
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 KLs 46 Js 10034/23
Das Wichtigste im Überblick
Mit Beschluss vom 02.09.2026 (12 KLs 46 Js 10034/23) entschied das LG Nürnberg-Fürth: Die 117 Weiterverkäufe von Paxlovid zählten nicht als eigene Taten, sondern als Teil des vorherigen Arzneimittelhandels. Das gilt für Verkäufe aus demselben Vorrat.
- Bestellung erlaubt: Die Bestellung und Lagerung waren erlaubt; erst die Abgabe an A3 konnte eine Straftat begründen.
- Bloßer Weiterverkauf reicht nicht: Eigennutz ohne Verbergen der Herkunft begründete keine strafbare Geldwäsche.
- Noch keine Verurteilung: Der Beschluss klärt Schuld und Strafe nicht; darüber entscheidet das Gericht später.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 02.09.2026
- Aktenzeichen: 12 KLs 46 Js 10034/23
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Arzneimittelrecht
- Wichtig für: Apotheken und Arzneimittelhändler
Landgericht Nürnberg-Fürth beschränkt Vorwürfe beim Weiterverkauf von Paxlovid
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg erhob am 30. Juli 2025 Anklage im Zusammenhang mit dem Handel mit dem Corona-Medikament Paxlovid. Mit Beschluss vom 2. September 2026 hat die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen – allerdings nicht in dem Umfang, den die Ankläger vorgesehen hatten.
Nach der ursprünglichen Anklage (Aktenzeichen 46 Js 10034/23) soll ein Angeschuldigter, im Beschluss als A3 bezeichnet, in vier Fällen entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG mit Arzneimitteln Handel getrieben haben. In weiteren 117 Fällen soll er das dabei erworbene Paxlovid an Dritte weiterverkauft haben. Die Anklage wertete diese Weiterverkäufe rechtlich als eigenständige Fälle gewerbsmäßiger Hehlerei, jeweils verbunden mit Geldwäsche, und ging von Tatmehrheit zum vorangegangenen Handeltreiben aus. Als Vortat der Hehlerei sah sie mutmaßliche Untreuehandlungen zweier Apotheker, A1 und A2, an: Diese hätten das Medikament bei Großhändlern bestellt und anschließend an A3 veräußert.
Die Strafkammer sah das anders. Sie ließ die Anklage zwar zu und eröffnete das Hauptverfahren, beschränkte den Vorwurf gegen A3 aber auf unerlaubtes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 13 Fällen nach §§ 203, 207 StPO. Die Vorwürfe der Hehlerei und der Geldwäsche fielen damit für das anstehende Hauptverfahren weg. Ein Sachurteil – Verurteilung oder Freispruch – ist mit diesem Beschluss noch nicht verbunden; er entscheidet lediglich, worüber die Kammer in der Hauptverhandlung noch zu befinden hat. Für die Verhandlung selbst legte das Gericht die Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen fest.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt eine bereits vor der Erlangung durch den Erwerber geschaffene rechtswidrige Besitzlage an der Sache voraus; begründet erst die rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Abgabe an den Erwerber die tatbestandsmäßige Pflichtverletzung des Vortäters, fehlt es an einer durch die Vortat bemakelten Sache.
- Die bloße eigennützige Verwertung oder Weiterveräußerung eines aus einer Vortat herrührenden Gegenstands ohne gezielte Umgehung von Kontrollmechanismen des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns im Sinne der Rückausnahme nach § 261 Abs. 7 StGB.
- Mehrere Veräußerungsakte, die sich auf denselben einheitlich bezogenen oder bevorrateten Arzneimittelbestand richten, bilden im Rahmen des Tatbestands des Handeltreibens mit Arzneimitteln eine rechtliche Bewertungseinheit und sind unselbständige Teilakte einer einzigen Tat.
Warum scheidet eine gewerbsmäßige Hehlerei beim Erwerb von Paxlovid aus?
Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei scheidet aus, weil die Apotheker durch die bloße Bestellung und Einlieferung des Medikaments noch keine Vortat begangen und keine rechtswidrige Besitzlage geschaffen hatten. Eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung entstand nach Auffassung der Kammer erst mit der tatsächlichen Weitergabe an A3, sodass es an einer zuvor bemakelten Sache fehlte, an der A3 überhaupt hätte Hehlerei begehen können.
