Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum gab es trotz Durchsuchungsfehlern keinen Strafrabatt?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum gab es trotz heimlicher Durchsuchung kein Verwertungsverbot?
- Wie läuft ein Selbstleseverfahren mit Instagram-Chats ab?
- Müssen Ermittlungsrichter bei Vollzugsfehlern aussagen?
- Wann ist Mitwirkung einer Staatsanwältin als Zeugin erlaubt?
- Wie läuft die Strafzumessung bei CBD-Hanf vor Gericht ab?
- Was Beschuldigte und CBD-Händler beachten müssen
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich eine mildere Strafe erreichen, wenn Ermittler meine Tat unmittelbar beeinflusst haben?
- Kann ich ein Verwertungsverbot verlangen, wenn nur Rechte eines Dritten verletzt wurden?
- Bleiben Beweise verwertbar, wenn ich über eine rechtmäßige Beschlagnahme nicht informiert wurde?
- Wie muss ich einen Ermittlungsfehler für eine erfolgreiche Revisionsrüge konkret darlegen?
- Was passiert, wenn ich in der Revision die falsche Verfahrensrüge gegen Überwachungsprotokolle erhebe?
- Welche Folgen hat ein THC-Gehalt über 0,3 Prozent bei gehandeltem CBD-Hanf?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 644/24
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH verwirft die Revisionen; damit bleiben Gefängnisstrafen und Einziehungsentscheidungen gegen beide Angeklagte bestehen.
- H. erhält vier Jahre fünf Monate, L. vier Jahre sieben Monate Freiheitsstrafe.
- Die Behörden handelten rechtswidrig, beeinflussten die Drogenstraftaten aber nicht unmittelbar oder verursachten sie.
- Die Gerichte durften die Beweise verwerten; CBD-Hanf mussten sie nicht zusätzlich strafmildernd werten.
- Rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen führen nicht automatisch zu einem allgemeinen Strafrabatt für Betroffene.
- Gericht: BGH
- Datum: 15.07.2025
- Aktenzeichen: 2 StR 644/24
- Verfahren: Strafrechtliche Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Betäubungsmittelrecht, Cannabisrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafgerichte, Ermittlungsbehörden
Warum gab es trotz Durchsuchungsfehlern keinen Strafrabatt?
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe genannt werden – also Tatsachen, die für die Strafhöhe von einigem Gewicht sein können. Eine schuldmindernde staatliche Mitverantwortung setzt voraus, dass ein den Behörden vorwerfbares Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters einwirkt, etwa weil ihm die Tat dadurch erleichtert wurde. Das bedeutet konkret: Nur wenn der Staat die Straftat mitverursacht oder aktiv begünstigt hat, kann das die Strafe drücken – bloße Verfahrensfehler danach genügen nicht. Die Strafprozessordnung regelt die Folgen von Verfahrensverstößen grundsätzlich abschließend; einen allgemeinen Ausgleich durch einen Strafrabatt sieht das Gesetz nicht vor.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn Ermittler eine Durchsuchung bewusst geheim und ohne Zeugen durchführten.
Der Angeklagte H. hielt dem Landgericht vor, es habe die fehlende Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und die unterbliebene Benachrichtigung über die Beschlagnahme nicht als strafmildernden Umstand gewürdigt. Durchsuchungszeugen sind neutrale Personen, die bei einer Hausdurchsuchung anwesend sein sollen, damit der Ablauf später nachvollziehbar und manipulationssicher ist. Der 2. Strafsenat verwarf diesen Einwand: Nach den Feststellungen setzte H. den Drogenhandel aus eigenem Entschluss fort. Die Ermittlungsbehörden hatten keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tatgenese genommen – also auf Entstehung und Fortgang der Tat –, staatliche Stellen wirkten nicht aktiv auf weitere Straftaten hin.
