf Konten Dritter haftbar gemacht werden, auf die Sie keinen Zugriff hatten.

Handlungsempfehlung: Revisionsfrist und Einziehung prüfen

Wenn gegen Sie ein Urteil wegen Geldwäsche oder eine zu hohe Einziehungsanordnung ergangen ist, prüfen Sie innerhalb der Revisionsfrist von einer Woche, ob die Abgrenzung zwischen Tatbeendigung und Geldwäsche sowie Ihre tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute rechtlich korrekt bewertet wurden. Vermeiden Sie es, pauschale Wertersatzzahlungen zu akzeptieren, die auch Beuteteile Ihrer Mittäter umfassen.


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Experten Kommentar

Viele Strafverfolger werfen bei solchen Bandendelikten anfangs alles in einen Topf, um bewusst maximalen Druck auf die Helfer aufzubauen. Da wird aus dem bloßen Boten, der blind Anweisungen ausführt, in der Anklageschrift extrem schnell ein gewerbsmäßiger Geldwäscher gemacht. Das eigentliche Ziel der Ermittler ist oft ein zügiger Deal, bei dem der Beschuldigte aus bloßer Angst vor hohen Haftstrafen vorschnell gesteht. Ich rate deshalb dazu, bei solchen hochtrabenden Vorwürfen erst einmal die Akte auf die exakte Zeitleiste des Tatverlaufs zu filetieren. Ein minutiöser Abgleich der gespeicherten Kommunikationsdaten kippt in der Praxis häufig den gesamten Geldwäsche-Vorwurf. Denn sobald sich nachweisen lässt, dass der Helfer schon vor dem endgültigen Abschluss des Betrugs ins Spiel kam, verpufft das künstlich aufgebaute Drohszenario der Staatsanwaltschaft fast von alleine.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wieso ist die zeitliche Abfolge für die Unterscheidung zwischen Beihilfe und Geldwäsche entscheidend?

Die zeitliche Abfolge ist entscheidend, da eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB zwingend voraussetzt, dass das Tatobjekt aus einer bereits abgeschlossenen Vortat stammt. Sofern die Handlung, wie etwa das Abheben von Bargeld, rechtlich noch der Beendigung des Hauptdelikts dient, liegt lediglich eine Beihilfe zum Betrug vor. Ohne diese zeitliche Zäsur zwischen der Vollendung der Tat und ihrer tatsächlichen Beendigung fehlt es an einem tauglich kontaminierten Gegenstand für den Tatbestand der Geldwäsche. Rechtlich wird zwischen der Vollendung, also dem Erreichen aller Tatbestandsmerkmale, und der Beendigung, dem tatsächlichen Abschluss des Tatgeschehens, unterschieden. Beim Betrug ist die Tat erst beendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Beute endgültig erlangt hat, weshalb weisungsgebundene Finanztransferleistungen während dieser Phase noch dem Kernteam der Haupttat zugerechnet werden. Da die Beute in diesem Stadium noch nicht aus einer fremden Vortat „herrührt“, sondern der Schaden durch den Gehilfen erst finalisiert wird, bleibt die Bestrafung auf die Gehilfenschaft beschränkt. Dies ist für Betroffene vorteilhaft, da die Beihilfe zwingend milder bestraft wird als die Täterschaft bei einer eigenständigen Geldwäsche. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Vortat bereits vollständig abgeschlossen war und das Geld einem neuen, eigenständigen Verwertungsprozess zugeführt wird. In solchen Fällen kann auch bei zeitnahen Handlungen eine Geldwäsche vorliegen, sofern der Gehilfe nicht bereits in die Planung der Vortat eingebunden war und das Geld aus einem bereits gesicherten Vermögensbestand des Haupttäters stammt.


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Muss ich für Beute haften, die direkt auf Konten meiner Mittäter gelandet ist?