Nach den von der Kammer herangezogenen Grundsätzen setzt Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB voraus, dass der Vortäter durch die Vortat eine Sache erlangt – er muss eigene tatsächliche Sachherrschaft begründen und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage schaffen.
Keine Pflichtverletzung durch Bevorratung bei Großhändlern
Die Kammer verwarf das Argument der Anklage, die Bestellungen beim Großhändler und die spätere Abgabe an A3 seien zwei getrennte Untreuehandlungen gewesen. Nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6 der maßgeblichen Allgemeinverfügung durften sich Apotheken unbegrenzt mit Paxlovid bevorraten. Die Verlagerung des Medikaments aus dem Depot des Großhändlers in die Apotheke war deshalb objektiv pflichtgemäß – auch wenn hinter der Bestellung möglicherweise eine unlautere Absicht stand.
Entstehung der rechtswidrigen Besitzlage erst im Moment der Übergabe
Die eigentliche Pflichtverletzung der Apotheker lag nach Ansicht der Kammer erst in der Abgabe des Medikaments ohne Vorlage einer Verschreibung an Zwischenhändler – ein Verstoß gegen Nr. 2.9 beziehungsweise Nr. 2.5 der Allgemeinverfügung. Erst mit dieser Übergabe an A3 konnte überhaupt eine rechtswidrige Besitzlage entstehen. Da diese Besitzlage nicht schon vorher bestand, konnte A3 an der Ware selbst keine Hehlerei begehen.
Ablehnung der Berliner Rechtsprechung zur dolosen Bestellabsicht
Die Kammer hielt an ihrer Linie aus einem eigenen Urteil vom 8. Januar 2026 in einer anderen Paxlovid-Sache (12 KLs 46 Js 10361/25) fest, dessen Begründung sie auf den vorliegenden Fall übertrug – die Revision des Bundesgerichtshofs gegen diese Entscheidung stand nach dem Beschluss noch aus. Der abweichenden Auffassung des Landgerichts Berlin I, das in einem Urteil vom 3. Dezember 2024 (536 KLs 2/24) bereits die Bestellung mit doloser Absicht als Pflichtverletzung gewertet hatte, folgte die Nürnberger Kammer ausdrücklich nicht.
Weshalb schließt die Rolle des Abnehmers den Vorwurf der Geldwäsche aus?
Der Vorwurf der Geldwäsche entfällt, weil A3 als möglicher Beteiligter an der zugrunde liegenden Untreue selbst unter das Privileg der straflosen Eigengeldwäsche fällt. Die bloße Weiterveräußerung der erlangten Ware erfüllt zudem nicht das Tatbestandsmerkmal der Verschleierung.
Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nicht wegen Geldwäsche bestraft – es sei denn, er verschleiert die rechtswidrige Herkunft des Gegenstands im Sinne der Rückausnahme am Ende dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2025 (6 StR 326/24) begründet eine reine eigennützige Verwertung des aus der Vortat Erlangten ohne Umgehung von Kontrollmechanismen zum Schutz des Wirtschaftskreislaufs kein solches Verschleiern.
Vortatbeteiligung sperrt Geldwäschetatbestand nach § 261 Abs. 7 StGB
Die Anklage hatte vorgebracht, die Apotheker hätten das Medikament erst auf gezielte Nachfrage des A3 beschafft und an diesen abgegeben. Aus dieser Schilderung folgte für die Kammer eine mögliche Beteiligung des A3 als Anstifter zu einem AMG-Verstoß, der mit einer etwaigen Untreue tateinheitlich zusammentraf. Damit griff § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich zugunsten von A3.
Eigennützige Verwertung und Weiterversand sind kein Verschleiern
Für die Rückausnahme nach § 261 Abs. 7 am Ende StGB sah die Kammer nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Das bloße eigennützige Weiterversenden des Paxlovids, etwa nach China, stellt kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht dar und erfüllt damit kein tatbestandliches Verschleiern. Den Geldwäschevorwurf der Anklage verwarf die Kammer entsprechend.
Warum 117 Weiterverkäufe rechtlich ein einheitliches Handeltreiben bilden
Mehrere Veräußerungsakte desselben Arzneimittelvorrats stellen im Strafrecht keine selbständigen Taten dar, sondern verschmelzen zu unselbständigen Teilakten einer einzigen Tat des Handeltreibens. Auf dieser Grundlage verwarf die Kammer die von der Anklage angenommene Tatmehrheit.