Die mit der Verfahrensrüge benannten Rechtsverstöße provozierten indes – entgegen der Ansicht der Revision – die weiteren Taten des Angeklagten nicht. Vielmehr entschloss sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen selbst zur Fortsetzung seines Drogenhandels, ohne dass staatliche Stellen aktiv auf die Begehung dieser Straftaten durch ihn oder seine Tatgenossen hinwirkten. – so der Bundesgerichtshof
Auch der Hinweis, der Verlust der beschlagnahmten Drogen habe H. finanziell unter Druck gesetzt, reichte dem Senat nicht für eine staatliche Tatprovokation. Tatprovokation meint, dass Behörden jemanden gezielt zu einer Straftat verleiten, die er sonst nicht begangen hätte – das kann strafmildernd oder sogar verfahrenshindernd wirken. Weiter machte H. geltend, der rechtswidrige Vollzug müsse durch einen Strafrabatt kompensiert werden. Das Gericht lehnte ab: Einen solchen allgemeinen Kompensationsanspruch kennt das Verfahrensrecht nicht.
Schließlich berief sich H. auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und einen Verstoß gegen das faire Verfahren. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert in Art. 6 das Recht auf ein faires Strafverfahren; darauf können sich Angeklagte vor deutschen Gerichten berufen. Der Senat verneinte dies, weil H. im weiteren Prozess die Echtheit der Beweise angreifen und sich gegen ihre Verwertung wehren konnte. Der Angeklagte L. hatte dieselbe Rüge zur fehlenden Erörterung des Durchsuchungsvollzugs erhoben – der Senat verwies auf seine Ausführungen zu H. und lehnte auch hier eine staatliche Mitverantwortung oder einen Strafrabatt ab.

Redaktionelle Leitsätze
- Rechtsfehler beim Vollzug einer Durchsuchung führen nicht zu einem allgemeinen prozessualen Anspruch auf Strafminderung, da die Strafprozessordnung die Folgen von Verfahrensverstößen grundsätzlich abschließend regelt.
- Ein Beweisverwertungsverbot wegen einer fehlerhaften oder heimlichen Ermittlungsmaßnahme kommt nicht in Betracht, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift nicht dem Schutz des betroffenen Beschuldigten dient, wie es etwa bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten unbeteiligter Dritter der Fall ist.
- Beim Handeltreiben mit CBD-Hanf entfällt die gesetzliche Privilegierung als Nutzhanf, sobald der zulässige THC-Grenzwert von 0,3 Prozent überschritten ist; eine mögliche geringere Gefährlichkeit aufgrund des niedrigen Wirkstoffgehalts wird bei erheblichen Handelsmengen kompensiert und muss nicht zwingend als gesonderter Strafmilderungsgrund erörtert werden.
Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass Fehler der Ermittlungsbehörden – etwa eine rechtswidrige oder heimliche Durchsuchung – automatisch zu einer milderen Strafe führen. Der entscheidende Faktor ist hier jedoch die sogenannte Tatgenese: Ein Strafrabatt wegen staatlicher Mitverantwortung kommt nur in Betracht, wenn der Staat die Straftat aktiv provoziert oder dem Täter die Begehung unmittelbar erleichtert hat. Reine Vollzugsfehler bei der Beweissicherung führen nicht zu einem allgemeinen Kompensationsanspruch.
Warum gab es trotz heimlicher Durchsuchung kein Verwertungsverbot?
Durchsuchung und Beschlagnahme sind grundsätzlich offene Ermittlungsmaßnahmen. Ihre Anordnung ist den Betroffenen bekannt zu machen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 95a StPO für eine Zurückstellung vorliegen. Ein Beweisverwertungsverbot – also das Verbot, ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel im Prozess gegen den Angeklagten zu verwenden – setzt zudem voraus, dass die verletzte Vorschrift überhaupt dem Schutz des jeweiligen Angeklagten dient.
Am 16.03.2023 fanden Ermittler in der unverschlossenen Gartenhütte rund 4,5 Kilogramm Cannabis, etwa 3,5 Kilogramm Heroinzubereitungen und ungefähr 30 Gramm Kokain. L. verlangte, diese Funde und alle daraus folgenden Beweise wegen der heimlichen Vorgehensweise für unverwertbar zu erklären.
Warum schützte der Rechtskreis L. nicht?