NEIN, Sie müssen grundsätzlich nicht für Tatbeute haften, die unmittelbar auf die Konten Ihrer Mittäter geflossen ist, da Ihnen für diese Vermögenswerte die notwendige faktische Verfügungsgewalt fehlt. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen darf Sie finanziell nur belasten, wenn Sie die reale Herrschaft über das Geld erlangt haben. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 73, 73c StGB, wonach die Einziehung voraussetzt, dass der Täter einen Gegenstand oder einen Vermögenswert tatsächlich „erlangt“ hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. 3 StR 474/23) setzt dies voraus, dass Sie in irgendeiner Phase des Tatablaufs die Macht hatten, über den Betrag frei zu verfügen. Guthaben, die direkt bei Dritten oder auf fremden Konten verbleiben, unterliegen nicht Ihrem Zugriff und dürfen Ihnen daher bei der Berechnung der Einziehungssumme nicht zugerechnet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie trotz der Kontoführung auf einen anderen Namen faktisch wie ein Kontoinhaber über das Guthaben bestimmen konnten. In der Regel sollten Sie jedoch jede Einziehungsanordnung anfechten, die pauschal den Gesamtschaden der Tat umfasst, ohne Ihren persönlichen, tatsächlichen Anteil an der Beute individuell zu berücksichtigen.


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Gilt die Haftung für den vollen Betrag auch bei einer rein weisungsgebundenen Tätigkeit?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei die finanzielle Haftung im Wege der Einziehung streng an die tatsächliche Verfügungsgewalt gekoppelt ist. Während eine rein weisungsgebundene Absatzhilfe ohne eigenen Handlungsspielraum zwar zur strafrechtlichen Verurteilung führt, haften Sie finanziell nur für jene Werte, über die Sie während des Tatverlaufs tatsächlich die physische oder rechtliche Herrschaft ausgeübt haben. Die rechtliche Begründung liegt darin, dass eine Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB voraussetzt, dass Ihnen der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs faktisch zugeflossen ist. Werden Gelder beispielsweise direkt auf Konten von Hintermännern überwiesen, ohne dass Sie Zugriff darauf hatten, fehlt es an dieser Verfügungsgewalt. Die Weisungsgebundenheit schützt Sie zwar nicht vor der Einordnung als Gehilfe oder Hehler (Absatzhelfer), sie begrenzt jedoch Ihren Haftungsanteil als Gesamtschuldner auf die Beutestücke, die Sie persönlich entgegengenommen oder verwaltet haben. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie zwar weisungsgebunden handelten, aber dennoch die volle Mitverfügungsgewalt über einen gemeinsamen Pool an Tatbeute hatten. In solchen Grenzfällen kann das Gericht eine gesamtschuldnerische Haftung für den gesamten Betrag anordnen, sofern Sie zu jedem Zeitpunkt ungehinderten Zugriff auf die Gesamtsumme gehabt hätten, was bei untergeordneten Botenrollen jedoch regelmäßig verneint wird.


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Kann ich eine Revision einlegen, wenn das Gericht meine persönliche Verfügungsgewalt falsch berechnet hat?

JA – Eine fehlerhafte Berechnung der persönlichen verfügungsgewalt stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der nach den §§ 73 und 73c des Strafgesetzbuchs (StGB) im Wege der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen werden kann. Das Revisionsgericht prüft in diesem Fall, ob das Tatgericht die Einziehung von Taterträgen rechtlich korrekt angeordnet hat, was bei einer fehlerhaften Zurechnung von Vermögenswerten zur Aufhebung dieses Urteilsteils führt. Die rechtliche Begründung liegt darin, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen zwingend voraussetzt, dass der Betroffene die faktische Verfügungsgewalt über die inkriminierten Gelder erlangt hat. Das bedeutet, dass Beträge, die unmittelbar auf Konten von Mittätern flossen oder bei Dritten verblieben sind, ohne dass der Angeklagte jemals eine eigene Herrschaftsgewalt darüber ausüben konnte, nicht zu seinen Lasten eingezogen werden dürfen. Eine Revision bietet hier die Chance, die finanzielle Belastung für den Betroffenen erheblich zu reduzieren, da das Revisionsgericht die fehlerhafte Anwendung der Einziehungsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt korrigiert. Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass für das Einlegen der Revision eine strikte Frist von lediglich einer Woche nach der Urteilsverkündung gilt, innerhalb derer das Rechtsmittel schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden muss. Wird diese Frist versäumt, erwächst das Urteil einschließlich der fehlerhaften Einziehungsanordnung in Rechtskraft und kann im Regelfall nicht mehr nachträglich durch höhere Instanzen korrigiert oder angefochten werden.


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Das vorliegende Urteil


Bundesgerichtshof – Az.: 3 StR 474/23 – Beschluss vom 16.04.2024

 


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