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Anordnung der Durchsuchung bei einer anderen Person als dem Tatverdächtigen

LG Hamburg – Az.: 608 Qs 26/18 – Beschluss vom 18.09.2018

Die Beschwerde der E Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.05.2018 (Az.: 167 Gs 519/18), mit der die Durchsuchung der Geschäftsräume der E Steuerberatungsgesellschaft mbH angeordnet wurde, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Gegen den Beschuldigten A ist seit dem 06.06.2017 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Dieser soll in der Zeit vom 21.03.2016 bis zum 19.07.2016 durch zwei Straftaten den Finanzbehörden gegenüber über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben. Auf Antrag des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 08.05.2018 erließ das Amtsgericht Hamburg am 30.05.2018 gemäß §§ 103, 105 StPO unter anderem einen Durchsuchungsbeschluss für die Büro-, Praxis-, Neben- und sonstigen Räume der Beschwerdeführerin, die als Steuerberaterin für den Beschuldigten tätig ist.

Am 17.07.2018 wurden die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin aufgesucht, wobei ohne Anwesenheit des für den Beschuldigten tätigen Steuerberaters Herrn StB mit der Durchsuchung begonnen wurde. Als Herr StB die Geschäftsräume wenig später betrat, wurde die Durchsuchung unterbrochen. Die gesuchten Unterlagen wurden sodann von Herrn StB freiwillig herausgegeben und sichergestellt. Mit Schreiben vom 23.07.2018 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 31.05.2018 und gegen die am 17.07.2018 damit zusammenhängenden Durchsuchungsmaßnahmen ein.

II.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Durch den Vollzug der Durchsuchung am 17.07.2018 ist das Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht entfallen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Betroffenen das Recht gibt, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn – wie hier – die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90).

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig ergangen ist.

1. Der für die Anordnung der Durchsuchung gemäß § 103 StPO erforderliche Verdacht einer Straftat war gegeben. Denn es lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. So ergaben die Ermittlungen zum einen, dass der Beschuldigte in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2014 und 2015 seines Einzelunternehmens Vorsteuern aus Eingangsrechnungen des F geltend gemacht hat, wobei er wusste, dass diesen Rechnungen keine entsprechenden Leistungen gegenüberstanden. Hierdurch bewirkte er hochwahrscheinlich eine Verkürzung von Umsatzsteuern im Jahr 2014 i.H.v. 6.367,54 € und im Jahr 2015 i.H.v. 44.939,26 €. Zum anderen bestand aufgrund von dem Beschuldigten beim Finanzamt eingereichte Gutschriften der Verdacht, dass der Beschuldigte auch seinerseits Scheinrechnungen erstellt, die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer in den Jahren 2014 und 2015 nicht vollständig erklärt und hierdurch jedenfalls im Jahr 2014 Umsatzsteuern in Höhe von 22.157,07 € zu niedrig erklärt hat.

2. Es lagen auch Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Buchhaltungsunterlagen in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Der Steuerberater Herr StB ist gegenüber dem Finanzamt als Steuerberater des Beschuldigten aufgetreten und hat erklärt, er erwäge, für den Beschuldigten geänderte Steuererklärungen einzureichen. Aus diesen Tatsachen war zu schließen, dass sich Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Ausgangsrechnungen des Beschuldigten, in den Räumen des Steuerberaters befinden.

3. Der Durchsuchungsanordnung stand auch kein Beschlagnahmeverbot entgegen, welches die Unzulässigkeit der Durchsuchungsanordnung zur Folge gehabt hätte (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 1, § 103 Rn. 7). Die in der Steuerberaterkanzlei der Beschwerdeführerin aufbewahrten Unterlagen befanden sich zwar gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 StPO im Gewahrsam der Beschwerdeführerin, unterfallen aber dennoch nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 StPO nicht für Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind. Hierzu zählen auch solche Gegenstände, die nur der Vorbereitung der Tat gedient haben (OLG Hamburg, MDR 1981, 603). Um solche Deliktsgegenstände handelt es sich bei den gesuchten Buchhaltungsunterlagen. Denn dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, die in den gesuchten Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erklärt und dadurch Steuervergehen begangen zu haben.

