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Fehlender Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren: Wann das Urteil aufgehoben wird

Täglich Drogen kaufen, Straftaten begehen und dann fehlt ein Beschluss. Vergisst die Justiz diesen formalen Schritt bei der Verfahrensverbindung, gerät das gesamte juristische Fundament der Verurteilung ins Wanken. Es bleibt nun vor dem Oberlandesgericht Hamm offen, ob dieser Fehler die Strafe hinfällig macht oder eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erfordert.
Zittrige Hand einer Frau steckt Kaffee in eine abgewetzte Jackentasche vor einem Supermarktregal.
Ein fehlender Eröffnungsbeschluss führt im Strafverfahren zur Einstellung von Taten einer suchtkranken Frau. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ORs 78/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 04.07.2025
  • Aktenzeichen: 5 ORs 78/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht (Diebstahl, Betäubungsmittel)
  • Relevant für: Strafverteidiger, Gerichte, Angeklagte mit Suchterkrankungen

Das Gericht hebt Strafen auf wegen fehlender Verfahrenseröffnung und mangelnder Prüfung einer notwendigen Suchttherapie.
  • Drei Diebstähle entfallen, weil das Gericht das Verfahren nie förmlich und wirksam eröffnete.
  • Gerichte müssen eine Suchttherapie prüfen, wenn Angeklagte schwere Drogenprobleme und Rückfallgefahr zeigen.
  • Eine andere Kammer entscheidet nun erneut über die verbleibende Strafe und die Therapie.
  • Geringwertige Beute liegt nur vor, wenn der Warenwert die Grenze von 25 Euro unterschreitet.

Wann stoppt ein fehlender Eröffnungsbeschluss das Verfahren?

Eine drogenabhängige Frau wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen sie vor dem Oberlandesgericht Hamm in Revision ging. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg: Das Gericht hob das Urteil hinsichtlich dreier Taten auf, stellte das Verfahren insoweit ein und verwies die Sache im Übrigen zur erneuten Prüfung zurück. Maßgeblich für diesen Ausgang war das rechtliche Fundament des Prozesses, denn ein Strafverfahren erfordert zwingend einen formalen Eröffnungsbeschluss. Gemäß § 203 und § 207 StPO ist diese gerichtliche Entscheidung die absolute Voraussetzung dafür, dass eine Sache überhaupt rechtshängig wird. Das bedeutet konkret: Erst mit diesem Beschluss wird das Verfahren offiziell bei Gericht geführt und eine spätere Entscheidung darüber rechtlich verbindlich. Das zuständige Gericht muss dabei eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung abgeben. Zuvor erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen, um die Anklage offiziell zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO ist Voraussetzung der Hauptverhandlung. Ohne einen Eröffnungsbeschluss wird die Strafsache nicht rechtshängig. Angesichts der Bedeutung dieser richterlichen Entschließung für das weitere Verfahren ist der Eröffnungsbeschluss in schriftlicher Form abzufassen. – so das Oberlandesgericht Hamm

Unklare Verfahrensverbindung verhindert rechtmäßigen Prozess

Die Umsetzung dieser formellen Vorgaben wies in der Verfahrenshistorie der betroffenen Frau erhebliche Lücken auf. Zwar hatte das Amtsgericht Gladbeck die ursprüngliche Anklageschrift am 16. November 2023 zugelassen und ein Hauptverfahren eröffnet. Spätere Beschlüsse zur Verfahrensverbindung im Januar und Februar 2024 durch die Amtsgerichte Gladbeck und Dorsten stellten jedoch keine wirksame Eröffnungsentscheidung für das betroffene Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 ORs 78/25 dar. Weil die Fristen zur Stellungnahme für die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren und sie mangels Anwesenheit im Gerichtstermin nicht auf diese Rechte verzichten konnte, verhinderte dies einen konkludenten, also stillschweigenden Eröffnungsbeschluss durch die Justiz.

Infografik zum Eröffnungsbeschluss: Ein Pfad zeigt, dass ohne diesen Beschluss ein unheilbares Verfahrenshindernis besteht.
Der Eröffnungsbeschluss ist das unentbehrliche Nadelöhr für jedes rechtmäßige Strafverfahren.