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Vorschriften zur offenen Durchsuchung nicht dem Schutz von L. dienten, weil die Hütte einem Dritten gehörte. Hinter dieser Logik steckt der sogenannte Rechtskreisgedanke: Verfahrensfehler kann nur rügen, wessen eigene Rechte die verletzte Norm schützen sollte – nicht wer nur indirekt davon profitieren möchte. Die heimliche Durchführung begründete deshalb kein Verwertungsverbot zu seinen Gunsten.
Ein entsprechender Verfahrensverstoß im Ermittlungsverfahren führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da der Rechtskreis des Angeklagten insoweit nicht betroffen ist. – so der Bundesgerichtshof
Wer selbst mit Drogenhandel angeklagt ist, aber die sichergestellten Beweise von einem fremden Grundstück oder aus der Wohnung eines Dritten stammen, kann sich nicht auf Verfahrensfehler bei der Durchsuchung berufen. Die heimliche Durchsuchung fremder Räume führt in diesem Fall zu keinem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Beschuldigten. Die Verteidigung sollte in einer solchen Situation andere Angriffspunkte prüfen — etwa die Sachlage selbst oder die Legalität der Beschlagnahme an sich — statt auf Formfehler der Durchsuchung zu setzen.
Anders lag es bei der unterbliebenen Benachrichtigung nach § 95a Abs. 2 Satz 1 StPO über die Beschlagnahme: Hier war L.s eigener Rechtskreis betroffen. Dennoch entschied der Senat, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme der Drogen als solche rechtmäßig waren. Die unterlassene Mitteilung wog angesichts des erheblichen Tatvorwurfs nicht so schwer, dass die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse gesperrt werden mussten. Gerichte wägen dabei ab: Je schwerer der Vorwurf und je geringer das Gewicht des Fehlers, desto eher bleiben die Beweise verwertbar.
Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat – insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs – nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren. – so der Bundesgerichtshof
Ein Beweisverwertungsverbot wird oft pauschal gefordert, sobald die Polizei Verfahrensregeln bricht. Das Gericht prüft in solchen Fällen jedoch immer, ob die verletzte Vorschrift überhaupt den konkreten Angeklagten schützen soll. Wurden beispielsweise Räumlichkeiten eines unbeteiligten Dritten durchsucht, können Formfehler bei der Durchsuchung nicht zugunsten des Beschuldigten als Verwertungsverbot gewertet werden, da sein persönlicher Rechtskreis von dieser spezifischen Schutznorm nicht berührt ist.
Warum die fehlende Aktenkundigkeit kein Fairnessproblem war
L. argumentierte außerdem, die zunächst fehlende Aktenkundigkeit der Maßnahmen verletze das faire Verfahren. Aktenkundigkeit bedeutet, dass jede Ermittlungsmaßnahme schriftlich in der Akte dokumentiert sein muss, damit Verteidigung und Gericht sie nachvollziehen können. Der Senat verwarf dies: Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 21.02.2023 bestand bereits eine ausreichende Verdachtslage. Spätere Ermittlungsmaßnahmen stützten sich nach dem Revisionsvorbringen nicht auf das Durchsuchungsergebnis, und spätestens bei der Verhaftung – dem ersten möglichen Zeitpunkt für Akteneinsicht – war die zutreffende Aktenlage hergestellt.
Wer im Revisionsverfahren rügen will, dass Ermittlungsakten unvollständig oder fehlerhaft geführt wurden, muss darlegen, dass dies die Verteidigung konkret beeinträchtigt hat. Spätestens zum Zeitpunkt der Verhaftung und Akteneinsicht muss die Aktenlage korrekt sein — andernfalls verpufft die Rüge. Verteidiger sollten deshalb den genauen Zeitpunkt prüfen, ab wann alle relevanten Unterlagen zugänglich waren.
Wie läuft ein Selbstleseverfahren mit Instagram-Chats ab?
Das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO ist eine gleichwertige Alternative zur Verlesung einzelner Urkunden im Gerichtssaal. Statt jeden Chat oder jedes Dokument laut vorzulesen, lesen Richter, Staatsanwalt und Verteidigung die Unterlagen selbst und halten das in der Akte fest – das spart Zeit, hat aber dieselben Beweiswirkungen. Ein Vermerk, der auf der Befragung eines Dolmetschers beruht, darf allerdings nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden – dieser Weg ist nur für bestimmte amtliche Schriftstücke vorgesehen. Eine Revisionsrüge zu diesem Themenkomplex ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn vollständig dargelegt wird, dass eine Urkunde unzulässig eine erreichbare Auskunftsperson ersetzte.