Mehrere natürliche Handlungen, die sich auf den Umsatz desselben einheitlich bevorrateten Bestands beziehen, werden nach den herangezogenen Grundsätzen durch den Tatbestand des Handeltreibens zu einer rechtlichen Handlungseinheit verknüpft. Diese ursprünglich zum Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für das Handeltreiben im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
Übertragung der BtMG-Rechtsprechung auf das Arzneimittelgesetz
Die Anklage hatte die 117 Weiterverkäufe (Fälle 14 bis 130) als eigenständige prozessuale Taten in Tatmehrheit zum vorherigen Erwerb und Handeltreiben eingeordnet. Die Kammer stellte unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – Beschluss vom 5. Juni 2019 (2 StR 287/18), Beschluss vom 14. Februar 2007 (3 StR 459/06) sowie Beschluss vom 30. Juni 2025 (2 StR 284/25) – klar, dass spätere Veräußerungs- und Zahlungsakte unselbständige Teilakte desselben Handeltreibens bleiben.
Zusammenfassung der Veräußerungsakte zu unselbständigen Teilakten
Eine Teileinstellung oder Nichtzulassung der Fälle 14 bis 130 kam für die Kammer nicht in Betracht, weil es diesen Fällen an der von der Anklage angenommenen Selbständigkeit fehlte. Die Weiterverkäufe waren aus Sicht des Gerichts vielmehr unselbständige Teilakte desselben Handeltreibens mit demselben Arzneimittelvorrat. Deshalb stellte die Kammer den Tatvorwurf im Eröffnungsbeschluss auf insgesamt 13 Fälle unerlaubten Handeltreibens nach § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG um.
Welche Hinweise das Landgericht zu Untreueschaden und Wertersatz erteilte
Neben der Beschränkung des Tatvorwurfs korrigierte die Strafkammer auch die wirtschaftlichen Berechnungsansätze der Anklage für das anstehende Hauptverfahren. Sowohl bei der Schadenshöhe der mutmaßlichen Untreue als auch bei der Einziehung von Wertersatz legte sie abweichende Bewertungsmaßstäbe fest.
Die Kammer wies darauf hin, dass der durch eine Untreue entstandene Vermögensnachteil mit 665 Euro pro Packung Paxlovid anzusetzen sein dürfte – abweichend von der Berechnung in Ziffer IV.2 des Anklagesatzes. Für diesen Maßstab verwies sie auf zwei eigene Beschlüsse vom 2. Dezember 2025, jeweils unter dem Aktenzeichen 12 KLs 46 Js 10361/25.
Bei der Einziehung von Wertersatz gegen den Mitangeschuldigten A1 stellte die Kammer klar, dass sich dieser nach den mutmaßlich tatsächlich vereinnahmten Geldbeträgen bemessen dürfte – nicht, wie in Ziffer 8.1 des Wertersatzantrags gefordert, nach dem objektiven Marktwert des Arzneimittels. Für diesen Maßstab bei der Vermögenseinziehung verwies die Kammer ergänzend auf ihr eigenes Urteil vom 8. Januar 2026 in der Sache 12 KLs 46 Js 10361/25.
Unsere Einschätzung
Für den Weiterverkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel zieht das Landgericht Nürnberg-Fürth eine enge Grenze: Erst die pflichtwidrige Abgabe macht die Ware zu einer mit einer Vortat behafteten Sache, nicht schon die zuvor erlaubte Bevorratung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen deshalb sein, ob die Bestellung selbst schon gegen eine Mengen- oder Abgaberegel verstieß oder erst die Weitergabe ohne Rezept.
Wir halten diese Unterscheidung für konsequent, auch wenn sie den Hehlerei-Vorwurf gegen den Abnehmer — also den Ankauf strafbar erlangter Ware — leerlaufen lässt. Ob dasselbe gilt, wenn Apotheken nur begrenzte Bestellmengen ordern dürften und jede Überbestellung bereits pflichtwidrig wäre, musste das Gericht hier nicht entscheiden; Betroffene sollten daher genau einordnen, welche Regel zu welchem Zeitpunkt verletzt worden sein soll.
Wann macht der Weiterverkauf von Paxlovid zur Hehlerei?