Warum fehlende Eröffnungsbeschlüsse unheilbar sind

Ein rechtsfehlerhaft fehlender Eröffnungsbeschluss löst ein nicht behebbares Verfahrenshindernis nach § 206a Abs. 1 StPO aus. Das Gesetz schließt eine Nachholung dieser essenziellen Entscheidung in einem späteren Berufungs- oder Revisionsverfahren strikt aus. Weder spätere Terminsbestimmungen für Gerichtsverhandlungen noch bloße Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren können diesen fundamentalen Mangel im Nachhinein heilen. Das bedeutet konkret: Ein juristischer Formfehler kann normalerweise durch spätere Handlungen korrigiert oder wieder gutgemacht werden, was bei einem fehlenden Eröffnungsbeschluss jedoch unmöglich ist.

Im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich […] Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat. – so das Gericht

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier die fehlerhafte Verfahrensverbindung. In der Praxis passiert es oft, dass Gerichte mehrere Aktenzeichen zusammenführen, dabei aber für die neu hinzugekommenen Taten keinen formalen Zulassungs- und Eröffnungsbeschluss nachholen. Wer prüfen will, ob er ähnlich liegt, muss in der Akte nachsehen, ob für jede einzelne Anklageschrift ein Beschluss existiert, der den Satz „Die Anklage wird zur Hauptverhandlung zugelassen“ oder eine inhaltsgleiche Formulierung enthält.

Aufhebung der Schuldsprüche wegen eines Verfahrenshindernisses

Der Senat des Oberlandesgerichts zog daraus die gesetzlich zwingende Konsequenz und hob die bereits ergangenen Schuldsprüche for drei konkrete Diebstahlstaten vom 10. Mai, 9. Mai und 12. Juli 2023 vollständig auf. Die Richter stellten das Verfahren für diese drei Fälle endgültig ein, womit auch die dafür verhängten Einzelstrafen hinfällig wurden. Konkret entfielen damit Haftstrafen von sieben, acht und zehn Monaten, was automatisch die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe nach sich zog. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Frau ihre ursprüngliche Berufung vor dem Landgericht Essen nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Ein solcher Rechtsfolgenausspruch bedeutet, dass nur noch über die Art und Höhe der Strafe gestritten wird, während die Schuld an sich bereits feststeht. Eine dadurch eingetretene Teilrechtskraft entbindet die höheren Instanzen nicht von der Pflicht, schwerwiegende Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Das bedeutet: Die Richter müssen solche Fehler von sich aus korrigieren, selbst wenn der Anwalt sie gar nicht ausdrücklich erwähnt hat.

Wann ist eine Therapie-Unterbringung statt Haft zwingend?

Das Strafgesetzbuch regelt in § 64 StGB den Umgang mit drogenabhängigen Straftätern. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss das Tatgericht die Unterbringung in einer speziellen Entziehungsanstalt prüfen und in der Folge anordnen. Die Unterbringung ist dabei eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Hierbei steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern die therapeutische Heilung der Sucht in einer geschlossenen Klinik, um weitere Straftaten zu verhindern. Für die fundierte Beurteilung der Erfolgsaussichten und der therapeutischen Notwendigkeit wird dazu in der Regel ein medizinischer Sachverständiger nach § 246a StPO in das Verfahren einbezogen.

Falls Sie selbst von einer Suchterkrankung betroffen sind und Straftaten zur Finanzierung Ihres Konsums begangen haben, sollten Sie nicht darauf warten, dass das Gericht von sich aus einen Gutachter bestellt. Fordern Sie Ihren Verteidiger aktiv dazu auf, die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a StPO zu beantragen, um die Chance auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt statt einer reinen Haftstrafe zu sichern.

Finanzierung einer schweren Drogensucht blieb unberücksichtigt

Das Landgericht Essen hatte eine solche Erörterung in der Vorinstanz komplett versäumt, obwohl die Feststellungen dies zwingend erforderten. Die Verurteilte konsumierte nach den gerichtlichen Erkenntnissen täglich 160 Milliliter Methadon im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, wies jedoch parallel einen Beikonsum von Heroin und etwa einem halben Gramm Kokain pro Tag auf. Zudem ergab das Urteil eindeutig, dass die Diebstähle der Finanzierung dienten, um diese massive Abhängigkeit aufrechtzuerhalten. Auch abgebrochene Therapien und nicht abgeleistete Sozialstunden waren den Gerichten bekannt.

Praxis-Hürde: Ursachenzusammenhang

Die Pflicht zur Hinzuziehung eines Gutachters besteht nur, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Sucht und Tat erkennbar ist. Im Urteil war der „Beikonsum“ und die „Finanzierung“ der entscheidende Faktor. Betroffene können ihre Lage daran messen, ob im bisherigen Verfahren bereits aktenkundig wurde, dass die Beute unmittelbar für den Drogenkauf verwendet wurde. Fehlt dieser Beleg in den Feststellungen, bleibt die Chance auf eine Therapie-Anordnung statt Haft oft ungenutzt.