H. beanstandete zunächst Umfang und Auswahl der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Der Senat sah darin keinen Fehler, weil das Landgericht anhand eines Inhaltsverzeichnisses mit genauen Fundstellen eine sorgfältige Auswahl getroffen hatte.
Warum blieben Überwachungsprotokolle trotzdem verwertbar?
Ein weiterer Einwand betraf die Niederschriften der überwachten Gespräche: Sie gäben die Kommunikation nicht immer wörtlich wieder und enthielten interpretationsbedürftige Begriffe, weshalb das Originalmaterial hätte herangezogen werden müssen. Der Bundesgerichtshof hielt die Verlesung dennoch für zulässig, weil der genaue Wortlaut dort enthalten war, wo es darauf ankam. Die eigentliche Stoßrichtung des Einwands zielte auf eine unzureichende Sachaufklärung – dafür fehlte aber die passende Verfahrensrüge. Das bedeutet: In der Revision muss man exakt die richtige Fehlerart rügen; wer nur die Verlesung angreift, obwohl er eigentlich mangelnde Aufklärung meint, scheitert schon an der Form. Das Landgericht hatte sich zudem eingehend mit Authentizität und Integrität der Daten befasst.
Wer im Revisionsverfahren beanstanden will, dass Überwachungsprotokolle den Wortlaut nicht korrekt wiedergeben, muss die richtige Verfahrensrüge wählen. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert andere Darlegungsvoraussetzungen als eine Verfahrensrüge zur unzulässigen Urkundenverlesung. Wer hier die falsche Rüge erhebt, scheitert bereits an der Zulässigkeit — unabhängig davon, ob der Einwand in der Sache berechtigt wäre.
Der Vermerk zu den Chats zwischen HA. und H.
Beim Vermerk des Ermittlungsbeamten He. über die Chats zwischen HA. und H. bestätigte der Senat sogar den Rechtsstandpunkt der Revision: Der Vermerk hätte wegen der zugrundeliegenden Dolmetscherbefragung nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden dürfen. Ein bewiesener Verstoß gegen § 249 Abs. 1, § 250 Satz 2 und § 261 StPO lag dennoch nicht vor, weil das Landgericht den Verfasser als Zeugen vernommen hatte – die Inhalte konnten so im Wege eines Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Ein Vorhalt bedeutet: Dem Zeugen wird der Vermerk vorgehalten, er bestätigt oder erläutert den Inhalt aus eigener Erinnerung, und erst diese lebende Aussage wird zum Beweismittel. Soweit sich die Rüge auf die Instagram-Chats bezog, war sie ohnehin unzulässig: H. hatte nicht dargelegt, wie der Zeuge zum Inhalt ausgesagt hatte und ob der Vermerk nur ergänzend neben seiner Aussage verwendet wurde.
Müssen Ermittlungsrichter bei Vollzugsfehlern aussagen?
L. verlangte die Vernehmung des Ermittlungsrichters, der den Durchsuchungsbeschluss vom 21.02.2023 erlassen hatte. Der Ermittlungsrichter ist der Richter, der im Vorverfahren Eingriffe wie Durchsuchungen genehmigt – er ist nicht mit dem späteren Tatgericht identisch. Dieser hätte bestätigen können, dass er keine heimliche Vollstreckung genehmigt hatte. Der Bundesgerichtshof sah in der unterbliebenen Vernehmung keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Es fehlte jeder Anhaltspunkt dafür, dass der rechtswidrige Vollzug schon bei der Beantragung geplant war – das verdeckte Vorgehen entstand erst, weil am 15.03.2023 beobachtet worden war, wie erhebliche Drogenmengen in die Hütte transportiert wurden.
L. verlangte zusätzlich die Vernehmung weiterer Ermittlungsrichter, die spätere Maßnahmen angeordnet hatten. Auch das lehnte der Senat ab: Keiner der vorgelegten Beschlüsse ließ erkennen, dass er auf dem Ergebnis der Durchsuchung vom 16.03.2023 aufbaute.