Ausschlaggebend war, dass die Apotheken das Medikament nach der einschlägigen Allgemeinverfügung unbegrenzt bestellen und bevorraten durften – eine Pflichtverletzung sah die Kammer erst in der Abgabe ohne Rezept. Hätte schon die Bestellmenge selbst gegen eine Grenze verstoßen, wäre bereits dort eine rechtswidrige Besitzlage entstanden, an die ein Hehlerei-Vorwurf gegen den Abnehmer hätte anknüpfen können.
Ob eine vergleichbare Konstellation ähnlich liegt, hängt zunächst davon ab, ob für das jeweilige Medikament überhaupt eine Mengen- oder Bevorratungsgrenze galt oder ob – wie hier – freie Bestellung erlaubt war. Auch die eigene Rolle im Ablauf kann unterschiedlich zu bewerten sein: Wer selbst beschafft und weitergegeben hat, steht anders da als jemand, der nur als Abnehmer auftrat.
Bei einem Geldwäsche-Vorwurf kann es zusätzlich darauf ankommen, ob im eigenen Fall lediglich verwertet wurde oder ob Handlungen vorliegen, die als gezielte Verschleierung der Herkunft gewertet werden könnten. Bei mehreren Verkaufsakten kann außerdem entscheidend sein, ob sie sich auf denselben einheitlich bevorrateten Warenbestand bezogen oder auf getrennt beschaffte Chargen – das kann die Zahl der als selbständig gezählten Taten verändern.
In der eigenen Anklage oder Vernehmung kann sichtbar sein:
- Mengen- oder Bevorratungsgrenze in der für das Medikament geltenden Verordnung
- Formulierung, ob schon die Bestellung selbst als Pflichtverletzung dargestellt wird
- Hinweise auf Verschleierungshandlungen wie Tarnrechnungen oder Umbenennungen
- Zahl der als eigenständig gezählten Einzelverkäufe
Der Hebel liegt hier oft nicht bei der Anzahl der Verkäufe, sondern bei dem Zeitpunkt, an dem die Ware im rechtlichen Sinne erstmals „bemakelt“ wurde. Wie die eigene Anklage diesen Zeitpunkt setzt, lässt sich aus einem Beschluss wie diesem allein nicht zuverlässig übertragen.
Bei einem eigenen Verfahren rund um Bestellung oder Weiterverkauf verschreibungspflichtiger Medikamente können Sie uns Ihre Situation schildern und dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
War die Nürnberger Rechtsauffassung zur Hehlerei im maßgeblichen Zeitpunkt bereits höchstrichterlich bestätigt?
Die Nürnberger Rechtsauffassung zur Hehlerei war zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht höchstrichterlich bestätigt; die Revision des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache stand noch aus. Der Beschluss ließ die Anklage teilweise zur Hauptverhandlung zu, entschied aber nicht über Schuld oder Freispruch von A3.
Die Kammer übertrug ihre eigene Rechtsauffassung aus einem Urteil vom 8. Januar 2026 auf den Fall und lehnte die abweichende Auffassung des Landgerichts Berlin I ausdrücklich ab. Nach Nürnberger Ansicht setzt Hehlerei voraus, dass bereits vor dem Erwerb eine rechtswidrige Besitzlage an der Sache entstanden ist. Die Pflichtverletzung der Apotheker sei hier jedoch erst mit der Abgabe des Medikaments an A3 entstanden. Weil die Revision gegen das frühere Nürnberger Urteil noch ausstand, war diese Auslegung im Beschlusszeitpunkt nicht höchstrichterlich geklärt.
Bemisst sich der mutmaßliche Untreueschaden pro Paxlovid-Packung nach dem Verkaufserlös?
Nach dem Hinweis der Strafkammer dürfte der mutmaßliche Untreueschaden 665 Euro pro Paxlovid-Packung betragen, nicht den Verkaufserlösen entsprechen. Die Kammer wich damit von der Berechnung in Ziffer IV.2 des Anklagesatzes ab.
Der Betrag von 665 Euro ist der von der Kammer für das anstehende Hauptverfahren genannte Maßstab für den Vermögensnachteil. Zur Begründung verwies sie auf zwei eigene Beschlüsse vom 2. Dezember 2025. Davon zu unterscheiden ist der Wertersatz: Für diesen hielt die Kammer die mutmaßlich tatsächlich vereinnahmten Geldbeträge für maßgeblich. Der Eröffnungsbeschluss stellt jedoch weder den Untreueschaden noch eine Schuld der Apotheker endgültig fest.