Der Revisionssenat in Hamm rügte diese fehlende Prüfung. Das Urteil wurde in dem Umfang, in dem die Anordnung der Unterbringung unterblieb, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Dass ausschließlich die betroffene Frau ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hatte, hindert die Richter bei der neuen Verhandlung nicht daran, die Unterbringungsanordnung nachzuholen. Das Oberlandesgericht wies zudem vorsorglich darauf hin, dass bei der erneuten Verhandlung zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss.

Warum das OLG die 35-Euro-Geringwertigkeitsgrenze bestätigt

Bei Eigentumsdelikten spielt die Grenze der objektiven Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 StGB eine entscheidende Rolle für das mögliche Strafmaß. Wird diese gesetzliche Wertgrenze nicht überschritten, ist die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls in der Regel ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Bei Diebstählen von sehr geringem Wert dürfen bestimmte Strafverschärfungen – wie sie etwa bei einem Einbruch vorgesehen sind – oft nicht angewendet werden. Die genaue finanzielle Festlegung dieses Betrages unterliegt der ständigen Überprüfung und Anpassung durch die höchste Rechtsprechung.

Geringwertigkeitsgrenze verbleibt bei maximal 35 Euro

Die Verteidigung der Frau versuchte in der Revision, diese Grenze mit einem materiell-rechtlichen Einwand zugunsten der Beschuldigten weiter zu verschieben. Sie forderte das Gericht auf, die Grenze für eine objektive Geringwertigkeit auf 50 Euro anzuheben. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm verwarf diese juristische Forderung ausdrücklich.

Die Richter verwiesen zur Begründung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 Euro gezogen hatte. Aus Sicht des Senats ist eine Erhöhung auf einen Betrag von über 35 Euro derzeit nicht angezeigt. Da es sich bei den verurteilten Taten der Frau zudem mehrfach um einschlägig vorbestrafte und gewerbsmäßige Diebstähle handelte, fiel das Erreichen dieser Geringwertigkeitsschwelle nicht mildernd ins Gewicht. Das Landgericht Essen muss nun unter Berücksichtigung eines ärztlichen Gutachters ein neues Strafmaß sowie die Maßregel zur Unterbringung verhandeln, während der verbleibende Schuldspruch rechtskräftig bleibt.

Jedenfalls ist derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a). – so das OLG Hamm

Revisionserfolg: Akten auf fehlende Eröffnungsbeschlüsse prüfen

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat grundlegende Bedeutung für alle Strafverfahren, in denen die Justiz mehrere Verfahren bündelt. Sie stellt klar, dass formale Fehler bei der Verfahrensverbindung – wie der fehlende Eröffnungsbeschluss – zwingend zur Aufhebung von Urteilen führen, da dieser Mangel nicht im Nachhinein geheilt werden kann. Die Entscheidung ist bundesweit auf ähnliche Konstellationen übertragbar und stärkt die Rechte von Beschuldigten gegenüber einer nachlässigen Verfahrensführung.

In eigener Sache sollten Sie zudem die Bestätigung der Geringwertigkeitsgrenze beachten: Da das Gericht eine Erhöhung auf 50 Euro abgelehnt hat, bleibt es bei der strikten 35-Euro-Grenze. Wenn der Wert Ihrer Tatbeute darüber liegt, müssen Sie in Ihrer Verteidigungsstrategie andere Milderungsgründe in den Vordergrund stellen, da das Privileg der Geringfügigkeit für Sie rechtlich nicht mehr greifbar ist.

Handlungsempfehlung: So finden Sie Verfahrenshindernisse

Prüfen Sie sofort, ob in Ihrem Strafverfahren mehrere Anklageschriften zu einem Prozess verbunden wurden. Suchen Sie in der Gerichtsakte gezielt nach dem förmlichen Eröffnungsbeschluss für jedes einzelne Aktenzeichen. Fehlt dieser Beschluss für einen Teil der Vorwürfe, liegt ein unheilbares Verfahrenshindernis vor, das Ihr Anwalt zur Einstellung des Verfahrens nutzen muss. Falls Sie untätig bleiben, riskieren Sie eine Verurteilung auf fehlerhafter Rechtsgrundlage, die später nur mühsam angefochten werden kann.