Wann ist Mitwirkung einer Staatsanwältin als Zeugin erlaubt?
Nach § 22 Nr. 5 StPO analog ist ein Staatsanwalt an der weiteren Tätigkeit als Sitzungsvertreter gehindert, wenn zwischen seiner Zeugenaussage und der späteren Mitwirkung ein unlösbarer Zusammenhang besteht – etwa wenn er seine eigene Aussage würdigen müsste. Analog heißt: Die Vorschrift gilt eigentlich für Richter, wird aber auf Staatsanwälte entsprechend angewandt, damit niemand in derselben Sache erst Zeuge und dann wieder Ankläger ist. Dieser Grundsatz stand im Zentrum einer weiteren Rüge von L.
Die im Ermittlungsverfahren tätige Staatsanwältin war als Zeugin vernommen worden und wirkte danach weiter mit: Sie nahm an einem Rechtsgespräch teil, äußerte sich zur Straferwartung, beteiligte sich an einer Verständigung und plädierte teilweise. Eine Verständigung ist eine gesetzlich geregelte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über die mögliche Strafhöhe bei Geständnis – vergleichbar mit einem prozessualen Deal. L. sah darin einen Verstoß gegen § 22 Nr. 5 StPO analog, § 258 Abs. 1 und § 337 StPO. Der Bundesgerichtshof widersprach: Weder ihre Teilnahme am Rechtsgespräch noch ihre Erklärungen ließen erkennen, dass sie ihre eigene Aussage bewertet hatte.
Entscheidend war für den Senat, dass die für die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsvollzugs maßgeblichen Tatsachen bereits vor ihrer Vernehmung aktenkundig waren. Die Revision behauptete nicht, dass ihre Aussage neue Erkenntnisse zur Frage eines Beweisverwertungsverbots gebracht habe. Sie durfte deshalb an ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsauffassung festhalten. Beim Schlussvortrag räumte die Revision selbst ein, dass sich die Staatsanwältin nicht zur Verwertbarkeit der Beweise geäußert hatte – auch insoweit blieb die Rüge ohne Erfolg.
Wie läuft die Strafzumessung bei CBD-Hanf vor Gericht ab?
Für die Strafzumessung bei Betäubungsmitteln sind Art, Gefährlichkeit, Menge und Wirkstoffgehalt entscheidend. CBD-Hanf fällt grundsätzlich unter den Cannabisbegriff des Konsumcannabisgesetzes. CBD ist der nicht berauschende Bestandteil der Hanfpflanze; strafrechtlich kommt es aber vor allem auf den THC-Gehalt an – THC ist die psychoaktive Substanz, die den Rausch erzeugt. Die Privilegierung als Nutzhanf nach § 1 Nr. 9 KCanG greift nur, wenn der THC-Gehalt höchstens 0,3 Prozent beträgt; Strafbarkeit und Grenzwerte für Cannabishandel regeln § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG.
H. hatte in zwei Fällen mit CBD-Hanf gehandelt: 4.517,15 Gramm Cannabis mit 22,6 Gramm THC (0,5 Prozent) und 7.872,7 Gramm Cannabis mit 32,2 Gramm THC (0,41 Prozent). Die Revision argumentierte, das Landgericht hätte die geringere Gefährlichkeit dieses Hanfs ausdrücklich strafmildernd berücksichtigen müssen.
Warum die Grenzwertüberschreitung den Ausschlag gab
Der Bundesgerichtshof lehnte ab, weil in beiden Fällen der gesetzliche Höchstwert für Nutzhanf überschritten war. Die Privilegierung nach § 1 Nr. 9 KCanG griff damit nicht ein. Das Landgericht musste die geringere Gefährlichkeit nicht gesondert als Strafmilderungsgrund erörtern, weil es der besonderen Beschaffenheit des Cannabis bereits durch die Anwendung des Grenzwerts für eine nicht geringe Menge Rechnung getragen hatte. Die „nicht geringe Menge“ ist eine gesetzliche Schwelle beim Wirkstoffgehalt: Wird sie überschritten, droht ein deutlich höherer Strafrahmen. Die geringere Gefährlichkeit wurde durch die große Handelsmenge kompensiert, wie der Senat feststellte.