Richtet sich der Wertersatz gegen den Apotheker nach Marktwert oder tatsächlich vereinnahmten Beträgen?
Der Wertersatz gegen den Mitangeschuldigten A1 dürfte sich nach den mutmaßlich tatsächlich vereinnahmten Geldbeträgen richten, nicht nach dem objektiven Marktwert des Arzneimittels. Damit weicht die Kammer von der Berechnung in Ziffer 8.1 des Wertersatzantrags ab und knüpft an die tatsächlichen Einnahmen an.
Zur Begründung verwies die Kammer auf ihr Urteil vom 8. Januar 2026, dessen Maßstab sie für die Vermögenseinziehung heranzog. Der Hinweis betrifft die Berechnung im anstehenden Hauptverfahren und legt noch keinen endgültig festgestellten Einziehungsbetrag gegen A1 fest.
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Das vorliegende Urteil
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1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 30.07.2025 (Aktenzeichen: 46 Js 10034/23) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
2. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wird vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – 12. Strafkammer – mit der Maßgabe eröffnet, dass dem Angeklagten A3 (lediglich) unerlaubtes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 13 Fällen vorgeworfen wird (§§ 203, 207 StPO).
3. In der Hauptverhandlung ist die 12. Strafkammer mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Gründe
I.
Die Anklage wirft dem Angeklagten A3 u.a. vor, in vier tatmehrheitlichen Fällen entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG mit Arzneimitteln Handel getrieben zu haben (Fälle 10-13 der Anklage), und bei 117 Gelegenheiten (Fälle 14-130 der Anklage) das dabei erworbene Paxlovid an Dritte weiterveräußert zu haben. Diese Weiterveräußerungen sollen, so die Anklage in ihrer rechtlichen Beurteilung, 117 Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei jeweils mit Geldwäsche darstellen, die zum vorangehenden Erwerb (Handeltreiben, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Das ist nach vorläufiger Bewertung unzutreffend.
1. Eine Verurteilung des Angeklagten A3 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) kommt nach Lage des Falles nicht in Betracht. Die Hehlerei setzte voraus, dass zuvor der Vortäter aus der Vortat eine Sache erlangt hat. Das heißt, der Vortäter muss eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangen im Sinne von tatsächlicher Sachherrschaft, und sie muss eine rechtswidrige Besitzlage begründen (LK-StGB/Walter, 13. Aufl., § 259 StGB Rn. 24 mwN; vgl. auch Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 259 Rn. 3c).
Die Anklage sieht die Vortat in der mutmaßlichen Untreue der Angeklagten A1 und A2. Die Untreuehandlungen hätten darin bestanden, dass das Paxlovid bei den Großhändlern dolos bestellt und anschließend an A3 veräußert worden sei. Diese Verdoppelung der mutmaßlichen Tathandlungen bezüglich des nämlichen Paxlovids (Bestellung einerseits und Abgabe andererseits) ist nicht tragfähig. Die Kammer hat dazu in einer anderen Paxlovid-Sache (Urteil vom 8. Januar 2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 106 f.), auf gegebenen Fall übertragbar, entschieden:
Die Pflichtverletzungen der Angeklagten lagen in den entgeltlichen (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.) und ohne Vorlage entsprechender Verschreibungen (entgegen Nr. 2.5 Allg.Vfg.) durchgeführten Abgaben der Paxlovid-Therapieeinheiten an gewerbliche Zwischenhändler, die – wie der Angeklagten bekannt war – diese wiederum verbotswidrig ins Ausland, teilweise auch nach Russland und Vorderasien veräußerten (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.).
Soweit die Anklage im Anschluss an das Urteil des LG Berlin I vom 03.12.2024 (536 KLs 2/24, juris Rn. 165) auch schon in den Bestellungen des Paxlovids bei den Großhändlern eine Pflichtverletzung erblickte, teilte die Kammer diese Auffassung nicht. Nach Nr. 2.5 Allg.Vfg. konnten sich die Apotheken unbegrenzt mit dem Paxlovid bevorraten. Allein das Auslösen der Veränderung des Lagerortes des Arzneimittels aus dem Depot des Großhändlers hinüber in die Apotheke durch die Aufgabe einer entsprechenden Bestellung (Nr. 2.6. Allg.Vfg.) bedeutete mithin objektiv noch keine Pflichtverletzung. Daran änderte nach Auffassung der Kammer nichts, dass die Bestellungen subjektiv dolos – in der Absicht, mit dem Paxlovid rechtswidrig umzugehen – erfolgten.