4. Die Anordnung der Durchsuchung hat schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen ist gemäß § 103 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als eine Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO (BVerfG, Beschl. v. 03.07.2006 – 2 BvR 299/06) und stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Für die Durchsuchung bei einem Steuerberater gilt dieser Grundsatz mit Blick auf § 160a Abs. 2 S. 1 StPO in besonderer Weise. Nach dieser Vorschrift sind an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme besondere Anforderungen zu stellen, soweit eine in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. Bezüglich des Inhalts der sichergestellten Unterlagen hätte dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zugestanden. Dass insoweit kein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO besteht, hindert die Anwendung des § 160a Abs. 2 S. 1 StPO nicht, weil der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO wesentlich enger auszulegen ist (LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2013 – 2 Qs 15/13).

Nach diesem Maßstab erweist sich der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts als verhältnismäßig.

Zwar kann eine Durchsuchung im konkreten Fall unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene nicht vor der Durchsuchung zur freiwilligen Herausgabe des Gegenstands aufgefordert wird (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 103 Nr. 1a m.w.N.). Eine solche Aufforderung musste im vorliegenden Fall indes jedenfalls nicht schon vor der Anordnung der Durchsuchung erfolgen, da sie den Erfolg der Maßnahme gefährdet hätte.

Maßgeblicher Anlass für die Durchsuchungen war, dass der Beschuldigte auf die Aufforderung des Finanzamts, die Ausgangsrechnungen vorzulegen, telefonisch mitgeteilt hatte, dass er die Rechnungen aufgrund eines Wasserschadens an seinem PC nicht mehr besäße. Dies hielt das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen ausweislich eines Vermerks vom 27.04.2018 für nicht glaubhaft, zumal in den offenbar erst nach dem Telefonat erstellten und eingereichten Gutschriften die ursprünglichen Rechnungsnummern angegeben waren. Es bestand daher der Verdacht, dass der Beschuldigte – obwohl bereits ein Gespräch mit dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten stattgefunden hatte, in dem eingeräumt wurde, dass es sich bei den Ausgangsrechnungen des Beschuldigten um Scheinrechnungen handelte – nicht mehr bereit war, diese Schein-Ausgangsrechnungen vorzulegen. Eine bereits vor Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgte Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe hätte daher möglicherweise zur Folge gehabt, dass Beweismittel vernichtet werden und somit den Durchsuchungserfolg gefährdet. Da nicht sicher feststand, ob sich die gesuchten Rechnungen beim Beschuldigten oder beim Steuerberater befanden, gilt dies auch, soweit der Steuerberater im Unterschied zum Beschuldigten weiterhin zur freiwilligen Herausgabe bereit war.

Der Durchsuchungsbeschluss erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, als er nicht mit einer ausdrücklichen Abwendungsbefugnis versehen war, wonach der Betroffene die Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände abwenden kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der – wie ausgeführt – bei einer Durchsuchung bei einem Dritten in besonderer Weise zu berücksichtigen ist, und der es gebieten kann, den Dritten noch vor der Durchführung der Durchsuchung zur freiwilligen Herausgabe des Gegenstands aufzufordern, ist nicht nur bei der Anordnung, sondern auch bei der Vollziehung einer Maßnahme zu beachten. Enthält eine Durchsuchungsanordnung keine ausdrückliche Abwendungsbefugnis, entbindet dies die vollziehenden Beamten daher nicht von der Prüfung, ob der Erfolg der angeordneten Maßnahme – insbesondere unter dem Eindruck einer ansonsten unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung – auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Eine bereits in den Durchsuchungsbeschluss aufgenommene Abwendungsbefugnis kann sich dabei als unzweckmäßig erweisen. Stellt sich erst am Ort der Durchsuchung heraus, dass der Betroffene, dem eine Abwendungsbefugnis eingeräumt wurde, für längere Zeit nicht erreichbar ist, könnte dies eine Vollziehung der Durchsuchung verhindern und ggf. auch einen Beweismittelverlust zur Folge haben. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich in den Durchsuchungsbeschluss aufzunehmen ist, ist daher dem anordnenden Gericht zu überlassen eine nicht ausdrücklich angeordnete Abwendungsbefugnis führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.

Ob – nach erfolgter Anordnung der Durchsuchung – der Vollzug der Durchsuchung rechtmäßig war, muss einer noch zu treffenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten bleiben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Betroffenen, die sich „gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 31.05.2018 und die am 17.07.2018 damit zusammenhängenden Durchsuchungsmaßnahmen“ richtet, auch als Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog zu verstehen ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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