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Ein fehlender Eröffnungsbeschluss oder versäumte Prüfungen zur Therapieunterbringung können entscheidende Angriffspunkte für Ihre Revision sein. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Prozessakte akribisch auf solche unheilbaren Verfahrenshindernisse. Wir unterstützen Sie dabei, formale Fehler der Justiz konsequent zu nutzen und Ihre Rechte im Strafverfahren effektiv durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Der Schlendrian schleicht sich meist bei den sogenannten Nachtragsanklagen ein. Wenn kurz vor der Hauptverhandlung noch schnell ein weiteres Verfahren hinzukommt, heften überlastete Richter die neue Akte oft einfach formlos an den dicken Hauptband. In der Hektik des Gerichtsalltags wird dann schlicht vergessen, für diesen neuen Teil den zwingenden formalen Beschluss zu diktieren, weil das Hauptverfahren ja ohnehin schon läuft.

Für Beschuldigte bedeutet diese gerichtliche Nachlässigkeit oft den rettenden Anker, wenn inhaltlich eigentlich alles verloren scheint. Deshalb durchkämme ich die Akten bei verbundenen Verfahren vor Prozessbeginn gezielt nach exakt dieser Lücke. Gerade wenn mehrere Vorwürfe im Raum stehen, ist die akribische Kontrolle der Formalien oft erfolgversprechender als der Streit um Details der eigentlichen Tat.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Verfahrenshindernis auch, wenn ich die Taten bereits umfassend gestanden habe?

JA. Ein fehlender Eröffnungsbeschluss stellt ein unheilbares Verfahrenshindernis dar, das zwingend zur Einstellung führt, unabhängig von einem abgelegten Geständnis oder der Beweislast. Ohne diesen formalen Akt mangelt es dem gerichtlichen Verfahren an der notwendigen Rechtshängigkeit, wodurch eine spätere Verurteilung rechtlich ausgeschlossen ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 206a Abs. 1 StPO, wonach das Gericht ein Verfahren bei bestehenden Hindernissen von Amts wegen beenden muss. Da ein fehlender schriftlicher Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO die Existenz des gerichtlichen Verfahrens für die betroffenen Taten verhindert, kann auch ein Geständnis diese fehlende Basis nicht ersetzen oder den Formfehler heilen. Selbst wenn Sie die Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt haben, darf das Gericht kein Urteil fällen, weil die Taten rechtlich gesehen nie offiziell zur Hauptverhandlung zugelassen wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass Ihr Verteidiger die Gerichtsakte akribisch auf das Vorhandensein dieses Dokuments prüfen sollte, um eine verfassungswidrige Verurteilung ohne prozessuale Grundlage zu verhindern.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses keinen Freispruch darstellt und einer späteren, formal korrekten Neuanklage durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht entgegensteht. Ein Strafklageverbrauch tritt in diesem speziellen Fall nicht ein, da es bereits an einer wirksamen ersten Rechtshängigkeit des Verfahrens mangelte.


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Kann ich die Einstellung erreichen, obwohl ich meine Berufung nur auf das Strafmaß beschränkt habe?

JA. Eine Verfahrenseinstellung kann selbst dann erreicht werden, wenn die Berufung wirksam auf das Strafmaß beschränkt wurde, sofern ein unheilbares Verfahrenshindernis vorliegt. In diesen Fällen bricht die gesetzliche Prüfungspflicht des Gerichts die Bindungswirkung der Rechtsmittelbeschränkung auf.

Grundsätzlich führt eine Beschränkung des Rechtsmittels dazu, dass der Schuldspruch bindend wird und das Gericht nur noch über die Rechtsfolgen entscheiden darf. Ein fehlender Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO verhindert jedoch die notwendige Rechtshängigkeit, also die offizielle gerichtliche Zuständigkeit für die Tat, und stellt damit einen schwerwiegenden Mangel dar. Da dieser fundamentale Formfehler im weiteren Prozessverlauf nicht mehr geheilt oder nachgeholt werden kann, setzt er die eigentlich eingetretene Teilrechtskraft des Urteils rechtlich außer Kraft. Die Richter sind gesetzlich verpflichtet, das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, unabhängig davon, ob der Angeklagte diesen Fehler in seiner Rechtsmittelbegründung ausdrücklich gerügt hat.

Allerdings erfolgt die Einstellung zwingend nur für jene konkreten Anklagepunkte, für die der erforderliche Beschluss tatsächlich fehlt oder unwirksam ist. Betrifft das Versäumnis nur einzelne Vorwürfe innerhalb einer verbundenen Strafsache, bleiben die restlichen Schuldsprüche von der Einstellung unberührt und die Rechtsmittelbeschränkung behält für diese Teile ihre volle rechtliche Wirksamkeit.


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Nach welcher konkreten Formulierung muss ich in der Gerichtsakte suchen, um Formfehler zu finden?