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest, die zitierten Regelungen der Allgemeinverfügung des BMG galten in der hier maßgeblichen Zeit gleicherweise. Danach begründete die Bestellung und Einlieferung des Paxlovids in der Apotheke noch keine rechtswidrige Besitzlage am Paxlovid. Diese könnte erst mit dessen Weitergabe an den Angeklagten A3 eingetreten sein. Wäre dem so, schiede eine Hehlerei daran durch A3 aber aus.
2. Ebenso wenig kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten A3 wegen Geldwäsche in Betracht. Wegen Geldwäsche wird grundsätzlich nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist (arg. § 261 Abs. 7 StGB). Laut Anklage hätten die Angeklagten A1 und A2 das Paxlovid nicht beschafft und an A3 weitergegeben, wenn er wegen des Arzneimittels bei der Apotheke nicht angefragt hätte. Darin läge möglicherweise eine Anstiftung zumindest zum mit einer etwaigen Untreue tateinheitlich zusammenfallenden AMG-Verstoß, und damit eine Beteiligung des Angeklagten A3 an der Vortat. Die Rückausnahme zur Begründung der Strafbarkeit (§ 261 Abs. 7 aE StGB) ist ersichtlich nicht gegeben, weil es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte mit etwaigen Weiterverkäufen des Paxlovids dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert hätte. Die bloße eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs – wie hier möglicherweise die schlichte Versendung des Paxlovids z.B. nach China – stellt ein vom Vortäter typischerweise zu erwartendes Verhalten dar und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht, stellt mithin kein Verschleiern i.S.d. § 261 Abs. 7 StGB dar (BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24, juris Rn. 14).
3. Eine Teil-Nichteröffnung der Fälle 14-130 der Anklage beim Angeklagten A3 schied aus, weil es sich insoweit nicht um selbständige prozessuale Taten handelte. Die laut Anklage zum vorangehenden Handeltreiben (Fälle 10-13, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) vorgeblich im Verhältnis der Tatmehrheit ausgeführten Weiterverkäufe stellen sich bei geläuterter Betrachtung schlicht als weitere Teilakte des ursprünglichen Handeltreibens dar. Im Handeltreiben werden mehrere natürliche Handlungen durch den gesetzlichen Tatbestand verbunden. Erfasst werden dabei alle Betätigungen, die sich auf den Umsatz desselben einheitlich bevorrateten Arzneimittels richten. Dazu gehören als unselbständige Teilakte auch alle späteren Veräußerungsaktivitäten und Zahlungsvorgänge, wobei die im Rahmen desselben Vorratsumsatzes aufeinander folgenden Teilakte keine mehrfache Verwirklichung des Tatbestands darstellen, sondern stets nur als eine Tat des Handeltreibens anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Februar 2007 – 3 StR 459/06, juris Rn. 10). Diese zum BtMG entwickelte Auslegung des Handeltreibens gilt für das Handeltreiben i.S.d. AMG gleicherweise (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 284/25, juris Rn. 11).
II.
Die Kammer erteilt, ausgehend von ihrer bisherigen Judikatur (vgl. das Urteil vom 8. Januar 2026, die Revisionsentscheidung des BGH dazu steht noch aus), weiterhin folgende Hinweise:
1. Der mögliche Nachteil im Rahmen der Untreue könnte mit 665 € pro Packung zu bewerten sein (entgegen Ziff. IV.2 des Anklagesatzes, vgl. dazu auch ergänzend die beiden Beschlüsse der Kammer vom 2. Dezember 2025 – 12 KLs 46 Js 10361/25, jeweils in juris).
2. Die Höhe einer möglichen Wertersatzeinziehung beim Angeklagten A1 könnte nach den mutmaßlich vereinnahmten Geldern und nicht nach dem objektiven Wert des Paxlovids zu bemessen sein (entgegen Ziff. 8.1 des WE, vgl. Kammer, Urteil vom 8. Januar 2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 183-186).