Wer mit CBD-Hanf handelt, muss den THC-Gehalt seiner Produkte exakt kennen: Liegt er über 0,3 Prozent, greift die Nutzhanf-Privilegierung nicht — und es gelten die vollen Strafvorschriften des Konsumcannabisgesetzes. Vor Gericht zählt dann die Gesamtmenge, nicht der Hinweis auf geringere Gefährlichkeit. Händler sollten ihre Ware vor dem Vertrieb laboranalytisch prüfen lassen und dokumentieren, dass der Grenzwert eingehalten wird.
Offen ließ der Bundesgerichtshof, ob bei CBD-Hanf unterhalb der 0,3-Prozent-Grenze, der aus anderen Gründen dennoch dem Konsumcannabisgesetz unterfällt, die geringere Gefährlichkeit als bestimmender Strafzumessungsgrund erörtert werden müsste. Diese Frage war hier nicht entscheidungserheblich, weil die THC-Grenze in beiden Fällen überschritten wurde.
Die Revisionen von H. und L. blieben damit insgesamt ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwarf beide Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2024, sodass die Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und fünf Monaten für H. sowie vier Jahren und sieben Monaten für L. einschließlich der Einziehungsentscheidungen bestehen bleiben. Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Angeklagten selbst.
Was Beschuldigte und CBD-Händler beachten müssen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Urteil eine bindende Leitlinie für alle Instanzen geschaffen: Verfahrensfehler bei Durchsuchungen — selbst bewusst heimliche Aktionen ohne Zeugen — führen weder zu automatischem Strafrabatt noch zu Beweisverwertungsverboten, solange die violated Norm nicht den persönlichen Rechtskreis des Angeklagten schützt. Eine staatliche Mitverantwortung, die strafmildernd wirken könnte, erkennt der BGH nur an, wenn Behörden die Tat aktiv provoziert oder unmittelbar erleichtert haben.
Für Beschuldigte in laufenden Verfahren bedeutet das: Die Verteidigung sollte sich nicht auf Formfehler der Ermittler verlassen, sondern Beweise inhaltlich angreifen und die konkrete Tatbeteiligung bestreiten. Wer mit CBD-Produkten handelt, muss den THC-Grenzwert von 0,3 Prozent strikt einhalten — jede Überschreitung führt zur vollen Strafbarkeit nach dem Konsumcannabisgesetz, und die Handelsmenge bestimmt dann die Strafhöhe, nicht der Verweis auf geringere Gefährlichkeit.
Strafverfahren: Gezielt auf reale Verteidigungsansätze setzen
Verfahrensfehler bei der Durchsuchung führen selten zu Beweisverwertungsverboten oder Strafmilderung. Entscheidend ist eine Verteidigung, die Beweise inhaltlich angreift und Ihre Tatbeteiligung sachlich hinterfragt. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Aktenlage und entwickeln eine erfolgversprechende Strategie für das weitere Verfahren.
Experten-Kommentar
Entscheidend ist, dass die Verteidigung den Fehler schon in der Hauptverhandlung greifbar macht. Ich halte es für riskant, auf eine spätere Revision zu setzen, wenn unklar bleibt, welche konkrete Auswirkung eine Maßnahme auf die Beweisführung hatte. Ohne präzise Anträge und einen dokumentierten Widerspruch fehlt später oft der Anknüpfungspunkt für eine wirksame Rüge.
Betroffene können daraus mitnehmen: Nicht allein der Verstoß zählt, sondern seine nachvollziehbare Bedeutung für das eigene Verfahren. Frühzeitig Akteneinsicht und eine klare Verteidigungsstrategie helfen, zwischen einem formalen Mangel und einem tatsächlich angreifbaren Beweis zu unterscheiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine mildere Strafe erreichen, wenn Ermittler meine Tat unmittelbar beeinflusst haben?