In der Gerichtsakte müssen Sie zur Identifizierung von Formfehlern gezielt nach der juristischen Formulierung „Die Anklage wird zur Hauptverhandlung zugelassen“ suchen. Dieser Satz kennzeichnet den notwendigen Eröffnungsbeschluss, der für jedes einzelne Aktenzeichen separat und schriftlich in der Akte dokumentiert sein muss.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO stellt eine zwingende Prozessvoraussetzung dar, ohne die eine rechtmäßige Verurteilung durch das zuständige Gericht rechtlich ausgeschlossen ist. Besonders bei der Verbindung mehrerer Verfahren unterlaufen der Justiz oft Fehler, da fälschlicherweise angenommen wird, ein bloßer Verbindungsbeschluss ersetze die formelle Zulassung der neuen Anklagepunkte. Ein solcher Mangel führt gemäß § 206a StPO zu einem unheilbaren Verfahrenshindernis, welches selbst in der Revision nicht mehr durch das Gericht korrigiert werden kann. Sie sollten daher prüfen, ob für jede einzelne Tat ein schriftlicher Beschluss existiert, der den eindeutigen richterlichen Willen zur Eröffnung dokumentiert.

Beachten Sie jedoch, dass reine Terminsbestimmungen oder Beschlüsse über die Zusammenführung von Aktenzeichen ausdrücklich keine wirksame Eröffnung ersetzen, sofern darin nicht die Zulassung der Anklage explizit erklärt wird. Fehlt dieses Dokument zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns vollständig, muss das Verfahren hinsichtlich dieser spezifischen Vorwürfe zwingend eingestellt werden, ungeachtet der tatsächlichen Beweislage.


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Was kann ich tun, wenn das Gericht trotz meiner Sucht keinen medizinischen Gutachter bestellt?

Wenn das Gericht keinen Gutachter bestellt, müssen Sie über Ihren Verteidiger aktiv einen Antrag auf Sachverständige nach § 246a StPO stellen. Damit erzwingen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung einer therapeutischen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anstelle einer reinen Haftstrafe.

Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus der Notwendigkeit, bei Suchtanzeichen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als vorrangige Maßregel der Besserung zwingend zu prüfen. Ein medizinisches Gutachten ist dabei gesetzlich vorgeschrieben, um die Erfolgsaussichten einer Therapie sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftaten für das Urteil fachlich fundiert zu beurteilen. Ohne diesen Sachverständigenbeweis darf das Gericht die Therapie-Option nicht übergehen, sofern Hinweise wie eine laufende Substitution oder Beschaffungskriminalität bereits aktenkundig sind oder aktiv vorgetragen werden.

Ein rechtlicher Anspruch auf den Gutachter besteht jedoch nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und der konkreten Tat für das Gericht erkennbar oder durch Ihre Verteidigung plausibel dargelegt wird.


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Komme ich bei einer Urteilsaufhebung sofort frei oder wird das Verfahren komplett neu aufgerollt?

ES KOMMT DARAUF AN, denn eine sofortige Freilassung erfolgt nur dann, wenn das Verfahren aufgrund unheilbarer Verfahrenshindernisse endgültig eingestellt wird; meistens führt die Aufhebung jedoch zu einer neuen Verhandlung. Ob Sie in Haft bleiben, bestimmt sich nach dem Fortbestand des dringenden Tatverdachts für die verbliebenen Delikte.

Wenn das Revisionsgericht feststellt, dass für bestimmte Taten ein unheilbarer Mangel vorliegt, wie etwa ein fehlender Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO, wird das Verfahren insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt. In der Regel wird die Sache jedoch wegen Rechtsfehlern bei der Strafzumessung zur erneuten Prüfung an eine andere Kammer zurückverwiesen. In dieser neuen Hauptverhandlung müssen die Richter die verbliebenen Vorwürfe erneut verhandeln und eine neue Gesamtstrafe festsetzen, wobei oft auch Therapieoptionen (§ 64 StGB) zu prüfen sind. Ein bestehender Haftbefehl bleibt dabei meistens bestehen, solange weiterhin ein Haftgrund wie Fluchtgefahr vorliegt und die rechtlichen Voraussetzungen für die verbleibenden Taten erfüllt sind.

Eine sofortige Entlassung ist jedoch zwingend geboten, wenn durch den Wegfall einzelner Tatvorwürfe die voraussichtliche Strafe bereits durch die bisher erlittene Untersuchungshaft vollständig abgegolten wurde oder die Fortdauer der Haft nun als unverhältnismäßig anzusehen ist.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 ORs 78/25 – Urteil vom 04.07.2025




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