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Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 Ws 121/22 (S) – Beschluss vom 26.10.2022

Die sofortige Beschwerde der Adhäsionskläger gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Neuruppin im Urteil vom 08. Juli 2022 betreffend das Adhäsionsverfahren wird als unstatthaft verworfen.

Die Adhäsionskläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten V… J… am 08. Juli 2022 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Beschwerdeführer hatten in diesem Strafverfahren unter dem 05. Juli 2022 einen Adhäsionsantrag gestellt. Das Landgericht sah insoweit von einer Entscheidung ab und traf hierzu eine Kostengrundentscheidung, nach welcher die Beschwerdeführer nicht nur ihre eigenen, sondern auch die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen haben. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Das Urteil, das den Beschwerdeführern nicht übersandt wurde, ist seit dem 16. Juli 2022 rechtskräftig.

Unter dem 23. August 2022 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Festsetzung der ihm im Adhäsionsverfahren entstandenen Gebühren gegen die Beschwerdeführer. Im daraufhin eingeleiteten Anhörungsverfahren behaupteten die Beschwerdeführer, überhaupt keinen Adhäsionsantrag gestellt, sich vielmehr an dem gegen V… J… geführten Strafverfahren gar nicht beteiligt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2022, der am selben Tag bei dem Landgericht einging, meldete sich Rechtsanwalt T… S… für die Adhäsionskläger und legte unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist sofortige Beschwerde gegen die im Urteil vom 08. Juli 2022 enthaltene Kostengrundentscheidung betreffend das Adhäsionsverfahren ein. Konkret wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, mit den dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen belastet zu werden.

Mit Verfügung vom 05. Oktober 2022 legte die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde und über den Wiedereinsetzungsantrag vor. Am 10. Oktober 2022 gingen die Akten bei dem Oberlandesgericht ein.

II.

Die sofortige Beschwerde der Adhäsionskläger gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Neuruppin in dessen Urteil vom 08. Juli 2022 ist nicht statthaft.

Die Kostengrundentscheidung des Landgerichts beruht auf der Vorschrift des § 472a Abs. 2 StPO. Ihr lag ein unter dem 27. Juni 2022 wirksam gestellter Adhäsionsantrag der Beschwerdeführer zugrunde; die Strafkammer hatte gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über diesen Antrag abgesehen. Ein Rechtsmittel – in Gestalt der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO – gegen die getroffene Kostengrundentscheidung steht gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO allein dem Angeklagten zu, nicht aber den Adhäsionsklägern. Das ergibt sich aus § 406a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 464 Abs. 3 S. 1 2. Hlbs. StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007, 5 StR 578/07, Rz. 3, Juris = StraFo 2008, 164; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu $ 472a, Rz. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 472a, Rz. 4). Nach diesen Vorschriften steht den Adhäsionsklägern ein Rechtsmittel gegen die zu ihren Lasten ergangene Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht zu, weil eine Anfechtung der gegen den Angeklagten J… ergangenen Hauptsachenentscheidung durch sie nicht statthaft ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen worden ist – gegen diesen Beschluss ist unter weiteren Voraussetzungen gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde der Adhäsionskläger statthaft. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Weiterführende Informationen

Was ist ein Adhäsionsverfahren?

Ein Adhäsionsverfahren ist ein Verfahren, bei dem das Opfer einer Straftat im Rahmen eines Strafprozesses zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten geltend machen kann. Dabei können vermögensrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bereits im Strafprozess verhandelt werden, ohne dass ein separates zivilgerichtliches Verfahren erforderlich ist, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde. Der Täter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen und unter Umständen auch Schmerzensgeld zu zahlen. Das Adhäsionsverfahren gibt dem Opfer die Möglichkeit, seine Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen und somit Zeit und Kosten zu sparen. Das Verfahren kann jedoch nur dann angewendet werden, wenn der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich verfolgt wurde.

 

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