JA, aber nur unter engen Voraussetzungen. Eine mildere Strafe kommt in Betracht, wenn staatliche Stellen Ihre Tat aktiv provoziert oder unmittelbar erleichtert haben. Bloße Ermittlungsfehler genügen nicht, wenn Sie sich aus eigenem Entschluss zur Tat entschlossen haben.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe bestimmende Strafzumessungsgründe berücksichtigen. Eine staatliche Mitverantwortung kann deshalb relevant sein, wenn Behörden unmittelbar auf die Entstehung oder Durchführung der Tat einwirkten. Eine heimliche Durchsuchung, fehlende Durchsuchungszeugen oder eine verspätete Mitteilung über eine Beschlagnahme beeinflussen die Tatentscheidung dagegen regelmäßig nicht. Die Strafprozessordnung sieht für Verfahrensverstöße grundsätzlich eigene Rechtsfolgen vor; einen allgemeinen Anspruch auf Ausgleich durch Strafminderung gibt es nicht. Ihre Verteidigung sollte deshalb den konkreten Einfluss staatlicher Maßnahmen auf Ihren Tatentschluss darlegen.
Anders kann es bei einer Tatprovokation liegen, also wenn Ermittler Sie gezielt zu einer Straftat verleiten, die Sie ohne diesen Einfluss nicht begangen hätten. Je nach Umständen kann dies strafmildernd wirken oder ein Verfahrenshindernis begründen. Prüfen Sie mit Ihrer Verteidigung insbesondere Kontakte, Angebote und Druckmittel der Ermittler vor der Tat.
Kann ich ein Verwertungsverbot verlangen, wenn nur Rechte eines Dritten verletzt wurden?
NEIN, ein Verwertungsverbot können Sie nur verlangen, wenn die verletzte Vorschrift Ihre eigenen Rechte schützen sollte. Formfehler bei der Durchsuchung fremder Räumlichkeiten begründen deshalb grundsätzlich kein Verwertungsverbot zu Ihren Gunsten.
Der sogenannte Rechtskreisgedanke bedeutet, dass eine Verfahrensregel nur denjenigen schützt, dessen persönliche Rechte sie sichern soll. Wird beispielsweise die Gartenhütte oder Wohnung eines unbeteiligten Dritten durchsucht, betreffen Fehler bei Ankündigung, Durchführung oder Dokumentation zunächst dessen geschützten Bereich. Dass die dort gefundenen Gegenstände später gegen Sie verwendet werden, verändert diese Zuordnung grundsätzlich nicht. Ihre Verteidigung kann sich daher regelmäßig nicht allein auf die rechtswidrige Durchsuchung fremder Räume stützen, sondern muss weitere Einwände gegen die Beweise prüfen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine eigene Rechtsposition betroffen war, etwa durch eine unterbliebene Benachrichtigung über eine Beschlagnahme nach § 95a Abs. 2 Satz 1 StPO. Auch dann folgt daraus jedoch nicht zwingend ein Verwertungsverbot; das Gericht wägt die Bedeutung des Fehlers und die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung ab. Prüfen Sie deshalb zunächst, wem die durchsuchten Räume gehörten und welche konkrete Vorschrift verletzt worden sein soll.
Bleiben Beweise verwertbar, wenn ich über eine rechtmäßige Beschlagnahme nicht informiert wurde?
Ja, rechtmäßig beschlagnahmte Beweise bleiben regelmäßig verwertbar, wenn Sie über die Beschlagnahme nicht informiert wurden. Die unterlassene Benachrichtigung nach § 95a Abs. 2 Satz 1 StPO ist zwar ein Verfahrensfehler, führt jedoch nicht allein zu einem Beweisverwertungsverbot.
Die Vorschrift schützt Ihren eigenen Rechtskreis, weil Sie von der Beschlagnahme erfahren und dagegen vorgehen können sollen. Ob die Beweise dennoch verwendet werden dürfen, beurteilen Gerichte anhand einer Abwägung zwischen Fehlergewicht und Bedeutung des Tatvorwurfs. Bei einem schweren Vorwurf und einer ansonsten rechtmäßigen Beschlagnahme spricht dies regelmäßig für die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse. Anders kann es liegen, wenn die Beschlagnahme selbst rechtswidrig war oder die fehlende Mitteilung besonders schwer wiegt. Lassen Sie deshalb nicht nur die verspätete Information, sondern vor allem die Voraussetzungen und Anordnung der Beschlagnahme prüfen.
Wie muss ich einen Ermittlungsfehler für eine erfolgreiche Revisionsrüge konkret darlegen?
Sie müssen in der Revisionsbegründung den konkreten Ermittlungsfehler, seinen Zeitpunkt und seine Auswirkungen vollständig darlegen. Pauschale Hinweise auf fehlerhafte Ermittlungsakten oder rechtswidrige Maßnahmen werden mangels ausreichender Tatsachenangaben nicht geprüft.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Sie sämtliche Tatsachen mitteilen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel ergeben soll. Bei einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO müssen Sie deshalb benennen, welche konkrete Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre. Zusätzlich müssen Sie erklären, welche Tatsachen diese Beweiserhebung voraussichtlich ergeben hätte und warum das Urteil darauf beruhen könnte. Bei unvollständigen Akten müssen Sie den Zeitpunkt der fehlenden Dokumentation sowie die konkrete Behinderung Ihrer Verteidigung darstellen. Dazu gehört etwa, welche Information Ihnen fehlte und welche Verteidigungsentscheidung dadurch erschwert wurde.
Bei der unterbliebenen Vernehmung eines Ermittlungsrichters reicht der Hinweis auf einen fehlerhaften Vollzug nicht aus. Sie müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die rechtswidrige Durchführung bereits bei Beantragung der Maßnahme geplant war. Prüfen Sie deshalb mit Ihrem Verteidiger sämtliche Zeitpunkte, zu denen Aktenbestandteile erstellt, zugänglich gemacht oder nachgereicht wurden.
Was passiert, wenn ich in der Revision die falsche Verfahrensrüge gegen Überwachungsprotokolle erhebe?
Die Revision kann bereits an der Zulässigkeit scheitern, wenn Sie bei ungenauen Überwachungsprotokollen die falsche Verfahrensrüge erheben. Das gilt auch, wenn der Einwand inhaltlich berechtigt sein könnte, weil das Revisionsgericht nur ordnungsgemäß vorgetragene Rügen prüft.
Beanstanden Sie, dass ein Protokoll den tatsächlichen Gesprächsverlauf nicht zuverlässig wiedergibt, betrifft das grundsätzlich die gerichtliche Sachaufklärung. Dafür müssen Sie eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erheben und konkret darlegen, welche weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre. Eine Rüge wegen unzulässiger Urkundenverlesung passt dagegen nur, wenn gerade die Art der Beweiserhebung gegen Verfahrensrecht verstieß. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die hierfür maßgeblichen Tatsachen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen werden. Prüfen Sie deshalb gemeinsam mit Ihrem Verteidiger, ob Sie fehlende Aufklärung oder eine unzulässige Verlesung beanstanden.
Eine Verlesungsrüge kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine Urkunde unzulässig eine erreichbare Auskunftsperson ersetzt und Sie diesen Vorgang vollständig darlegen. Entscheidend bleibt daher die konkrete Fehlerart, nicht allein die Bezeichnung der Rüge.
Welche Folgen hat ein THC-Gehalt über 0,3 Prozent bei gehandeltem CBD-Hanf?
Bei einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 Prozent entfällt die Privilegierung als Nutzhanf. Dann gelten für den Handel die regulären Strafvorschriften des Konsumcannabisgesetzes, insbesondere § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Maßgeblich ist daher nicht allein die Bezeichnung als CBD-Produkt.
Nach § 1 Nr. 9 KCanG gilt Hanf nur bis zu einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent als privilegierter Nutzhanf. Wird dieser Grenzwert überschritten, kann der Handel als Handeltreiben mit Cannabis strafbar sein, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Strafzumessung berücksichtigt das Gericht insbesondere die Handelsmenge, den Wirkstoffgehalt und die konkrete Gefährlichkeit der Ware. Bei erheblichen Mengen muss eine geringere Gefährlichkeit wegen des niedrigen THC-Gehalts nicht zusätzlich strafmildernd berücksichtigt werden, weil die Menge diesen Gesichtspunkt ausgleichen kann. Prüfen Sie deshalb jede Charge vor dem Vertrieb laboranalytisch und bewahren Sie die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar auf.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 2 StR 644/24 – Beschluss vom 15.07.2025
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